Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 1745/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5776/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin höhere Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2007 unter Zuordnung der im Zeitraum vom 1. Oktober 1975 bis 1. September 1976 und 1. Juni 1981 bis 20. Mai 1990 ausgeübten Tätigkeit zur Qualifikationsgruppe 4 zusteht.
Die am 7. Februar 1955 in Rumänien geborene Klägerin ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A (Nr 08221/22879, ausgestellt am 2. August 1990). Am 18. Juni 1990 siedelte sie aus A./Rumänien kommend in die Bundesrepublik Deutschland über.
Bereits im Jahr 1990 hatte die Klägerin im Rahmen ihres Antrags auf Kontenklärung angegeben, vom 12. Februar 1973 bis 20. Mai 1990 in der Textilfabrik T. in A. als Kontrolleurin beschäftigt gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang hatte sie ein Abschlusszeugnis der Textilfabrik U. A. vom 30. März 1974 (Nr 1289/1974) vorgelegt, in dem bestätigt wurde, dass sie im Jahr 1973 an einem viermonatigen Qualifizierungskurs I. Grades für Spulerinnen (Abwicklerinnen in der Textilindustrie) teilgenommen und mit der Durchschnittsnote 9,91 absolviert hatte. Im Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) hatte die Klägerin angegeben, im Zeitraum vom 12. Februar 1972 bis 12. Juni 1972 am Arbeitsplatz zur Wicklerin ausgebildet worden zu sein (vgl Bl 44 R der Verw-Akte der Beklagten). Gleichzeitig hatte sie eine Bescheinigung des Unternehmens T. A. vom 20. Juli 1990 (Nr 2702) zu den Akten gereicht, die ihr eine Beschäftigung vom 12. Februar 1973 bis 20. Mai 1990 in diesem Unternehmen als Ausnähprüferin attestiert. Der dieses Schriftstück übersetzende öffentlich bestellte und beeidigte Urkundenübersetzer der rumänischen Sprache für Baden-Württemberg V. M. hatte als Hinweis hinzugefügt, es handele sich bei der Ausnähprüferin um eine Prüferin von Ausnäh- oder Kunststopfarbeiten in einer Textilfabrik, im Original Ausnähprüf-Arbeiterin, dh um eine ungelernte Ausnähprüferin. Mit Kontenklärungsbescheid vom 7. März 1997 (in der Akte nicht vorhanden) war eine Einstufung der Klägerin in die Qualifikationsgruppe 5 erfolgt.
Im Februar 2002 hatte die Klägerin bei der damaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden die Bewertung ihrer rumänischen Beitragszeiten zu 6/6 sowie die Berücksichtigung dieser Beitragszeiten ohne Vervielfältigung der ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 beantragt. Zur Begründung hatte sie eine Adeverinta der Societatea Comerciala U. SA A. vom 24. Juni 2003 für die Beschäftigungszeiten von 1973 bis 1979 vorgelegt (vgl Bl 52/53 der Verw-Akte der Beklagten). Mit Feststellungsbescheid vom 10. Oktober 2003 (in der Verw-Akte der Beklagten nicht vorhanden) waren die rumänischen Beitragszeiten anhand der vorgelegten Lohnlisten zu 6/6 berücksichtigt worden. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 sei bereits mit Bescheid vom 7. März 1997 erfolgt, eine Änderung daher nicht vorzunehmen. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch hatte die Klägerin die Zuordnung ihrer Beschäftigungszeiten in Rumänien in der Qualifikationsgruppe 4 geltend gemacht. Nach Abschluss eines Qualifikationskurses für Facharbeiter "Bobinator" und ihrer sich anschließenden Berufserfahrung sei sie ab 1. Oktober 1994 zur "repansatoare controloare" befördert worden. Diese Tätigkeit habe sie über 17 Jahre lang ausgeübt. Aufgrund dieser Facharbeitertätigkeit sei sie in die Qualifikationsgruppe 4 einzugruppieren. Nach erfolgtem Hinweis durch die LVA Baden hatte die Klägerin ihren Widerspruch zurückgenommen.
Die Beklagte hatte den Widerspruch als Überprüfungsantrag gewertet und die Einstufung der Klägerin in die Qualifikationsgruppe 4 als Facharbeiter mit Bescheid vom 18. Februar 2004 abgelehnt. Die Klägerin sei im Zeitraum vom 12. Februar 1973 bis 20. Mai 1990 als Ausnäh-Prüferin im Unternehmen T. A. beschäftigt gewesen. In einer Anmerkung habe der öffentlich bestellte und beglaubigte Übersetzer bescheinigt, dass es sich bei dem Beruf der Ausnähprüf-Arbeiterin um eine ungelernte Ausnähprüferin gehandelt habe. Ferner liege ein Abschlusszeugnis vor, wonach die Klägerin im Jahr 1973 einen viermonatigen Qualifikationskurs I. Grades für Spulerinnen absolviert habe. Der Qualifikationskurs I. Grades diene dazu, Ungelernte für einfachere Tätigkeiten anzulernen. Erst der darauf aufbauende Qualifikationskurs II. Grades führe zu einer beruflichen Grundausbildung auf Facharbeiter-Niveau. Die Tätigkeit als Ausnäh-Prüferin bzw als Spulerin sei demnach der Qualifikationsgruppe 5 zuzuordnen, da es sich hierbei nicht um eine Facharbeitertätigkeit, sondern um eine angelernte Tätigkeit gehandelt habe. Auch der Ergänzungstatbestand des Satzes 2 der Anlage 13 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) liege nur dann vor, wenn Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben hätten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprächen. Aufgrund der vorliegenden Arbeitsbescheinigung und des Abschlusszeugnisses habe die Klägerin jedoch keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt. Ein entsprechender Nachweis über eine Facharbeitertätigkeit ab 1. Oktober 1974 liege nicht vor.
Im Oktober 2004 beantragte die Klägerin bei der LVA Baden die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Durchführung eines von der Klägerin eingeleiteten Klageverfahrens und einer Änderung der Zuständigkeit bei der Beklagten (aufgrund des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens wechselte die Zuständigkeit der LVA Baden zum 1. September 2006 zur Deutschen Rentenversicherung Unterfranken) gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2007. Dabei stufte sie die von der Klägerin im Zeitraum vom 12. Februar 1973 bis 20. Mai 1990 in Rumänien zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 5, Wirtschaftsbereich 9 - Textilindustrie -, ein.
Hiergegen erhob die Klägerin am 27. November 2006 mit der Begründung Widerspruch, die 40 %-Kürzung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, das Rechtsstaatsprinzip und das Eigentumsrecht. Ferner seien ihre in Rumänien ausgeübten Tätigkeiten in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen. Sie sei ab 1. Oktober 1974 zur "repansatoare controloare" befördert worden und habe diese Tätigkeit 16 Jahre lang ausgeübt. Das Tätigkeitsniveau habe dem eines Facharbeiters entsprochen. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 sei ihr nicht wegen einer entsprechenden Ausbildung, sondern wegen der Zuerkennung ohne förmlichen Ausbildungsnachweis aufgrund von Berufserfahrung zuerkannt worden. Auf anschließende Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, während ihrer Ausbildung im Jahr 1973 insgesamt vier Monate an sechs Tagen in der Woche, acht Stunden täglich in der Ausbildungsstätte anwesend gewesen zu sein; zusätzlich habe sie pro Tag vier Stunden häusliche Vorbereitungszeit investiert. Zudem habe der zeitliche Aufwand für den Schulweg vier Stunden täglich betragen. Die Beförderung zur "repansatoare controloare" sei ab 1. Oktober 1974 aufgrund der sehr guten Abschlussnote beim Qualifizierungskurs, der entsprechenden Fähigkeiten und der Berufserfahrung erfolgt. Die anschließende Tätigkeit habe darin bestanden, die aus anderen Abteilungen kommende Ware mit Registriernummern zu versehen, diese nach Möglichkeit zu reinigen, die Defekte zu eliminieren und nach Qualität zu klassifizieren. Sie sei verantwortlich für die Qualität der Ware gewesen. Man habe dies "control Tehnic de Calitate" (technische Qualitätskontrolle) genannt. Die Einstufung zur Tätigkeit als "repansatoare controloare" sei die Folge einer von ihr absolvierten qualifizierten Ausbildung, von erworbenen Fähigkeiten usw gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, die Tätigkeit als "repansatoare controloare" stelle kein Facharbeiterberuf dar, so dass die Qualifikationsgruppe 4 nicht habe vergeben werden können. Die im Herkunftsgebiet erworbene fachliche Qualifikation müsse sich nämlich aus qualitativ und zeitlich mit dem sich in den Qualifikationsgruppen widerspiegelnden Qualifikationsniveau der Ausbildungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vergleichen lassen, da die Qualifikationsgruppen 1 bis 5 die Berufswelt der ehemaligen DDR widerspiegelten. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Ihre viermonatige Ausbildung entspreche nicht dem Qualifikationsniveau eines Facharbeiterberufs in der ehemaligen DDR.
Hiergegen hat die Klägerin am 16. Mai 2007 unter Vorlage ihres Arbeitsbuchs "carnet de munca" Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und nur noch eine höhere Qualifikationsgruppeneinstufung für die Zeiten vom 1. Oktober 1975 bis 1. September 1979 und vom 1. Juni 1981 bis 20. Mai 1990 (Qualifikationsgruppe 4 statt 5) begehrt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr sei aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation und damit die Qualifikationsgruppe 4 zuzuerkennen. Dies ergebe sich aus dem von ihr vorgelegten rumänischen Arbeitsbuch "carnet de munca". Als "repansatoare controloare" habe sie folgende Aufgaben gehabt: Einrichten, Vorrichten und Umrüsten der Maschinen und Anlagen in der Abteilung Textilveredelung; Wartung und Instandhaltung der Maschinen und Anlage sowie die Behebung kleinerer Störungen in der Abteilung Textilveredelung; Qualitätskontrolle der Textilware im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Beschichtung, Verschmutzung, Risse, Falten, Rapportgenauigkeit, Waschbeständigkeit, Lichtechtheit etc. Diese Aufgaben entsprächen dem Berufsbild der deutschen Textilveredlerin, welche eine dreijährige Ausbildung zum Facharbeiterberuf voraussetze. Die Ausbildungsdauer im Beruf des Textilveredlers habe in Rumänien ebenfalls drei Jahre betragen. Ferner genüge gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat, wenn die Tätigkeit gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 der Richtlinie ausgeübt worden sei. Einschlägig sei Artikel 17 der Richtlinie, der Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis I, Hauptgruppe 23 Textilgewerbe Nr 238 "Textilveredelung" betreffe. Sie erfülle die in Artikel 17 Abs 1a der Richtlinie genannte Voraussetzung einer ununterbrochenen sechsjährigen Tätigkeit als Betriebsleiterin für die Anerkennung der Berufsqualifikation. Aufgrund ihrer hervorragenden Qualifikation und ihres schnellen Einarbeitungsvermögens ohne Unterbrechung sei sie acht Jahre, elf Monate und zwanzig Tage in der höheren Qualifikationsgruppe als Textilveredlerin beschäftigt gewesen. Als solche habe sie technische Aufgaben zu erfüllen und die Verantwortung für die Abteilung Textilveredelung zu tragen gehabt, so dass sie Betriebsleiterin im Sinne des Artikel 3 Abs 1i) iii) gewesen und somit als Textilveredlerin zu behandeln sei. Die Voraussetzungen der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen seien sinngemäß auch Entscheidungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG) iVm § 256b Abs 1 SGB VI und Anlage 13 zum SGB VI als Orientierung zugrunde zu legen. Daher müsse für die Bestimmung der "langjährigen Berufserfahrung" im Sinne der Anlage 13 Satz 2 zum SGB VI dieselbe zeitliche Bestimmung gelten.
Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, die Klägerin habe ausweislich der von ihr vorgelegten Dokumente den Qualifizierungskurs I. Grades absolviert; dieser führe jedoch nicht zu einer Einstufung in Qualifikationsgruppe 4. Hätte die Klägerin damit Facharbeiterniveau erreicht, wäre eine Zuerkennung des Facharbeitertitels erfolgt. Im rumänischen Arbeitsbruch seien im Übrigen auch keine weitergehenden Qualifikationen vermerkt. Der fehlende Nachweis hinsichtlich einer Anwendung der Anlage 13 Satz 2 zum SGB VI gehe zu Lasten der Klägerin. Ferner sei die im Arbeitsbuch vermerkte Lohnhöhe keine verlässliche Größe für die Beurteilung der Qualität eines Berufes. Zudem bestehe für die Anerkennung der Qualifikationsgruppe 4 aufgrund langjähriger Berufserfahrung die Voraussetzung, dass der Versicherte in einem Facharbeiterberuf vollwertig eingesetzt gewesen sei und alle dem Berufsbild zuzuordnenden Arbeiten in vollem Umfang ausgeführt habe. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Ferner habe diese nicht als Textilveredlerin sondern als "Ausnäherin" gearbeitet. Dieses Berufsbild sei nicht mit demjenigen der Textilveredlerin gleichzusetzen, da es sich hierbei lediglich um eine Teilaufgabe aus dem Beruf der Textilveredlerin handele.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2007 hat die Beklagte der Klägerin die Zeitrente bis einschließlich Dezember 2007 weitergewährt; mit Bescheid vom 9. November 2007 ist eine Weitergewährung der vollen Erwerbsminderungsrente bis einschließlich 30. September 2010 erfolgt. Der Bescheid enthält den Zusatz, dass bei Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 4 eine Umsetzung auch für die nach dem Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2007 gewährten Renten erfolgen werde.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. November 2009, dem Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 9. November 2009 zugestellt, hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente unter Zuerkennung der im Zeitraum vom 1. Oktober 1975 bis 1. September 1979 und vom 1. Juni 1981 bis 20. Mai 1990 ausgeübten Tätigkeit zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI. Die Klägerin sei der Qualifikationsgruppe 5 zuzuordnen; sie erfülle keine der Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 4. Unstreitig habe die Klägerin keine förmliche Ausbildung im Sinne der Anlage 13 Satz 1 zum SGB VI durchlaufen. Auch habe sie die Voraussetzungen des Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI nicht erfüllt. Bedingung hierfür sei, dass die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung durch einen formalen Akt der Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation erfolge. Im streitigen Zeitraum sei sie ausweislich des Arbeitsbuchs als "repansatoare controloare" beschäftigt gewesen. Nach der Übersetzung der Bescheinigung ihres Arbeitgebers in Rumänien vom 20. Juni 1990 mit ihrer Funktion als "controlreponsat-muncitor" für die Zeit vom 12. Februar 1973 bis zum 20. Mai 1990 im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, sei darunter "Ausnähprüf-Arbeiterin" zu verstehen. Der Klägerin sei also gerade nicht die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden. Zwar sei für die Einordnung in Qualifikationsgruppen bei Zeiten nach dem FRG nicht die Bezeichnung maßgebend, sondern das Qualifikationsniveau. In Rumänien habe ab 1968 der erfolgreiche Besuch von Qualifikationskursen II. Grades mit der Dauer von 12 Monaten zur Zuerkennung einer Qualifikation auf Facharbeiterniveau führen können, nicht jedoch der von der Klägerin absolvierte Kurs I. Grades (Diel in Hauck/Haines, SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung, Band 3, Stand 6/08, § 256b Rdnr 37). Auch sei bei der Klägerin nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben habe, die üblicherweise denen von Versicherten der Qualifikationsgruppe 4 mit der Ausbildung oder Qualifikation als Textilveredlerin entsprochen hätte. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) folgend sei eine entsprechende Qualifikation dann erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraums ausgeübt worden sei, der ausreiche, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Lege man die Grundsätze zur Leistungsgruppeneinstufung zugrunde, dauere der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten Ausbildung. Daher könne grundsätzlich die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung angesetzt werden. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, hätte die Klägerin zwar in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen der langjährigen Berufserfahrung bei der Tätigkeit der "repansatoare controloare" erfüllt; unabhängig davon habe die Klägerin allerdings nicht glaubhaft machen können, dass sie Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, die der Qualifikationsgruppe 4 entsprechen. Sie habe lediglich vorgetragen, für das Einrichten, Vorrichten und Umrüsten der Maschinen und Anlagen in der Abteilung Textilveredelung; die Wartung und Instandhaltung der Maschinen und Anlage sowie die Behebung kleinerer Störungen in der Abteilung Textilveredelung; die Qualitätskontrolle der Textilware im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Beschichtung, Verschmutzung und ähnliches zuständig gewesen zu sein. Nachweise und objektive Anhaltspunkte für die behaupteten umfassenden Tätigkeiten und umfangreichen Zusatzqualifikationen habe sie hingegen nicht vorgelegt. Im Übrigen sei die von der Klägerin genannte Richtlinie 1005 aus 36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht einschlägig. Sinn und Zweck der Richtlinie unterschieden sich von demjenigen, welcher der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beurteilung der Qualifikationsgruppen zugrunde liege. Nach Artikel 1 der Richtlinie würden Regelungen getroffen, nach denen ein Mitgliedsstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpfe, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten erworbenen Berufsqualifikationen anerkenne, die ihren Inhaber berechtigten, dort denselben Beruf auszuüben. Regelungsgegenstand der Richtlinie sei die Berufsausübung als solche, nicht jedoch die Berechnung der Versicherungszeiten als Grundlage für die Rentenberechnung.
Am 9. Dezember 2009 hat die Klägerin dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie macht unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes im Wesentlichen geltend, mit dem Begriff "repansatoare controloare" werde eine Tätigkeit beschrieben, die eine gewisse Kontrollfunktion gegenüber anderen, unqualifizierten Arbeitskräften beinhalte. Selbst wenn man bis Ende Mai 1981 eine Tätigkeit als Ausnäherin annehme, müsse man eine Tätigkeit als Textilveredlerin zumindest ab 1. Juni 1981 aufgrund der Höhereinstufung in die Kategorie 3 annehmen, die sich aus dem Arbeitsbuch (Seite 16, Rdnr 13) ergebe. Dies korrespondiere auch mit dem ihr gewährten Gehalt. Des Weiteren sei durch die nunmehr vom Übersetzer im Berufungsverfahren vorgenommene Übersetzung eine Tätigkeit als Repassiererin bzw Repassier-Kontrolleurin belegt. Diese Berufsbezeichnung sei lediglich bis September 1988 verwendet worden; anschließend sei diese Berufsbezeichnung in "Produktprüfer-Textil" geändert worden. Unter Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeit sowie ihres Einsatzortes innerhalb des Unternehmens sei die passende Berufsbezeichnung jedoch Textilveredlerin und nicht lediglich Produktprüferin Textil. Insoweit sei die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 vorzunehmen.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. November 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2007 zu verurteilen, ihr unter Zuordnung der Zeit vom 1. Oktober 1975 bis 1. September 1979 und vom 1. Juni 1981 bis 20. Mai 1990 zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2007 eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass die ausgeübte Tätigkeit der "repansatoare controloare" keinen erlernbaren Facharbeiterberuf im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 darstelle. Im Übrigen würden in die Qualifikationsgruppe 5 nicht nur unqualifizierte Arbeitskräfte eingeordnet, sondern auch solche, deren Qualifikation sich lediglich auf Teilgebiete eines Ausbildungsberufes erstrecke.
Der Senat hat das rumänische Arbeitsbuch der Klägerin übersetzen lassen. Die von dieser ab 1. Oktober 1975 verrichtete Tätigkeit ist darin als Repassier-Kontrolleurin (mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. März 1980 bis 19. Oktober 1980 = Repassiererin) bezeichnet. Mit Bescheid vom 23. Juli 2010 hat die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer über den 30. September 2010 hinaus gewährt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft im Sinne des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst. Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet; das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2007 sowie ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2007. Nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens sind demgegenüber die weiteren Bescheide der Beklagten vom 8. Oktober 2007, 9. November 2007 und 23. Juli 2010 geworden, mit denen der Klägerin weitere Zeitrenten bzw zuletzt eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zuerkannt worden ist, denn diese Bescheide ändern die mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 erfolgte Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit weder ab, noch ersetzen sie diese.
Die Beklagte ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen) vom 8. April 2005 (BGBl II 2006, 164) zum 1. Juni 2006 für die Klägerin funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Das ist bei der Klägerin der Fall. Die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken wiederum hat sich gemäß § 141 Abs 1 SGB VI zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zusammengeschlossen (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007).
Der Bescheid vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in subjektiven Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2007 unter Zuordnung der Zeiten vom 1. Oktober 1975 bis 1. September 1979 und vom 1. Juni 1981 bis zum 20. Mai 1990 zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI.
Gemäß § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Wichtigster Berechnungsfaktor im Einzelfall für den Monatsbetrag der Rente sind die "persönlichen Entgeltpunkte" (vgl § 64 Nr 1, § 66 SGB VI). Die Klägerin hat die hier streitigen Zeiten nicht unter der Geltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht zurückgelegt. § 15 Abs 1 Satz 1 und 2 FRG stellt jedoch die in einem Vertreibungsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten den im Inland zurückgelegten Zeiten gleich. Gemäß § 22 FRG ursprünglicher Fassung wurden den Rentenberechtigten aufgrund von Einstufungen in "Leistungsgruppen" fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen. Eine wesentliche Änderung des § 22 Abs. 1 FRG erfolgte mit Wirkung ab 1. Januar 1992 durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991, BGBl I S 1606. Hiernach sollte die Bewertung nicht mehr auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse im alten Bundesgebiet erfolgen, sondern der Einkommensverhältnisse in der früheren DDR, anknüpfend an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der Leistungsgruppen traten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI mit den in der Anlage 14 ausgewiesenen nach Wirtschaftsbereichen unterteilten Durchschnittsverdiensten. Diese Neuregelungen sind im Fall der Klägerin anzuwenden, weil diese zwar noch vor dem 1. Juli 1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt ist, jedoch noch keinen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 1996 hatte (Art 6 § 4 Abs 3 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes). Nach § 22 Abs 1 Satz 1 FRG neuer Fassung werden für Zeiten nach § 15 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI ermittelt. Es sind die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung zu einem der in der Anlage 14 genannten Bereiche ergeben (vgl zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. August 2003, L 13 RA 1429/01). Die Zuordnung bezüglich Anlage 14 (Wirtschaftsbereich 9 - Textilindustrie -) hatte die Klägerin nicht angefochten; sie ist bestandskräftig geworden. Der prozessuale Anspruch der Klägerin geht dahin, die Beitragszeiten vom 1. Oktober 1975 bis 1. September 1979 und vom 1. Juni 1981 bis zum 20. Mai 1990 in Qualifikationsgruppe 4 statt 5 nach Anlage 13 einzustufen. Damit vermag sie nicht durchzudringen.
Versicherte sind in eine bestimmte Qualifikationsgruppe einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Anlage 13, Definition der Qualifikationsgruppen nach Satz 1). Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 richtet sich nach der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 30. Juli 2008, B 5a/4 R 45/07 R, juris) nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - materiell entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets (zum Ganzen siehe BSG aaO mwN). Nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte auch ohne entsprechenden Ausbildungsnachweis in eine höhere Qualifikationsgruppe einzustufen, wenn sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten der höheren Qualifikationsgruppe entsprechen.
Der mit "Facharbeiter" überschriebenen Qualifikationsgruppe 4 sind Personen zuzuordnen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. Zur Qualifikationsgruppe 5 ("Angelernte und ungelernte Tätigkeiten") gehören demgegenüber (1.) Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind, (2.) Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind und (3.) Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.
Das Qualifikationsniveau eines Facharbeiters konnte in Rumänien auf verschiedenen Wegen erreicht werden (dazu siehe LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2006, L 10 R 991/04, juris): Traditionell standen zwei hauptsächliche Ausbildungsformen gleichberechtigt nebeneinander: Die Ausbildung an (Vollzeit-)Berufsschulen und die Lehre am Arbeitsplatz. Hinzu kamen die Ausbildung an sonstigen Schulen ebenso wie Qualifikationskurse im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen. Ab 1968 wurde die bis dahin übliche Ausbildungsdauer von zwei bis drei Jahren an Berufsschulen für diejenigen auf ein Jahr bis eineinhalb Jahre verkürzt, die zuvor bereits eine zehnklassige Schulbildung erworben hatten. Außerdem mussten Berufsschulabgänger zwischen 1968 und 1978 noch ein Praktikum von drei bis zwölf Monaten ableisten. Erst danach konnte nach einer weiteren Prüfung die Facharbeiterqualifikation anerkannt werden. Auch die Ausbildung zum Facharbeiter durch eine Lehre am Arbeitsplatz dauerte - wie die Ausbildung an Berufsschulen nach 1955 - zunächst zwischen zwei und drei Jahren und verkürzte sich später für diejenigen, die eine zehnjährige Schulausbildung aufweisen konnten. Schließlich konnte ein Facharbeiterabschluss auch durch betriebliche Qualifikationskurse erworben werden. Diese Form der Weiterbildung für Berufstätige war seit 1968 gesetzlich geregelt. Es gab Qualifikationskurse I. und II. Grades. Sie dauerten jeweils zwischen drei und zwölf Monaten. Zu einer Qualifikation auf Facharbeiterniveau führte der Qualifikationskurs II. Grades (zum Ganzen: LSG aaO unter Hinweis auf Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen - Bewertung fremder Zeiten mit der Anlage 13 SGB VI -, DAnGVers 1995, 354 ff mwN). Dieser in Rumänien "qualifizierter Arbeiter" genannte Ausbildungsstand entsprach in der DDR dem Facharbeiter (BSG, Urteil vom 14. Mai 2003, B 4 RA 26/02 R, SozR 4-2600 § 256b Nr 1 = juris Rdnr 40 unter Hinweis auf Müller aaO S 359 f; so auch LSG, Urteil vom 27. April 2006, L 10 R 991/04, juris Rdnr 21; Bayerisches LSG, Urteil vom 10. Mai 2001, L 14 RA 203/99, juris Rdnr 25).
Darüber, dass die Klägerin über einen Ausbildungsabschluss im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 nicht verfügt hat, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Erforderlich hierfür wäre der erfolgreiche Abschluss einer Qualifizierung II. Grades, die die Klägerin nicht absolviert hat. Darüber hinaus erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI; sie hat durch ihre langjährige Berufserfahrung nicht diejenigen Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten der Qualifikationsgruppe 4 entsprechen. Dies hat bereits das SG unter rechtlich nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise, insbesondere des von der Klägerin vorgelegten rumänischen Arbeitsbuchs ("carnet de munca"), in den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheids vom 4. November 2009 zutreffend ausgeführt. Der Senat stimmt mit dem SG auch dahingehend überein, dass weder die vorgelegten Unterlagen noch der Vortrag der Klägerin einen Rückschluss dahingehend zulassen, diese hätte im Rahmen ihrer Berufsausübung sämtliche Fähigkeiten und Kenntnisse erworben, die für die Qualifikation einer Textilveredlerin zu fordern sind und eine diesem Qualifikationsniveau entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat deshalb auf die Gründe der mit der Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren und die vom Senat veranlasste erneute Übersetzung des rumänischen Arbeitsbuches bestätigen die vom SG vertretene Auffassung. Denn die Bezeichnung der Tätigkeit als Repassier-Kontrolleurin bzw Produktprüferin entspricht genau dem Tätigkeitsbereich, von dem auch das SG zutreffend ausgegangen ist. Nach den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 6. Juni 2010 habe eine Repassiererin Strick- und Wirkwaren zu überprüfen und auszubessern. Die Behauptung, sie habe wesentlich umfangreichere Aufgaben zu erledigen gehabt, ist nach wie vor durch nichts belegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin höhere Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2007 unter Zuordnung der im Zeitraum vom 1. Oktober 1975 bis 1. September 1976 und 1. Juni 1981 bis 20. Mai 1990 ausgeübten Tätigkeit zur Qualifikationsgruppe 4 zusteht.
Die am 7. Februar 1955 in Rumänien geborene Klägerin ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A (Nr 08221/22879, ausgestellt am 2. August 1990). Am 18. Juni 1990 siedelte sie aus A./Rumänien kommend in die Bundesrepublik Deutschland über.
Bereits im Jahr 1990 hatte die Klägerin im Rahmen ihres Antrags auf Kontenklärung angegeben, vom 12. Februar 1973 bis 20. Mai 1990 in der Textilfabrik T. in A. als Kontrolleurin beschäftigt gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang hatte sie ein Abschlusszeugnis der Textilfabrik U. A. vom 30. März 1974 (Nr 1289/1974) vorgelegt, in dem bestätigt wurde, dass sie im Jahr 1973 an einem viermonatigen Qualifizierungskurs I. Grades für Spulerinnen (Abwicklerinnen in der Textilindustrie) teilgenommen und mit der Durchschnittsnote 9,91 absolviert hatte. Im Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) hatte die Klägerin angegeben, im Zeitraum vom 12. Februar 1972 bis 12. Juni 1972 am Arbeitsplatz zur Wicklerin ausgebildet worden zu sein (vgl Bl 44 R der Verw-Akte der Beklagten). Gleichzeitig hatte sie eine Bescheinigung des Unternehmens T. A. vom 20. Juli 1990 (Nr 2702) zu den Akten gereicht, die ihr eine Beschäftigung vom 12. Februar 1973 bis 20. Mai 1990 in diesem Unternehmen als Ausnähprüferin attestiert. Der dieses Schriftstück übersetzende öffentlich bestellte und beeidigte Urkundenübersetzer der rumänischen Sprache für Baden-Württemberg V. M. hatte als Hinweis hinzugefügt, es handele sich bei der Ausnähprüferin um eine Prüferin von Ausnäh- oder Kunststopfarbeiten in einer Textilfabrik, im Original Ausnähprüf-Arbeiterin, dh um eine ungelernte Ausnähprüferin. Mit Kontenklärungsbescheid vom 7. März 1997 (in der Akte nicht vorhanden) war eine Einstufung der Klägerin in die Qualifikationsgruppe 5 erfolgt.
Im Februar 2002 hatte die Klägerin bei der damaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden die Bewertung ihrer rumänischen Beitragszeiten zu 6/6 sowie die Berücksichtigung dieser Beitragszeiten ohne Vervielfältigung der ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 beantragt. Zur Begründung hatte sie eine Adeverinta der Societatea Comerciala U. SA A. vom 24. Juni 2003 für die Beschäftigungszeiten von 1973 bis 1979 vorgelegt (vgl Bl 52/53 der Verw-Akte der Beklagten). Mit Feststellungsbescheid vom 10. Oktober 2003 (in der Verw-Akte der Beklagten nicht vorhanden) waren die rumänischen Beitragszeiten anhand der vorgelegten Lohnlisten zu 6/6 berücksichtigt worden. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 sei bereits mit Bescheid vom 7. März 1997 erfolgt, eine Änderung daher nicht vorzunehmen. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch hatte die Klägerin die Zuordnung ihrer Beschäftigungszeiten in Rumänien in der Qualifikationsgruppe 4 geltend gemacht. Nach Abschluss eines Qualifikationskurses für Facharbeiter "Bobinator" und ihrer sich anschließenden Berufserfahrung sei sie ab 1. Oktober 1994 zur "repansatoare controloare" befördert worden. Diese Tätigkeit habe sie über 17 Jahre lang ausgeübt. Aufgrund dieser Facharbeitertätigkeit sei sie in die Qualifikationsgruppe 4 einzugruppieren. Nach erfolgtem Hinweis durch die LVA Baden hatte die Klägerin ihren Widerspruch zurückgenommen.
Die Beklagte hatte den Widerspruch als Überprüfungsantrag gewertet und die Einstufung der Klägerin in die Qualifikationsgruppe 4 als Facharbeiter mit Bescheid vom 18. Februar 2004 abgelehnt. Die Klägerin sei im Zeitraum vom 12. Februar 1973 bis 20. Mai 1990 als Ausnäh-Prüferin im Unternehmen T. A. beschäftigt gewesen. In einer Anmerkung habe der öffentlich bestellte und beglaubigte Übersetzer bescheinigt, dass es sich bei dem Beruf der Ausnähprüf-Arbeiterin um eine ungelernte Ausnähprüferin gehandelt habe. Ferner liege ein Abschlusszeugnis vor, wonach die Klägerin im Jahr 1973 einen viermonatigen Qualifikationskurs I. Grades für Spulerinnen absolviert habe. Der Qualifikationskurs I. Grades diene dazu, Ungelernte für einfachere Tätigkeiten anzulernen. Erst der darauf aufbauende Qualifikationskurs II. Grades führe zu einer beruflichen Grundausbildung auf Facharbeiter-Niveau. Die Tätigkeit als Ausnäh-Prüferin bzw als Spulerin sei demnach der Qualifikationsgruppe 5 zuzuordnen, da es sich hierbei nicht um eine Facharbeitertätigkeit, sondern um eine angelernte Tätigkeit gehandelt habe. Auch der Ergänzungstatbestand des Satzes 2 der Anlage 13 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) liege nur dann vor, wenn Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben hätten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprächen. Aufgrund der vorliegenden Arbeitsbescheinigung und des Abschlusszeugnisses habe die Klägerin jedoch keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt. Ein entsprechender Nachweis über eine Facharbeitertätigkeit ab 1. Oktober 1974 liege nicht vor.
Im Oktober 2004 beantragte die Klägerin bei der LVA Baden die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Durchführung eines von der Klägerin eingeleiteten Klageverfahrens und einer Änderung der Zuständigkeit bei der Beklagten (aufgrund des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens wechselte die Zuständigkeit der LVA Baden zum 1. September 2006 zur Deutschen Rentenversicherung Unterfranken) gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2007. Dabei stufte sie die von der Klägerin im Zeitraum vom 12. Februar 1973 bis 20. Mai 1990 in Rumänien zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 5, Wirtschaftsbereich 9 - Textilindustrie -, ein.
Hiergegen erhob die Klägerin am 27. November 2006 mit der Begründung Widerspruch, die 40 %-Kürzung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, das Rechtsstaatsprinzip und das Eigentumsrecht. Ferner seien ihre in Rumänien ausgeübten Tätigkeiten in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen. Sie sei ab 1. Oktober 1974 zur "repansatoare controloare" befördert worden und habe diese Tätigkeit 16 Jahre lang ausgeübt. Das Tätigkeitsniveau habe dem eines Facharbeiters entsprochen. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 sei ihr nicht wegen einer entsprechenden Ausbildung, sondern wegen der Zuerkennung ohne förmlichen Ausbildungsnachweis aufgrund von Berufserfahrung zuerkannt worden. Auf anschließende Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, während ihrer Ausbildung im Jahr 1973 insgesamt vier Monate an sechs Tagen in der Woche, acht Stunden täglich in der Ausbildungsstätte anwesend gewesen zu sein; zusätzlich habe sie pro Tag vier Stunden häusliche Vorbereitungszeit investiert. Zudem habe der zeitliche Aufwand für den Schulweg vier Stunden täglich betragen. Die Beförderung zur "repansatoare controloare" sei ab 1. Oktober 1974 aufgrund der sehr guten Abschlussnote beim Qualifizierungskurs, der entsprechenden Fähigkeiten und der Berufserfahrung erfolgt. Die anschließende Tätigkeit habe darin bestanden, die aus anderen Abteilungen kommende Ware mit Registriernummern zu versehen, diese nach Möglichkeit zu reinigen, die Defekte zu eliminieren und nach Qualität zu klassifizieren. Sie sei verantwortlich für die Qualität der Ware gewesen. Man habe dies "control Tehnic de Calitate" (technische Qualitätskontrolle) genannt. Die Einstufung zur Tätigkeit als "repansatoare controloare" sei die Folge einer von ihr absolvierten qualifizierten Ausbildung, von erworbenen Fähigkeiten usw gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, die Tätigkeit als "repansatoare controloare" stelle kein Facharbeiterberuf dar, so dass die Qualifikationsgruppe 4 nicht habe vergeben werden können. Die im Herkunftsgebiet erworbene fachliche Qualifikation müsse sich nämlich aus qualitativ und zeitlich mit dem sich in den Qualifikationsgruppen widerspiegelnden Qualifikationsniveau der Ausbildungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vergleichen lassen, da die Qualifikationsgruppen 1 bis 5 die Berufswelt der ehemaligen DDR widerspiegelten. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Ihre viermonatige Ausbildung entspreche nicht dem Qualifikationsniveau eines Facharbeiterberufs in der ehemaligen DDR.
Hiergegen hat die Klägerin am 16. Mai 2007 unter Vorlage ihres Arbeitsbuchs "carnet de munca" Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und nur noch eine höhere Qualifikationsgruppeneinstufung für die Zeiten vom 1. Oktober 1975 bis 1. September 1979 und vom 1. Juni 1981 bis 20. Mai 1990 (Qualifikationsgruppe 4 statt 5) begehrt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr sei aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation und damit die Qualifikationsgruppe 4 zuzuerkennen. Dies ergebe sich aus dem von ihr vorgelegten rumänischen Arbeitsbuch "carnet de munca". Als "repansatoare controloare" habe sie folgende Aufgaben gehabt: Einrichten, Vorrichten und Umrüsten der Maschinen und Anlagen in der Abteilung Textilveredelung; Wartung und Instandhaltung der Maschinen und Anlage sowie die Behebung kleinerer Störungen in der Abteilung Textilveredelung; Qualitätskontrolle der Textilware im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Beschichtung, Verschmutzung, Risse, Falten, Rapportgenauigkeit, Waschbeständigkeit, Lichtechtheit etc. Diese Aufgaben entsprächen dem Berufsbild der deutschen Textilveredlerin, welche eine dreijährige Ausbildung zum Facharbeiterberuf voraussetze. Die Ausbildungsdauer im Beruf des Textilveredlers habe in Rumänien ebenfalls drei Jahre betragen. Ferner genüge gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat, wenn die Tätigkeit gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 der Richtlinie ausgeübt worden sei. Einschlägig sei Artikel 17 der Richtlinie, der Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis I, Hauptgruppe 23 Textilgewerbe Nr 238 "Textilveredelung" betreffe. Sie erfülle die in Artikel 17 Abs 1a der Richtlinie genannte Voraussetzung einer ununterbrochenen sechsjährigen Tätigkeit als Betriebsleiterin für die Anerkennung der Berufsqualifikation. Aufgrund ihrer hervorragenden Qualifikation und ihres schnellen Einarbeitungsvermögens ohne Unterbrechung sei sie acht Jahre, elf Monate und zwanzig Tage in der höheren Qualifikationsgruppe als Textilveredlerin beschäftigt gewesen. Als solche habe sie technische Aufgaben zu erfüllen und die Verantwortung für die Abteilung Textilveredelung zu tragen gehabt, so dass sie Betriebsleiterin im Sinne des Artikel 3 Abs 1i) iii) gewesen und somit als Textilveredlerin zu behandeln sei. Die Voraussetzungen der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen seien sinngemäß auch Entscheidungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG) iVm § 256b Abs 1 SGB VI und Anlage 13 zum SGB VI als Orientierung zugrunde zu legen. Daher müsse für die Bestimmung der "langjährigen Berufserfahrung" im Sinne der Anlage 13 Satz 2 zum SGB VI dieselbe zeitliche Bestimmung gelten.
Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, die Klägerin habe ausweislich der von ihr vorgelegten Dokumente den Qualifizierungskurs I. Grades absolviert; dieser führe jedoch nicht zu einer Einstufung in Qualifikationsgruppe 4. Hätte die Klägerin damit Facharbeiterniveau erreicht, wäre eine Zuerkennung des Facharbeitertitels erfolgt. Im rumänischen Arbeitsbruch seien im Übrigen auch keine weitergehenden Qualifikationen vermerkt. Der fehlende Nachweis hinsichtlich einer Anwendung der Anlage 13 Satz 2 zum SGB VI gehe zu Lasten der Klägerin. Ferner sei die im Arbeitsbuch vermerkte Lohnhöhe keine verlässliche Größe für die Beurteilung der Qualität eines Berufes. Zudem bestehe für die Anerkennung der Qualifikationsgruppe 4 aufgrund langjähriger Berufserfahrung die Voraussetzung, dass der Versicherte in einem Facharbeiterberuf vollwertig eingesetzt gewesen sei und alle dem Berufsbild zuzuordnenden Arbeiten in vollem Umfang ausgeführt habe. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Ferner habe diese nicht als Textilveredlerin sondern als "Ausnäherin" gearbeitet. Dieses Berufsbild sei nicht mit demjenigen der Textilveredlerin gleichzusetzen, da es sich hierbei lediglich um eine Teilaufgabe aus dem Beruf der Textilveredlerin handele.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2007 hat die Beklagte der Klägerin die Zeitrente bis einschließlich Dezember 2007 weitergewährt; mit Bescheid vom 9. November 2007 ist eine Weitergewährung der vollen Erwerbsminderungsrente bis einschließlich 30. September 2010 erfolgt. Der Bescheid enthält den Zusatz, dass bei Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 4 eine Umsetzung auch für die nach dem Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2007 gewährten Renten erfolgen werde.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. November 2009, dem Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 9. November 2009 zugestellt, hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente unter Zuerkennung der im Zeitraum vom 1. Oktober 1975 bis 1. September 1979 und vom 1. Juni 1981 bis 20. Mai 1990 ausgeübten Tätigkeit zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI. Die Klägerin sei der Qualifikationsgruppe 5 zuzuordnen; sie erfülle keine der Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 4. Unstreitig habe die Klägerin keine förmliche Ausbildung im Sinne der Anlage 13 Satz 1 zum SGB VI durchlaufen. Auch habe sie die Voraussetzungen des Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI nicht erfüllt. Bedingung hierfür sei, dass die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung durch einen formalen Akt der Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation erfolge. Im streitigen Zeitraum sei sie ausweislich des Arbeitsbuchs als "repansatoare controloare" beschäftigt gewesen. Nach der Übersetzung der Bescheinigung ihres Arbeitgebers in Rumänien vom 20. Juni 1990 mit ihrer Funktion als "controlreponsat-muncitor" für die Zeit vom 12. Februar 1973 bis zum 20. Mai 1990 im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, sei darunter "Ausnähprüf-Arbeiterin" zu verstehen. Der Klägerin sei also gerade nicht die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden. Zwar sei für die Einordnung in Qualifikationsgruppen bei Zeiten nach dem FRG nicht die Bezeichnung maßgebend, sondern das Qualifikationsniveau. In Rumänien habe ab 1968 der erfolgreiche Besuch von Qualifikationskursen II. Grades mit der Dauer von 12 Monaten zur Zuerkennung einer Qualifikation auf Facharbeiterniveau führen können, nicht jedoch der von der Klägerin absolvierte Kurs I. Grades (Diel in Hauck/Haines, SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung, Band 3, Stand 6/08, § 256b Rdnr 37). Auch sei bei der Klägerin nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben habe, die üblicherweise denen von Versicherten der Qualifikationsgruppe 4 mit der Ausbildung oder Qualifikation als Textilveredlerin entsprochen hätte. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) folgend sei eine entsprechende Qualifikation dann erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraums ausgeübt worden sei, der ausreiche, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Lege man die Grundsätze zur Leistungsgruppeneinstufung zugrunde, dauere der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten Ausbildung. Daher könne grundsätzlich die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung angesetzt werden. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, hätte die Klägerin zwar in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen der langjährigen Berufserfahrung bei der Tätigkeit der "repansatoare controloare" erfüllt; unabhängig davon habe die Klägerin allerdings nicht glaubhaft machen können, dass sie Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, die der Qualifikationsgruppe 4 entsprechen. Sie habe lediglich vorgetragen, für das Einrichten, Vorrichten und Umrüsten der Maschinen und Anlagen in der Abteilung Textilveredelung; die Wartung und Instandhaltung der Maschinen und Anlage sowie die Behebung kleinerer Störungen in der Abteilung Textilveredelung; die Qualitätskontrolle der Textilware im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Beschichtung, Verschmutzung und ähnliches zuständig gewesen zu sein. Nachweise und objektive Anhaltspunkte für die behaupteten umfassenden Tätigkeiten und umfangreichen Zusatzqualifikationen habe sie hingegen nicht vorgelegt. Im Übrigen sei die von der Klägerin genannte Richtlinie 1005 aus 36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht einschlägig. Sinn und Zweck der Richtlinie unterschieden sich von demjenigen, welcher der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beurteilung der Qualifikationsgruppen zugrunde liege. Nach Artikel 1 der Richtlinie würden Regelungen getroffen, nach denen ein Mitgliedsstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpfe, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten erworbenen Berufsqualifikationen anerkenne, die ihren Inhaber berechtigten, dort denselben Beruf auszuüben. Regelungsgegenstand der Richtlinie sei die Berufsausübung als solche, nicht jedoch die Berechnung der Versicherungszeiten als Grundlage für die Rentenberechnung.
Am 9. Dezember 2009 hat die Klägerin dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie macht unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes im Wesentlichen geltend, mit dem Begriff "repansatoare controloare" werde eine Tätigkeit beschrieben, die eine gewisse Kontrollfunktion gegenüber anderen, unqualifizierten Arbeitskräften beinhalte. Selbst wenn man bis Ende Mai 1981 eine Tätigkeit als Ausnäherin annehme, müsse man eine Tätigkeit als Textilveredlerin zumindest ab 1. Juni 1981 aufgrund der Höhereinstufung in die Kategorie 3 annehmen, die sich aus dem Arbeitsbuch (Seite 16, Rdnr 13) ergebe. Dies korrespondiere auch mit dem ihr gewährten Gehalt. Des Weiteren sei durch die nunmehr vom Übersetzer im Berufungsverfahren vorgenommene Übersetzung eine Tätigkeit als Repassiererin bzw Repassier-Kontrolleurin belegt. Diese Berufsbezeichnung sei lediglich bis September 1988 verwendet worden; anschließend sei diese Berufsbezeichnung in "Produktprüfer-Textil" geändert worden. Unter Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeit sowie ihres Einsatzortes innerhalb des Unternehmens sei die passende Berufsbezeichnung jedoch Textilveredlerin und nicht lediglich Produktprüferin Textil. Insoweit sei die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 vorzunehmen.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. November 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2007 zu verurteilen, ihr unter Zuordnung der Zeit vom 1. Oktober 1975 bis 1. September 1979 und vom 1. Juni 1981 bis 20. Mai 1990 zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2007 eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass die ausgeübte Tätigkeit der "repansatoare controloare" keinen erlernbaren Facharbeiterberuf im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 darstelle. Im Übrigen würden in die Qualifikationsgruppe 5 nicht nur unqualifizierte Arbeitskräfte eingeordnet, sondern auch solche, deren Qualifikation sich lediglich auf Teilgebiete eines Ausbildungsberufes erstrecke.
Der Senat hat das rumänische Arbeitsbuch der Klägerin übersetzen lassen. Die von dieser ab 1. Oktober 1975 verrichtete Tätigkeit ist darin als Repassier-Kontrolleurin (mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. März 1980 bis 19. Oktober 1980 = Repassiererin) bezeichnet. Mit Bescheid vom 23. Juli 2010 hat die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer über den 30. September 2010 hinaus gewährt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft im Sinne des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst. Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet; das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2007 sowie ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2007. Nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens sind demgegenüber die weiteren Bescheide der Beklagten vom 8. Oktober 2007, 9. November 2007 und 23. Juli 2010 geworden, mit denen der Klägerin weitere Zeitrenten bzw zuletzt eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zuerkannt worden ist, denn diese Bescheide ändern die mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 erfolgte Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit weder ab, noch ersetzen sie diese.
Die Beklagte ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen) vom 8. April 2005 (BGBl II 2006, 164) zum 1. Juni 2006 für die Klägerin funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Das ist bei der Klägerin der Fall. Die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken wiederum hat sich gemäß § 141 Abs 1 SGB VI zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zusammengeschlossen (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007).
Der Bescheid vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in subjektiven Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2007 unter Zuordnung der Zeiten vom 1. Oktober 1975 bis 1. September 1979 und vom 1. Juni 1981 bis zum 20. Mai 1990 zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI.
Gemäß § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Wichtigster Berechnungsfaktor im Einzelfall für den Monatsbetrag der Rente sind die "persönlichen Entgeltpunkte" (vgl § 64 Nr 1, § 66 SGB VI). Die Klägerin hat die hier streitigen Zeiten nicht unter der Geltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht zurückgelegt. § 15 Abs 1 Satz 1 und 2 FRG stellt jedoch die in einem Vertreibungsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten den im Inland zurückgelegten Zeiten gleich. Gemäß § 22 FRG ursprünglicher Fassung wurden den Rentenberechtigten aufgrund von Einstufungen in "Leistungsgruppen" fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen. Eine wesentliche Änderung des § 22 Abs. 1 FRG erfolgte mit Wirkung ab 1. Januar 1992 durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991, BGBl I S 1606. Hiernach sollte die Bewertung nicht mehr auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse im alten Bundesgebiet erfolgen, sondern der Einkommensverhältnisse in der früheren DDR, anknüpfend an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der Leistungsgruppen traten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI mit den in der Anlage 14 ausgewiesenen nach Wirtschaftsbereichen unterteilten Durchschnittsverdiensten. Diese Neuregelungen sind im Fall der Klägerin anzuwenden, weil diese zwar noch vor dem 1. Juli 1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt ist, jedoch noch keinen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 1996 hatte (Art 6 § 4 Abs 3 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes). Nach § 22 Abs 1 Satz 1 FRG neuer Fassung werden für Zeiten nach § 15 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI ermittelt. Es sind die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung zu einem der in der Anlage 14 genannten Bereiche ergeben (vgl zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. August 2003, L 13 RA 1429/01). Die Zuordnung bezüglich Anlage 14 (Wirtschaftsbereich 9 - Textilindustrie -) hatte die Klägerin nicht angefochten; sie ist bestandskräftig geworden. Der prozessuale Anspruch der Klägerin geht dahin, die Beitragszeiten vom 1. Oktober 1975 bis 1. September 1979 und vom 1. Juni 1981 bis zum 20. Mai 1990 in Qualifikationsgruppe 4 statt 5 nach Anlage 13 einzustufen. Damit vermag sie nicht durchzudringen.
Versicherte sind in eine bestimmte Qualifikationsgruppe einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Anlage 13, Definition der Qualifikationsgruppen nach Satz 1). Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 richtet sich nach der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 30. Juli 2008, B 5a/4 R 45/07 R, juris) nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - materiell entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets (zum Ganzen siehe BSG aaO mwN). Nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte auch ohne entsprechenden Ausbildungsnachweis in eine höhere Qualifikationsgruppe einzustufen, wenn sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten der höheren Qualifikationsgruppe entsprechen.
Der mit "Facharbeiter" überschriebenen Qualifikationsgruppe 4 sind Personen zuzuordnen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. Zur Qualifikationsgruppe 5 ("Angelernte und ungelernte Tätigkeiten") gehören demgegenüber (1.) Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind, (2.) Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind und (3.) Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.
Das Qualifikationsniveau eines Facharbeiters konnte in Rumänien auf verschiedenen Wegen erreicht werden (dazu siehe LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2006, L 10 R 991/04, juris): Traditionell standen zwei hauptsächliche Ausbildungsformen gleichberechtigt nebeneinander: Die Ausbildung an (Vollzeit-)Berufsschulen und die Lehre am Arbeitsplatz. Hinzu kamen die Ausbildung an sonstigen Schulen ebenso wie Qualifikationskurse im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen. Ab 1968 wurde die bis dahin übliche Ausbildungsdauer von zwei bis drei Jahren an Berufsschulen für diejenigen auf ein Jahr bis eineinhalb Jahre verkürzt, die zuvor bereits eine zehnklassige Schulbildung erworben hatten. Außerdem mussten Berufsschulabgänger zwischen 1968 und 1978 noch ein Praktikum von drei bis zwölf Monaten ableisten. Erst danach konnte nach einer weiteren Prüfung die Facharbeiterqualifikation anerkannt werden. Auch die Ausbildung zum Facharbeiter durch eine Lehre am Arbeitsplatz dauerte - wie die Ausbildung an Berufsschulen nach 1955 - zunächst zwischen zwei und drei Jahren und verkürzte sich später für diejenigen, die eine zehnjährige Schulausbildung aufweisen konnten. Schließlich konnte ein Facharbeiterabschluss auch durch betriebliche Qualifikationskurse erworben werden. Diese Form der Weiterbildung für Berufstätige war seit 1968 gesetzlich geregelt. Es gab Qualifikationskurse I. und II. Grades. Sie dauerten jeweils zwischen drei und zwölf Monaten. Zu einer Qualifikation auf Facharbeiterniveau führte der Qualifikationskurs II. Grades (zum Ganzen: LSG aaO unter Hinweis auf Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen - Bewertung fremder Zeiten mit der Anlage 13 SGB VI -, DAnGVers 1995, 354 ff mwN). Dieser in Rumänien "qualifizierter Arbeiter" genannte Ausbildungsstand entsprach in der DDR dem Facharbeiter (BSG, Urteil vom 14. Mai 2003, B 4 RA 26/02 R, SozR 4-2600 § 256b Nr 1 = juris Rdnr 40 unter Hinweis auf Müller aaO S 359 f; so auch LSG, Urteil vom 27. April 2006, L 10 R 991/04, juris Rdnr 21; Bayerisches LSG, Urteil vom 10. Mai 2001, L 14 RA 203/99, juris Rdnr 25).
Darüber, dass die Klägerin über einen Ausbildungsabschluss im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 nicht verfügt hat, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Erforderlich hierfür wäre der erfolgreiche Abschluss einer Qualifizierung II. Grades, die die Klägerin nicht absolviert hat. Darüber hinaus erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI; sie hat durch ihre langjährige Berufserfahrung nicht diejenigen Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten der Qualifikationsgruppe 4 entsprechen. Dies hat bereits das SG unter rechtlich nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise, insbesondere des von der Klägerin vorgelegten rumänischen Arbeitsbuchs ("carnet de munca"), in den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheids vom 4. November 2009 zutreffend ausgeführt. Der Senat stimmt mit dem SG auch dahingehend überein, dass weder die vorgelegten Unterlagen noch der Vortrag der Klägerin einen Rückschluss dahingehend zulassen, diese hätte im Rahmen ihrer Berufsausübung sämtliche Fähigkeiten und Kenntnisse erworben, die für die Qualifikation einer Textilveredlerin zu fordern sind und eine diesem Qualifikationsniveau entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat deshalb auf die Gründe der mit der Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren und die vom Senat veranlasste erneute Übersetzung des rumänischen Arbeitsbuches bestätigen die vom SG vertretene Auffassung. Denn die Bezeichnung der Tätigkeit als Repassier-Kontrolleurin bzw Produktprüferin entspricht genau dem Tätigkeitsbereich, von dem auch das SG zutreffend ausgegangen ist. Nach den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 6. Juni 2010 habe eine Repassiererin Strick- und Wirkwaren zu überprüfen und auszubessern. Die Behauptung, sie habe wesentlich umfangreichere Aufgaben zu erledigen gehabt, ist nach wie vor durch nichts belegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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