L 5 R 2587/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2108/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2587/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.08.2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren.

Tatbestand:

Die Witwe des am 09.04.2010 verstorbenen M. D., der im folgenden als Kläger bezeichnet wird, führt als dessen Rechtsnachfolgerin das Berufungsverfahren fort. Sie bezieht Witwenrente aus der Versicherung des Klägers und verlangt für ihren verstorbenen Ehemann im Wege eines Überprüfungsverfahrens die Berücksichtigung weiterer Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten. Die Beklagte wurde vom Sozialgericht entsprechend dem klägerischen Begehren zur vollen Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 und vom 15.11.1980 bis 11.05.1990 verpflichtet. Letzteren Zeitraum hat die L. Baden-Württemberg als Rechtsvorgängerin der Beklagten anerkannt und ihre Berufung auf den Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 beschränkt.

Der im Jahr 1930 geborene Kläger war am 24.05.1990 als deutscher Volkszugehöriger aus R. ins Bundesgebiet zugezogen. Er war im Besitz des Vertriebenenausweises A. Seit dem 01.06.1991 bezog der Kläger eine Altersrente. Bei der Rentenberechnung (Bescheid vom 10.07.1991) berücksichtigte die damals zuständige L. Württemberg die Zeit vom 23.02.1954 bis 11.05.1990 nur als glaubhaft gemachte Beitragszeit, zusätzlich teilweise unter Zugrundelegung einer Teilzeitbeschäftigung.

Mit Schreiben vom 06.07.1994 beantragte der Klägerbevollmächtigte die ungekürzte Anrechnung der Zeiten von 1954 bis 1990. Mit Bescheid vom 26.08.1994 stellte die L. Württemberg die Altersrente im Rahmen eines anderweitigen Widerspruchsverfahrens neu fest, wobei die in R. zurückgelegten Beitragszeiten weiterhin als nur glaubhaft gemacht berücksichtigt wurden. Hiergegen erhob der Klägerbevollmächtigte am 29.09.1994 erneut Widerspruch. Mit weiterem Bescheid vom 06.10.1994 berechnete die L. Württemberg die Rente des Klägers nach Mindesteinkommen neu. Mit Schreiben vom 18.10.1994 legte der Klägerbevollmächtigte der Beklagten eine r. Arbeitsbescheinigung Nr. 1 /1 ...0 ...1 , ausgestellt von der "A." Handels AG N. vor, mit der bestätigt wurde, der Kläger habe im Betrieb vom 15.11.1980 bis 11.05.1990 gearbeitet und habe keinen unbezahlten Urlaub, keine unentschuldigten Fehlzeiten oder verlängerten Genesungsurlaub gehabt. Des weiteren legte der Klägerbevollmächtigte eine Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) Nr. 6 vom 16.08.1994, ausgestellt vom Kreis S., Bürgermeisteramt der Gemeinde M. vor, in der bescheinigt wurde, dass der Kläger in der LPG M. als Mitglied tätig war. Darin wurden dem Kläger für die Jahre 1954 bis 1980 folgende Arbeitsleistungen bestätigt:

Jahr Geplante Realisierte Krankgeschrieben/ Norm Norm Genesungsurlaub

1954 100 177 1955 180 282 1956 156 265 1957 180 325 1958 250 369 1959 180 373 1960 300 375 1961 270 442 1962 300 470 1963 300 475 1964 300 480 1965 250 432 1966 250 456 1967 200 198 1968 150 473 1969 150 402 1970 136 275 1971 150 474 1972 150 544 8 1973 120 460 12 1974 120 511 27 1975 110 562 1976 140 317 1977 150 359 1978 150 297 1979 150 297 10 1980 114 246 3

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.1996 wies die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Widerspruch, soweit ihm in der Vergangenheit nicht abgeholfen worden war, zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 22 Abs. 3 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung würden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürt. Für den Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG sei der sogenannte Vollbeweis erforderlich. Für ihn müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die jeweilige Beitrags- oder Beschäftigungszeit zurückgelegt worden sei. Bezüglich der von dem Kläger in R. zurückgelegten Versicherungszeiten habe ein Nachweis für eine ununterbrochene Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG nicht erbracht werden können. Nach r. Recht zählten zu den für die dortige Rentenversicherung maßgeblichen Arbeitszeiten nicht nur Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern u.a. auch Zeiten zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit. Während solcher Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Arbeitsunterbrechungen habe es an einem irgendwie gearteten Beitragsaufkommen gefehlt. Da Krankheitszeiten nach den r. Rechtsvorschriften als Arbeitszeiten und damit als Versicherungszeiten anerkannt würden, werde in den r. Arbeitsbüchern auf die Aufzeichnung solcher Zeiten verzichtet, weshalb im konkreten Fall die Adeverintas nicht als Nachweis für eine ununterbrochene Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG herangezogen werden könnten. Der Widerspruchsausschuss habe sich nicht davon überzeugen können, dass bei den r. Arbeitgebern entsprechende Aufzeichnungen lückenlos und vollständig vorliegen würden. Die streitigen Beitragszeiten seien daher weiterhin nur glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen, so dass es bei der 5/6 Kürzung verbleibe.

Der Kläger erhob am 23.05.1996 Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn (Verfahren S 8 J 1214/96). Er legte eine weitere Bescheinigung der Handelsgesellschaft A. AG N. Nr. 4 vom 31.07.1996 vor, aus der sich nach seinen Angaben die tatsächlich geleisteten Arbeitstage und Fehlzeiten für die Jahre 1980 bis 1990 ergeben. Mit Beschluss vom 11.02.1997 wurde auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wegen einer ausstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Der Kläger rief das Verfahren am 05.09.2001 wieder an (Az.: S 8 J 2108/01). Er machte geltend, die vorgelegte Adeverinta Nr. 4 vom 31.07.1996 entspreche den Richtlinien, die durch das Gutachten des Instituts für Ostrecht in einem Musterverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg aufgestellt worden seien. Mit Schriftsatz vom 22.11.2001 hat der Kläger eine weitere Bescheinigung der Handelsgesellschaft A. Nr. 1 vom 03.10.2001 und eine weitere Bescheinigung der zuständigen Behörde/Unternehmen Volksrat von M. Nr. 7 vom 27.08.2001 vorgelegt (B1. 30-32 und 36-45 der Sozialgerichtsakte zum Az. S 8 RJ 2108/01). Er machte geltend, hierdurch seien die Zeiten vom 1954 bis 1980 nachgewiesen. Zur Adeverinta Nr. 1 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass es in R. üblich gewesen sei, dass er auch an Sonntagen habe arbeiten müssen, daher würden sich die vielen Arbeitstage in einem Jahr ergeben. Zur Adeverinta Nr. 7 gab der Kläger an, bei den dort aufgeführten Tagen handele es sich um keine Krankentage, sondern um Normen.

Mit Bescheid vom 26.07.2002 berechnete die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit vom 01.06.1991 bis 31.01.1994 neu. Hierbei wurden die streitigen Zeiten weiterhin als nur glaubhaft gemacht zu 5/6 berücksichtigt. Mit Bescheid vom 08.08.2002 berechnete die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.02.1994 neu. Auch hier wurden die streitigen Zeiten weiterhin zu 5/6 berücksichtigt.

Der Kläger machte ergänzend geltend, in den Jahren 1967 bis 1977 habe in R. Versicherungspflicht für Genossenschaftsmitglieder bestanden. Der Kläger sei während dieser Jahre unstreitig Mitglied der Genossenschaft gewesen und habe folglich wegen nachgewiesener Versicherungspflicht Anspruch auf 6/6-Abgeltung seiner Beitragszeiten.

Mit weiterem Bescheid vom 04.12.2002 berechnete die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.02.1994 wiederum neu. Die streitigen Zeiten wurden darin weiterhin zu 5/6 berücksichtigt.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten machte demgegenüber geltend, die Bescheinigung Nr. 7 vom 27.08.2001 sei für eine 6/6- Anrechnung nicht geeignet. Es sei nicht klar, in welchen Einheiten (Stunden, Normen, Tage?) die Fehlzeiten angegeben seien. Insbesondere erschließe sich nicht, wie Fehlzeiten in Zahlenwerten mit Komma-Beträgen zu verstehen seien. Ferner seien in dieser Bescheinigung praktisch für jeden Monat Krankheitszeiten angegeben, während die frühere Bescheinigung Nr. 6 vom 16.08.1994 nur für die Jahre 1972, 1973, 1974, 1979 und 1980 Krankheitszeiten ausweise. Hier liege ein ganz erheblicher Widerspruch vor. Die Bescheinigung Nr. 1 vom 03.10.2001 sei nicht schlüssig. Hier sei zum einem auf die Bescheinigung Nr. 4 vom 31.07.1996 hinzuweisen, die für die jeweiligen Kalenderjahre Arbeitstage im Bereich von 345 bis 350 Tagen ausweise. Folge man dieser Bescheinigung, würde dies bedeuten, dass der Kläger fast jeden Sonntag gearbeitet hätte. Dies erscheine nicht ohne weiteres nachvollziehbar und bedürfte einer Erläuterung durch den Kläger. Darüber hinaus falle auf, dass in der Bescheinigung Nr. 7 vom 27.08.2001 für die Zeit von 1954 bis 1980 praktisch für jeden Kalendermonat Krankheitszeiten bestätigt worden seien. Es sei zwar derzeit nicht klar, wie lange die Krankheitszeiten gewesen seien; ausgehend von dieser Bescheinigung müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der Kläger sehr häufig krank gewesen sei. Nach der Bescheinigung für die folgenden Arbeitszeiten vom 1980 bis 1990 wäre der Kläger jedoch praktisch nicht mehr krank gewesen. Diese plötzlich Gesundung erscheine nicht plausibel.

Mit Urteil vom 24.08.2004 änderte das Sozialgericht Heilbronn die Bescheide der L. Baden-Württemberg vom 15.04.1994, 26.08.1994 und 06.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.1996 sowie die Bescheide vom 26.07.2002, 08.08.2002 und 04.12.2002 ab und verurteilte die L. Baden-Württemberg, dem Kläger ab 01.06.1991 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der in R. zurückgelegten Zeiten vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 und 15.11.1980 bis 11.05.1990 als nachgewiesen zu 6/6 zu zahlen.

Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Gemäß § 44 Abs. 4 SGB X würden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von 4 Jahren vor dem Antrag auf Rücknahme des Bescheides erbracht. Ausgehend von einer Antragstellung nach § 44 SGB X im Juli 1994 seien damit zu Unrecht nicht erbrachte Sozialleistungen für die Zeit ab dem Rentenbeginn (01.06.1991) zu erbringen.

Hinsichtlich der hier streitigen Zeiträume gehe es um die Anrechnung von Versicherungszeiten, die nach den Bestimmungen des FRG zu beurteilen seien. Als anerkannter Vertriebener im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz gehöre der Kläger gemäß § 1 Buchst. a FRG zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Gemäß § 15 Abs. 1 FRG stünden Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt seien, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sofern Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet worden seien, stehe die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FRG). Nach Absatz 2 dieser Vorschrift sei als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatz 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen seien, um sie für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Alters durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen zu sichern.

Diese Voraussetzungen seien vorliegend für die Anrechnung der streitigen Beitragszeiten erfüllt. Hinsichtlich der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 stehe aufgrund der Bescheinigungen der LPG M. Nr. 2 vom 08.05.1990 (Blatt 10 der Verw.-Akte) und des Bürgermeisteramts der Gemeinde M. Nr. 6 vom 16.08.1994 (Blatt 84 der Verw.-Akte) fest, dass der Kläger in diesem Zeitraum ununterbrochen Mitglied der LPG M. gewesen sei. Ferner ergebe sich aus diesen Bescheinigungen, dass der Kläger die in diesem Zeitraum von der LPG gesetzten Normen - abgesehen vom Jahr 1967 - jeweils weit übererfüllt habe. Im Jahr 1967 seien die bescheinigten Plannormen (200) nur ganz geringfügig unterschritten worden (bescheinigte geleistete Normen: 198). Die von dem Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Bescheinigung des Volksrats von M. Nr. 7 vom 27.08.2001 (Blatt 31/33 der Gerichtsakte) sei nicht geeignet, die vorher ausgestellten Bescheinigungen in Zweifel zu ziehen, was das SG im Einzelnen begründet hat.

Der Kläger habe hinsichtlich der Zeit vom 1.1.1966 bis 31.12.1977 zu Recht vortragen lassen, dass für diesen Zeitraum nach der Kommentierung des VDR-Kommentars zu § 15, Anhang 2.1, Nr. 7.31. Rentenanwartschaften in R. auch von solchen Mitgliedern einer LPG erworben worden seien, welche ohne mitzuarbeiten nur Vermögen eingebracht hätten. Die Kommentierung beziehe sich diesbezüglich auf das Dekret Nr. 5 vom 24.06.1966. Aus welchen Gründen im Einzelnen die Beklagte der Kommentierung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, wonach Beitragszeiten in der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 bereits aufgrund der bloßen LPG-Mitgliedschaft anzuerkennen seien, nicht zu folgen vermöge, sei von ihr nicht nachvollziehbar dargelegt worden.

Für den Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 komme es nicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung bzw. die Zahl der Tage, an denen gearbeitet wurde, an. Dies ergebe sich aus dem Dekret Nr. 5 vom 24.06.1966, wonach Rentenanwartschaften in R. auch von solchen Mitgliedern einer LPG erworben worden seien, die nur Vermögen eingebracht hätten, ohne selbst in der LPG mitzuarbeiten. Hierauf habe auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 24.08.2003 (Az. L 8 RJ 500/02) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil zu Beitrags- und Beschäftigungszeiten für Zeiten der Mitgliedschaft in einer Kolchose in der früheren UdSSR (Urteil vom 30.10.1997 - 13 RJ 19/97 -) hingewiesen. Bereits aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers in der LPG ergebe sich damit für den streitigen Zeitraum, dass der Kläger ganzjährig zur r. Sozialversicherung beitragspflichtig gewesen sei. Damit sei der Nachweis der Beitragsentrichtung als erbracht anzusehen.

Unabhängig davon sei in den Bescheinigungen Nr. 2 /0 ...0 ...1 und Nr. 6 /1 ...0 ...1 für die Jahre 1966 und 1968 bis 1977 bescheinigt, dass der Kläger die geplanten Normen jeweils überschritten habe. Auch aus diesem Grund wäre unter Berücksichtigung der Ausführungen des Instituts für Ostrecht in dem im Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem Az. L 9 RJ 2551/98 erstatteten Rechtsgutachten vom 05.12.1999 von einer nachgewiesenen Vollzeitbeschäftigung auszugehen. Denn danach sei bei einer Erfüllung bzw. Übererfüllung der geplanten Normen von einer durchgehenden Arbeitsleistung für das gesamte Kalenderjahr auszugehen. Ob vorliegend aufgrund der ganz geringfügigen Unterschreitung der geplanten Normen im Jahr 1967 insoweit eine andere Wertung vorzunehmen wäre, könne dahingestellt bleiben, da allein aufgrund der Mitgliedschaft in der LPG der Nachweis einer durchgehenden Beitragspflicht als erbracht anzusehen sei.

Hinsichtlich der streitigen Zeit vom 15.11.1980 bis 11.05.1990 sei durch die im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigungen der Handelsgesellschaft A. AG N. Nr. 4 vom 31.07.1996 (Blatt 11 der Gerichtsakte) und Nr. 1 vom 03.10.2001 (Blatt 30 der Gerichtsakte) ebenfalls der Nachweis einer durchgehenden beitragspflichtigen Beschäftigung erbracht. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nach Einholung des bereits o.g. Gutachtens des Instituts für Ostrecht in mehreren Entscheidungen (z.B. Urteil vom 11.12.2000 - L 9 RJ 1739/00 -) Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten als Nachweis dienen könnten, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig seien, wenn kein Verdacht bestehe, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handele und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgingen. Bereits in der Bescheinigung Nr. 4 vom 31.07.1996 seien die Arbeitstage und die Fehlzeiten im Einzelnen angegeben, darüber hinaus seien in der Bescheinigung Nr. 1 vom 03.10.2001 die Fehlzeiten nochmals angegeben worden. Im Hinblick auf die vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalles sei die Bescheinigung Nr. 4 vom 31.07.1996 auch nicht deshalb unschlüssig, weil darin praktisch alle Sonntage als Arbeitstage angegeben seien. Der Kläger habe anlässlich seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.08.2004 nachvollziehbar dargelegt, dass er in der Zeit vom 15.11.1980 bis 11.05.1990 dafür zuständig gewesen sei, das Futter in einem Rinderzuchtbetrieb vom Hof zum Stall zu transportieren. Es sei nachvollziehbar, dass aufgrund der Notwendigkeit, die Tiere auch an Feiertagen und Sonntagen zu füttern, der Kläger auch an diesen Tagen zur Arbeit herangezogen worden sei. Unerheblich sei hierbei, wenn der Kläger gegebenenfalls an Sonntagen nicht in einem Umfang von 8 Stunden gearbeitet habe, da sich hierdurch an einer durchgängigen, ganzjährigen Beschäftigung keine Änderungen ergäben.

Gegen das ihr am 15.09.2004 zugestellte Urteil hat die L. Baden-Württemberg am 22.09.2004 Berufung eingelegt, soweit sie darin verurteilt wurde, die Zeit vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1977 bei der Berechnung der Altersrente als nachgewiesen zu 6/6 zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Zeit vom 15.11.1980 bis zum 11.05.1990 werde die Entscheidung anerkannt. Dementsprechend wurde dem Kläger mit Bescheid vom 4.10.2004 eine Nachzahlung von 1.411,85 DM bewilligt. Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wurde im Hinblick auf ein Revisionsverfahren vor dem BSG mit Beschluss vom 26.01.2005 (L 3 RJ 4282/04) das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Wiederanruf durch die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der L. Baden-Württemberg am 16.01.2006 wurde das Verfahren - erneut auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten im Hinblick auf ein Revisionsverfahren vor dem BSG - mit Beschluss vom 13.12.2006 (L 3 R 263/06) nochmals zum Ruhen gebracht.

Am 31.05 2010 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Verfahren wieder angerufen.

Zur Begründung hat er vorgetragen, aus den Urteilen des BSG vom 19.11.2009 ergebe sich, dass die Abführung der Beiträge unabhängig von der konkreten Arbeitsleistung des LPG-Mitglieds in der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 erfolgt sei und gegen den daraus zu ziehenden Schluss, eine lückenlose Beitragsentrichtung habe tatsächlich auch stattgefunden, nichts einzuwenden sei, solange keine konkrete Anhaltspunkte gegen die ordnungsgemäße Beitragszahlung der LPG für ihre Mitglieder vorlägen, und dass allgemeine Zweifel an der tatsächlichen Beitragsentrichtung durch die LPG nicht als Begründung dafür ausreichten, sich gedrängt zu fühlen, entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Die Auffassung der Beklagten, die streitgegenständlichen Beitragszeiten seien nicht nachgewiesen, sei daher unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung nicht nachvollziehbar. Konkrete Anhaltspunkte für eine nur teilweise Berücksichtigung der Beitragszeiten etwa wegen Teilzeitarbeit, von denen das BSG in der Entscheidung zum Aktenzeichen B 13 R 67/08 R gesprochen habe, seien im Falle des Klägers nicht ersichtlich.

Die Beklagte hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass allein aufgrund der ununterbrochenen Mitgliedschaft in einer LPG der Nachweis der Beitragsentrichtung nicht erbracht sei und die streitgegenständlichen Zeiten daher nicht als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 berücksichtigt werden könnten. Sie führt ergänzend aus, aus den jüngsten Urteilen des BSG vom 12.02.2009 (B 5 R 39/06 R und B 5 R 40/08 R) sowie vom 19.11.2009 (B 13 R 67/08 R und B 13 R 145/08 R) ergebe sich, dass ausländische Beitragszeiten nicht ohne weiteres als Beitragszeiten nach § 15 FRG anzuerkennen seien. Eine Berücksichtigung der zur r. Rentenversicherung geleisteten Beiträge dürfe dann nicht erfolgen, wenn in der fraglichen Zeit keinerlei Arbeitsleistung erbracht worden sei. Eine Gleichstellung von Beitragszeiten ohne Anknüpfung an das Erwerbsleben stelle eine systemfremde Begünstigung der durch das FRG Begünstigten gegenüber den Versicherten nach dem SGB VI dar. Es müsse daher sowohl eine volle Beschäftigung während des ganzen Jahres als auch eine tatsächliche Beitragsentrichtung nachgewiesen sein. Aus der Auskunft der Verbindungsstelle CNPAS Nr. 1 /2 vom November 2007 ergebe sich, dass die Beiträge zum Genossenschaftsfonds teilweise von den Genossenschaftsbetrieben nicht vollständig gezahlt worden seien. Dies führe im konkreten Fall zu Zweifeln an der Abführung der Beiträge, die durch das Arbeitsbuch nicht zu entkräften seien, da die darin bestätigten Normen nicht zugleich auch die Beitragszahlung belegten. Es bedürfe daher eine Prüfung, während welcher Zeiten das LPG-Mitglied in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.08.2004 abzuändern, soweit sie darin verpflichtet wurde, die Zeit vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1977 bei der Berechnung der Altersrente als nachgewiesen zu 6/6 zu berücksichtigen und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schriftsätzen vom 22.07.2011 und vom 28.07.2011 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1 , 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-)

Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn der Kläger hat einen Anspruch auf die Berücksichtigung der in R. zurückgelegten Zeiten vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1977 als nachgewiesene Beitragszeiten. Auf diesen Zeitraum wurde die Berufung beschränkt, so dass nur diese Zeiten im Berufungsverfahren noch streitig sind. Die Bescheide der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 26.08.1994 und 06.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.1996 sowie die nachfolgenden Anpassungsbescheide sind rechtswidrig, soweit der streitgegenständliche Zeitraum darin nur als glaubhaft gemachte Beitragszeit zu 5/6 berücksichtigt wurde und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat aufgrund seines Antrags vom 06.07.1994 einen Anspruch gemäß § 44 SGB X auf Abänderung dieser Rentenbescheide und auf Gewährung einer höheren Altersrente ab dem 01.06.1991 (Beginn der Rentenzahlung).

Beklagte des Rechtsstreits ist als Funktionsnachfolgerin der früheren L. Baden-Württemberg die DRV N., denn sie ist der nunmehr zuständige Rentenversicherungsträger (vgl. zur Funktionsnachfolge BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 6 Rn. 13, 14 = BSGE 102, 248; BSG SozR 4¬1500 § 57 Nr. 2 Rn. 4). Für den Kläger ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens mit R. vom 08.04.2005 (BGBl. II 2006, 164) zum 01.06.2006 zwar zunächst die L. U. funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die DRV U., W., für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und r. Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Durch Fusion mit der L. U. ist die Beklagte DRV N. nunmehr der für den Kläger zuständige Rentenversicherungsträger.

Rechtsgrundlage des Überprüfungsbegehrens ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Im Falle der Rücknahme verpflichtet § 44 Abs. 4 SGB X den Sozialleistungsträger, die zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen längstens für vier Kalenderjahre vor dem Antrag des Leistungsempfängers zu erbringen. Bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 44 SGB X ist auf die zu Beginn des Vierjahreszeitraums (01.01.2002) geltenden Vorschriften des FRG abzustellen.

Die Witwe des verstorbenen Klägers hat aufgrund des Überprüfungsantrags vom 06.07.1994 einen Anspruch auf Abänderung der Rentenbescheide vom 15.04.1994, 26.08.1994 und 06.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.1996 und der dazu ergangenen Folgebescheide unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 als nachgewiesene Beitragszeit und auf Gewährung einer höheren Altersrente ab dem 01.06.1991.

Da der Kläger während des hier streitigen Zeitraums keine Versicherungszeiten in Deutschland zu einem deutschen Versicherungsträger i.S. von §§ 54, 55 SGB VI zurückgelegt hat, kommt vorliegend nur eine Anerkennung dieser Zeiten nach §§ 14, 15, 16 FRG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in Betracht. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus.

Gemäß § 16 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in R. verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind. Nach § 2 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der am 01.03.1957 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.02.1957 wurden in der Rentenversicherung der Angestellten alle Personen versichert, die als Angestellte gegen Entgelt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung [RVO]) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt waren. Wenn danach anrechenbare Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG vorliegen, begründen sie für den Begünstigten den Status, als hätte er in dieser Zeit eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt und als seien für diese Beiträge entrichtet worden.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG, der vorrangig zu prüfen ist, stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung i.S. des Abs. 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.

Die Berücksichtigung von Beitragszeiten bei einem nicht deutschen Rentenversicherungsträger im Sinne des § 15 FRG bzw. einer Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG in den Vertreibungsgebieten als dem Bundesrecht gleichgestellte Versicherungszeiten setzt voraus, dass sie nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht sind.

Nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I, 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf fünf Sechstel war in ähnlicher Form im FRG seit jeher enthalten (vgl. die vor dem 01.01.1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu fünf Sechstel mit Beiträgen belegt sind.

Die Beklagte hat die hier streitigen Zeiten als glaubhaft gemachte Beschäftigungs- und Beitragszeiten im Sinne der genannten Vorschriften anerkannt. Sie hat es jedoch zu Unrecht abgelehnt, diese im Rahmen des Überprüfungsverfahrens als nachgewiesen anzuerkennen. Nachgewiesen sind Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten dann, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; BSG SozR 5050 § 15 Nr. 23). Der vollständige Beweis (Nachweis) ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. BSGE 6, 142, 144). Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in den streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur r. Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 19 m.w.N., jeweils veröffentlicht in Juris).

Hingegen ist die Beitragszeit gemäß § 15 FRG aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer r. LPG als nachgewiesen i.S. des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 22, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R - jeweils veröffentlicht in Juris). Das r. Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder ist auch als "gesetzliche Rentenversicherung" i.S. der Definition des § 15 Abs. 2 FRG anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R -, m.w.N. veröffentlicht in Juris).

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im vorliegenden Fall aus Gründen der Rechtssicherheit an. Denn der Vortrag der Beklagten und Berufungsführerin ist nicht geeignet, Anhaltspunkte für eine weitergehende Aufklärung und Prüfung zu geben. Vielmehr hat sich die Beklagte im Wesentlichen darauf beschränkt, ihre Zweifel an der tatsächlichen Beitragszahlung mit dem Hinweis auf das Schreiben Nr. 1 /2 des r. Rentenversicherungsträgers vom November 2007 zu begründen, aus dem u.a. hervorgeht, dass es nach r. Recht neben dem von der LPG zu entrichtenden Beitrag aus dem Wert der Gesamtproduktion auch noch einen persönlichen Beitrag der Mitglieder der Rentenkasse gab, und dass ferner Regelungen bestanden, wie zu verfahren war, wenn ein Genossenschaftsbetrieb den Beitrag zum Rentenfonds nicht zahlte.

Mit diesem Vortrag hat sich das BSG allerdings schon zweimal befasst und hierin keinen Anlass für die Modifizierung seiner Rechtsprechung gesehen. Zum einem konnte es diesem Vorbringen keine die Beitragsabführung im konkreten Fall in Zweifel ziehenden Anhaltspunkte entnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.2009 B 13 R 67/08 R -, Rn. 22¸ Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R -, Rn. 19 veröffentlicht in Juris). Zum anderen würden die von der dortigen Beklagten wörtlich zitierten Ausführungen des r. Versicherungsträgers ein Verständnis zulassen, wonach die Beiträge zur r. Rentenversicherung auch dann als gezahlt gegolten hätten, wenn sie effektiv nicht geflossen wären. Denn die darauf beruhenden Rentenansprüche wären lediglich zu kürzen gewesen und nicht ganz entfallen (BSG, Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R -, Rn. 19 veröffentlicht in Juris).

Der Kläger war in der hier streitigen Zeit vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1977 Mitglied der LPG M ... Dies entnimmt der Senat der vorgelegten Adeverinta Nr. 6 vom 16.08.1994, in der dem Kläger Tätigkeiten in den Jahren 1954 bis 1980 bestätigt werden, die er als Mitglied der LPG M. für diese erbracht hat.

Am obigen Maßstab gemessen hat der Kläger damit die tatsächliche Abführung von Beiträgen in R. für den streitgegenständlichen Zeitraum nachgewiesen. Der Senat stellt fest, dass in R. für LPG-Mitglieder eine gesetzliche Sozialversicherung durch Dekret Nr. 5 /1 eingeführt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R -, Rn. 24), das ab 01.01.1978 durch das Gesetz Nr. 4/1977 über die Renten und anderen Rechte aus der Sozialversicherung der Mitglieder von LPGen vom 08.07.1977 abgelöst wurde (Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München eV zu den seit 1949 in R. geltenden Regelungen über Lohnlisten und ihre Aufbewahrung sowie über Tatbestände der Unterbrechung von Beschäftigungszeiten zu Fragekomplex IV - Besonderheiten bei Beschäftigten in der Landwirtschaft, rv 2001, 8, 13). Die Sozialversicherungsbeiträge wurden von den LPGen für die Gesamtheit ihrer Mitglieder im abstrakten Sinn geleistet. Die Abführung der Beiträge erfolgte unabhängig von einer besonderen Arbeitsleistung und den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und auch von der Erfüllung von Arbeitsnormen.

Aufgrund dieser Gegebenheiten steht für den Senat fest, dass der als Arbeiter beschäftigte Kläger aufgrund seiner LPG-Mitgliedschaft, die hier durch die Adeverinta Nr. 6 vom 16.08.1994 nachgewiesen und auch nicht bestritten ist, in das System der r. gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen gewesen war und von der LPG M. auch für ihn im streitigen Zeitraum durchgehend entsprechende Beiträge abgeführt worden sind. Jedenfalls im Hinblick auf die hier maßgebliche Mitgliedschaft in der LPG M., bei der es keine Anhaltspunkte für die nicht ordnungsgemäße Abführung der Beiträge gibt, bietet der Beklagtenvortrag, der sich mit den konkreten Verhältnissen nicht auseinandersetzt und auch im Übrigen keine konkreten Informationen zur tatsächlichen Beitragsabführung r. LPGen enthält, auch für den Senat keinen Anlass für weitere Ermittlungen.

Damit kommt es auf die Frage etwaiger Arbeitsunfähigkeitszeiten, wie sie sich etwa für die Jahre 1972 bis 1974 aus der Adeverinta ergeben, oder etwaiger - witterungsbedingter - ausgefallener Arbeitstage nicht an, weil die Beitragszahlung durch die LPG hierdurch nicht unterbrochen wurde. Auf den Nachweis, ob an einzelnen Tagen gearbeitet wurde, kommt es damit ebenfalls nicht an (BSG, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R - Rn. 29 a.a.O.). Dieses Ergebnis gründet letztlich auf der in R. früher unterschiedlichen Ausgestaltung der Beitragspflicht zur Rentenversicherung von Mitgliedern einer LPG zu derjenigen anderer Arbeitnehmer. Diese Unterscheidung ist daher auch im Rahmen des § 15 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 FRG hinzunehmen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass damit eine generelle Besserstellung der ehemaligen Mitglieder einer LPG durch das bisherige Fremdrentenrecht verbunden ist (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 26 m.N. a.a.O.).

Eine Gleichstellung dieser Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen nach § 15 FRG mit bundesrechtlichen Beitragszeiten kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene keinerlei Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und auch keinen sonstigen (zumindest vergleichbaren) Versicherungstatbestand i.S. des SGB VI erfüllt hat.

Die danach auch für die Beitragszahlung für LPG-Mitglieder zu fordernde Erfüllung eines Versicherungstatbestands ist für den hier streitigen Zeitraum durch die abhängige Beschäftigung des Klägers als Landarbeiter gegeben.

Das Begehren einer "6/6- statt einer 5/6-Anrechung" kann weiterhin nur dann Erfolg haben, wenn die streitigen Zeiten nicht nur i.S. des § 22 Abs. 3 FRG nachgewiesene Beitragszeiten sind, sondern auch Zeiten, für die die Entgeltpunkte (EP) nicht nach § 26 Satz 3 FRG um mindestens ein Sechstel zu kürzen sind. Daraus folgt, dass selbst dann, wenn für das Mitglied einer r. LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden, bei entsprechenden Anhaltspunkten stets noch zu prüfen ist, ob die EP für diese Beitragszeiten nach Maßgabe des § 26 FRG - z.B. wegen einer Teilzeitbeschäftigung - nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 22 ff., jeweils veröffentlicht in Juris). Eine Teilzeitbeschäftigung i.S. des § 26 Satz 3 FRG setzt dabei nicht nur eine geringere Arbeitszeit als betrieblich oder allgemein üblich voraus, sondern auch, dass dies entweder mit dem Beschäftigten vereinbart oder zumindest auch von seiner Entscheidung abhängig war. Denn sonst hätten die Betroffenen für Verhältnisse einzustehen, für die sie nichts können. War das Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis des Klägers zur LPG aber so ausgestaltet, dass er jederzeit bereit sein musste, Arbeit zu leisten, und war ihm gleichzeitig eine anderweitige Berufstätigkeit untersagt, war er nicht i.S. des § 26 Satz 3 FRG "teilzeitbeschäftigt" (BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 33; vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R -, Rn. 34 sowie Urteile vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 29 und - B 13 R 67/08 -, Rn. 31 m.N., veröffentlicht in Juris).

Der Senat stellt unter Zugrundelegung dieser Grundsätze fest, dass keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart war und der Kläger in den streitigen Jahren durchgehend abhängige Tätigkeiten zu verrichten bzw. hierzu zur Verfügung zu stehen hatte und dementsprechend durchgehend vollzeitbeschäftigt war.

Nach den Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 20.01.1999 an das SG Stuttgart und vom 04.11.1998 waren Mitglieder der LPGen ganzjährig und für die Dauer ihrer gesamten LPG-Mitgliedschaft einem Weisungsrecht der LPG, ausgeübt durch den Leitungsrat und die Vorsitzenden der LPG, unterworfen. Die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung neben derjenigen in der LPG war schon aus diesem Grund nicht möglich, was der Annahme einer Ausgestaltung der Tätigkeit als Teilzeittätigkeit entgegensteht.

Der Kläger hat sich auch für den Senat überzeugend und widerspruchsfrei darauf berufen, vollzeitbeschäftigt gewesen zu sein. Der Kläger hat hierzu bereits im erstinstanzlichen Verfahren vortragen lassen, als Züchter und Pfleger von Rindern täglich, auch an Sonntagen gearbeitet zu haben.

Auch in der vorgelegten Adeverinta Nr. 6 gibt es für die streitigen Jahre keine Anhaltspunkte für eine Teilzeitbeschäftigung, denen der Senat hätte nachgehen müssen. Der Kläger ist mit den von ihm geleisteten Normen stets deutlich über den Plannormen gewesen. Auch die Art seiner Beschäftigung als Tierpfleger spricht gegen eine nur in Teilzeit ausgeübte Beschäftigung. Erst Recht sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zeitweise gar nicht, geringfügig (§ 26 Satz 4 FRG) oder unständig beschäftigt gewesen wäre.

Damit hat der Kläger die lückenlose Beitragsleistung im Sinne des § 15 FRG für eine durchgehende Vollbeschäftigung nachgewiesen, so dass die streitgegenständlichen Zeiten ohne Kürzung als Beitragszeiten anzuerkennen sind. Ob auch die Voraussetzungen des § 16 FRG nachgewiesen worden sind, bedarf damit keiner Prüfung mehr.

Das Sozialgericht hat der Klage daher zu Recht stattgegeben, weshalb die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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