L 8 U 30/08

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 20 U 103/05
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 8 U 30/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 82 Abs. 2 BVG schützt nur die Soldaten, die der gesetzlich normierten Wehrpflicht nachgekommen sind, weil sie sich dieser Pflicht nicht entziehen konnten.

Das FRG stellt nach seiner Grundkonzeption umfassenden Versicherungsschutz auch für die Unfälle sicher, die außerhalb des Bundesgebiets eingetreten sind.

Ein am 31.12.1991 laufendes Anerkennungsverfahren, auf das Fremdrentenrecht anzuwenden ist, wird angenommen, wenn spätestens zu diesem Tag ein Antrag auf Leistungen nach dem FRG gestellt oder das Verfahren auf anderem Wege aufgenommen worden ist; dem ist ein an unzuständiger Stelle, aber fristgerecht geltend gemachtes Eingliederungsbegehren gleichzustellen.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 8. Januar 2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27. November 1998 und 21. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2005 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des Klägers für die gesundheitlichen Folgen seines Unfalls vom 1. Januar 1970 in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fällt. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, in wessen Zuständigkeitsbereich die Entschädigung des Klägers für die gesundheitlichen Folgen seines Unfalls vom 1. Januar 1970 fällt.

Der 1950 geborene Kläger trat im November 1968 seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR an. Seinen Angaben zufolge habe er sich bereits bei der Musterung als Soldat auf Zeit für drei Jahre verpflichtet; anderenfalls hätte er seinen Dienst nicht von Anfang an im Fallschirmjägerbataillon 5. in P auf Rügen verrichten dürfen. Am 1. Januar 1970 erlitt der Kläger im Rahmen des Wehrdienstes beim Skifahren einen Unfall, bei dem er sich eine Schädigung seines linken Knies zuzog. Am 1. November 1970 wurde er wegen Dienstuntauglichkeit aus dem aktiven Wehrdienst vorzeitig entlassen. Der FDGB-Kreisvorstand S , Verwaltung der Unfallversicherung, erkannte ihm eine Unfallteilrente ab dem 1. November 1970 zu.

Am 29. Januar 1990 verließ der Kläger die DDR und siedelte in die Bundesrepublik Deutschland über.

Am 7. November 1990 wandte sich der Kläger an den Beigeladenen zu 1) mit der Bitte, ihm behilflich zu sein, seine bisher in der DDR bezogene Unfallteilrente auch in der Bundesrepublik geltend zu machen. Mit Bescheid vom 14. Januar 1992 lehnte der Beigeladene zu 1) eine Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit der Begründung ab, übergesiedelte ehemalige Angehörige der NVA erhielten nach § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 BVG dann eine Versorgung, wenn sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Wehrpflicht bei der ehemaligen NVA eine gesundheitliche Schädigung erlitten hätten und sie sich dieser Pflicht nicht hätten entziehen können. Als ehemaliger Zeitsoldat hingegen erfülle er diese Voraussetzungen nicht; ein Härteausgleich werde in diesen Fällen vom BMA nicht angenommen.

Im Dezember 1997 leitete die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover, die mit einem Feststellungsverfahren aufgrund eines anderen Arbeitsunfalls im Jahre 1997 befasst war, Unterlagen betreffend das Unfallereignis vom 1. Januar 1970 zuständigkeitshalber an die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung – die Rechtsvorgängerin der Beklagten – weiter. Mit Bescheid vom 27. November 1998 lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des im Jahre 1970 erlittenen Unfalls des Klägers ab. Da seine Übersiedlung in die alten Bundesländer vor dem 19. Mai 1990 erfolgt sei, sei der Arbeitsunfall weiterhin nach dem Recht, das vor der Vereinigung der beiden Teile Deutschlands für Übersiedler in die alte Bundesrepublik gegolten habe, zu beurteilen. Insbesondere komme eine Versorgung nach dem BVG in Betracht, die vorrangig gegenüber Ansprüchen aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sei. Zudem empfahl die Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Antrag bei der Beigeladenen zu 2) zu stellen, weil aufgrund des Umstandes, dass der Kläger Zeitsoldat gewesen sei, auch Ansprüche nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in Betracht kämen.

Mit Schreiben vom 23. September 1999 legte die Beigeladene zu 2) dem Kläger nahe, sich erneut an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu wenden. Sie, die Beigeladene zu 2), vertrat die Auffassung, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls im Dienstverhältnis eines Grundwehrdienstleistenden gestanden habe, so dass die Voraussetzungen der Versorgung nach § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 BVG gegeben seien. Das Dienstverhältnis auf Zeit habe erst nach Ableistung des gesamten 18-mo¬natigen Grundwehrdienstes begonnen. Deshalb sei er – der Kläger - während des Grundwehrdienstes, d. h. auch zum Zeitpunkt des Unfalls, bei der ehemaligen Sozialversicherung der DDR pflichtversichert gewesen. Die Unfallrente sei dementsprechend auch von der Sozialversicherung der DDR gewährt worden. Erst ab dem 1. Mai 1970 habe der Kläger Beiträge in den Sonderfonds des Sonderversorgungssystems der NVA eingezahlt.

Daraufhin wandte sich der Kläger erneut an die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Diese wies mit Schreiben vom 13. Oktober 1999 unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 27. November 1998 darauf hin, dass der Beigeladene zu 1) zuständig sein dürfte.

Am 7. Januar 2000 beantragte der Kläger bei dem Beigeladenen zu 1) die Überprüfung seines ablehnenden Bescheides vom 14. Ja-nuar 1992. Diesen Antrag lehnte der Beigeladene zu 1) mit Bescheid vom 25. September 2000 ab, weil keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien, die eine andere Entscheidung begründeten. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beigeladene zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2001 zurück. Zuvor hatte er – der Beigeladene zu 1) - versucht, eine abschließende Klärung der Zuständigkeitsfrage durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herbeizuführen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung versagte mit Schreiben vom 19. Dezember 2000, der Versorgung des Klägers im Wege des Härteausgleichs zuzustimmen, und verwies auf die im Rundschreiben vom 22. August 2000 vertretene Rechtsauffassung. Danach werde eine Zustimmung zur Versorgung nach dem BVG im Wege des Härteausgleichs nur dann erteilt, wenn nachgewiesen sei, dass eine Verpflichtung oder Bewerbung als Soldat auf Zeit der NVA erst nach Eintritt eines Dienstunfalls erfolgt sei. Die Regelungen des Rundschreibens vom 8. Oktober 1991 schützten bewusst solche Dienstverhältnisse nicht, die von Anfang an längerfristig geplant worden und lediglich aus formalrechtlichen Gründen in den ersten 18 Monaten als Grundwehrdienst bezeichnet worden seien.

Mit Bescheid vom 1. November 2000 lehnte die Beigeladene zu 2) die Gewährung von Leistungen wegen des Unfalls vom 1. Januar 1970 wegen Nichtzuständigkeit ab. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Unfalls nicht dem Sonderversorgungssystem der NVA unterlegen, weil er während des 18 monatigen Grundwehrdienstes noch keine Beiträge gezahlt habe.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beigeladene zu 2) mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2001 mit der Begründung zurück, dass ein Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsvoll- oder –teilrente aus einem der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des AAÜG nicht gegeben sei, weil der Kläger vor Übersiedlung eine Unfallteilrente nach den Rechtsvorschriften der DDR über die Sozialversicherung erhalten habe.

Gegen den Bescheid des Beigeladenen zu 1) vom 25. September 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2001 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Lübeck zum Aktenzeichen S 22 VS 519/01 erhoben, die er nach einem Hinweis des Gerichts, dass die Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden seien, zurückgenommen hat. Gegen den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 1. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2001 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Lübeck, Aktenzeichen S 22 VS 99/01, erhoben. Nachdem die in jenem Verfahren beigeladene Unfallkasse des Bundes – d. h. die im hiesigen Verfahren Beklagte – erklärt hatte, ihre Bescheide vom 27. November 1998 sowie 13. Oktober 1999 überprüfen zu wollen, hat der Kläger jene Klage ebenfalls zurückgenommen.

Daraufhin erließ die Beklagte den Bescheid vom 21. Juli 2004, mit dem festgestellt wurde, dass eine Rücknahme der ergangenen Verwaltungsakte auf Grundlage des § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), nicht in Betracht komme. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls Wehrpflichtiger gewesen sei, für den die Zuständigkeit der Sozialversicherung der DDR bestanden habe, bestehe die Möglichkeit, Versorgung nach dem BVG zu erhalten. Diese sei vorrangig gegenüber Ansprüchen aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2005 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 13. Juni 2005 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben und vorgetragen, er halte die Beklagte für zuständig.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 27. November 1998, 21. Juli 2004 und 31. Mai 2005 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Beklagte der für die gesundheitlichen Folgen seines Unfalls aus Januar 1970 beim Grundwehrdienst zuständige Leistungsträger ist, hilfsweise festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) der für die gesundheitlichen Folgen seines Unfalls aus Januar 1970 beim Grundwehrdienst zuständige Leistungsträger ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage hinsichtlich des Hauptantrags des Klägers abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ein Anspruch nach dem Fremdrentengesetz (FRG) komme nicht in Betracht, weil der Kläger gemäß § 541 Reichsversicherungsordnung (RVO) als versicherungsfreie Person hinsichtlich der gesetzlichen Unfallversicherung gelte. Er habe vielmehr einen Anspruch auf Versorgung gegenüber dem Beigeladenen zu 1) nach §§ 82, 89 BVG.

Der Beigeladene zu 1) hat beantragt,

die Klage hinsichtlich des Hilfsantrags abzuweisen.

Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.

Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, selbst nicht zuständig zu sein; die Zuständigkeit liege bei dem Beigeladenen zu 1), weil ein Fall der §§ 82, 89 BVG gegeben sei.

Nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen am 21. Au-gust 2007 und 8. Januar 2008 hat das Sozialgericht Lübeck mit Urteil vom 8. Januar 2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, weder die Beklagte noch der Beigeladene zu 1) seien zuständige Leistungsträger im Hinblick auf mögliche Entschädigungen für den Unfall des Klägers aus Januar 1970. Dementsprechend seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Da der Kläger vor dem 19. Mai 1990 in die alten Bundesländer übergesiedelt sei, sei eine Zuständigkeit der Beklagten allein über § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 FRG in Betracht zu ziehen. Jedoch sei im vorliegenden Fall eine Einbeziehung des Unfalls des Klägers in den Schutzbereich der bundesrechtlich gesetzlichen Unfallversicherung nicht möglich. Maßgebend sei § 5 Abs. 2 FRG, wonach die von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 FRG vorgesehene Einbeziehung in den Schutzbereich der bundesrechtlichen Unfallversicherung zudem davon abhängig gemacht werde, dass der maßgebende Unfall bei fiktiver Verlagerung an einen Ort, an dem die bundesrechtlichen Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung originär gelten, auch direkt dem Schutzbereich der gesetzlichen auch freiwilligen gesetzlichen – Unfallversicherung zugefallen wären. Dies sei für den Unfall des Klägers gerade nicht der Fall. Denn hätte sich der Unfall des Klägers nicht in der DDR, sondern in der Bundesrepublik Deutschland ereignet, wäre die geltend gemachte gesundheitliche Schädigung als Wehrdienstbeschädigung dem Schutzbereich des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zugefallen und – so auch ausdrücklich geregelt in § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO – gerade nicht dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung, auch nicht der freiwilligen gesetzlichen Unfallversicherung, weil diese hier ausgeschlossen gewesen wäre. Eine Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1) sei ebenfalls zu verneinen. Ein Anspruch nach § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 BVG scheitere daran, dass die Zustimmung des BMA für die Annahme eines Härtefalls vorausgesetzt werde. Das BMA habe die Zustimmung mit Rundschreiben vom 8. Oktober 1991 VI a 1-52056, Bundesarbeitsblatt 12/91 – versagt. Danach schütze die Regelung des § 82 Abs. 2 BVG bewusst nur die Soldaten, die der gesetzlich normierten Wehrpflicht nachgekommen seien, weil sie sich dieser Pflicht nicht hätten entziehen können. Der Kläger sei jedoch Soldat auf Zeit gewesen, so dass die Vorschriften auf ihn nicht anwendbar seien.

Gegen das am 8. Mai 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Mai 2008 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Zuständigkeit der Beklagten gegeben sei. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 18. Juni 1996 – 9 RV 6/94 -. Danach stelle das FRG nach seiner Grundkonzeption umfassenden Versicherungsschutz auch für Unfälle sicher, die außerhalb des Bundesgebiets eingetreten seien. Dieses Ziel würde für einen großen Personenkreis verfehlt, wenn Unfallversicherungsschutz nach dem FRG entfiele, weil der Verletzte nach der Art seiner Tätigkeit, hätte er sie im Bundesgebiet verrichtet, beamten- oder soldatenrechtlich versorgt und damit versicherungsfrei gewesen wäre. Verletzte dieses Personenkreises erwürben regelmäßig aufgrund des außerhalb des Bundesgebiets erlittenen Unfalls in der Bundesrepublik Deutschland keine beamten- oder soldatenversorgungsrechtlichen Unfallversorgungsansprüche. Ergebnis einer solchen Auffassung wäre die Ausgliederung dieses Personenkreises aus dem in der Bundesrepublik nahezu lückenlosen Unfallversicherungsschutz. Diese Folge verhindere das FRG für das Rentenversicherungsrecht durch die in § 16 Abs. 1 Satz 2 getroffene Regelung, die entsprechend auch für das Unfallversicherungsrecht gelten müsse, weil kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber Unfallversicherte nach anderen Maßstäben hätte eingliedern wollen als Rentenversicherte.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 8. Januar 2008 sowie die Bescheide vom 27. November 1998 und 21. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2005 aufzuheben und festzustellen, dass seine Entschädigung für die gesundheitlichen Folgen seines Unfalls aus Januar 1970 in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fällt, hilfsweise festzustellen, dass seine Entschädigung für die gesundheitlichen Folgen seines Unfalls aus Januar 1970 in den Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 1) bzw. der Beigeladenen zu 2) fällt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Beigeladene zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch er folgt der Begründung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Beigeladene zu 2) hält den Beigeladenen zu 1) für zuständig, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht Zeitsoldat, sondern Grundwehrdienstleistender gewesen sei. Er, der Kläger, habe deshalb einen Anspruch aus §§ 82, 89 BVG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, des Beigeladenen zu 1), der Beigeladenen zu 2) und der beigezogenen Verfahrensakten des Sozialgerichts Lübeck S 22 VS 99/01 und S 22 VS 519/01 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 27. November 1998 und 21. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist zuständig für die Entschädigung des Klägers für die gesundheitlichen Folgen seines Unfalls vom 1. Januar 1970.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Denn dem Kläger geht es mit seinem Hauptantrag um Aufhebung der Bescheide, mit denen die Beklagte ihre Zuständigkeit im Hinblick auf das Begehren des Klägers verneint, und Feststellung ihrer Zuständigkeit.

Die Klage ist auch begründet. Die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung für die Folgen seines am 1. Januar 1970 während der Tätigkeit als Soldat der NVA erlittenen Unfalls hat, ist nach den Vorschriften des FRG zu beantworten. Für diese Rechtsmaterie ist die Beklagte zuständig.

Die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1) ist zu verneinen, weil ein Anspruch aus §§ 82, 89 BVG nicht gegeben ist. Gemäß § 82 Abs. 2 BVG kann Vertriebenen auch dann Versorgung gewährt werden, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 in Erfüllung ihrer gesetzlichen Wehrpflicht nach den im Vertreibungsgebiet geltenden Vorschriften eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG erlitten haben. Im vorliegenden Fall sind zwei Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt: Der Kläger ist weder Vertriebener noch ist er als Wehrpflichtiger einzustufen. Versorgung für ehemalige NVA-Soldaten kann allerdings im Wege des Härteausgleichs nach § 89 Abs. 1 BVG trotz fehlender Vertriebeneneigenschaft gewährt werden (vgl. Rundschreiben des BMA vom 8. Oktober 1991 – VI a 1 - 52056, Bundesarbeitsblatt 1991, Nr. 12, 81). Eine danach mögliche Versorgung des Klägers scheitert aber an der Freiwilligkeit seiner Dienstleistung. Eine besondere Härte liegt darin nicht. Härteausgleich ist nur dann zu gewähren, wenn sich wegen der Umstände des Einzelfalls, die der Gesetzgeber nicht vorhergesehen hat, die Gesetzesanwendung in einer dem Zweck der begehrten, aber abgelehnten Versorgung widersprechenden Weise auswirkt und dies besonders unbillig ist (BSG, Urteil vom 18. Juni 1996 – 9 RV 6/94, zitiert nach juris, Rn. 16 m.w.N.). So verhält es sich hier nicht. Der Ausschluss von Versorgung wegen der gesundheitlichen Folgen eines im freiwilligen Wehrdienst erlittenen Unfalls ist keine besondere Härte, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des § 82 Abs. 2 BVG ergibt. Der Ausschluss beruht vielmehr darauf, dass das BVG planmäßig nur den Verletzten entschädigen will, dem der Wehrdienst im Vertreibungsgebiet als gesetzlich begründete Pflicht abgefordert worden ist (BSG, a.a.O., Rn. 16 unter Hinweis auf Rundschreiben des BMA vom 8. Oktober 1991, a.a.O., Ziff. 5). Die Regelung des § 82 Abs. 2 BVG schützt bewusst nur die Soldaten, die der gesetzlich normierten Wehrpflicht nachgekommen sind, weil sie sich dieser Pflicht nicht entziehen konnten. Berufssoldaten und Soldaten, die sich auf Zeit verpflichtet haben, können keine Versorgung nach dieser Vorschrift und auch keinen Härteausgleich nach § 89 BVG erhalten, weil sie nicht aufgrund der Wehrpflicht, sondern aufgrund ihrer freiwilligen eigenen Verpflichtung als Zeit- oder Berufssoldaten berufsmäßig Dienst leisteten (vgl. Rundschreiben des BMA vom 8. Oktober 1998, a.a.O., Ziff. 5).

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2) ist der Kläger im vorliegenden Kontext als Zeitsoldat zu behandeln, und zwar seit Anbeginn seines Dienstes für die NVA im November 1968, mithin auch zum Unfallzeitpunkt am 1. Januar 1970. Maßgeblich ist insoweit die Angabe des Klägers, er habe sich bereits vor Aufnahme des Wehrdienstes als Zeitsoldat für drei Jahre verpflichtet, was zur Folge gehabt habe, dass er von Anfang an zum Fallschirmjäger ausgebildet worden sei. Diese Annahme widerspricht auch nicht der seinerzeit in der DDR geltenden gesetzlichen Regelung. Die Beigeladene zu 2), die unter Bezugnahme auf den Erlass des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnverordnung vom 24. Januar 1962) davon ausgeht, dass das Zeitsoldatenverhältnis erst nach Ablauf des 18 monatigen Grundwehrdienstes beginnt, übersieht, dass die Dienstlaufbahnverordnung vom 24. Januar 1962 in der Fassung vom 14. Januar 1966 in § 21 Abs. 4 eine davon abweichende Regelung trifft. Danach beginnt das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat unmittelbar bei Aufnahme des aktiven Wehrdienstes oder während bzw. nach Ableistung des Grundwehrdienstes. Näheres bestimmt der Minister für Nationale Verteidigung. Zwar ist der Beigeladenen zu 2) zuzugestehen, dass die während der 18 Monate fortbestehende Versicherung des Klägers beim FDGB und die von dieser Sozialversicherung gezahlte Teilunfallrente für die Annahme sprechen, dass im Falle des Klägers in dienstrechtlicher Hinsicht das Zeitsoldatenverhältnis erst nach Ablauf der 18 monatigen Grundwehrdienstzeit begonnen hat. Da jedoch ein Härtefallausgleich an die gesetzlich begründete abgeforderte Wehrpflicht anknüpft und nach der Rechtsprechung dem ein ohne gesetzliche Dienstpflicht durch gesellschaftlichen Druck oder mittelbaren Zwang abverlangter Dienst (z. B. Ableistung des Dienstes als Voraussetzung für ein Studium) nicht gleichgestellt werden kann, ist der Kläger, der sich bereits vor Antritt seines Dienstes bei der NVA für drei Jahre verpflichtet hatte, um zum Fallschirmjäger ausgebildet zu werden, nicht gleichzustellen mit demjenigen, der allein aufgrund der gesetzlichen Wehrpflicht Dienst tut.

Darüber hinaus scheitert ein Anspruch nach § 82 BVG an der fehlenden Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 89 BVG. Soweit das BMA eine allgemeine Regelung im Sinne des § 89 BVG mit dem Rundschreiben vom 8. Oktober 1991 (a.a.O.) getroffen hat, ist im Falle des Klägers, der vor dem 19. Mai 1990 in die damalige Bundesrepublik übergesiedelt ist, nach der Ziff. 5 des Rundschreibens ein Härteausgleich grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit § 89 Abs. 1 BVG die Möglichkeit eröffnet, dass in einzelnen Fällen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Ausgleich gewährt werden kann, mangelt es hier an einer entsprechenden Zustimmung. Vielmehr hat das Bundesministerium in seiner Stellungnahme vom 22. August 2000 bezogen auf den Kläger ausgeführt, dass ein Härtefallausgleich nicht in Betracht kommt. Darin heißt es, dass unter Beachtung der im Rundschreiben vom 8. Oktober 1991 dargelegten Grundsätze höchstens dann eine Zustimmung zur Versorgung nach dem BVG im Wege des Härteausgleichs erteilt werden könne, wenn nachgewiesen ist, dass eine Verpflichtung oder Bewerbung als Soldat auf Zeit bei der NVA erst nach Eintritt eines Dienstunfalls erfolgt sei. Entscheidend für eine Versorgung im Wege des Härteausgleichs sei daher die Feststellung, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls den Status eines Wehrpflichtigen oder eines Bewerbers auf den Status eines Soldaten auf Zeit innegehabt habe. Die Regelungen des Rundschreibens schützten bewusst solche Dienstverhältnisse nicht, die von Anfang an längerfristig geplant worden seien und lediglich aus formalrechtlichen Gründen in den ersten 18 Monaten als Grundwehrdienst bezeichnet worden seien.

Mit dem Rundschreiben vom 8. Oktober 1991 hat sich das BMA in seiner Entscheidungspraxis selbst gebunden. Der Kläger kann insoweit lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen. Daraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zum Härtefallausgleich ableiten, weil die Ablehnung der Zustimmung in konsequenter Anwendung der selbst gesetzten Regelungen erfolgt ist.

Die Beklagte ist gemäß § 9 Abs. 2 FRG im Falle des Klägers zuständig für die Feststellung und Gewährung der Leistungen der Unfallversicherung. Entgegen dem Urteil des Sozialgerichts Lübeck ist mit dem Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 16. Juni 1996 – 9 RV 6/94) die Anwendbarkeit des FRG zu bejahen. Der Kläger ist nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland in das hiesige Arbeits- und Sozialgefüge einzugliedern. Dies geschieht wegen der Folgen des in der DDR erlittenen Unfalls durch Entschädigung nach den für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften, und zwar nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FRG ohne Rücksicht darauf, dass der Kläger nicht zu dem in § 1 Buchstaben a bis d FRG genannten Personenkreis (vor allem der Vertriebenen) gehört.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 FRG schreibt vor, dass nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften auch ein außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetretener Arbeitsunfall entschädigt wird, wenn der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Der Kläger war im Januar 1970 bei seiner unfallbringenden Tätigkeit als Soldat der NVA bei einem deutschen Träger der Sozialversicherung versichert. Dazu zählen die Versicherungsträger, die nach 1945 in der DDR errichtet worden sind und dort die auf Gesetz beruhende Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten durchgeführt haben; dazu gehört auch der FDGB-Kreisvorstand – Verwaltung der Sozialversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 1996, a.a.O., Rn. 18). Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls beim FDGB-Kreisvorstand S unfallversichert. Infolge dessen bewilligte der FDGB-Kreisvor¬stand S dem Kläger eine Unfallteilrente aus der Sozialpflichtversicherung.

Die Eingliederung des Klägers scheitert auch nicht daran, dass sein Unfall als Soldat der NVA nach dem 1970 in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Unfallversicherungsrecht nicht als Arbeitsunfall versichert gewesen wäre. Insoweit enthält § 5 Abs. 2 FRG eine Ausschlussvorschrift, die jedoch den Fall des Klägers nicht erfasst. Danach gelten nicht als Arbeitsunfälle im Sinne des Absatzes 1 Unfälle, gegen die der Verletzte an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) nicht versichert gewesen wäre, es sei denn, der Verletzte hätte sich an diesem Ort gegen Unfälle dieser Art freiwillig versichern können. Auf den ersten Blick scheint die Ausschlussvorschrift des § 5 Abs. 2 FRG den Kläger zwar zu erfassen: Hätte sich sein Unfall nicht in der DDR, sondern in der Bundesrepublik Deutschland ereignet, wäre die als Soldat erlittene gesundheitliche Schädigung eine Wehrdienstbeschädigung gewesen, für die nach § 80 Soldatenversorgungsgesetz Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG gewährt wird. Die Gewährleistung von Versorgung hätte nach § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzblatt I S. 241) zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung geführt, ohne dass der Kläger sich als Soldat gegen Unfälle dieser Art freiwillig hätte versichern können (§ 5 Abs. 2, 2. Halbsatz FRG). Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Lübeck die Anwendbarkeit des FRG verneint. Der Senat folgt jedoch der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 18. Juni 1996, a.a.O., Rn. 19). Danach ist die Ausschlussvorschrift nicht anwendbar; denn mit der vom Sozialgericht angeführten Begründung würde nicht nur der Unfallort in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt und gefragt werden, ob der Verletzte nach dem hier geltenden Recht wegen des Unfalls versichert gewesen wäre, wie das § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 FRG vorschreibt. Darüber hinaus würde aus dem Soldaten der NVA ein Soldat der Bundeswehr. Eine solche Änderung des Sachverhalts, die NVA-Soldaten generell von einer Eingliederung ausschlösse, lässt das FRG nicht zu. Vielmehr ist mit dem BSG davon auszugehen, dass das FRG nach seiner Grundkonzeption umfassenden Versicherungsschutz auch für die Unfälle sicherstellt, die außerhalb des Bundesgebiets eingetreten sind. Dieses Ziel würde für einen großen Personenkreis verfehlt, wenn Unfallversicherungsschutz nach dem FRG entfiele, weil der Verletzte nach der Art seiner Tätigkeit, hätte er sie im Bundesgebiet verrichtet, beamten- oder soldatenrechtlich versorgt worden und damit versicherungsfrei gewesen wäre. Denn Verletzte dieses Personenkreises erwerben regelmäßig aufgrund des außerhalb des Bundesgebiets erlittenen Unfalls in der Bundesrepublik Deutschland keine beamten- oder soldatenversorgungsrechtlichen Unfallversorgungsansprüche. Ergebnis einer solchen Auffassung wäre die Ausgliederung dieses Personenkreises aus dem in der Bundesrepublik nahezu lückenlosen Unfallversicherungsschutz. Diese Folge verhindert das FRG für das Rentenversicherungsrecht durch die in § 16 Abs. 1 Satz 2 getroffene Regelung. Diese Vorschrift verlangt für die Anrechnung ausländischer Beschäftigungszeiten, dass "die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre". In Halbsatz 2 wird bestimmt, dass dabei die "Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden" sind. Das BSG konstatiert, dass diese Bestimmung entsprechend auch für das Unfallversicherungsrecht gelten muss. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber Unfallversicherte nach anderen Maßstäben hätte eingliedern wollen als Rentenversicherte. Maßstab sei die Aufnahme in das hiesige Versicherungssystem auch dann, wenn dieses System in Teilbereichen wegen der Sicherung durch andere Systeme zurücktrete, diese Systeme aber dem FRG-Per¬sonenkreis nicht zugänglich seien, weil sie Zugangsvoraussetzungen hätten, die nur im Bundesgebiet erfüllt werden könnten. Nur wenn diese anderen Systeme den FRG-Personenkreis ihrerseits eingliederten, entfalle die Eingliederung in die gesetzliche Unfallversicherung (vgl. BSG Urteil vom 18. Juni 1996, a.a.O., Rn. 20 a.E.).

Gegen dieses Ergebnis spricht nicht das Urteil des 2. Senats des BSG vom 24. Februar 2000 (– B 2 U 8/99 R, zitiert nach juris, Rn. 26, 27). Soweit darin zum Ausdruck gebracht wird, dass der vom 9. Senat vorgenommenen Auslegung des FRG nicht gefolgt werde, bezieht sich dies auf Fälle von Soldaten der NVA, die in Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Denn der 2. Senat stellt fest, dass grundsätzlich Versorgung nach den Vorschriften des BVG zu leisten sei (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2002, a.a.O., Rn. 28), die im vorliegenden Falle nach vorstehenden Ausführungen gerade ausgeschlossen ist.

Der Anfang 1990 aus der DDR übergesiedelte Kläger ist trotz des zwischenzeitlichen Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland noch individuell nach Fremdrentenrecht in das hiesige Unfallversicherungssystem einzugliedern, nicht im Zuge umfassender Überleitung in der DDR erworbener Ansprüche. Der Kläger hat sein Eingliederungsbegehren zu einer Zeit gestellt, als für Übersiedler aus der DDR noch uneingeschränkt Fremdrentenrecht galt, und das dadurch in Gang gesetzte Eingliederungsverfahren ist bisher noch nicht abgeschlossen. Der Kläger machte seinen Anspruch beim Beigeladenen zu 1) am 7. November 1990 geltend. Dass es sich dabei nicht um den zuständigen Unfallversicherungsträger handelt, ist insoweit unschädlich. Nach Art. 24 § 3 Staatsvertragsgesetz (BGBl II 1990, 518) ist das Fremdrentenrecht nicht mehr für die Arbeitsunfälle anzuwenden, die in der DDR nach dem 18. Mai 1990 eingetreten sind. Das Gleiche gilt für davor eingetretene Unfälle, wenn der Verletzte zu diesem Datum seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hatte (Art. 24 § 1 Abs. 2 Staatsvertragsgesetz). Der vor dem Stichtag verletzte Kläger wurde von dieser Regelung nicht betroffen, weil er sich am Stichtag, dem 18. Mai 1990, bereits in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat.

Eine endgültige Feststellungssperre für FRG-Leistungen brachte dann das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG), das in § 1150 RVO die Konkurrenz von Fremdrentenansprüchen mit Ansprüchen nach dem Unfallversicherungsrecht der DDR neu regelte. Nach § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RVO ist das Fremdrentenrecht nur noch auf Unfälle anzuwenden, die mit Wirkung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 als Arbeitsunfälle nach dem FRG anerkannt worden sind. Auch nach dieser Regelung ist auf den Kläger das Fremdrentengesetz anzuwenden, obwohl sein Unfall bis heute noch nicht nach diesem Gesetz anerkannt ist. Der Gesetzestext lässt offen, ob nur in der Vergangenheit, also vor Inkrafttreten des RÜG am 1. Januar 1992 erfolgte Anerkennungen erfasst sind oder auch spätere, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1992 liegt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/405, S. 155) sollen auch die Fälle erfasst werden, in denen das Anerkennungsverfahren zum Stichtag noch lief und später mit einem Bescheid mit Wirkung für die Zeit vor dem Stichtag abgeschlossen wurde (so auch BSG, Urteil vom 11. September 2001 – B 2 U 41/00 R, zitiert nach juris, Rn. 22). In der Praxis der Unfallversicherungsträger wird ein am 31. Dezember 1991 laufendes Anerkennungsverfahren angenommen, wenn spätestens zu diesem Tag ein Antrag auf Leistungen nach dem FRG gestellt oder auf anderem Wege – z. B. über einen Arztbericht oder die Meldung einer Krankenkasse – das Verfahren aufgenommen worden ist (BSG, Urteil vom 18. Juni 1996, a.a.O.; Raschke in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts-Unfallver-sicherungsrecht-, 1996, § 72 Rn. 264). Dem ist der vorliegende Fall eines an unzuständiger Stelle, aber fristgerecht geltend gemachten Eingliederungsbegehrens gleichzustellen (vgl. § 16 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch). Nur dies entspricht dem Grundgedanken des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RVO, Ansprüche nach dem Recht des Gebietes fortbestehen zu lassen, in das der Verletzte vor Inkrafttreten des RÜG eingegliedert war oder – wie hier - zur Zeit seines Leistungsantrags einzugliedern war. Nicht der Eingliederungserfolg bereits vor dem Stichtag ist maßgebend, sondern das rechtzeitige Ingangsetzen des auf Eingliederung gerichteten und mit ihr endenden Verfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 1996, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.).

Der Antrag des Klägers mit Schreiben vom 7. November 1990 hat das FRG-Verfahren in Gang gesetzt. Dieses Schreiben des Klägers, in dem er den Beigeladenen zu 1) gebeten hat, ihm, dem Kläger, behilflich zu sein, den Rentenanspruch bzgl. einer Unfall-Teilrente auch in der Bundesrepublik geltend zu machen, kann dahingehend ausgelegt werden, dass alle zur Entschädigung seines Unfall im Jahre 1970 möglichen Leistungen – mithin auch solche nach dem FRG - beantragt werden sollen. Auf diesen Antrag lässt sich der jahrelange Zuständigkeitsstreit zwischen den Beteiligten zurückführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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Rechtskraft
Aus
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