Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 257/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 156/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 142/12 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Beschwerde d. Kl. als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.12.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 sowie die Auskehrung von Leistungen für die Zeit vom 10.03.2005 bis 28.04.2009 in Höhe von 2.654,00 EUR zuzüglich Zinsen.
Der am 00.00.1975 geborene Kläger bewohnt im Haus seiner Eltern ein Zimmer und benutzt das Bad und die Küche mit. Er zahlt pauschal an seine Eltern einen Betrag von 150,00 EUR mtl. Er bezieht seit dem 10.03.2005 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 10.03.2005 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger gab an, dass er einen Raum mit einer Wohnfläche von 20 m² im Haus seiner Eltern nutze und das Bad und die Küche mitbenutze. Er koche und kaufe eigenständig ein. Er legte einen vom 16.03.2005 datierten, schriftlichen Mietvertrag über ein Zimmer und ein Bad, beginnend ab dem 01.03.2005, vor. In § 3 des Vertrages war eine Pauschalmiete von 150,00 EUR mtl. vereinbart. Vermieter war H (H), der Vater des Klägers. Durch Bescheid vom 04.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2005 lehnte der Beklagte den Antrag wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 5 SGB II ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage, S 18 AS 106/05. Im Erörterungstermin am 13.10.2006 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 04.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2005 aufgrund seines Leistungsantrages vom 10.03.2005 Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,00 EUR mtl. zu bewilligen.
Durch Bescheid vom 11.01.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 10.03.2005 bis 31.01.2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 465,00 EUR monatlich (345,00 EUR Regelleistung + 120,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Mit weiterem Bescheid vom 26.02.2007 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 465,00 EUR für die Zeit vom 01.02. bis 31.03.2007. Bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an den Kläger für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.04.2008 berücksichtigte der Beklagte bei der Ermittlung des Bedarfs sowie Kosten für Unterkunft und Heizung einen Betrag von 120,00 EUR und rechnete als Einkommen eine Verpflegungspauschale an.
Der Kläger legte dem Beklagten eine vom 17.04.2007 datierte Vermieterbescheinigung seines Vaters vor. Danach sind in der Monatsmiete von 150,00 EUR die Kosten für Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Versicherungen, Schornsteinfeger, Gartenpflege, Hauswart, Aufzug, Allgemeinstrom, Gemeinschaftsantenne, Garage, Überlassung von Möbeln, Heizung, Erzeugung von Warmwassergebrauch, Abwassergebühren und Strom pauschal enthalten. Unter dem 16.02.2007 quittierte H, dass er vom Kläger für die Zeit vom 01.03.2005 bis 28.02.2007 einen Betrag in Höhe von 3.600,00 EUR Pauschalmiete inklusive Wasser, Strom, Heizung, Essensgeld, Telefonkosten erhalten habe. Gegenüber dem Finanzamt I erklärten die Eltern des Klägers im August 2007, dass sie von dem Kläger keine monatliche Miete in Höhe von 150,00 EUR erhielten. In dem Betrag von 150,00 EUR mtl. seien Kosten für Strom, Heizung, Kost, Telefon, Wasser, Wäsche und Wohnen enthalten. Der monatliche Mietbetrag liege zwischen 5,00 EUR bis 10,00 EUR.
Durch Bescheid vom 09.04.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2008 hob der Beklagte die Bescheide vom 11.01.2007, 26.02.2007, 31.08.2007, 17.01.2008 und 27.02.2008 für die Zeit vom 10.03.2005 bis 30.04.2008 teilweise unter Berufung auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte einen Betrag in Höhe von 2.654,00 EUR nach § 50 SGB X zurück. Der vom Kläger an seine Eltern zu zahlende Betrag von 150,00 EUR setze sich aus Strom- und Telefonkosten von 30,00 EUR, Verpflegungskosten von 60,00 EUR und anteiligen Unterkunfts- und Heizkosten von 60,00 EUR zusammen. Gegenüber den bisher tatsächlich berücksichtigten Unterkunftskosten ergebe sich eine Überzahlung für März 2005 in Höhe von 44,00 EUR, für die Zeit von April 2005 bis März 2007 von 60,00 EUR mtl. und für die Zeit von April 2007 bis April 2008 von 90,00 EUR mtl. Zu berücksichtigen bleibe, dass für die Zeit von April 2007 bis April 2008 eine Anrechnung der Verpflegungspauschale sowie Strom- und Heizkosten auf den Anspruch des Klägers erfolgt sei. Es seien Beträge in Höhe von 169,05 EUR (April bis Juni 2007) sowie 170,03 EUR monatlich (Juli 2007 bis April 2008), somit insgesamt 2.207,45 EUR, an den Kläger nachzuzahlen. In Verrechnung des Erstattungsanspruches mit dem Nachzahlungsbetrag ergebe sich noch ein verbleibender Überzahlungsbetrag in Höhe von 446,55 EUR. Der Beklagte behielt in der Zeit vom 01.05.2008 bis 30.09.2008 monatlich 89,31 EUR zwecks Tilgung der Erstattungsforderung ein.
Gegen den Aufhebungsbescheid erhob der Kläger Klage, S 8 AS 165/08. In dem Erörterungstermin vom 28.04.2009 hob der Beklagte den Bescheid vom 09.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2008 auf. Der Kläger nahm das Anerkenntnis an. Sodann heißt es in dem Terminsprotokoll:
"Sodann schließen die Beteiligten über den hier streitgegenständlichen Zeitraum folgenden weiteren Vergleich:
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass es für den Zeitraum vom 10.03.2005 bis 30.04.2008 im Übrigen bei der Leistungsgewährung bleibt."
Im Juni 2009 veranlasste der Beklagte die Auszahlung des einbehaltenen Betrages in Höhe von 446,55 EUR an den Kläger.
Seit dem 01.05.2008 gewährt der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 60,00 EUR monatlich. Durch den angefochtenen Bescheid vom 29.06.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010. Er gewährte dem Kläger u.a. Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 60,00 EUR monatlich.
Gegen die Höhe der bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung legte der Kläger Widerspruch ein. Er berief sich darauf, dass am 13.10.2006 beim Sozialgericht Detmold ein Vergleich über Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,00 EUR geschlossen worden sei. Dieser Vergleich sei am 28.04.2009 noch einmal vom Sozialgericht Detmold bestätigt worden. Durch Änderungsbescheid vom 13.08.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 419,00 EUR (359,00 EUR Regelleistung + 60,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010. Im Übrigen wies er den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 31.08.2009 als unbegründet zurück.
Am 30.09.2009 hat der Kläger Klage erhoben.
Er hat vorgetragen, dass sich der Beklagte mit Vergleich vom 13.10.2006 verpflichtet habe, einen Betrag von 120,00 EUR als Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Eine Änderung in den Verhältnissen, die diesem Vergleich zugrundegelegen hätten, sei nicht eingetreten. Im Erörterungstermin vom 19.04.2011 hat der Kläger angegeben, dass der Mietvertrag mit seinen Eltern seit Oktober 1995 bestehe. Es sei damals eine Pauschalmiete von 300,00 DM vereinbart worden. Daraus seien später 150,00 EUR geworden. In der Pauschalmiete seien Beträge für Strom, Wasser, Heizung und einen Teil der Lebensmittel enthalten. Er kaufe manche Sachen teils selbst, manchmal nehme er auch Lebensmittel von seinen Eltern. Er könne nicht beziffern, was in dem vereinbarten Betrag von 150,00 EUR eigentlich Miete und was andere Positionen seien. Sein Vater habe den Betrag damals so haben wollen. Wegen der zahlreichen Sperrzeiten habe er in der letzten Zeit die Miete nicht mehr regelmäßig zahlen können. Auch als sein Leistungsantrag abgelehnt worden war, habe er bis zur Klärung der Sachlage in den zwei Jahren die Miete nicht zahlen können. Nach Abschluss des Vergleiches habe er die Miete an seine Eltern nachgezahlt. Er wisse nicht, welchen Betrag seine Eltern monatlich für die für ihn eingekauften Lebensmittel aufwendeten. Es handele sich um Lebensmittel und Getränke. Seine Mutter koche für ihn nicht mit, er koche seine Mahlzeiten selbst. Er könne auch nicht beziffern, welchen Betrag er selbst monatlich für Lebensmittel aufwende. Der Betrag schwanke monatlich, er hänge davon ab, wie hoch die Leistungen seien. Seine Eltern hätten zwischenzeitlich eine Flatrate von etwa 30,00 EUR monatlich. Er telefoniere auch von diesem Anschluss. Damals, als der Vergleich geschlossen worden sei, hätten seine Eltern noch keine Flatrate gehabt. Auch für das Telefonieren seien Beträge in der Pauschalmiete enthalten. Es handele sich vielleicht um 5,00 EUR im Monat. In der Pauschalmiete sei auch ein Anteil für das Wäschewaschen enthalten. Die Wäsche wasche seine Mutter für ihn. Welcher Anteil hierauf entfalle, könne er nicht sagen. Der Beklagte habe für den Monat März 2005 einen Betrag von 44,00 EUR, für den Zeitraum von April 2005 bis März 2007 monatlich einen Betrag von 60,00 EUR sowie für den Zeitraum von April 2007 bis April 2008 monatlich einen Betrag von 90,00 EUR einbehalten. Deshalb sei an ihn ein Betrag in Höhe von 2.654,00 EUR auszukehren.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16.06.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.08.2009, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2009 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,00 EUR zu gewähren.
2. den Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum vom 10.03.2005 bis 28.04.2009 Leistungen in Höhe von 2.654,00 EUR zuzüglich Zinsen auszuzahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass aus der Quittung des Vaters des Klägers vom 16.02.2007 hervorgehe, dass an ihn ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.600,00 EUR für Pauschalmiete inklusive Wasser, Strom, Heizung, Essensgeld und Telefonkosten für die Zeit vom 01.03.2005 bis 28.02.2007 gezahlt worden sei. Da durch den monatlichen Betrag nicht nur Unterkunftskosten gezahlt worden seien, habe der Beklagte aufgrund dieser Quittung zukünftig erheblich geringere Unterkunftskosten als Bedarf für den Kläger angesetzt. In dem Klageverfahren S 8 AS 165/08 habe das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vergleichsregelung vor dem Sozialgericht Detmold aus 2006 eine Änderung bei den Unterkunftskosten rückwirkend nicht möglich sei. Der Beklagte habe daraufhin auf Vorschlag des Sozialgerichts mit dem Kläger einen Vergleich geschlossen, dass es für den Zeitraum vom 10.03.2005 bis 30.04.2008 bei der Leistungsgewährung verbleibe. Der Beklagte habe damit aber nicht anerkannt, dass zukünftig entgegen der vorliegenden Tatsachen auch weiterhin Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 120,00 EUR anzuerkennen seien. Dem Kläger stehe ein Betrag in Höhe von 2.207,45 EUR nicht zu. Dieser resultiere aus nicht gezahlten Unterkunftskosten, die dem Kläger nicht zuständen.
Durch Urteil vom 20.12.2011 hat das Sozialgericht Detmold die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,00 EUR ergebe sich nicht aus dem im Verfahren S 18 As 106/05 geschlossenen Vergleich. Regelungsgegenstand des Vergleichs seien nur die Ansprüche des Klägers in dem Zeitraum von Antragstellung am 10.03.2005 bis zur Beendigung des Rechtstreites am 13.10.2006 gewesen. Die Beteiligten hätten in dem Vergleich keine darüber hinausgehende, nachfolgende Zeiträume betreffende Regelung treffen wollen. Auf die weiteren Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 07.01.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.01.2012 Berufung eingelegt.
Der Kläger verfolgt sein Begehren weiter.
Der Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und Verwaltungsakten und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Detmold S 8 AS 2138/10, S 8 AS 787/10, S 8 AS 577/11, S 8 AS 1769/11, S 8 AS 2548/11, S 8 AS 216/08, S 8 AS 241/08, S 8 AS 22/09, S 8 AS 317/08 ER, S 8 AS 52/09, S 8 AS 318/08 ER, S 8 AS 281/09, S 8 AS 232/09, S 8 AS 203/08, S 8 AS 106/05 und S 8 AS 165/08 Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden (§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da dieser mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Das persönliche Erscheinen des Klägers, der hinreichend Gelegenheit hatte, sich schriftsätzlich zu äußern, war auch nicht zum Zweck einer weiteren Sachverhaltsaufklärung angeordnet worden. Der Kläger hat auch nicht zum Ausdruck gebracht, er wolle an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R = juris Rn 11). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten.
Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.08. 2009 bis 31.01.2010 zu (I). Die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, gerichtet auf die Zahlung eines Betrages von 2.654,00 EUR, ist unbegründet (II). Die Klage auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrages unstatthaft (III).
I.
Mit dem Klageantrag zu 1) hat der Kläger eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 2 und Abs. 4 SGG erhoben. Streitgegenstand der Klage ist der Bescheid vom 13.08.2009, der den Bescheid vom 29.06.2009 nach § 86 SGG ersetzt hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2009. In diesem Bescheid hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 bewilligt. Der Kläger hat sein Begehren auf Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung: BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R = juris Rn 11 m.w.N).
Der Kläger ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf höhere Kosten als bewilligt für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 zu.
Der Kläger hat zwar im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II insofern dem Grunde nach erfüllt, als er in diesem Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und das 67. Lebensjahr (§ 7a SGB II) noch nicht vollendet, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hat und erwerbsfähig gewesen ist. Dahinstehen kann, ob er hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II gewesen ist.
Jedenfalls ist der Beklagte nicht verpflichtet, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,00 EUR mtl. nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 zu übernehmen. Der Anspruch des Klägers auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beläuft sich auf 60,00 EUR mtl.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft eines Hilfebedürftigen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II zählen die laufenden wie auch die einmaligen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden müssen (vgl. BSG Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R = juris Rn 13 m.w.N.). Heizkosten i. S.v. § 22 Abs. 1 SGB II sind die Kosten, die für das Beheizen der Unterkunft aufzubringen sind. Kosten für Bedarfe, die durch Regelleistung nach § 20 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 (in der Fassung des Gesetzes vom 20.07. 2006, BGBl I, 1706, gültig ab dem 01.08.2006 - a. F. - ) gedeckt werden sind, können nicht bei den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden, da dies zu einer gesetzeswidrigen Doppelleistung führen würde (BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 154/10 R = Rn 16 m.w.N).
Zwar ist der Kläger laut schriftlichen Mietvertrag vom 16.03.2005 verpflichtet, seinem Vater für die Nutzung eines Zimmers und des Bades eine Pauschalmiete von 150,00 EUR zu zahlen. In dieser Pauschalmiete sind aber nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und seiner Eltern im Verfahren S 18 AS 106/05 sowie gegenüber dem Beklagten und dem Finanzamt I neben anteiligen Haus- und Heizkosten auch eine Beteiligung des Klägers an den Kosten für Strom, Kochbefeuerung, Wasser, Warmwassererzeugung und Telefon sowie Essensgeld enthalten. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Mithin handelt es sich bei dem Pauschalbetrag nicht nur um Kosten der Nutzung und des Beheizens einer Wohnung, sondern es werden auch Bedarfe gedeckt, in der in der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II a.F. enthalten sind. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II a.F. insbesondere Ernährung, Kleidung, Hausrat, Haushaltsenergie ohne auf die Heizung entfallende Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie im vertretbaren Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Die konkrete Höhe der im Pauschalbetrag von 150,00 EUR enthaltenen Kosten für Unterkunft und Heizung ist - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht feststellbar. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist zwischen ihm und seinem Vater als Vermieter keine konkrete Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten getroffen worden. Auch ist der Kläger nicht in der Lage, konkrete Angaben über die Höhe der Einzelposten, die durch den Pauschalbetrag von 150,00 EUR abgedeckt werden sollen, bzw. über die Berechnungsgrundlagen zu machen. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Nachfrage beim Vermieter, ist nicht möglich, da sich die Eltern des Klägers gegenüber dem Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung am 19.04.2011 auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 383 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) berufen haben. Weder gegenüber dem Beklagten noch bei seiner Vernehmung im Verfahren S 18 AS 106/05 hat der H die in dem Pauschalbetrag von 150,00 EUR enthaltenen Kosten nach einzelnen Kostenpunkten aufgeschlüsselt. Er hat sich lediglich gegenüber dem Finanzamt I dahingehend eingelassen, dass der monatliche Mietbetrag zwischen 5,00 bis 10,00 EUR liege.
Da die konkrete Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht feststellbar ist, sind diese Kosten nach § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) realitätsnah zu schätzen (BSG Urteile vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R = juris Rn 27; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R = juris Rn 35; vom 07.07.2011- B 14 AS 51/10 R = juris Rn 16 und vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R = 23). Diese Auffassung hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 20.04.2012 vertreten, in dem er die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.12.2011 - S 8 AS 2138/10 zurückgewiesen hat. Dieser Beschluss des Senats ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 25.04.2012 zugestellt worden. Der Kläger wusste also aus dieser - die Höhe der Kosten für Kosten für Unterkunft und Heizung und Heizung in der Zeit vom 01.08.2010 bis 31.01.2011 betreffenden - Entscheidung, dass für den Senat die konkrete Höhe der tatsächlich hierfür anfallenden Kosten nicht feststellbar und deshalb eine Schätzung vorzunehmen ist.
Die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung des Betrages von 150,- EUR mtl. im Wege der Schätzung in Kosten für Unterkunft und Heizung von 60,00 EUR, Essensgeld von 60,00 EUR und sonstige Kosten von 30,00 EUR ist nach Auffassung des Senats realitätsnah. In der Regelleistung für Alleinstehende von 359,00 EUR ab dem 01.07.2009 sind u. a. ein Betrag von 132,51 EUR für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, von 22,64 EUR für Haushaltsenergie (Stromkosten, einschließlich Warmwasser und Kochbefeuerung), von 31,59 EUR für Telefongerät einschließlich Reparatur, Modem für Internet, Telefongebühren, Internetgebühren und Beträge für Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung enthalten (siehe Schwabe, Die Zusammensetzung des Regelsatzes im SGB XII bzw. der Regelleistung im SGB II in Höhe von 359,00 EUR ab dem 01.07.2009, ZfS 2009, 145). Da der Kläger nach eigenen Einlassungen, den Umfang der von seine Eltern zur Verfügung gestellten Lebensmittel nicht quantifizieren kann, er aber einräumt, dass seine Eltern regelmäßig für ihn Lebensmittel einkaufen, erscheint es dem Senat sachgerecht, für das in dem Pauschalbetrag von 150,00 EUR enthaltene "Essensgeld" einen Betrag von 60,00 EUR, ca. 45% des Betrages von 132,51 EUR, anzusetzen. Die Eltern des Klägers tragen des Weiteren die Kosten der gesamten Haushaltsenergie (Strom + Kochbefeuerung + Warmwasser) und die des Wassers, die Telefongebühren sowie die Kosten für die weiteren Gebrauchs- und Verbrauchsgüter der Haushaltsführung, so dass der Ansatz von 30,00 EUR als Beteiligung des Klägers an diesen Kosten im Hinblick auf die für diese Bedarfe in der Regelleistung angesetzten Beträge nicht überhöht ist. Im Hinblick auf die Größe des vom Kläger genutzten Wohnraums - ca. 20 qm - und die Mitbenutzung von Bad und Küche ist der Ansatz von 60,00 EUR als anteilige Beteiligung an den Kosten des Hauses und der Heizung unter Berücksichtigung der Angabe der Eltern des Klägers gegenüber dem Finanzamt, dass der monatliche Mietbetrag zwischen 5,00 EUR bis 10,00 EUR liege, nicht zu gering bewertet.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte auch nicht aus den Prozessvergleich in dem Verfahren S 18 AS 106/05 verpflichtet, an den Kläger Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,00 EUR mtl. zu gewähren. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug.
II.
Die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist unbegründet.
Die allgemeine, reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zielt auf eine Verurteilung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen ab, wenn der Kläger einen Anspruch auf die Leistung hat und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat (vgl. BSG Urteil vom 15.06.2010 - B 2 U 26/09 R = juris Rn 15).
Ein solcher Zahlungsanspruch des Klägers besteht nicht. Der Beklagte hat die dem Kläger für den Zeitraum vom 10.03.2005 bis 28.04.2009 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an diesen vollständig ausgekehrt und damit den Zahlungsanspruch des Klägers aus den Bewilligungsbescheiden betreffend den Zeitraum vom 10.03.2005 bis 28.04.2009 erfüllt. Insbesondere hat der Beklagte die Auszahlung des - aufgrund einer Verrechnung der Erstattungsforderung nach § 50 SGB X aus dem Bescheid vom 09.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2008 - einbehaltenen Betrages von 446,55 EUR im Juni 2009 veranlasst. Der Kläger hat im Schreiben vom 25.10.2010 selbst eingeräumt, dass er diesen Betrag erhalten habe.
Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Forderung zu Unrecht auf die Ausführungen des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 27.05.2008 hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Erstattungsanspruches von 2.654,00 EUR für die Zeit von März 2005 bis 30.04.2008. Aus diesen Ausführungen lässt sich kein Zahlungsanspruch des Klägers ableiten. Denn mit diesen Ausführungen hat der Beklagte nur nachvollziehbar darlegt, wie sich die Höhe der nach seiner Auffassung erfolgten Überzahlung der Unterkunftskosten in der Zeit von März 2005 bis 30.04.2008 berechnet, also in welcher Höhe er dem Kläger zu viel Leistungen bewilligt hat.
Dahinstehen kann, ob der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.04.2008 wegen der Anrechnung einer Verpflegungspauschale sowie von Strom- und Heizkosten als Einkommen auf seinen Bedarf zu geringe Leistungen gewährt hat. Die Bewilligungsbescheide betreffend diesen Zeitraum sind bestandskräftig geworden und damit für die Beteiligten und die Gerichte nach § 77 SGG bindend. Auch hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass zwischen den Beteiligten in dem Verfahren S 8 AS 165/08 ein Prozessvergleich geschlossen worden war, dass es für den Zeitraum vom 10.03.2005 bis 30.04.2008 im Übrigen bei der Leistungsgewährung bleibt.
III.
Das Begehren des Klägers, den Beklagten zu einer Verzinsung der rückständigen Leistungen zu verpflichten, ist unstatthaft.
Eine Verpflichtung des Beklagten zur Verzinsung eines Nachzahlungsbetrages kann sich allenfalls aus § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ergeben, da in Verfahren betreffend Sozialleistungsansprüche vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit keine Prozesszinsen entsprechend § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anfallen (vgl. BSG Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 10/10 R = juris Rn 12 m.w.N.). Eine Entscheidung des Beklagten über einen Zinsanspruch des Klägers nach § 44 SGB I ist bislang nicht ergangen. Damit ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 2 und 4 SGG wegen des Fehlens eines Verwaltungsaktes unzulässig. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht in Form einer reinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG verfolgen, da zwischen ihm und dem Beklagten hinsichtlich des Zinsanspruchs aus § 44 SGB I kein Gleichordnungsverhältnis besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 sowie die Auskehrung von Leistungen für die Zeit vom 10.03.2005 bis 28.04.2009 in Höhe von 2.654,00 EUR zuzüglich Zinsen.
Der am 00.00.1975 geborene Kläger bewohnt im Haus seiner Eltern ein Zimmer und benutzt das Bad und die Küche mit. Er zahlt pauschal an seine Eltern einen Betrag von 150,00 EUR mtl. Er bezieht seit dem 10.03.2005 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 10.03.2005 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger gab an, dass er einen Raum mit einer Wohnfläche von 20 m² im Haus seiner Eltern nutze und das Bad und die Küche mitbenutze. Er koche und kaufe eigenständig ein. Er legte einen vom 16.03.2005 datierten, schriftlichen Mietvertrag über ein Zimmer und ein Bad, beginnend ab dem 01.03.2005, vor. In § 3 des Vertrages war eine Pauschalmiete von 150,00 EUR mtl. vereinbart. Vermieter war H (H), der Vater des Klägers. Durch Bescheid vom 04.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2005 lehnte der Beklagte den Antrag wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 5 SGB II ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage, S 18 AS 106/05. Im Erörterungstermin am 13.10.2006 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 04.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2005 aufgrund seines Leistungsantrages vom 10.03.2005 Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,00 EUR mtl. zu bewilligen.
Durch Bescheid vom 11.01.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 10.03.2005 bis 31.01.2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 465,00 EUR monatlich (345,00 EUR Regelleistung + 120,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Mit weiterem Bescheid vom 26.02.2007 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 465,00 EUR für die Zeit vom 01.02. bis 31.03.2007. Bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an den Kläger für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.04.2008 berücksichtigte der Beklagte bei der Ermittlung des Bedarfs sowie Kosten für Unterkunft und Heizung einen Betrag von 120,00 EUR und rechnete als Einkommen eine Verpflegungspauschale an.
Der Kläger legte dem Beklagten eine vom 17.04.2007 datierte Vermieterbescheinigung seines Vaters vor. Danach sind in der Monatsmiete von 150,00 EUR die Kosten für Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Versicherungen, Schornsteinfeger, Gartenpflege, Hauswart, Aufzug, Allgemeinstrom, Gemeinschaftsantenne, Garage, Überlassung von Möbeln, Heizung, Erzeugung von Warmwassergebrauch, Abwassergebühren und Strom pauschal enthalten. Unter dem 16.02.2007 quittierte H, dass er vom Kläger für die Zeit vom 01.03.2005 bis 28.02.2007 einen Betrag in Höhe von 3.600,00 EUR Pauschalmiete inklusive Wasser, Strom, Heizung, Essensgeld, Telefonkosten erhalten habe. Gegenüber dem Finanzamt I erklärten die Eltern des Klägers im August 2007, dass sie von dem Kläger keine monatliche Miete in Höhe von 150,00 EUR erhielten. In dem Betrag von 150,00 EUR mtl. seien Kosten für Strom, Heizung, Kost, Telefon, Wasser, Wäsche und Wohnen enthalten. Der monatliche Mietbetrag liege zwischen 5,00 EUR bis 10,00 EUR.
Durch Bescheid vom 09.04.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2008 hob der Beklagte die Bescheide vom 11.01.2007, 26.02.2007, 31.08.2007, 17.01.2008 und 27.02.2008 für die Zeit vom 10.03.2005 bis 30.04.2008 teilweise unter Berufung auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte einen Betrag in Höhe von 2.654,00 EUR nach § 50 SGB X zurück. Der vom Kläger an seine Eltern zu zahlende Betrag von 150,00 EUR setze sich aus Strom- und Telefonkosten von 30,00 EUR, Verpflegungskosten von 60,00 EUR und anteiligen Unterkunfts- und Heizkosten von 60,00 EUR zusammen. Gegenüber den bisher tatsächlich berücksichtigten Unterkunftskosten ergebe sich eine Überzahlung für März 2005 in Höhe von 44,00 EUR, für die Zeit von April 2005 bis März 2007 von 60,00 EUR mtl. und für die Zeit von April 2007 bis April 2008 von 90,00 EUR mtl. Zu berücksichtigen bleibe, dass für die Zeit von April 2007 bis April 2008 eine Anrechnung der Verpflegungspauschale sowie Strom- und Heizkosten auf den Anspruch des Klägers erfolgt sei. Es seien Beträge in Höhe von 169,05 EUR (April bis Juni 2007) sowie 170,03 EUR monatlich (Juli 2007 bis April 2008), somit insgesamt 2.207,45 EUR, an den Kläger nachzuzahlen. In Verrechnung des Erstattungsanspruches mit dem Nachzahlungsbetrag ergebe sich noch ein verbleibender Überzahlungsbetrag in Höhe von 446,55 EUR. Der Beklagte behielt in der Zeit vom 01.05.2008 bis 30.09.2008 monatlich 89,31 EUR zwecks Tilgung der Erstattungsforderung ein.
Gegen den Aufhebungsbescheid erhob der Kläger Klage, S 8 AS 165/08. In dem Erörterungstermin vom 28.04.2009 hob der Beklagte den Bescheid vom 09.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2008 auf. Der Kläger nahm das Anerkenntnis an. Sodann heißt es in dem Terminsprotokoll:
"Sodann schließen die Beteiligten über den hier streitgegenständlichen Zeitraum folgenden weiteren Vergleich:
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass es für den Zeitraum vom 10.03.2005 bis 30.04.2008 im Übrigen bei der Leistungsgewährung bleibt."
Im Juni 2009 veranlasste der Beklagte die Auszahlung des einbehaltenen Betrages in Höhe von 446,55 EUR an den Kläger.
Seit dem 01.05.2008 gewährt der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 60,00 EUR monatlich. Durch den angefochtenen Bescheid vom 29.06.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010. Er gewährte dem Kläger u.a. Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 60,00 EUR monatlich.
Gegen die Höhe der bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung legte der Kläger Widerspruch ein. Er berief sich darauf, dass am 13.10.2006 beim Sozialgericht Detmold ein Vergleich über Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,00 EUR geschlossen worden sei. Dieser Vergleich sei am 28.04.2009 noch einmal vom Sozialgericht Detmold bestätigt worden. Durch Änderungsbescheid vom 13.08.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 419,00 EUR (359,00 EUR Regelleistung + 60,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010. Im Übrigen wies er den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 31.08.2009 als unbegründet zurück.
Am 30.09.2009 hat der Kläger Klage erhoben.
Er hat vorgetragen, dass sich der Beklagte mit Vergleich vom 13.10.2006 verpflichtet habe, einen Betrag von 120,00 EUR als Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Eine Änderung in den Verhältnissen, die diesem Vergleich zugrundegelegen hätten, sei nicht eingetreten. Im Erörterungstermin vom 19.04.2011 hat der Kläger angegeben, dass der Mietvertrag mit seinen Eltern seit Oktober 1995 bestehe. Es sei damals eine Pauschalmiete von 300,00 DM vereinbart worden. Daraus seien später 150,00 EUR geworden. In der Pauschalmiete seien Beträge für Strom, Wasser, Heizung und einen Teil der Lebensmittel enthalten. Er kaufe manche Sachen teils selbst, manchmal nehme er auch Lebensmittel von seinen Eltern. Er könne nicht beziffern, was in dem vereinbarten Betrag von 150,00 EUR eigentlich Miete und was andere Positionen seien. Sein Vater habe den Betrag damals so haben wollen. Wegen der zahlreichen Sperrzeiten habe er in der letzten Zeit die Miete nicht mehr regelmäßig zahlen können. Auch als sein Leistungsantrag abgelehnt worden war, habe er bis zur Klärung der Sachlage in den zwei Jahren die Miete nicht zahlen können. Nach Abschluss des Vergleiches habe er die Miete an seine Eltern nachgezahlt. Er wisse nicht, welchen Betrag seine Eltern monatlich für die für ihn eingekauften Lebensmittel aufwendeten. Es handele sich um Lebensmittel und Getränke. Seine Mutter koche für ihn nicht mit, er koche seine Mahlzeiten selbst. Er könne auch nicht beziffern, welchen Betrag er selbst monatlich für Lebensmittel aufwende. Der Betrag schwanke monatlich, er hänge davon ab, wie hoch die Leistungen seien. Seine Eltern hätten zwischenzeitlich eine Flatrate von etwa 30,00 EUR monatlich. Er telefoniere auch von diesem Anschluss. Damals, als der Vergleich geschlossen worden sei, hätten seine Eltern noch keine Flatrate gehabt. Auch für das Telefonieren seien Beträge in der Pauschalmiete enthalten. Es handele sich vielleicht um 5,00 EUR im Monat. In der Pauschalmiete sei auch ein Anteil für das Wäschewaschen enthalten. Die Wäsche wasche seine Mutter für ihn. Welcher Anteil hierauf entfalle, könne er nicht sagen. Der Beklagte habe für den Monat März 2005 einen Betrag von 44,00 EUR, für den Zeitraum von April 2005 bis März 2007 monatlich einen Betrag von 60,00 EUR sowie für den Zeitraum von April 2007 bis April 2008 monatlich einen Betrag von 90,00 EUR einbehalten. Deshalb sei an ihn ein Betrag in Höhe von 2.654,00 EUR auszukehren.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16.06.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.08.2009, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2009 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,00 EUR zu gewähren.
2. den Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum vom 10.03.2005 bis 28.04.2009 Leistungen in Höhe von 2.654,00 EUR zuzüglich Zinsen auszuzahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass aus der Quittung des Vaters des Klägers vom 16.02.2007 hervorgehe, dass an ihn ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.600,00 EUR für Pauschalmiete inklusive Wasser, Strom, Heizung, Essensgeld und Telefonkosten für die Zeit vom 01.03.2005 bis 28.02.2007 gezahlt worden sei. Da durch den monatlichen Betrag nicht nur Unterkunftskosten gezahlt worden seien, habe der Beklagte aufgrund dieser Quittung zukünftig erheblich geringere Unterkunftskosten als Bedarf für den Kläger angesetzt. In dem Klageverfahren S 8 AS 165/08 habe das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vergleichsregelung vor dem Sozialgericht Detmold aus 2006 eine Änderung bei den Unterkunftskosten rückwirkend nicht möglich sei. Der Beklagte habe daraufhin auf Vorschlag des Sozialgerichts mit dem Kläger einen Vergleich geschlossen, dass es für den Zeitraum vom 10.03.2005 bis 30.04.2008 bei der Leistungsgewährung verbleibe. Der Beklagte habe damit aber nicht anerkannt, dass zukünftig entgegen der vorliegenden Tatsachen auch weiterhin Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 120,00 EUR anzuerkennen seien. Dem Kläger stehe ein Betrag in Höhe von 2.207,45 EUR nicht zu. Dieser resultiere aus nicht gezahlten Unterkunftskosten, die dem Kläger nicht zuständen.
Durch Urteil vom 20.12.2011 hat das Sozialgericht Detmold die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,00 EUR ergebe sich nicht aus dem im Verfahren S 18 As 106/05 geschlossenen Vergleich. Regelungsgegenstand des Vergleichs seien nur die Ansprüche des Klägers in dem Zeitraum von Antragstellung am 10.03.2005 bis zur Beendigung des Rechtstreites am 13.10.2006 gewesen. Die Beteiligten hätten in dem Vergleich keine darüber hinausgehende, nachfolgende Zeiträume betreffende Regelung treffen wollen. Auf die weiteren Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 07.01.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.01.2012 Berufung eingelegt.
Der Kläger verfolgt sein Begehren weiter.
Der Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und Verwaltungsakten und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Detmold S 8 AS 2138/10, S 8 AS 787/10, S 8 AS 577/11, S 8 AS 1769/11, S 8 AS 2548/11, S 8 AS 216/08, S 8 AS 241/08, S 8 AS 22/09, S 8 AS 317/08 ER, S 8 AS 52/09, S 8 AS 318/08 ER, S 8 AS 281/09, S 8 AS 232/09, S 8 AS 203/08, S 8 AS 106/05 und S 8 AS 165/08 Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden (§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da dieser mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Das persönliche Erscheinen des Klägers, der hinreichend Gelegenheit hatte, sich schriftsätzlich zu äußern, war auch nicht zum Zweck einer weiteren Sachverhaltsaufklärung angeordnet worden. Der Kläger hat auch nicht zum Ausdruck gebracht, er wolle an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R = juris Rn 11). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten.
Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.08. 2009 bis 31.01.2010 zu (I). Die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, gerichtet auf die Zahlung eines Betrages von 2.654,00 EUR, ist unbegründet (II). Die Klage auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrages unstatthaft (III).
I.
Mit dem Klageantrag zu 1) hat der Kläger eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 2 und Abs. 4 SGG erhoben. Streitgegenstand der Klage ist der Bescheid vom 13.08.2009, der den Bescheid vom 29.06.2009 nach § 86 SGG ersetzt hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2009. In diesem Bescheid hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 bewilligt. Der Kläger hat sein Begehren auf Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung: BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R = juris Rn 11 m.w.N).
Der Kläger ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf höhere Kosten als bewilligt für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 zu.
Der Kläger hat zwar im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II insofern dem Grunde nach erfüllt, als er in diesem Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und das 67. Lebensjahr (§ 7a SGB II) noch nicht vollendet, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hat und erwerbsfähig gewesen ist. Dahinstehen kann, ob er hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II gewesen ist.
Jedenfalls ist der Beklagte nicht verpflichtet, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,00 EUR mtl. nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 zu übernehmen. Der Anspruch des Klägers auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beläuft sich auf 60,00 EUR mtl.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft eines Hilfebedürftigen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II zählen die laufenden wie auch die einmaligen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden müssen (vgl. BSG Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R = juris Rn 13 m.w.N.). Heizkosten i. S.v. § 22 Abs. 1 SGB II sind die Kosten, die für das Beheizen der Unterkunft aufzubringen sind. Kosten für Bedarfe, die durch Regelleistung nach § 20 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 (in der Fassung des Gesetzes vom 20.07. 2006, BGBl I, 1706, gültig ab dem 01.08.2006 - a. F. - ) gedeckt werden sind, können nicht bei den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden, da dies zu einer gesetzeswidrigen Doppelleistung führen würde (BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 154/10 R = Rn 16 m.w.N).
Zwar ist der Kläger laut schriftlichen Mietvertrag vom 16.03.2005 verpflichtet, seinem Vater für die Nutzung eines Zimmers und des Bades eine Pauschalmiete von 150,00 EUR zu zahlen. In dieser Pauschalmiete sind aber nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und seiner Eltern im Verfahren S 18 AS 106/05 sowie gegenüber dem Beklagten und dem Finanzamt I neben anteiligen Haus- und Heizkosten auch eine Beteiligung des Klägers an den Kosten für Strom, Kochbefeuerung, Wasser, Warmwassererzeugung und Telefon sowie Essensgeld enthalten. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Mithin handelt es sich bei dem Pauschalbetrag nicht nur um Kosten der Nutzung und des Beheizens einer Wohnung, sondern es werden auch Bedarfe gedeckt, in der in der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II a.F. enthalten sind. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II a.F. insbesondere Ernährung, Kleidung, Hausrat, Haushaltsenergie ohne auf die Heizung entfallende Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie im vertretbaren Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Die konkrete Höhe der im Pauschalbetrag von 150,00 EUR enthaltenen Kosten für Unterkunft und Heizung ist - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht feststellbar. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist zwischen ihm und seinem Vater als Vermieter keine konkrete Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten getroffen worden. Auch ist der Kläger nicht in der Lage, konkrete Angaben über die Höhe der Einzelposten, die durch den Pauschalbetrag von 150,00 EUR abgedeckt werden sollen, bzw. über die Berechnungsgrundlagen zu machen. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Nachfrage beim Vermieter, ist nicht möglich, da sich die Eltern des Klägers gegenüber dem Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung am 19.04.2011 auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 383 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) berufen haben. Weder gegenüber dem Beklagten noch bei seiner Vernehmung im Verfahren S 18 AS 106/05 hat der H die in dem Pauschalbetrag von 150,00 EUR enthaltenen Kosten nach einzelnen Kostenpunkten aufgeschlüsselt. Er hat sich lediglich gegenüber dem Finanzamt I dahingehend eingelassen, dass der monatliche Mietbetrag zwischen 5,00 bis 10,00 EUR liege.
Da die konkrete Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht feststellbar ist, sind diese Kosten nach § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) realitätsnah zu schätzen (BSG Urteile vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R = juris Rn 27; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R = juris Rn 35; vom 07.07.2011- B 14 AS 51/10 R = juris Rn 16 und vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R = 23). Diese Auffassung hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 20.04.2012 vertreten, in dem er die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.12.2011 - S 8 AS 2138/10 zurückgewiesen hat. Dieser Beschluss des Senats ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 25.04.2012 zugestellt worden. Der Kläger wusste also aus dieser - die Höhe der Kosten für Kosten für Unterkunft und Heizung und Heizung in der Zeit vom 01.08.2010 bis 31.01.2011 betreffenden - Entscheidung, dass für den Senat die konkrete Höhe der tatsächlich hierfür anfallenden Kosten nicht feststellbar und deshalb eine Schätzung vorzunehmen ist.
Die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung des Betrages von 150,- EUR mtl. im Wege der Schätzung in Kosten für Unterkunft und Heizung von 60,00 EUR, Essensgeld von 60,00 EUR und sonstige Kosten von 30,00 EUR ist nach Auffassung des Senats realitätsnah. In der Regelleistung für Alleinstehende von 359,00 EUR ab dem 01.07.2009 sind u. a. ein Betrag von 132,51 EUR für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, von 22,64 EUR für Haushaltsenergie (Stromkosten, einschließlich Warmwasser und Kochbefeuerung), von 31,59 EUR für Telefongerät einschließlich Reparatur, Modem für Internet, Telefongebühren, Internetgebühren und Beträge für Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung enthalten (siehe Schwabe, Die Zusammensetzung des Regelsatzes im SGB XII bzw. der Regelleistung im SGB II in Höhe von 359,00 EUR ab dem 01.07.2009, ZfS 2009, 145). Da der Kläger nach eigenen Einlassungen, den Umfang der von seine Eltern zur Verfügung gestellten Lebensmittel nicht quantifizieren kann, er aber einräumt, dass seine Eltern regelmäßig für ihn Lebensmittel einkaufen, erscheint es dem Senat sachgerecht, für das in dem Pauschalbetrag von 150,00 EUR enthaltene "Essensgeld" einen Betrag von 60,00 EUR, ca. 45% des Betrages von 132,51 EUR, anzusetzen. Die Eltern des Klägers tragen des Weiteren die Kosten der gesamten Haushaltsenergie (Strom + Kochbefeuerung + Warmwasser) und die des Wassers, die Telefongebühren sowie die Kosten für die weiteren Gebrauchs- und Verbrauchsgüter der Haushaltsführung, so dass der Ansatz von 30,00 EUR als Beteiligung des Klägers an diesen Kosten im Hinblick auf die für diese Bedarfe in der Regelleistung angesetzten Beträge nicht überhöht ist. Im Hinblick auf die Größe des vom Kläger genutzten Wohnraums - ca. 20 qm - und die Mitbenutzung von Bad und Küche ist der Ansatz von 60,00 EUR als anteilige Beteiligung an den Kosten des Hauses und der Heizung unter Berücksichtigung der Angabe der Eltern des Klägers gegenüber dem Finanzamt, dass der monatliche Mietbetrag zwischen 5,00 EUR bis 10,00 EUR liege, nicht zu gering bewertet.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte auch nicht aus den Prozessvergleich in dem Verfahren S 18 AS 106/05 verpflichtet, an den Kläger Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 120,00 EUR mtl. zu gewähren. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug.
II.
Die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist unbegründet.
Die allgemeine, reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zielt auf eine Verurteilung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen ab, wenn der Kläger einen Anspruch auf die Leistung hat und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat (vgl. BSG Urteil vom 15.06.2010 - B 2 U 26/09 R = juris Rn 15).
Ein solcher Zahlungsanspruch des Klägers besteht nicht. Der Beklagte hat die dem Kläger für den Zeitraum vom 10.03.2005 bis 28.04.2009 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an diesen vollständig ausgekehrt und damit den Zahlungsanspruch des Klägers aus den Bewilligungsbescheiden betreffend den Zeitraum vom 10.03.2005 bis 28.04.2009 erfüllt. Insbesondere hat der Beklagte die Auszahlung des - aufgrund einer Verrechnung der Erstattungsforderung nach § 50 SGB X aus dem Bescheid vom 09.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2008 - einbehaltenen Betrages von 446,55 EUR im Juni 2009 veranlasst. Der Kläger hat im Schreiben vom 25.10.2010 selbst eingeräumt, dass er diesen Betrag erhalten habe.
Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Forderung zu Unrecht auf die Ausführungen des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 27.05.2008 hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Erstattungsanspruches von 2.654,00 EUR für die Zeit von März 2005 bis 30.04.2008. Aus diesen Ausführungen lässt sich kein Zahlungsanspruch des Klägers ableiten. Denn mit diesen Ausführungen hat der Beklagte nur nachvollziehbar darlegt, wie sich die Höhe der nach seiner Auffassung erfolgten Überzahlung der Unterkunftskosten in der Zeit von März 2005 bis 30.04.2008 berechnet, also in welcher Höhe er dem Kläger zu viel Leistungen bewilligt hat.
Dahinstehen kann, ob der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.04.2008 wegen der Anrechnung einer Verpflegungspauschale sowie von Strom- und Heizkosten als Einkommen auf seinen Bedarf zu geringe Leistungen gewährt hat. Die Bewilligungsbescheide betreffend diesen Zeitraum sind bestandskräftig geworden und damit für die Beteiligten und die Gerichte nach § 77 SGG bindend. Auch hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass zwischen den Beteiligten in dem Verfahren S 8 AS 165/08 ein Prozessvergleich geschlossen worden war, dass es für den Zeitraum vom 10.03.2005 bis 30.04.2008 im Übrigen bei der Leistungsgewährung bleibt.
III.
Das Begehren des Klägers, den Beklagten zu einer Verzinsung der rückständigen Leistungen zu verpflichten, ist unstatthaft.
Eine Verpflichtung des Beklagten zur Verzinsung eines Nachzahlungsbetrages kann sich allenfalls aus § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ergeben, da in Verfahren betreffend Sozialleistungsansprüche vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit keine Prozesszinsen entsprechend § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anfallen (vgl. BSG Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 10/10 R = juris Rn 12 m.w.N.). Eine Entscheidung des Beklagten über einen Zinsanspruch des Klägers nach § 44 SGB I ist bislang nicht ergangen. Damit ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 2 und 4 SGG wegen des Fehlens eines Verwaltungsaktes unzulässig. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht in Form einer reinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG verfolgen, da zwischen ihm und dem Beklagten hinsichtlich des Zinsanspruchs aus § 44 SGB I kein Gleichordnungsverhältnis besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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