L 2 R 649/09

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 27 RA 3704/04
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 2 R 649/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 9. Juli 2009 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 28. August 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat. Der 1941 geborene Kläger schloss am 31. Juli 1964 die Ausbildung zum Ingenieur erfolgreich ab. Vom 28. August 1975 an war er beim VEB Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen B. (VEB I.) in der Funktion eines Produktionsleiters, Bereichsleiters für Nebenproduktion und zuletzt bis zum 30. Juni 1990 als Inbetriebsetzungsingenieur beschäftigt. Der Kläger war als solcher für die Reinigung und Inbetriebsetzung von Kraftwerksanlagen zuständig. Der VEB I. gehörte laut Statut des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau vom 20. Dezember 1978 (bestätigt am 25. Januar 1979) zu diesem Kombinat, dessen Aufgaben die Planung und Realisierung kompletter Kraftwerksanlagen sowie die Entwicklung und Produktion von Er-zeugnissen und Zuliefererzeugnissen sowie die Durchführung von Rohrleistungsmontagen und Industrieisolierungen umfassten (§ 3 des Statutes). Das Kombinat war nach § 1 Abs. 3 des Statutes dem Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau unterstellt. Gemäß der "Anweisung zur Konzentration der Montagekapazitäten des Rohrleitungsbaus im VEB Kom-binat Kraftwerksanlagenbau vom 31. Oktober 1984" wurde dem VEB I. die Funktion des Leitbetriebs übertragen. Diesem wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1985 an die in § 1 der Anweisung genannten Betriebe, die ihre Rechtsfähigkeit verloren, angegliedert sowie Teile der in § 3 Abs. 2 der Anweisung genannten Betriebe. Die Aufgaben und Pflichten des VEB I. - Leitbetrieb- wurden in § 7 des am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Statutes des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau vom 30. November 1984 wie folgt umschrieben: Die Leit-betriebe nehmen ausgehend von den Erfordernissen des einheitlichen Produktionsprozesses des Kombinats insbesondere Funktionen der einheitlichen Leitung von Forschung und Ent-wicklung, der Koordinierung der Planung, der Organisation, Anleitung und Kontrolle der Plandurchführung sowie der Abrechnung und Analyse gegenüber den ihm zugeordneten Be-trieben wahr (§ 7 Abs. 2 des Statutes). Der VEB I. war der Wirtschaftsgruppe 15559, das heißt der Gruppe der Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen zugeordnet. Der Kläger erhielt vor Schließung der Versorgungssysteme keine Versorgungszusage. Vom 1. März 1975 an zahlte er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2004 ab. Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sei auf ihn nicht anwendbar. Dagegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Der VEB I. sei ein Pro-duktionsbetrieb gewesen, dessen Zweck die Planung und Herstellung von Baugruppen in Kraftwerks- und Chemieanlagen gewesen sei. Die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 1 sei falsch gewesen. Der Betrieb habe die Einzelteile für Rohrleitungssysteme produziert. Er bean-tragte, die Zeit vom 28. August 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech anzuerkennen. Das Sozialgericht Gotha hat die Beklagte mit Urteil vom 9. Juli 2009 verurteilt, die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie sieht den betrieblichen Anwen-dungsbereich für die AVItech nicht eröffnet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 9. Juli 2009 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er geht davon aus, dass der VEB I. bereits vor dem 1. Januar 1985 ein volkseigener Produkti-onsbetrieb der Industrie gewesen sei.

Außerdem beantragt der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 9. Juli 2009 abzuändern und den Be-scheid vom 9. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auch die Zeit vom 28. August 1975 bis 31. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die während-dessen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündli-chen Verhandlung und Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, die zulässige Anschlussberufung des Klägers hingegen nicht. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 28. Au-gust 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zu-sätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar. Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versor-gungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwart-schaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten. Der Kläger erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und/oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelver-trags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzli-chen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Der Kläger hat gemessen an der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, keinen Anspruch auf Anerkennung von Zeiten als Zusatzversorgungsan-wartschaften. Der Kläger ist am 1. August 1991 auch nach der erweiterten Auslegung des § 1 Abs. 1 AA-ÜG, wie sie der 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommen hat (vgl. BSG Urteile vom 9.April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01 R, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG-Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, zitiert nach juris) nicht In-haber einer fingierten Versorgungsanwartschaft gewesen. Nach dieser Rechtsprechung ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrecht einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundessrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Dies wäre beim Kläger nicht der Fall gewesen. Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzli-che Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestell-ten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 (S. 844)) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Vorausset-zung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (be-triebliche Voraussetzung – BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris). Anlass dafür, die den Anwendungsbereich des AAÜG bereits erweiternde Rechtsprechung des BSG über die fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungswerk noch weiter auszudeh-nen, besteht nicht. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass der rechtsprechen-den Gewalt größte Zurückhaltung obliegt, wenn es darum geht, im Bereich der gewährenden Verwaltung zusätzliche Leistungspflichten zu begründen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - Rz 13, zitiert nach juris). Der Kläger trägt seit dem 31. Juli 1964 den Titel eines Ingenieurs und erfüllt damit die per-sönliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der techni-schen Intelligenz. Es ist auch davon auszugehen, dass er eine seiner Berufsbezeichnung ent-sprechende Tätigkeit verrichtet und damit die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung erfüllt hat. Er war jedoch am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder gleichgestellten Betrieb tätig.

Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn - worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allein ankommt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA/05 R, BSG-Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R) war der VEB I ... Dieser VEB war kein volkseigener Pro-duktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB. Der hiernach versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist durch die drei Merkmale "Be-trieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet. Er erfasst nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens.

Der Ausdruck "Betrieb" lässt erkennen, dass es sich um eine Organisationsform handeln musste, die im Wirtschaftrecht der DDR unter dem Oberbegriff "Wirtschaftseinheit" fiel (§ 2 des Vertragsgesetzes vom 25. März 1982, GBl. I S. 293). Als Wirtschaftseinheiten verstand man in der DDR solche "Organisationsformen der sozialistischen Volkswirtschaft, die ge-schaffen wurden, um als warenproduzierende Glieder der gesellschaftlichen Arbeitsteilung und Kollektive sozialistischer Werktätiger wirtschaftliche Leistungen zu erbringen, und die zu diesem Zweck auch über entsprechende Leitungsbefugnisse verfügen" (Autorenkollektiv un-ter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, Staatsverlag der DDR, B.1985, S. 65 und 75). So-weit von "warenproduzierenden" Gliedern gesprochen wird, kann davon ausgegangen wer-den, dass der Ausdruck "Ware" nicht nur im Sinn von Sachgütern zu verstehen ist, sondern sowohl materielle als auch immaterielle Güter umschreibt. Ansonsten wären Betriebe im Be-reich der Dienstleistung keine Betriebe im Sinne des DDR-Rechts gewesen. Bezogen auf den Betrieb erfasste der Ausdruck "Warenproduktion" in der DDR letztlich jede Form von wirt-schaftlicher Tätigkeit. Dem entspricht auch die Bedeutung des Ausdrucks "Betrieb" nach marktwirtschaftlichem Verständnis. Hiernach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von persönlichen, sächlichen und materiellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines "techni-schen" Zwecks (Herstellung bestimmter Güter oder Erbringung bestimmter Leistungen).

Eine Eingrenzung erfolgt durch das Merkmal "volkseigen". Hiermit werden Betriebe ausge-schlossen, die auf der Grundlage von Privateigentum wirtschafteten, sowie solche, die durch die beiden anderen Formen des sozialistischen Eigentums gekennzeichnet waren: das genos-senschaftliche Gemeineigentum und das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bür-ger.

Schließlich erfolgt noch eine Begrenzung auf volkseigene "Produktionsbetriebe (der Industrie und des Bauwesens)". Die Maßgeblichkeit des Merkmals "Produktionsbetrieb" folgt unmit-telbar aus § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 ZAVO-techInt und für die Produk-tionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volks-eigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er Jahren und jeden-falls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hatte. Aus § 5 ZAVO-techInt (und § 1 der 1. DB) ergeben sich zwei Folgerungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 1 Abs. 2 der 2. DB: es muss sich bei dem be-troffenen Betrieb erstens um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Pro-duktionssektor der DDR – Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungswei-se Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (vergleiche zu dem gesamten Kom-plex der Definition eines volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens: BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 41/01 R). Damit reicht die bloße Zuordnung zu dem Verantwortungsbereich eines Industrieministeriums -wozu das Ministeri-um für Schwermaschinen- und Anlagenbau gehört- für sich alleine gesehen nicht aus. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 9. April 2002 vielmehr die Frage aufgeworfen, ob die Unterstellung eines Betriebes unter den Verantwortungsbereich eines anderen Ministeriums die Subsumtion unter § 1 Abs. 1 der 2. DB ausschließt. Auf die Beantwortung der Frage kam es aber nicht an, weil das BSG ausgehend von der Zweckbestimmung des dortigen Betriebes dessen Zugehörigkeit zum Industrie- oder Bauwesen im Sinne des bundesrechtlichen Versor-gungsrechtes verneint hat. Im Übrigen hat das BSG mit Entscheidung vom 23. August 2007 (B 4 RS 3/06 R) im Falle des VEB Projektierung und Rationalisierung B.die betriebliche Ei-genschaft verneint, obwohl dieser Betrieb dem Verantwortungsbereich eines weiteren Indust-rieministeriums unterfällt (vgl. Statut des Ministeriums für Allgemeinen Maschinen-, Land-maschinen- und Fahrzeugbau vom 9. Januar 1975, GBl. I, Seite 348).

Dem betrieblichen Anwendungsbereich der ZAVO-techInt unterlagen als "Produktionsbetrie-be" nur solche VEB, die als Hauptzweck die industrielle Fertigung von Sachgütern mit hohen Produktionsgewinnen unter den Bedingungen der Planwirtschaft betrieben, mithin den Mas-senausstoß standardisierter Produkte (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az.: B 4 RA 57/03 R). Der VEB I. war weder vor noch nach 1985 ein reiner oder überwiegender Produktionsbetrieb. (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. September 2008, Az.: L 5 R 83/07; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 26. August 2010, Az.: L 1 R 421/07; Landessozi-algericht Sachsen - Anhalt, Urteil vom April 2008, Az.: 1 R 34/05). Das ergibt sich auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen. 1985 kam es zur Bildung eines Montagegroßbetriebes unter Führung des VEB I. als Leitbe-trieb. Der VEB I. hatte zugleich die Funktion eines Hauptauftragnehmers. Hauptauftragneh-mer sind nach § 3 des Gesetzes über die General- und Hauptauftragnehmerschaft vom 12. Oktober 1971 volkseigene Betriebe, die für einen Generalauftragnehmer oder direkt für den Investitionsauftraggeber spezialisierte komplette Teilanlagen projektieren und errichten oder komplexe Versorgungs- und Dienstleistungen durchführen, dabei wesentliche Teile selbst erbringen und für die übrigen Teile Kooperationspartner binden sowie die hierzu erforderli-chen Koordinierungs- und Leitungsfunktionen ausüben. Sie sind für ein hohes wissenschaft-lich-technisches Niveau ihrer Teilanlagen und Leistungen verantwortlich. Außerdem nahm der VEB I. nach § 7 Absatz 2 des Statutes des VEB Kombinat für Kraft-werksanlagenbau vom 30. November 1984 insbesondere Funktionen der einheitlichen Leitung und Forschung und Entwicklung der Koordinierung der Planung, der Organisation, Anleitung und Kontrolle der Plandurchführungen sowie der Abrechnung und Analyse gegenüber den ihm zugeordneten Betrieben wahr. Schon daraus ergibt sich, dass der VEB I. nach seinem vorgesehenen Betriebszweck wesentlich andere Aufgaben erfüllen sollte, als eine standardi-sierte Massenproduktion. Hauptaufgabe des VEB I.-Leitbetrieb war nicht die Massenproduktion von Sachgütern, nicht die Versorgung der Bevölkerung mit Sachgütern oder Bauwerken. Die Herstellung dort trug nicht hauptsächlich das Merkmal einer Serienfertigung. Der Kläger selbst hat hierzu noch in seiner Klageschrift ausgeführt, dass der VEB I. Rohrleitungssysteme für Kraftwerke, Pump-speicherwerke, Kernkraftwerke, Gas- und Wasseranlagen im Hockdruckbereich, Wärmeanla-gen sowie Chemieanlagen im Hochdruckbereich geplant und hergestellt hat. Dies entspricht auch der Schilderung über die Tätigkeit des VEB I. in der zu den Gerichtsakten gereichten Schrift "Industriegeschichte der B. Region". Hier wird beschrieben, welche Großanlagen (z. B. Ferngasleitungen mit Verdichterstation, Parex Anlagen in der Sowjetunion oder Rauchgas-entschwefelungsanlagen in der Bundesrepublik Deutschland) von dem VEB I. projektiert, gefertigt und montiert wurden. Auch der Zeuge A., der ehemalige Betriebsdirektor des VEB I., hat in der Vernehmung in erster Instanz ausgesagt, dass sich für ihn nicht die Frage stelle, was dem Betrieb das Hauptgepräge gegeben habe, weil er als Produkt die Rohrleitungsteilan-lage ansehe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht hat der Zeuge diese Aussage erneut bestätigt: " Der VEB I. war ein Anlagenbauer. Er hat bei nahezu jedem Kraftwerksneubau in der DDR die Rohrleitungen gebaut." Solche Rohrleitungs(teil)anlagen werden aber nicht in Massenproduktion, sondern speziell für das jeweilige Kraftwerk oder die Chemieanlage hergestellt. Auch dann, wenn verschiedene Kraftwerke in großer Stückzahl gebaut wurden, so kann dennoch nicht von Massenproduktion gesprochen werden. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Produkte massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt (vgl. BSG Urteil vom 19.07.2011, Az.: B 5 RS 7/10 R). Dies ist bei den Rohrleitungs(teil)anlagen für Kraft-werke aber nicht vorstellbar, da auch bei den Kraftwerken, selbst, wenn sie nach einem be-stimmten Typ gebaut wurden, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten (Baugrund, Ver-kehrsanbindung) konkreten Anpassungen vorgenommen werden mussten. Deshalb überzeugt die Ansicht des Klägers, dass allein durch den Bau von Rohrleitungssys-temen für 75 Heizkraftwerke der Tatbestand der Massenproduktion erfüllt war, nicht. Zumal bei einer Stückzahl von 75 auch noch nicht von Massenproduktion gesprochen werden kann. Dem entspricht die Einstufung in das statistische Betriebsregister der DDR mit der Schlüssel-ziffer 15559 als (Reparatur- und) Montagebetrieb für Metallkonstruktionen. Soweit in dem VEB I. tatsächlich produziert worden ist, stellte diese Produktion von Rohren, Formstücken, Flanschen und Behältern einen notwendigen Zwischenschritt hin zur Rohrlei-tungsanlage dar und hatte gleichsam dienenden Charakter. Es kommt insofern auch nicht dar-auf an, dass die Produktion der Bauteile serienmäßig und in großer Stückzahl erfolgte, da das eigentliche Produkt des VEB I. - die Rohrleitungs(teil)anlage aus der Vielzahl dieser Einzel-teile individuell gefertigt wurde. Es trifft zu, dass sich der Tätigkeitsbereich des VEB I. zum Jahr 1985 erweiterte, denn die VEB Rohrleitungen und Isolierungen L., VEB Montagewerk L. (MWL), VEB Industrierohr-leitungsmontagen B.(IRM), VEB Rohrleitungsbau K.(RoBa), VEB Rohrleitungsbau L. (RBL), VEB Rohrleitungs- und Behälterbau A.(RBA) sowie VEB Rohrwerke B. (ROB) wur-den dem VEB I. angegliedert. Insbesondere im ROB fand in großem Umfang eine Produktion von Rohren statt, die auch an Dritte verkauft wurden. Doch kann man anders als das erstin-stanzliche Gericht, bei der Frage, was dem VEB I. das Gepräge gegeben hat, nicht nur allein die Kennzahlen der industriellen Warenproduktion aus dem Jahr 1989 des Betriebsteil ROB und des Betriebsteil des ursprünglichen VEB I. gegenüberstellen. Der VEB I. vereinte nach seiner Erweiterung im Jahr 1985 noch eine Vielzahl weiterer Betriebsteile. Der Zeuge A. hat dazu dem Senat in der mündlichen Verhandlung einen Lageplan des VEB I. übergeben. Darin wird auch das "Leistungsvermögen - Ist" zum 31.12.1987 angegeben. Der Wert für die IWP/JAP (industrielle Warenproduktion) wird jeweils in tausend Mark für die einzelnen Be-triebe des VEB I. angegeben. Dieser Wert beträgt für den B. Betriebsteil (HAN) - den ur-sprünglichen VEB I. - allein zwar nur 252.000 und für ROB 372.385, doch ist für den VEB I. - L, das heißt für die Betriebsteile B. (HAN), ROB, MWL, IRM, RBL, RBA und RoBa be-reits ein Wert von 831.465 verzeichnet. Wird dann noch der Wert für den ebenfalls zum VEB I. gehörenden VEB Rohrleitungen und Isolierungen L. dazugerechnet, dann ergibt sich ein Gesamtwert von 1.339.311. Gegenüber diesem Gesamtumsatz (IWP) des VEB I., kann auch wirtschaftlich nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Rohrproduktion und der Ver-kauf der Rohre durch den ROB dem VEB I. das Gepräge gegeben hat. Auch aus dem Umstand, dass in großem Umfang die im ROB hergestellten Rohre an Dritte verkauft wurden, lässt sich - wie sich aus diesen Zahlen ergibt - nicht schließen, dass der Ver-trieb von Anlagen hinter den Teilevertrieb zurückgetreten ist. Der Zeuge A. hat für den Senat nachvollziehbar erklärt, dass zur industriellen Warenproduktion bei dem Betriebsteil I. in B. die Montage und bei ROB die Produktion der Rohre und Konsumgüter gehörte. Er gab auf Fragen an, dass bei einem direkten Vergleich - allein der Betriebsteile I. und ROB der Anteil vom Verkauf der ganzen Anlagen zu dem des Rohrverkaufs schwankte. Dies sei vor allem der Fall gewesen, wenn Großprojekte abgerechnet wurden. Dann war der Umsatz durch den An-lagenbau höher. Im Jahr 1990 wurden nach Auskunft des Zeugen mehrere Großprojekte (Block acht des Kernkraftwerkes in L., Kohlekraftwerk Boxberg) fertig gestellt. Es muss also gerade im Jahr 1990 von einem Schwerpunkt des Umsatzes durch den Anlagenbau ausgegan-gen werden. Die überwiegend serienmäßige Produktion eines Endproduktes lässt sich weder aus den pro-tokollierten Zeugenaussagen der Zeugen M. und Sch. noch aus der Aussage des Zeugen A. herleiten. Sowohl der Zeuge M. als auch der Zeuge Sch. sahen die Aufgabe des VEB I. darin, Rohrleitungssysteme herzustellen. Die dazu erforderlichen Teile wurden serienmäßig vorge-fertigt und wenn möglich bereits in den Werken vorbereitet. Weiteres Indiz ist die Eintragung des Gegenstandes des Unternehmens des Rechtsnachfolgers des VEB I., der Industrie- und Kraftwerksrohrleitungsbau B. GmbH, umschrieben mit "Ent-wicklung, Projektierung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von kompletten Industrie- und Kraftwerksrohrleitungssystem sowie weiterer Komponenten der Energietechnik, Stoff-wirtschaft und Umwelttechnik". Die GmbH war eine Rechtsnachfolgerin des VEB Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen B.- Leitbetrieb. Der Senat verkennt nicht, dass es daneben noch weitere Rechtsnachfolger gab.

Der VEB I. war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen ist ab-schließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Ei-nigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen ange-legte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Ver-sorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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