S 12 AS 149/12

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Nordhausen (FST)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 12 AS 149/12
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist zu prüfen, ob der Kläger es für erforderlich halten durfte, im Vorverfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt zu werden und dann einen Rechtsanwalt hinzugezogen hat. Abzustellen ist auf die Sicht eines verständigen Beteiligten, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten.

2. Da die ordnungsgemäße Bevollmächtigung eine tatbestandliche Voraussetzung der Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten darstellt, kann das Gericht --ausnahmsweise-- den Mangel der Vollmacht von Amts wegen berücksichtigen. Eine Prozeßvollmacht des Inhalts, dass die Vollmacht für sämtliche Angelegenheiten gegenüber der Behörde bzw. den Gerichten in allen Verfahrensschritten gelte und sich auch auf zukünftige Bescheide und Verfahren erstrecke, kann nicht mit der notwendigen Klarheit einem konkreten Klageverfahren zugeordnet werden.
SOZIALGERICHT NORDHAUSEN IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit ..., ,. - Kläger - Prozessbevollm.: ,.,. gegen Regionaldirektion Berlin-Brandenburg, Friedrichstraße 34, 10969 Berlin - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2012 durch den Richter am Sozialgericht Grönke-Reimann sowie den ehrenamtlichen Richter Gröschner und die ehrenamtliche Richterin Schröter für Recht er-kannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrens-bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren.

Der Kläger bezog Grundsicherungsleistungen nach näherer Maßgabe des Zweiten Buch Sozi-algesetzbuch (SGB II), welche durch -hier nicht streitgegenständlichen- Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (teilweise) zurückgefordert worden. Die Beitreibung und Vollstreckung der Rückforderung des Grundsicherungsträgers obliegt der Beklagten.

Unter dem 19. September 2010 forderte die Beklagte den Kläger zur Rückzahlung der aufge-hobenen Grundsicherungsleistungen auf; zugleich setzte die Beklagte Mahngebühren in Höhe von 1,80 Euro fest und forderte auch deren Ausgleich. Auf den hiergegen erhobenen Wider-spruch hob die Beklagte mit Bescheid vom 23. August 2011 die Festsetzung der Mahngebüh-ren auf. Die Beklagte sprach zudem aus, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen erstattet werden, § 63 Abs. 1 des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X); die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes, § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X wurde indessen nicht für notwendig erachtet.

Gegen die Ablehnung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten erhob der Kläger unter dem 23. September 2011 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte er -unter Rekurs auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Mai 2011, Az. B 14 AS 54/10 R- aus, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 24. März 2011, Az. 1 BvR 1737/10 und 1 BvR 2493/10) grundsätzlich als notwendig anzusehen sei, weil nur dies "dem Grundsatz der Waffengleichheit gerecht (werde), zumal dem Widerspruchsführer auf der Gegenseite rechts-kundige und prozesserfahrene Vertreter der Behörde gegenüber stehen dürften. Die Mandant-schaft konnte auch nicht darauf vertrauen, dass die Bundesagentur irgendwann in der Zu-kunft dem Urteil des BSG Rechnung trägt, da sie sich somit vollkommen der Willkür der Bundesagentur ausgeliefert hätte.". Auch sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger mit dem frei erwählten Prozessbevollmächtigten ein unabhängiges Organ der Rechtspflege zur Seite gestanden habe; - der Prozessbevollmächtigte trage "durch den Blick von außen zur Pluralität der Meinungsbildung und Klärung der Rechtslage bei". Darüber hinaus hat der Kläger vorge-tragen, dass "das Vorverfahren in ein Klageverfahren mit der Beklagten als potentiellem Pro-zessgegner münden kann. Das Widerspruchsverfahren dient sowohl dem Zweck einer Selbst-kontrolle der Verwaltung als auch dem Rechtsschutz des Betroffenen und der Entlastung der Gerichte. In Anbetracht einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung und hinsichtlich der prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang, ist es unzumutbar, die Mandantschaft eine allein ihren Interessen verpflichtende Beratung vorzuenthalten und statt dessen die Bundesagentur mit der Beratungstätigkeit Einfluss auf die Art und Weise der Rechtswahrnehmung der Mandant-schaft zu geben."

Mit seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 14. Dezem-ber 2011) zum Sozialgericht Nordhausen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Klagebegründung erneuert und vertieft der Kläger seinen Vortrag im Wider-spruchsverfahren.

Der Kläger beantragt,

den Abhilfebescheid vom 23. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2011 insoweit abzuändern, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren als notwendig erachtet wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt der Klage mit den Gründen des Widerspruchsbescheides entgegen. Sie ver-weist u.a. darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im unmittelbaren Nachgang der Entscheidung des BSG vom 26. Mai 2011 in einer Vielzahl gleichgelagerter Streitverfah-ren Rechtsbehelfe erhoben hat. In Ansehung dessen spricht die Beklagte die Vermutung aus, dass der Prozessbevollmächtigte in erster Linie eigene Gebühreninteressen verfolgt, so dass die Vertretung auch deshalb als nicht notwendig zu erkennen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte sowie den in den Akten befindlichen Schriftwechsel insgesamt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 23. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2011 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat zu Recht festge-stellt, dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X im vorliegen-den Fall nicht notwendig war. Die Beklagte ist daher auch nicht verpflichtet, dem Kläger die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstandenen Kosten des Widerspruchsver-fahrens zu erstatten.

Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung not-wendig war. Die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte (vgl. insoweit die entsprechen-den Bestimmungen in § 162 Verwaltungsgerichtsordnung und § 139 Finanzgerichtsordnung) geht übereinstimmend davon aus, dass es bei der Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten darauf ankommt, ob es der Kläger für erforderlich halten durfte, im Vorverfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt zu werden und dann einen Rechtsanwalt hinzugezogen hat (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. November 1985, Az. 8 C 115/83 und vom 14. Januar 1983, Az. 8 C 73/80; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Juli 1977, Az. IV B 3/73; Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Dezember 1987, Az. 6 RKa 21/87). Abzustellen ist auf die Sicht eines verständigen Beteiligten, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten rechtswidrig oder rechtsmißbräuchlich -etwa bei Gebührenschinderei- so ist sie nicht notwendig (ROOS in VON WULFEN, Sozialgesetzbuch X, 7. Aufl., § 63 Rn. 27). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung ist die förmliche Vollmachtserteilung.

Nach diesen Grundsätzen war die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Streitfall nicht notwendig. Hierzu wie folgt:

Die Kammer lässt es dahinstehen, ob bereits die wirtschaftliche Bedeutung des Streitgegens-tandes des Widerspruchsverfahrens -hier 1,80 Euro Mahngebühren- gegen die Notwendig-keit der Zuziehung des Rechtsanwaltes zu sprechen vermag. Denn die Kammer hält -mit den Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2011, Az. 1 BvR 1737/10- dafür, dass für die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtig-ten darauf abzustellen ist, ob zwischen den Prozessbeteiligten ein strukturelles Ungleichge-wicht besteht, das durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ausgeglichen werden kann.

Nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2012 aber ist die Kammer der Überzeugung, dass die individuellen Fähigkeiten des Klägers ausreichten, um das streitige Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Ein strukturelles Ungleichgewicht, das durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten hätte ausgeglichen werden müssen, ist nicht gegeben. Dabei ist zunächst herauszustellen, dass eine objektive Schwere der Sach- und Rechtslage nicht aufgezeigt werden kann. Denn durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26. Mai 2011, Az. B 14 AS 54/10 R, wurde höchstrichterlich geklärt, dass nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht die Festsetzung von Mahngebühren allein den Trägern der Grundsicherungsleistungen oblag; eine Übertragung des Forderungseinzugs auf die Bun-desagentur für Arbeit war nicht zulässig. Belege dafür, dass die nach Art. 20 Abs. 3 Grundge-setz an Recht und Gesetz gebundene Beklagte diese Rechtsprechung nicht beachtet, sind vom Kläger weder vorgetragen, noch aus dem Inhalt der Akten ersichtlich. Zudem ist zu berück-sichtigen, dass die Beklagte der Amtsermittlungspflicht unterliegt und gehalten ist, die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X. In Anse-hung dessen wäre ein verständiger Beteiligter in der Person des Klägers -auch und gerade im Bemühen, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten- zunächst formlos an die Beklagte herangetreten und hätte seine Unzufriedenheit mit der Verwaltungsentscheidung ausgedrückt. Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer zudem fest, dass der Kläger, ein gelernter Facharbeiter, auch nicht wegen etwaiger körperlicher oder geis-tiger Gebrechen oder seiner Unbeholfenheit bei der Wahrnehmung seiner Rechtsverfolgung gehindert war, entsprechend (beispielsweise durch Vorsprache an Amtsstelle, fernmündlich oder durch formloses Anschreiben) bei der Beklagten nachzufassen.

Bei Gelegenheit dieser Entscheidung verweist die Kammer noch auf Folgendes:

Nach Lage der Akten und könnte es bereits zweifelhaft erscheinen, ob der Kläger den Pro-zessbevollmächtigten für die Erhebung des Widerspruches vom 23. September 2011 ord-nungsgemäß bevollmächtigt hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nach Maßgabe der §§ 13 SGB X und 73 Abs. 6 SGG grundsätzlich nur auf Rüge eines Beteiligten zu prüfen ist; - die Beklagte hat den Mangel der Vollmacht indessen nicht geltend gemacht. Jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die ordnungsgemäße Bevollmächtigung eine tatbestandliche Voraussetzung der Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten darstellt, so dass das Gericht -ausnahmsweise- den Mangel der Vollmacht auch von Amts wegen berücksichtigen kann. Die Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bevoll-mächtigung ergeben sich unmittelbar aus dem Widerspruchsschreiben des Klägers vom 7. Juni 2011. Eingangs des Widerspruches hat der Prozessbevollmächtigte wie folgt ausgeführt: " wie Sie wissen und durch Vollmacht bereits nachgewiesen wurde, vertrete ich die Interes-sen sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anwaltlich. Diesbezüglich wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass sich die Bevollmächtigung weder auf einen bestimmten Leistungsabschnitt noch auf bestimmte Verfahren beschränkt, also auch zukünftige Bescheide betrifft. ". Eine derart unspezifizierte Prozessvollmacht beanstandet das Gericht aus Rechtsgründen und verweist insoweit auf die Gründe im Beschluss vom 30. April 2012, Az. S 12 AS 4313/10. Das Gericht hat hierin u.a. wie folgt ausgeführt: " diese Prozeßvollmacht kann bereits in Ansehung des Wortlauts " gilt für sämtliche Angelegenheiten gegenüber der Behörde bzw. den Gerichten in allen Verfahrensschritten/Instanzen. Die Vollmacht er-streckt sich auch auf zukünftige Bescheide und Verfahren " nicht mit der notwendigen Klarheit (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 15. August 1991, Az. 12 RK 39/90) einem konkreten Klageverfahren gegen die Beklagte zugeordnet werden. Eine solche individuelle Zuordnung erachtet das Gericht aber für geboten, weil den Bestimmungen der §§ 202 SGG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 ZPO und § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG die eindeutige gesetzgeberi-sche Wertung zu Grunde liegt, daß eine jedwede Prozeßvollmacht grundsätzlich nur ein pro-zessuales Streitverhältnis umfaßt. Die Prozeßvollmacht gilt daher grundsätzlich nicht für for-mell neue Verfahren (VON METTENHEIM in Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 3. Aufl., § 81 Rn. 4); auch dürfen auf Grund einer (Einzel-)Vollmacht gegen den Gegner nicht beliebig viele Prozesse anhängig gemacht werden, sondern nur ein Verfahren (WIECZOREK, Zivilprozeßordnung, 2. Aufl., § 81 Rn. A II b) ...". Diese Ausführungen zur Prozessvollmacht im gerichtlichen Verfahren, § 73 SGG, beanspruchen auch für die Vollmachtserteilung im Verwaltungsverfahren, § 13SGB X, uneingeschränkte Geltung.

Darüber hinaus könnte sich die Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten im Streitfall als rechtsmißbräuchlich erweisen. Rechtsmißbrauch wird in der Literatur beispielsweise für Fallgestaltungen einer systematisch aus sachfremden Überlegungen heraus betriebenen Viel-zahl von Verfahren wegen Rundungsfehlern nach § 41 Abs. 2 des Zweiten Buch Sozialge-setzbuch diskutiert (Roos in von Wulfen, SGB X, § 63 Rn. 27). Es ist gerichtsbekannt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in einer Vielzahl gleichgelagerter Streitverfahren -beispielsweise wegen Nichtbeachtung der Bestimmung des § 41 Abs. 2 SGB II (vgl. hierzu u.a. Urteil vom 18. Mai 2011, Az. S 12 AS 2110/10) und Untätigkeitsklagen (vgl. hierzu Be-schluss vom 2. August 2011, Az. S 12 AS 4365/10)- auftritt.

Da aber die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten bereits in Ansehung der individuellen Fähigkeiten des Klägers zur Führung des Widerspruchsverfahrens nicht veranlasst war, kön-nen die aufgerissen Fragen der Bevollmächtigung und des Rechtsmissbrauchs im Ergebnis auf sich beruhen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie berücksichtigt das vollständige Unterliegen des Klägers.

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nicht zu. Der Berufungsstreitwert nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG von 750 Euro ist nicht erreicht. Gründe für die Zulassung der Berufung lagen nicht vor, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen wurde, § 144 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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