Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3205/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3044/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 05.06.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einer Lebensversicherung des Klägers der Beitragspflicht unterliegen.
Der 1953 geborene Kläger war bis zum 31.05.2003 berufstätig, anschließend bezog er bis zum 13.08.2005 Arbeitslosengeld. Seit dem 14.08.2005 ist er nach eigenen Angaben "Ruheständler." Er bezieht allerdings keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1) freiwillig krankenversichert und deshalb bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert.
Am 19.12.2011 gab der Kläger auf einem Formular der Beklagten zu 1) eine Einkommenserklärung ab. Er teilte mit, dass er monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 1.316,00 EUR erhalte. Die Frage, ob er Einmalzahlungen aus Versorgungsbezügen bzw einer Betriebsrente erhalte oder erwarte, verneinte er. Er fügte einen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts L. vom 22.09.2010 bei, in dem Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von jährlich 14.105 EUR erwähnt werden. Auf Nachfragen der Beklagten zu 1) im November 2011 und März 2012 übersandte der Kläger am 15.03.2012 der Beklagten den Einkommensteuerbescheid vom 12.03.2012 für das Jahr 2010. Daraus errechnete die Beklagte zu 1) beitragspflichtige Einnahmen des Klägers (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte) von monatlich 1.099,08 EUR und setzte mit Bescheid vom 22.03.2012 für die Zeit ab 01.04.2012 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) in Höhe von monatlich 163,76 EUR, zur Pflegeversicherung (PV) in Höhe von 21,43 EUR, insgesamt also 185,19 EUR fest. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Am 01.11.2012 zahlte die A. Lebensversicherung AG dem Kläger aus einem Lebensversicherungsvertrag einen Einmalbetrag in Höhe von 131.130,39 EUR aus. Diese Summe setzte sich zusammen aus einem Betrag über 39.339,12 EUR, der sich aus den Beiträgen ergibt, die der Kläger als Versicherungsnehmer entrichtet hat (privater Anteil), und einem Betrag über 91.797,27 EUR, der sich aus den Beiträgen ergibt, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer entrichtet wurden (Arbeitgeberanteil). Die Lebensversicherung wurde ursprünglich vom früheren Arbeitgeber des Klägers als Direktversicherung abgeschlossen und später vom Kläger als Versicherungsnehmer fortgeführt. Die Einmalzahlung wurde vom Versicherungsunternehmen auf ein Darlehenskonto des Klägers bei seiner Bank überwiesen, weil er die Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens an die Bank abgetreten hatte. Das Darlehen diente zur Finanzierung einer Immobilie, die der Kläger vermietet. Die A. Lebensversicherung AG teilte der Beklagten zu 1) Ende November 2012 auf der Grundlage von § 202 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mit, dass sie dem Kläger am 01.12.2012 Versorgungsbezüge in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 91.791,27 EUR auszahlen wird. Die Beklagte zu 1) erließ daraufhin den Bescheid vom 05.12.2012, mit dem sie – auch im Namen der Beklagten zu 2) – die Beiträge zur KV und PV ab 01.01.2013 auf monatlich insgesamt 320,53 EUR wie folgt neu festsetzte:
monatlich beitragspflichtige Einnahmen Beitragssatz in vH mtl Beitrag Sonstige Einnahmen 1099,08 EUR 14,90 163,76 EUR Versorgungsbezüge 764,92 EUR 15,50 118,56 EUR Beitrag zur PV 38,21 EUR
Die Kapitalabfindung in Höhe von 91.791,27 EUR sei mit 1/120 monatlich auf 10 Jahre anzurechnen. Vor Erlass dieses Bescheides wurde der Kläger nicht angehört. Er wurde auch nicht aufgefordert, eine Erklärung über seine Einkommensverhältnisse abzugeben.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.12.2012 Widerspruch. Er selbst habe die Direktversicherung schon zum 24.06.2003 übernommen und damit in eine normale Kapitallebensversicherung umgewandelt; dies sei also zu einem Zeitpunkt geschehen, als Direktversicherungen mit Kapital-Einmalzahlung gesetzlich noch überhaupt nicht beitragspflichtig gewesen seien, denn eine Gesetzesänderung sei insoweit erst zum 01.01.2004 erfolgt.
Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2011 setzten die Beklagten mit Bescheid vom 18.02.2013 den Beitrag für die KV und PV ab 01.03.2013 auf monatlich 370,48 EUR fest. Dieser Betrag errechnete sich wie folgt:
monatlich beitragspflichtige Einnahmen Beitragssatz in vH mtl Beitrag Sonstige Einnahmen 1393,75 EUR 14,90 207,67 EUR Versorgungsbezüge 764,92 EUR 15,50 118,56 EUR Beitrag zur PV 44,25 EUR
Die Beklagten fragten sodann bei der A. Lebensversicherung AG nach, die mit Schreiben vom 15.03.2013 (Bl 33 Verwaltungsakte) mitteilte, der Kläger sei selbst das ganze Jahr 1985 und dann wieder ab dem 01.05.2003 bis zum Ablauf der Lebensversicherung am 01.11.2012 Versicherungsnehmer des Vertrages gewesen und habe in diesen Zeiträumen die Beiträge privat gezahlt. Insgesamt seien 131.130,39 EUR an den Kläger zur Auszahlung gelangt. Den "privaten Anteil" in Höhe von 39.339,12 EUR habe sie von vornherein der Beklagten nicht als Versorgungsbezug gemeldet. Der Arbeitgeberanteil betrage 91.791,27 EUR.
Die Beklagte zu 1) erließ hierauf, auch im Namen der Beklagten zu 2) und ohne den Kläger anzuhören, den Beitragsbescheid vom 16.04.2013 (Bl 37 Verwaltungsakte). Darin wird der monatlich ab 01.05.2013 zu zahlende Beitrag für die KV und PV auf insgesamt 426,05 EUR festgesetzt. Dieser Beitrag setzt sich wie folgt zusammen:
monatlich beitragspflichtige Einnahmen Beitragssatz in vH mtl Beitrag Sonstige Einnahmen 1721,58 EUR 14,90 256,52 EUR Versorgungsbezüge 764,92 EUR 15,50 118,56 EUR Beitrag zur PV 50,97 EUR
Da der Kläger freiwillig versichert sei, gelte auch der private Anteil der Versorgungsleistungen als Einnahme und sei mit dem ermäßigten Beitragssatz zu verbeitragen. Ab dem 01.05.2013 werde auch der auf privater Einzahlung beruhende Anteil in Höhe von 327,83 EUR (39.339,12 EUR, umgelegt auf 120 Monate) monatlich als "sonstige Einnahme" bei der Beitragsberechnung mit einem Beitragssatz in der Krankenversicherung von 14,9 % - (ermäßigter Beitragssatz) berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2013 (Bl 43 Verwaltungsakte) wiesen die Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Derjenige Teil der Kapitalleistung, der auf den eigenen Beitragsleistungen des Klägers als Versicherungsnehmer beruhe, werde zwar nicht als Versorgungsbezug berücksichtigt, wie dies bereits das Bundesverfassungsgericht klargestellt habe. Es handle sich aber insoweit bei einem freiwillig Versicherten um eine sonstige beitragspflichtige Einnahme, die nach § 240 Abs 1 SGB V und den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler mit dem ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung beitragspflichtig sei. Insofern sei der Kläger durch die Beitragsbescheide vom 05.12.2012 und 18.02.2013 rechtswidrig begünstigt worden; diese Bescheide habe die Beklagte mit Wirkung für die Zukunft nach § 45 SGB X zurücknehmen dürfen; ein besonderer Vertrauensschutz des Klägers sei insoweit nicht erkennbar. Dass sie zunächst davon ausgegangen sei, dass die von der A. Lebensversicherung gemeldete Kapitalleistung nicht von der tatsächlich zur Auszahlung gelangten Summe abweichen könnte und der Kläger hierzu auch nicht entsprechend befragt worden sei, könne nicht dazu führen, dass der Kläger für die Zukunft nicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eingestuft werde.
Am 15.07.2013 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung ua ausgeführt, die Beklagten hätten nicht berücksichtigt, dass er in der Vergangenheit auf seine Einkünfte bereits Höchstbeiträge (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) habe entrichten müssen, und jetzt würden Beiträge auf eine Lebensversicherungssumme verlangt, die seinerzeit mit seinen bereits beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers aufgebaut worden sei. Die Lebensversicherung sei zur Sicherung eines Darlehens in Höhe von 186.000 EUR an die Volksbank L. bzw deren Rechtsvorgängerin (C. M.) abgetreten gewesen; die A. Lebensversicherungs AG habe den Auszahlungsbetrag auf das Darlehnskonto des Klägers bei der Volksbank L. überwiesen. Er sei nicht verfügungsberechtigt gewesen. Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz sei verletzt. Es liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Die Bescheide vom 05.12.2012 und 18.02.2013 seien nicht wirksam aufgehoben worden. Außerdem sei die Berechnung der Beiträge fehlerhaft. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die sonstigen Einnahmen (Vermietung/Verpachtung, Kapitalerträge) unter Berücksichtigung eines weiteren Betrags in Höhe von 327,83 EUR im Bescheid vom 16.04.2013 auf 1.721,58 EUR ansteigen würden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Durch die Verwendung der Kapitalleistung werde die Eigenschaft als beitragspflichtige Einnahme nicht verändert. Es sei unerheblich, ob die Kapitalleistung dafür verwendet werde, Verbindlichkeiten zu begleichen, Hypotheken zu tilgen oder Konsumgüter zu kaufen. Der private Anteil der Lebensversicherung (39.339,12 EUR, umgelegt auf 120 Monate 327,83 EUR) werde bei den sonstigen Einkünften hinzuaddiert.
Mit Urteil vom 05.06.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Die Beklagten hätten die teilweise rechtswidrigen Bescheide vom 05.12.2012 und 18.02.2013 mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen können, weil nicht lediglich der betriebliche Anteil der Lebensversicherung als Versorgungsbezug, sondern auch der private Anteil als sonstige Einnahme beitragspflichtig sei. Vertrauensschutz stünde nicht entgegen, verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 22.04.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 21.07.2014 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen und vertiefend ausgeführt, es liege - auch unter europarechtlicher Perspektive - ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Die Richtlinie 2013/41/EG gewährleiste ein hohes Maß an Schutz für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger von Pensionsfonds. Es liege ein gesteigerter Vertrauensschutz vor, da der Kläger letztlich das Kapital aus der Lebensversicherung für den Erwerb einer Immobilie, die er weitervermiete, verwende. Auch die Mieteinnahmen würden berücksichtigt, so dass eine doppelte Inanspruchnahme vorliege.
Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 21.07.2014),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 05.06.2014 und den Bescheid vom 05.12.2012, den weiteren Beitragsbescheid vom 18.02.2013, sowie den Bescheid vom 16.04.2013, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2013, aufzuheben
hilfsweise: den Bescheid vom 16.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2013 insoweit aufzuheben, als die Beklagte den privaten Anteil am Lebensversicherungsauszahlungsbetrag in Höhe von 39.339,12 EUR, umgelegt auf 120 Monate, der Beitragsberechnung zugrunde gelegt hat.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Ausführungen im Widerspruchbescheid Bezug.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.
I.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig.
Streitgegenstand der Anfechtungsklage, mit der der Kläger sein Begehren in zulässiger Weise verfolgt, sind die Bescheide vom 05.12.2012, 18.02.2013 und 16.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2013. Die Bescheide vom 18.02.2013 und 16.04.2013 sind Gegenstand des gegen den Bescheid vom 05.12.2012 noch anhängig gewesenen Widerspruchsverfahrens geworden (§ 86 SGG). Der Kläger wendet sich dagegen, dass mit diesen Bescheiden auch die Ablaufleistung seiner Lebensversicherung der Beitragspflicht unterworfen wird. Das gesamte klägerische Begehren - Nichtberücksichtigung der Kapitalleistung in Höhe von insgesamt 131.130,39 EUR bei der Beitragsbemessung - ist im Hauptantrag vollständig abgebildet, der insoweit wiederholende Hilfsantrag ist nicht erforderlich und mangels eigenem Gegenstand unzulässig.
II.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
1) Der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2012 beruht auf § 48 SGB X iVm § 240 SGB V. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Bescheide, mit denen die Kranken- und Pflegekassen bei ihren Versicherten Beiträge erheben, sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, weil die Beiträge - wie auch im vorliegenden Fall - ab einem bestimmten Zeitpunkt für eine unbestimmte Dauer festgesetzt werden. Mit dem Bescheid vom 05.12.2012 änderte die Beklagte den früheren Bescheid vom 22.03.2012 ab und setzte die vom Kläger zu zahlenden Beiträge für die Zeit ab 01.01.2013 neu fest. Eine wesentliche Änderung ist nach Erlass des Bescheides vom 22.03.2012 dadurch eingetreten, dass der Kläger am 01.12.2012 Versorgungsbezüge iHv 91.797,27 EUR ausbezahlt bekommen hat. Dadurch ergaben sich höhere Beiträge zur KV und PV.
Für freiwillige Mitglieder wird nach § 240 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), der über § 57 Abs 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) entsprechend für die Beiträge zur sozialen PV gilt, die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs 1 Satz 2 SGB V). Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Die §§ 223 und 228 Abs 2, § 229 Abs 2 und die §§ 238a, 247 und 248 SGB V gelten entsprechend (§ 240 Abs 2 Satz 1 und 5 SGB V). Damit gehört auch der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge iSd § 229 SGB V zu den Einnahmen, die der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
Zu Recht haben die Beklagten in den Bescheiden vom 05.12.2012 und 18.02.2013 und dann weiterhin im Bescheid vom 16.04.2013 den Arbeitgeberanteil iHv 91.791,27 EUR als Versorgungsbezüge berücksichtigt. Der Senat nimmt hinsichtlich der Berücksichtigung der Kapitalzahlung, soweit diese auf Einzahlungen ab dem 01.01.1986 bis zum 30.04.2003 beruht, auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs 2 SGG). Insoweit handelt es sich um als Versorgungsbezüge zu berücksichtigende Einnahmen (vgl Senatsurteil vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11). Ein Hundertzwanzigstel von 91.791,27 EUR sind 764,92 EUR, wie im Bescheid vom 16.04.2013 zutreffend dargelegt. Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl zuletzt Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 14.05.2013, L 11 KR 46080/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12, vom 17.03.2014, L 11 KR 3839/13 und vom 24.06.2014, L 11 KR 5461/13). Eine verfassungs- oder europarechtswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor, auch kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Der Senat schließt sich insofern nach eigener Prüfung der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, aaO) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10) an.
Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Rückwirkung bestehen auch nicht deshalb, weil der Direktversicherungsvertrag bereits im Jahr 1979 und damit vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde. Auch dies hat das BSG bereits entschieden (12.11.2008, B 12 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 6). Es hat diesbezüglich ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden sei, wenn der Gesetzgeber nunmehr zum 01.01.2004 nach einer über 20-jährigen Beobachtungsphase in Wahrnehmung seines Spielraums auch im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrend bezahlten Versorgungsbezügen gleichstellt und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten schaffe. Damit habe der Gesetzgeber im Wege einer sog unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse anknüpfen dürfen. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an (vgl hierzu auch Urteile des erkennenden Senats vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris und vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10).
Eine Abtretung steht der Beitragspflicht nicht entgegen. Kapitalerträge aus einer zur Sicherung einer Darlehensforderung abgetretenen Lebensversicherung sind als Einnahmen eines freiwillig Krankenversicherten, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können, auch dann beitragspflichtig, wenn sie zur Tilgung des Darlehens an das Kreditinstitut ausgezahlt werden (BSG 17.03.2010, B 12 KR 4/09 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 14 mwN).
Die Beklagten haben als Versorgungsbezüge die Kapitalzahlung in Höhe des Arbeitgeberanteils von 91.791,27 EUR zugrunde gelegt. Ein Hundertzwanzigstel dieser Kapitalleistung ist 764,92 EUR.
2) Auch der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2013 beruht auf § 48 SGB X iVm § 240 SGB V. Mit diesem Bescheid wurde der Bescheid vom 05.12.2012 für die Zeit ab 01.03.2013 abgeändert, weil ab diesem Zeitpunkt höhere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen waren. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind auch bei nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragsbemessung in der Höhe zugrunde zu legen, die sich aus dem sie betreffenden Teil des Einkommensteuerbescheids ergibt. Der Nachweis darüber, ob und in welchem Umfang ein der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legendes Gesamteinkommen (= Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts, vgl § 16 SGB IV) dem Versicherten zuzurechnen und in welchem Umfang es bei ihm bei der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V zu berücksichtigen ist (oder ggf einer anderen Person), ist allein mit Hilfe von Einkommensteuerbescheiden zu führen. Insoweit hat das BSG seine Rechtsprechung zum Nachweis des Einkommens hauptberuflich selbstständig Tätiger, die in der GKV freiwillig versichert sind, auch auf freiwillig Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung übertragen (BSG 30.10.2013, B 12 KR 21/11 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 19). Die sonstigen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen, die ab 01.03.2013 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, erhöhen sich deshalb von 1.099,08 EUR auf 1.393,75 EUR.
3) Der Bescheid vom 16.04.2013 erging dagegen auf der Grundlage von § 45 SGB X iVm § 240 SGB V. Mit diesem Bescheid wurden die Bescheide vom 05.12.2012 und 18.02.2013 teilweise mit Wirkung ab 01.05.2013 abgeändert. Die Regelung in § 45 SGB X erlaubt es der Beklagten, solche Bescheide, die den Versicherten begünstigen, aber von Anfang an unrichtig, dh rechtswidrig sind, unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen. Zwar enthielten die genannten Bescheide hinsichtlich der Festlegung der Beitragspflicht eine belastende Komponente. Soweit sie zu niedrige Beiträge festsetzten, sind sie jedoch als begünstigend anzusehen (BSG 30.10.2013, B 12 KR 21/11 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 19).
Die Rücknahme eines solchen Bescheides kann auch im Rahmen eines anhängigen Widerspruchsverfahrens erfolgen, ohne dass dies zwangsläufig eine unzulässige reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren darstellt. Eine Abänderung eines nur beschränkt belastenden Verwaltungsaktes zu Ungunsten des Widerspruchsführers – sog reformatio in peius – ist im Widerspruchsverfahren nicht schlechthin ausgeschlossen, soweit Rechtsvorschriften eine Durchbrechung der Bindungswirkung des Ausgangsverwaltungsaktes zulassen und die Widerspruchsstelle/-behörde unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten zur Rücknahme dieses Verwaltungsaktes befugt ist (eingehend zum Ganzen: BSG 08.06.1982, 6 RKa 12/80, BSGE 53, 284, 286 ff; 02.12.1992, 6 RKa 33/90, BSGE 71, 274, SozR 3-1500 § 85 Nr 1, NZS 1993, 421; 28.06.2000, B 6 KA 36/98 R, USK 2000-165). Die Anwendbarkeit der §§ 44 ff SGB X ist nicht auf unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte beschränkt, was bereits im Wortlaut zB des 45 Abs 1 SGB X zu Ausdruck kommt, wo es heißt, ein Verwaltungsakt könne "auch" nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden. Will die Widerspruchsbehörde eine verschlechternde Entscheidung treffen, sind die Voraussetzungen der §§ 44 ff SGB X zu beachten, insbesondere das Anhörungserfordernis (rechtliches Gehör, § 24 SGB X, BVerwG 19. 5. 1999, 8 B 61/99, NVwZ 1999, 1218).
An einer Anhörung vor dem 16.04.2013 fehlt es zwar vorliegend, jedoch wurde diese im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X, vgl BSG 09.11.2010, B 4 AS 37/09 R, SozR 4-1300 § 41 Nr 2; Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB X, § 41 Rn 29). Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger nach § 206 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V verpflichtet gewesen wäre, den Erhalt der Ablaufleistung aus der Lebensversicherung von sich aus und ohne Verlangen der Beklagten mitzuteilen. Die Auszahlung einer privaten Lebensversicherung ist bei freiwillig Versicherten eine Änderung in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Beitragspflicht erheblich ist und nicht durch Dritte (zB den Versicherungsträger) gemeldet werden. Die Meldepflicht der Zahlstelle nach § 202 SGB V bezieht sich nur auf Versorgungsbezüge.
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er nach § 45 Abs 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs 2 Satz 2 SGB X). Auch im Widerspruchsverfahren und bei Frage einer zulässigen Verböserung gelten die Grundsätze des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben (Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 85 Rn 5).
Die Bescheide vom 05.12.2012 und 18.02.2013 waren insoweit rechtswidrig und haben den Kläger rechtswidrig begünstigt, als der private Anteil der Kapitalleistung bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt worden war. Auch eine als private Lebensversicherung zu beurteilende Kapitalzahlung ist bei der Bemessung der Beiträge des freiwillig versicherten Klägers zu berücksichtigen, und zwar als sonstige Einnahme (LSG Baden-Württemberg 20.03.2013, L 11 KR 2401/12). Denn bei freiwillig Versicherten ist die Beitragserhebung nicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und vergleichbare Kapitalleistungen beschränkt. Insoweit waren die Bescheide vom 05.12.2012 und vom 18.02.2013 rechtswidrig begünstigend und hat der Bescheid vom 16.04.2013 rechtmäßige Zustände hergestellt.
In den von der Beklagten über § 240 Abs 1 S 2 SGB V herangezogenen für die Beitragsbemessung herangezogenen Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27.10.2008 ist in § 3 Abs 1 Satz 1 geregelt, dass als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind. Nach § 5 Abs 3 Satz 1 der Einheitlichen Grundsätze sind einmalige beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. § 3 Abs 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zählt mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Renten und Versorgungsbezügen zunächst die in den §§ 226 bis 229 SGB V ausdrücklich genannten Einnahmearten für versicherungspflichtig Beschäftigte auf, die nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V bei der Beitragsbemessung auf jeden Fall zu berücksichtigen sind. Sodann wiederholt § 3 Abs 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler mit den "Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 240 Abs 1 SGB V (BT-Drucks. 11/2237, S 225), die damit die Einnahmen umschrieb, die die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. § 3 Abs 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler konkretisiert folglich die Vorgaben des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V nicht, sondern begnügt sich mit deren generalklauselartiger Umschreibung.
Das BSG hat Generalklauseln, wie diejenige in § 3 Abs 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, gebilligt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reichte eine Generalklausel jedenfalls aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch die anderen Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren. Lediglich wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stieß oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung standen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen ließen, setzte die Berücksichtigung der Einnahmen eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (BSG vom 27.01.2010, B 12 KR 28/08 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 13 mwN). Für typische Einnahmearten, deren Beitragspflicht in der Rechtsprechung bereits anerkannt ist und in Nebenbestimmungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vorausgesetzt wird, genügt die Generalklausel in § 3 Abs 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler weiterhin (vgl Peters in Kasseler Kommentar, § 240 SGB V Rn 44 ff; dazu, dass eine ständige, vom Normgeber akzeptierte Rechtsprechung einem unbestimmten Rechtsbegriff eine verfassungsrechtlich ausreichende Konkretisierung geben kann: BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.07.2007, 1 BvR 1696/03, SozR 4-2700 § 157 Nr 3 Rn 18 mwN),
Zu diesen Einnahmearten gehört die hier streitige Kapitalzahlung auch soweit sie auf im Jahr 1985 und ab dem 01.05.2003 gezahlten Beiträgen beruht. Denn für Renten und Kapitalzahlungen aus privaten Versicherungsverträgen hat es das BSG bereits nach der früheren Rechtslage ausreichen lassen, sie aufgrund einer § 3 Abs 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler entsprechenden Generalklausel der Beitragsbemessung zu unterwerfen, ohne dass es der ausdrücklichen Bezeichnung dieser Einkunftsarten in der Satzung bedurfte (BSG 27.01.2010, B 12 KR 28/08 R, aaO). Dass nach den gesetzlichen Regelungen bei freiwillig Versicherten nicht nur Versorgungsbezüge, also Einnahmen, die unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie Arbeitseinkommen, sondern auch Einnahmen aufgrund privater Eigenvorsorge - im Gegensatz zur Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten - zu berücksichtigen sind, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG 27.01.2010 - B 12 KR 28/08 R, aaO und mwN).
Nach § 45 Abs l und Abs 2 SGB X durften die Beklagten die bisherigen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakte mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, da der durch die Bescheide begünstigte Kläger auf den Bestand dieser Beitragsbescheide nicht vertraut hat bzw sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme der zu günstigen Beitragsbescheide nicht schutzwürdig war. Ein Vertrauensschutztatbestand beim Kläger liegt nicht vor.
Das Vertrauen ist in der Regel dann schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs 2 Satz 2 SGB X). Den Beklagten wurde die Tatsache, dass ein Anteil von 39.339,12 EUR von der A. Lebensversicherung AG als privater Anteil am Lebensversicherungs-Auszahlungsbetrag ausgezahlt worden war, erst durch das Schreiben der A. Lebensversicherung AG vom 15.03.2013 bekannt. Den Beitragsbescheid, mit dem sie lediglich den Anteil von 91.791,27 EUR an der gesamten Auszahlsumme von 131.130,39 EUR der Beitragspflicht unterworfen hatten, hatten die Beklagten erst am 05.12.2012 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war die gesamte Versicherungssumme bereits an die kreditgebende Bank abgetreten und es ist nicht zu erkennen, inwieweit der Kläger nach dem 05.12.2012 bzw nach dem 18.02.2013 (Erteilung des weiteren Beitragsbescheides) darauf vertraut haben sollte, dass er nur Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der dort festgesetzten Höhe zu entrichten haben werde und unter Umständen deshalb eine bestimmte Vermögensdisposition getroffen hätte, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen hätte rückgängig machen können. Bereits unter dem 16.04.2013 folgte der Rücknahmebescheid, mit dem ab 01.05.2013 auch der restliche Anteil der Lebensversicherungssumme der Beitragspflicht unterworfen worden ist. Bis dahin konnte ein besonderes Vertrauen des Klägers in die von der Beklagten festgesetzte Beitragshöhe nicht begründet worden sein. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG an.
Die Berechnung der Beiträge ist zutreffend erfolgt. Die Beklagten haben die notwendige Aufteilung zwischen dem betrieblichen und dem privaten Anteil zutreffend vorgenommen. Zutreffend haben sie den jeweiligen Anteil der ausgezahlten Kapitalleistung aus der betrieblichen und privaten Versicherung auf insgesamt 120 Monate verteilt, mit monatlich 1/120 bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt und dabei den als sonstige Einnahmen (alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können) zu wertenden privaten Anteil der Beitragsbemessung mit dem ermäßigten Beitragssatz zugrunde gelegt. Die Aufhebung der Bescheide vom 05.12.2012 und 18.02.2013 nur mit Wirkung für die Zukunft hat allerdings zur Folge, dass sich die Dauer, für die der private Anteil an der Lebensversicherung zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, ab dem 01.01.2013 bemisst. Der private Anteil an der Lebensversicherung darf also nur solange der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden, wie der Arbeitgeberanteil. Andernfalls würde es sich faktisch um doch um eine rückwirkende Aufhebung handeln.
Die sonstigen Einkünfte enthalten aus dem Steuerbescheid 2011 (Bl 24 Verwaltungsakte) Einnahmen des Klägers aus Vermietung/Verpachtung (16.226 EUR: 12 = 1.352,17 EUR), Kapitaleinkünfte (550 EUR abzügl 51 EUR Kirchensteuer [§ 32 Abs 1 EStG] = 499 EUR: 12 = 41,58 EUR) und den privaten Anteil der Lebensversicherung (39.339,12 EUR, umgelegt auf 120 Monate 327,83 EUR), insgesamt zutreffend 1.721,58 EUR.
Unter Ansatz der jeweiligen Beitragssätze (§ 241 SGB V, § 55 SGB XI) errechnen sich die vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur KV und PV. Die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften bei Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten ist schließlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG 03.02.1993, 1 BvR 1920/92, SozR 3-2500 § 240 Nr 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen aus einer Lebensversicherung des Klägers der Beitragspflicht unterliegen.
Der 1953 geborene Kläger war bis zum 31.05.2003 berufstätig, anschließend bezog er bis zum 13.08.2005 Arbeitslosengeld. Seit dem 14.08.2005 ist er nach eigenen Angaben "Ruheständler." Er bezieht allerdings keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1) freiwillig krankenversichert und deshalb bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert.
Am 19.12.2011 gab der Kläger auf einem Formular der Beklagten zu 1) eine Einkommenserklärung ab. Er teilte mit, dass er monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 1.316,00 EUR erhalte. Die Frage, ob er Einmalzahlungen aus Versorgungsbezügen bzw einer Betriebsrente erhalte oder erwarte, verneinte er. Er fügte einen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts L. vom 22.09.2010 bei, in dem Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von jährlich 14.105 EUR erwähnt werden. Auf Nachfragen der Beklagten zu 1) im November 2011 und März 2012 übersandte der Kläger am 15.03.2012 der Beklagten den Einkommensteuerbescheid vom 12.03.2012 für das Jahr 2010. Daraus errechnete die Beklagte zu 1) beitragspflichtige Einnahmen des Klägers (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte) von monatlich 1.099,08 EUR und setzte mit Bescheid vom 22.03.2012 für die Zeit ab 01.04.2012 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) in Höhe von monatlich 163,76 EUR, zur Pflegeversicherung (PV) in Höhe von 21,43 EUR, insgesamt also 185,19 EUR fest. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Am 01.11.2012 zahlte die A. Lebensversicherung AG dem Kläger aus einem Lebensversicherungsvertrag einen Einmalbetrag in Höhe von 131.130,39 EUR aus. Diese Summe setzte sich zusammen aus einem Betrag über 39.339,12 EUR, der sich aus den Beiträgen ergibt, die der Kläger als Versicherungsnehmer entrichtet hat (privater Anteil), und einem Betrag über 91.797,27 EUR, der sich aus den Beiträgen ergibt, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer entrichtet wurden (Arbeitgeberanteil). Die Lebensversicherung wurde ursprünglich vom früheren Arbeitgeber des Klägers als Direktversicherung abgeschlossen und später vom Kläger als Versicherungsnehmer fortgeführt. Die Einmalzahlung wurde vom Versicherungsunternehmen auf ein Darlehenskonto des Klägers bei seiner Bank überwiesen, weil er die Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens an die Bank abgetreten hatte. Das Darlehen diente zur Finanzierung einer Immobilie, die der Kläger vermietet. Die A. Lebensversicherung AG teilte der Beklagten zu 1) Ende November 2012 auf der Grundlage von § 202 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mit, dass sie dem Kläger am 01.12.2012 Versorgungsbezüge in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 91.791,27 EUR auszahlen wird. Die Beklagte zu 1) erließ daraufhin den Bescheid vom 05.12.2012, mit dem sie – auch im Namen der Beklagten zu 2) – die Beiträge zur KV und PV ab 01.01.2013 auf monatlich insgesamt 320,53 EUR wie folgt neu festsetzte:
monatlich beitragspflichtige Einnahmen Beitragssatz in vH mtl Beitrag Sonstige Einnahmen 1099,08 EUR 14,90 163,76 EUR Versorgungsbezüge 764,92 EUR 15,50 118,56 EUR Beitrag zur PV 38,21 EUR
Die Kapitalabfindung in Höhe von 91.791,27 EUR sei mit 1/120 monatlich auf 10 Jahre anzurechnen. Vor Erlass dieses Bescheides wurde der Kläger nicht angehört. Er wurde auch nicht aufgefordert, eine Erklärung über seine Einkommensverhältnisse abzugeben.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.12.2012 Widerspruch. Er selbst habe die Direktversicherung schon zum 24.06.2003 übernommen und damit in eine normale Kapitallebensversicherung umgewandelt; dies sei also zu einem Zeitpunkt geschehen, als Direktversicherungen mit Kapital-Einmalzahlung gesetzlich noch überhaupt nicht beitragspflichtig gewesen seien, denn eine Gesetzesänderung sei insoweit erst zum 01.01.2004 erfolgt.
Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2011 setzten die Beklagten mit Bescheid vom 18.02.2013 den Beitrag für die KV und PV ab 01.03.2013 auf monatlich 370,48 EUR fest. Dieser Betrag errechnete sich wie folgt:
monatlich beitragspflichtige Einnahmen Beitragssatz in vH mtl Beitrag Sonstige Einnahmen 1393,75 EUR 14,90 207,67 EUR Versorgungsbezüge 764,92 EUR 15,50 118,56 EUR Beitrag zur PV 44,25 EUR
Die Beklagten fragten sodann bei der A. Lebensversicherung AG nach, die mit Schreiben vom 15.03.2013 (Bl 33 Verwaltungsakte) mitteilte, der Kläger sei selbst das ganze Jahr 1985 und dann wieder ab dem 01.05.2003 bis zum Ablauf der Lebensversicherung am 01.11.2012 Versicherungsnehmer des Vertrages gewesen und habe in diesen Zeiträumen die Beiträge privat gezahlt. Insgesamt seien 131.130,39 EUR an den Kläger zur Auszahlung gelangt. Den "privaten Anteil" in Höhe von 39.339,12 EUR habe sie von vornherein der Beklagten nicht als Versorgungsbezug gemeldet. Der Arbeitgeberanteil betrage 91.791,27 EUR.
Die Beklagte zu 1) erließ hierauf, auch im Namen der Beklagten zu 2) und ohne den Kläger anzuhören, den Beitragsbescheid vom 16.04.2013 (Bl 37 Verwaltungsakte). Darin wird der monatlich ab 01.05.2013 zu zahlende Beitrag für die KV und PV auf insgesamt 426,05 EUR festgesetzt. Dieser Beitrag setzt sich wie folgt zusammen:
monatlich beitragspflichtige Einnahmen Beitragssatz in vH mtl Beitrag Sonstige Einnahmen 1721,58 EUR 14,90 256,52 EUR Versorgungsbezüge 764,92 EUR 15,50 118,56 EUR Beitrag zur PV 50,97 EUR
Da der Kläger freiwillig versichert sei, gelte auch der private Anteil der Versorgungsleistungen als Einnahme und sei mit dem ermäßigten Beitragssatz zu verbeitragen. Ab dem 01.05.2013 werde auch der auf privater Einzahlung beruhende Anteil in Höhe von 327,83 EUR (39.339,12 EUR, umgelegt auf 120 Monate) monatlich als "sonstige Einnahme" bei der Beitragsberechnung mit einem Beitragssatz in der Krankenversicherung von 14,9 % - (ermäßigter Beitragssatz) berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2013 (Bl 43 Verwaltungsakte) wiesen die Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Derjenige Teil der Kapitalleistung, der auf den eigenen Beitragsleistungen des Klägers als Versicherungsnehmer beruhe, werde zwar nicht als Versorgungsbezug berücksichtigt, wie dies bereits das Bundesverfassungsgericht klargestellt habe. Es handle sich aber insoweit bei einem freiwillig Versicherten um eine sonstige beitragspflichtige Einnahme, die nach § 240 Abs 1 SGB V und den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler mit dem ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung beitragspflichtig sei. Insofern sei der Kläger durch die Beitragsbescheide vom 05.12.2012 und 18.02.2013 rechtswidrig begünstigt worden; diese Bescheide habe die Beklagte mit Wirkung für die Zukunft nach § 45 SGB X zurücknehmen dürfen; ein besonderer Vertrauensschutz des Klägers sei insoweit nicht erkennbar. Dass sie zunächst davon ausgegangen sei, dass die von der A. Lebensversicherung gemeldete Kapitalleistung nicht von der tatsächlich zur Auszahlung gelangten Summe abweichen könnte und der Kläger hierzu auch nicht entsprechend befragt worden sei, könne nicht dazu führen, dass der Kläger für die Zukunft nicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eingestuft werde.
Am 15.07.2013 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung ua ausgeführt, die Beklagten hätten nicht berücksichtigt, dass er in der Vergangenheit auf seine Einkünfte bereits Höchstbeiträge (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) habe entrichten müssen, und jetzt würden Beiträge auf eine Lebensversicherungssumme verlangt, die seinerzeit mit seinen bereits beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers aufgebaut worden sei. Die Lebensversicherung sei zur Sicherung eines Darlehens in Höhe von 186.000 EUR an die Volksbank L. bzw deren Rechtsvorgängerin (C. M.) abgetreten gewesen; die A. Lebensversicherungs AG habe den Auszahlungsbetrag auf das Darlehnskonto des Klägers bei der Volksbank L. überwiesen. Er sei nicht verfügungsberechtigt gewesen. Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz sei verletzt. Es liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Die Bescheide vom 05.12.2012 und 18.02.2013 seien nicht wirksam aufgehoben worden. Außerdem sei die Berechnung der Beiträge fehlerhaft. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die sonstigen Einnahmen (Vermietung/Verpachtung, Kapitalerträge) unter Berücksichtigung eines weiteren Betrags in Höhe von 327,83 EUR im Bescheid vom 16.04.2013 auf 1.721,58 EUR ansteigen würden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Durch die Verwendung der Kapitalleistung werde die Eigenschaft als beitragspflichtige Einnahme nicht verändert. Es sei unerheblich, ob die Kapitalleistung dafür verwendet werde, Verbindlichkeiten zu begleichen, Hypotheken zu tilgen oder Konsumgüter zu kaufen. Der private Anteil der Lebensversicherung (39.339,12 EUR, umgelegt auf 120 Monate 327,83 EUR) werde bei den sonstigen Einkünften hinzuaddiert.
Mit Urteil vom 05.06.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Die Beklagten hätten die teilweise rechtswidrigen Bescheide vom 05.12.2012 und 18.02.2013 mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen können, weil nicht lediglich der betriebliche Anteil der Lebensversicherung als Versorgungsbezug, sondern auch der private Anteil als sonstige Einnahme beitragspflichtig sei. Vertrauensschutz stünde nicht entgegen, verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 22.04.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 21.07.2014 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen und vertiefend ausgeführt, es liege - auch unter europarechtlicher Perspektive - ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Die Richtlinie 2013/41/EG gewährleiste ein hohes Maß an Schutz für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger von Pensionsfonds. Es liege ein gesteigerter Vertrauensschutz vor, da der Kläger letztlich das Kapital aus der Lebensversicherung für den Erwerb einer Immobilie, die er weitervermiete, verwende. Auch die Mieteinnahmen würden berücksichtigt, so dass eine doppelte Inanspruchnahme vorliege.
Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 21.07.2014),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 05.06.2014 und den Bescheid vom 05.12.2012, den weiteren Beitragsbescheid vom 18.02.2013, sowie den Bescheid vom 16.04.2013, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2013, aufzuheben
hilfsweise: den Bescheid vom 16.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2013 insoweit aufzuheben, als die Beklagte den privaten Anteil am Lebensversicherungsauszahlungsbetrag in Höhe von 39.339,12 EUR, umgelegt auf 120 Monate, der Beitragsberechnung zugrunde gelegt hat.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Ausführungen im Widerspruchbescheid Bezug.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.
I.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig.
Streitgegenstand der Anfechtungsklage, mit der der Kläger sein Begehren in zulässiger Weise verfolgt, sind die Bescheide vom 05.12.2012, 18.02.2013 und 16.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2013. Die Bescheide vom 18.02.2013 und 16.04.2013 sind Gegenstand des gegen den Bescheid vom 05.12.2012 noch anhängig gewesenen Widerspruchsverfahrens geworden (§ 86 SGG). Der Kläger wendet sich dagegen, dass mit diesen Bescheiden auch die Ablaufleistung seiner Lebensversicherung der Beitragspflicht unterworfen wird. Das gesamte klägerische Begehren - Nichtberücksichtigung der Kapitalleistung in Höhe von insgesamt 131.130,39 EUR bei der Beitragsbemessung - ist im Hauptantrag vollständig abgebildet, der insoweit wiederholende Hilfsantrag ist nicht erforderlich und mangels eigenem Gegenstand unzulässig.
II.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
1) Der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2012 beruht auf § 48 SGB X iVm § 240 SGB V. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Bescheide, mit denen die Kranken- und Pflegekassen bei ihren Versicherten Beiträge erheben, sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, weil die Beiträge - wie auch im vorliegenden Fall - ab einem bestimmten Zeitpunkt für eine unbestimmte Dauer festgesetzt werden. Mit dem Bescheid vom 05.12.2012 änderte die Beklagte den früheren Bescheid vom 22.03.2012 ab und setzte die vom Kläger zu zahlenden Beiträge für die Zeit ab 01.01.2013 neu fest. Eine wesentliche Änderung ist nach Erlass des Bescheides vom 22.03.2012 dadurch eingetreten, dass der Kläger am 01.12.2012 Versorgungsbezüge iHv 91.797,27 EUR ausbezahlt bekommen hat. Dadurch ergaben sich höhere Beiträge zur KV und PV.
Für freiwillige Mitglieder wird nach § 240 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), der über § 57 Abs 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) entsprechend für die Beiträge zur sozialen PV gilt, die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs 1 Satz 2 SGB V). Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Die §§ 223 und 228 Abs 2, § 229 Abs 2 und die §§ 238a, 247 und 248 SGB V gelten entsprechend (§ 240 Abs 2 Satz 1 und 5 SGB V). Damit gehört auch der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge iSd § 229 SGB V zu den Einnahmen, die der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
Zu Recht haben die Beklagten in den Bescheiden vom 05.12.2012 und 18.02.2013 und dann weiterhin im Bescheid vom 16.04.2013 den Arbeitgeberanteil iHv 91.791,27 EUR als Versorgungsbezüge berücksichtigt. Der Senat nimmt hinsichtlich der Berücksichtigung der Kapitalzahlung, soweit diese auf Einzahlungen ab dem 01.01.1986 bis zum 30.04.2003 beruht, auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs 2 SGG). Insoweit handelt es sich um als Versorgungsbezüge zu berücksichtigende Einnahmen (vgl Senatsurteil vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11). Ein Hundertzwanzigstel von 91.791,27 EUR sind 764,92 EUR, wie im Bescheid vom 16.04.2013 zutreffend dargelegt. Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl zuletzt Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 14.05.2013, L 11 KR 46080/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12, vom 17.03.2014, L 11 KR 3839/13 und vom 24.06.2014, L 11 KR 5461/13). Eine verfassungs- oder europarechtswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor, auch kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Der Senat schließt sich insofern nach eigener Prüfung der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, aaO) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10) an.
Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Rückwirkung bestehen auch nicht deshalb, weil der Direktversicherungsvertrag bereits im Jahr 1979 und damit vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde. Auch dies hat das BSG bereits entschieden (12.11.2008, B 12 KR 10/08 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 6). Es hat diesbezüglich ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden sei, wenn der Gesetzgeber nunmehr zum 01.01.2004 nach einer über 20-jährigen Beobachtungsphase in Wahrnehmung seines Spielraums auch im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrend bezahlten Versorgungsbezügen gleichstellt und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten schaffe. Damit habe der Gesetzgeber im Wege einer sog unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse anknüpfen dürfen. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an (vgl hierzu auch Urteile des erkennenden Senats vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris und vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10).
Eine Abtretung steht der Beitragspflicht nicht entgegen. Kapitalerträge aus einer zur Sicherung einer Darlehensforderung abgetretenen Lebensversicherung sind als Einnahmen eines freiwillig Krankenversicherten, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können, auch dann beitragspflichtig, wenn sie zur Tilgung des Darlehens an das Kreditinstitut ausgezahlt werden (BSG 17.03.2010, B 12 KR 4/09 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 14 mwN).
Die Beklagten haben als Versorgungsbezüge die Kapitalzahlung in Höhe des Arbeitgeberanteils von 91.791,27 EUR zugrunde gelegt. Ein Hundertzwanzigstel dieser Kapitalleistung ist 764,92 EUR.
2) Auch der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2013 beruht auf § 48 SGB X iVm § 240 SGB V. Mit diesem Bescheid wurde der Bescheid vom 05.12.2012 für die Zeit ab 01.03.2013 abgeändert, weil ab diesem Zeitpunkt höhere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen waren. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind auch bei nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragsbemessung in der Höhe zugrunde zu legen, die sich aus dem sie betreffenden Teil des Einkommensteuerbescheids ergibt. Der Nachweis darüber, ob und in welchem Umfang ein der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legendes Gesamteinkommen (= Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts, vgl § 16 SGB IV) dem Versicherten zuzurechnen und in welchem Umfang es bei ihm bei der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V zu berücksichtigen ist (oder ggf einer anderen Person), ist allein mit Hilfe von Einkommensteuerbescheiden zu führen. Insoweit hat das BSG seine Rechtsprechung zum Nachweis des Einkommens hauptberuflich selbstständig Tätiger, die in der GKV freiwillig versichert sind, auch auf freiwillig Versicherte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung übertragen (BSG 30.10.2013, B 12 KR 21/11 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 19). Die sonstigen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen, die ab 01.03.2013 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, erhöhen sich deshalb von 1.099,08 EUR auf 1.393,75 EUR.
3) Der Bescheid vom 16.04.2013 erging dagegen auf der Grundlage von § 45 SGB X iVm § 240 SGB V. Mit diesem Bescheid wurden die Bescheide vom 05.12.2012 und 18.02.2013 teilweise mit Wirkung ab 01.05.2013 abgeändert. Die Regelung in § 45 SGB X erlaubt es der Beklagten, solche Bescheide, die den Versicherten begünstigen, aber von Anfang an unrichtig, dh rechtswidrig sind, unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen. Zwar enthielten die genannten Bescheide hinsichtlich der Festlegung der Beitragspflicht eine belastende Komponente. Soweit sie zu niedrige Beiträge festsetzten, sind sie jedoch als begünstigend anzusehen (BSG 30.10.2013, B 12 KR 21/11 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 19).
Die Rücknahme eines solchen Bescheides kann auch im Rahmen eines anhängigen Widerspruchsverfahrens erfolgen, ohne dass dies zwangsläufig eine unzulässige reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren darstellt. Eine Abänderung eines nur beschränkt belastenden Verwaltungsaktes zu Ungunsten des Widerspruchsführers – sog reformatio in peius – ist im Widerspruchsverfahren nicht schlechthin ausgeschlossen, soweit Rechtsvorschriften eine Durchbrechung der Bindungswirkung des Ausgangsverwaltungsaktes zulassen und die Widerspruchsstelle/-behörde unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten zur Rücknahme dieses Verwaltungsaktes befugt ist (eingehend zum Ganzen: BSG 08.06.1982, 6 RKa 12/80, BSGE 53, 284, 286 ff; 02.12.1992, 6 RKa 33/90, BSGE 71, 274, SozR 3-1500 § 85 Nr 1, NZS 1993, 421; 28.06.2000, B 6 KA 36/98 R, USK 2000-165). Die Anwendbarkeit der §§ 44 ff SGB X ist nicht auf unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte beschränkt, was bereits im Wortlaut zB des 45 Abs 1 SGB X zu Ausdruck kommt, wo es heißt, ein Verwaltungsakt könne "auch" nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden. Will die Widerspruchsbehörde eine verschlechternde Entscheidung treffen, sind die Voraussetzungen der §§ 44 ff SGB X zu beachten, insbesondere das Anhörungserfordernis (rechtliches Gehör, § 24 SGB X, BVerwG 19. 5. 1999, 8 B 61/99, NVwZ 1999, 1218).
An einer Anhörung vor dem 16.04.2013 fehlt es zwar vorliegend, jedoch wurde diese im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X, vgl BSG 09.11.2010, B 4 AS 37/09 R, SozR 4-1300 § 41 Nr 2; Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB X, § 41 Rn 29). Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger nach § 206 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V verpflichtet gewesen wäre, den Erhalt der Ablaufleistung aus der Lebensversicherung von sich aus und ohne Verlangen der Beklagten mitzuteilen. Die Auszahlung einer privaten Lebensversicherung ist bei freiwillig Versicherten eine Änderung in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Beitragspflicht erheblich ist und nicht durch Dritte (zB den Versicherungsträger) gemeldet werden. Die Meldepflicht der Zahlstelle nach § 202 SGB V bezieht sich nur auf Versorgungsbezüge.
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er nach § 45 Abs 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs 2 Satz 2 SGB X). Auch im Widerspruchsverfahren und bei Frage einer zulässigen Verböserung gelten die Grundsätze des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben (Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 85 Rn 5).
Die Bescheide vom 05.12.2012 und 18.02.2013 waren insoweit rechtswidrig und haben den Kläger rechtswidrig begünstigt, als der private Anteil der Kapitalleistung bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt worden war. Auch eine als private Lebensversicherung zu beurteilende Kapitalzahlung ist bei der Bemessung der Beiträge des freiwillig versicherten Klägers zu berücksichtigen, und zwar als sonstige Einnahme (LSG Baden-Württemberg 20.03.2013, L 11 KR 2401/12). Denn bei freiwillig Versicherten ist die Beitragserhebung nicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und vergleichbare Kapitalleistungen beschränkt. Insoweit waren die Bescheide vom 05.12.2012 und vom 18.02.2013 rechtswidrig begünstigend und hat der Bescheid vom 16.04.2013 rechtmäßige Zustände hergestellt.
In den von der Beklagten über § 240 Abs 1 S 2 SGB V herangezogenen für die Beitragsbemessung herangezogenen Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27.10.2008 ist in § 3 Abs 1 Satz 1 geregelt, dass als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind. Nach § 5 Abs 3 Satz 1 der Einheitlichen Grundsätze sind einmalige beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. § 3 Abs 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zählt mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Renten und Versorgungsbezügen zunächst die in den §§ 226 bis 229 SGB V ausdrücklich genannten Einnahmearten für versicherungspflichtig Beschäftigte auf, die nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V bei der Beitragsbemessung auf jeden Fall zu berücksichtigen sind. Sodann wiederholt § 3 Abs 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler mit den "Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 240 Abs 1 SGB V (BT-Drucks. 11/2237, S 225), die damit die Einnahmen umschrieb, die die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. § 3 Abs 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler konkretisiert folglich die Vorgaben des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V nicht, sondern begnügt sich mit deren generalklauselartiger Umschreibung.
Das BSG hat Generalklauseln, wie diejenige in § 3 Abs 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, gebilligt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reichte eine Generalklausel jedenfalls aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch die anderen Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren. Lediglich wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stieß oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung standen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen ließen, setzte die Berücksichtigung der Einnahmen eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (BSG vom 27.01.2010, B 12 KR 28/08 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 13 mwN). Für typische Einnahmearten, deren Beitragspflicht in der Rechtsprechung bereits anerkannt ist und in Nebenbestimmungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vorausgesetzt wird, genügt die Generalklausel in § 3 Abs 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler weiterhin (vgl Peters in Kasseler Kommentar, § 240 SGB V Rn 44 ff; dazu, dass eine ständige, vom Normgeber akzeptierte Rechtsprechung einem unbestimmten Rechtsbegriff eine verfassungsrechtlich ausreichende Konkretisierung geben kann: BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.07.2007, 1 BvR 1696/03, SozR 4-2700 § 157 Nr 3 Rn 18 mwN),
Zu diesen Einnahmearten gehört die hier streitige Kapitalzahlung auch soweit sie auf im Jahr 1985 und ab dem 01.05.2003 gezahlten Beiträgen beruht. Denn für Renten und Kapitalzahlungen aus privaten Versicherungsverträgen hat es das BSG bereits nach der früheren Rechtslage ausreichen lassen, sie aufgrund einer § 3 Abs 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler entsprechenden Generalklausel der Beitragsbemessung zu unterwerfen, ohne dass es der ausdrücklichen Bezeichnung dieser Einkunftsarten in der Satzung bedurfte (BSG 27.01.2010, B 12 KR 28/08 R, aaO). Dass nach den gesetzlichen Regelungen bei freiwillig Versicherten nicht nur Versorgungsbezüge, also Einnahmen, die unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie Arbeitseinkommen, sondern auch Einnahmen aufgrund privater Eigenvorsorge - im Gegensatz zur Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten - zu berücksichtigen sind, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG 27.01.2010 - B 12 KR 28/08 R, aaO und mwN).
Nach § 45 Abs l und Abs 2 SGB X durften die Beklagten die bisherigen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakte mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, da der durch die Bescheide begünstigte Kläger auf den Bestand dieser Beitragsbescheide nicht vertraut hat bzw sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme der zu günstigen Beitragsbescheide nicht schutzwürdig war. Ein Vertrauensschutztatbestand beim Kläger liegt nicht vor.
Das Vertrauen ist in der Regel dann schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs 2 Satz 2 SGB X). Den Beklagten wurde die Tatsache, dass ein Anteil von 39.339,12 EUR von der A. Lebensversicherung AG als privater Anteil am Lebensversicherungs-Auszahlungsbetrag ausgezahlt worden war, erst durch das Schreiben der A. Lebensversicherung AG vom 15.03.2013 bekannt. Den Beitragsbescheid, mit dem sie lediglich den Anteil von 91.791,27 EUR an der gesamten Auszahlsumme von 131.130,39 EUR der Beitragspflicht unterworfen hatten, hatten die Beklagten erst am 05.12.2012 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war die gesamte Versicherungssumme bereits an die kreditgebende Bank abgetreten und es ist nicht zu erkennen, inwieweit der Kläger nach dem 05.12.2012 bzw nach dem 18.02.2013 (Erteilung des weiteren Beitragsbescheides) darauf vertraut haben sollte, dass er nur Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der dort festgesetzten Höhe zu entrichten haben werde und unter Umständen deshalb eine bestimmte Vermögensdisposition getroffen hätte, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen hätte rückgängig machen können. Bereits unter dem 16.04.2013 folgte der Rücknahmebescheid, mit dem ab 01.05.2013 auch der restliche Anteil der Lebensversicherungssumme der Beitragspflicht unterworfen worden ist. Bis dahin konnte ein besonderes Vertrauen des Klägers in die von der Beklagten festgesetzte Beitragshöhe nicht begründet worden sein. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG an.
Die Berechnung der Beiträge ist zutreffend erfolgt. Die Beklagten haben die notwendige Aufteilung zwischen dem betrieblichen und dem privaten Anteil zutreffend vorgenommen. Zutreffend haben sie den jeweiligen Anteil der ausgezahlten Kapitalleistung aus der betrieblichen und privaten Versicherung auf insgesamt 120 Monate verteilt, mit monatlich 1/120 bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt und dabei den als sonstige Einnahmen (alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können) zu wertenden privaten Anteil der Beitragsbemessung mit dem ermäßigten Beitragssatz zugrunde gelegt. Die Aufhebung der Bescheide vom 05.12.2012 und 18.02.2013 nur mit Wirkung für die Zukunft hat allerdings zur Folge, dass sich die Dauer, für die der private Anteil an der Lebensversicherung zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, ab dem 01.01.2013 bemisst. Der private Anteil an der Lebensversicherung darf also nur solange der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden, wie der Arbeitgeberanteil. Andernfalls würde es sich faktisch um doch um eine rückwirkende Aufhebung handeln.
Die sonstigen Einkünfte enthalten aus dem Steuerbescheid 2011 (Bl 24 Verwaltungsakte) Einnahmen des Klägers aus Vermietung/Verpachtung (16.226 EUR: 12 = 1.352,17 EUR), Kapitaleinkünfte (550 EUR abzügl 51 EUR Kirchensteuer [§ 32 Abs 1 EStG] = 499 EUR: 12 = 41,58 EUR) und den privaten Anteil der Lebensversicherung (39.339,12 EUR, umgelegt auf 120 Monate 327,83 EUR), insgesamt zutreffend 1.721,58 EUR.
Unter Ansatz der jeweiligen Beitragssätze (§ 241 SGB V, § 55 SGB XI) errechnen sich die vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur KV und PV. Die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften bei Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten ist schließlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG 03.02.1993, 1 BvR 1920/92, SozR 3-2500 § 240 Nr 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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