Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 618/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3112/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.06.2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 951.790,56 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in Berufungsverfahren (noch) darüber, ob die Beigeladenen zu 4) bis 216) im Zeitraum von 01.01.2002 bis 31.04.2004 und 01.08. bis 31.08.2004 für die Klägerin im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen sind und die Klägerin daher verpflichtet ist, für diesen Zeitraum Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 951.790,56 EUR einschließlich Säumnisgebühren nachzuzahlen. Bei der Klägerin handelt es sich um eine in B. ansässige national und international tätige Spedition in der Rechtsform einer GmbH & Co.KG, die 1998 gegründet wurde. Gründungsgesellschafter waren die Brüder A. und G. H., die 1990 als Spätaussiedler von Russland in die Bundesrepublik übersiedelten. Am Kapital der KG sind beide je zur Hälfte beteiligt. Komplementärin der Klägerin ist die H. Transporte Verwaltungs-GmbH, deren Stammkapital ebenfalls zur Hälfte von A. und G. H. gehalten wird. Die GmbH wird von G. H. vertreten. Die Gesellschafter der H. GmbH & Co. KG gründeten die Firma H. Transportes L. mit Sitz in S. J. (P.). Die Gesellschaft p. Rechts (L.) wurde am 29.08.2001 im Registergericht von S. J. eingetragen. Als Gesellschafter und Geschäftsführer werden G. H., W. H. und J. B. genannt. Im Handelsregister ist eingetragen, dass eine Verpflichtung der Gesellschaft durch gemeinsame Unterschrift von 2 Geschäftsführern entsteht. Zweck der Firma war es, osteuropäische Fahrer mit (nur für das portugiesische Inland gültigen) p. Arbeitserlaubnissen auszustatten und die Fahrer auf den in P. zugelassenen Fahrzeugen europaweit einzusetzen. Am 01.03.2002 schlossen A., G. und W. H. mit B. einen Vertrag, in dem er sich zur Erbringung von Dienstleistungen als Generaldirektor verpflichtete und dazu, die Firma gemäß den direkten Anweisungen der Herren H. zu leiten.
Durch die Gemeinsame Ermittlungsgruppe der Steuerfahndung und der F. des Hauptzollamts K. und des Finanzamts M.-N. ("EG M.") fanden umfangreiche Ermittlungen zur Frage statt, ob (unter anderem) für die osteuropäischen Fahrer ordnungsgemäß Abgaben und Steuern entrichtet wurden. Eine Durchsuchung in den Betriebsräumen der Klägerin in B. fand am 27.05.2003 statt. Fünf osteuropäische Fahrer, die sich gerade in den Geschäftsräumen aufhielten und nicht über die erforderliche Arbeitserlaubnis verfügten, wurden daraufhin ausgewiesen. Die Klägerin setzte diese Personen aber weiterhin als Fahrer ein. Aus dem Ermittlungsbericht H. der EG M. (vgl. Bl. 307 ff. SG-Akte) ergibt sich zur Vorgehensweise bei der Beschäftigung der Beigeladenen u. a. Folgendes: Die H. KG verkaufte der H. L. Ende 2001 (pro Forma) zwei Sattelzugmaschinen, die in P. zugelassen und samt Personal zurückvermietet wurden. Weitere 30 Sattelzugmaschinen wurden im Lauf des Jahres 2002 so verkauft und zurückvermietet. Im Jahr 2003 wurden weitere 15 Sattelzugmaschinen verkauft und zurückvermietet. In den deutschen Büchern der Klägerin ist der Verkauf jeweils nicht ausgewiesen worden. Beispielsweise wurde mit einem von der H. KG lediglich geleasten Fahrzeug und einem angemieteten Fahrzeug ebenso verfahren. Eine Kaufpreissumme floss nicht. Die (Schein)Kaufverträge dienten dem Zweck, die Zulassung der Fahrzeuge in P. zu erwirken. Damit sollte einerseits KFZ-Steuer gespart werden. Als weiterer Nebeneffekt konnten bei Ordnungswidrigkeiten die Verantwortlichkeiten verschleiert werden. Hauptzweck war es aber, die Beigeladenen zu 4) bis 216) als osteuropäische Fahrer auf den in P. zugelassenen Fahrzeugen und mit einer inländischen portugiesischen Genehmigung zu beschäftigen. Die Arbeitserlaubnis hätte allerdings lediglich deren Tätigkeit für einen p. Arbeitgeber innerhalb P. erlaubt. Es wurden weitere Verträge darüber abgefasst, wonach die Fahrzeuge samt Personal an die deutsche H. KG vermietet werden. Die Fahrer führten eine auszufüllende Erklärung mit (vgl. Urkundenordner Bl. 11) und fuhren internationale Routen, gelegentlich auch innerdeutsche Routen, aber so gut wie nie innerhalb P ... Der Geschäftsführer der H. L., B., gab bei seiner Vernehmung an, dass ihm keine einzige Fahrt innerhalb P. erinnerlich sei. Die osteuropäischen Fahrer, die durch die Brüder H. bzw. ausdrücklich durch die H. GmbH & Co. KG angeworben wurden (vgl. Urkundenordner Bl. 7/8) reisten mit einem Touristenvisum nach P ... Am Sitz der H. L. in einem Einkaufszentrum der Kleinstadt S. wurden die Formalitäten mit den russischsprachigen Fahrern geregelt. In der Nähe war ein Appartement angemietet, in dem 11 Schlafplätze für erfolgreiche Bewerber zur Verfügung standen. Die Fahrer behielten in der Regel diese Adresse als formelle Wohnadresse in P. bei und suchten den Ort allerdings in der Folgezeit nur noch für die Verlängerung des Visums auf. Die L. verfügte jedenfalls bis 2004 über keine Fahrzeuge. Die Fahrer wurden in aller Regel von B. aus disponiert, bekamen von dort - bei ständiger Erreichbarkeit - telefonische Anweisungen (vgl. russischen Aushang im Büro über auswendig zu lernende Regeln Urkundenordner Bl. 5/6). Zumindest bis zum Tag der Durchsuchung Ende Mai 2003 erhielten die Beigeladenen stets in B. den Lohn nur bar. Bei der Durchsuchung wurde ein hierfür bestimmter Bargeldvorrat von 170.000 EUR gefunden. Der formell als Geschäftsführer in P. eingesetzte Steuerberater J. B. handelte entsprechend dem Geschäftsbesorgungsvertrag für die Herren H. und regelte sämtliche Angelegenheiten auf Anweisung. Es ist Schriftverkehr vorhanden, in dem er um Mitteilung bat, welche Fahrer mit p. Papieren ausgestattet werden sollten. Ein Konto der L. wurde in Deutschland eingerichtet. Die Verfügungsberechtigung für das Konto der L. in Deutschland hatte B. nicht. Seine Verfügungsberechtigung über das Bankkonto in P. war von G. und A. H. auf 5000 EUR begrenzt worden (S. 68 EG M. Ermittlungsbericht H., Verweis auf Beweismittelordner 9, S. 951). Nach Bekanntwerden der polizeilichen Ermittlungen sollte der Sachverhalt umgestaltet werden. B. tätigte auf Anweisung der H. H. Geschäfte über Tankkarten und kaufte LKW für die L. im Jahr 2004 an, um eine eigenständige aktive Teilnahme der L. als Transportunternehmen zu belegen. Die eingestellten Fahrer berichteten, dass am Sitz der H. L. in P., einem kleinen Ladenlokal in einem fast leer stehenden Einkaufszentrum, keine Möglichkeit bestand, LKW abzustellen, weder eine Werkstatt noch eine Tankmöglichkeit und am Gebäude nichts auf ein Transportunternehmen H. L. hinwies (S. 48 Ermittlungsbericht, vgl. Bl. 323 SG-Akte). Als Beschäftigte am Sitz der H. L. in P. wurden zunächst die Osteuropäerinnen N. Z. und A. B. tätig, als Betriebsleiter wurde später der f. Staatsbürger D. M. eingestellt, der auch p. spricht und auch als Disponent tätig war und hierzu Zugriff zum Computerprogramm der Klägerin hatte. Im Einkaufszentrum, an der Anschrift, an der sich der offizielle Sitz der H. L. befand, war auch die Steuerberatungskanzlei B. & B. G. L. untergebracht. Zwei weitere Transportunternehmen, die der Steuerberater B. betreute, haben ihren Sitz unter derselben Anschrift angegeben und sind "Partner" der H. KG. Auch für diese Firmen fungierte B. als Geschäftsführer. Die H. L. beschäftigte laut ihren Büchern 2002 49 Fahrer aus Osteuropa; 2003 waren es bereits 93 LKW-Fahrer. Andere - also etwa p. - Fahrer wurden nicht angestellt. Die Anstellung sollte wie B. in der Zeugenvernehmung angab nach Weisung der Herren H. allein Osteuropäern vorbehalten bleiben. Die Abrechnungen der Leistungen dieser Fahrer gegenüber den jeweiligen Auftraggebern erfolgte durch die H. KG. Nur in einzelnen Fällen bat die Buchhaltung in B. die Auftraggeber offiziell an die H. L. gerichtete Rechnungen an ihre B. Adresse zu richten, und gab an, dass sie die Rechnung begleichen werde. Eine eigenständige Disposition von Fahrzeugen der L. aus P. fand nicht statt. Der in P. ansässige Disponent "M." hatte Zugriff zum Computerprogramm der Klägerin, auf dem der aktuelle Dispositionsplan der H. erschien. Die Funktion der H. L. bestand darin, die Fahrer mit Papieren auszustatten und Papiere über die Lohnabrechnung zu generieren. Ein eigenständiges Transportunternehmen hat nicht vorgelegen. Auch die Buchhaltung wurde aus B. bestimmt und kontrolliert (S. 62 Ermittlungsbericht, vgl. Bl. 337 SG-Akte). Beispielsweise fanden sich keinerlei Unterlagen zu den verbuchten Spesen in P ... Listen der zu verbuchenden Beträge wurden aus B. nach P. übermittelt. B. verbuchte den Lohn der Fahrer, der ihm aus B. mitgeteilt wurde, auf einen jeweils festen monatlichen Grundlohn und den Rest als Spesen (vgl. Leitzordner Urkunden). Die tatsächliche Bezahlung der Fahrer erfolgte durch die Klägerin in bar. In der Buchhaltung der H. KG sind hunderte von Briefumschlägen beschlagnahmt wurden, in denen sich handschriftliche Notizen zur Barlohnzahlung befinden, die die Fahrer betreffen. Hierbei wird in der Buchhaltung kein Unterschied zwischen Fahrern der H. KG und der H. L. gemacht. Die Fahrer sind zur Entgegennahme des Lohns in B. aus- und eingegangen. Über die Personen, die über die L. Papiere erhalten sollten, wurde nicht in P. entschieden. Vielmehr fragten F. bzw. B. per Fax bei A. H. nach, ob er Visa beantragen solle (S. 92 Ermittlungsbericht, vgl. Bl. 367 SG-Akte). Auch bei anstehenden Verlängerungen war die Entscheidung in B. durch A. H. zu treffen. Während der Untersuchungshaft der Herren H. wurden die Ehefrauen der Beschuldigten zu Unterschriftsberechtigten für das Girokonto der L. bei der Sparkasse K. bestellt. Im Sommer 2004 erhielt der Geschäftsführer B. den Auftrag, die Bilanzierung der auf die L. zugelassenen Lkw rückgängig zu machen. Die p. Polizei hat im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens am 01.05.2004 die (angeblichen) Räume der L. durchsucht. Es wurde ein aus fünf Räumen bestehendes Geschäftslokal präsentiert, in dem sich fabrikneue Möbel befanden. In einem Raum war eine "nagelneue Tafel" zur Aufbewahrung von Tachoscheiben angebracht, wobei allerdings erst 65 Beschriftungen für 143 Fahrzeuge angebracht waren und in einem Karton noch Tausende von Tachoscheiben, die in altes Geschäftspapier der H. KG eingepackt waren, gefunden worden. Der Betriebsleiter F. gab an, dass er dieses Material kürzlich in Bruchsal abgeholt hat. Auf (angeblichen) Unterlagen der L. des Jahres 2004 waren Vermerke der in B. tätigen Buchhalterin. Sie waren in Deutsch verfasst. Einige Ordner enthielten aus B. gefaxte Unterlagen. Es entstand der Eindruck, dass ein eigenständiger Betrieb vorgetäuscht werden sollte.
Die Beklagte war in die Ermittlungen der EG M. einbezogen und hörte die Klägerin zur beabsichtigten Beitragsnachforderung anlässlich der Beitragsüberwachung nach §§ 28p, 107 SGB IV für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.08.2004 in Höhe von 1.539.256,24 EUR an. Die Auswertung der Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes K. in Verbindung mit den Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes M.-N. sowie des gegen die Klägerin erlassenen Haftungsbescheides des Finanzamtes B. vom 08.10.2004 habe ergeben, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.08.2004 die Beigeladenen zu 4) bis 216) gegen Entgelt beschäftigt habe, die ihr von ihrem p. Schwesterunternehmen, der H. Transportes L., ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen worden seien, wobei für diese keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die H. Transportes L. von der Klägerin LKW angemietet und mit Fahrerpersonal an die Klägerin zurückvermietet habe. Dies habe dem primären Zweck der Personalgestellung gedient. Da die erforderliche Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung gefehlt habe, sei gemäß Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Fahrern und der Klägerin zustande gekommen. Diese gesetzliche Fiktion eines Beschäftigungsverhältnisses führe bei einem Beschäftigungsort im Inland zur Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften in der Sozialversicherung, so dass die gesetzlich geschuldeten Beiträge von der Klägerin zu entrichten seien.
Die Klägerin trat dem entgegen. Die von der Beklagten erwähnten Arbeitnehmer seien ausschließlich Mitarbeiter der H. Transportes L. gewesen, so dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, für diese Sozialbeiträge zu entrichten. Die H. Transportes L. habe die von ihr geschuldeten Sozialabgaben in P. entrichtet. Es habe keine Arbeitnehmerüberlassung stattgefunden. Die H. Transportes L. habe lediglich Fahrzeuge an die Klägerin überlassen. Die Stellung des fahrenden Personals sei von untergeordneter Bedeutung gewesen. Im Übrigen hätten die Fahrer ihre dienstlichen Weisungen aus P. von der H. Transportes L. erhalten. Diese arbeite mit der Klägerin eng zusammen. Es habe sich daher um den Einsatz von Arbeitnehmern im Rahmen von Gemeinschaftsprojekten gehandelt, was keine Arbeitnehmerüberlassung darstelle. Selbst wenn man vorliegend eine stattgefundene Arbeitnehmerüberlassung annähme, wäre auf die in Betracht kommenden Fahrer aber portugiesisches Sozialversicherungsrecht anwendbar, denn diese seien von P. aus in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates - Deutschland - entsendet worden. Da die H. Transportes L. bereits Sozialversicherungsbeiträge in P. entrichtet habe, würde die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Beklagte zu einer doppelten Beitragspflicht führen, was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unzulässig sei, da das Gemeinschaftsrecht gerade vermeiden wolle, dass Arbeitnehmer und Unternehmen auf dem Binnenmarkt dem doppelten Zugriff unterschiedlicher nationaler Sozialversicherungsträger ausgesetzt seien. Schließlich sei die von der Beklagten errechnete Beitragshöhe falsch, da in die Berechnung sämtliche Arbeitnehmer der Firma H. Transportes L. einbezogen worden seien, obwohl die dort tägigen Disponenten und der Geschäftsführer zu keiner Zeit für die Klägerin tätig geworden seien.
Mit Bescheid vom 01.02.2005 forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.08.2004 (ohne April 2003) in Höhe von insgesamt 1.539.256,24 EUR nach. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung zwischen der H. Transportes L. und der Klägerin stattgefunden, mit der Folge, dass für die betroffenen Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige deutsche Einzugsstelle zu entrichten seien. Das Führen von Lkw durch Fremdpersonal habe nicht den primären Zweck verfolgt, den vertragsgemäßen Gebrauch der gemieteten Lkw zu gewährleisten, sondern habe regelmäßig den Hauptzweck der Personalgestellung verfolgt und damit den Tatbestand der Arbeitnehmer-Überlassung erfüllt. Hierfür spreche auch der Umstand, dass die Steuerung der H. Transportes L. sowie die Disposition der Aufträge für die p. Fahrer über die Klägerin erfolgt sei. Daraus ergebe sich, dass die H. Transportes L. keine eigene Entscheidungskompetenz gehabt habe. Weisungsberechtigt seien allein die Verantwortlichen der Klägerin oder deren Beauftragte, z.B. Disponenten gewesen. Alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen hätten der Klägerin oblegen. Der Sitz der Geschäftsleitung der H. Transportes L. habe sich damit ebenfalls in B. befunden. Schließlich habe die H. Transportes L. keine eigenen Fahraufträge ausführen können, weil diese keine eigenen Fahrzeuge unterhalten habe. Außerdem habe die H. Transportes L. nicht das nötige Kapital besessen, eigene Lkw anzuschaffen. Dem Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht könne nicht entgegengehalten werden, dass die Leiharbeitnehmer bereits durch andere Sozialversicherungssysteme geschützt seien oder Leistungen aus der deutschen Sozialversicherung nicht erhalten könnten, denn bei unerlaubter Arbeitnehmer-Überlassung fänden die besonderen Regelungen über die sog. Einstrahlung bei der Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland keine Anwendung. Damit sei nach dem Territorialprinzip des § 3 SGB IV ausschließlich das Recht am Beschäftigungsort anzuwenden. Für die Berechnung der Beiträge seien die von der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes M.-N. ermittelten Entgelte zugrunde gelegt worden. Der Beitragsberechnung liege das tatsächlich erzielte Bruttoentgelt zugrunde, unabhängig davon, ob es sich um nach deutschem oder ausländischem Steuerrecht zu versteuerndes Entgelt handele, denn eine Steuerbefreiung aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens habe keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Zusammenfassend sei auszuführen, dass sich die Nachforderungen auf die umfangreichen Ermittlungen der gemeinsamen Ermittlungsgruppe der Steuerfahndung des Finanzamtes M.-N. und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit K. stützten. Zweifel an diesen Ermittlungen ergäben sich nicht. Weitergehende eigene Ermittlungen seien daher nicht angezeigt gewesen.
Die Klägerin legte hiergegen am 04.03.2005 Widerspruch ein. Bei den Personen, für die Beiträge nachgefordert würden, handele es sich um Arbeitnehmer der p. Firma H. Transportes L ... Diese hätten ihren Wohnsitz nicht in Deutschland gehabt. Sämtliche Steuern und Sozialbeiträge seien von der H. Transportes L. in P. abgeführt worden. Für die betroffenen Arbeitnehmer seien überdies E 110-Bescheinigungen ausgestellt worden, was - nicht anders als bei E 101-Bescheinigungen - eine bindende Feststellung des portugiesischen Sozialversicherungsträgers über inländischen Versicherungsschutz auslöse. Eine solche Bescheinigung werde nur ausgestellt, wenn die Mitgliedschaft in der inländischen Sozialversicherung bestehe. Deutsches Sozialversicherungsrecht sei daher unanwendbar. Schließlich verfügten die Fahrer auch über sog. Fahrerbescheinigungen, auf denen jeweils ihre portugiesische Sozialversicherungsnummer angegeben sei. Von diesen Bescheinigungen gehe derselbe Rechtsschein aus. Rechtsakte und Bescheinigungen eines Trägers öffentlicher Gewalt eines Mitgliedstaates der EU seien für die Behörden anderer Mitgliedstaaten bindend. Das AÜG sei vorliegend nicht anwendbar, da für Beschäftigte im internationalen Güterkraftverkehr das Güterkraftverkehrsgesetz als Spezialgesetz dem AÜG vorgehe. Gegen eine Arbeitnehmerüberlassung spreche überdies, dass die Arbeitskräfte weiterhin für H. Transportes L. tätig geworden seien. Sie hätten von dort ihre dienstlichen Weisungen erhalten. Lediglich aus organisatorischen und logistischen Gründen habe H. Transportes L. der Klägerin die zeitweilige Personalführung zugestanden. Die Auszahlung der Löhne durch die Klägerin sei im Auftrage der H. Transportes L. erfolgt und mit dieser verrechnet worden. Die Verträge zwischen der H. Transportes L. und der Klägerin dienten auch nicht der Arbeitnehmer-Überlassung, sondern als Rahmen für die Beauftragung der H. Transportes L. als Subunternehmerin und deren wirtschaftlichen Stärkung. Sie beinhalteten damit keine Vermietung der Fahrzeuge samt Personal an die Klägerin, denn in Wahrheit habe die Fahrzeugflotte der Fa. H. Transportes L. zur Verfügung gestanden. Die H. Transportes L. habe Disponenten beschäftigt, die selbst hätten entscheiden können, ob und mit welchem Fahrzeug und Fahrer ein selbst akquirierter Auftrag oder ein Auftrag, den die H. Transportes L. als Subunternehmerin der Klägerin übernommen habe, ausgeführt werde. So habe die H. Transportes L. eine Vielzahl von Frachtaufträgen für andere Auftraggeber als die Klägerin ausgeführt. Die Umsätze tauchten nur deshalb nicht in der Bilanz von H. Transportes L. auf, weil die Rechnungsstellung gegenüber den Auftraggebern der H. Transportes L. durch die Klägerin erfolgt sei, so dass die Zahlungen auch bei dieser eingegangen seien. Während der Aufbauphase habe die H. Transportes L. noch nicht über eine funktionsfähige Buchhaltung verfügt. Entgegen der Ansicht der Beklagten verfüge die H. Transportes L. auch über eigene Fahrzeuge und das nötige Kapital, um eigene Fahrzeuge anzuschaffen. Dies belegten die vorliegenden Kaufverträge über 21 Lkw. Aus diesen Kaufverträgen lasse sich schließen, dass die H. Transportes L ... selbständige Entscheidungen mit erheblicher finanzieller Tragweite haben treffen können. Die Höhe der berechneten Beiträge sei weiterhin fehlerhaft. So erbringe die H. Transportes L. seit Juli 2004 keine pauschalen Leistungen mehr als Subunternehmerin. Ein etwaiges Tätigwerden danach habe auf einzeln in Rechnung gestellten Transportaufträgen beruht. Eine Beitragsberechnung bis einschließlich August 2004 hätte daher nicht erfolgen dürfen. Zu Unrecht seien als Bemessungsgrundlage auch Spesen der Fahrer in vollem Umfang zugrunde gelegt worden. Im Übrigen sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich, wie die Beklagte zu den einzelnen zugrunde gelegten Lohnhöhen gelange, da niedrigere Entgelte an die Fahrer gezahlt worden seien. Die Beitragserhebung für Frau J. N. sei fehlerhaft, da diese lediglich die Ehefrau eines Fahrers gewesen sei. Schließlich seien die für die Jahre 2002 und 2003 erhobenen Beiträge verjährt. Die 30-jährige Verjährungsfrist dürfe vorliegend nicht zur Anwendung kommen, da den Vertretern der Klägerin kein Vorsatz angesichts der komplizierten Rechtslage nachgewiesen werden könne.
Das Sozialgericht K. ordnete mit Beschluss vom 15.04.2005 (S 1 KR 974/05 ER) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2005 an. Zwar werde die Annahme der Beklagten, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und den Leiharbeitnehmern zustande gekommen sei, voraussichtlich einer Prüfung standhalten. Dies führe aller Voraussicht nach zur Beitragspflicht der Klägerin nach § 28e Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV. Die Höhe der Forderungen sei aber noch im Einzelnen zu prüfen. Angesichts der drohenden Insolvenz der Klägerin sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Mit Bescheid vom 07.10.2005 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und reduzierte die Beitragsnachforderung einschließlich Säumniszuschlägen auf 1.535.247,36 EUR. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass die Lohnzahlungen für den Arbeitnehmer M. in den Monaten Juli und August 2004 versehentlich doppelt der Beitragspflicht unterworfen worden seien. Hinsichtlich des Disponenten M. sei ein gesonderter Bescheid ergangen (vgl. VA D. M.).
Das Finanzgericht B. lehnte am 18.01.2006 hinsichtlich der Lohnsteuer der osteuropäischen Arbeitgeber den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids ab (Bl. 935 ff. VA). Es führte aus, angesichts der nach den tatsächlichen Verhältnissen vorliegenden "totalen Abhängigkeit der osteuropäischen Fahrer von den Gebrüdern H." seien die Fahrer als Arbeitnehmer der Klägerin anzusehen. Hinsichtlich der Beschäftigten im Büro in P. liege die Sache nicht so klar zutage.
Mit Bescheid vom 09.08.2007 half die Beklagte dem Widerspruch nochmals teilweise ab und reduzierte die Beitragsnachforderung einschließlich Säumniszuschlägen auf 1.455.172,56 EUR. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass die Lohnzahlungen an die in Portugal eingesetzten Arbeitnehmer A. R., A. B., N. Z., N. F. und J. B. nicht mehr der Beitragspflicht unterworfen worden sei, weil diese Arbeitnehmer nicht als Fahrer eingesetzt gewesen seien. Die Nachforderungssumme reduziere sich daher entsprechend und erfasse nur noch die Fahrer.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 wies die Beklagte schließlich den Widerspruch der Klägerin, soweit ihm nicht bereits durch die Bescheide vom 07.10.2005 und vom 09.08.2007 abgeholfen worden war, zurück. Der Klägerin seien durch die p. H. L. eine Vielzahl von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung überlassen worden. Das Führen der LKW verfolgte den Hauptzweck der Personalgestellung. Weisungsberechtigt seien allein die Verantwortlichen der Klägerin gewesen. Die Firma H. L. habe nicht über die hinreichenden finanziellen und sächlichen Mittel verfügt, selbst eigenständig Aufträge durchzuführen. Nach dem Territorialitätsprinzip sei deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar. Bescheinigungen nach E 101 seien durch die Klägerin nicht vorgelegt worden, sodass kein Raum für die Annahme bestehe, dass es sich um Personen handelte, die dem Recht eines anderen Staates unterlagen. Anders als für die Bemessung der Lohnsteuer habe man das tatsächliche Entgelt der Nachforderung zu Grunde gelegt und zwar unabhängig davon, ob es im Inland oder im Ausland erzielt wurde. Am 11.02.2008 erhob die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Beitragserhebung aufgrund der bereits in P. erfolgten Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und wegen der ausgestellten E 110-Bescheinigungen gemeinschaftsrechtswidrig sei. Ggf. sei diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr gälten Sonderregelungen, die für eine Arbeitnehmerüberlassung wenig Raum ließen. So ersetze die gewerberechtliche Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (§§ 3, 5 und 6 GüKG) die Erlaubnis nach dem AÜG. Rechtsnormen, wie beispielsweise § 12 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG lasse sich entnehmen, dass nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers eine Beschäftigung im Inland nicht anzunehmen sei, wenn die Tätigkeit - wie vorliegend - im Rahmen des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs für ein ausländisches Unternehmen ausgeübt werde. Einer Beitragspflicht stehe auch die Folgeproblematik entgegen, dass bei einer unterstellten illegalen Arbeitnehmerüberlassung, die keine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses erwarten lasse, gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI nach Ablauf von 24 Kalendermonaten die Erstattung der von den Versicherten getragenen Rentenversicherungsbeiträge beantragt werden könne. Im Übrigen behaupte die Beklagten nicht einmal einen Wohnsitz der Fahrer oder einen festen Arbeitsplatz in Deutschland. Daher falle deren Tätigkeit auch nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 SGB IV. Die Beklagte habe hinsichtlich der Forderungshöhe auch keine eigenen Ermittlungen angestellt, sondern die Auswertung der EG M. unhinterfragt übernommen.
Die Beklagte hielt ihre Bewertung des Sachverhalts für zutreffend. Die Einwände der Klägerin wären lediglich dann relevant, wenn die Firma H. Transportes L. Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 4 ) bis 216) gewesen wäre. Für V. D. (Beigeladener Ziff.55) sei nun eine Bescheinigung E 110 vorgelegt, nicht dagegen die Bescheinigung E 101. Aufgrund der Überlassung der Arbeitnehmer von der H. Transportes L. an die Klägerin seien - unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des AÜG - Arbeitsverhältnisse mit der Klägerin begründet worden, da die Fahrer in die dortige Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen seien und von dort Weisungen erhalten hätten. Folgte man der Argumentation der Klägerin, wonach die H. Transportes L. weitere Auftraggeber gehabt habe, für die sie hätte tätig werden und ihre Mitarbeiter einsetzen können, wäre es zwar denkbar, dass zusätzlich auch ein Arbeitsverhältnis der Fahrer zur H. Transportes L. bestanden haben könnte. Die Umsätze der H. Transportes L. sprächen aber dagegen. Die Klägerin könne auch nicht konkret darlegen, wie sich die Umsätze aus der Überlassung von Arbeitnehmern der H. Transportes L. an die Klägerin im Verhältnis zu den sonstigen Frachtumsätzen verhielten. Die ggf. vorhandene E 110-Bescheinigung ersetze weiter nicht die E 101-Bescheinigung, denn es handele sich hierbei lediglich um eine besondere Form des Auslandskrankenscheines, der Krankenversicherungsschutz bei vorübergehender Beschäftigung im Ausland gewährleiste. Es handele sich gerade nicht um eine Entsendebescheinigung, so dass die behauptete Bindungswirkung nicht bestehe. Auch Fahrgenehmigungen mit Angabe einer p. Sozialversicherungsnummer entfalteten keine Bindungswirkung für die Beklagte, denn nur bei einem über- oder zwischenstaatlichen Bezug sei u.U. ein Abstimmungsverfahren vorgesehen (§ 30 Abs. 1 und 2 SGB I). Beanstandungen zur Beitragshöhe könnten nicht nachvollzogen werden. Den beschlagnahmten Lohnunterlagen lasse sich entnehmen, welche Lohnzahlungen verbucht worden seien. Auch Frau G. N. (Beigel. zu 143) habe Gehaltszahlungen erhalten, so dass eine Beitragserhebung für sie gerechtfertigt sei. Nachweise über etwaige gezahlte Spesen seien von der Klägerin bisher nicht vorgelegt worden, so dass diese bei der Beitragsberechnung nicht in Abzug gebracht werden könnten. Schließlich sei die Beitragsforderung für die Jahre 2002 und 2003 auch nicht verjährt. Grundsätzlich gelte eine vierjährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2005 hätten daher Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab 01.12.2000 nachgefordert werden können.
Das Landgericht M. verurteilte A. und G. H. am 10.11.2011 erstinstanzlich wegen Steuerhinterziehung in 56 Fällen, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 61 Fällen sowie gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 5 Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten (vgl. SG-Akte Bl. 206-279). Der Verurteilung nach § 266a StGB liegt nach den Feststellungen des Strafurteils eine Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge um insgesamt 825.586,56 EUR zugrunde (vgl. Tabelle Bl. 50-90 Urteilsumdruck). Die Monate Mai, Juni und Juli 2004 sind in der Aufstellung nicht enthalten. Darüber hinaus ist die Forderung nach den Nettolöhnen errechnet worden. Die 22. Große Strafkammer des Landgerichts M. führt zusammenfassend aus, dass Gegenstand des Urteils Straftaten sind, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern bei der in Bruchsal ansässigen H. Transporte GmbH & Co, KG (H. KG) und der in P. ansässigen H. Transportes L ... begangen wurden (S. 3/4 Urteilsumdruck, vgl. Bl. 207 ff. SG- Akte). Im Einzelnen führt die Kammer aus:
"Der Angeklagte G. H. war formaler Geschäftsführer und der Angeklagte A. H. faktischer Geschäftsführer der H. L ... Die H. L. hatte den Sitz ihrer geschäftlichen Oberleitung am Geschäftssitz der H. KG in B., von wo aus die beiden Angeklagten die L ... steuerten. [ ] Die Fahrer übten ihre Arbeit allein nach Weisungen und im Interesse der H. KG aus (vgl. Umdruck S. 3). Sie enthielten die auf das Arbeitsentgelt der LKW-Fahrer entfallenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zum Gesamtversicherungsbeitrag für die Monate März 2002 bis April 2004 und August 2004 in Höhe von insgesamt 825.575 EUR der zuständigen Einzugsstelle vor. Insoweit wurden die beiden Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 27 Fällen (§§ 266a Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 StGB) verurteilt. [ ] Spätestens Anfang 2001 erfuhren die Angeklagten auf eine nicht mehr feststellbare Weise, dass in P. für Staatsangehörige aus ehemaligen Ostblock-Staaten die Möglichkeit bestand, eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung in P. zu erhalten. Beide Angeklagten sahen hierin eine willkommene Möglichkeit, der H. KG über die P. billige Arbeitskräfte zu beschaffen. Sie entschlossen sich, ein Unternehmen in P. zu gründen und hierüber in großem Stil aus osteuropäischen Staaten LKW-Fahrer anzuwerben, um diese zu geringen Löhnen und unter Vermeidung von Lohnsteuer und Sozialversicherung in Deutschland bei der H. KG einzusetzen. Die Angeklagten, die sich der Illegalität des Vorhabens bewusst waren, wollten die angeworbenen LKW-Fahrer formell bei dem zu gründenden p. Unternehmen zu minimalen Löhnen anstellen, während die Fahrer tatsächlich in den Geschäftsbetrieb der H. KG integriert werden und deren Transportaufträge ausführen sollten. [ ...] In Verfolgung dieses Plans und im Auftrag der beiden Angeklagten gründete B. Ende August 2001 in S. die H. Transportes L ... Im Auftrag der beiden Angeklagten mietete B. in unmittelbarer Nähe seiner Steuerberatungskanzlei in dem Einkaufszentrum C. C. einen kleinen Laden an, um hier die im Zusammenhang der mit der Anwerbung und Einstellung der ausländischen LKW-Fahrer anfallenden Arbeiten abzuwickeln. Darüber hinaus mietete B. im Auftrag der Angeklagten in der Nähe des Büros in der R. O. Nr. 9. ein kleines Appartement an. Dieses sollte - dem Plan der Angeklagten entsprechend - gegenüber Behörden als vorgebliche p. Wohnadresse der ausländischen LKA-Fahrer dienen. Tatsächlich sollten die ausländischen LKW-Fahrer dieses Appartement nur dann als Übernachtungsmöglichkeit nutzen, wenn sie wegen der jährlich anstehenden Verlängerung ihrer Arbeitsgenehmigung bei der Ausländerbehörde vorsprechen oder ein Fahrzeug bei dem p. TÜV vorstellen mussten. [ ...] Um den illegalen Einsatz der osteuropäischen LKW-Fahrer durch die H. KG zu verschleiern, beschlossen die Angeklagten, die H. L ... nach außen als eigenständiges Transportunternehmen darzustellen [ ...]. Hierzu beschlossen sie, eigene bzw. von der H. KG angemietete LKW nach P. zu bringen und diese mit Hilfe des gesondert verfolgten B. auf die H. L. zuzulassen. Nachdem B. den Angeklagten erklärt hatte, dass Fahrzeuge in P. nur auf den Eigentümer zugelassen werden könnten, beschlossen die Angeklagten die portugiesischen Zulassungsstellen zu täuschen und diesen vorzuspiegeln, die H. L. sei Eigentümerin der Fahrzeuge. [ ...] Die Angeklagten beabsichtigten jedoch zu keinem Zeitpunkt, tatsächlich LKW an die H. L. zu übereignen. Ein Großteil der zum Schein auf die L. übertragenen Fahrzeuge stand ohnehin nicht im Eigentum der H. KG [ ...]. Auch hinsichtlich 19 im Eigentum der KG stehenden LKWs täuschten die Angeklagten die Übereignung nur zum Schein vor. Erst Ende 2003, also bereits nach der ersten Durchsuchung in B., veranlassten die Angeklagten den gesondert verfolgten B., 20 weitere LKW der Marke R. im Namen der H. L ... zu bestellen. Diese wurden erst im November 2003 in P. zugelassen. Spätestens ab Anfang 2002 stellte der gesondert verfolgte B. im Auftrag der Angeklagten vorwiegend aus osteuropäischen Drittstaaten stammende LKW-Fahrer formell bei der H. L. ein und beschaffte diesen eine "A.". Spätestens ab diesem Zeitpunkt übernahm der Angeklagte A. H. in Absprache mit G. H. die Zuständigkeit der Steuerung der H. L ... [ ...] Arbeitszeiten mussten die Fahrer mit dem Angeklagten A. H. absprechen. In den Geschäftsräumen der H. KG unterhielten die Angeklagten für die LKW-Fahrer Aufenthaltsräume und Duschen. Von B. aus veranlasste der Angeklagte A. H. bei Bedarf auch Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen. Rechnungen für diese Leistungen ließen die Angeklagten auf die Adresse der H. L. ausstellen, sich aber tatsächlich an die Adresse der H. KG senden (Urteilsumdruck Bl. 10-13). Anfänglich wurden alle Aufträge für die in P. zugelassenen LKW von der Dispositionsabteilung der H. KG in B. akquiriert. Mit dem sich zunehmend ausweitenden Geschäftsbetrieb entstand der Bedarf, die Akquirierung von Transportaufträgen für die Rückfahrten von P. oder S. aus nach Osten vom Büro in P. aus vorzunehmen. Hierzu setzten die Angeklagten im September 2002 D. M. in P. als Disponenten ein, der in der Folge vom Büro der H. L ... aus Aufträge für Rückfahrten akquirierte. Die beiden Angeklagten ließen den Fahrern in den Geschäftsräumen der H. KG in B. auch ihre Löhne in bar auszahlen. Die entsprechenden, aus der Kasse der H. KG verauslagten Beträge ließen die Angeklagten dem Verrechnungskonto der H. L. belasten. Auf Anweisung des Angeklagten A. H. erfasste der gesondert verfolgte B. die ihm von A. H. mitgeteilten Lohnkosten in der Buchführung der H. L. (Urteilsumdruck Bl. 13). Auf Anweisung der Angeklagten eröffnete B. für die H. L. ein Konto bei einer p. Bank. Die Angeklagten ließen in unregelmäßigen Abständen Geldbeträge von der H. KG auf dieses Konto bereitstellen, damit B. in der Lage war, die laufenden Kosten der H. L ... zu zahlen. Ab Mai 2003 ließen die beiden Angeklagten einen Großteil der Zahlungsvorgänge von B. aus über ein von ihnen bei der Sparkasse K. für die H. L. eingerichtetes Girokonto (Nr. 7002330) abwickeln. Sämtliche von den ausländischen LKW-Fahrern erbrachten Transportleistungen ließen die beiden Angeklagten von der H. KG gegenüber den Kunden fakturieren. Um in der Buchführung der H. KG Betriebsausgaben ausweisen zu können, die auch die Geldabflüsse an die H. L ... rechtfertigen können, konstruierten die Angeklagten auf Anraten des gesonderten verfolgten W. für die in P. zugelassenen LKW Überlassungsverträge und Rücküberlassungsverträge. (Urteilsumdruck Bl. 14) [ ...]
Darüber hinaus unterließen es der Angeklagte G. H. als formaler Geschäftsführer und der Angeklagte A. H. als faktischer Geschäftsführer der H. KG in Kenntnis der bestehenden Pflichten, die Arbeitnehmer bei der zuständigen Einzugsstelle, der AOK B., anzumelden und die Sozialabgaben abzuführen. Auf diese Weise enthielten die beiden Angeklagten, was sie vorhersahen und billigten, der zuständigen Einzugsstelle die aus der nachfolgenden Tabelle 2 ersichtlichen Beiträge zur Kranken-, Renten, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung vor, wobei der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (RA) vom 1.3.2002 bis zum 31.12.2003 19,1 % und in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.08.2004 19,5 %, der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung (BA 6,5 % , der Beitragssatz zur Pflegeversicherung (PV) 1,7 % und der Beitragssatz der AOK B. zur Krankenversicherung von 01.02.2002 bis zum 31.12.2003 14,2 % und in der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.08.2004 14,9% betrugen EUR (Urteilsumdruck Bl. 49, Aufstellung des monatlichen beitragspflichtigen Entgelts in Tabelle vgl. Urteilsumdruck Bl. 50-90). Es ergebe sich im gesamten Zeitraum für alle Beschäftigten ein Gesamtbeitrag von 825.586,56 EUR (Urteilsumdruck Bl. 90). [ ] Die Feststellung der Höhe der Beitragssätze der AOK, die zuständige Einzugsstelle war, beruht auf Angaben des Zeugen M. (HZA K. FKS), der angab, die Zahlen ermittelt zu haben. Der Zeuge bekundete weiter, dass er nur solche Arbeitsnehmer in die von ihm erstellte Auswertung aufgenommen habe, die die damals geltenden Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der Höhe des Entgelts und der Arbeitszeit überschritten hätten.[ ...] Auf der Grundlage des so ermittelten Arbeitsentgelts und der genannten Beitragssätze ergab sich nach der durch die Kammer selbst durchgeführten Berechnung die Höhe der nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversiche-rungsbeitrag wie im Detail in Tabelle 2 dargestellt. Die Kammer hat im Hinblick darauf, dass die betroffenen Arbeitsnehmer nur beschränkt steuerpflichtig waren und das Arbeitsentgelt daher nur zum Teil der Lohnsteuerpflicht unterlag, zugunsten der Angeklagten von der Anwendung der Nettolohnfiktion des ab 01.08.2002 geltenden § 14 Abs. 2 SGB IV abgesehen (Urteilsumdruck Bl. 135). [ ]"
Im nichtöffentlichen Erörterungstermin vom 12.03.2012 wies die Kammervorsitzende die Beklagte darauf hin, dass fraglich sei, ob die Kriterien einer ordnungsgemäßen Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV vorlägen, nachdem die Beklagte in Bezug auf die Höhe der Forderung lediglich die Excel-Tabelle der Steuerfahndung zugrunde gelegt habe. Das Gericht schlage zur zügigen Verfahrensbeendigung den Abschluss eines Vergleichs vor.
Hierauf führte die Beklagte am 05.04.2012 aus, dass nach § 6 Abs. 1 SchwarzArbG für die Behörden der Zollverwaltung und die Träger der Rentenversicherung in ihrer Eigenschaft als gemäß § 2 Abs. 2 SchwarzArbG unterstützende Stellen die Verpflichtung bestehe, einander die für deren Prüfung erforderlichen Informationen zu übermitteln. Es handele sich um Ad-hoc-Betriebsprüfungen, bei denen es einer förmlichen Prüfankündigung nicht bedürfe. Sie sei auch an der Ermittlung des Beitragsschadens beteiligt gewesen. Die Fehlerhaftigkeit der Beitragsberechnung sei nicht ersichtlich. Mit Beschluss vom 04.06.2012 hat das Sozialgericht Karlsruhe die Sozialversicherungsträger (Beigeladene zu 1. bis 3.) beigeladen.
Am 26.06.2012 hat das Sozialgericht Teile der Strafermittlungsakte zu den Akten genommen (Bl. 307 - 616 SG-Akte).
Der Klägervertreter bezog sich auf ein Schreiben des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.04.2011, worin der zuständige Richter um Erläuterung der Listen über die als Schwarzlohn ausgewiesenen Beträge, um Belege und eine nachvollziehbare Berechnung bat (Bl. 619 SG-Akte).
Nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.06.2012 ein Teilanerkenntnis dergestalt abgegeben hat, dass Beiträge in Höhe von 823.676,06 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 128.114,50 EUR, also insgesamt in Höhe von 951.790,56 EUR nacherhoben werden (entsprechend der Aufstellung im Strafurteil ohne die Monate Mai bis Juli 2004, vgl. Gesamtsummenblätter Bl. 693 ff. SG-Akte) beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin (noch), die Bescheide vom 01.02.2005, 07.10.2005 und 09.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2008 unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses aufzuheben. Mit in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2012 verkündetem Beschluss hat das Gericht die über die H. Transportes Lda. eingesetzten Fahrer zum Rechtsstreit notwendig beigeladen.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 28.06.2012 die Klage abgewiesen. Es führt in seinen Entscheidungsgründen aus: [ ] Der Bescheid der Beklagten vom 01.02.2005, in der Fassung des Bescheides vom 07.10.2005, in der Fassung des Bescheides vom 09.08.2007, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2008 ist unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. [.] § 28 p SGB IV enthält keine detaillierten Vorgaben für den Ablauf einer Betriebsprüfung (Jochim in: jurisPK-SGB IV, § 28p Rn 184). Vielmehr ist deren Durchführung in einer aufgrund § 28p Abs. 9 Nr. 2 SGB IV erlassenen Rechtsverordnung geregelt gewesen, im hier maßgebenden Zeitraum bis zum 30.08.2004 in der Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO). Vorliegend hat die Beklagte damit eine Prüfung im Sinne des § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV durchgeführt. Insbesondere konnte sie die Prüfung ohne förmliche Prüfankündigung einleiten. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 BÜVO könne die Prüfung - wenn es sich um eine Prüfung aus besonderen Gründen im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X handelt - ohne Ankündigung durchgeführt werden. Solche Gründe, die im Gesetz weder definiert noch umschrieben sind, können z.B. dann vorliegen, wenn der begründete Verdacht auf Beitragshinterziehung besteht (Sehnert in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 28p Rn 9). Dieser Verdacht war vorliegend gegeben, denn die Beklagte war durch das Hauptzollamt Karlsruhe über einen möglichen Verstoß der Klägerin gegen Bestimmungen des SGB IV zur Zahlung von Beiträgen in Kenntnis gesetzt worden. Zu Recht hat die Beklagte daraufhin ein Verfahren zur Beitragsüberwachung nach § 28p SGB IV eingeleitet. Fehler bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen durch die Beklagte sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Berechnung der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge nicht aufgrund eigener Sachverhaltsermittlungen, sondern auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes vornahm. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte die ihr von der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe der Steuerfahndung und Finanzkontrolle Schwarzarbeit (im Folgenden: EG M.) zur Verfügung gestellten Unterlagen/Ermittlungsergebnisse ungeprüft übernommen hat. Den stattgefundenen Besprechungen der Mitarbeiter der Beklagten mit den Ermittlungsbeamten der EG M. (vgl. Bl. 307 ff. der Verwaltungsakte) und dem Vermerk auf Blatt 1091 ff. der Verwaltungsakte, wonach die umfangreichen Ermittlungen der EG M. zu - aus Sicht der Beklagten - zweifelsfreien Ergebnissen geführt hätten, sodass weitergehende eigene Ermittlungen nicht angezeigt seien, lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Beklagte die ihr zur Verfügung gestellten Ermittlungsunterlagen ausgewertet, überprüft und für schlüssig erachtet hat. Die Beklagte genügte mithin den Anforderungen an eine "eigene" Prüfung im Sinne des § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV. [ ] Zu Recht hat die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 951.790,56 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.08.2004 nachgefordert, denn die den Beigeladenen zu 4) bis zu 216) gezahlten Löhne unterlagen der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Versicherungspflichtig in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sind gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte.
Die Kammer ist vorliegend davon überzeugt, dass die Beigeladenen zu 4) bis 216) im streitigen Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.08.2004 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin standen. Beschäftigung ist die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes - BSG - setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 25.01.2006, B 12 KR 3. R, zitiert nach juris). Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG vom 25.01.2006, a.a.O.). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG vom 25.01.2006, a.a.O.). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist dabei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben Letztere den Ausschlag ( BSG, Urteil vom 22.06.2005, B 12 KR 2. R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 1. R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; BSG, Urteil vom 1.12.1997, 12/3/12 RK 3., BSGE 45,199, 200 ff; BSG, Urteil vom 4.6.1998, B 12 KR 5. R, SozR 3¬2400 § 7 Nr. 13; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 2., SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Diese Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses waren im streitigen Zeitraum in Bezug auf das Verhältnis zwischen den Beigeladenen zu 4) bis 216) und der Klägerin gegeben. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer aufgrund der Auswertung der vorliegenden Beweismaterialien in den Verwaltungsakten und des aus der Strafakte ersichtlichen Ermittlungsergebnisses. Hieraus ist ersichtlich, dass die Klägerin die Beigeladenen zu 4) bis 216) in ihren Geschäftsbetrieb integrierten und ausschließlich dazu einsetzten, Transportaufträge der Klägerin auszuführen. Ausgehend vom Gesamtbild der Verhältnisse ist Motiv der Gesellschafter der Klägerin für diese Vorgehensweise offensichtlich der Aufbau eines europaweit tätigen Speditionsunternehmens unter ihrer Führung bei möglichst geringem Kapitaleinsatz. Hierzu bot es sich aus Sicht der Kläger an, wegen des im Vergleich zur BRD enormen Lohngefälles in den Staaten der ehemaligen S. und der dort herrschenden Arbeitslosigkeit Lkw-Fahrer aus diesen Ländern einzustellen. Neben der Möglichkeit, diesen Arbeitnehmern einen im Vergleich zu deutschen Verhältnissen wesentlich geringeren Lohn zu zahlen, sicherte auch die sprachliche Abhängigkeit der Lkw-Fahrer aus diesen Ländern von den Gesellschaftern der Klägerin als r.-sprechende Arbeitgeber das unter dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung gewollte persönliche Abhängigkeitsverhältnis. Zur Verwirklichung dieses Zieles wurde die H. Transportes L. gegründet, die es ermöglichen sollte, Transportaufträge der Klägerin verbilligt auszuführen. Hierfür sprechen bereits die gewählten vertraglichen Gestaltungen zur Überlassung von Lkw zwischen der H. Transportes L. und der Klägerin. Von der EG M. sind Verträge sichergestellt über auf die H. Transportes L. zugelassene Fahrzeuge, denen zufolge der betreffende Lkw für einen monatlichen Mietpreis von 3.000 EUR von der Klägerin an die H. Transportes L. überlassen wurde. Korrespondierend dazu ist jeweils ein zweiter Vertrag geschlossen worden, demzufolge derselbe Lkw nunmehr allerdings mit dem erforderlichen Fahrpersonal für einen monatlichen "Mietpreis" von 7.000 EUR von der H. Transportes L. an die Klägerin (rück-)überlassen wurde. Diese Hin- und Rücküberlassung ein- und desselben Fahrzeuges durch die Klägerin stellt kein wirtschaftlich sinnvolles Geschäft dar. Sie hat nur dazu gedient, Transportaufträge von Deutschland aus durchzuführen, um einen hohen Erlös für den Auftrag zu bekommen, jedoch lediglich die geringen Kosten in P. aufzuwenden. Dies ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen B ... Die H. Transportes L. habe keine Transporte durchgeführt. Es sei darum gegangen, nach deutschem Maßstab die Rechnungen an die Kunden der Klägerin zu stellen, selbst aber nur niedrige p. Kosten für diese Leistungen aufbringen zu müssen. Er (B.) habe von Anfang an befürchtet, dass die H. Transportes L. in Deutschland Steuern zahlen müsste. G. H. habe gleich am Anfang nämlich gesagt, dass die ganzen Geschäfte von Deutschland aus gemacht werden sollen. G. habe dann gesagt, er spreche mit seinem Steuerberater. Im Anschluss daran sei dann von Deutschland aus die Sache mit den Überlassungsverträgen beschlossen worden. Diese Aussage hält die Kammer angesichts der ansonsten fehlenden Sinnhaftigkeit der Überlassungsverträge für glaubhaft. Der Einwand der Klägerin, wonach aus Rechtsunkenntnis der Gesellschafter der Klägerin der mit der H. Transportes L ... beabsichtigte Subunternehmervertrag in ein Mietverhältnis eingekleidet wurde, ist als Schutzbehauptung zu werten und nicht überzeugend. Im Übrigen widerspricht eine mietrechtliche Einkleidung eines Subunternehmervertrages dem üblichen Geschäftsverkehr, so dass die Begründung einer laienhaften Vertragsgestaltung unglaubhaft ist. (.) Weitere vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der H. Transportes L. sprechen ebenfalls für die Absicht der Gesellschafter der Klägerin, die H. Transportes L. lediglich zum Zwecke der Beschaffung billiger osteuropäischer Arbeitskräfte für die Klägerin zu errichten. So sind die vermieteten Lkw zunächst von der Klägerin an die H. Transportes L. verkauft worden. Nach den - von der Klägerin unbestrittenen -Feststellungen der EG M. (vgl. Ermittlungsbericht, Blatt 29 ff.) sind auf diese Weise bis Ende 2003 45 Sattelzugmaschinen an die H. Transportes L. verkauft, vermietet und zurückvermietet worden. Erst nachdem bereits die erste Durchsuchung der Ermittlungsbehörden bei der Klägerin erfolgt war, haben G. und A. H. Herrn B. veranlasst, 20 weitere Lkw der Marke R. im Namen der H. Transportes L. zu bestellen, die dann im November 2003 in P. zugelassen wurden. Die Kaufverträge machen angesichts der Vermietung der Lkw an die Klägerin - also Nutzung der Lkw ausschließlich durch die Klägerin - nur einen Sinn, nämlich den osteuropäischen Fahrern in P. eine Arbeitserlaubnis zu beschaffen. Dies führt der Zeuge B. in seiner Aussage vom 06.03.2006 und 09.03.2006 glaubhaft aus: "Die Zulassungen der Fahrzeuge in P. mussten bestehen bleiben bzw. wurden deshalb gemacht, weil sonst der Einsatz der osteuropäischen Lkw-Fahrer nicht möglich gewesen wäre. Die müssen nämlich auf p. Autos fahren, solange die Ausländer das p. Visum "A ... P." hatten. Die Osteuropäer hätten überhaupt nicht auf deutschen Autos fahren dürfen. Das ist der Hauptgrund, warum die Lkw in P. registriert wurden. Deshalb waren auch die Kaufverträge notwendig. Ohne die Kaufverträge hätte es keine Zulassung gegeben." ... "Ich habe für jeden Lkw, den wir in P. angemeldet haben, aus Deutschland eine Rechnung bekommen. Diese Lkw wurden in Deutschland von anderen Leuten geleast und von der L ... in P. angemeldet. Die Kaufverträge waren ein Konstrukt, dass die Lkw in P. angemeldet werden konnten, es gab keine andere Möglichkeit. Die L ... hat die Mietgebühren bezahlt." ... "Die Rechnungen waren nur Mittel zum Zweck und wurden nur deshalb ausgestellt, um in P. die Fahrzeuge zulassen zu können. Wer auf diese Idee kam, weiß ich nicht. Ich sagte nur immer, ich brauche einen Vertrag" ... "Darüber, dass die Fahrzeuge nicht bezahlt wurden, habe ich mir keine Gedanken gemacht, weil es ja dieselben Eigentümer waren. Wann sie das bezahlen wollen, war ihre Sache." ... "Die Initiative zum Erwerb der 20 Lkw Marke R. kam nicht von mir. Mit den Entscheidungsprozessen hatte ich nichts zu tun. Die Entscheidung über den Kauf wurde von den Brüdern H. getroffen. Ich kam erst dazu, als die Kaufverträge abgeschlossen werden sollten."
Die Schlussfolgerung, dass die H. Transportes L. allein dem Zweck gedient hat, der Klägerin billige Arbeitskräfte zu verschaffen, wird durch den Umstand gestützt, dass die H. Transportes L. angesichts der stattgefundenen Vermietungen sämtlicher Lkw an die Klägerin keine Fahrzeuge zur Verfügung stehen hatte, um eigene Transportaufträge ausführen zu können. So führte der Zeuge B. in seiner Aussage gegenüber der Steuerfahndung des Finanzamtes M.-N. vom 09.03.2006, die die Kammer im Wege des Urkundsbeweises verwertet, aus, dass P. keine Einnahmen aus Transportgeschäften gehabt habe. Die einzigen Einnahmen seien die Überlassungen gewesen. Dies deckt sich mit der Tatsache, dass die H. Transportes L. in ihren Jahresabschlüssen - von minimalen Beträgen abgesehen - keine Umsätze aus der Erbringung von Transportleistungen auswies. Die - von der Klägerin unbestrittenen - Ermittlungen der EG M. ergaben, dass die H. Transportes L. im Jahr 2002 Umsatzerlöse in Höhe von 1,2 Mio. EUR, im Jahr 2003 von 3,8 Mio. EUR und im ersten Halbjahr 2004 ebenfalls 3,8 Mio. EUR ausgewiesen hat. Hiervon entfielen jeweils über 99 % auf Erlöse aus der Vermietung und Überlassung von Lkw und Arbeitnehmern an die Klägerin. Sonstige Umsätze sind nur in verschwindend geringer Höhe, nämlich für das Jahr 2002 insgesamt 5.000 EUR, für das Jahr 2003 insgesamt 22.000 EUR und für das Jahr 2004 insgesamt 5.000 EUR ausgewiesen worden. Die von der Klägerin vorgelegten Umsatzübersichten aus dem Jahr 2003 vermögen diese Angaben nicht zu entkräften. Es handelt sich um eine rein interne Aufstellung über vermeintliche Auftraggeber der H. Transportes L. ohne näheren Aussagewert. Sie vermag im Übrigen den Widerspruch zu den nicht im Jahresabschluss in dieser Höhe ausgewiesenen Umsätzen nicht aufzuklären. Die Erläuterung der Klägerin, wonach die Frachtaufträge von der Klägerin verbucht worden seien, da die H. Transportes L. - als ein noch im Aufbau sich befindendes Unternehmens - noch über keine eigene Buchhaltung verfügt habe, ist nicht überzeugend. Im Geschäftsleben ist es zwar nicht unüblich, die Buchhaltung durch ein externes Unternehmen erbringen zu lassen. Aber auch ein externer Buchhalter hätte die erzielten Umsätze richtig verbuchen, mithin im Jahresabschluss des Unternehmens ausweisen müssen, das sie tatsächlich auch erzielte. Letztlich spricht auch der Umstand, dass die H. Transportes L. keine Stellfläche für eigene Lkw besaß und die osteuropäischen Fahrer sich nicht überwiegend in P. aufgehalten haben, gegen die Ausführung eigener Transportaufträge durch die H. Transportes L ... Nach den unbestrittenen Feststellungen der EG M. hatte die H. Transportes L ... zum 01.01.2002 in einem mehr oder weniger leer stehenden Einkaufszentrum ein 40 Quadratmeter großes Ladenlokal "L. A." angemietet., welches den formellen Sitz der H. Transportes L ... darstellte. Weder im Einkaufszentrum noch in der näheren oder weiteren Nachbarschaft gab es Möglichkeiten, Lkw s abzustellen. Zum 01.05.2004 hatte die H. Transportes L. dann zwei nebeneinander liegende leerstehende Ladengeschäfte angemietet, wobei auch hier fraglich bleibt, wo die für ein Transportunternehmen notwendige Flotte untergebracht gewesen sein soll. Die Zeugenaussage des als Lkw-Fahrer beschäftigten V. M. gegenüber dem Hauptzollamt S. vom 09.10.2003 bestätige diese Feststellungen. So antwortete Herr M. auf die Frage, wie viele Personen im Büro in P. seien: "Ich habe zwei Leute gesehen, ich weiß nicht wie viele Leute dort arbeiten. Es gibt keine Werkstatt und keinen Lkw-Abstellplatz, nur ein kleines Büro in einem Hochhaus." Im gleichen Sinne antwortete der ebenfalls als Lkw-Fahrer beschäftigte R. M. in seiner Vernehmung gegenüber dem Hauptzollamt S. vom 09.10.2003, die die Kammer ebenfalls als Urkundsbeweis verwertet: "Mein Chef ist aus Bruchsal und heißt A. H ... Die Firma H. in P. ist nur ein Büro ohne Fuhrpark und hat so ungefähr 5 Mitarbeiter. Ein Lkw steht dort nie, es gibt dort keinen Platz für Lkw s" Der im Strafverfahren vernommene Zeuge K. (Steuerfahndung Finanzamt M.-N.) bekundete, dass Herr B. ein einige Straßen vom Büro der H. Transportes L ... entfernt gelegenes Appartement angemietet habe, dessen Anschrift auf den Anträgen auf Erteilung von Arbeitsgenehmigungen als angebliche Wohnadresse der ausländischen Fahrer angegeben worden sei. Jedoch habe es sich hierbei lediglich um ein ca. 40 Quadratmeter großes Zwei-Zimmer-Appartement gehandelt. Zum Zeitpunkt der im September 2004 erfolgten Durchsuchung sei das Appartement mit Stockbetten vollstopft gewesen. Es hätten sich 9 Personen darin aufgehalten. Die räumlichen Verhältnisse seien sehr beengt gewesen. Angesichts des Umstandes, dass im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen 18 und 125 Fahrer beschäftigt wurden, erscheint die Annahme fernliegend, die Fahrer hätten sich regelmäßig im Appartement aufgehalten. Hiergegen spricht auch die Aussage des Zeugen B. vom 06.03.2006 gegenüber der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes M.-N., wonach sich die Fahrer nicht in P. regelmäßig aufgehalten hätten. Sie seien im Prinzip nur dann in P. gewesen, wenn sie ihr Visum brachten oder den TÜV für das Auto brauchten. Auch ein Fax des Herrn B. an die "Herren H." vom 30.12.2001 deute darauf hin, dass sich die Fahrer nicht regelmäßig in P. aufhielten. Dort berichtet Herr B., dass er am 28.12.2001 einen Termin im Ministerium für Arbeit wahrgenommen habe. Es habe sich herausgestellt, dass " ... es notwendig ist, dass die Fahrer nach Portugal kommen, um die Verträge einreichen zu können, denn wenn die Fahrer nach P. kämen, gäbe es keinerlei Probleme, eine Aufenthaltserlaubnis für sie zu bekommen ..." Im Übrigen ist die Kammer - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - davon überzeugt, dass -wie von der EG M. festgestellt - die Lkw-Fahrer nicht in P. leben, sondern sich vorwiegend in B. aufgehalten haben. Dies spricht wiederum dagegen, dass es sich bei der H. Transportes L. um ein umsatzstarkes Transportunternehmen handelt, welches ihr Personal zur Ausführung eigener Transportaufträge, gelegentlich auch als Subunternehmer, einsetzt. Diese Annahme wird gestützt durch die Zeugenaussage des Lkw-Fahrers V. H. gegenüber der Steuerfahndung des Finanzamtes M.-N. vom 04.12.2004. Danach hätten die Leute in P. bei H. Deutschland gearbeitet. Die seien ja immer in B. gewesen; dort hätten sie die Ware bekommen und sie hätten dort auch geschlafen. Auch der Lkw-Fahrer, Marcel Donto, habe ausgeführt, dass er ein- bis zweimal Fahrten in Portugal gemacht habe. Ansonsten habe er sich in P. sehr selten aufgehalten. Er sei mehr in S. und Deutschland gewesen. B. sei für ihn der Anlaufpunkt gewesen, da er hier oft Pause gemacht, gegessen und auch geschlafen habe. Teilweise habe er auch in den Räumen der Firma H. in B. geschlafen. B. sei auch für die Fahrer ein fester Treffpunkt gewesen." Schließlich stützt die Annahme des sehr seltenen Aufenthaltes der Lkw-Fahrer in P. der Umstand, dass die Löhne - von der Klägerin unbestritten - bis zur Änderung der Vorgehensweise nach der erfolgten Durchsuchungsmaßnahme im Mai 2004 in B. ausgezahlt wurden. Die Überzeugung der Kammer, dass die Beigeladenen zu 4) bis 216) ausschließlich für betriebliche Zwecke der Klägerin eingesetzt worden seien, folgt letztlich auch aus dem Umstand, dass die Lkw-Fahrer in den Geschäftsbetrieb der Klägerin integriert waren und arbeitsvertragliche Weisungen von dort erhielten. So sagten die im streitigen Zeitraum in der Dispositions-Abteilung der Klägerin beschäftigten Zeugen S. P., R. D., A. H., U. G. und K. H., übereinstimmend aus, dass die in P. zugelassenen Fahrzeuge, die von den Fahrern der H. Transportes L ... gesteuert worden seien, von der Dispo-Abteilung der Klägerin disponiert wurden. Es habe eine Liste des zur Verfügung stehenden Fahrzeugpools gegeben. Neben den Fahrzeugen der Klägerin, die in K. zugelassen gewesen seien, seien darin auch die Fahrzeuge der H. Transportes L ... aufgeführt gewesen. Für alle Fahrzeuge des Pools habe man Transportaufträge gesucht. Erst später habe die "p. Niederlassung" auch selbst Aufträge für Rückfahrten hereingeholt. Die Kammer hat keinen Anlass, diesen übereinstimmenden Angaben keinen Glauben zu schenken. Sie werden überdies von einem in den Geschäftsräumen der H. Transportes L ... sichergestellten Aushang, der in r. Sprache verfasst gewesen ist, bestätigt. Aus diesem ergibt sich, dass die Fahrer die Order erhielten, Anweisungen der Dispositionsabteilung der Klägerin einzuholen und zu befolgen. Die auf dem Aushang genannte Telefonnummer war diejenige der Klägerin:
Anweisung an das Fahrpersonal der Firma H. Sehr geehrte Fahrer!!!!! Zu lesen und auswendig zu lernen!!! Den Termin (Be- und Entladen) kennt nur der Disponent, er ist unbedingt zu befragen. Wenn man es zum Be- bzw. Entladen nicht mehr rechtzeitig schafft, ist der Disponent anzurufen. Wenn du länger als 1 Stunde beim Be- und Entladen stehst, ist der Disponent anzurufen.
11. Dem Disponenten ist mitzuteilen, wo und wann Du leer sein wirst (nach dem Beladen) Tel. 0. Fax: 0.
Dem von der Klägerin vorgetragenen Umstand, wonach auch in P. mehrere Mitarbeiter Dispositionen der auf die H. Transportes L ... zugelassenen Fahrzeuge übernommen hätten, misst die Kammer angesichts der bereits geschilderten Gesamtumstände keine größere Bedeutung bei. Die Auswertung der im Ermittlungsbericht der EG-M. zitierten Zeugenaussagen ergab, dass die Gesamtverantwortung über die Disposition in B. lag. So führte der Zeuge A. A., der als Lkw-Fahrer beschäftigt war, in seiner Zeugenaussage vom 08.06.2004 gegenüber dem Hauptzollamt K., die die Kammer als Urkundsbeweis verwertet, zur Disposition der Fahraufträge befragt, aus: "In Deutschland habe ich sie in B. erhalten. Wenn ich in P. war, erhielt ich diese in S. J ... Die p. Niederlassung durfte immer erst nach Rücksprache mit B. Aufträge vergeben. P. hat dann in B. angerufen und diese haben gesagt, fahr da und da hin ... Die Firma in P. hat nur auf dem Papier gearbeitet. Die Vermittlung der Frachten erfolgte ausschließlich in B ... Von P. aus wurden keine eigenen Kunden betreut." Ähnlich äußert sich der Zeuge U. G., der als Speditionskaufmann im streitigen Zeitraum bei der Klägerin gearbeitet hat in seiner Aussage gegenüber der Steuerfahndung des Finanzamtes M.-N. vom 16.11.2004, die die Kammer ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises verwertet: "Wenn ich gefragt werde, wie die ungeklärte Disposition von S. nach Deutschland funktioniert hat, dann kann ich sagen, dass die Frachten von S. nach Deutschland vom Büro in P. aus "funktioniert" worden sind. Wie gesagt, B. hat Deutschland/S. disponiert. P. hat S./Deutschland gemacht. Die P. haben die Informationen über die freien Lkw s aus B. erhalten. Man kann sagen, dass sie in P. in B. integriert waren." Schließlich hat auch der Zeuge B. in seiner Zeugenvernehmung gegenüber der Steuerfahndung des Finanzamtes M.-N. vom 08.03.2006, die die Kammer im Wege des Urkundsbeweises verwertet, auf die Frage, ob die Fa. in P. eigenständig Transportaufträge einholt und diese auch vollständig abgewickelt habe, angegeben: "Nein, weil das alles von den Disponenten in Deutschland abhing." Auf den Vorhalt, dass die Klägerin behaupte, den Mitarbeitern in Deutschland sei nicht bekannt, in welchem Umfang die in P. angestellten Fahrer arbeiteten, antwortete er: "Das kann nicht sein, in Deutschland wird doch geladen. Die müssen das doch wissen." Schließlich gab der Zeuge an, dass die Arbeitsstunden der Fahrer in P. nicht erfasst worden seien.
Für die Annahme, dass der laufende Geschäftsbetrieb, der die betrieblichen Weisungen an die Beigeladenen zu 4) bis 216) beinhaltet, nicht von der H. Transportes L. aus erfolgte, spricht schließlich auch der Umstand, dass der als Geschäftsführer bei der H. Transportes angestellte J. B. diesbezüglich über keine Befugnisse verfügte. Dieser führte in seiner Zeugenvernehmung gegenüber der Steuerfahndung des Finanzamtes M.-N. vom 06.03.2006, nach der Vorlage seines Dienstleistungsvertrages aus: "Nach dem Vertrag habe ich mich verpflichtet, die L ... gemäß den direkten Anweisungen der Herren H. zu leiten. Dies ist auch so geschehen. Die Anweisungen habe ich von G. und A. H. bekommen. Für die Buchhaltung war ich eigenverantwortlich tätig. Für alle anderen Aufgaben war ich weisungsgebunden. Konkret war das A. H., der war für die Verbindung Deutschland - P. verantwortlich. G. war nur dreimal in P., der A. öfters." ... "Ich war von keinem Fahrer der Chef, ich hatte denen nichts zu sagen. Ich habe ihnen auch nicht gesagt, wo sie hinfahren sollen." ... "Wenn Sie mir sagen, dass von mir behauptet wird, ich sei die Seele der Geschäftsführung, so kann ich nur sarkastisch antworten, wenn eine Seele, dann nur ganz unten. Aber im Ernst, das war ich nicht, wie sollte ich das auch sein, es wurde alles, aber auch alles über meinen Kopf hinweg entschieden." ... "Die Situation in P. bei der Einstellung der Fahrer lief so ab, dass ich in meinem Steuerberatungsbüro saß und vom anderen Büro, also vom Büro der H. L ... die Arbeitspapiere für einen neuen Lkw-Fahrer bekam. Ich habe die Arbeitsverträge dann vorbereitet und die Leute kamen dann irgendwann vorbei. Ich habe den Fahrern dann die Arbeitspapiere gegeben und habe mit denen dann nie wieder etwas zu tun gehabt. Ich habe auch auf den Arbeitseinsatz der Fahrer keinen Einfluss. Also war ich nicht der Chef von denen." ... "Die potentiellen Lkw-Fahrer kamen ins Büro zu A. B. und haben sich vorgestellt. Ab 2003 war das dann F ... Von P. wurde dann immer in B. angerufen und zwar bei A ... Dem A. wurden dann telefonisch Informationen über die Fahrer gegeben. Er hat dann entschieden, ob der Fahrer eingestellt wird oder nicht."
Die Kammer hält diese Angaben für glaubhaft. Sie stehen im Übrigen im Einklang mit den von der EG-M. dokumentierten schriftlichen Zeugenaussagen verschiedener Arbeitnehmer der Klägerin. Beispielsweise führt Herr E. C., der als Disponent bei der Klägerin beschäftigt war, aus: "Organisiert hat die Anmeldung der R. in P. Herr B ... Ich meine, Herr B. ist davon ausgegangen, dass die Anmeldung der R. in Ordnung war. Herr B. hat alles gemacht, was G. H. ihm aufgetragen hat. B. war Mittel zum Zweck. Alle machen, was G. H. sagt, bis auf A. H., weil A. der Älteste ist." Die sehr beschränkten Einflussmöglichkeiten des Herrn B. auf die Geschicke der H. Transportes L. zeigen sich im Übrigen an der Tatsache, dass Herr B. über das im Mai 2003 bei der Sparkasse K. auf den Namen der H. Transportes L. eröffnete Girokonto keine Verfügungsberechtigung erhielt. Auch vom Bankkonto der H. Transportes L ... in P. durfte er lediglich 5.000 EUR eigenständig abheben, um laufende Kosten begleichen zu können. Für darüber hinausgehende Bankgeschäfte benötigte er die Zustimmung der Herren G. oder A. H ...
Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beigeladenen zu 4) bis 216) im streitigen Zeitraum weisungsgebunden in den Geschäftsbetrieb der Klägerin eingebunden waren und sich dem geschäftlichen Willen der Gesellschafter der Klägerin unterzuordnen hatten. Sie waren damit abhängig Beschäftigte der Klägerin. Da sich die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, - wie bereits ausgeführt - nach den tatsächlichen Gegebenheiten richtet, insbesondere nach der personenbezogenen Abhängigkeit des Beschäftigten von einer weisungsbefugten Person, ist vorliegend nicht entscheidend, welche rechtliche Funktion die H. Transportes L ... im Verhältnis zur Klägerin tatsächlich eingenommen hat. Entscheidend ist das zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 4) bis 216) jeweils tatsächlich bestandenen (Abhängigkeits-)Verhältnis, welches durch, um dieses Verhältnis gruppierte vertragliche Vereinbarungen und gesellschaftsrechtliche Beziehungen juristischer Personen zueinander nicht relativiert werden kann. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen im Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.01.2006, Az.: 10 V 6. vollumfänglich an. Aus diesen Gründen kann vorliegend offen bleiben, ob ein (ungenehmigtes) Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis zwischen der Klägerin und der H. Transportes L ... bestand und demzufolge über die Regelung des § 10 AÜG ein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Beigeladenen zu 4) bis 216) und der Klägerin zu fingieren ist. Es erübrigen sich damit Ausführungen zur Anwendbarkeit des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der vorliegenden Fallkonstellation.
Die von der Kammer zur Beurteilung der Frage des Bestehens abhängiger Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu 4) bis 216) zur Klägerin getroffenen Feststellungen stehen mit der im Strafurteil des Landgerichts M., Az.: 2. KLs 6. Js 4. - AK 7. erfolgten Beweiswürdigung in Einklang. Die Kammer sah sich daher nicht veranlasst, über die von ihr nach Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakten erfolgte Auswertung der dort dokumentierten Ermittlungsergebnisse, Würdigung der schriftlichen Zeugenaussagen und Verwertung der Strafakten weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.1993 -9 RVg 2. - juris -). Standen die Beigeladenen zu 4) bis 216) mithin in einem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin, sind die Regelungen des deutschen Sozialversicherungsrechts anwendbar (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Es bestand demzufolge Versicherungspflicht zur Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, zur Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, zur Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Die entsprechenden Versicherungsbeiträge sind als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl. § 28d Satz 1 und Satz 2 SGB IV) demzufolge von der Klägerin als Arbeitgeberin zu leisten (vgl. § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass den Beigeladenen zu 4) bis 216) sog. E 110-Bescheinigungen und Fahrerbescheinigungen, die die p. Sozialversicherungsnummer auswiesen, ausgehändigt worden waren und denen nach Auffassung der Klägerin eine den E 101-Bescheinigungen vergleichbare Bindungswirkung zukommen soll. Mit der E 101-Bescheinigung wird bestätigt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer sog. Entsendung vorliegen und der Betroffene deshalb dem Sozialversicherungssystem des Entsendestaates unterliegt. Es handelt sich demnach um eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der ausstellende Mitgliedsstaat bescheinigt mit ihr, dass und ggf. wie lange und unter welchen Umständen seine Rechtsvorschriften nach Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden sind (Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, vor § 4 SGB IV Rn 18 f.). Die E 101-Bescheinigungen besitzen nach der Rechtsprechung des EuGH Bindungswirkung für den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Selbständige zur Ausführung einer Arbeit begibt, wie auch die Person, die Leistungen dieses Selbständigen in Anspruch nimmt (EuGH v. 10.02.2000 - C-202/97 - Slg 2000 1-883 - Fitzwilliam und EuGH v. 30.03.2000 - C-178/97 - B. B. sowie vom 26.01.2006 -C-2/05 - Herbosch Kiere NV), solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden sind. Das bedeutet, dass der Empfängerstaat nicht mehr prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine Entsendung überhaupt vorliegen, insbesondere ob der betreffende Arbeitgeber gewöhnlich im Entsendestaat tätig ist. Diese Bindungswirkung kommt den, den Beigeladenen ausgestellten E 110-Bescheinigungen nicht zu. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um Bescheinigungen über die Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften und den Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Die Bescheinigung gewährleistete vielmehr Krankenversicherungsschutz bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten und wurde Mitarbeitern im internationalen Verkehrswesen ausgestellt. Zweck der Bescheinigung ist mithin, den Betroffenen Leistungen der Krankenversicherung zuzusichern, aber nicht zu bestätigen, dass die Voraussetzungen einer Entsendung vorliegen und damit der Betroffene weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Herkunftsmitgliedsstaates unterliegt. Es handelt sich mithin um eine reine "Anspruchsbescheinigung", die keine Aussage und damit auch keine verbindliche Feststellung über den Versichertenstatus einer Person trifft. Gleiches gilt für die ausgestellten Fahrerbescheinigungen mit Nennung der portugiesischen Sozialversicherungsnummer. Auch hiermit wurden seitens des portugiesischen Staates nicht die Voraussetzungen einer Entsendung und die Beibehaltung des portugiesischen Versicherungsstatus trotz vorübergehender Tätigkeit im Ausland geprüft und festgestellt. Eine Bindungswirkung hinsichtlich des Versichertenstatus der Beigeladenen zu 4) bis 216) für die übrigen Mitgliedsstaaten der EU können daher auch diese Bescheinigungen nicht entfalten. Auch aus dem Umstand, dass die H. L ... in P. bereits Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte und nunmehr nochmals die Klägerin herangezogen wird, rechtfertigt vorliegend kein anderes Ergebnis. Eine doppelte Beitragsabführung seitens der Klägerin wird nicht verlangt. Geschuldet sind vielmehr lediglich Beiträge zur deutschen Sozialversicherung. Der Umstand, dass möglicherweise zu Unrecht Beiträge an den p. Sozialversicherungsträger abgeführt wurden, beruhte auf der selbst gewählten Vorgehensweise, um deutsche Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Diese Vorgehensweise war von der Rechtsordnung nicht gedeckt. Die Folgen eines solchen Vorgehens hat derjenige zu tragen, der sich solcher Mittel bedient. Schließlich vermag auch die Möglichkeit der Rückerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen an den Arbeitnehmer gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI die Klägerin vorliegend nicht von ihrer Beitragspflicht zu entheben. Die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen mögliche Beitragsrückerstattung beseitigt nicht die Beitragspflicht dem Grunde nach, sondern könnte allenfalls bei Vorliegen eines bindenden Verwaltungsaktes über die Beitragsrückerstattung bei der tatsächlichen Beitragsentrichtung - der vorliegend jedoch nicht existiert - durch die Klägerin berücksichtigt werden. Die von der Beklagten geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.08.2004 waren vorliegend auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Beiträge aus dem Jahr 2002 verjähren mithin zum 31.12.2006, die übrigen Beiträge entsprechend später. Die Beklagte hat demnach mit Bescheid vom 01.02.2005 die Beiträge rechtzeitig nacherhoben. Die Kammer hat vorliegend auch keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der von der Beklagten festgesetzten Beitragshöhe, nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung ihre Beitragsnachforderung auf die Summe von 823.676,06 EUR zuzüglich Säumniszuschläge reduziert hatte. Die Ermäßigung beruht auf dem Umstand, dass seitens der Beklagten nunmehr von der Beitragsberechnung auf der Grundlage der Nettolohnfunktion des § 14 Abs. 2 SGB IV abgesehen hat. Die Kammer hat die Beitragsberechnung, basierend auf den den Beigeladenen zu 4) bis 216) gezahlten Nettolöhnen anhand der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgestellten Tabelle, der die sichergestellten Lohnunterlagen der Beigeladenen zu 4) bis 216) zugrunde lagen, nachvollzogen. Eine Falschberechnung war nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte - anders als die strafrechtliche Ermittlungsbehörde - zu einem abweichenden, für die Klägerin günstigeren Ergebnis gekommen ist, war dies unschädlich. Detaillierte Einwendungen der Klägerin gegen die zugrunde gelegten Nettolöhne wurden nicht erhoben. Es wurde lediglich pauschal vorgebracht, Spesen seien zu Unrecht verbeitragt worden. Dem steht die Aussage des Zeugen J. B. vom 07.03.2006 gegenüber der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes M.-N., die die Kammer im Wege des Urkundsbeweises verwertet, entgegen. Er führte folgendes aus: "Ich habe die Lohnbuchhaltung natürlich an die Lohnliste angepasst, die jeden Monat aus Deutschland gekommen ist. Die Zahlen aus Deutschland waren die Beträge, die die Fahrer tatsächlich ausbezahlt bekommen haben. Also die Nettobeträge. Das heißt, ich habe das Zahlenwerk in der Buchhaltung so verfasst, dass es in die p. Vorschriften passt, nämlich zu dem eben gesagten Grundlohn und den steuerfreien Spesen. Beispielsweise wenn ein Fahrer 1.000 EUR bekommen hat, habe ich 548 EUR auf den Grundlohn verbuch, den Rest auf Spesen." Hieraus ergibt sich für die Kammer hinreichend deutlich, dass gezahlte Entgelte als Spesen fingiert wurden. Da seitens der Klägerin weder detailliert vorgebracht wurde, in welchem Umfang tatsächlich Spesen angefallen waren, noch diesbezüglich Nachweise erbracht wurden, sah sich die Kammer nicht veranlasst, weitere Ermittlungen zur der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Entgelthöhe vorzunehmen. Auch die Erhebung von Säumniszuschlägen erfolgte vorliegend zu Recht. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Klägerin war mit ihrer Beitragsentrichtung in Rückstand. Angesichts ihrer zielgerichteten Vorgehensweise kann sie sich nicht auf unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht berufen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich die Klägerin der H. Transportes L ... lediglich zu dem Zweck bedienten, um sich unter Umgehung von Sozialversicherungsbeiträgen "billige" Arbeitskräfte zu beschaffen. Da die Gesellschafter der Klägerin bereits längere Zeit im Transportgewerbe tätig waren, bestehen keine Zweifel daran, dass ihnen die Illegalität ihrer Vorgehensweise bewusst war. Hierfür sprechen die von ihnen getroffenen, bereits geschilderten Verschleierungsmaßnahmen durch Konstruktion der Überlassungs- und Rücküberlassungsverträge und die nur zum Schein erfolgte Übereignung von Lkw s auf die H. Transportes L ... Die Berechnung der Höhe der Säumniszuschläge erfolgte zutreffend. Fehler bei der Berechnung wurden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. ( )."
Gegen das ihr am 12.07.2012 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe hat die Klägerin am 20.07.2012 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Sie bringt vor, das Urteil sei eine Überraschungsentscheidung. Es sei nichts für eine eigenständige (Betriebs)Prüfung der Beklagten ersichtlich. Vielmehr habe die Beklagte die Summen aus der Excel-Tabelle der Steuerfahndung ohne eigene Prüfung umgesetzt. Nach mehrfachen Korrekturen spreche entgegen der Auffassung des Sozialgerichts einiges dafür, dass die restlichen Feststellungen der EG M. ebenfalls unzutreffend seien. Die Beigeladenen zu 4) bis 216) seien auch zu spät, nämlich erst in der mündlichen Verhandlung, beigeladen worden. Sie nenne die portugiesischen Adressen einiger Personen (Anlage 1 zu Bl. 36/52). Das Sozialgericht hätte die Beigeladenen als Zeugen vernehmen müssen. Es hätte sich nicht -selektiv- auf Feststellungen des nicht rechtskräftigen Strafurteils stützen dürfen. B. versuche seinen Beitrag klein zu reden, um sich zulasten der Brüder H. zu entlasten. Die Revision sei gegen das Urteil des Landgerichts M. eingelegt worden (weitere Anlage zur Berufungsbegründung). Das Sozialgericht hätte auch nicht vom Vorsatz der Klägerin ausgehen dürfen. Der Steuerberater habe lediglich die ungünstige Konstruktion gewählt. Auch treffe es nicht zu, dass sämtliche Lkw durch die H. L. an die H. KG zurückvermietet worden seien, sonst hätte es eigener Disponenten in P. nicht bedurft. Der Zeuge M., der als Disponent gearbeitet habe, werde vorsorglich benannt. Dass es nur für einige wenige Sattelzüge der L. einer Abstellfläche bedurfte, sei auf die "Randlage P. in Europa" zurückzuführen. Die Wiedergabe der Aussagen der Fahrer M. und M. im sozialgerichtlichen Urteil belege die Einbindung der Fahrer in die Organisation der Klägerin nicht. Außerdem bezögen sich deren Aussagen auf die Gründungsphase des Unternehmens, in dem man sich aus Kostengründen keinen großen Aufwand habe leisten können. Einen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe keiner der Fahrer gehabt. Die Behauptung, die Fahrer hätten sich in B. aufgehalten, sei also falsch. Dass die Löhne in B. ausgezahlt worden seien, sei allein auf "die zentrale Lage B. in Deutschland" (Bl. 46) zurückzuführen. Dies habe es bedingt, dass die Fahrer häufig am Firmengelände der Klägerin, das unmittelbar an der Autobahnausfahrt liege, vorbeigekommen seien. Die Disposition sei aus praktischen Gründen entweder aus B. oder aus P. vorgenommen worden. Dem Fahrern seien auch die Nummern der Disposition aus P. bekannt gewesen. Dies belege jedenfalls keine Einbindung in den Betrieb der Klägerin. Die Beigeladenen sowie Herr L. K. könnten dies bezeugen. Auf die Zeugenaussage des Herrn A. dürfe sich die Entscheidung des Sozialgerichts nicht stützen, weil dieser nach seiner Entlassung wegen Straftaten der Klägerin bzw. deren Geschäftsführern schaden wolle und den Geschäftsführer der Klägerin mit Waffengewalt entführt habe und damit gedroht habe, er werde ihn - zu Unrecht - bei der EG M. belasten, wenn dieser ihm nicht 10.000 EUR bezahle. Herr B. habe seine Weisungsbefugnis gegenüber den Fahrern im Strafverfahren bestritten, um sich selbst zu entlasten. Tatsächlich habe er ohne Zustimmung der Herren H. seine Verwandten eingestellt und diesen und sich selbst ohne Rücksprache für eine allenfalls geringe Arbeitsleistung hohe Gehälter gezahlt. Die Einstellungsgespräche einiger Fahrer seien mit ihm geführt worden. Die Aussage des C. sei ebenfalls nicht als maßgeblich zu erachten, da er mehrfach vorbestraft sei und die Klägerin die Zusammenarbeit mit ihm im Streit beendet habe. Die verbindliche Wirkung der E 110-Bescheinigungen, die von der EG-M. beschlagnahmt worden seien, sei ebenso zu sehen wie diejenige einer E 101-Bescheinigung. Hierfür seien die Urteile des EuGH (EuGH, Urt. v. 26.01.2006 - Rs C-2. - LS und H. K.) maßgeblich. Der Sinn beider Bescheinigungen sei der Gleiche, nämlich eine doppelte Sozialversicherungspflicht zu vermeiden. Dem trat die Beklagte entgegen. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen des Beiladungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung könne schon nicht verlangt werden, weil die Voraussetzungen einer Massenbeiladung vorgelegen hätten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb angeblich zu Unrecht unterbliebene Vernehmungen zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Zu Recht habe das Sozialgericht auch entschieden, dass nur die Bescheinigung E 101 für Entsendungen maßgeblich sei. Die Bescheinigung E 110 sei nur für eine vorübergehende Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Ausland bis 31.05.2004 ausgestellt worden. Die Beklagte legte in Ausführung ihres Teilanerkenntnisses den Bescheid vom 24.08.2012 vor. Sie habe die Monate Mai bis Juli 2004 ausgenommen und die Nachberechnungen der Höhe nach korrigiert. Die sich aus der Beitragsüberwachung ergebende Nachforderung betrage einschließlich Säumniszuschlägen 951.790,44 EUR (Bl. 61 LSG-Akte). Mit Beschluss vom 21.12.2012 hat der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Urteil des Landgerichts M. - mit Ausnahme der Einstellung eines Verfahrens bezüglich einer Einzeltat der Steuerhinterziehung (Tatkomplex M.) - verworfen. Die nach Ansicht des entscheidenden Senats ohnehin milden Gesamtfreiheitsstrafen von 2 Jahren und 9 Monaten blieben in vollem Umfang aufrechterhalten. Zu einer möglichen Bindungswirkung der Bescheinigungen E 110 müsse er sich nicht äußern, da dieser Punkt nicht in zulässiger Weise gerügt sei (vgl. Bl. 71 ff. LSG-Akte). Die Klägerin trug hierauf ergänzend vor, dem rechtskräftigen Strafurteil komme "keine zwingende Bindungswirkung" für das sozialgerichtliche Verfahren zu. Es werde angeregt, dem europäischen Gerichtshof die Frage im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen, ob Unionsrecht der Heranziehung von Arbeitnehmern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (einschließlich dort beschäftigter Drittstaatsangehöriger) zur Sozialversicherung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, wenn diese Arbeitsnehmer bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen in einem anderen Mitgliedstaat herangezogen wurden. Es sei zu klären, welche Wirkung die für die Fahrer vorhandenen E 110-Bescheinigungen entfalteten. Verantwortliche der H. L. würden in P. wegen betrügerischer Insolvenz belangt. Dabei werde von der Sozialversicherungspflicht der Beschäftigten in P. ausgegangen (Bl. 82 ff. LSG-Akte). Die Beklagte erwiderte hierauf, Schuldnerin der Sozialversicherungsbeiträge sei die Klägerin (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Ob sie bereits herangezogen worden sei, müsse ihr selbst ohne weiteres bekannt sein. Dies sei nicht durch die Beklagte zu ermitteln. Eine Doppelversicherung könnte im Fall einer (legalen) Entsendung über den Weg einer Bescheinigung nach E 101 vermieden werden, der offensichtlich nicht gewählt wurde. Falls die H. L. in P. Sozialversicherungsbeiträge entrichten müsse, sei dies für die Verpflichtung der Klägerin unerheblich. Die Entrichtung von Beiträgen durch einen anderen Arbeitnehmer im Ausland könne nicht zu einer Verminderung des Beitragsanspruchs gegenüber der Klägerin führen. Die formulierte Frage sei damit nicht entscheidungserheblich. Im Termin zur mündlichen Verhandlung 18.03.2015 wies die Vorsitzende darauf hin, dass der Bescheid vom 24.08.2012 - abweichend vom Bescheid vom 01.02.2005 - auch Beiträge für den Monat April 2003 enthalte. Es sei ein gesonderter Bescheid für April 2003 am 21.09.2006, der Gegenstand des ruhenden Verfahrens S 2 KR 591/08 sei, ergangen. Der Beklagtenvertreter hob den Bescheid vom 24.08.2012, soweit ein Nachforderungsbetrag für April 2003 enthalten war, auf (Sitzungsniederschrift, Bl. 130 ff. LSG-Akte). Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.06.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2005, in der Fassung des Bescheides vom 07.10.2005, in der Fassung des Bescheides vom 09.08.2007, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2008 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 28.06.2012 und des Bescheids vom 24.08.2012 aufzuheben,
hilfsweise,
1. Zum Beweis dafür, dass sich keiner der beigeladenen Fahrer in dem streitgegenständlichen Zeitraum länger als 2 Wochen im Jahr in Deutschland aufgehalten hat, die beigeladenen Fahrer als Zeugen zu hören und die Herren K. K., E. M. und E. S., zu laden über die Klägerin, ebenfalls als Zeugen zu vernehmen,
2. dafür, dass die H. Transportes L. eigene Frachtaufträge akquiriert und sämtliche mit Hilfe der beigeladenen Fahrer abgewickelten Transportaufträge, soweit sie Routen von Süd- nach Nordeuropa betrafen, ausschließlich von P. aus disponiert wurden und die Fahrer Weisungen ausschließlich von dort erhielten, die beigeladenen Fahrer, Herrn D. M. und Herrn D. K., zu laden über die Klägerin, als Zeugen zu vernehmen,
3. dafür, dass die Einstellungsgespräche mit den Fahrern, die von der H. Transportes L. eingestellt wurden, ausschließlich von Mitarbeitern der L. in P. - Herrn F. und Herrn B. geführt wurden, dass diese auch über die Einstellung ohne Rücksprache mit A. H. entschieden und dass die Weisungen an die beigeladenen Fahrer, soweit sie Transportaufträge von Süd- nach Nordeuropa abwickelten, ausschließlich von Mitarbeitern in P. erteilt wurden, die unter 2. genannten Zeugen zu vernehmen,
weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt ihre Entscheidung und hält die Beitragsforderung dem Grund und der Höhe nach nunmehr für nicht zu beanstanden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte nebst Anlagen, die erstinstanzliche Verfahrensakte des Sozialgerichts (2 Bd.), die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Karlsruhe und die vorgelegten Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. I. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 01.02.2005, in der Fassung des Bescheides vom 07.10.2005, in der Fassung des Bescheides vom 09.08.2007, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2008 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 28.06.2012 und des Bescheids vom 24.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid ist formell (1.) und materiell rechtmäßig (2.). Die Beklagte fordert von der Klägerin zu Recht Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) bis 216) in der noch streitgegenständlichen Höhe (3.). Die Beitragsforderung beruht auf § 28p Abs. 1 SGB IV. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat der in § 20 SGB X normierten Amtsermittlungspflicht genügt. Danach hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Zwar mag die Berechnung des Schadens, der durch die Nichtabführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen entstanden ist, im Wege der Amtshilfe nach § 2 Abs. 2 SchwarzArbG ausreichende eigene Ermittlungen nicht ohne weiteres belegen (vgl. BayLSG, B. v. 04.12.2013 - L 5 R 6. ER-B - juris). Der Beklagten ist hier - entgegen der Auffassung der Klägerin - jedoch nicht vorzuwerfen, dass eine eigenständige Betriebsprüfung nicht stattgefunden habe, weil sie ungeprüft fremdes Zahlenmaterial übernommen hätte. Die Zahlen waren vielmehr von Anfang an anhand der beschlagnahmten Lohnunterlagen (vgl. Aktenordner Urkunden) durch sie nachvollzogen worden. Zu Recht führt das Sozialgericht Karlsruhe in der angegriffenen Entscheidung aus, dass die Beklagte auf die Fleißarbeit des Zolls, der die Unterlagen über die monatsweise ausgezahlten Lohnsummen in einer Tabelle übersichtlich darstellte, zurückgreifen durfte. Die Beklagte konnte für den jeweiligen Monat und den jeweiligen Beschäftigten ohne weiteres den Betrag durch einen Abgleich mit den beschlagnahmten Unterlagen verifizieren. Damit bestand kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Die Beklagte hatte auch die Höhe der Forderung bereits bei Anhörung und beim Erlass des ursprünglichen Bescheids vom 01.02.2005 aufgeschlüsselt. Zwischen Anhörung und Ausgangsbescheid ergaben sich auch keine Änderungen (zum insoweit abweichenden Fall vgl. Bay. LSG, Beschl. v. 04.12.2013 - L 5 R 6. ER-B, juris). Dem Bescheid sind Anlagen beigefügt, dem die einzelnen, den jeweiligen Fahrern und Monaten zugeordneten Entgeltsummen gesondert zu entnehmen sind. Ebenso wurden die Änderungsbescheide während des Widerspruchsverfahrens durch die Herausnahme konkreter Personen, deren Tätigkeit Gegenstand eines anderen Bescheids war oder deren Tätigkeit keine Fahrertätigkeit gewesen ist, veranlasst. Hierbei waren die Auswertungen der Löhne und die Zuordnung zu konkreten Personen und Monaten auch bei den Reduktionen der Beträge nachvollziehbar dargestellt. Damit lag eine eigenständige und bestimmte personenbezogene Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge vor (zu einem hiervon abweichenden Sachverhalt - Summenbescheid - vgl. Bay. LSG,. Beschl. v. 21.10.2013 - L 5 R 6. ER-B, juris). Auch dem Senat liegen die beschlagnahmten Lohnunterlagen vor (1 Aktenordner), aus denen sich die durch die L. verbuchten Löhne der Fahrer ergeben. An der korrekten tabellarischen Zusammenstellung der Entgelte vor dem Erlass des Ausgangsbescheids bestehen keine Zweifel. Eine Stichprobe ergibt beispielsweise, dass der als Arbeitslohn aufgeführte Betrag des Beigeladenen zu 15) im August 2012 (vgl. Tabelle Strafurteil Umdruck S. 20) mit dem in den Unterlagen der H. L ... verbuchten Gesamtbetrag ("T.") von 1.385,68 EUR übereinstimmt (Vgl. Bl. 143 Urkundenordner). Es wäre bloße Förmelei würde man eine Wiederholung dieser Fleißarbeiten durch einen Beschäftigten der Beklagten verlangen. Hinsichtlich der Schadenssumme hat sich die Kammer des Landgerichts im Strafverfahren von der zutreffenden Vorgehensweise bei der Ermittlung der Beträge durch Einvernahme des zuständigen Beamten des HZA überzeugt. Insoweit lassen sich sowohl die - jetzt als maßgeblich herangezogenen Löhne - aber auch die zuvor vorgenommene Bruttolohnhochrechnung anhand der beschlagnahmten Abrechnungsunterlagen nachvollziehen. Demzufolge hatte die Klägerin auch bereits bei ihrer Anhörung Gelegenheit, sich zu den einzelnen Personen zugeordneten Summen zu äußern. Das hat sie auch genutzt, indem sie beispielsweise darauf verwies, dass auch ausschließlich in P. tätige Personen erfasst worden seien. Auch während des Klageverfahrens noch konnten auf konkrete Beanstandung der Klägerin Lohnzahlungen z.B. an die Beigeladene zu 143) durch die Beklagte mit Hilfe der beschlagnahmten Unterlagen verifiziert werden. 2. Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. a) Nach § 28p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Abs. 5 SGB X nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung. Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Der Prüfbescheid stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte – positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheides nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (BSG 14.09.2004, B 12 KR 1., SozR 4-2400 § 22 Nr 2). Eine reine Statusfeststellung ist auf der Grundlage von § 28p SGB IV nicht zulässig (vgl BayLSG 28.06.2011, L 5 R 8., juris). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt (§§ 28d Sätze 1 und 2, 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV). Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das hier streitige Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 3. R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5. R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3 - 2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 3. R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7). Die Beurteilung dieses Gesamtbildes wiederum hat nach ständiger Rechtsprechung des BSG ihren Ausgangspunkt bei dem Vertragsverhältnis der Beteiligten zu nehmen, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, Rn. 17; Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 3., Rn. 17; Urteil vom 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R, Rn. 22 - nach juris). Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht dabei der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 3., Rn. 17 m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist.
b) Nach diesen genannten Grundsätzen hat der Senat unter Abwägung aller Umstände keine Zweifel daran, dass die Beigeladenen zu 4) bis 216) im streitgegenständlichen Zeitraum eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt haben und daher Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Hierbei hat die tatsächlich praktizierte Gestaltung nach den oben genannten Maßstäben den Ausschlag zu geben. Ob es sich bei der H. L. um eine eigenständige Firma handelte, bei der die Beigeladenen angestellt wurden und entliehen wurden, oder ob es sich lediglich um ein zum Schein gewähltes Konstrukt handelte, dem keine Rechtswirkung zukommt (vgl. § 117 BGB), kann der Senat offen lassen. Für den Fall, dass man von einer eigenständigen p. Firma ausgeht, bei der die Beigeladenen zu 4) bis 216) Arbeitsverhältnisse begründeten, fand jedenfalls eine Entleihung der Beigeladenen an die Klägerin statt. Sie wurden samt den - tatsächlich nicht an die L ... übereigneten Fahrzeugen an die Klägerin - "vermietet". Hierin liegt eine ungenehmigte Überlassung der Beigeladenen an die Klägerin. Faktisch wurden die Fahrer in jedem Fall in den Betrieb der deutschen Klägerin so eingebunden, dass sich nach dem Gesamtbild eine weisungsabhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) bis 216) bei ihr bestätigt. Die Fahrer hatten nach den tatsächlichen Verhältnissen ihre gesamte Arbeitskraft für die Klägerin einzusetzen. Sie wurden monatlich in bar in B. bezahlt, was nicht bestritten wird. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung im Mai 2004 hatte A. H. 170.000 EUR zu Hause in B. aufbewahrt, die er für die Bezahlung der osteuropäischen Fahrer einsetzen wollte (Bl. 109 Ermittlungsbericht). Die Gesamtlogistik und die Abrechnung der Tätigkeiten der Beigeladenen wurde zentral in Bruchsal gesteuert. Auch das Vorbringen der Klägerin bestätigt, dass Abrechnungen der L. über sie erfolgten, nachdem die L. hierzu als im Aufbau befindliches Unternehmen (noch) nicht selbständig dazu in der Lage gewesen sei. Arbeitgeberfunktion hatten die Klägerin bzw. deren Verantwortliche. Dagegen stellte sich die "H. L." innerhalb des mit der Klägerin bestehenden oder zu begründenden Arbeitsverhältnisses lediglich als ein Mittel zum Zweck dar, Arbeitserlaubnisse und Papiere zu generieren. Zu diesem Zweck konnten die vor Ort in S. befindlichen Personen zwar ebenfalls Einfluss auf die Fahrer nehmen. Der vor Ort in P. verantwortliche B. konnte allerdings nach der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion allein keine Verpflichtungen für die L. begründen. Er war - soweit er seine Rechtsmacht nicht überschritt - nur gemeinsam mit den Verantwortlichen der Klägerin handlungsfähig. Die Tätigkeit der Beigeladenen im einheitlichen Transportunternehmen, insbesondere die Gesamtdisposition im Rahmen der H.-Flotte, wurde in bzw. aus B., dem Firmensitz, koordiniert. Keine Rolle spielte es hierbei, ob Fahrer auf in P. zugelassenen Fahrzeugen und mit p. Aufenthaltserlaubnis tätig wurden oder nicht. Hinsichtlich der Weisungen und Dispositionen bestand auch kein Unterschied der Beigeladenen zu 4) bis 216) zu anderen nicht über die p. L. tätigen Fahrern der Klägerin. Die Disposition erfolgte ungeachtet der bei der Anstellung gewählten Rechtskonstruktion. Die bekannte Tatsache, dass nach einiger Zeit D. M. als Disponent von P. aus tätig wurde, steht dem nicht entgegen. Bei den Dispositionen war eine Abstimmung mit der Zentrale in B. erforderlich. Der Standort der LKWs musste an allen Orten, aus denen disponiert wurde, nachvollzogen werden können. Es lässt sich daher auch keine eigenständige "Dispositon der L." aus P. oder "Disposition der Klägerin" aus B. erkennen. Die Zusammenarbeit beider Stellen musste schon aus praktischen Gründen - etwa im Hinblick auf die Standorte der Fahrzeuge - so eng sein, dass sie sich letztlich als diejenige eines einheitlich geleiteten Unternehmens, das über Außenstellen verfügt, darstellt. Alle die Gesamtorganisation betreffenden betrieblichen Entscheidungen, die mit einem Speditionsbetrieb zusammenhängen, wurden von der deutschen Klägerin am Standort B. bestimmt und auch nicht aus der Hand gegeben. Etwaige Arbeitsverträge der Beigeladenen mit der L. belegen ebenso wie deren Verbuchungen der Löhne kein gelebtes Arbeitsverhältnis mit der L ... Tatsächlich wurden die Fahrer nicht für Transporte innerhalb P. eingesetzt. Ein Arbeitsverhältnis in P. wurde nicht praktiziert, sondern die internationale Fahrertätigkeit für die Klägerin mit dem Dreh- und Angelpunkt in B. aufgenommen bzw. fortgeführt. Die Eingliederung der Fahrer in den Betrieb erfolgte durch ihre Weisungsgebundenheit gegenüber der Zentrale der Klägerin in B ... Den beigeladenen Fahrern war ein Handy übergeben, mit dem sie ständig für die Disponenten der Klägerin erreichbar sein mussten. Sie selbst hatten sich regelmäßig und insbesondere bei Rückfragen bei den Disponenten in B. zu melden. Diese Anweisungen waren auswendig zu lernen (vgl. Hinweisblatt für das Fahrpersonal, S. 304 Ermittlungsbericht). Dispositionen konnten auch aus Portugal erfolgen. Dies ändert aber nichts daran, dass hinter diesen faktisch auch die Klägerin als Arbeitgeberin stand. Dreh- und Angelpunkt der Speditionstätigkeit war der Firmensitz der Klägerin in B ... Dies beginnt bei der Betriebsinfrastruktur. Die Betriebsmittel wurden durch die Klägerin zur Verfügung gestellt. Tankkarten und Tachoscheiben waren in B. erhältlich und abzuliefern. Die Klägerin in B. verfügte über Frachtbriefe. Das Computersystem wurde aus B. zentral gesteuert. Dass die Fahrer auch international unterwegs waren, spricht schon nach dem Bild ihrer Tätigkeit nicht gegen eine Eingliederung in den deutschen Betrieb. Die Eingliederung erfolgte durch die Weisungsgebundenheit gegenüber der Zentrale und den Verantwortlichen der Klägerin in B ... Die Fahrer kamen - auch wenn keine längeren Aufenthalte in B. erfolgten - jedenfalls am Firmensitz vorbei. Die Fahrer hatten Gelegenheit am Sitz der Klägerin zu übernachten. Für sie waren Räumlichkeiten vorhanden und beispielsweise Duschen. Die Lage an der Autobahn stellte sich für die Beteiligten als günstig dar. Allen beigeladenen Fahrern wurde der Monatslohn am Firmensitz in B. in bar ausgehändigt. Über die Abwicklung der Lohnzahlung in bar durch die Klägerin hatte sie den maßgeblichen Einfluss auf die beigeladenen Fahrer. Sie bestimmte die jeweilige Summe. Wäre die L. tatsächlich Arbeitgeberin gewesen, hätte es nahegelegen, dass sie sich die Möglichkeit, über den Lohn selbständig zu entscheiden und ihn über übliche Zahlungswege (Überweisung) auszuzahlen, nicht hätte nehmen lassen. Die "zentrale Lage B." erklärt dies nicht. Vielmehr war B. tatsächlich die Zentrale des Gesamtbetriebs und der Ort, von dem aus A. und G. H. ihr Personal im Griff behielten. So hätte es keinen Sinn gehabt, die r. Anweisung, welche die Fahrer auswendig zu lernen hatten, in B. in den Räumen der Klägerin auszuhängen, wenn nicht damit zu rechnen gewesen wäre, dass dort die osteuropäischen Fahrer regelmäßig ein- und ausgehen. Denkbar ist, dass einzelne Beigeladene für einzelne durch die L. selbständig akquirierte Aufträge eingesetzt wurden, die unabhängig von der Klägerin durchgeführt worden sein könnten. Ausweislich der Bilanz der L ... kommt dies nur in äußerst geringem Umfang in Betracht (vgl. EG M. Ermittlungsbericht H. S.43). Dies berührte die Eigenschaft der Beigeladenen als Arbeitnehmer für die Klägerin für die Vielzahl der Einsätze allerdings nicht. Sogar Rechnungen für "selbständige" Transportaufträge der L. hat nach dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten die Klägerin für die L. abgewickelt und verbucht. Hieraus ergibt sich klar, dass eine Trennung beider Unternehmen gerade nicht bestand.
Die Beigeladenen zu 4) bis 216) wurden auf Fahrzeugen der Klägerin tätig. Eine Fahrzeugflotte der L ... existierte bis zum Kauf von LKW der Marke R. nach Bekanntwerden der Ermittlungen im Jahr 2004 nicht. Die zuvor geschlossenen Kaufverträge zwischen der L. und der Klägerin über LKW waren Scheinverträge. Ein Eigentumsübergang war nie beabsichtigt, sondern lediglich die Erlangung einer portugiesischen Zulassung. Daher sind die Kaufverträge nach § 117 BGB nichtig. Diese Einschätzung wird durch die - insoweit glaubhafte - Einlassung des G. H. im portugiesischen Verfahren wegen Insolvenzverschleppung (Bl. 83 LSG-Akte) bestätigt. Selbst wenn separat akquirierte Aufträge der L. für andere Auftraggeber als die Klägerin durchgeführt wurden, geschah dies auf Betriebsmitteln, welche die Klägerin zur Verfügung gestellt hatte. Der p. Steuerberater B. und die vor Ort in P. ansässigen Personen, auch der Disponent M., waren zumindest für den allergrößten Teil der über die L. für die Klägerin abgewickelten Fahrten praktisch nicht in der Position, den osteuropäischen Beigeladenen eigenständige Weisungen bezüglich ihrer Arbeit zu geben. Die Abrechnung der Fahrten und die Disposition - jedenfalls von Nord nach Süd bzw. Ost nach West - war dem zentralen Büro in B. vorbehalten. Dies räumt die Klägerin im Berufungsverfahren ausdrücklich ein (Schreiben vom 23.02.2015, Bl. 126 LSG-Akte). Die gewählte Arbeitsteilung - Disposition der Fahrten je nach Fahrtrichtung von B. aus oder von P. aus - erforderte ein einheitliches Logistik-System, da die Verfügbarkeit der Fahrzeuge vor der Disposition jeweils feststehen musste und von P. aus nur die Fahrzeuge disponiert werden konnten, die zuvor Richtung P. geschickt worden waren. Eine eigenständige Logistik einer Spedition war am Sitz der L. nicht vorhanden, sondern sollte erst nach dem Bekanntwerden strafrechtlicher Ermittlungen, um den Anschein eines funktionierenden Transportunternehmens zu erwecken, geschaffen werden. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die maßgebliche Koordination der Disposition in B. erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist auch der Senat der Auffassung, dass nach dem Gesamtbild eine abhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 4) bis 216) für die Klägerin stattgefunden hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass jeweils eine wirksame Einstellung der beigeladenen Fahrer durch die L ... vorliegen sollte, hätte eine Arbeitsnehmerüberlassung an die Klägerin stattgefunden, die nicht genehmigt war. Die Klägerin hat damit Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Eine zur Klärung des zuständigen Sozialversicherungsträgers vorgesehene Bescheinigung nach E 101 hat die Klägerin für die Beigeladenen zu 4) bis 216) nicht vorgelegt. Der Beitragspflicht der deutschen Klägerin, die Fahrer in ihrem Unternehmen beschäftigte, stehen damit auch etwaige auf Gemeinschaftsrecht basierende Unterlagen nicht entgegen. Vor der legalen Entsendung eines Arbeitnehmers aus P. hätte eine Bescheinigung E-101 ausgestellt werden müssen. An solchen fehlt es. Zwar wurden E-110-Bescheinigungen für die Beigeladenen sichergestellt (vgl. Bl. 222 EG M. Ermittlungsbericht H.). Die vorhandenen E-110-Bescheinigungen führen nicht dazu, dass von der bindenden Entscheidung über die Zuständigkeit des p. Sozialversicherungsträgers und die Sozialversicherungspflicht in P. auszugehen ist. Hiermit hat sich das Sozialgericht Karlsruhe bereits eingehend und zutreffend auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholung nimmt der Senat insoweit auf das angefochtene Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorliegen einer mit dem Formular E-110 lediglich bestätigten Auslandskrankenversicherung des jeweiligen Arbeitnehmers bewirkt - anders als eine unter den Rentenversicherungsträgern bindende E 101-Bescheinigung - keine Feststellung der Zuständigkeiten und der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Darüber hinaus steht einer Berücksichtigung der angeblichen behördlichen Bescheinigungen vorliegend noch entgegen, dass nach den Feststellungen der EG M. sämtliche Bescheinigungen E-110 von B. selbst unterschrieben wurden, also nicht von einer p. Behörde ausgestellt wurden (Bl. 222 EG M. Ermittlungsbericht H.). Die von der Klägerin während des Klageverfahrens aufgefundene und dem Gericht vorgelegte Bescheinigung E-110 für einen Beigeladenen (Bl. 49 SG-Akte) wurde - bezeichnenderweise - nicht vollständig kopiert (Aussteller nicht erkennbar). Eine Befassung des Senats oder gar des EuGH mit der europarechtlichen Frage der Bindungswirkung von E-110-Bescheinigungen erübrigt sich daher. Die beschäftigten Personen ihrerseits waren auch offensichtlich nicht Selbständige, da sie kein unternehmerisches Risiko eingingen, sondern abhängig Beschäftigte. Sie mussten sich auch an die klaren und umfassenden Weisungen der Klägerin halten und hatten sich ständig hierfür zur Verfügung zu halten.
3. Gegen die Höhe der nun durch die letzte Änderung durch Bescheid vom 24.08.2012 und dessen Teilaufhebung in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemachte Forderung, ist nichts einzuwenden. Nach der Reduktion der Gesamtversicherungsbeiträge von 823.003,94 EUR um 28.651,92 EUR (Monat April 2003) beläuft sich die Forderung noch auf 794.352,02 EUR. Weiter werden Säumnisgebühren in Höhe von 128.786,50 EUR geltend gemacht. Die gesetzlichen Vorschriften, die für die Beitragsberechnung zu den einzelnen Versicherungszweigen sowie die Erhebung der Säumniszuschläge maßgeblich sind, hat das Sozialgericht Karlsruhe in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt. Insoweit nimmt der Senat hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist entsprechend den tabellarischen Aufstellungen des landgerichtlichen Strafurteils nach dem Nettolohn vorgenommen worden. Die Monate April 2003 sowie Mai, Juni und Juli 2004 werden nicht mehr zugrunde gelegt. Die den einzelnen Personen zugeordneten Summen ergeben sich aus den sichergestellten Dokumenten des B. (Urkundenordner), der die Summen als Lohn und Spesen verbuchte. Hierzu wurde bereits festgestellt, dass eine stichprobenartige Kontrolle eine Übereinstimmung der verbuchten Gesamtbeträge, die dem bar ausgezahlten Lohn entspricht, belegt. Die Beiträge zu den einzelnen Versicherungszweigen sind ebenfalls korrekt und gesetzeskonform errechnet. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beklagte die verbuchten Lohnzahlungen zutreffend berücksichtigt und hieraus - nach Reduzierungen - die Berechnung der Versicherungsbeiträge aus dem Nettolohn korrekt errechnet hat. Hierbei nimmt sie zugunsten der Klägerin im gesamten Zeitraum keine Bruttolohnhochrechnung mehr vor. Fehler, die die Klägerin in ihren Rechten verletzen, sind nicht ersichtlich. Die Höhe der Beiträge zu den einzelnen Versicherungszweigen ist nicht zu beanstanden; die Klägerin in ihren Rechten verletzende Fehler sind auch insoweit nicht ersichtlich.
Schließlich hat die Beklagte auch zu Recht Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV erhoben. Die Erhebung von Säumniszuschlägen scheidet nicht wegen § 24 Abs. 2 SGB IV aus. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Ihr Verschulden beurteilt sich entsprechend § 276 BGB und umfasst damit neben Vorsatz auch die Fahrlässigkeit. Die strafrechtliche Verurteilung der Verantwortlichen der Klägerin wegen vorsätzlichen Veruntreuens von Arbeitsentgelt ist rechtskräftig. Hätten sie sich - wie vorgetragen wird - nur auf den Rat eines Steuerberaters verlassen, läge bei der hier gewählten Konstruktion zumindest ein fahrlässiges Handeln vor. Damit sind Säumniszuschläge zu erheben. Gegen die Berechnung des Betrags sind keine konkreten Einwände erhoben.
II. Den in der mündlichen Verhandlung des Senats gestellten Hilfsbeweisanträgen der Klägerin brauchte nicht entsprochen zu werden.
1. Dem Antrag "zum Beweis dafür, dass sich keiner der beigeladenen Fahrer in dem streitgegenständlichen Zeitraum länger als 2 Wochen im Jahr in Deutschland aufgehalten hat, die beigeladenen Fahrer als Zeugen zu hören und die Herren K. K., E. M. und E. S., zu laden über die Klägerin, ebenfalls als Zeugen zu vernehmen," war nicht zu folgen. Dieser Punkt konnte aus Sicht des Senats als wahr unterstellt werden. Die beigeladenen Fahrer waren international tätig. Dass sie sich nicht längere Zeit am Stück an einem bestimmten Ort aufhielten, stellt sich als berufstypisch dar und zieht die maßgeblichen Anhaltspunkte, die für eine Tätigkeit für die B. Firma (insb. Barlohnauszahlung dort, Weisungen und maßgebliche Disposition von dort) sprechen, nicht in Frage.
2. Mit dem zweiten hilfsweise gestellten Beweisantrag vom 18.03.2015 wird beantragt, dafür, dass die H. Transportes L ... eigene Frachtaufträge akquiriert und sämtliche mit Hilfe der beigeladenen Fahrer abgewickelten Transportaufträge, soweit sie Routen von Süd- nach Nordeuropa betrafen, ausschließlich von P. aus disponiert wurden und die Fahrer Weisungen ausschließlich von dort erhielten, die beigeladenen Fahrer, Herrn D. M. und Herrn D. K., zu laden über die Klägerin, als Zeugen zu vernehmen. Auch diesen Sachverhalt unterstellt der Senat als wahr. Von der Akquise einzelner eigener Frachtaufträge durch die H. Transportes L. in P. konnte der Senat ausgehen. Allerdings belegen diese Frachtaufträge keine umfangreiche von der Klägerin unabhängige Tätigkeit der L ..., wie sich aus der Bilanz der H. L ... ergibt. Aus der Bilanz der L ... ergibt sich ein Anteil der "Transportleistungen" am Gesamtumsatz in Höhe von 0,4% (Jahr 2002 und 1. Quartal 2004 sowie 0,6% Jahr 2003) sowie dass es sich insgesamt um 22 Leistungen im gesamten Zeitraum handelte. Das Gesamtbild wird durch diese wenigen Aufträge nicht geprägt. Diese Tätigkeiten fallen verglichen mit der aus der Überlassung der beigeladenen Fahrer an die Klägerin bzw. "Vermietung" erzielten Umsätze von über 99% nicht ins Gewicht (vgl. Bilanz, S. 43 Ermittlungsbericht EG M.). Eine Disposition der Fahrer aus P. nach Deutschland zurück, also in der Süd-Nord- bzw. West-Ost-Richtung kann der Senat ebenfalls als wahr unterstellen. Die Tätigkeit des Disponenten M. von S. aus ist bereits bekannt. Die beigeladenen Fahrer wurden auf den anderen Strecken (dem Weg Nord-Süd bzw. Ost-West) gerade nicht durch die L. disponiert. Nur diejenigen Fahrzeuge der Klägerin, die zuvor von ihr Richtung P. geschickt worden waren, konnten zurückdisponiert werden. Insgesamt ergibt sich damit das Bild einer gemeinschaftlichen Disposition der Fahrzeuge und Beschäftigten der Klägerin von verschiedenen geografischen Standorten aus, das - wie bereits dargelegt - einer gemeinsamen Infrastruktur bedurfte. Es fehlte sowohl hinsichtlich der Aufträge, der Fahrzeuge und der Beschäftigten an einer getrennten Disposition von Klägerin und H. L ... Das Gesamtbild wird daher ungeachtet einzelner Weisungen und Dispositionen aus P. an Fahrzeuge der H.-Flotte geprägt durch die übergeordnete Leitung aus B ...
3. Auch dem dritte Hilfsbeweisantrag, "dafür, dass die Einstellungsgespräche mit den Fahrern, die von der H. Transportes L. eingestellt wurden, ausschließlich von Mitarbeitern der L. in P. - Herrn F. und Herrn B. geführt wurden, dass diese auch über die Einstellung ohne Rücksprache mit A. H. entschieden und dass die Weisungen an die beigeladenen Fahrer, soweit sie Transportaufträge von Süd- nach Nordeuropa abwickelten, ausschließlich von Mitarbeitern in P. erteilt wurden, die unter 2. genannten Zeugen zu vernehmen", musste der Senat nicht nachgehen. Der Senat unterstellt es als wahr, dass die Einstellungsgespräche mit den Fahrern, die von der H. Transportes L. eingestellt wurden, ausschließlich von Mitarbeitern der L. in P. - Herrn F. und Herrn B. geführt wurden und diese über die Einstellung ohne Rücksprache mit A. H. entschieden. Es mag zutreffen, dass die Herren F. und B. ohne Rücksprache über die Einstellungen entschieden haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Mitarbeiter im Anschluss an die Einstellung ausschließlich auf Fahrzeugen der Klägerin international eingesetzt wurden und in den von B. aus agierenden Betrieb eingebunden wurden. Dass Weisungen an die beigeladenen Fahrer, soweit sie Transportaufträge von Süd- nach Nordeuropa abwickelten, ausschließlich von Mitarbeitern in P. erteilt wurden, kann ebenfalls als wahr unterstellt werden. Diese Behauptung ist bereits Gegenstand des 2. Hilfsbeweisantrags, sodass auf die Ausführungen dazu verwiesen werden kann.
Nach alledem brauchte der Senat keine Zeugen einzuvernehmen. Der Rechtsstreit war zum Schluss der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif; auch weiteren Beweisanregungen war nicht zu entsprechen.
Die notwendige Beiladung der Beigeladenen zu 4) bis 216) ist durch das Sozialgericht in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Selbst wenn eine erstinstanzliche Beiladung unterblieben wäre, ließe sich diese in der Berufungsinstanz nachholen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 75 Rn. 13e). Die durch öffentliche Zustellung wirksam beigeladenen Personen haben vorliegend Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Korrektur des Erstattungsbetrags während des Berufungsverfahrens ist als lediglich geringfügiges Unterliegen der Beklagten zu werten, das eine Kostenpflicht nicht auslöst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO), nachdem keiner der Beigeladenen erfolgreich Anträge gestellt und allein oder zusammen mit anderen Beteiligten gesiegt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 197a Rn. 28 f.).
IV. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 197a SGG iVm §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr.4 GKG und entspricht der bei Einlegung der Berufung noch streitigen Nachforderung.
V. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG). Dem hilfsweise gestellten Antrag war nicht zu entsprechen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 951.790,56 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in Berufungsverfahren (noch) darüber, ob die Beigeladenen zu 4) bis 216) im Zeitraum von 01.01.2002 bis 31.04.2004 und 01.08. bis 31.08.2004 für die Klägerin im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen sind und die Klägerin daher verpflichtet ist, für diesen Zeitraum Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 951.790,56 EUR einschließlich Säumnisgebühren nachzuzahlen. Bei der Klägerin handelt es sich um eine in B. ansässige national und international tätige Spedition in der Rechtsform einer GmbH & Co.KG, die 1998 gegründet wurde. Gründungsgesellschafter waren die Brüder A. und G. H., die 1990 als Spätaussiedler von Russland in die Bundesrepublik übersiedelten. Am Kapital der KG sind beide je zur Hälfte beteiligt. Komplementärin der Klägerin ist die H. Transporte Verwaltungs-GmbH, deren Stammkapital ebenfalls zur Hälfte von A. und G. H. gehalten wird. Die GmbH wird von G. H. vertreten. Die Gesellschafter der H. GmbH & Co. KG gründeten die Firma H. Transportes L. mit Sitz in S. J. (P.). Die Gesellschaft p. Rechts (L.) wurde am 29.08.2001 im Registergericht von S. J. eingetragen. Als Gesellschafter und Geschäftsführer werden G. H., W. H. und J. B. genannt. Im Handelsregister ist eingetragen, dass eine Verpflichtung der Gesellschaft durch gemeinsame Unterschrift von 2 Geschäftsführern entsteht. Zweck der Firma war es, osteuropäische Fahrer mit (nur für das portugiesische Inland gültigen) p. Arbeitserlaubnissen auszustatten und die Fahrer auf den in P. zugelassenen Fahrzeugen europaweit einzusetzen. Am 01.03.2002 schlossen A., G. und W. H. mit B. einen Vertrag, in dem er sich zur Erbringung von Dienstleistungen als Generaldirektor verpflichtete und dazu, die Firma gemäß den direkten Anweisungen der Herren H. zu leiten.
Durch die Gemeinsame Ermittlungsgruppe der Steuerfahndung und der F. des Hauptzollamts K. und des Finanzamts M.-N. ("EG M.") fanden umfangreiche Ermittlungen zur Frage statt, ob (unter anderem) für die osteuropäischen Fahrer ordnungsgemäß Abgaben und Steuern entrichtet wurden. Eine Durchsuchung in den Betriebsräumen der Klägerin in B. fand am 27.05.2003 statt. Fünf osteuropäische Fahrer, die sich gerade in den Geschäftsräumen aufhielten und nicht über die erforderliche Arbeitserlaubnis verfügten, wurden daraufhin ausgewiesen. Die Klägerin setzte diese Personen aber weiterhin als Fahrer ein. Aus dem Ermittlungsbericht H. der EG M. (vgl. Bl. 307 ff. SG-Akte) ergibt sich zur Vorgehensweise bei der Beschäftigung der Beigeladenen u. a. Folgendes: Die H. KG verkaufte der H. L. Ende 2001 (pro Forma) zwei Sattelzugmaschinen, die in P. zugelassen und samt Personal zurückvermietet wurden. Weitere 30 Sattelzugmaschinen wurden im Lauf des Jahres 2002 so verkauft und zurückvermietet. Im Jahr 2003 wurden weitere 15 Sattelzugmaschinen verkauft und zurückvermietet. In den deutschen Büchern der Klägerin ist der Verkauf jeweils nicht ausgewiesen worden. Beispielsweise wurde mit einem von der H. KG lediglich geleasten Fahrzeug und einem angemieteten Fahrzeug ebenso verfahren. Eine Kaufpreissumme floss nicht. Die (Schein)Kaufverträge dienten dem Zweck, die Zulassung der Fahrzeuge in P. zu erwirken. Damit sollte einerseits KFZ-Steuer gespart werden. Als weiterer Nebeneffekt konnten bei Ordnungswidrigkeiten die Verantwortlichkeiten verschleiert werden. Hauptzweck war es aber, die Beigeladenen zu 4) bis 216) als osteuropäische Fahrer auf den in P. zugelassenen Fahrzeugen und mit einer inländischen portugiesischen Genehmigung zu beschäftigen. Die Arbeitserlaubnis hätte allerdings lediglich deren Tätigkeit für einen p. Arbeitgeber innerhalb P. erlaubt. Es wurden weitere Verträge darüber abgefasst, wonach die Fahrzeuge samt Personal an die deutsche H. KG vermietet werden. Die Fahrer führten eine auszufüllende Erklärung mit (vgl. Urkundenordner Bl. 11) und fuhren internationale Routen, gelegentlich auch innerdeutsche Routen, aber so gut wie nie innerhalb P ... Der Geschäftsführer der H. L., B., gab bei seiner Vernehmung an, dass ihm keine einzige Fahrt innerhalb P. erinnerlich sei. Die osteuropäischen Fahrer, die durch die Brüder H. bzw. ausdrücklich durch die H. GmbH & Co. KG angeworben wurden (vgl. Urkundenordner Bl. 7/8) reisten mit einem Touristenvisum nach P ... Am Sitz der H. L. in einem Einkaufszentrum der Kleinstadt S. wurden die Formalitäten mit den russischsprachigen Fahrern geregelt. In der Nähe war ein Appartement angemietet, in dem 11 Schlafplätze für erfolgreiche Bewerber zur Verfügung standen. Die Fahrer behielten in der Regel diese Adresse als formelle Wohnadresse in P. bei und suchten den Ort allerdings in der Folgezeit nur noch für die Verlängerung des Visums auf. Die L. verfügte jedenfalls bis 2004 über keine Fahrzeuge. Die Fahrer wurden in aller Regel von B. aus disponiert, bekamen von dort - bei ständiger Erreichbarkeit - telefonische Anweisungen (vgl. russischen Aushang im Büro über auswendig zu lernende Regeln Urkundenordner Bl. 5/6). Zumindest bis zum Tag der Durchsuchung Ende Mai 2003 erhielten die Beigeladenen stets in B. den Lohn nur bar. Bei der Durchsuchung wurde ein hierfür bestimmter Bargeldvorrat von 170.000 EUR gefunden. Der formell als Geschäftsführer in P. eingesetzte Steuerberater J. B. handelte entsprechend dem Geschäftsbesorgungsvertrag für die Herren H. und regelte sämtliche Angelegenheiten auf Anweisung. Es ist Schriftverkehr vorhanden, in dem er um Mitteilung bat, welche Fahrer mit p. Papieren ausgestattet werden sollten. Ein Konto der L. wurde in Deutschland eingerichtet. Die Verfügungsberechtigung für das Konto der L. in Deutschland hatte B. nicht. Seine Verfügungsberechtigung über das Bankkonto in P. war von G. und A. H. auf 5000 EUR begrenzt worden (S. 68 EG M. Ermittlungsbericht H., Verweis auf Beweismittelordner 9, S. 951). Nach Bekanntwerden der polizeilichen Ermittlungen sollte der Sachverhalt umgestaltet werden. B. tätigte auf Anweisung der H. H. Geschäfte über Tankkarten und kaufte LKW für die L. im Jahr 2004 an, um eine eigenständige aktive Teilnahme der L. als Transportunternehmen zu belegen. Die eingestellten Fahrer berichteten, dass am Sitz der H. L. in P., einem kleinen Ladenlokal in einem fast leer stehenden Einkaufszentrum, keine Möglichkeit bestand, LKW abzustellen, weder eine Werkstatt noch eine Tankmöglichkeit und am Gebäude nichts auf ein Transportunternehmen H. L. hinwies (S. 48 Ermittlungsbericht, vgl. Bl. 323 SG-Akte). Als Beschäftigte am Sitz der H. L. in P. wurden zunächst die Osteuropäerinnen N. Z. und A. B. tätig, als Betriebsleiter wurde später der f. Staatsbürger D. M. eingestellt, der auch p. spricht und auch als Disponent tätig war und hierzu Zugriff zum Computerprogramm der Klägerin hatte. Im Einkaufszentrum, an der Anschrift, an der sich der offizielle Sitz der H. L. befand, war auch die Steuerberatungskanzlei B. & B. G. L. untergebracht. Zwei weitere Transportunternehmen, die der Steuerberater B. betreute, haben ihren Sitz unter derselben Anschrift angegeben und sind "Partner" der H. KG. Auch für diese Firmen fungierte B. als Geschäftsführer. Die H. L. beschäftigte laut ihren Büchern 2002 49 Fahrer aus Osteuropa; 2003 waren es bereits 93 LKW-Fahrer. Andere - also etwa p. - Fahrer wurden nicht angestellt. Die Anstellung sollte wie B. in der Zeugenvernehmung angab nach Weisung der Herren H. allein Osteuropäern vorbehalten bleiben. Die Abrechnungen der Leistungen dieser Fahrer gegenüber den jeweiligen Auftraggebern erfolgte durch die H. KG. Nur in einzelnen Fällen bat die Buchhaltung in B. die Auftraggeber offiziell an die H. L. gerichtete Rechnungen an ihre B. Adresse zu richten, und gab an, dass sie die Rechnung begleichen werde. Eine eigenständige Disposition von Fahrzeugen der L. aus P. fand nicht statt. Der in P. ansässige Disponent "M." hatte Zugriff zum Computerprogramm der Klägerin, auf dem der aktuelle Dispositionsplan der H. erschien. Die Funktion der H. L. bestand darin, die Fahrer mit Papieren auszustatten und Papiere über die Lohnabrechnung zu generieren. Ein eigenständiges Transportunternehmen hat nicht vorgelegen. Auch die Buchhaltung wurde aus B. bestimmt und kontrolliert (S. 62 Ermittlungsbericht, vgl. Bl. 337 SG-Akte). Beispielsweise fanden sich keinerlei Unterlagen zu den verbuchten Spesen in P ... Listen der zu verbuchenden Beträge wurden aus B. nach P. übermittelt. B. verbuchte den Lohn der Fahrer, der ihm aus B. mitgeteilt wurde, auf einen jeweils festen monatlichen Grundlohn und den Rest als Spesen (vgl. Leitzordner Urkunden). Die tatsächliche Bezahlung der Fahrer erfolgte durch die Klägerin in bar. In der Buchhaltung der H. KG sind hunderte von Briefumschlägen beschlagnahmt wurden, in denen sich handschriftliche Notizen zur Barlohnzahlung befinden, die die Fahrer betreffen. Hierbei wird in der Buchhaltung kein Unterschied zwischen Fahrern der H. KG und der H. L. gemacht. Die Fahrer sind zur Entgegennahme des Lohns in B. aus- und eingegangen. Über die Personen, die über die L. Papiere erhalten sollten, wurde nicht in P. entschieden. Vielmehr fragten F. bzw. B. per Fax bei A. H. nach, ob er Visa beantragen solle (S. 92 Ermittlungsbericht, vgl. Bl. 367 SG-Akte). Auch bei anstehenden Verlängerungen war die Entscheidung in B. durch A. H. zu treffen. Während der Untersuchungshaft der Herren H. wurden die Ehefrauen der Beschuldigten zu Unterschriftsberechtigten für das Girokonto der L. bei der Sparkasse K. bestellt. Im Sommer 2004 erhielt der Geschäftsführer B. den Auftrag, die Bilanzierung der auf die L. zugelassenen Lkw rückgängig zu machen. Die p. Polizei hat im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens am 01.05.2004 die (angeblichen) Räume der L. durchsucht. Es wurde ein aus fünf Räumen bestehendes Geschäftslokal präsentiert, in dem sich fabrikneue Möbel befanden. In einem Raum war eine "nagelneue Tafel" zur Aufbewahrung von Tachoscheiben angebracht, wobei allerdings erst 65 Beschriftungen für 143 Fahrzeuge angebracht waren und in einem Karton noch Tausende von Tachoscheiben, die in altes Geschäftspapier der H. KG eingepackt waren, gefunden worden. Der Betriebsleiter F. gab an, dass er dieses Material kürzlich in Bruchsal abgeholt hat. Auf (angeblichen) Unterlagen der L. des Jahres 2004 waren Vermerke der in B. tätigen Buchhalterin. Sie waren in Deutsch verfasst. Einige Ordner enthielten aus B. gefaxte Unterlagen. Es entstand der Eindruck, dass ein eigenständiger Betrieb vorgetäuscht werden sollte.
Die Beklagte war in die Ermittlungen der EG M. einbezogen und hörte die Klägerin zur beabsichtigten Beitragsnachforderung anlässlich der Beitragsüberwachung nach §§ 28p, 107 SGB IV für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.08.2004 in Höhe von 1.539.256,24 EUR an. Die Auswertung der Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes K. in Verbindung mit den Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes M.-N. sowie des gegen die Klägerin erlassenen Haftungsbescheides des Finanzamtes B. vom 08.10.2004 habe ergeben, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.08.2004 die Beigeladenen zu 4) bis 216) gegen Entgelt beschäftigt habe, die ihr von ihrem p. Schwesterunternehmen, der H. Transportes L., ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen worden seien, wobei für diese keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die H. Transportes L. von der Klägerin LKW angemietet und mit Fahrerpersonal an die Klägerin zurückvermietet habe. Dies habe dem primären Zweck der Personalgestellung gedient. Da die erforderliche Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung gefehlt habe, sei gemäß Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Fahrern und der Klägerin zustande gekommen. Diese gesetzliche Fiktion eines Beschäftigungsverhältnisses führe bei einem Beschäftigungsort im Inland zur Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften in der Sozialversicherung, so dass die gesetzlich geschuldeten Beiträge von der Klägerin zu entrichten seien.
Die Klägerin trat dem entgegen. Die von der Beklagten erwähnten Arbeitnehmer seien ausschließlich Mitarbeiter der H. Transportes L. gewesen, so dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, für diese Sozialbeiträge zu entrichten. Die H. Transportes L. habe die von ihr geschuldeten Sozialabgaben in P. entrichtet. Es habe keine Arbeitnehmerüberlassung stattgefunden. Die H. Transportes L. habe lediglich Fahrzeuge an die Klägerin überlassen. Die Stellung des fahrenden Personals sei von untergeordneter Bedeutung gewesen. Im Übrigen hätten die Fahrer ihre dienstlichen Weisungen aus P. von der H. Transportes L. erhalten. Diese arbeite mit der Klägerin eng zusammen. Es habe sich daher um den Einsatz von Arbeitnehmern im Rahmen von Gemeinschaftsprojekten gehandelt, was keine Arbeitnehmerüberlassung darstelle. Selbst wenn man vorliegend eine stattgefundene Arbeitnehmerüberlassung annähme, wäre auf die in Betracht kommenden Fahrer aber portugiesisches Sozialversicherungsrecht anwendbar, denn diese seien von P. aus in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates - Deutschland - entsendet worden. Da die H. Transportes L. bereits Sozialversicherungsbeiträge in P. entrichtet habe, würde die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Beklagte zu einer doppelten Beitragspflicht führen, was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unzulässig sei, da das Gemeinschaftsrecht gerade vermeiden wolle, dass Arbeitnehmer und Unternehmen auf dem Binnenmarkt dem doppelten Zugriff unterschiedlicher nationaler Sozialversicherungsträger ausgesetzt seien. Schließlich sei die von der Beklagten errechnete Beitragshöhe falsch, da in die Berechnung sämtliche Arbeitnehmer der Firma H. Transportes L. einbezogen worden seien, obwohl die dort tägigen Disponenten und der Geschäftsführer zu keiner Zeit für die Klägerin tätig geworden seien.
Mit Bescheid vom 01.02.2005 forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.08.2004 (ohne April 2003) in Höhe von insgesamt 1.539.256,24 EUR nach. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung zwischen der H. Transportes L. und der Klägerin stattgefunden, mit der Folge, dass für die betroffenen Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige deutsche Einzugsstelle zu entrichten seien. Das Führen von Lkw durch Fremdpersonal habe nicht den primären Zweck verfolgt, den vertragsgemäßen Gebrauch der gemieteten Lkw zu gewährleisten, sondern habe regelmäßig den Hauptzweck der Personalgestellung verfolgt und damit den Tatbestand der Arbeitnehmer-Überlassung erfüllt. Hierfür spreche auch der Umstand, dass die Steuerung der H. Transportes L. sowie die Disposition der Aufträge für die p. Fahrer über die Klägerin erfolgt sei. Daraus ergebe sich, dass die H. Transportes L. keine eigene Entscheidungskompetenz gehabt habe. Weisungsberechtigt seien allein die Verantwortlichen der Klägerin oder deren Beauftragte, z.B. Disponenten gewesen. Alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen hätten der Klägerin oblegen. Der Sitz der Geschäftsleitung der H. Transportes L. habe sich damit ebenfalls in B. befunden. Schließlich habe die H. Transportes L. keine eigenen Fahraufträge ausführen können, weil diese keine eigenen Fahrzeuge unterhalten habe. Außerdem habe die H. Transportes L. nicht das nötige Kapital besessen, eigene Lkw anzuschaffen. Dem Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht könne nicht entgegengehalten werden, dass die Leiharbeitnehmer bereits durch andere Sozialversicherungssysteme geschützt seien oder Leistungen aus der deutschen Sozialversicherung nicht erhalten könnten, denn bei unerlaubter Arbeitnehmer-Überlassung fänden die besonderen Regelungen über die sog. Einstrahlung bei der Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland keine Anwendung. Damit sei nach dem Territorialprinzip des § 3 SGB IV ausschließlich das Recht am Beschäftigungsort anzuwenden. Für die Berechnung der Beiträge seien die von der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes M.-N. ermittelten Entgelte zugrunde gelegt worden. Der Beitragsberechnung liege das tatsächlich erzielte Bruttoentgelt zugrunde, unabhängig davon, ob es sich um nach deutschem oder ausländischem Steuerrecht zu versteuerndes Entgelt handele, denn eine Steuerbefreiung aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens habe keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Zusammenfassend sei auszuführen, dass sich die Nachforderungen auf die umfangreichen Ermittlungen der gemeinsamen Ermittlungsgruppe der Steuerfahndung des Finanzamtes M.-N. und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit K. stützten. Zweifel an diesen Ermittlungen ergäben sich nicht. Weitergehende eigene Ermittlungen seien daher nicht angezeigt gewesen.
Die Klägerin legte hiergegen am 04.03.2005 Widerspruch ein. Bei den Personen, für die Beiträge nachgefordert würden, handele es sich um Arbeitnehmer der p. Firma H. Transportes L ... Diese hätten ihren Wohnsitz nicht in Deutschland gehabt. Sämtliche Steuern und Sozialbeiträge seien von der H. Transportes L. in P. abgeführt worden. Für die betroffenen Arbeitnehmer seien überdies E 110-Bescheinigungen ausgestellt worden, was - nicht anders als bei E 101-Bescheinigungen - eine bindende Feststellung des portugiesischen Sozialversicherungsträgers über inländischen Versicherungsschutz auslöse. Eine solche Bescheinigung werde nur ausgestellt, wenn die Mitgliedschaft in der inländischen Sozialversicherung bestehe. Deutsches Sozialversicherungsrecht sei daher unanwendbar. Schließlich verfügten die Fahrer auch über sog. Fahrerbescheinigungen, auf denen jeweils ihre portugiesische Sozialversicherungsnummer angegeben sei. Von diesen Bescheinigungen gehe derselbe Rechtsschein aus. Rechtsakte und Bescheinigungen eines Trägers öffentlicher Gewalt eines Mitgliedstaates der EU seien für die Behörden anderer Mitgliedstaaten bindend. Das AÜG sei vorliegend nicht anwendbar, da für Beschäftigte im internationalen Güterkraftverkehr das Güterkraftverkehrsgesetz als Spezialgesetz dem AÜG vorgehe. Gegen eine Arbeitnehmerüberlassung spreche überdies, dass die Arbeitskräfte weiterhin für H. Transportes L. tätig geworden seien. Sie hätten von dort ihre dienstlichen Weisungen erhalten. Lediglich aus organisatorischen und logistischen Gründen habe H. Transportes L. der Klägerin die zeitweilige Personalführung zugestanden. Die Auszahlung der Löhne durch die Klägerin sei im Auftrage der H. Transportes L. erfolgt und mit dieser verrechnet worden. Die Verträge zwischen der H. Transportes L. und der Klägerin dienten auch nicht der Arbeitnehmer-Überlassung, sondern als Rahmen für die Beauftragung der H. Transportes L. als Subunternehmerin und deren wirtschaftlichen Stärkung. Sie beinhalteten damit keine Vermietung der Fahrzeuge samt Personal an die Klägerin, denn in Wahrheit habe die Fahrzeugflotte der Fa. H. Transportes L. zur Verfügung gestanden. Die H. Transportes L. habe Disponenten beschäftigt, die selbst hätten entscheiden können, ob und mit welchem Fahrzeug und Fahrer ein selbst akquirierter Auftrag oder ein Auftrag, den die H. Transportes L. als Subunternehmerin der Klägerin übernommen habe, ausgeführt werde. So habe die H. Transportes L. eine Vielzahl von Frachtaufträgen für andere Auftraggeber als die Klägerin ausgeführt. Die Umsätze tauchten nur deshalb nicht in der Bilanz von H. Transportes L. auf, weil die Rechnungsstellung gegenüber den Auftraggebern der H. Transportes L. durch die Klägerin erfolgt sei, so dass die Zahlungen auch bei dieser eingegangen seien. Während der Aufbauphase habe die H. Transportes L. noch nicht über eine funktionsfähige Buchhaltung verfügt. Entgegen der Ansicht der Beklagten verfüge die H. Transportes L. auch über eigene Fahrzeuge und das nötige Kapital, um eigene Fahrzeuge anzuschaffen. Dies belegten die vorliegenden Kaufverträge über 21 Lkw. Aus diesen Kaufverträgen lasse sich schließen, dass die H. Transportes L ... selbständige Entscheidungen mit erheblicher finanzieller Tragweite haben treffen können. Die Höhe der berechneten Beiträge sei weiterhin fehlerhaft. So erbringe die H. Transportes L. seit Juli 2004 keine pauschalen Leistungen mehr als Subunternehmerin. Ein etwaiges Tätigwerden danach habe auf einzeln in Rechnung gestellten Transportaufträgen beruht. Eine Beitragsberechnung bis einschließlich August 2004 hätte daher nicht erfolgen dürfen. Zu Unrecht seien als Bemessungsgrundlage auch Spesen der Fahrer in vollem Umfang zugrunde gelegt worden. Im Übrigen sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich, wie die Beklagte zu den einzelnen zugrunde gelegten Lohnhöhen gelange, da niedrigere Entgelte an die Fahrer gezahlt worden seien. Die Beitragserhebung für Frau J. N. sei fehlerhaft, da diese lediglich die Ehefrau eines Fahrers gewesen sei. Schließlich seien die für die Jahre 2002 und 2003 erhobenen Beiträge verjährt. Die 30-jährige Verjährungsfrist dürfe vorliegend nicht zur Anwendung kommen, da den Vertretern der Klägerin kein Vorsatz angesichts der komplizierten Rechtslage nachgewiesen werden könne.
Das Sozialgericht K. ordnete mit Beschluss vom 15.04.2005 (S 1 KR 974/05 ER) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2005 an. Zwar werde die Annahme der Beklagten, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und den Leiharbeitnehmern zustande gekommen sei, voraussichtlich einer Prüfung standhalten. Dies führe aller Voraussicht nach zur Beitragspflicht der Klägerin nach § 28e Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV. Die Höhe der Forderungen sei aber noch im Einzelnen zu prüfen. Angesichts der drohenden Insolvenz der Klägerin sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Mit Bescheid vom 07.10.2005 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und reduzierte die Beitragsnachforderung einschließlich Säumniszuschlägen auf 1.535.247,36 EUR. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass die Lohnzahlungen für den Arbeitnehmer M. in den Monaten Juli und August 2004 versehentlich doppelt der Beitragspflicht unterworfen worden seien. Hinsichtlich des Disponenten M. sei ein gesonderter Bescheid ergangen (vgl. VA D. M.).
Das Finanzgericht B. lehnte am 18.01.2006 hinsichtlich der Lohnsteuer der osteuropäischen Arbeitgeber den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids ab (Bl. 935 ff. VA). Es führte aus, angesichts der nach den tatsächlichen Verhältnissen vorliegenden "totalen Abhängigkeit der osteuropäischen Fahrer von den Gebrüdern H." seien die Fahrer als Arbeitnehmer der Klägerin anzusehen. Hinsichtlich der Beschäftigten im Büro in P. liege die Sache nicht so klar zutage.
Mit Bescheid vom 09.08.2007 half die Beklagte dem Widerspruch nochmals teilweise ab und reduzierte die Beitragsnachforderung einschließlich Säumniszuschlägen auf 1.455.172,56 EUR. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass die Lohnzahlungen an die in Portugal eingesetzten Arbeitnehmer A. R., A. B., N. Z., N. F. und J. B. nicht mehr der Beitragspflicht unterworfen worden sei, weil diese Arbeitnehmer nicht als Fahrer eingesetzt gewesen seien. Die Nachforderungssumme reduziere sich daher entsprechend und erfasse nur noch die Fahrer.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 wies die Beklagte schließlich den Widerspruch der Klägerin, soweit ihm nicht bereits durch die Bescheide vom 07.10.2005 und vom 09.08.2007 abgeholfen worden war, zurück. Der Klägerin seien durch die p. H. L. eine Vielzahl von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung überlassen worden. Das Führen der LKW verfolgte den Hauptzweck der Personalgestellung. Weisungsberechtigt seien allein die Verantwortlichen der Klägerin gewesen. Die Firma H. L. habe nicht über die hinreichenden finanziellen und sächlichen Mittel verfügt, selbst eigenständig Aufträge durchzuführen. Nach dem Territorialitätsprinzip sei deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar. Bescheinigungen nach E 101 seien durch die Klägerin nicht vorgelegt worden, sodass kein Raum für die Annahme bestehe, dass es sich um Personen handelte, die dem Recht eines anderen Staates unterlagen. Anders als für die Bemessung der Lohnsteuer habe man das tatsächliche Entgelt der Nachforderung zu Grunde gelegt und zwar unabhängig davon, ob es im Inland oder im Ausland erzielt wurde. Am 11.02.2008 erhob die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Beitragserhebung aufgrund der bereits in P. erfolgten Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und wegen der ausgestellten E 110-Bescheinigungen gemeinschaftsrechtswidrig sei. Ggf. sei diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr gälten Sonderregelungen, die für eine Arbeitnehmerüberlassung wenig Raum ließen. So ersetze die gewerberechtliche Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (§§ 3, 5 und 6 GüKG) die Erlaubnis nach dem AÜG. Rechtsnormen, wie beispielsweise § 12 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG lasse sich entnehmen, dass nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers eine Beschäftigung im Inland nicht anzunehmen sei, wenn die Tätigkeit - wie vorliegend - im Rahmen des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs für ein ausländisches Unternehmen ausgeübt werde. Einer Beitragspflicht stehe auch die Folgeproblematik entgegen, dass bei einer unterstellten illegalen Arbeitnehmerüberlassung, die keine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses erwarten lasse, gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI nach Ablauf von 24 Kalendermonaten die Erstattung der von den Versicherten getragenen Rentenversicherungsbeiträge beantragt werden könne. Im Übrigen behaupte die Beklagten nicht einmal einen Wohnsitz der Fahrer oder einen festen Arbeitsplatz in Deutschland. Daher falle deren Tätigkeit auch nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 SGB IV. Die Beklagte habe hinsichtlich der Forderungshöhe auch keine eigenen Ermittlungen angestellt, sondern die Auswertung der EG M. unhinterfragt übernommen.
Die Beklagte hielt ihre Bewertung des Sachverhalts für zutreffend. Die Einwände der Klägerin wären lediglich dann relevant, wenn die Firma H. Transportes L. Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 4 ) bis 216) gewesen wäre. Für V. D. (Beigeladener Ziff.55) sei nun eine Bescheinigung E 110 vorgelegt, nicht dagegen die Bescheinigung E 101. Aufgrund der Überlassung der Arbeitnehmer von der H. Transportes L. an die Klägerin seien - unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des AÜG - Arbeitsverhältnisse mit der Klägerin begründet worden, da die Fahrer in die dortige Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen seien und von dort Weisungen erhalten hätten. Folgte man der Argumentation der Klägerin, wonach die H. Transportes L. weitere Auftraggeber gehabt habe, für die sie hätte tätig werden und ihre Mitarbeiter einsetzen können, wäre es zwar denkbar, dass zusätzlich auch ein Arbeitsverhältnis der Fahrer zur H. Transportes L. bestanden haben könnte. Die Umsätze der H. Transportes L. sprächen aber dagegen. Die Klägerin könne auch nicht konkret darlegen, wie sich die Umsätze aus der Überlassung von Arbeitnehmern der H. Transportes L. an die Klägerin im Verhältnis zu den sonstigen Frachtumsätzen verhielten. Die ggf. vorhandene E 110-Bescheinigung ersetze weiter nicht die E 101-Bescheinigung, denn es handele sich hierbei lediglich um eine besondere Form des Auslandskrankenscheines, der Krankenversicherungsschutz bei vorübergehender Beschäftigung im Ausland gewährleiste. Es handele sich gerade nicht um eine Entsendebescheinigung, so dass die behauptete Bindungswirkung nicht bestehe. Auch Fahrgenehmigungen mit Angabe einer p. Sozialversicherungsnummer entfalteten keine Bindungswirkung für die Beklagte, denn nur bei einem über- oder zwischenstaatlichen Bezug sei u.U. ein Abstimmungsverfahren vorgesehen (§ 30 Abs. 1 und 2 SGB I). Beanstandungen zur Beitragshöhe könnten nicht nachvollzogen werden. Den beschlagnahmten Lohnunterlagen lasse sich entnehmen, welche Lohnzahlungen verbucht worden seien. Auch Frau G. N. (Beigel. zu 143) habe Gehaltszahlungen erhalten, so dass eine Beitragserhebung für sie gerechtfertigt sei. Nachweise über etwaige gezahlte Spesen seien von der Klägerin bisher nicht vorgelegt worden, so dass diese bei der Beitragsberechnung nicht in Abzug gebracht werden könnten. Schließlich sei die Beitragsforderung für die Jahre 2002 und 2003 auch nicht verjährt. Grundsätzlich gelte eine vierjährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2005 hätten daher Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab 01.12.2000 nachgefordert werden können.
Das Landgericht M. verurteilte A. und G. H. am 10.11.2011 erstinstanzlich wegen Steuerhinterziehung in 56 Fällen, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 61 Fällen sowie gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 5 Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten (vgl. SG-Akte Bl. 206-279). Der Verurteilung nach § 266a StGB liegt nach den Feststellungen des Strafurteils eine Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge um insgesamt 825.586,56 EUR zugrunde (vgl. Tabelle Bl. 50-90 Urteilsumdruck). Die Monate Mai, Juni und Juli 2004 sind in der Aufstellung nicht enthalten. Darüber hinaus ist die Forderung nach den Nettolöhnen errechnet worden. Die 22. Große Strafkammer des Landgerichts M. führt zusammenfassend aus, dass Gegenstand des Urteils Straftaten sind, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern bei der in Bruchsal ansässigen H. Transporte GmbH & Co, KG (H. KG) und der in P. ansässigen H. Transportes L ... begangen wurden (S. 3/4 Urteilsumdruck, vgl. Bl. 207 ff. SG- Akte). Im Einzelnen führt die Kammer aus:
"Der Angeklagte G. H. war formaler Geschäftsführer und der Angeklagte A. H. faktischer Geschäftsführer der H. L ... Die H. L. hatte den Sitz ihrer geschäftlichen Oberleitung am Geschäftssitz der H. KG in B., von wo aus die beiden Angeklagten die L ... steuerten. [ ] Die Fahrer übten ihre Arbeit allein nach Weisungen und im Interesse der H. KG aus (vgl. Umdruck S. 3). Sie enthielten die auf das Arbeitsentgelt der LKW-Fahrer entfallenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zum Gesamtversicherungsbeitrag für die Monate März 2002 bis April 2004 und August 2004 in Höhe von insgesamt 825.575 EUR der zuständigen Einzugsstelle vor. Insoweit wurden die beiden Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 27 Fällen (§§ 266a Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 StGB) verurteilt. [ ] Spätestens Anfang 2001 erfuhren die Angeklagten auf eine nicht mehr feststellbare Weise, dass in P. für Staatsangehörige aus ehemaligen Ostblock-Staaten die Möglichkeit bestand, eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung in P. zu erhalten. Beide Angeklagten sahen hierin eine willkommene Möglichkeit, der H. KG über die P. billige Arbeitskräfte zu beschaffen. Sie entschlossen sich, ein Unternehmen in P. zu gründen und hierüber in großem Stil aus osteuropäischen Staaten LKW-Fahrer anzuwerben, um diese zu geringen Löhnen und unter Vermeidung von Lohnsteuer und Sozialversicherung in Deutschland bei der H. KG einzusetzen. Die Angeklagten, die sich der Illegalität des Vorhabens bewusst waren, wollten die angeworbenen LKW-Fahrer formell bei dem zu gründenden p. Unternehmen zu minimalen Löhnen anstellen, während die Fahrer tatsächlich in den Geschäftsbetrieb der H. KG integriert werden und deren Transportaufträge ausführen sollten. [ ...] In Verfolgung dieses Plans und im Auftrag der beiden Angeklagten gründete B. Ende August 2001 in S. die H. Transportes L ... Im Auftrag der beiden Angeklagten mietete B. in unmittelbarer Nähe seiner Steuerberatungskanzlei in dem Einkaufszentrum C. C. einen kleinen Laden an, um hier die im Zusammenhang der mit der Anwerbung und Einstellung der ausländischen LKW-Fahrer anfallenden Arbeiten abzuwickeln. Darüber hinaus mietete B. im Auftrag der Angeklagten in der Nähe des Büros in der R. O. Nr. 9. ein kleines Appartement an. Dieses sollte - dem Plan der Angeklagten entsprechend - gegenüber Behörden als vorgebliche p. Wohnadresse der ausländischen LKA-Fahrer dienen. Tatsächlich sollten die ausländischen LKW-Fahrer dieses Appartement nur dann als Übernachtungsmöglichkeit nutzen, wenn sie wegen der jährlich anstehenden Verlängerung ihrer Arbeitsgenehmigung bei der Ausländerbehörde vorsprechen oder ein Fahrzeug bei dem p. TÜV vorstellen mussten. [ ...] Um den illegalen Einsatz der osteuropäischen LKW-Fahrer durch die H. KG zu verschleiern, beschlossen die Angeklagten, die H. L ... nach außen als eigenständiges Transportunternehmen darzustellen [ ...]. Hierzu beschlossen sie, eigene bzw. von der H. KG angemietete LKW nach P. zu bringen und diese mit Hilfe des gesondert verfolgten B. auf die H. L. zuzulassen. Nachdem B. den Angeklagten erklärt hatte, dass Fahrzeuge in P. nur auf den Eigentümer zugelassen werden könnten, beschlossen die Angeklagten die portugiesischen Zulassungsstellen zu täuschen und diesen vorzuspiegeln, die H. L. sei Eigentümerin der Fahrzeuge. [ ...] Die Angeklagten beabsichtigten jedoch zu keinem Zeitpunkt, tatsächlich LKW an die H. L. zu übereignen. Ein Großteil der zum Schein auf die L. übertragenen Fahrzeuge stand ohnehin nicht im Eigentum der H. KG [ ...]. Auch hinsichtlich 19 im Eigentum der KG stehenden LKWs täuschten die Angeklagten die Übereignung nur zum Schein vor. Erst Ende 2003, also bereits nach der ersten Durchsuchung in B., veranlassten die Angeklagten den gesondert verfolgten B., 20 weitere LKW der Marke R. im Namen der H. L ... zu bestellen. Diese wurden erst im November 2003 in P. zugelassen. Spätestens ab Anfang 2002 stellte der gesondert verfolgte B. im Auftrag der Angeklagten vorwiegend aus osteuropäischen Drittstaaten stammende LKW-Fahrer formell bei der H. L. ein und beschaffte diesen eine "A.". Spätestens ab diesem Zeitpunkt übernahm der Angeklagte A. H. in Absprache mit G. H. die Zuständigkeit der Steuerung der H. L ... [ ...] Arbeitszeiten mussten die Fahrer mit dem Angeklagten A. H. absprechen. In den Geschäftsräumen der H. KG unterhielten die Angeklagten für die LKW-Fahrer Aufenthaltsräume und Duschen. Von B. aus veranlasste der Angeklagte A. H. bei Bedarf auch Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen. Rechnungen für diese Leistungen ließen die Angeklagten auf die Adresse der H. L. ausstellen, sich aber tatsächlich an die Adresse der H. KG senden (Urteilsumdruck Bl. 10-13). Anfänglich wurden alle Aufträge für die in P. zugelassenen LKW von der Dispositionsabteilung der H. KG in B. akquiriert. Mit dem sich zunehmend ausweitenden Geschäftsbetrieb entstand der Bedarf, die Akquirierung von Transportaufträgen für die Rückfahrten von P. oder S. aus nach Osten vom Büro in P. aus vorzunehmen. Hierzu setzten die Angeklagten im September 2002 D. M. in P. als Disponenten ein, der in der Folge vom Büro der H. L ... aus Aufträge für Rückfahrten akquirierte. Die beiden Angeklagten ließen den Fahrern in den Geschäftsräumen der H. KG in B. auch ihre Löhne in bar auszahlen. Die entsprechenden, aus der Kasse der H. KG verauslagten Beträge ließen die Angeklagten dem Verrechnungskonto der H. L. belasten. Auf Anweisung des Angeklagten A. H. erfasste der gesondert verfolgte B. die ihm von A. H. mitgeteilten Lohnkosten in der Buchführung der H. L. (Urteilsumdruck Bl. 13). Auf Anweisung der Angeklagten eröffnete B. für die H. L. ein Konto bei einer p. Bank. Die Angeklagten ließen in unregelmäßigen Abständen Geldbeträge von der H. KG auf dieses Konto bereitstellen, damit B. in der Lage war, die laufenden Kosten der H. L ... zu zahlen. Ab Mai 2003 ließen die beiden Angeklagten einen Großteil der Zahlungsvorgänge von B. aus über ein von ihnen bei der Sparkasse K. für die H. L. eingerichtetes Girokonto (Nr. 7002330) abwickeln. Sämtliche von den ausländischen LKW-Fahrern erbrachten Transportleistungen ließen die beiden Angeklagten von der H. KG gegenüber den Kunden fakturieren. Um in der Buchführung der H. KG Betriebsausgaben ausweisen zu können, die auch die Geldabflüsse an die H. L ... rechtfertigen können, konstruierten die Angeklagten auf Anraten des gesonderten verfolgten W. für die in P. zugelassenen LKW Überlassungsverträge und Rücküberlassungsverträge. (Urteilsumdruck Bl. 14) [ ...]
Darüber hinaus unterließen es der Angeklagte G. H. als formaler Geschäftsführer und der Angeklagte A. H. als faktischer Geschäftsführer der H. KG in Kenntnis der bestehenden Pflichten, die Arbeitnehmer bei der zuständigen Einzugsstelle, der AOK B., anzumelden und die Sozialabgaben abzuführen. Auf diese Weise enthielten die beiden Angeklagten, was sie vorhersahen und billigten, der zuständigen Einzugsstelle die aus der nachfolgenden Tabelle 2 ersichtlichen Beiträge zur Kranken-, Renten, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung vor, wobei der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (RA) vom 1.3.2002 bis zum 31.12.2003 19,1 % und in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.08.2004 19,5 %, der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung (BA 6,5 % , der Beitragssatz zur Pflegeversicherung (PV) 1,7 % und der Beitragssatz der AOK B. zur Krankenversicherung von 01.02.2002 bis zum 31.12.2003 14,2 % und in der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.08.2004 14,9% betrugen EUR (Urteilsumdruck Bl. 49, Aufstellung des monatlichen beitragspflichtigen Entgelts in Tabelle vgl. Urteilsumdruck Bl. 50-90). Es ergebe sich im gesamten Zeitraum für alle Beschäftigten ein Gesamtbeitrag von 825.586,56 EUR (Urteilsumdruck Bl. 90). [ ] Die Feststellung der Höhe der Beitragssätze der AOK, die zuständige Einzugsstelle war, beruht auf Angaben des Zeugen M. (HZA K. FKS), der angab, die Zahlen ermittelt zu haben. Der Zeuge bekundete weiter, dass er nur solche Arbeitsnehmer in die von ihm erstellte Auswertung aufgenommen habe, die die damals geltenden Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der Höhe des Entgelts und der Arbeitszeit überschritten hätten.[ ...] Auf der Grundlage des so ermittelten Arbeitsentgelts und der genannten Beitragssätze ergab sich nach der durch die Kammer selbst durchgeführten Berechnung die Höhe der nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversiche-rungsbeitrag wie im Detail in Tabelle 2 dargestellt. Die Kammer hat im Hinblick darauf, dass die betroffenen Arbeitsnehmer nur beschränkt steuerpflichtig waren und das Arbeitsentgelt daher nur zum Teil der Lohnsteuerpflicht unterlag, zugunsten der Angeklagten von der Anwendung der Nettolohnfiktion des ab 01.08.2002 geltenden § 14 Abs. 2 SGB IV abgesehen (Urteilsumdruck Bl. 135). [ ]"
Im nichtöffentlichen Erörterungstermin vom 12.03.2012 wies die Kammervorsitzende die Beklagte darauf hin, dass fraglich sei, ob die Kriterien einer ordnungsgemäßen Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV vorlägen, nachdem die Beklagte in Bezug auf die Höhe der Forderung lediglich die Excel-Tabelle der Steuerfahndung zugrunde gelegt habe. Das Gericht schlage zur zügigen Verfahrensbeendigung den Abschluss eines Vergleichs vor.
Hierauf führte die Beklagte am 05.04.2012 aus, dass nach § 6 Abs. 1 SchwarzArbG für die Behörden der Zollverwaltung und die Träger der Rentenversicherung in ihrer Eigenschaft als gemäß § 2 Abs. 2 SchwarzArbG unterstützende Stellen die Verpflichtung bestehe, einander die für deren Prüfung erforderlichen Informationen zu übermitteln. Es handele sich um Ad-hoc-Betriebsprüfungen, bei denen es einer förmlichen Prüfankündigung nicht bedürfe. Sie sei auch an der Ermittlung des Beitragsschadens beteiligt gewesen. Die Fehlerhaftigkeit der Beitragsberechnung sei nicht ersichtlich. Mit Beschluss vom 04.06.2012 hat das Sozialgericht Karlsruhe die Sozialversicherungsträger (Beigeladene zu 1. bis 3.) beigeladen.
Am 26.06.2012 hat das Sozialgericht Teile der Strafermittlungsakte zu den Akten genommen (Bl. 307 - 616 SG-Akte).
Der Klägervertreter bezog sich auf ein Schreiben des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.04.2011, worin der zuständige Richter um Erläuterung der Listen über die als Schwarzlohn ausgewiesenen Beträge, um Belege und eine nachvollziehbare Berechnung bat (Bl. 619 SG-Akte).
Nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.06.2012 ein Teilanerkenntnis dergestalt abgegeben hat, dass Beiträge in Höhe von 823.676,06 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 128.114,50 EUR, also insgesamt in Höhe von 951.790,56 EUR nacherhoben werden (entsprechend der Aufstellung im Strafurteil ohne die Monate Mai bis Juli 2004, vgl. Gesamtsummenblätter Bl. 693 ff. SG-Akte) beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin (noch), die Bescheide vom 01.02.2005, 07.10.2005 und 09.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2008 unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses aufzuheben. Mit in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2012 verkündetem Beschluss hat das Gericht die über die H. Transportes Lda. eingesetzten Fahrer zum Rechtsstreit notwendig beigeladen.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 28.06.2012 die Klage abgewiesen. Es führt in seinen Entscheidungsgründen aus: [ ] Der Bescheid der Beklagten vom 01.02.2005, in der Fassung des Bescheides vom 07.10.2005, in der Fassung des Bescheides vom 09.08.2007, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2008 ist unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. [.] § 28 p SGB IV enthält keine detaillierten Vorgaben für den Ablauf einer Betriebsprüfung (Jochim in: jurisPK-SGB IV, § 28p Rn 184). Vielmehr ist deren Durchführung in einer aufgrund § 28p Abs. 9 Nr. 2 SGB IV erlassenen Rechtsverordnung geregelt gewesen, im hier maßgebenden Zeitraum bis zum 30.08.2004 in der Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO). Vorliegend hat die Beklagte damit eine Prüfung im Sinne des § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV durchgeführt. Insbesondere konnte sie die Prüfung ohne förmliche Prüfankündigung einleiten. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 BÜVO könne die Prüfung - wenn es sich um eine Prüfung aus besonderen Gründen im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X handelt - ohne Ankündigung durchgeführt werden. Solche Gründe, die im Gesetz weder definiert noch umschrieben sind, können z.B. dann vorliegen, wenn der begründete Verdacht auf Beitragshinterziehung besteht (Sehnert in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 28p Rn 9). Dieser Verdacht war vorliegend gegeben, denn die Beklagte war durch das Hauptzollamt Karlsruhe über einen möglichen Verstoß der Klägerin gegen Bestimmungen des SGB IV zur Zahlung von Beiträgen in Kenntnis gesetzt worden. Zu Recht hat die Beklagte daraufhin ein Verfahren zur Beitragsüberwachung nach § 28p SGB IV eingeleitet. Fehler bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen durch die Beklagte sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Berechnung der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge nicht aufgrund eigener Sachverhaltsermittlungen, sondern auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes vornahm. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte die ihr von der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe der Steuerfahndung und Finanzkontrolle Schwarzarbeit (im Folgenden: EG M.) zur Verfügung gestellten Unterlagen/Ermittlungsergebnisse ungeprüft übernommen hat. Den stattgefundenen Besprechungen der Mitarbeiter der Beklagten mit den Ermittlungsbeamten der EG M. (vgl. Bl. 307 ff. der Verwaltungsakte) und dem Vermerk auf Blatt 1091 ff. der Verwaltungsakte, wonach die umfangreichen Ermittlungen der EG M. zu - aus Sicht der Beklagten - zweifelsfreien Ergebnissen geführt hätten, sodass weitergehende eigene Ermittlungen nicht angezeigt seien, lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Beklagte die ihr zur Verfügung gestellten Ermittlungsunterlagen ausgewertet, überprüft und für schlüssig erachtet hat. Die Beklagte genügte mithin den Anforderungen an eine "eigene" Prüfung im Sinne des § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV. [ ] Zu Recht hat die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 951.790,56 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.08.2004 nachgefordert, denn die den Beigeladenen zu 4) bis zu 216) gezahlten Löhne unterlagen der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Versicherungspflichtig in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sind gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte.
Die Kammer ist vorliegend davon überzeugt, dass die Beigeladenen zu 4) bis 216) im streitigen Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.08.2004 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin standen. Beschäftigung ist die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes - BSG - setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 25.01.2006, B 12 KR 3. R, zitiert nach juris). Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG vom 25.01.2006, a.a.O.). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG vom 25.01.2006, a.a.O.). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist dabei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben Letztere den Ausschlag ( BSG, Urteil vom 22.06.2005, B 12 KR 2. R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 1. R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; BSG, Urteil vom 1.12.1997, 12/3/12 RK 3., BSGE 45,199, 200 ff; BSG, Urteil vom 4.6.1998, B 12 KR 5. R, SozR 3¬2400 § 7 Nr. 13; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 2., SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Diese Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses waren im streitigen Zeitraum in Bezug auf das Verhältnis zwischen den Beigeladenen zu 4) bis 216) und der Klägerin gegeben. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer aufgrund der Auswertung der vorliegenden Beweismaterialien in den Verwaltungsakten und des aus der Strafakte ersichtlichen Ermittlungsergebnisses. Hieraus ist ersichtlich, dass die Klägerin die Beigeladenen zu 4) bis 216) in ihren Geschäftsbetrieb integrierten und ausschließlich dazu einsetzten, Transportaufträge der Klägerin auszuführen. Ausgehend vom Gesamtbild der Verhältnisse ist Motiv der Gesellschafter der Klägerin für diese Vorgehensweise offensichtlich der Aufbau eines europaweit tätigen Speditionsunternehmens unter ihrer Führung bei möglichst geringem Kapitaleinsatz. Hierzu bot es sich aus Sicht der Kläger an, wegen des im Vergleich zur BRD enormen Lohngefälles in den Staaten der ehemaligen S. und der dort herrschenden Arbeitslosigkeit Lkw-Fahrer aus diesen Ländern einzustellen. Neben der Möglichkeit, diesen Arbeitnehmern einen im Vergleich zu deutschen Verhältnissen wesentlich geringeren Lohn zu zahlen, sicherte auch die sprachliche Abhängigkeit der Lkw-Fahrer aus diesen Ländern von den Gesellschaftern der Klägerin als r.-sprechende Arbeitgeber das unter dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung gewollte persönliche Abhängigkeitsverhältnis. Zur Verwirklichung dieses Zieles wurde die H. Transportes L. gegründet, die es ermöglichen sollte, Transportaufträge der Klägerin verbilligt auszuführen. Hierfür sprechen bereits die gewählten vertraglichen Gestaltungen zur Überlassung von Lkw zwischen der H. Transportes L. und der Klägerin. Von der EG M. sind Verträge sichergestellt über auf die H. Transportes L. zugelassene Fahrzeuge, denen zufolge der betreffende Lkw für einen monatlichen Mietpreis von 3.000 EUR von der Klägerin an die H. Transportes L. überlassen wurde. Korrespondierend dazu ist jeweils ein zweiter Vertrag geschlossen worden, demzufolge derselbe Lkw nunmehr allerdings mit dem erforderlichen Fahrpersonal für einen monatlichen "Mietpreis" von 7.000 EUR von der H. Transportes L. an die Klägerin (rück-)überlassen wurde. Diese Hin- und Rücküberlassung ein- und desselben Fahrzeuges durch die Klägerin stellt kein wirtschaftlich sinnvolles Geschäft dar. Sie hat nur dazu gedient, Transportaufträge von Deutschland aus durchzuführen, um einen hohen Erlös für den Auftrag zu bekommen, jedoch lediglich die geringen Kosten in P. aufzuwenden. Dies ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen B ... Die H. Transportes L. habe keine Transporte durchgeführt. Es sei darum gegangen, nach deutschem Maßstab die Rechnungen an die Kunden der Klägerin zu stellen, selbst aber nur niedrige p. Kosten für diese Leistungen aufbringen zu müssen. Er (B.) habe von Anfang an befürchtet, dass die H. Transportes L. in Deutschland Steuern zahlen müsste. G. H. habe gleich am Anfang nämlich gesagt, dass die ganzen Geschäfte von Deutschland aus gemacht werden sollen. G. habe dann gesagt, er spreche mit seinem Steuerberater. Im Anschluss daran sei dann von Deutschland aus die Sache mit den Überlassungsverträgen beschlossen worden. Diese Aussage hält die Kammer angesichts der ansonsten fehlenden Sinnhaftigkeit der Überlassungsverträge für glaubhaft. Der Einwand der Klägerin, wonach aus Rechtsunkenntnis der Gesellschafter der Klägerin der mit der H. Transportes L ... beabsichtigte Subunternehmervertrag in ein Mietverhältnis eingekleidet wurde, ist als Schutzbehauptung zu werten und nicht überzeugend. Im Übrigen widerspricht eine mietrechtliche Einkleidung eines Subunternehmervertrages dem üblichen Geschäftsverkehr, so dass die Begründung einer laienhaften Vertragsgestaltung unglaubhaft ist. (.) Weitere vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der H. Transportes L. sprechen ebenfalls für die Absicht der Gesellschafter der Klägerin, die H. Transportes L. lediglich zum Zwecke der Beschaffung billiger osteuropäischer Arbeitskräfte für die Klägerin zu errichten. So sind die vermieteten Lkw zunächst von der Klägerin an die H. Transportes L. verkauft worden. Nach den - von der Klägerin unbestrittenen -Feststellungen der EG M. (vgl. Ermittlungsbericht, Blatt 29 ff.) sind auf diese Weise bis Ende 2003 45 Sattelzugmaschinen an die H. Transportes L. verkauft, vermietet und zurückvermietet worden. Erst nachdem bereits die erste Durchsuchung der Ermittlungsbehörden bei der Klägerin erfolgt war, haben G. und A. H. Herrn B. veranlasst, 20 weitere Lkw der Marke R. im Namen der H. Transportes L. zu bestellen, die dann im November 2003 in P. zugelassen wurden. Die Kaufverträge machen angesichts der Vermietung der Lkw an die Klägerin - also Nutzung der Lkw ausschließlich durch die Klägerin - nur einen Sinn, nämlich den osteuropäischen Fahrern in P. eine Arbeitserlaubnis zu beschaffen. Dies führt der Zeuge B. in seiner Aussage vom 06.03.2006 und 09.03.2006 glaubhaft aus: "Die Zulassungen der Fahrzeuge in P. mussten bestehen bleiben bzw. wurden deshalb gemacht, weil sonst der Einsatz der osteuropäischen Lkw-Fahrer nicht möglich gewesen wäre. Die müssen nämlich auf p. Autos fahren, solange die Ausländer das p. Visum "A ... P." hatten. Die Osteuropäer hätten überhaupt nicht auf deutschen Autos fahren dürfen. Das ist der Hauptgrund, warum die Lkw in P. registriert wurden. Deshalb waren auch die Kaufverträge notwendig. Ohne die Kaufverträge hätte es keine Zulassung gegeben." ... "Ich habe für jeden Lkw, den wir in P. angemeldet haben, aus Deutschland eine Rechnung bekommen. Diese Lkw wurden in Deutschland von anderen Leuten geleast und von der L ... in P. angemeldet. Die Kaufverträge waren ein Konstrukt, dass die Lkw in P. angemeldet werden konnten, es gab keine andere Möglichkeit. Die L ... hat die Mietgebühren bezahlt." ... "Die Rechnungen waren nur Mittel zum Zweck und wurden nur deshalb ausgestellt, um in P. die Fahrzeuge zulassen zu können. Wer auf diese Idee kam, weiß ich nicht. Ich sagte nur immer, ich brauche einen Vertrag" ... "Darüber, dass die Fahrzeuge nicht bezahlt wurden, habe ich mir keine Gedanken gemacht, weil es ja dieselben Eigentümer waren. Wann sie das bezahlen wollen, war ihre Sache." ... "Die Initiative zum Erwerb der 20 Lkw Marke R. kam nicht von mir. Mit den Entscheidungsprozessen hatte ich nichts zu tun. Die Entscheidung über den Kauf wurde von den Brüdern H. getroffen. Ich kam erst dazu, als die Kaufverträge abgeschlossen werden sollten."
Die Schlussfolgerung, dass die H. Transportes L. allein dem Zweck gedient hat, der Klägerin billige Arbeitskräfte zu verschaffen, wird durch den Umstand gestützt, dass die H. Transportes L. angesichts der stattgefundenen Vermietungen sämtlicher Lkw an die Klägerin keine Fahrzeuge zur Verfügung stehen hatte, um eigene Transportaufträge ausführen zu können. So führte der Zeuge B. in seiner Aussage gegenüber der Steuerfahndung des Finanzamtes M.-N. vom 09.03.2006, die die Kammer im Wege des Urkundsbeweises verwertet, aus, dass P. keine Einnahmen aus Transportgeschäften gehabt habe. Die einzigen Einnahmen seien die Überlassungen gewesen. Dies deckt sich mit der Tatsache, dass die H. Transportes L. in ihren Jahresabschlüssen - von minimalen Beträgen abgesehen - keine Umsätze aus der Erbringung von Transportleistungen auswies. Die - von der Klägerin unbestrittenen - Ermittlungen der EG M. ergaben, dass die H. Transportes L. im Jahr 2002 Umsatzerlöse in Höhe von 1,2 Mio. EUR, im Jahr 2003 von 3,8 Mio. EUR und im ersten Halbjahr 2004 ebenfalls 3,8 Mio. EUR ausgewiesen hat. Hiervon entfielen jeweils über 99 % auf Erlöse aus der Vermietung und Überlassung von Lkw und Arbeitnehmern an die Klägerin. Sonstige Umsätze sind nur in verschwindend geringer Höhe, nämlich für das Jahr 2002 insgesamt 5.000 EUR, für das Jahr 2003 insgesamt 22.000 EUR und für das Jahr 2004 insgesamt 5.000 EUR ausgewiesen worden. Die von der Klägerin vorgelegten Umsatzübersichten aus dem Jahr 2003 vermögen diese Angaben nicht zu entkräften. Es handelt sich um eine rein interne Aufstellung über vermeintliche Auftraggeber der H. Transportes L. ohne näheren Aussagewert. Sie vermag im Übrigen den Widerspruch zu den nicht im Jahresabschluss in dieser Höhe ausgewiesenen Umsätzen nicht aufzuklären. Die Erläuterung der Klägerin, wonach die Frachtaufträge von der Klägerin verbucht worden seien, da die H. Transportes L. - als ein noch im Aufbau sich befindendes Unternehmens - noch über keine eigene Buchhaltung verfügt habe, ist nicht überzeugend. Im Geschäftsleben ist es zwar nicht unüblich, die Buchhaltung durch ein externes Unternehmen erbringen zu lassen. Aber auch ein externer Buchhalter hätte die erzielten Umsätze richtig verbuchen, mithin im Jahresabschluss des Unternehmens ausweisen müssen, das sie tatsächlich auch erzielte. Letztlich spricht auch der Umstand, dass die H. Transportes L. keine Stellfläche für eigene Lkw besaß und die osteuropäischen Fahrer sich nicht überwiegend in P. aufgehalten haben, gegen die Ausführung eigener Transportaufträge durch die H. Transportes L ... Nach den unbestrittenen Feststellungen der EG M. hatte die H. Transportes L ... zum 01.01.2002 in einem mehr oder weniger leer stehenden Einkaufszentrum ein 40 Quadratmeter großes Ladenlokal "L. A." angemietet., welches den formellen Sitz der H. Transportes L ... darstellte. Weder im Einkaufszentrum noch in der näheren oder weiteren Nachbarschaft gab es Möglichkeiten, Lkw s abzustellen. Zum 01.05.2004 hatte die H. Transportes L. dann zwei nebeneinander liegende leerstehende Ladengeschäfte angemietet, wobei auch hier fraglich bleibt, wo die für ein Transportunternehmen notwendige Flotte untergebracht gewesen sein soll. Die Zeugenaussage des als Lkw-Fahrer beschäftigten V. M. gegenüber dem Hauptzollamt S. vom 09.10.2003 bestätige diese Feststellungen. So antwortete Herr M. auf die Frage, wie viele Personen im Büro in P. seien: "Ich habe zwei Leute gesehen, ich weiß nicht wie viele Leute dort arbeiten. Es gibt keine Werkstatt und keinen Lkw-Abstellplatz, nur ein kleines Büro in einem Hochhaus." Im gleichen Sinne antwortete der ebenfalls als Lkw-Fahrer beschäftigte R. M. in seiner Vernehmung gegenüber dem Hauptzollamt S. vom 09.10.2003, die die Kammer ebenfalls als Urkundsbeweis verwertet: "Mein Chef ist aus Bruchsal und heißt A. H ... Die Firma H. in P. ist nur ein Büro ohne Fuhrpark und hat so ungefähr 5 Mitarbeiter. Ein Lkw steht dort nie, es gibt dort keinen Platz für Lkw s" Der im Strafverfahren vernommene Zeuge K. (Steuerfahndung Finanzamt M.-N.) bekundete, dass Herr B. ein einige Straßen vom Büro der H. Transportes L ... entfernt gelegenes Appartement angemietet habe, dessen Anschrift auf den Anträgen auf Erteilung von Arbeitsgenehmigungen als angebliche Wohnadresse der ausländischen Fahrer angegeben worden sei. Jedoch habe es sich hierbei lediglich um ein ca. 40 Quadratmeter großes Zwei-Zimmer-Appartement gehandelt. Zum Zeitpunkt der im September 2004 erfolgten Durchsuchung sei das Appartement mit Stockbetten vollstopft gewesen. Es hätten sich 9 Personen darin aufgehalten. Die räumlichen Verhältnisse seien sehr beengt gewesen. Angesichts des Umstandes, dass im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen 18 und 125 Fahrer beschäftigt wurden, erscheint die Annahme fernliegend, die Fahrer hätten sich regelmäßig im Appartement aufgehalten. Hiergegen spricht auch die Aussage des Zeugen B. vom 06.03.2006 gegenüber der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes M.-N., wonach sich die Fahrer nicht in P. regelmäßig aufgehalten hätten. Sie seien im Prinzip nur dann in P. gewesen, wenn sie ihr Visum brachten oder den TÜV für das Auto brauchten. Auch ein Fax des Herrn B. an die "Herren H." vom 30.12.2001 deute darauf hin, dass sich die Fahrer nicht regelmäßig in P. aufhielten. Dort berichtet Herr B., dass er am 28.12.2001 einen Termin im Ministerium für Arbeit wahrgenommen habe. Es habe sich herausgestellt, dass " ... es notwendig ist, dass die Fahrer nach Portugal kommen, um die Verträge einreichen zu können, denn wenn die Fahrer nach P. kämen, gäbe es keinerlei Probleme, eine Aufenthaltserlaubnis für sie zu bekommen ..." Im Übrigen ist die Kammer - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - davon überzeugt, dass -wie von der EG M. festgestellt - die Lkw-Fahrer nicht in P. leben, sondern sich vorwiegend in B. aufgehalten haben. Dies spricht wiederum dagegen, dass es sich bei der H. Transportes L. um ein umsatzstarkes Transportunternehmen handelt, welches ihr Personal zur Ausführung eigener Transportaufträge, gelegentlich auch als Subunternehmer, einsetzt. Diese Annahme wird gestützt durch die Zeugenaussage des Lkw-Fahrers V. H. gegenüber der Steuerfahndung des Finanzamtes M.-N. vom 04.12.2004. Danach hätten die Leute in P. bei H. Deutschland gearbeitet. Die seien ja immer in B. gewesen; dort hätten sie die Ware bekommen und sie hätten dort auch geschlafen. Auch der Lkw-Fahrer, Marcel Donto, habe ausgeführt, dass er ein- bis zweimal Fahrten in Portugal gemacht habe. Ansonsten habe er sich in P. sehr selten aufgehalten. Er sei mehr in S. und Deutschland gewesen. B. sei für ihn der Anlaufpunkt gewesen, da er hier oft Pause gemacht, gegessen und auch geschlafen habe. Teilweise habe er auch in den Räumen der Firma H. in B. geschlafen. B. sei auch für die Fahrer ein fester Treffpunkt gewesen." Schließlich stützt die Annahme des sehr seltenen Aufenthaltes der Lkw-Fahrer in P. der Umstand, dass die Löhne - von der Klägerin unbestritten - bis zur Änderung der Vorgehensweise nach der erfolgten Durchsuchungsmaßnahme im Mai 2004 in B. ausgezahlt wurden. Die Überzeugung der Kammer, dass die Beigeladenen zu 4) bis 216) ausschließlich für betriebliche Zwecke der Klägerin eingesetzt worden seien, folgt letztlich auch aus dem Umstand, dass die Lkw-Fahrer in den Geschäftsbetrieb der Klägerin integriert waren und arbeitsvertragliche Weisungen von dort erhielten. So sagten die im streitigen Zeitraum in der Dispositions-Abteilung der Klägerin beschäftigten Zeugen S. P., R. D., A. H., U. G. und K. H., übereinstimmend aus, dass die in P. zugelassenen Fahrzeuge, die von den Fahrern der H. Transportes L ... gesteuert worden seien, von der Dispo-Abteilung der Klägerin disponiert wurden. Es habe eine Liste des zur Verfügung stehenden Fahrzeugpools gegeben. Neben den Fahrzeugen der Klägerin, die in K. zugelassen gewesen seien, seien darin auch die Fahrzeuge der H. Transportes L ... aufgeführt gewesen. Für alle Fahrzeuge des Pools habe man Transportaufträge gesucht. Erst später habe die "p. Niederlassung" auch selbst Aufträge für Rückfahrten hereingeholt. Die Kammer hat keinen Anlass, diesen übereinstimmenden Angaben keinen Glauben zu schenken. Sie werden überdies von einem in den Geschäftsräumen der H. Transportes L ... sichergestellten Aushang, der in r. Sprache verfasst gewesen ist, bestätigt. Aus diesem ergibt sich, dass die Fahrer die Order erhielten, Anweisungen der Dispositionsabteilung der Klägerin einzuholen und zu befolgen. Die auf dem Aushang genannte Telefonnummer war diejenige der Klägerin:
Anweisung an das Fahrpersonal der Firma H. Sehr geehrte Fahrer!!!!! Zu lesen und auswendig zu lernen!!! Den Termin (Be- und Entladen) kennt nur der Disponent, er ist unbedingt zu befragen. Wenn man es zum Be- bzw. Entladen nicht mehr rechtzeitig schafft, ist der Disponent anzurufen. Wenn du länger als 1 Stunde beim Be- und Entladen stehst, ist der Disponent anzurufen.
11. Dem Disponenten ist mitzuteilen, wo und wann Du leer sein wirst (nach dem Beladen) Tel. 0. Fax: 0.
Dem von der Klägerin vorgetragenen Umstand, wonach auch in P. mehrere Mitarbeiter Dispositionen der auf die H. Transportes L ... zugelassenen Fahrzeuge übernommen hätten, misst die Kammer angesichts der bereits geschilderten Gesamtumstände keine größere Bedeutung bei. Die Auswertung der im Ermittlungsbericht der EG-M. zitierten Zeugenaussagen ergab, dass die Gesamtverantwortung über die Disposition in B. lag. So führte der Zeuge A. A., der als Lkw-Fahrer beschäftigt war, in seiner Zeugenaussage vom 08.06.2004 gegenüber dem Hauptzollamt K., die die Kammer als Urkundsbeweis verwertet, zur Disposition der Fahraufträge befragt, aus: "In Deutschland habe ich sie in B. erhalten. Wenn ich in P. war, erhielt ich diese in S. J ... Die p. Niederlassung durfte immer erst nach Rücksprache mit B. Aufträge vergeben. P. hat dann in B. angerufen und diese haben gesagt, fahr da und da hin ... Die Firma in P. hat nur auf dem Papier gearbeitet. Die Vermittlung der Frachten erfolgte ausschließlich in B ... Von P. aus wurden keine eigenen Kunden betreut." Ähnlich äußert sich der Zeuge U. G., der als Speditionskaufmann im streitigen Zeitraum bei der Klägerin gearbeitet hat in seiner Aussage gegenüber der Steuerfahndung des Finanzamtes M.-N. vom 16.11.2004, die die Kammer ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises verwertet: "Wenn ich gefragt werde, wie die ungeklärte Disposition von S. nach Deutschland funktioniert hat, dann kann ich sagen, dass die Frachten von S. nach Deutschland vom Büro in P. aus "funktioniert" worden sind. Wie gesagt, B. hat Deutschland/S. disponiert. P. hat S./Deutschland gemacht. Die P. haben die Informationen über die freien Lkw s aus B. erhalten. Man kann sagen, dass sie in P. in B. integriert waren." Schließlich hat auch der Zeuge B. in seiner Zeugenvernehmung gegenüber der Steuerfahndung des Finanzamtes M.-N. vom 08.03.2006, die die Kammer im Wege des Urkundsbeweises verwertet, auf die Frage, ob die Fa. in P. eigenständig Transportaufträge einholt und diese auch vollständig abgewickelt habe, angegeben: "Nein, weil das alles von den Disponenten in Deutschland abhing." Auf den Vorhalt, dass die Klägerin behaupte, den Mitarbeitern in Deutschland sei nicht bekannt, in welchem Umfang die in P. angestellten Fahrer arbeiteten, antwortete er: "Das kann nicht sein, in Deutschland wird doch geladen. Die müssen das doch wissen." Schließlich gab der Zeuge an, dass die Arbeitsstunden der Fahrer in P. nicht erfasst worden seien.
Für die Annahme, dass der laufende Geschäftsbetrieb, der die betrieblichen Weisungen an die Beigeladenen zu 4) bis 216) beinhaltet, nicht von der H. Transportes L. aus erfolgte, spricht schließlich auch der Umstand, dass der als Geschäftsführer bei der H. Transportes angestellte J. B. diesbezüglich über keine Befugnisse verfügte. Dieser führte in seiner Zeugenvernehmung gegenüber der Steuerfahndung des Finanzamtes M.-N. vom 06.03.2006, nach der Vorlage seines Dienstleistungsvertrages aus: "Nach dem Vertrag habe ich mich verpflichtet, die L ... gemäß den direkten Anweisungen der Herren H. zu leiten. Dies ist auch so geschehen. Die Anweisungen habe ich von G. und A. H. bekommen. Für die Buchhaltung war ich eigenverantwortlich tätig. Für alle anderen Aufgaben war ich weisungsgebunden. Konkret war das A. H., der war für die Verbindung Deutschland - P. verantwortlich. G. war nur dreimal in P., der A. öfters." ... "Ich war von keinem Fahrer der Chef, ich hatte denen nichts zu sagen. Ich habe ihnen auch nicht gesagt, wo sie hinfahren sollen." ... "Wenn Sie mir sagen, dass von mir behauptet wird, ich sei die Seele der Geschäftsführung, so kann ich nur sarkastisch antworten, wenn eine Seele, dann nur ganz unten. Aber im Ernst, das war ich nicht, wie sollte ich das auch sein, es wurde alles, aber auch alles über meinen Kopf hinweg entschieden." ... "Die Situation in P. bei der Einstellung der Fahrer lief so ab, dass ich in meinem Steuerberatungsbüro saß und vom anderen Büro, also vom Büro der H. L ... die Arbeitspapiere für einen neuen Lkw-Fahrer bekam. Ich habe die Arbeitsverträge dann vorbereitet und die Leute kamen dann irgendwann vorbei. Ich habe den Fahrern dann die Arbeitspapiere gegeben und habe mit denen dann nie wieder etwas zu tun gehabt. Ich habe auch auf den Arbeitseinsatz der Fahrer keinen Einfluss. Also war ich nicht der Chef von denen." ... "Die potentiellen Lkw-Fahrer kamen ins Büro zu A. B. und haben sich vorgestellt. Ab 2003 war das dann F ... Von P. wurde dann immer in B. angerufen und zwar bei A ... Dem A. wurden dann telefonisch Informationen über die Fahrer gegeben. Er hat dann entschieden, ob der Fahrer eingestellt wird oder nicht."
Die Kammer hält diese Angaben für glaubhaft. Sie stehen im Übrigen im Einklang mit den von der EG-M. dokumentierten schriftlichen Zeugenaussagen verschiedener Arbeitnehmer der Klägerin. Beispielsweise führt Herr E. C., der als Disponent bei der Klägerin beschäftigt war, aus: "Organisiert hat die Anmeldung der R. in P. Herr B ... Ich meine, Herr B. ist davon ausgegangen, dass die Anmeldung der R. in Ordnung war. Herr B. hat alles gemacht, was G. H. ihm aufgetragen hat. B. war Mittel zum Zweck. Alle machen, was G. H. sagt, bis auf A. H., weil A. der Älteste ist." Die sehr beschränkten Einflussmöglichkeiten des Herrn B. auf die Geschicke der H. Transportes L. zeigen sich im Übrigen an der Tatsache, dass Herr B. über das im Mai 2003 bei der Sparkasse K. auf den Namen der H. Transportes L. eröffnete Girokonto keine Verfügungsberechtigung erhielt. Auch vom Bankkonto der H. Transportes L ... in P. durfte er lediglich 5.000 EUR eigenständig abheben, um laufende Kosten begleichen zu können. Für darüber hinausgehende Bankgeschäfte benötigte er die Zustimmung der Herren G. oder A. H ...
Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beigeladenen zu 4) bis 216) im streitigen Zeitraum weisungsgebunden in den Geschäftsbetrieb der Klägerin eingebunden waren und sich dem geschäftlichen Willen der Gesellschafter der Klägerin unterzuordnen hatten. Sie waren damit abhängig Beschäftigte der Klägerin. Da sich die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, - wie bereits ausgeführt - nach den tatsächlichen Gegebenheiten richtet, insbesondere nach der personenbezogenen Abhängigkeit des Beschäftigten von einer weisungsbefugten Person, ist vorliegend nicht entscheidend, welche rechtliche Funktion die H. Transportes L ... im Verhältnis zur Klägerin tatsächlich eingenommen hat. Entscheidend ist das zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 4) bis 216) jeweils tatsächlich bestandenen (Abhängigkeits-)Verhältnis, welches durch, um dieses Verhältnis gruppierte vertragliche Vereinbarungen und gesellschaftsrechtliche Beziehungen juristischer Personen zueinander nicht relativiert werden kann. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen im Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.01.2006, Az.: 10 V 6. vollumfänglich an. Aus diesen Gründen kann vorliegend offen bleiben, ob ein (ungenehmigtes) Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis zwischen der Klägerin und der H. Transportes L ... bestand und demzufolge über die Regelung des § 10 AÜG ein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Beigeladenen zu 4) bis 216) und der Klägerin zu fingieren ist. Es erübrigen sich damit Ausführungen zur Anwendbarkeit des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der vorliegenden Fallkonstellation.
Die von der Kammer zur Beurteilung der Frage des Bestehens abhängiger Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu 4) bis 216) zur Klägerin getroffenen Feststellungen stehen mit der im Strafurteil des Landgerichts M., Az.: 2. KLs 6. Js 4. - AK 7. erfolgten Beweiswürdigung in Einklang. Die Kammer sah sich daher nicht veranlasst, über die von ihr nach Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakten erfolgte Auswertung der dort dokumentierten Ermittlungsergebnisse, Würdigung der schriftlichen Zeugenaussagen und Verwertung der Strafakten weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.1993 -9 RVg 2. - juris -). Standen die Beigeladenen zu 4) bis 216) mithin in einem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin, sind die Regelungen des deutschen Sozialversicherungsrechts anwendbar (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Es bestand demzufolge Versicherungspflicht zur Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, zur Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, zur Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Die entsprechenden Versicherungsbeiträge sind als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl. § 28d Satz 1 und Satz 2 SGB IV) demzufolge von der Klägerin als Arbeitgeberin zu leisten (vgl. § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass den Beigeladenen zu 4) bis 216) sog. E 110-Bescheinigungen und Fahrerbescheinigungen, die die p. Sozialversicherungsnummer auswiesen, ausgehändigt worden waren und denen nach Auffassung der Klägerin eine den E 101-Bescheinigungen vergleichbare Bindungswirkung zukommen soll. Mit der E 101-Bescheinigung wird bestätigt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer sog. Entsendung vorliegen und der Betroffene deshalb dem Sozialversicherungssystem des Entsendestaates unterliegt. Es handelt sich demnach um eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der ausstellende Mitgliedsstaat bescheinigt mit ihr, dass und ggf. wie lange und unter welchen Umständen seine Rechtsvorschriften nach Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden sind (Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, vor § 4 SGB IV Rn 18 f.). Die E 101-Bescheinigungen besitzen nach der Rechtsprechung des EuGH Bindungswirkung für den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Selbständige zur Ausführung einer Arbeit begibt, wie auch die Person, die Leistungen dieses Selbständigen in Anspruch nimmt (EuGH v. 10.02.2000 - C-202/97 - Slg 2000 1-883 - Fitzwilliam und EuGH v. 30.03.2000 - C-178/97 - B. B. sowie vom 26.01.2006 -C-2/05 - Herbosch Kiere NV), solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden sind. Das bedeutet, dass der Empfängerstaat nicht mehr prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine Entsendung überhaupt vorliegen, insbesondere ob der betreffende Arbeitgeber gewöhnlich im Entsendestaat tätig ist. Diese Bindungswirkung kommt den, den Beigeladenen ausgestellten E 110-Bescheinigungen nicht zu. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um Bescheinigungen über die Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften und den Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Die Bescheinigung gewährleistete vielmehr Krankenversicherungsschutz bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten und wurde Mitarbeitern im internationalen Verkehrswesen ausgestellt. Zweck der Bescheinigung ist mithin, den Betroffenen Leistungen der Krankenversicherung zuzusichern, aber nicht zu bestätigen, dass die Voraussetzungen einer Entsendung vorliegen und damit der Betroffene weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Herkunftsmitgliedsstaates unterliegt. Es handelt sich mithin um eine reine "Anspruchsbescheinigung", die keine Aussage und damit auch keine verbindliche Feststellung über den Versichertenstatus einer Person trifft. Gleiches gilt für die ausgestellten Fahrerbescheinigungen mit Nennung der portugiesischen Sozialversicherungsnummer. Auch hiermit wurden seitens des portugiesischen Staates nicht die Voraussetzungen einer Entsendung und die Beibehaltung des portugiesischen Versicherungsstatus trotz vorübergehender Tätigkeit im Ausland geprüft und festgestellt. Eine Bindungswirkung hinsichtlich des Versichertenstatus der Beigeladenen zu 4) bis 216) für die übrigen Mitgliedsstaaten der EU können daher auch diese Bescheinigungen nicht entfalten. Auch aus dem Umstand, dass die H. L ... in P. bereits Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte und nunmehr nochmals die Klägerin herangezogen wird, rechtfertigt vorliegend kein anderes Ergebnis. Eine doppelte Beitragsabführung seitens der Klägerin wird nicht verlangt. Geschuldet sind vielmehr lediglich Beiträge zur deutschen Sozialversicherung. Der Umstand, dass möglicherweise zu Unrecht Beiträge an den p. Sozialversicherungsträger abgeführt wurden, beruhte auf der selbst gewählten Vorgehensweise, um deutsche Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Diese Vorgehensweise war von der Rechtsordnung nicht gedeckt. Die Folgen eines solchen Vorgehens hat derjenige zu tragen, der sich solcher Mittel bedient. Schließlich vermag auch die Möglichkeit der Rückerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen an den Arbeitnehmer gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI die Klägerin vorliegend nicht von ihrer Beitragspflicht zu entheben. Die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen mögliche Beitragsrückerstattung beseitigt nicht die Beitragspflicht dem Grunde nach, sondern könnte allenfalls bei Vorliegen eines bindenden Verwaltungsaktes über die Beitragsrückerstattung bei der tatsächlichen Beitragsentrichtung - der vorliegend jedoch nicht existiert - durch die Klägerin berücksichtigt werden. Die von der Beklagten geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.08.2004 waren vorliegend auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Beiträge aus dem Jahr 2002 verjähren mithin zum 31.12.2006, die übrigen Beiträge entsprechend später. Die Beklagte hat demnach mit Bescheid vom 01.02.2005 die Beiträge rechtzeitig nacherhoben. Die Kammer hat vorliegend auch keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der von der Beklagten festgesetzten Beitragshöhe, nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung ihre Beitragsnachforderung auf die Summe von 823.676,06 EUR zuzüglich Säumniszuschläge reduziert hatte. Die Ermäßigung beruht auf dem Umstand, dass seitens der Beklagten nunmehr von der Beitragsberechnung auf der Grundlage der Nettolohnfunktion des § 14 Abs. 2 SGB IV abgesehen hat. Die Kammer hat die Beitragsberechnung, basierend auf den den Beigeladenen zu 4) bis 216) gezahlten Nettolöhnen anhand der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgestellten Tabelle, der die sichergestellten Lohnunterlagen der Beigeladenen zu 4) bis 216) zugrunde lagen, nachvollzogen. Eine Falschberechnung war nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte - anders als die strafrechtliche Ermittlungsbehörde - zu einem abweichenden, für die Klägerin günstigeren Ergebnis gekommen ist, war dies unschädlich. Detaillierte Einwendungen der Klägerin gegen die zugrunde gelegten Nettolöhne wurden nicht erhoben. Es wurde lediglich pauschal vorgebracht, Spesen seien zu Unrecht verbeitragt worden. Dem steht die Aussage des Zeugen J. B. vom 07.03.2006 gegenüber der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes M.-N., die die Kammer im Wege des Urkundsbeweises verwertet, entgegen. Er führte folgendes aus: "Ich habe die Lohnbuchhaltung natürlich an die Lohnliste angepasst, die jeden Monat aus Deutschland gekommen ist. Die Zahlen aus Deutschland waren die Beträge, die die Fahrer tatsächlich ausbezahlt bekommen haben. Also die Nettobeträge. Das heißt, ich habe das Zahlenwerk in der Buchhaltung so verfasst, dass es in die p. Vorschriften passt, nämlich zu dem eben gesagten Grundlohn und den steuerfreien Spesen. Beispielsweise wenn ein Fahrer 1.000 EUR bekommen hat, habe ich 548 EUR auf den Grundlohn verbuch, den Rest auf Spesen." Hieraus ergibt sich für die Kammer hinreichend deutlich, dass gezahlte Entgelte als Spesen fingiert wurden. Da seitens der Klägerin weder detailliert vorgebracht wurde, in welchem Umfang tatsächlich Spesen angefallen waren, noch diesbezüglich Nachweise erbracht wurden, sah sich die Kammer nicht veranlasst, weitere Ermittlungen zur der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Entgelthöhe vorzunehmen. Auch die Erhebung von Säumniszuschlägen erfolgte vorliegend zu Recht. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Klägerin war mit ihrer Beitragsentrichtung in Rückstand. Angesichts ihrer zielgerichteten Vorgehensweise kann sie sich nicht auf unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht berufen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich die Klägerin der H. Transportes L ... lediglich zu dem Zweck bedienten, um sich unter Umgehung von Sozialversicherungsbeiträgen "billige" Arbeitskräfte zu beschaffen. Da die Gesellschafter der Klägerin bereits längere Zeit im Transportgewerbe tätig waren, bestehen keine Zweifel daran, dass ihnen die Illegalität ihrer Vorgehensweise bewusst war. Hierfür sprechen die von ihnen getroffenen, bereits geschilderten Verschleierungsmaßnahmen durch Konstruktion der Überlassungs- und Rücküberlassungsverträge und die nur zum Schein erfolgte Übereignung von Lkw s auf die H. Transportes L ... Die Berechnung der Höhe der Säumniszuschläge erfolgte zutreffend. Fehler bei der Berechnung wurden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. ( )."
Gegen das ihr am 12.07.2012 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe hat die Klägerin am 20.07.2012 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Sie bringt vor, das Urteil sei eine Überraschungsentscheidung. Es sei nichts für eine eigenständige (Betriebs)Prüfung der Beklagten ersichtlich. Vielmehr habe die Beklagte die Summen aus der Excel-Tabelle der Steuerfahndung ohne eigene Prüfung umgesetzt. Nach mehrfachen Korrekturen spreche entgegen der Auffassung des Sozialgerichts einiges dafür, dass die restlichen Feststellungen der EG M. ebenfalls unzutreffend seien. Die Beigeladenen zu 4) bis 216) seien auch zu spät, nämlich erst in der mündlichen Verhandlung, beigeladen worden. Sie nenne die portugiesischen Adressen einiger Personen (Anlage 1 zu Bl. 36/52). Das Sozialgericht hätte die Beigeladenen als Zeugen vernehmen müssen. Es hätte sich nicht -selektiv- auf Feststellungen des nicht rechtskräftigen Strafurteils stützen dürfen. B. versuche seinen Beitrag klein zu reden, um sich zulasten der Brüder H. zu entlasten. Die Revision sei gegen das Urteil des Landgerichts M. eingelegt worden (weitere Anlage zur Berufungsbegründung). Das Sozialgericht hätte auch nicht vom Vorsatz der Klägerin ausgehen dürfen. Der Steuerberater habe lediglich die ungünstige Konstruktion gewählt. Auch treffe es nicht zu, dass sämtliche Lkw durch die H. L. an die H. KG zurückvermietet worden seien, sonst hätte es eigener Disponenten in P. nicht bedurft. Der Zeuge M., der als Disponent gearbeitet habe, werde vorsorglich benannt. Dass es nur für einige wenige Sattelzüge der L. einer Abstellfläche bedurfte, sei auf die "Randlage P. in Europa" zurückzuführen. Die Wiedergabe der Aussagen der Fahrer M. und M. im sozialgerichtlichen Urteil belege die Einbindung der Fahrer in die Organisation der Klägerin nicht. Außerdem bezögen sich deren Aussagen auf die Gründungsphase des Unternehmens, in dem man sich aus Kostengründen keinen großen Aufwand habe leisten können. Einen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe keiner der Fahrer gehabt. Die Behauptung, die Fahrer hätten sich in B. aufgehalten, sei also falsch. Dass die Löhne in B. ausgezahlt worden seien, sei allein auf "die zentrale Lage B. in Deutschland" (Bl. 46) zurückzuführen. Dies habe es bedingt, dass die Fahrer häufig am Firmengelände der Klägerin, das unmittelbar an der Autobahnausfahrt liege, vorbeigekommen seien. Die Disposition sei aus praktischen Gründen entweder aus B. oder aus P. vorgenommen worden. Dem Fahrern seien auch die Nummern der Disposition aus P. bekannt gewesen. Dies belege jedenfalls keine Einbindung in den Betrieb der Klägerin. Die Beigeladenen sowie Herr L. K. könnten dies bezeugen. Auf die Zeugenaussage des Herrn A. dürfe sich die Entscheidung des Sozialgerichts nicht stützen, weil dieser nach seiner Entlassung wegen Straftaten der Klägerin bzw. deren Geschäftsführern schaden wolle und den Geschäftsführer der Klägerin mit Waffengewalt entführt habe und damit gedroht habe, er werde ihn - zu Unrecht - bei der EG M. belasten, wenn dieser ihm nicht 10.000 EUR bezahle. Herr B. habe seine Weisungsbefugnis gegenüber den Fahrern im Strafverfahren bestritten, um sich selbst zu entlasten. Tatsächlich habe er ohne Zustimmung der Herren H. seine Verwandten eingestellt und diesen und sich selbst ohne Rücksprache für eine allenfalls geringe Arbeitsleistung hohe Gehälter gezahlt. Die Einstellungsgespräche einiger Fahrer seien mit ihm geführt worden. Die Aussage des C. sei ebenfalls nicht als maßgeblich zu erachten, da er mehrfach vorbestraft sei und die Klägerin die Zusammenarbeit mit ihm im Streit beendet habe. Die verbindliche Wirkung der E 110-Bescheinigungen, die von der EG-M. beschlagnahmt worden seien, sei ebenso zu sehen wie diejenige einer E 101-Bescheinigung. Hierfür seien die Urteile des EuGH (EuGH, Urt. v. 26.01.2006 - Rs C-2. - LS und H. K.) maßgeblich. Der Sinn beider Bescheinigungen sei der Gleiche, nämlich eine doppelte Sozialversicherungspflicht zu vermeiden. Dem trat die Beklagte entgegen. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen des Beiladungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung könne schon nicht verlangt werden, weil die Voraussetzungen einer Massenbeiladung vorgelegen hätten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb angeblich zu Unrecht unterbliebene Vernehmungen zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Zu Recht habe das Sozialgericht auch entschieden, dass nur die Bescheinigung E 101 für Entsendungen maßgeblich sei. Die Bescheinigung E 110 sei nur für eine vorübergehende Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Ausland bis 31.05.2004 ausgestellt worden. Die Beklagte legte in Ausführung ihres Teilanerkenntnisses den Bescheid vom 24.08.2012 vor. Sie habe die Monate Mai bis Juli 2004 ausgenommen und die Nachberechnungen der Höhe nach korrigiert. Die sich aus der Beitragsüberwachung ergebende Nachforderung betrage einschließlich Säumniszuschlägen 951.790,44 EUR (Bl. 61 LSG-Akte). Mit Beschluss vom 21.12.2012 hat der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Urteil des Landgerichts M. - mit Ausnahme der Einstellung eines Verfahrens bezüglich einer Einzeltat der Steuerhinterziehung (Tatkomplex M.) - verworfen. Die nach Ansicht des entscheidenden Senats ohnehin milden Gesamtfreiheitsstrafen von 2 Jahren und 9 Monaten blieben in vollem Umfang aufrechterhalten. Zu einer möglichen Bindungswirkung der Bescheinigungen E 110 müsse er sich nicht äußern, da dieser Punkt nicht in zulässiger Weise gerügt sei (vgl. Bl. 71 ff. LSG-Akte). Die Klägerin trug hierauf ergänzend vor, dem rechtskräftigen Strafurteil komme "keine zwingende Bindungswirkung" für das sozialgerichtliche Verfahren zu. Es werde angeregt, dem europäischen Gerichtshof die Frage im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen, ob Unionsrecht der Heranziehung von Arbeitnehmern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (einschließlich dort beschäftigter Drittstaatsangehöriger) zur Sozialversicherung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, wenn diese Arbeitsnehmer bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen in einem anderen Mitgliedstaat herangezogen wurden. Es sei zu klären, welche Wirkung die für die Fahrer vorhandenen E 110-Bescheinigungen entfalteten. Verantwortliche der H. L. würden in P. wegen betrügerischer Insolvenz belangt. Dabei werde von der Sozialversicherungspflicht der Beschäftigten in P. ausgegangen (Bl. 82 ff. LSG-Akte). Die Beklagte erwiderte hierauf, Schuldnerin der Sozialversicherungsbeiträge sei die Klägerin (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Ob sie bereits herangezogen worden sei, müsse ihr selbst ohne weiteres bekannt sein. Dies sei nicht durch die Beklagte zu ermitteln. Eine Doppelversicherung könnte im Fall einer (legalen) Entsendung über den Weg einer Bescheinigung nach E 101 vermieden werden, der offensichtlich nicht gewählt wurde. Falls die H. L. in P. Sozialversicherungsbeiträge entrichten müsse, sei dies für die Verpflichtung der Klägerin unerheblich. Die Entrichtung von Beiträgen durch einen anderen Arbeitnehmer im Ausland könne nicht zu einer Verminderung des Beitragsanspruchs gegenüber der Klägerin führen. Die formulierte Frage sei damit nicht entscheidungserheblich. Im Termin zur mündlichen Verhandlung 18.03.2015 wies die Vorsitzende darauf hin, dass der Bescheid vom 24.08.2012 - abweichend vom Bescheid vom 01.02.2005 - auch Beiträge für den Monat April 2003 enthalte. Es sei ein gesonderter Bescheid für April 2003 am 21.09.2006, der Gegenstand des ruhenden Verfahrens S 2 KR 591/08 sei, ergangen. Der Beklagtenvertreter hob den Bescheid vom 24.08.2012, soweit ein Nachforderungsbetrag für April 2003 enthalten war, auf (Sitzungsniederschrift, Bl. 130 ff. LSG-Akte). Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.06.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2005, in der Fassung des Bescheides vom 07.10.2005, in der Fassung des Bescheides vom 09.08.2007, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2008 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 28.06.2012 und des Bescheids vom 24.08.2012 aufzuheben,
hilfsweise,
1. Zum Beweis dafür, dass sich keiner der beigeladenen Fahrer in dem streitgegenständlichen Zeitraum länger als 2 Wochen im Jahr in Deutschland aufgehalten hat, die beigeladenen Fahrer als Zeugen zu hören und die Herren K. K., E. M. und E. S., zu laden über die Klägerin, ebenfalls als Zeugen zu vernehmen,
2. dafür, dass die H. Transportes L. eigene Frachtaufträge akquiriert und sämtliche mit Hilfe der beigeladenen Fahrer abgewickelten Transportaufträge, soweit sie Routen von Süd- nach Nordeuropa betrafen, ausschließlich von P. aus disponiert wurden und die Fahrer Weisungen ausschließlich von dort erhielten, die beigeladenen Fahrer, Herrn D. M. und Herrn D. K., zu laden über die Klägerin, als Zeugen zu vernehmen,
3. dafür, dass die Einstellungsgespräche mit den Fahrern, die von der H. Transportes L. eingestellt wurden, ausschließlich von Mitarbeitern der L. in P. - Herrn F. und Herrn B. geführt wurden, dass diese auch über die Einstellung ohne Rücksprache mit A. H. entschieden und dass die Weisungen an die beigeladenen Fahrer, soweit sie Transportaufträge von Süd- nach Nordeuropa abwickelten, ausschließlich von Mitarbeitern in P. erteilt wurden, die unter 2. genannten Zeugen zu vernehmen,
weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt ihre Entscheidung und hält die Beitragsforderung dem Grund und der Höhe nach nunmehr für nicht zu beanstanden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte nebst Anlagen, die erstinstanzliche Verfahrensakte des Sozialgerichts (2 Bd.), die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Karlsruhe und die vorgelegten Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. I. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 01.02.2005, in der Fassung des Bescheides vom 07.10.2005, in der Fassung des Bescheides vom 09.08.2007, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2008 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 28.06.2012 und des Bescheids vom 24.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid ist formell (1.) und materiell rechtmäßig (2.). Die Beklagte fordert von der Klägerin zu Recht Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) bis 216) in der noch streitgegenständlichen Höhe (3.). Die Beitragsforderung beruht auf § 28p Abs. 1 SGB IV. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat der in § 20 SGB X normierten Amtsermittlungspflicht genügt. Danach hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Zwar mag die Berechnung des Schadens, der durch die Nichtabführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen entstanden ist, im Wege der Amtshilfe nach § 2 Abs. 2 SchwarzArbG ausreichende eigene Ermittlungen nicht ohne weiteres belegen (vgl. BayLSG, B. v. 04.12.2013 - L 5 R 6. ER-B - juris). Der Beklagten ist hier - entgegen der Auffassung der Klägerin - jedoch nicht vorzuwerfen, dass eine eigenständige Betriebsprüfung nicht stattgefunden habe, weil sie ungeprüft fremdes Zahlenmaterial übernommen hätte. Die Zahlen waren vielmehr von Anfang an anhand der beschlagnahmten Lohnunterlagen (vgl. Aktenordner Urkunden) durch sie nachvollzogen worden. Zu Recht führt das Sozialgericht Karlsruhe in der angegriffenen Entscheidung aus, dass die Beklagte auf die Fleißarbeit des Zolls, der die Unterlagen über die monatsweise ausgezahlten Lohnsummen in einer Tabelle übersichtlich darstellte, zurückgreifen durfte. Die Beklagte konnte für den jeweiligen Monat und den jeweiligen Beschäftigten ohne weiteres den Betrag durch einen Abgleich mit den beschlagnahmten Unterlagen verifizieren. Damit bestand kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Die Beklagte hatte auch die Höhe der Forderung bereits bei Anhörung und beim Erlass des ursprünglichen Bescheids vom 01.02.2005 aufgeschlüsselt. Zwischen Anhörung und Ausgangsbescheid ergaben sich auch keine Änderungen (zum insoweit abweichenden Fall vgl. Bay. LSG, Beschl. v. 04.12.2013 - L 5 R 6. ER-B, juris). Dem Bescheid sind Anlagen beigefügt, dem die einzelnen, den jeweiligen Fahrern und Monaten zugeordneten Entgeltsummen gesondert zu entnehmen sind. Ebenso wurden die Änderungsbescheide während des Widerspruchsverfahrens durch die Herausnahme konkreter Personen, deren Tätigkeit Gegenstand eines anderen Bescheids war oder deren Tätigkeit keine Fahrertätigkeit gewesen ist, veranlasst. Hierbei waren die Auswertungen der Löhne und die Zuordnung zu konkreten Personen und Monaten auch bei den Reduktionen der Beträge nachvollziehbar dargestellt. Damit lag eine eigenständige und bestimmte personenbezogene Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge vor (zu einem hiervon abweichenden Sachverhalt - Summenbescheid - vgl. Bay. LSG,. Beschl. v. 21.10.2013 - L 5 R 6. ER-B, juris). Auch dem Senat liegen die beschlagnahmten Lohnunterlagen vor (1 Aktenordner), aus denen sich die durch die L. verbuchten Löhne der Fahrer ergeben. An der korrekten tabellarischen Zusammenstellung der Entgelte vor dem Erlass des Ausgangsbescheids bestehen keine Zweifel. Eine Stichprobe ergibt beispielsweise, dass der als Arbeitslohn aufgeführte Betrag des Beigeladenen zu 15) im August 2012 (vgl. Tabelle Strafurteil Umdruck S. 20) mit dem in den Unterlagen der H. L ... verbuchten Gesamtbetrag ("T.") von 1.385,68 EUR übereinstimmt (Vgl. Bl. 143 Urkundenordner). Es wäre bloße Förmelei würde man eine Wiederholung dieser Fleißarbeiten durch einen Beschäftigten der Beklagten verlangen. Hinsichtlich der Schadenssumme hat sich die Kammer des Landgerichts im Strafverfahren von der zutreffenden Vorgehensweise bei der Ermittlung der Beträge durch Einvernahme des zuständigen Beamten des HZA überzeugt. Insoweit lassen sich sowohl die - jetzt als maßgeblich herangezogenen Löhne - aber auch die zuvor vorgenommene Bruttolohnhochrechnung anhand der beschlagnahmten Abrechnungsunterlagen nachvollziehen. Demzufolge hatte die Klägerin auch bereits bei ihrer Anhörung Gelegenheit, sich zu den einzelnen Personen zugeordneten Summen zu äußern. Das hat sie auch genutzt, indem sie beispielsweise darauf verwies, dass auch ausschließlich in P. tätige Personen erfasst worden seien. Auch während des Klageverfahrens noch konnten auf konkrete Beanstandung der Klägerin Lohnzahlungen z.B. an die Beigeladene zu 143) durch die Beklagte mit Hilfe der beschlagnahmten Unterlagen verifiziert werden. 2. Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. a) Nach § 28p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Abs. 5 SGB X nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung. Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Der Prüfbescheid stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte – positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheides nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (BSG 14.09.2004, B 12 KR 1., SozR 4-2400 § 22 Nr 2). Eine reine Statusfeststellung ist auf der Grundlage von § 28p SGB IV nicht zulässig (vgl BayLSG 28.06.2011, L 5 R 8., juris). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt (§§ 28d Sätze 1 und 2, 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV). Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das hier streitige Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 3. R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5. R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3 - 2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 3. R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7). Die Beurteilung dieses Gesamtbildes wiederum hat nach ständiger Rechtsprechung des BSG ihren Ausgangspunkt bei dem Vertragsverhältnis der Beteiligten zu nehmen, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, Rn. 17; Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 3., Rn. 17; Urteil vom 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R, Rn. 22 - nach juris). Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht dabei der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 3., Rn. 17 m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist.
b) Nach diesen genannten Grundsätzen hat der Senat unter Abwägung aller Umstände keine Zweifel daran, dass die Beigeladenen zu 4) bis 216) im streitgegenständlichen Zeitraum eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt haben und daher Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Hierbei hat die tatsächlich praktizierte Gestaltung nach den oben genannten Maßstäben den Ausschlag zu geben. Ob es sich bei der H. L. um eine eigenständige Firma handelte, bei der die Beigeladenen angestellt wurden und entliehen wurden, oder ob es sich lediglich um ein zum Schein gewähltes Konstrukt handelte, dem keine Rechtswirkung zukommt (vgl. § 117 BGB), kann der Senat offen lassen. Für den Fall, dass man von einer eigenständigen p. Firma ausgeht, bei der die Beigeladenen zu 4) bis 216) Arbeitsverhältnisse begründeten, fand jedenfalls eine Entleihung der Beigeladenen an die Klägerin statt. Sie wurden samt den - tatsächlich nicht an die L ... übereigneten Fahrzeugen an die Klägerin - "vermietet". Hierin liegt eine ungenehmigte Überlassung der Beigeladenen an die Klägerin. Faktisch wurden die Fahrer in jedem Fall in den Betrieb der deutschen Klägerin so eingebunden, dass sich nach dem Gesamtbild eine weisungsabhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) bis 216) bei ihr bestätigt. Die Fahrer hatten nach den tatsächlichen Verhältnissen ihre gesamte Arbeitskraft für die Klägerin einzusetzen. Sie wurden monatlich in bar in B. bezahlt, was nicht bestritten wird. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung im Mai 2004 hatte A. H. 170.000 EUR zu Hause in B. aufbewahrt, die er für die Bezahlung der osteuropäischen Fahrer einsetzen wollte (Bl. 109 Ermittlungsbericht). Die Gesamtlogistik und die Abrechnung der Tätigkeiten der Beigeladenen wurde zentral in Bruchsal gesteuert. Auch das Vorbringen der Klägerin bestätigt, dass Abrechnungen der L. über sie erfolgten, nachdem die L. hierzu als im Aufbau befindliches Unternehmen (noch) nicht selbständig dazu in der Lage gewesen sei. Arbeitgeberfunktion hatten die Klägerin bzw. deren Verantwortliche. Dagegen stellte sich die "H. L." innerhalb des mit der Klägerin bestehenden oder zu begründenden Arbeitsverhältnisses lediglich als ein Mittel zum Zweck dar, Arbeitserlaubnisse und Papiere zu generieren. Zu diesem Zweck konnten die vor Ort in S. befindlichen Personen zwar ebenfalls Einfluss auf die Fahrer nehmen. Der vor Ort in P. verantwortliche B. konnte allerdings nach der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion allein keine Verpflichtungen für die L. begründen. Er war - soweit er seine Rechtsmacht nicht überschritt - nur gemeinsam mit den Verantwortlichen der Klägerin handlungsfähig. Die Tätigkeit der Beigeladenen im einheitlichen Transportunternehmen, insbesondere die Gesamtdisposition im Rahmen der H.-Flotte, wurde in bzw. aus B., dem Firmensitz, koordiniert. Keine Rolle spielte es hierbei, ob Fahrer auf in P. zugelassenen Fahrzeugen und mit p. Aufenthaltserlaubnis tätig wurden oder nicht. Hinsichtlich der Weisungen und Dispositionen bestand auch kein Unterschied der Beigeladenen zu 4) bis 216) zu anderen nicht über die p. L. tätigen Fahrern der Klägerin. Die Disposition erfolgte ungeachtet der bei der Anstellung gewählten Rechtskonstruktion. Die bekannte Tatsache, dass nach einiger Zeit D. M. als Disponent von P. aus tätig wurde, steht dem nicht entgegen. Bei den Dispositionen war eine Abstimmung mit der Zentrale in B. erforderlich. Der Standort der LKWs musste an allen Orten, aus denen disponiert wurde, nachvollzogen werden können. Es lässt sich daher auch keine eigenständige "Dispositon der L." aus P. oder "Disposition der Klägerin" aus B. erkennen. Die Zusammenarbeit beider Stellen musste schon aus praktischen Gründen - etwa im Hinblick auf die Standorte der Fahrzeuge - so eng sein, dass sie sich letztlich als diejenige eines einheitlich geleiteten Unternehmens, das über Außenstellen verfügt, darstellt. Alle die Gesamtorganisation betreffenden betrieblichen Entscheidungen, die mit einem Speditionsbetrieb zusammenhängen, wurden von der deutschen Klägerin am Standort B. bestimmt und auch nicht aus der Hand gegeben. Etwaige Arbeitsverträge der Beigeladenen mit der L. belegen ebenso wie deren Verbuchungen der Löhne kein gelebtes Arbeitsverhältnis mit der L ... Tatsächlich wurden die Fahrer nicht für Transporte innerhalb P. eingesetzt. Ein Arbeitsverhältnis in P. wurde nicht praktiziert, sondern die internationale Fahrertätigkeit für die Klägerin mit dem Dreh- und Angelpunkt in B. aufgenommen bzw. fortgeführt. Die Eingliederung der Fahrer in den Betrieb erfolgte durch ihre Weisungsgebundenheit gegenüber der Zentrale der Klägerin in B ... Den beigeladenen Fahrern war ein Handy übergeben, mit dem sie ständig für die Disponenten der Klägerin erreichbar sein mussten. Sie selbst hatten sich regelmäßig und insbesondere bei Rückfragen bei den Disponenten in B. zu melden. Diese Anweisungen waren auswendig zu lernen (vgl. Hinweisblatt für das Fahrpersonal, S. 304 Ermittlungsbericht). Dispositionen konnten auch aus Portugal erfolgen. Dies ändert aber nichts daran, dass hinter diesen faktisch auch die Klägerin als Arbeitgeberin stand. Dreh- und Angelpunkt der Speditionstätigkeit war der Firmensitz der Klägerin in B ... Dies beginnt bei der Betriebsinfrastruktur. Die Betriebsmittel wurden durch die Klägerin zur Verfügung gestellt. Tankkarten und Tachoscheiben waren in B. erhältlich und abzuliefern. Die Klägerin in B. verfügte über Frachtbriefe. Das Computersystem wurde aus B. zentral gesteuert. Dass die Fahrer auch international unterwegs waren, spricht schon nach dem Bild ihrer Tätigkeit nicht gegen eine Eingliederung in den deutschen Betrieb. Die Eingliederung erfolgte durch die Weisungsgebundenheit gegenüber der Zentrale und den Verantwortlichen der Klägerin in B ... Die Fahrer kamen - auch wenn keine längeren Aufenthalte in B. erfolgten - jedenfalls am Firmensitz vorbei. Die Fahrer hatten Gelegenheit am Sitz der Klägerin zu übernachten. Für sie waren Räumlichkeiten vorhanden und beispielsweise Duschen. Die Lage an der Autobahn stellte sich für die Beteiligten als günstig dar. Allen beigeladenen Fahrern wurde der Monatslohn am Firmensitz in B. in bar ausgehändigt. Über die Abwicklung der Lohnzahlung in bar durch die Klägerin hatte sie den maßgeblichen Einfluss auf die beigeladenen Fahrer. Sie bestimmte die jeweilige Summe. Wäre die L. tatsächlich Arbeitgeberin gewesen, hätte es nahegelegen, dass sie sich die Möglichkeit, über den Lohn selbständig zu entscheiden und ihn über übliche Zahlungswege (Überweisung) auszuzahlen, nicht hätte nehmen lassen. Die "zentrale Lage B." erklärt dies nicht. Vielmehr war B. tatsächlich die Zentrale des Gesamtbetriebs und der Ort, von dem aus A. und G. H. ihr Personal im Griff behielten. So hätte es keinen Sinn gehabt, die r. Anweisung, welche die Fahrer auswendig zu lernen hatten, in B. in den Räumen der Klägerin auszuhängen, wenn nicht damit zu rechnen gewesen wäre, dass dort die osteuropäischen Fahrer regelmäßig ein- und ausgehen. Denkbar ist, dass einzelne Beigeladene für einzelne durch die L. selbständig akquirierte Aufträge eingesetzt wurden, die unabhängig von der Klägerin durchgeführt worden sein könnten. Ausweislich der Bilanz der L ... kommt dies nur in äußerst geringem Umfang in Betracht (vgl. EG M. Ermittlungsbericht H. S.43). Dies berührte die Eigenschaft der Beigeladenen als Arbeitnehmer für die Klägerin für die Vielzahl der Einsätze allerdings nicht. Sogar Rechnungen für "selbständige" Transportaufträge der L. hat nach dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten die Klägerin für die L. abgewickelt und verbucht. Hieraus ergibt sich klar, dass eine Trennung beider Unternehmen gerade nicht bestand.
Die Beigeladenen zu 4) bis 216) wurden auf Fahrzeugen der Klägerin tätig. Eine Fahrzeugflotte der L ... existierte bis zum Kauf von LKW der Marke R. nach Bekanntwerden der Ermittlungen im Jahr 2004 nicht. Die zuvor geschlossenen Kaufverträge zwischen der L. und der Klägerin über LKW waren Scheinverträge. Ein Eigentumsübergang war nie beabsichtigt, sondern lediglich die Erlangung einer portugiesischen Zulassung. Daher sind die Kaufverträge nach § 117 BGB nichtig. Diese Einschätzung wird durch die - insoweit glaubhafte - Einlassung des G. H. im portugiesischen Verfahren wegen Insolvenzverschleppung (Bl. 83 LSG-Akte) bestätigt. Selbst wenn separat akquirierte Aufträge der L. für andere Auftraggeber als die Klägerin durchgeführt wurden, geschah dies auf Betriebsmitteln, welche die Klägerin zur Verfügung gestellt hatte. Der p. Steuerberater B. und die vor Ort in P. ansässigen Personen, auch der Disponent M., waren zumindest für den allergrößten Teil der über die L. für die Klägerin abgewickelten Fahrten praktisch nicht in der Position, den osteuropäischen Beigeladenen eigenständige Weisungen bezüglich ihrer Arbeit zu geben. Die Abrechnung der Fahrten und die Disposition - jedenfalls von Nord nach Süd bzw. Ost nach West - war dem zentralen Büro in B. vorbehalten. Dies räumt die Klägerin im Berufungsverfahren ausdrücklich ein (Schreiben vom 23.02.2015, Bl. 126 LSG-Akte). Die gewählte Arbeitsteilung - Disposition der Fahrten je nach Fahrtrichtung von B. aus oder von P. aus - erforderte ein einheitliches Logistik-System, da die Verfügbarkeit der Fahrzeuge vor der Disposition jeweils feststehen musste und von P. aus nur die Fahrzeuge disponiert werden konnten, die zuvor Richtung P. geschickt worden waren. Eine eigenständige Logistik einer Spedition war am Sitz der L. nicht vorhanden, sondern sollte erst nach dem Bekanntwerden strafrechtlicher Ermittlungen, um den Anschein eines funktionierenden Transportunternehmens zu erwecken, geschaffen werden. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die maßgebliche Koordination der Disposition in B. erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist auch der Senat der Auffassung, dass nach dem Gesamtbild eine abhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 4) bis 216) für die Klägerin stattgefunden hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass jeweils eine wirksame Einstellung der beigeladenen Fahrer durch die L ... vorliegen sollte, hätte eine Arbeitsnehmerüberlassung an die Klägerin stattgefunden, die nicht genehmigt war. Die Klägerin hat damit Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Eine zur Klärung des zuständigen Sozialversicherungsträgers vorgesehene Bescheinigung nach E 101 hat die Klägerin für die Beigeladenen zu 4) bis 216) nicht vorgelegt. Der Beitragspflicht der deutschen Klägerin, die Fahrer in ihrem Unternehmen beschäftigte, stehen damit auch etwaige auf Gemeinschaftsrecht basierende Unterlagen nicht entgegen. Vor der legalen Entsendung eines Arbeitnehmers aus P. hätte eine Bescheinigung E-101 ausgestellt werden müssen. An solchen fehlt es. Zwar wurden E-110-Bescheinigungen für die Beigeladenen sichergestellt (vgl. Bl. 222 EG M. Ermittlungsbericht H.). Die vorhandenen E-110-Bescheinigungen führen nicht dazu, dass von der bindenden Entscheidung über die Zuständigkeit des p. Sozialversicherungsträgers und die Sozialversicherungspflicht in P. auszugehen ist. Hiermit hat sich das Sozialgericht Karlsruhe bereits eingehend und zutreffend auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholung nimmt der Senat insoweit auf das angefochtene Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorliegen einer mit dem Formular E-110 lediglich bestätigten Auslandskrankenversicherung des jeweiligen Arbeitnehmers bewirkt - anders als eine unter den Rentenversicherungsträgern bindende E 101-Bescheinigung - keine Feststellung der Zuständigkeiten und der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Darüber hinaus steht einer Berücksichtigung der angeblichen behördlichen Bescheinigungen vorliegend noch entgegen, dass nach den Feststellungen der EG M. sämtliche Bescheinigungen E-110 von B. selbst unterschrieben wurden, also nicht von einer p. Behörde ausgestellt wurden (Bl. 222 EG M. Ermittlungsbericht H.). Die von der Klägerin während des Klageverfahrens aufgefundene und dem Gericht vorgelegte Bescheinigung E-110 für einen Beigeladenen (Bl. 49 SG-Akte) wurde - bezeichnenderweise - nicht vollständig kopiert (Aussteller nicht erkennbar). Eine Befassung des Senats oder gar des EuGH mit der europarechtlichen Frage der Bindungswirkung von E-110-Bescheinigungen erübrigt sich daher. Die beschäftigten Personen ihrerseits waren auch offensichtlich nicht Selbständige, da sie kein unternehmerisches Risiko eingingen, sondern abhängig Beschäftigte. Sie mussten sich auch an die klaren und umfassenden Weisungen der Klägerin halten und hatten sich ständig hierfür zur Verfügung zu halten.
3. Gegen die Höhe der nun durch die letzte Änderung durch Bescheid vom 24.08.2012 und dessen Teilaufhebung in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemachte Forderung, ist nichts einzuwenden. Nach der Reduktion der Gesamtversicherungsbeiträge von 823.003,94 EUR um 28.651,92 EUR (Monat April 2003) beläuft sich die Forderung noch auf 794.352,02 EUR. Weiter werden Säumnisgebühren in Höhe von 128.786,50 EUR geltend gemacht. Die gesetzlichen Vorschriften, die für die Beitragsberechnung zu den einzelnen Versicherungszweigen sowie die Erhebung der Säumniszuschläge maßgeblich sind, hat das Sozialgericht Karlsruhe in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt. Insoweit nimmt der Senat hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist entsprechend den tabellarischen Aufstellungen des landgerichtlichen Strafurteils nach dem Nettolohn vorgenommen worden. Die Monate April 2003 sowie Mai, Juni und Juli 2004 werden nicht mehr zugrunde gelegt. Die den einzelnen Personen zugeordneten Summen ergeben sich aus den sichergestellten Dokumenten des B. (Urkundenordner), der die Summen als Lohn und Spesen verbuchte. Hierzu wurde bereits festgestellt, dass eine stichprobenartige Kontrolle eine Übereinstimmung der verbuchten Gesamtbeträge, die dem bar ausgezahlten Lohn entspricht, belegt. Die Beiträge zu den einzelnen Versicherungszweigen sind ebenfalls korrekt und gesetzeskonform errechnet. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beklagte die verbuchten Lohnzahlungen zutreffend berücksichtigt und hieraus - nach Reduzierungen - die Berechnung der Versicherungsbeiträge aus dem Nettolohn korrekt errechnet hat. Hierbei nimmt sie zugunsten der Klägerin im gesamten Zeitraum keine Bruttolohnhochrechnung mehr vor. Fehler, die die Klägerin in ihren Rechten verletzen, sind nicht ersichtlich. Die Höhe der Beiträge zu den einzelnen Versicherungszweigen ist nicht zu beanstanden; die Klägerin in ihren Rechten verletzende Fehler sind auch insoweit nicht ersichtlich.
Schließlich hat die Beklagte auch zu Recht Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV erhoben. Die Erhebung von Säumniszuschlägen scheidet nicht wegen § 24 Abs. 2 SGB IV aus. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Ihr Verschulden beurteilt sich entsprechend § 276 BGB und umfasst damit neben Vorsatz auch die Fahrlässigkeit. Die strafrechtliche Verurteilung der Verantwortlichen der Klägerin wegen vorsätzlichen Veruntreuens von Arbeitsentgelt ist rechtskräftig. Hätten sie sich - wie vorgetragen wird - nur auf den Rat eines Steuerberaters verlassen, läge bei der hier gewählten Konstruktion zumindest ein fahrlässiges Handeln vor. Damit sind Säumniszuschläge zu erheben. Gegen die Berechnung des Betrags sind keine konkreten Einwände erhoben.
II. Den in der mündlichen Verhandlung des Senats gestellten Hilfsbeweisanträgen der Klägerin brauchte nicht entsprochen zu werden.
1. Dem Antrag "zum Beweis dafür, dass sich keiner der beigeladenen Fahrer in dem streitgegenständlichen Zeitraum länger als 2 Wochen im Jahr in Deutschland aufgehalten hat, die beigeladenen Fahrer als Zeugen zu hören und die Herren K. K., E. M. und E. S., zu laden über die Klägerin, ebenfalls als Zeugen zu vernehmen," war nicht zu folgen. Dieser Punkt konnte aus Sicht des Senats als wahr unterstellt werden. Die beigeladenen Fahrer waren international tätig. Dass sie sich nicht längere Zeit am Stück an einem bestimmten Ort aufhielten, stellt sich als berufstypisch dar und zieht die maßgeblichen Anhaltspunkte, die für eine Tätigkeit für die B. Firma (insb. Barlohnauszahlung dort, Weisungen und maßgebliche Disposition von dort) sprechen, nicht in Frage.
2. Mit dem zweiten hilfsweise gestellten Beweisantrag vom 18.03.2015 wird beantragt, dafür, dass die H. Transportes L ... eigene Frachtaufträge akquiriert und sämtliche mit Hilfe der beigeladenen Fahrer abgewickelten Transportaufträge, soweit sie Routen von Süd- nach Nordeuropa betrafen, ausschließlich von P. aus disponiert wurden und die Fahrer Weisungen ausschließlich von dort erhielten, die beigeladenen Fahrer, Herrn D. M. und Herrn D. K., zu laden über die Klägerin, als Zeugen zu vernehmen. Auch diesen Sachverhalt unterstellt der Senat als wahr. Von der Akquise einzelner eigener Frachtaufträge durch die H. Transportes L. in P. konnte der Senat ausgehen. Allerdings belegen diese Frachtaufträge keine umfangreiche von der Klägerin unabhängige Tätigkeit der L ..., wie sich aus der Bilanz der H. L ... ergibt. Aus der Bilanz der L ... ergibt sich ein Anteil der "Transportleistungen" am Gesamtumsatz in Höhe von 0,4% (Jahr 2002 und 1. Quartal 2004 sowie 0,6% Jahr 2003) sowie dass es sich insgesamt um 22 Leistungen im gesamten Zeitraum handelte. Das Gesamtbild wird durch diese wenigen Aufträge nicht geprägt. Diese Tätigkeiten fallen verglichen mit der aus der Überlassung der beigeladenen Fahrer an die Klägerin bzw. "Vermietung" erzielten Umsätze von über 99% nicht ins Gewicht (vgl. Bilanz, S. 43 Ermittlungsbericht EG M.). Eine Disposition der Fahrer aus P. nach Deutschland zurück, also in der Süd-Nord- bzw. West-Ost-Richtung kann der Senat ebenfalls als wahr unterstellen. Die Tätigkeit des Disponenten M. von S. aus ist bereits bekannt. Die beigeladenen Fahrer wurden auf den anderen Strecken (dem Weg Nord-Süd bzw. Ost-West) gerade nicht durch die L. disponiert. Nur diejenigen Fahrzeuge der Klägerin, die zuvor von ihr Richtung P. geschickt worden waren, konnten zurückdisponiert werden. Insgesamt ergibt sich damit das Bild einer gemeinschaftlichen Disposition der Fahrzeuge und Beschäftigten der Klägerin von verschiedenen geografischen Standorten aus, das - wie bereits dargelegt - einer gemeinsamen Infrastruktur bedurfte. Es fehlte sowohl hinsichtlich der Aufträge, der Fahrzeuge und der Beschäftigten an einer getrennten Disposition von Klägerin und H. L ... Das Gesamtbild wird daher ungeachtet einzelner Weisungen und Dispositionen aus P. an Fahrzeuge der H.-Flotte geprägt durch die übergeordnete Leitung aus B ...
3. Auch dem dritte Hilfsbeweisantrag, "dafür, dass die Einstellungsgespräche mit den Fahrern, die von der H. Transportes L. eingestellt wurden, ausschließlich von Mitarbeitern der L. in P. - Herrn F. und Herrn B. geführt wurden, dass diese auch über die Einstellung ohne Rücksprache mit A. H. entschieden und dass die Weisungen an die beigeladenen Fahrer, soweit sie Transportaufträge von Süd- nach Nordeuropa abwickelten, ausschließlich von Mitarbeitern in P. erteilt wurden, die unter 2. genannten Zeugen zu vernehmen", musste der Senat nicht nachgehen. Der Senat unterstellt es als wahr, dass die Einstellungsgespräche mit den Fahrern, die von der H. Transportes L. eingestellt wurden, ausschließlich von Mitarbeitern der L. in P. - Herrn F. und Herrn B. geführt wurden und diese über die Einstellung ohne Rücksprache mit A. H. entschieden. Es mag zutreffen, dass die Herren F. und B. ohne Rücksprache über die Einstellungen entschieden haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Mitarbeiter im Anschluss an die Einstellung ausschließlich auf Fahrzeugen der Klägerin international eingesetzt wurden und in den von B. aus agierenden Betrieb eingebunden wurden. Dass Weisungen an die beigeladenen Fahrer, soweit sie Transportaufträge von Süd- nach Nordeuropa abwickelten, ausschließlich von Mitarbeitern in P. erteilt wurden, kann ebenfalls als wahr unterstellt werden. Diese Behauptung ist bereits Gegenstand des 2. Hilfsbeweisantrags, sodass auf die Ausführungen dazu verwiesen werden kann.
Nach alledem brauchte der Senat keine Zeugen einzuvernehmen. Der Rechtsstreit war zum Schluss der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif; auch weiteren Beweisanregungen war nicht zu entsprechen.
Die notwendige Beiladung der Beigeladenen zu 4) bis 216) ist durch das Sozialgericht in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Selbst wenn eine erstinstanzliche Beiladung unterblieben wäre, ließe sich diese in der Berufungsinstanz nachholen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 75 Rn. 13e). Die durch öffentliche Zustellung wirksam beigeladenen Personen haben vorliegend Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Korrektur des Erstattungsbetrags während des Berufungsverfahrens ist als lediglich geringfügiges Unterliegen der Beklagten zu werten, das eine Kostenpflicht nicht auslöst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO), nachdem keiner der Beigeladenen erfolgreich Anträge gestellt und allein oder zusammen mit anderen Beteiligten gesiegt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 197a Rn. 28 f.).
IV. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 197a SGG iVm §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr.4 GKG und entspricht der bei Einlegung der Berufung noch streitigen Nachforderung.
V. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG). Dem hilfsweise gestellten Antrag war nicht zu entsprechen.
Rechtskraft
Aus
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