L 2 R 103/13

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 9 R 1/11 WA
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 R 103/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand Die Beteiligten streiten über Beginn und Höhe der Rente der Klägerin wegen Erwerbsunfähigkeit unter weitergehender Anrechnung und Bewertung verschiedener rentenrechtlicher Zeiten.

Vorgeschichte Die am 29. Dezember 1944 in Ungarn geborene Klägerin absolvierte von 1959 bis Juni 1963 eine volkswirtschaftlich-technische Schulausbildung, die sie mit einem volkswirtschaftlich-technischen Diplom und der Berechtigung zum Besuch der Hochschule und der Universität abschloss. Am 23. Oktober 1965 wurde ihr Kind L. in Ungarn geboren und nach Angaben der Klägerin von ihr bis August 1972 erzogen. Vom 24. Juli bis 15. November 1963 war die Klägerin als Buchhalterin bei der ungarischen Staatsversicherungsgesellschaft, vom 18. November 1963 bis 26. Juni 1966 als Lohnbuchhalterin in einer Hanffabrik und vom 13. März 1967 bis 18. August 1972 als Buchhalterin bei den Wasserwerken in V. beschäftigt. Darüber hinaus legte die Klägerin vom 27. Juni 1966 bis 8. Oktober 1966 eine weitere Versicherungszeit zurück, die später von der Beklagten als ungarische Pflichtbeitragszeit angesehen wurde.

Im August 1972 verließ die Klägerin Ungarn. Das Kind L. blieb dort zurück. Die Klägerin begab sich zunächst nach Schweden, wo sie von August 1972 bis Februar 1973 Sozialleistungen von der Sozialverwaltung in S. bezog. Anfang März 1973 kam sie nach Deutschland. Vom 2. März bis 12. Juni 1973 hielt sie sich im Aufnahmelager für Flüchtlinge in Z. auf. Ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte blieb ohne Erfolg; ihr weiterer Aufenthalt wurde zunächst geduldet. Eine Anerkennung als Vertriebene im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) besitzt die Klägerin nicht. Auch gehört sie nicht zum Personenkreis der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG).

Am 20. November 1975 schloss sie die Ehe mit dem jugoslawischen Staatsangehörigen J.S ... Aus dieser Ehe ist am 29. Januar 1977 in Hamburg das Kind J. hervorgegangen. Am 24. Mai 1991 erwarb sie durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom 15. Mai 1991 die deutsche Staatsangehörigkeit.

In der Zeit vom 8. Mai 1973 bis 15. September 1996 war die Klägerin mit zeitweiligen Unterbrechungen u.a. als Kassiererin, Buchhalterin, Büroangestellte und Sachbearbeiterin in der Registratur beschäftigt. Am 16. September 1996 erkrankte sie und bezog vom 28. Oktober 1996 bis 22. Oktober 1997 Krankengeld, vom 23. Oktober bis 4. Dezember 1997 Übergangsgeld, vom 5. Dezember 1997 bis 25. Juni 1998 wieder Krankengeld und im Anschluss daran bis 30. November 1998 Arbeitslosengeld; wegen der diesbezüglich im Rentenkonto gespeicherten und weiterer, bisher erfasster Versicherungszeiten wird auf den Versicherungsverlauf des Bescheides der Beklagten vom 30. August 2010 Bezug genommen. Ein von der Klägerin eingeleitetes Verfahren mit dem Ziel der Gewährung höheren als des ihr gewährten Kranken- und Übergangsgeldes ist ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg (nachfolgend SG) vom 14. März 2002, Urteil des Landessozialgerichts Hamburg (nachfolgend LSG) vom 21. Januar 2004).

Das ab 2. Oktober 1989 durchgeführte Kontenklärungsverfahren endete mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 25. Juni 1990. Eine Kindererziehungszeit wurde dabei nur für das in Hamburg am 29. Januar 1977 geborene Kind J. geltend gemacht, nicht dagegen für das am 23. Oktober 1965 in Ungarn geborene Kind L ... Anders verhielt es bei dem am 16. Juni 1998 gestellten Antrag der Klägerin, ihr Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu gewähren. Hier wurde eine Kindererziehungszeit für beide Kinder, und zwar für L. für die Zeit vom 23. Oktober 1965 bis 20. August 1972 und für J. für die ersten 10 Lebensjahre, geltend gemacht.

Auf den Rentenantrag vom 16. Juni 1998 zog die Beklagte einen Entlassungsbericht der Klinik S. über eine psychosomatische Heilbehandlung der Klägerin vom 23. Oktober 1997 bis 4. Dezember 1997 bei. Die behandelnden Ärzte dieser Einrichtung hatten eine Dysthymia, einen Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom, eine Hypercholesterinämie und eine Laktoseintoleranz diagnostiziert und die Klägerin nur noch für in der Lage gehalten, täglich mit bestimmten Leistungseinschränkungen zwei Stunden bis unterhalbschichtig zu arbeiten. Demgegenüber stellte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. in seinem nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstellten Gutachten vom 19. August 1998 die Diagnosen Konversionsneurose bei histrionischer Persönlichkeit und Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom. Er hielt die Klägerin für fähig, halb- bis untervollschichtig einfache Bürotätigkeiten, Archivarbeiten sowie andere leichte körperliche Arbeiten zu verrichten, empfahl allerdings vorsorglich die Einholung eines internistischen Gutachtens zur Klärung eines Fibromyalgiesyndroms, welches der Klägerin bereits am 7. März 1994 durch Prof. G. von der Klinik E. bescheinigt worden war. Der beratende Arzt der Beklagten Dr. M. hielt in seiner Stellungnahme vom 24. August 1998 eine neurotische Fehlentwicklung ohne dauernde Leistungsminderung sowie ein vollschichtiges Leistungsvermögen für gegeben. Gestützt auf diese Beurteilung lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 24. September 1998 ab. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch holte die Beklagte eine Auskunft der Hanseatischen Krankenkasse vom 26. Oktober 1998 ein, der u.a. ein sozialmedizinisches Gutachten des Arztes Dr. L. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung H. vom 6. Februar 1997 und vom 19. Februar 1998 beigefügt waren. Dieser Arzt hatte ein Fibromyalgiesyndrom mit Therapieresistenz, einen depressiven Verstimmungszustand mit phobischen Zügen und ein wiederkehrendes Halswirbelsäulensyndrom mit degenerativen Veränderungen festgestellt und der Klägerin Arbeitsunfähigkeit bei weiterhin gefährdeter Erwerbsfähigkeit bis zum Ende des Krankengeldbezugs im Juni 1998 bescheinigt. Weiter zog die Beklagte ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. H. vom 12. August 1997 bei, der die Klägerin am selben Tage untersucht hatte. Dieser Gutachter hatte ein ausgeprägtes depressives Verstimmungssyndrom von Krankheitswert mit reaktiven und neurotischen, teils narzisstischen Komponenten, eine Laktoseinoleranz, ein Sick-Building-Syndrom, einen Verdacht auf Polioimpfschaden und einen Zustand nach Yersinien-Infekt diagnostiziert, die Beschwerdesymptomatik als multischichtig beschrieben und die Klägerin, wenn auch mit verschiedenen Leistungseinschränkungen, für in der Lage gehalten, eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin vollschichtig auszuüben. Die weitere Entwicklung müsse abgewartet werden. Der nunmehr mit der Angelegenheit befasste Beratungsarzt, der Neurologe und Psychiater Dr. K., gab in seiner Stellungnahme vom 18. November 1998 seiner Überzeugung Ausdruck, dass eine Wiedereingliederung der Klägerin in das Berufsleben ausscheide und mit Ende der (letzten) Reha-Maßnahme (am 4. Dezember 1997) eine dauernd eingeschränkte Belastbarkeit anzunehmen sei. Mit Bescheid vom 26. November 1998 gewährte die Beklagte der Klägerin, welche die Wartezeit und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem seinerzeit geltenden Recht erfüllte, unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 23. Oktober 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 5. Dezember 1997 in Höhe von anfänglich 1.099,35 DM brutto bzw. nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von 1.016,36 DM netto. Diese Rente wurde in den Folgejahren fortlaufend angepasst und der Klägerin bis 31. Dezember 2004 in unterschiedlicher Höhe gezahlt. Seit dem 1. Januar 2005 bezieht die Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Neben den deutschen Renten bezieht sie seit dem 1. Mai 2004 eine Altersrente aus Ungarn. Unklar ist, ob der ungarische Träger Kindererziehungszeiten aus Ungarn bei der Berechnung der Rente berücksichtigt hat oder nicht.

Seit der erstmaligen Bewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Jahre 1998 versuchte die Klägerin durch Widersprüche, Klagen und Neufeststellungsanträge eine Erhöhung ihrer Rente zu erreichen. Hiermit hatte sie nur insoweit Erfolg, als nach dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Gemeinschaft die ungarischen Zeiten ab dem 1. Mai 2004 Berücksichtigung fanden und zu einer Erhöhung der Rente und der späteren Altersrente führten. Im Übrigen blieben ihre Bemühungen um eine höhere Rente aber ohne Erfolg. Im Einzelnen:

• Mit dem am 23. Dezember 1998 gegen den Bescheid vom 26. November 1998 eingelegten Widerspruch forderte sie eine Erhöhung der Rente unter Berücksichtigung der in Ungarn zurückgelegten Versicherungszeiten. Während des Widerspruchsverfahrens bat sie am 20. Januar 1998 um Überprüfung des angenommenen Leistungsfalls der Erwerbsunfähigkeit und führte aus, dieser müsse erst mit ihrem Rentenantrag (16. Juni 1998) angenommen werden. Infolge dessen würde die Rente erst am 1. Juli 1998 beginnen und müsse sich wegen der Berücksichtigung der bis dahin gezahlten Beiträge erhöhen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1999 wies die Beklagte den Widerspruch in beiden Punkten zurück: Bei der Begutachtung der Klägerin im August 1997 habe noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestanden. Erst im Entlassungsbericht über die Reha-Maßnahme vom 23. Oktober bis 4. Dezember 1997 sei eine erhebliche Leistungsminderung festgestellt worden. Als Leistungsfall sei deshalb zutreffend der Beginn der Maßnahme festgelegt worden. Soweit sich der Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung der in Ungarn von 1963 bis 1972 zurückgelegten Beschäftigungszeiten richte, sei er unzulässig, weil sich dieser Einwand gegen Zeiten richte, die bereits durch Bescheid vom 25. Juni 1990 festgestellt worden seien.

Die hiergegen erhobene Klage S 11 RA 276/99 wies das SG mit Urteil vom 3. Mai 2001 ab; es legte dabei lediglich den Antrag der Klägerin zugrunde, die ungarischen Versicherungszeiten rentenerhöhend zu berücksichtigen, nachdem die Klägerin im Verhandlungstermin am 3. Mai 2001 erklärt hatte, sie erhalte den Antrag hinsichtlich eines späteren Leistungsfalls nicht mehr aufrecht. Auf die Frage, ob der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein späterer Leistungsfall zugrunde zu legen sei, ging das Sozialgericht deshalb trotz einer für die Klägerin positiven Probeberechnung, nach der die Rente bei einem Leistungsfall vom 16. Juni 1998 1.175,32 EUR brutto und 1.087,17 EUR netto betragen hätte, nicht ein.

Gegen das ihr am 21. September 2001 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 16. Oktober 2001 Berufung ein, die unter dem Aktenzeichen L 3 RA 30/01 geführt wurde. Während des Berufungsverfahrens verlangte sie die Überprüfung der Rentenhöhe unter Berücksichtigung der ungarischen Versicherungszeiten und widerrief ihre vor dem Sozialgericht am 3. Mai 2001 abgegebene Erklärung, dass sie den Antrag hinsichtlich eines späteren Leistungsfalls nicht mehr aufrechterhalte. Weiter verlangte sie, dass die Zeit ihres Schulbesuchs in Ungarn nach der Vollendung ihres 16. Lebensjahres als Anrechnungszeit (wie eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) anerkannt werden müsse, dass weitergehende Zurechnungszeiten zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren einberechnet und dass Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Übergangsgeld in den Jahren 1997 und 1998, für die Pflichtbeiträge geleistet worden seien, zusätzlich als beitragsgeminderte Zeiten angerechnet werden sollten. Geschehe das nicht, müssten ihr die in der Zeit vom 5. Dezember 1997 bis 30. November 1998 gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erstattet werden. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 an die Beklagte beanstandete sie außerdem, dass über ihren Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 26. November 1998 nicht entschieden worden sei; hilfsweise beantragte sie die Überprüfung dieses Bescheides gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Während des Berufungsverfahrens sicherte die Beklagte der Klägerin im Verhandlungstermin am 27. November 2002 zu, ihr einen neuen Bescheid zu erteilen, falls sich aufgrund des Verfahrens L 1 KR 8/02 (Höhe des Krankengeldes) oder aus sonstigen Gründen eine höhere Rente ergeben sollte. In dem Erörterungstermin am 13. Mai 2003 erklärte sie sich weiter bereit, die Rente auf der Grundlage des § 40 Abs. 5 des deutsch-ungarischen Sozialversicherungsabkommens zu überprüfen und der Klägerin das Ergebnis mitzuteilen. Daraufhin erklärte die Klägerin das Verfahren für erledigt.

• Mit Schreiben vom 24. Juni 2003 teilte die Beklagte – ausdrücklich nicht in Form eines Bescheides – der Klägerin das Ergebnis der Überprüfung der Rente aufgrund des deutsch-ungarischen Sozialversicherungsabkommens mit. Danach ergebe sich unter Berücksichtigung der ungarischen Zeiten keine Rentenerhöhung. Nachdem sich die Klägerin auch hiergegen gewandt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2003 die Rente der Klägerin mit Wirkung ab Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Sozialversicherungsabkommens am 1. Mai 2000 neu fest. Dabei nahm sie die in Ungarn zurückgelegten Versicherungszeiten als nur für den Anspruch zählend und ohne Bewertung mit weiteren Entgeltpunkten in den Versicherungsverlauf auf. Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 erläuterte sie der Klägerin die Rechtslage aus ihrer Sicht. Sie ging dabei auch auf eine Reihe von Einwänden der Klägerin während des abgeschlossenen Berufungsverfahrens ein.

Gegen den Bescheid vom 3. Juli 2003 legte die Klägerin Widerspruch ein und rügte u.a. erneut die Nichtberücksichtigung ungarischer Zeiten bei Berechnung der Rentenhöhe und die aus ihrer Sicht viel zu geringe Rentenhöhe, die nicht einmal Sozialhilfeniveau erreiche. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung aus, weshalb die ungarischen Versicherungszeiten – auch unter Berücksichtigung von § 262 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) – nicht rentensteigernd zu berücksichtigen seien. Die Einwände der Klägerin seien nicht Gegenstand der Neufeststellung und deshalb der Widerspruch insoweit als unzulässig zurückzuweisen; im Übrigen seien sie auch unbegründet, wie ihr im Schreiben der Beklagten vom 18. Juli 2003 bereits erläutert worden sei. Die fehlende Nennung gesetzlicher Vorschriften führe nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen fehlender Bestimmtheit oder wegen fehlender Begründung. Die Rente der Klägerin werde abschlagsfrei gezahlt und entspreche ihrer individuellen Lebensarbeitsleistung nach deutschem Recht. Die fehlende Möglichkeit, bis zum 65. Lebensjahr zu arbeiten, werde durch die zutreffend nach § 59 SGB VI berechnete Zurechnungszeit teilweise kompensiert.

Zur Begründung der hiergegen am 8. Januar 2004 erhobenen Klage S 12 RA 16/04 beanstandete die Klägerin erneut die Nichtberücksichtigung der ungarischen Versicherungszeiten als Beitragszeiten bei der Berechnung der Rente und die Nichteinhaltung des deutsch-ungarischen Sozialversicherungsabkommens. Da sie deutsche Staatsbürgerin sei, seien diese Zeiten ohne weiteres auf ihre Rente anzurechnen, und dies müsse rückwirkend für die Zeit vom 5. Dezember 1997 bis zum 1. Mai 2004 gelten. Weiter rügte die Klägerin, dass die Neuberechnung der Rente ab 1. Mai 2000 und nicht ab Rentenantragstellung am 16. Juni 1998 erfolgt sei. Die Ausführungen der Beklagten zu § 262 SGB VI verstehe sie nicht, denn bei Berücksichtigung aller rentenrechtlicher Zeiten erreiche sie mit Vollendung ihres 55. Lebensjahres eine Wartezeit von 39 Jahren, mit Vollendung des 60. Lebensjahre von 44 und mit Vollendung des 65. Lebensjahres von 49 Jahren. Ihre Rente wäre dann sicherlich höher ausgefallen. Weiter trug die Klägerin vor, dass sie eine (rentensteigernde) Nachzahlung des Übergangsgeldes für die Maßnahme vom 23. Oktober bis 4. Dezember 1997 aufgrund ihres Antrags vom 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.971,06 DM (entsprechend 1.007,79 EUR) erwarte. Außerdem sei die Beklagte nicht auf alle ihre Einwände während des abgeschlossenen Berufungsverfahrens eingegangen. Das Krankengeld sei nicht in der ihr zustehenden Höhe gezahlt worden. Durch die rückwirkende Zuerkennung der Rente sei die Rentenhöhe zusätzlich negativ beeinflusst worden. Im Rentenverlauf fehle außerdem die Zeit des Aufenthalts im Aufnahmelager Z ... Ein Ergebnis zu der durchgeführten Prüfung, ob Kindererziehungszeiten für das 1965 geborene Kind L. anzuerkennen seien, habe die Beklagte nicht mitgeteilt und auch keine weitere Kindererziehungszeit für dieses Kind von einem Jahr berücksichtigt. Außerdem hätten die Zeiten ihrer Schulausbildung in Ungarn nach § 252 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI (vollständig) berücksichtigt werden müssen. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass sie ihre vor dem SG am 3. Mai 2001 abgegebene Erklärung, dass sie den Antrag hinsichtlich eines späteren Leistungsfalls nicht mehr aufrecht erhalte, gegenüber dem LSG mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2001 widerrufen habe. Außerdem habe sie keinen Antrag gestellt, ihre Rente aufgrund des Beitritts Ungarns zur EU neu festzustellen. Mit der dennoch erfolgten Neufeststellung versuche die Beklagte nur, den Beginn und die Leistungshöhe der ihr zustehenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu ihrem Nachteil zu verschieben. Sie fühle sich deshalb unverstanden, hintergangen, durch die Formulierungen der Rentenbescheide im Unklaren gelassen, als einfache Versicherte überfordert und getäuscht.

Die Beklagte trat auch dieser Klage entgegen. Sie bekräftigte unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 5 und Art. 26 Abs. 1 des deutsch-ungarischen Sozialversicherungsabkommens, dessen Inkrafttreten zum 1. Mai 2000 und die fehlende Zugehörigkeit der Klägerin zum Personenkreis des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) ihre Auffassung, dass die ungarischen Versicherungszeiten nicht zu einer Erhöhung der Rente führen könnten. Das weitere Vorbringen der Klägerin sei bereits bei Erteilung des Widerspruchsbescheides bekannt gewesen und berücksichtigt worden, und die Klägerin habe nichts vorgetragen, was zu einer Änderung der Rechtsauffassung der Beklagten Anlass gebe. Zur Frage der Anerkennung der Zeit in Z. ab 1. März 1973 und des begehrten höheren Übergangsgeldes werde sie gesondert Nachricht geben. Wegen des inzwischen zum 1. Mai 2004 erfolgten Beitritts Ungarns zur EU werde von Amts wegen geprüft, ob sich hierdurch eine Rentenerhöhung ergebe.

Entsprechend dieser Zusage stellte die Beklagte nach Eingang der Mitteilung des ungarischen Versicherungsträgers am 23. November 2004 über die in Ungarn zurückgelegten Versicherungszeiten die Rente der Klägerin wegen Erwerbsunfähigkeit durch Bescheid vom 26. Januar 2005 mit Wirkung ab 1. Mai 2004 neu fest. Dabei berücksichtigte sie nunmehr die in Ungarn zurückgelegten Versicherungszeiten mit 7,07 zusätzlichen Entgeltpunkten und einer anfänglichen monatlichen Rentensteigerung um 18,45 EUR. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin – entsprechend der ihr erteilten Rechtsbehelfsbelehrung – durch ihren früheren Bevollmächtigten am 25. Februar 2005 Widerspruch ein.

Das SG bezog den Bescheid vom 26. Januar 2005 in das Klageverfahren ein und wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 8. August 2006 ab. Zur Begründung seiner Entscheidung nahm es auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003, seinen Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 9. Februar 2005 und den die Beschwerde gegen jene Entscheidung zurückweisenden Beschluss des LSG vom 5. April 2006 Bezug.

Gegen den ihr am 11. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid legte die Klägerin am 4. September 2006 Berufung ein, die unter dem Aktenzeichen L 1 R 154/06 geführt wurde. Sie begründete dieses Rechtsmittel unter Schilderung ihrer Lebensgeschichte und Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Ergänzend trug sie vor, dass sie das Berufungsverfahren L 3 RA 30/01 am 13. Mai 2003 nur deshalb für erledigt erklärt habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Beklagte die ungarischen Zeiten nunmehr anrechnen werde; insofern sei sie von der Beklagten mit Unterstützung des Gerichts "ausgetrickst" und zu ihrer Erledigungserklärung veranlasst worden. Zusätzlich vertrat sie die Auffassung, dass die Beiträge, welche die Krankenkasse wegen des Krankengeldbezuges und das Arbeitsamt wegen der Arbeitslosigkeit in das Rentenkonto entrichtet hätten, ebenfalls berücksichtigt werden müssten. Insgesamt ergäben sich nach ihrer Berechnung auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten von 517 Monaten; die Beklagte habe diese Zeiten aber auf 313 Monate gekürzt.

Ihren Rentenantrag hätte die Beklagte nach den deutsch-ungarischen Regelungen gleichzeitig als Antrag auf eine Rente aus Ungarn behandeln müssen. Denn sie hätte aus Ungarn ab 1. Januar 2000 doch eine vorgezogene Altersrente erhalten können. Weil sie von der Beklagten nicht richtig beraten worden sei, habe sie diesen Antrag erst mit Verspätung gestellt und sich dabei auf das Abkommen bezogen. Die Höhe ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit müsse, wie sich aus der Rentenbroschüre der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte "Jeder Monat zählt" ergebe, schon fiktiv so hochgerechnet werden, als habe sie bis zu ihrem 65. Lebensjahr gearbeitet. Ihren Antrag vom 17. Dezember 2002, über den Widerspruch gegen die Rentenberechnung im Bescheid vom 26. November 1998 zu entscheiden und den hilfsweise gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, wiederholte die Klägerin. Weiter rügte sie, dass ihre früheren Stellungnahmen von der Beklagten, den Sozialgerichten, der öffentlichen Rechtsauskunft (gemeint: Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Stadt H.) und den Bevollmächtigten, um deren Hilfe sie sich vergeblich bemüht habe, nicht berücksichtigt worden seien. So seien für sie wesentliche Fragen zur Höhe ihrer Rente unbeantwortet geblieben. Statt der Zurechnungszeit müsse für die Zeiten von 1984 bis 1997 eine Anrechnungszeit als beitragsgeminderte Zeit rentensteigernd einberechnet werden. Ungeklärt sei für sie darüber hinaus, ob weitere Anrechnungszeiten für Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1978 mit Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe und vor dem 1. Januar 1992 ohne diesen Leistungsbezug einberechnet werden müssten. Weshalb Berücksichtigungszeiten nicht einberechnet worden seien, verstehe sie nach wie vor nicht; die diesbezüglichen Erklärungen der Beklagten im Schreiben vom 18. Juli 2003 seien unglaublich kompliziert und träfen auf ihren Fall nicht zu.

Während des Klageverfahrens berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2005 die Rente der Klägerin ab 1. April 2005 mit der Begründung neu, dass ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend sei. Den hiergegen am 25. Februar 2005 eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2009 zurück. Über die hiergegen am 12. Mai 2009 erhobene Klage S 9 R 410/09 ist bisher nicht entschieden worden. Das Klageverfahren wurde auf Antrag der Klägerin im Hinblick darauf, dass sie im Juli 2009 um rechtsaufsichtliche Prüfung ihrer Angelegenheit durch das Bundesversicherungsamt gebeten hatte, mit dem Einverständnis der Beklagten zum Ruhen gebracht und ist bisher nicht wieder aufgenommen worden.

Während des Berufungsverfahrens und des gegen den Bescheid vom 26. Januar 2005 noch laufenden Widerspruchsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 2006 die Rente der Klägerin wegen Erwerbsunfähigkeit erneut mit Wirkung ab 1. Mai 2004 neu fest und teilte mit, der Bescheid werde Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens. Im Vergleich zu dem Bescheid vom 26. Januar 2005 wurden jetzt ab 1. April und ab 1. Juli 2005 geänderte aktuelle Rentenwerte und geänderte Beiträge zur Krankenversicherung berücksichtigt. Außerdem wurde nach dem Versicherungsverlauf eine zeitlich nicht näher definierte Auslandszeit B. von 12 Monaten als gleichgestellte Zeit erwähnt. Dies beruhte darauf, dass der ungarische Versicherungsträger eine nach ungarischem Recht zu berücksichtigende Kindererziehungszeit von 12 Monaten für das Kind L. Imre mitgeteilt hatte. Außerdem lehnte die Beklagte in dem Bescheid vom 17. Februar 2006 die Anerkennung der Zeit vom 4. März 1973 bis 7. Mai 1973 als Ersatzzeit ab. Alle übrigen Feststellungen des Bescheides vom 26. Januar 2005, insbesondere die rentenerhöhende Berücksichtigung der ungarischen Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte, wurden jedoch unverändert übernommen; eine Änderung der Rentenhöhe ergab sich nicht. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16. März 2006 Widerspruch ein.

Auf Anfrage des LSG, ob die Klägerin wegen der Zeit in Z. ab 1. März 1973 schon Nachricht erhalten habe, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. August 2008 die Anerkennung dieser Zeit als Ersatzzeit erneut ab, dieses Mal unter Hinweis auf § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI mit der Begründung, dass ein Nachweis der Zugehörigkeit zu den Personenkreisen der §§ 1-4 BVFG nicht vorgelegt worden sei. Nur Versicherte, die zu diesem Personenkreis gehörten, könnten Ersatzzeiten nach dieser Vorschrift erwerben. Der Bescheid werde nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens.

Hierauf bemängelte die Klägerin weiter, dass auch der neue Rentenbescheid vom 17. Februar 2006 die Berücksichtigung der ungarischen Zeiten vernachlässigt und an der Rentenhöhe nichts geändert habe. Außerdem habe sie diesen Bescheid nicht beantragt. Seltsamerweise sei auch irgendwo von B. die Rede, wo sie nie gewesen sei.

Die Beklagte blieb bei ihrer Auffassung. Das Urteil des Sozialgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Rentenberechnung sei nach geltendem Recht erfolgt. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen seien bereits mehrfach erörtert worden.

Mit Urteil vom 10. September 2008 wies das LSG die – ausweislich des Sitzungsprotokolls auf die Berücksichtigung der ungarischen Versicherungszeiten beschränkte – Berufung der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, die Entscheidungen der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Dies ergebe sich aus Art. 25 Abs. 5 und Art. 26 Abs.1 des deutsch-ungarischen Sozialversicherungsabkommens. Danach erfolge die Berechnung der deutschen Rente ausschließlich nach innerstaatlichem Recht. Entgeltpunkte seien nur aus Versicherungszeiten zu ermitteln, die sich nach deutschen Rechtsvorschriften ergäben. Die ungarischen Versicherungszeiten würden lediglich für die Anspruchsprüfung herangezogen, spielten aber für die Rentenberechnung keine Rolle. Da die Klägerin nicht zu dem Personenkreis der §§ 1, 17 FRG gehöre, seien die ungarischen Zeiten auch unter diesem Aspekt nicht rentenerhöhend zu berücksichtigen. Allein die Einbürgerung und der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft führten nicht zur Anerkennung der Zeiten nach dem FRG. Die Klägerin unterfalle schließlich nicht dem Personenkreis nach § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung. Der Bescheid vom 26. Januar 2005 sei nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Mit ihm sei eine Neufeststellung der Rente ab 1. Mai 2004 aufgrund des Beitritts Ungarns zur Europäischen Union erfolgt. Es handele sich hierbei um einen neuen Streitgegenstand, der den angefochtenen Bescheid weder abändere noch ersetze. Das Urteil wurde der Klägerin am 26. November 2008 zugestellt und ist rechtskräftig geworden.

Mit ihrem am 22. Dezember 2008 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 19. Dezember 2008 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf § 44 SGB X, ihre Rente neu festzustellen. Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 wies sie außerdem darauf hin, dass sie bereits am 17. Dezember 2002 einen Antrag nach § 44 SGB X gestellt habe. Auf die Anfrage der Beklagten, was genau neu festgestellt werden solle, und ob es der Klägerin auch jetzt wieder um die Berücksichtigung der ungarischen Versicherungszeiten nach dem FRG oder die Durchführung der zwischenstaatlichen Berechnung durch Bescheid vom 26. Januar 2005 gehe, obwohl dort eine Ablehnung der Anrechnung ungarischer Versicherungszeiten gerade nicht erfolgt sei, und auf die weiteren Erläuterungen der Beklagten zu Inhalt und Entstehung des Bescheides vom 26. Januar 2005 führte die Klägerin zur Begründung ihres Neufeststellungsantrages aus, dass sie bis heute eine Erwerbsunfähigkeitsrente bekomme, aber der Auffassung sei, dass ihr schon seit längerer Zeit eine Altersrente zustehe. Sie gehe davon aus, dass diese Rente wegen der Einrechnung der in Ungarn zurückgelegten Zeiten höher ausfallen werde. Sie bitte um Mitteilung, ab wann sie Altersrente bekommen könne und wie hoch diese ausfallen würde. Die Beklagte sah dieses Schreiben als formlosen Antrag auf eine Altersrente an und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 6. Mai 2009 mit, dass hinsichtlich dieses Antrags ein gesonderter Bescheid ergehen werde. Nachdem die Klägerin den entsprechenden Formantrag eingereicht hatte, gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Januar 2005. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin, entsprechend der ihr erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, am 30. Juni 2009 Widerspruch ein. Über diesen Widerspruch ist nach dem bisherigen Kenntnisstand des Senats nicht entschieden worden. Mit Bescheid vom 30. August 2010 stellte die Beklagte die Altersrente der Klägerin neu fest, nachdem der ungarische Rentenversicherungsträger erstmals mit seinem Rentenbescheid vom 24. Juli 2010 eine weitere Versicherungszeit aus Ungarn vom 27. Juni 1966 bis 8. Oktober 1966 mitgeteilt hatte. In dem Rentenbescheid vom 30. August 2010 wurde die weitere ungarische Zeit als Pflichtbeitragszeit im Versicherungsverlauf berücksichtigt; hieraus ergab sich eine Rentenerhöhung und eine Nachzahlung in Höhe von 155,49 EUR.

Eine Neuberechnung der bis 31. Dezember 2004 bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen der neu bekannt gewordenen Versicherungszeit aus Ungarn erfolgte nicht. Eine diesbezügliche Berechnung der Beklagten hatte zu dem Ergebnis geführt, dass die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Berücksichtigung der weiteren ungarischen Versicherungszeit wegen einer Erhöhung der zwischenstaatlichen Rente um 6,64 EUR geringer ausgefallen wäre.

Verwaltungsverfahren Mit Schreiben vom 28. November 2008 nahm die Beklagte das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 25. Januar 2006 wieder auf und forderte die Klägerin auf, den Widerspruch zu begründen oder ihn zurückzunehmen. Die Klägerin beanstandete daraufhin erneut, dass die Beklagte ohne Antrag der Klägerin die Rente von sich aus neu festgestellt, mithin gegen europäisches Recht verstoßen habe, und dass der Bescheid vom 26. Januar 2005 eine Auslandszeit in B. enthalte, wo sie niemals gewesen sei. Im Übrigen wiederholte sie ihren schon mit Schreiben vom 31. Januar 2006 erhobenen Vorwurf, dass die Beklagte versuche, den Beginn und die Leistung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Auslandsarbeit nicht nur zeitlich zu verschieben, sondern auch ihre Fehler bei der Rentenberechnung nicht anzuerkennen. Außerdem wäre ihre Rente sicher höher ausgefallen, wenn die Beklagte sie über das deutsch-ungarische Sozialversicherungsabkommen vom 2. Mai 1998 rechtzeitig informiert und sie so in die Lage versetzt hätte, rechtzeitig einen Antrag auf die Altersrente aus Ungarn zu stellen. Schließlich bezog sie sich auf ihre bisherigen Einwände. Mit einem weiteren Schreiben vom 19. März 2009 begehrte sie Auskunft darüber, ob sich die Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Anwendung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 vermindert habe. Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 erläuterte die Beklagte der Klägerin die wesentlichen Inhalte des WFG.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Januar 2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2009 zurück. Sie führte zur Begründung ihrer Entscheidung aus, dass die Speicherung einer belgischen Zeit lediglich aus technischen Gründen erfolgt sei und keine Änderung der Rentenberechnung bewirke. Grund hierfür sei gewesen, dass der ungarische Versicherungsträger der Beklagten Zeiten ohne Zeitraumangabe (Kindererziehungszeiten vor 1968) gemeldet habe. Aus technischen Gründen sei die korrekte Speicherung dieser Zeiten im Versicherungskonto nicht möglich gewesen. Soweit die Klägerin beanstande, dass sie keinen Antrag auf Berechnung der Rente nach den EG-Vorschriften gestellt habe, sei ihr entgegenzuhalten, dass nach Art. 118 Abs. 1 der EWG-Verordnung 574/72 von Amts wegen die doppelte Feststellung der Renten in allen beteiligten Mitgliedsstaaten habe erfolgen müssen. Die Neufeststellung sei in der Weise vorzunehmen gewesen, dass die deutsche Rente nach nationalem Recht bzw. nach einem Sozialversicherungsabkommen der Rente nach dem Gemeinschaftsrecht gegenübergestellt worden sei. Um festzustellen, welche Rente die höhere sei, würden die beiden deutschen Rentenzahlbeträge zum jeweiligen Stichtag verglichen, und die höhere Rente sei zu zahlen. Für die Feststellung der Rente gelte das zum Stichtag maßgebliche Gemeinschaftsrecht, und spätere Änderungen würden von deren Inkrafttreten an beachtet. Im Übrigen sei der Widerspruch unzulässig, weil die Klägerin durch den Bescheid vom 26. Januar 2005 nicht beschwert, sondern begünstigt worden sei.

Klageverfahren erster Instanz Die Klägerin hat am 12. Mai 2009 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und ergänzend vorgetragen, dass sie unter Berücksichtigung ihrer Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X und ihres Rentenantrages vom 16. Juni 1998 nur eine neue Berechnung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI erreichen wolle. Diese Rente sei, wie die Beklagte inzwischen eingeräumt habe, nach dem Recht des SGB VI in der Fassung des WFG erfolgt. Hiermit verbundenen Nachteilen stehe der ihr zustehende Vertrauensschutz entgegen. Die Erläuterungen der Beklagten könne sie nicht akzeptieren. Sie habe kein Vertrauen mehr in die deutsche Rentenversicherung, die immer noch versuche, ihre Versicherungszeit zu manipulieren. Außerdem müsse die Zeit von 1959-1963 nicht als Schulzeit, sondern als Berufsbildung anerkannt werden. Weiter fehlten in ihrem Versicherungsverlauf zwei Jahre Beitragszeiten von Dezember 1997 bis Ende Januar 1999, die als Anrechnungszeiten hätten berücksichtigt werden müssen. Sie bitte das Gericht, diese Gründe zu berücksichtigen.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat sich auf ihren Widerspruchsbescheid bezogen und ausgeführt, dass die subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen der Klägerin keine objektive Beschwer erkennen ließen und bereits Gegenstand zahlreicher Verfahren gewesen seien, die leider den Rechtsfrieden nicht hätten herstellen können. Die Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis 1963 sei als Fachschulausbildung berücksichtigt worden, wie dem Versicherungsverlauf entnommen werden könne. Der Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten von Ende 1997 bis Januar 1999 stehe entgegen, dass schon Anschlusstatbestände nicht gegeben seien. Außerdem sei die Berücksichtigung von Zeiten nur bis zum Leistungsfall, d.h. dem 23. Oktober 1997 möglich. Eine Änderung wäre deswegen ohne Auswirkungen.

Mit seinem Urteil vom 31. Juli 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht nur die Bescheide vom 26. Januar 2005 und vom 17. Februar 2006, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009 seien, sondern auch der Bescheid vom 30. August 2010. Die Beklagte habe diesen Bescheid zum Gegenstand des laufenden Verfahrens gemacht. Das Gericht schließe sich, auch im Interesse einer wünschenswerten, möglichst weitgehenden Beendigung der gerichtlichen Verfahren der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 3. Mai 2013 - L 5 R 43/10) an, wonach der Altersrentenbescheid die im gerichtlichen Verfahren streitigen Bescheide betreffend die Bewilligung und Berechnung der Erwerbsminderungsrente ersetze. Nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden seien dagegen die weiteren Bescheide der Beklagten vom 4. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2009 wegen fehlender Anfechtung sowie der Bescheid vom 1. August 2008, weil im vorliegenden Verfahren nur Rentenbescheide und nicht Bescheide zum Versicherungsverlauf streitig seien. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien weder Widerspruch noch Klage gegen den Bescheid vom 26. Januar 2005 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die Klägerin begehre eine noch höhere Rente als die ihr mit jenem Bescheid zuerkannte. Die angefochtenen Bescheide seien jedoch rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Rente der Klägerin bereits ab 1997 neu zu berechnen, denn der Beitritt Ungarns zur Europäischen Union sei erst am 1. Mai 2004 und nicht schon 1997 erfolgt. Die als Berücksichtigungszeiten angerechneten Zeiten von Dezember 1997 bis Januar 1999 hätten nicht als Anrechnungszeit gespeichert werden können, weil keine Anschlusstatbestände gegeben gewesen seien. Teilweise seien insoweit auch Zeiten berücksichtigt worden. Im Übrigen lägen die genannten Zeiten nach dem Leistungsfall am 23. Oktober 1997 und hätten deshalb auf die Höhe der Rente der Klägerin keinen Einfluss. Angesichts dessen bestehe für eine nochmalige Klärung insoweit auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Auch hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Schulzeiten seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Auch hätten sich nicht die von der Klägerin angenommenen Nachteile durch das WFG ergeben; insoweit verweise das Gericht auf das Schreiben der Beklagten vom 6. Mai 2009. Soweit die Klägerin die Neuberechnung ihrer Rente nach dem Recht der Europäischen Union beanstande, sei die Beklagte hierzu verpflichtet gewesen. Der Klägerin sei hieraus ein Vorteil entstanden, weil ihre Rente sich, zumal nach Durchführung einer Günstigerprüfung, erhöht habe. Der Berechnung in den angefochtenen Bescheiden sei das bei ihrem Erlass geltende Unionsrecht zugrunde zu legen gewesen und offenbar auch zu Grunde gelegt worden. Der Angabe der Beklagten, dass im Versicherungsverlauf der Klägerin eine gleichgestellte ausländische Zeit als belgische Zeit allein aus technischen Gründen erscheine, habe die Klägerin inhaltlich nichts entgegengesetzt.

Berufungsverfahren Gegen das ihr am 16. September 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. Oktober 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels beklagt sie, dass sie im Jahre 1997 verschiedene ärztliche Unterlagen nicht erhalten habe, Arbeitslosengeld habe beantragen müssen, obwohl sie noch eine unbefristete Arbeitsstelle mit besserem Verdienst gehabt habe, gezwungen worden sei, weitere Anträge zu stellen, die zu einer Rentenberechnung nach dem WFG geführt hätten, ihre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach einer Beitragszahlung für ca. 20 Jahre so gering sei, dass nicht einmal die Leistung der Sozialhilfe erreicht werde, und dass dieses alles ihre gesundheitlichen Probleme, insbesondere ihre Schmerzen aufgrund des 1994 festgestellten Fibromyalgiesyndroms noch verstärke.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 26. Januar 2005, 17. Februar 2006 und 1. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2004 höhere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach einem Leistungsfall vom 16. Juni 1998 und unter weitergehender Anrechnung und Bewertung

• von Zeiten des Schulbesuchs in Ungarn vom 29. Dezember 1960 bis 28. Dezember 1961, • einer Kindererziehungszeit für das am 23. Oktober 1965 in Ungarn geborene Kind L., • einer Ersatzzeit wegen Aufenthalts im Aufnahmelager Z. vom 2. März bis 12. Juni 1973, • von Anrechnungszeiten für Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug vor dem 1. Juli 1978 und nach dem 1. Januar 1983, • der für die Zeit vom 5. Dezember 1997 bis 30. November 1998 gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung, • einer längeren als der für die Zeit vom 23. Oktober 1997 bis 31. August 2001 zuerkannten Zurechnungszeit bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres, • eines höheren Kranken- und Übergangsgeldes als des ihr für die Zeit vom 28. Oktober 1996 bis 22. Oktober 1997 und vom 5. Dezember 1997 bis 25. Juni 1998 bewilligten Krankengeldes sowie des vom 23. Oktober bis 4. Dezember 1997 bezogenen Übergangsgeldes und • der nach Maßgabe von § 262 SGB VI zu erhöhenden Entgeltpunkte für Beitragszeiten

zu bewilligen, hilfsweise,

ihr die in der Zeit vom 5. Dezember 1997 bis 30. November 1998 entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der Berufung entgegen und bezieht sich auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil des SG, denen sie sich anschließe. Die Klägerin habe nichts vorgebracht, was zu einer Änderung der Rechtsauffassung der Beklagten führen könne.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der im Sitzungsprotokoll vom 15. Juli 2015 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden.

Sie ist jedoch unbegründet.

Verfahrensgegenstand Gegenstand des Berufungsverfahrens sind zunächst die Bescheide der Beklagten vom 26. Januar 2005 und vom 17. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009, mit denen die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 neu festgestellt hat.

Dem steht nicht entgegen, dass die Bescheide vom 26. Januar 2005 und 17. Februar 2006 bereits während des Klageverfahrens S 12 RA 16/04 ergangen sind und deshalb in entsprechender Anwendung des § 96 SGG in seiner bis zum 31. März 2008 geltenden alten Fassung Gegenstand jenes Klageverfahrens geworden sind, wie es das SG in seinem im Verfahren S 12 RA 16/04 ergangenen Gerichtsbescheid vom 8. August 2006 für den Bescheid vom 25. Januar 2006 zutreffend angenommen, das LSG in seinem Urteil vom 10. September 2008 (L 1 R 154/06) dagegen verkannt haben dürfte (vgl. zu der im Rentenrecht in ständiger Rechtsprechung des BSG praktizierten weiten Auslegung und entsprechenden Anwendung des § 96 SGG a.F. auf Folgebescheide in einem Dauerrechtsverhältnis, die sich auf den Streitstoff der Beteiligten auswirken konnten, nur BSG, Urteil vom 7. Februar 2012 – B 13 R 85/09, SozR 4-1200 § 52 Nr. 5, ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 7. Auflage 2005, Randnrn. 4 bis 5a zu § 96 und ders. in der 11. Auflage 2014 jenes Werks, Randnr. 4 zu § 96). Auf den ersten Blick liegt insoweit zwar die Annahme nahe, dass durch die mit jenem Urteil rechtskräftig erfolgte Zurückweisung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 8. August 2006 zumindest der Bescheid vom 26. Januar 2005 Bestandskraft erlangt habe. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten eine erneute Klagemöglichkeit eröffnet worden ist. Die Klägerin hatte nämlich gegen den Bescheid vom 26. Januar 2005, entsprechend der ihr erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, Widerspruch eingelegt. Noch vor dem Eintritt der Rechtskraft des im Verfahren L 1 R 154/06 ergangenen Urteils des LSG vom 10. September 2008 hat die Beklagte das Widerspruchsverfahren mit ihrem Schreiben vom 22. November 2008 wieder aufgenommen. Während dieses Verfahrens hat sie den Bescheid vom 17. Februar 2006 erlassen, diesen ausdrücklich zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens gemacht und den auch gegen den Bescheid vom 17. Februar 2006 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2009 zurückgewiesen. Damit ist der Klägerin erneut eine Klagemöglichkeit eröffnet worden.

Dies gilt nach Auffassung des Senats auch im Hinblick auf die mit Bescheid vom 17. Februar 2006 erfolgte und mit Bescheid vom 1. August 2008 nochmals ausgesprochene Ablehnung der Berücksichtigung einer Ersatzzeit von März bis Mai 1973. Denn die Anerkennung einer solchen rentenrechtlichen Zeit beeinflusst die im vorliegenden Verfahren streitige Rentenhöhe, und bei der Prüfung der Zulässigkeit der Feststellung einzelner Begründungselemente des Rentenanspruchs ist ohnehin Zurückhaltung geboten. Die im Berufungsverfahren erfolgte Erweiterung des geltend gemachten Klageanspruchs auf die Zeit bis zum 12. Juni 1973 ist gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG zulässig. Selbst wenn es sich um eine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG handeln sollte, wäre diese gemäß § 99 Abs. 2 SGG schon deshalb als zulässig anzusehen, weil sich die Beklagte widerspruchslos auf die geänderte Klage eingelassen hat.

Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist dagegen der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2009, denn mit diesem Bescheid ist nicht die Rentenhöhe, sondern nur der Nettozahlbetrag nach Abzug des geänderten Beitragssatzes zur Krankenversicherung neu berechnet worden. Die hiermit getroffene Regelung ist Gegenstand des nach wie vor anhängigen, derzeit allerdings ruhenden Klageverfahrens S 9 R 410/09, welches die Beteiligten jederzeit wieder aufnehmen können.

Ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit 1997 aufgrund eines Antrags der Klägerin nach § 44 SGB X. Zwar mag die Klägerin bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 und in der Folgezeit sinngemäß eine Neufeststellung für den Fall beantragt haben, dass über ihren früheren Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 26. November 1998 nicht positiv entschieden werde. Auch dürfte ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, dass sie unter Berücksichtigung ihrer Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X und ihres Rentenantrages vom 16. Juni 1998 nur eine neue Berechnung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI erreichen wolle, auf ein Überprüfungsbegehren hindeuten. Insoweit wäre aber eine Klage nicht statthaft, weil ein Verwaltungsverfahren über einen solchen Anspruch bisher nicht stattgefunden hat und der Beklagten nach dem Ablauf der Ereignisse auch nicht vorgeworfen werden kann, ohne Grund untätig geblieben zu sein. Zur Durchführung eines Neufeststellungsverfahrens nach § 44 SGB X bestand vielmehr bisher kein Anlass. Die diesbezüglichen Anträge vom 17. Dezember 2002, 10. August 2007, 2. Februar 2010 und 16. Februar 2011 erfolgten jeweils zu einer Zeit, in der über die Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohnehin Streit bestand und die insoweit angefochtenen Bescheide noch nicht bestandskräftig geworden waren. Den weiteren Neufeststellungsantrag vom 22. Dezember 2008 hat die Klägerin auf Nachfrage der Beklagten dahingehend erläutert, dass sie nach ihrer Auffassung seit längerer Zeit einen Anspruch auf eine Altersrente habe; dementsprechend hat die Beklagte das Vorbringen der Klägerin verstanden, das Verfahren auf Gewährung einer Altersrente eingeleitet und der Klägerin mit Bescheid vom 10. Juni 2009, später geändert durch Bescheid vom 30. August 2010, ab 1. Januar 2005 die für sie günstigste Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt. Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin auch keine Klage mit dem Ziel erheben, dass unter Berücksichtigung ihrer Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X und ihres Rentenantrages vom 16. Juni 1998 eine neue Berechnung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI seit 1997 erfolgen solle. Auch eine Untätigkeitsklage, die dann ohnehin nur auf Erteilung eines Bescheides und nicht auch auf die begehrte Neufeststellung selbst zielen könnte, wäre deshalb nicht statthaft.

Schließlich sind, entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG, auch die Altersrentenbescheide vom 10. Juni 2009 und vom 30. August 2010 nicht Gegenstand des Klage- und damit des Berufungsverfahrens geworden, denn mit ihnen ist der Klägerin eine andere und neu berechnete Rente zuerkannt worden, ohne dass die Bescheide über die Gewährung oder Neufeststellung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hierdurch im Sinne von § 96 SGG, der hier in der ab 1. April 2008 geltenden neuen Fassung anzuwenden ist und deshalb die früher praktizierte entsprechende Anwendung auf Folgebescheide nicht mehr gestattet, geändert oder ersetzt worden wären.

Sachurteilshindernisse bestehen nicht. Insbesondere kann das auf höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 gerichtete Klagebegehren mit der zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) verfolgt werden.

Kein Anspruch auf höhere Rente Da die Klägerin sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch ab dem 1. Mai 2004 erfüllt, ist zu Recht zwischen den Beteiligten nur die Höhe dieses Rentenanspruchs ab diesem Zeitpunkt streitig.

Die Höhe der der Klägerin zustehenden Rente richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des SGB VI in der Fassung, die dieses Gesetz nach zahlreichen vorangegangenen Änderungen durch das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene WFG vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) erhalten hat. Denn der auf Antrag der Klägerin festzustellende Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist unstreitig nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten. Ergänzend sind die Vorschriften des zwischenstaatlichen Abkommens- und Europarechts zu berücksichtigen.

Ob die Rente Sozialhilfeniveau erreicht, ist entgegen der Auffassung der Klägerin ohne Belang. Nachvollziehbar ist dagegen, dass die Klägerin erhebliche Schwierigkeiten hat, die komplizierten Vorschriften zu verstehen, aus denen sich die Höhe ihrer Rente ergibt, und dass sie insofern überfordert ist. Auch beanstandet sie mit einem gewissen Recht, dass viele ihrer früheren Beanstandungen in den vorangegangenen Verfahren nicht erörtert worden sind. Die von ihr hieraus abgeleiteten Vorwürfe sind indessen nach den objektiven tatsächlichen und rechtlichen Umständen nicht zu begründen.

Nach § 64 SGB VI ergibt sich die Höhe der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der jeweilige aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines jeden Jahres (§ 65 SGB VI) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Zu Recht hat die Beklagte danach der Rentenberechnung im Falle des Klägers den Zugangsfaktor von 1,0 (§ 77 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI) und den Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 Nr. 3 SGB VI) zugrunde gelegt. Dass der jeweils ab 1. Juli eines jeden Jahres zugrunde gelegte aktuelle Rentenwert in Anwendung von §§ 68, 69 SGB VI und den hiernach ergangenen Rentenanpassungsverordnungen fehlerhaft bestimmt worden sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Streiterheblich für die Bestimmung der Rentenhöhe ist danach allein die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte. Diese ergeben sich, indem die Summe der Entgeltpunkte u.a. für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird (§ 66 Abs. 1 Nrn. 1-3 SGB VI). Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Entgeltpunkte des Versicherten (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI), die nach näherer Maßgabe der §§ 70 bis 75 sowie der im Fünften Kapitel, Erster Abschnitt, Vierter und Fünfter Unterabschnitt des SGB VI enthaltenen Sondervorschriften im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu ermitteln sind. Gegen die von der Beklagten nach diesen Vorgaben vorgenommene Berechnung wendet die Klägerin der Sache nach (§ 123 SGG) ein, dass die von ihr angesprochenen Zeiten günstiger mit Entgeltpunkten hätten bewertet werden müssen und ihm deshalb höhere Rente zu zahlen sei. Hiermit kann sie indessen aller Voraussicht nach nicht durchdringen.

1. Mit den hier angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte zugunsten der Klägerin ab dem Beitritt Ungarns zur europäischen Gemeinschaft ab 1. Mai 2004 die in Ungarn zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt und die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit um die hierauf entfallenden Entgeltpunkte erhöht. Die Klägerin ist hierdurch begünstigt worden. Dass der Beklagten bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für diese Zeiten Fehler unterlaufen sein könnten, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Es kann deshalb offen bleiben, ob die Beklagte die Neufeststellung von Amts wegen vorzunehmen hatte oder ob hierfür ein Antrag der Klägerin erforderlich war, der im Übrigen angesichts ihres fortlaufend verfolgten Begehrens, dass diese Zeiten berücksichtigt werden müssten, auch als gestellt anzusehen wäre. Da die Frage einer rückwirkenden Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vor dem 1. Mai 2004 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hat der Senat auch nicht über die Frage zu befinden, ob die in Ungarn zurückgelegten Beschäftigungszeiten von Juli 1963 bis August 1972 sich vor dem 1. Mai 2004 rentensteigernd hätten auswirken können. Hierüber ist vielmehr rechtskräftig entschieden, und eine Klage auf Neufeststellung nach § 44 SGB X setzte, wie ausgeführt, die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens voraus.

2. Soweit die Klägerin nach wie vor geltend machen will, dass der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht ein Leistungsfall vom 23. Oktober 1997, sondern der Rentenantragstellung vom 16. Juni 1998 zu Grunde zu legen und ihre Rente wegen der Berücksichtigung nach dem 23. Oktober 1997 liegender Zeiten des Bezugs von Krankengeld zu erhöhen sei, ist ihr, abgesehen von der Wirksamkeit und Unwiderruflichkeit ihrer insoweit am 3. Mai 2001 diesbezüglich erfolgten Teilrücknahme der Klage, weiter entgegenzuhalten, dass sich ein späterer Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit als der 23. Oktober 1997 nicht zur vollen Überzeugung des Senats feststellen lässt. Über den Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit liegen nämlich, wie sich aus den im Tatbestand getroffenen Feststellungen im Einzelnen ergibt, unterschiedliche ärztliche Diagnosen und Einschätzungen vor, die es nicht gestatten, in der Rückschau einen späteren Leistungsfall als den 23. Oktober 1997 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen.

3. Die Zeit des Fachschulbesuchs in Ungarn hat die Beklagte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Mit den angefochtenen Bescheiden hat sie auf die Wartezeit die Zeit der Fachschulausbildung vom 29.12.1961, d.h. ab Vollendung des 17. Lebensjahres der Klägerin, bis 30. Juni 1963 mit insgesamt 19 Monaten als beitragsfreie Anrechnungszeiten im Sinne von § 54 Abs. 4 und § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI angerechnet und jeden Kalendermonat im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2, 72 bis 74 SGB VI mit Entgeltpunkten bewertet. Dass ihr bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für die bewertete Zeit Fehler unterlaufen sein könnten, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte nicht verpflichtet, auch die Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin am 29. Dezember 1960 bis 28. Dezember 1961 mit weiteren 12 Monaten beitragsfreier Anrechnungszeit anzurechnen und diese 12 Monate mit den jeweils maßgeblichen Entgeltpunkten zu bewerten. Das folgt aus § 252 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Danach ist Anrechnungszeit auch die Zeit, in der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr vor dem 1. Januar 1992 u.a. eine Fachschule besucht und abgeschlossen haben, höchstens bis zu vier Jahren, soweit die (in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI geregelte) Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von drei Jahren überschritten ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greift der nachfolgend in Satz 2 der Vorschrift beschriebene Anrechnungsmodus ein. Im vorliegenden Fall kommt dies jedoch deshalb nicht in Betracht, weil die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von drei Jahren auch bei Einrechnung der Zeit vom 29. Dezember 1960 bis 28. Dezember 1961 nicht überschritten ist. Bei Einrechnung dieser Zeit ergäbe sich eine Gesamtzeit von 19 + 12 = 31 Monaten, welche die Höchstdauer von 3 Jahren (36 Monaten) nicht erreicht.

4. Eine Kindererziehungszeit für das am 23. Oktober 1965 in Ungarn geborene Kind L. ist ebenfalls nicht rentensteigernd zu berücksichtigen.

Nach § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 und § 57 SGB VI ist Voraussetzung für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten durch die Anrechnung und Bewertung fiktiver Pflichtbeiträge in den ersten drei Lebensjahren und einer Berücksichtigungszeit bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes u.a., dass die Erziehung des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht. Fest steht nach den eigenen Angaben der Klägerin, dass sie das Kind L. nicht in der Bundesrepublik Deutschland erzogen hat.

Auch bei Anwendung des § 56 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI ergibt sich keine für die Klägerin günstigere Beurteilung. Denn es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Sachverhalt bestanden haben könnte, nach dem die Erziehung des Kindes L. einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleichsteht. Hierfür reicht es nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht aus, dass sich der erziehende Elternteil mit seinem Kind gewöhnlich im Ausland aufgehalten hat. Erforderlich ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus, dass der erziehende Elternteil während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort (im Ausland) ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI gilt dies bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland auch, wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zunächst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin oder ihr damaliger Ehegatte I.T. während der Erziehung des Kindes L. oder unmittelbar vor seiner Geburt in Ungarn Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben könnten; solche Zeiten sind nach der Legaldefinition des § 55 Sätze 1 und 2 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Soweit die Klägerin und ihr Ehemann während der Erziehung des Kindes L. oder unmittelbar vor seiner Geburt Beiträge zur ungarischen Rentenversicherung entrichtet haben, ist dies nicht auf der Grundlage des Bundesrechts geschehen. Auch liegt in jener Zeit weder ein Sachverhalt vor, nach dem bundesrechtliche Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften des Bundesrechts als gezahlt gelten (vgl. dazu nur Fichte in Hauck-Noftz, SGB VI, Stand August 2007, Randnrn. 20-22 zu § 55), noch einer der in § 247 SGB VI genannten Sachverhalte. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der frühere Ehegatte der Klägerin in der genannten Zeit nur deshalb keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten (versicherungsfreien) Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

Die Regelungen über die unterschiedliche Behandlung von Inlands- und Auslandsgeburten verstoßen nicht gegen das Grundgesetz (GG), insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Zutreffend haben das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 – B 13 RJ 3/91 – SozR 3-5750 Art. 2 Nr. 62 § 6 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des 4. Senats des BSG; kritisch hierzu Igl/Fuchsloch, Kindererziehungszeiten mit Auslandsberührung in Die Sozialgerichtsbarkeit 1993, S. 393) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 1998 – 1 BvR 810/90, NZS 1998 S. 518; beide Entscheidungen auch in juris veröffentlicht) darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei gewährender Staatstätigkeit einen weiten Gestaltungsspielraum insbesondere dann hat, wenn es sich, wie bei der Gewährung rentenrechtlicher Leistungen für Kindererziehungszeiten zum Ausgleich kindererziehungsbedingter Defizite in der sozialen Absicherung, um gewährende Staatstätigkeit handelt. Er durfte deshalb berücksichtigen, ob ein solches Defizit auf die Eingliederung in ein ausländisches Wirtschafts- und Sicherungssystem oder auf die – wegen der Anknüpfung an inländische Beschäftigungsverhältnisse – vom deutschen Staat zu verantwortende Belastung mit der Kindererziehung zurückzuführen ist.

Das am 1. Mai 2000 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998 sieht eine Berücksichtigung der in Ungarn zurückgelegten Kindererziehungszeiten für die Berechnung einer Rente nach deutschem Recht nicht vor. Nach Art. 25 Abs. 5 dieses Abkommens richtet sich die Berechnung der Rente nach den Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaats, hier der Bundesrepublik Deutschland, soweit in dem Abkommen, wie hier, nichts anderes bestimmt war. Nach Art. 26 Abs. 1 des Abkommens sind Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte die Entgeltpunkte, die sich nach deutschen Rechtsvorschriften ergeben. Aus der Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach ungarischen Rechtsvorschriften kann sich deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt keine höhere deutsche Rente ergeben.

Schließlich lässt sich auch aus den Koordinierungsvorschriften des europäischen Sozialrechts nicht ableiten, dass eine in Ungarn zurückgelegte Kindererziehungszeit bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach deutschen Rechtsvorschriften rentensteigernd zu berücksichtigen wäre. Maßgeblich für die Beurteilung diesbezüglicher Ansprüche der Klägerin ist die EG-Verordnung 883/2004 nebst Durchführungsverordnung 987/2009, die am 1. Mai 2010 in Kraft getreten sind (Art. 91 Satz 2 EG-Verordnung 883/2004 i.V.m. Art. 97 Satz 2 EG-Verordnung 987/2009). Soweit nämlich, wie hier, Zeiten vor dem 1. Mai 2010 betroffen sind, fallen diese als Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind, in deren Anwendungsbereich (Art. 87 Abs. 2 der EG-Verordnung 883/2004).

Eine nach ungarischem Rentenrecht zu berücksichtigende Kindererziehungszeit kann sich nur auf die Voraussetzungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Rentenanspruchs auswirken, nicht dagegen auf die Höhe der nach deutschem Recht zu zahlenden Rente. Dies folgt aus Art. 46 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 und 3 und 56 Abs. 1 der EG-Verordnung 883/04. Die Höhe von Leistungen bei Invalidität, um die es hier geht, hängt zunächst davon ab, ob der jeweilige Arbeitnehmer (oder Selbstständige), für den nacheinander oder abwechselnd Rechtsvorschriften von mindestens zwei Mitgliedstaaten galten (hier: Ungarn und später Deutschland), und der Versicherungszeiten ausschließlich unter solchen Rechtsvorschriften (Typ A) zurückgelegt hat, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist (Art. 40 Abs. 1 und 2 der EG-Verordnung 883/2004) oder zumindest in einem Mitgliedstaat unter solchen Rechtsvorschriften, die nicht dem Typ A unterfallen (Typ B, Art. 46 Abs. 1 EG-Verordnung 883/04). Letzteres ist hier der Fall, denn jedenfalls die Höhe der Leistungen bei Invalidität nach deutschem Recht hängt von der Dauer der im Einzelfall zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen richtet sich deshalb nach den Bestimmungen des Kapitels 5 (Art. 50 ff.) der EG-Verordnung 883/2004. Da die Klägerin in der hier streitigen Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach deutschen Rechtsvorschriften auch ohne die Zusammenrechnung deutscher und ungarischer Versicherungszeiten erfüllt hat, es bei dem Streit über die Höhe dieser Rente mithin gerade nicht um den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs geht, bei dem alle nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedsstaats zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten zusammenzurechnen sind (Art. 50 EG-Verordnung 883/2004), sondern ausschließlich um die Höhe der Leistung, hatte die Beklagte die Höhe der Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchstaben a und b Ziffer i Satz 1, Ziffer ii und Abs. 3 sowie Art. 56 Abs. 1 der EG-Verordnung 883/04 aufgrund einer Vergleichsberechnung festzustellen. Diese Vergleichsberechnung erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt ist die Höhe der Rente allein nach innerstaatlichen, hier also den deutschen Rechtsvorschriften zu berechnen; hierbei werden nur die nach innerstaatlichem Rentenrecht anrechenbaren Zeiten berücksichtigt (Art. 52 Abs. 1 Buchstabe a EG-Verordnung 883/2004). Im zweiten Schritt ist zunächst der theoretische Zahlbetrag der Rente unter Einbeziehung aller in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten so zu ermitteln, als wären diese Zeiten nach innerstaatlichem Recht zurückgelegt worden (Art. 46 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer i EG-Verordnung 883/04). Sodann ist der tatsächliche Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den innerstaatlichen und den mitgliedstaatlichen Versicherungs- und Wohnzeiten (pro rata temporis) zu ermitteln (Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer ii EG-Verordnung 883/2004). Der Versicherte hat sodann gegenüber dem zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats Anspruch auf den höchsten, hieraus errechneten Betrag (Art. 46 Abs. 3 EWG-Verordnung 1408/71 bzw. Art. 52 Abs. 3 EG-Verordnung 883/2004). Mit dieser Vergleichsberechnung wird gewährleistet, dass die Versicherungslast für jede anteilige Teilrente auf die beteiligten Mitgliedstaaten verteilt und Doppelleistungen für gleiche Zeiten vermieden werden (vgl. nur Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Auflage 2010, Randnr. 3 zu Art. 52). Diese Berechnungsvorschriften hat die Beklagte vollen Umfangs beachtet.

Auch aus Art. 44 der Durchführungsvorschriften der EG-Verordnung 987/2009 lässt sich kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis ableiten. Diese Vorschrift definiert in Abs. 1 den Begriff der Kindererziehungszeit und lautet in ihren Absätzen 2 und 3 wie folgt:

(2) Wird nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit anwendbar sind oder anwendbar werden.

Aus Abs. 2 dieser Vorschrift kann die Klägerin schon keinen Anspruch auf eine höhere deutsche Rente unter Berücksichtigung der ungarischen Kindererziehungszeit ableiten. Der nach Titel II der Grundverordnung, d.h. der EG-Verordnung 883/04 zuständige Mitgliedstaat kann sowohl Ungarn (bei der Feststellung der ungarischen Rente) als auch Deutschland (bei der Feststellung der deutschen Rente) sein. Handelte es sich um Ungarn und würde nach den dort geltenden Rechtsvorschriften keine Kindererziehungszeit für das Kind L. berücksichtigt, könnte sich auch für Deutschland keine diesbezügliche Versicherungslast ergeben, weil im Zeitpunkt der Geburt dieses Kindes keine deutschen Rechtsvorschriften auf die Klägerin anwendbar waren. Wendet man Abs. 2 der Vorschrift dagegen auf Deutschland an, bliebe es bei der Versicherungslast des ungarischen Rententrägers, wobei dann die Gebietsgleichstellung im letzten Halbsatz leer liefe. Ob Abs. 3 der Vorschrift die Anwendung des Abs. 2 ausschließt, wie die Beklagte meint, kann deshalb dahinstehen.

5. Zu Recht hat es die Beklagte mit den Bescheiden vom 17. Februar 2006 und 1. August 2008 abgelehnt, wegen des Aufenthalts der Klägerin im Aufnahmelager in Z. vom 2. März bis 12. Juni 1973 eine Ersatzzeit anzuerkennen und diese Zeit rentensteigernd zu bewerten. Diese Zeit erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Ersatzzeit nach § 250 SGB VI, insbesondere nicht die nach Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 oder Nr. 6 dieser Vorschrift. Dies muss schon deshalb gelten, weil die Klägerin nicht zum Personenkreis der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung im Sinne von § 1 des BEG oder demjenigen der Vertriebenen nach §§ 1 – 4 des BVFG gehört.

6. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1978 und von Januar 1983 bis August 1988 waren nicht weitergehend anzurechnen und zu bewerten, als dies mit den angefochtenen Bescheiden geschehen ist. Die Beklagte hat diese Zeiten zutreffend im Versicherungsverlauf der Klägerin berücksichtigt und sie zutreffend als beitragsfreie Anrechnungszeiten angesehen, die der Erfüllung der Wartezeit dienen und sie im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung gemäß §§ 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72, 73 und 263a Abs. 2a Sätze 1 und 2 SGB VI mit Entgeltpunkten bewertet. Auch hier ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Ermittlung der Entgeltpunkte fehlerhaft erfolgt sein könnte.

Soweit die Klägerin diese Zeiten für höher zu bewertende Pflichtbeitragszeiten im Sinne von §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI halten sollte, irrte sie. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin in den Zeiten ihrer Arbeitslosigkeit Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen hat; hieran könnten Zweifel bestehen, weil die Klägerin zum Teil selbst von Zeiten ohne Leistungsbezug gesprochen hat.

Sollte sie Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen haben, ist darauf hinzuweisen, dass diese erstmals in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1982 und danach erst wieder ab dem 1. Januar 1992 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen waren (s. dazu schon Senatsbeschluss vom 16. August 2013 – L 2 R 144/10), nicht also in den Zeiten der Arbeitslosigkeit der Klägerin vor dem 1. Juli 1978 und von Januar 1983 bis August 1988. Die Einführung der Versicherungspflicht für Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erfolgte erst durch die Einfügung von § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der Fassung des Art. 2 § 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1 des 20. Rentenanpassungsgesetzes vom 27. Juni 1977, BGBl. I S. 1040) und die Ergänzung dieser Vorschriften durch den – den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschriften auf den 1. Juli 1978 verlegenden – Art. 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 12. Dezember 1977, BGBl. I S. 2557). Die davor liegende Zeit der Arbeitslosigkeit im Februar 1978 hat die Beklagte deshalb zu Recht nicht als Pflichtbeitragszeit bewertet.

Gleiches gilt für die Zeiten der Arbeitslosigkeit von Januar 1983 bis August 1988, denn nach den in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassungen der §§ 1227 RVO und 2 AVG bestand auch bei Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit keine Rentenversicherungspflicht mehr. Die durch das 20. Rentenanpassungsge- setz und das Vierte Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes mit Wirkung ab 1. Juli 1978 begründete Rentenversicherungsversicherungspflicht für Bezieher derartiger Leistungen ist durch die Streichung der §§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 RVO und 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 AVG in Art. 19 Nr. 25 und Art. 20 Nr. 1 des Haushaltbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) mit Wirkung ab 1. Januar 1983 wieder aufgehoben worden. Ab diesem Zeitpunkt galten Zeiten des Bezuges dieser Leistungen nur noch als Ausfallzeiten, für die zwar unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zu zahlen waren (§§ 1385a RVO, 112a AVG in der Fassung der Art. 19 Nr. 42 und Art. 20 Nr. 19 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983), die aber gleichwohl bei Beginn der Rente der Klägerin am 1. November 1997 gemäß § 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI als Anrechnungszeiten zu behandeln waren. Die Bezieher von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit sind erst mit Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 (erneut) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen worden (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Eine günstigere Bewertung dieser Zeiten kann die Klägerin deshalb ebenfalls nicht verlangen.

7. Die in der Zeit vom 5. Dezember 1997 bis 30. November 1998 gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung müssen entgegen der Auffassung der Klägerin für die Anrechnung und Bewertung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unberücksichtigt bleiben. Das folgt aus § 75 SGB VI. Nach dieser Vorschrift werden für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit ermittelt (Abs. 1). Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, Entgeltpunkte nicht ermittelt (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Ausnahmen hiervon macht das Gesetz für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht und unter bestimmten Voraussetzungen für freiwillige Beiträge (Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) und für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen (Abs. 3). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Insbesondere bestand für die ihr bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht erst nach einer Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Klägerin bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig war (§ 44 Abs. 3 SGB VI). Dies war erkennbar nicht der Fall.

8. Die Beklagte hat auch die Zurechnungszeit zutreffend für die Zeit vom 23. Oktober 1997 bis 31. August 2001 festgestellt und entsprechend bewertet. Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung keinen Anspruch darauf, dass ihre Rente fiktiv so hochgerechnet wird, als habe sie bis zum 65. Lebensjahr gearbeitet. Vielmehr war die Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI zu bestimmen. Danach ist Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Abs. 1). Nach Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Vorschrift beginnt die Zurechnungszeit bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die wie im vorliegenden Fall nicht erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit. Sie beginnt damit für die Klägerin am 23. Oktober 1997. Nach § 59 Abs. 3 SGB VI endet die Zurechnungszeit mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel dem nach Abs. 2 maßgeblichen Zeitpunkt hinzugerechnet wird. Hiernach war die Zurechnungszeit auf die Zeit bis zum 31. August 2001 zu begrenzen und ist mit 46 Monaten zutreffend festgestellt worden.

9. Die Klägerin geht weiter fehl in der Annahme, dass der Berechnung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit höheres Krankengeld für die Zeiten vom 28. Oktober 1996 bis 22. Oktober 1997 und vom 5. Dezember 1997 bis 25. Juni 1998 sowie höheres Übergangsgeld für die Zeit vom 23. Oktober bis 4. Dezember 1997 zu Grunde zu legen sei. Soweit diese Zeiten nach dem Leistungsfall vom 23. Oktober 1997 liegen, folgt dies schon aus § 75 SGB VI; insoweit ist auf die Ausführungen oben unter Nr. 7 zu verweisen. Für die vor dem Leistungsfall liegenden Zeiten ist festzustellen, dass die Klage der Klägerin auf Gewährung höheren Kranken- und Übergangsgeldes ohne Erfolg geblieben ist. Auch sonst liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin höheres Kranken- oder Übergangsgeld als die ihr mit den früheren Bescheiden bewilligten Leistungen erstritten haben könnte.

10. Eine Erhöhung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach Maßgabe des § 262 SGB VI kann die Klägerin ebenfalls nicht verlangen. Entgegen ihrer Auffassung sind die Voraussetzungen für eine solche Erhöhung nicht schon dann erfüllt, wenn mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten ergibt. Da es hieran nach der auch insoweit nicht beanstandeten Berechnung der Beklagten fehlt, kommt eine Anwendung von § 262 SGB VI zu Gunsten der Klägerin nicht in Betracht.

11. Auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag, ihr die in der Zeit vom 5. Dezember 1997 bis 30. November 1998 entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung zu erstatten, kann die Klägerin nicht durchdringen. Die Voraussetzungen für eine Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge nach § 210 SGB VI liegen erkennbar nicht vor; insbesondere hatte die Klägerin die allgemeine Wartezeit bei Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit längst erfüllt, so dass eine Beitragserstattung auf der Grundlage von § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ausscheidet. Die Klägerin erfüllt aber auch nicht die Voraussetzungen für eine Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Einer Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Fall steht bereits entgegen, dass die auf das Kranken- Übergangs- und Arbeitslosengeld aufgrund der für diese Leistungen in der Zeit vom 5. Dezember 1997 bis 30. November 1998 bestehenden Versicherungspflicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung rechtmäßig entrichtet worden sind.

12. Die darüber hinaus erhobenen Einwände und Beanstandungen betreffen nicht die Höhe der hier streitigen Rente oder sind, soweit dies der Fall ist, nicht nachvollziehbar.

Soweit die Klägerin meint, statt der Zurechnungszeit müssten für die Zeiten von 1984 bis 1997 Anrechnungszeiten als beitragsgeminderte Zeiten rentensteigernd einberechnet werden, verkennt sie, dass sämtliche in diesem Jahr zurückgelegten Zeiten im Versicherungsverlauf berücksichtigt und mit Entgeltpunkten bewertet worden sind, und dass die Zurechnungszeit erst mit dem Leistungsfall am 23. Oktober 1997 und nicht schon 1984 begonnen hat.

Auch trifft die Annahme der Klägerin nicht zu, dass die Beklagte Berücksichtigungszeiten nicht eingerechnet habe. Vielmehr ist die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für das am 29. Januar 1977 in Hamburg geborene Kind J. sowohl im Versicherungsverlauf der angefochtenen Bescheide berücksichtigt als auch gemeinsam mit den zeitgleich angefallenen Pflichtbeitragszeiten mit Entgeltpunkten bewertet worden.

Zu der Speicherung der durch den ungarischen Versicherungsträger mitgeteilten Kindererziehungszeit für das in Ungarn geborene und dort bis August 1972 erzogene Kind L. als Zeit in B. ist der Klägerin bereits mehrfach und zutreffend erläutert worden, dass hiermit kein Aufenthalt in B. gemeint ist, sondern diese Art der Speicherung allein technische Gründe hat und sich nicht auf die Höhe ihrer Rente auswirkt. Wenn die Klägerin dies aus ihrem subjektiven Empfinden heraus nicht akzeptieren kann, hintergangen und betrogen worden zu sein, vermag dies an der Richtigkeit der getroffenen Aussage nichts zu ändern.

Dass die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den Vorschriften des WFG berechnet und festgestellt worden ist, liegt, wie ausgeführt, an der zeitlichen Lage des auf ihren Rentenantrag festzustellenden Leistungsfalls am 23. Oktober 1997. Auch bei einem Leistungsfall im Juni 1998 hätte sich hieran nichts geändert. Die Klägerin muss deshalb, wie andere Rentenantragsteller in vergleichbarer Lage, die hiermit verbundenen Nachteile hinnehmen. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sich die Rechtslage nicht zu ihren Lasten ändert, besteht nicht.

Die Zeit des Schulbesuchs in Ungarn von 1959 bis 1963 kann nur als Zeit einer schulischen Ausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI und nicht als Zeit einer beruflichen Ausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SGB VI angerechnet und bewertet werden. Ihre gegenteilige Auffassung hat die Klägerin nicht ansatzweise nachvollziehbar begründet.

Schließlich ist die Annahme der Klägerin nicht nachvollziehbar, dass sie gezwungen worden sei, ihre feste Arbeitsstelle aufzugeben und einen Rentenantrag zu stellen, der zu einer Berechnung der Rente nach den Vorschriften des WFG geführt habe. Insbesondere ist kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass die Beklagte einen solchen Zwang ausgeübt haben könnte. Die Klägerin hat hierzu auch nicht substantiiert vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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