Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
33
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 EG 38/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 EG 57/15
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin bezogenes Elterngeld nach dem Bundesselterngeld- und El-ternzeitgesetz (BEEG) in Höhe von 18.000 Euro zurückerstatten muss.
Die am XX.XX.1970 geborene, verheiratete Klägerin ist die Mutter des am 15XX.XX.2013 geborenen Kindes C ... Vor der Geburt ihres Sohnes war die Klägerin bis Ende Februar 2012 nichtselbstständig bei der Allianz AG, ab März 2012 freiberuflich als Organisations-beraterin erwerbstätig.
Auf den Antrag der Klägerin vom 02.07.2013 bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 26.07.2013 antragsgemäß auf Grundlage des für das Kalenderjahr 2012 glaubhaft gemachten Einkommens aus nichtselbstständiger und freiberuflicher Erwerbstätigkeit Elterngeld für den dritten bis siebten sowie den neunten bis dreizehnten Lebensmonat ihres Sohnes (= Zeiträume 15.07.2013 bis 14.12.2013, 15.01.2014 bis 14.06.2014) in Höhe von 1.800 Euro. Die Bewilligung erfolgte gemäß § 8 Abs. 3, 1. Alt. BEEG vorläufig bis zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens. Außerdem erfolgte die Bewilligung unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BEEG für den Fall, dass entgegen den Angaben der Klägerin ihr Einkommen und ggf. das Einkommen des anderen Elternteils die Einkommensgrenze von 250.000 Euro bzw. 500.000 Euro überschreiten werde. Auf die Verpflichtung, das gezahlte Elterngeld nach § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gegebenenfalls zurückzahlen zu müssen, wies der Beklagte hin.
Im November 2014 legte die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 01.08.2013 vor, der ein zu versteuerndes Einkommen der Eheleute in Höhe von 804.641 Euro auswies. Die Klägerin trug erläuternd vor, dass in dem steuerpflichtigen Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 546.861 Euro eine Abfindung in Höhe von 482.080 Euro enthalten sei, die sie im März 2012 wegen des Ausscheidens aus der Allianz AG erhalten habe. Diese sei elterngeldrechtlich nicht relevant.
Der Beklagte hob mit auf § 48 SGB X gestütztem Bescheid vom 20.11.2014 die Elternge-ldbewilligung der Klägerin aufgrund der Vorschrift des § 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG auf. Der Klägerin stehe kein Elterngeld zu, weil das Familieneinkommen 500.000 Euro überschritten habe. Die bereits ausgezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt 18.000 Euro seien nach § 50 SGB X zurückzuzahlen.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, dass das berücksichtigte Einkommen um die Abfindung bereinigt werden müsse. Ihr Ehemann und sie hätten dann ein Gesamteinkommen in Höhe von 322.509 Euro, was in etwa dem Einkommen in den Vorjahren seit der Eheschließung entspreche. Die Abfindung habe sie erhalten, da sie zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung wegen Umstrukturierung eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert habe. Die Höhe der Abfindung ergebe sich daraus, dass sie bei der Allianz AG 14 Jahre tätig gewesen sei und sich eine Führungsposition erarbeitet habe. Es handele sich um ein einmaliges Überschreiten der Einkommensgrenze durch die Abfindung, die nicht "normales" Einkommen sei. Einmalzahlungen seien im Übrigen beim Elterngeld nicht zu berücksichtigen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2015 zurück und verwies darauf, dass Abfindungen gemäß § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig und damit bei der Prüfung der Einkommensgrenze nach § 1 Abs. 8 BEEG zu berücksichtigen seien. Da der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld generell ausge-schlossen sei, komme es nicht darauf an, dass die Abfindung bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs gemäß § 2 BEEG tatsächlich nicht berücksichtigt würde, wenn sie steuerlich nicht als laufender Bezug behandelt würde.
Mit ihrer am 10.03.2015 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Entziehungsbescheids. § 1 Abs. 8 BEEG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass steuerbegünstigte Entschädigungen nicht berücksichtigt werden dürften. Bei der Abfindung handele es sich um eine steuerbegünstigte Entschädigung, die im Einkommensteuerbescheid als außerordentliches Einkommen nach § 34 EStG berücksichtigt worden sei. Diese Einkünfte würden zwar versteuert, mit der Folge, dass sie als zu versteuernde Einkünfte nach § 2 Abs. 5 EStG festgesetzt würden. Dennoch erfolge im Rahmen der Versteuerung eine Unterscheidung zwischen normal zu versteuerndem Arbeitslohn und steuerbegünstigten Entschädigungen. Die in § 34 EStG enthaltene "Fünftelregelung" wolle einerseits dem Umstand Rechnung tragen, dass auch außerordentliche Einkünfte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erhöhten; andererseits solle ihre nur teilweise Berücksichtigung eine nicht sachgerecht erachtete Progressionsverschärfung verhindern. Da außerordentliche Einkünfte bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt würden, sei es nur konsequent, dass sich diese auch bei der Frage der Elterngeldberechtigung nicht auswirkten. Auch wenn dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, dass mit der Einführung des § 1 Abs. 8 BEEG auch Einkünfte herangezogen würden, die bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichti-gen seien, sei aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3452) zu folgern, dass hierunter nur solche Einkünfte fielen, die regelmäßig zuflössen. Dabei sei insbesondere darauf hin-zuweisen, dass sie den Spitzensteuersatz, auf den Gesetzgeber abgestellt habe, überhaupt nicht erreiche. Es sei dem Sozialrecht im Übrigen nicht fremd, dass Entlassungsentschädigungen bei der Frage des Anspruchs auf Sozialleistungen unberücksichtigt blieben (z. B. BSG, Urteil vom 17.11.2005, Az. B 11a/11 AL 69/04 R). Sie habe ihre Existenz als selbstständige Beraterin und Coach ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bewerkstelligt. Im Hinblick auf Art. 14 und Art. 12 Grundgesetz (GG) bedürfe die Abfindung daher eines besonderen Schutzes. Im Übrigen sei es Sinn und Zweck des Elterngeldes vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sie sich vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmerten. Soweit in ihrem Fall ihr der Elterngeldanspruch entzogen werde, führe dies zu einem erheblichen Nachteil, da ihr die Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes von vornherein vorenthalten werde. Gehe man, wie der Gesetzgeber, bei der Einführung der Ausschlussgrenze davon aus, dass Familien, die dauernd Einkünfte in derartiger Höhe hätten, die zur sog. Reichensteuer führten, keiner weiteren staatlichen Unterstützung bedürften, sei dem im Grunde zuzu-stimmen. Bei ihr lägen die Einkommensverhältnisse nicht regelmäßig wie im Veranlagungszeitraum vor. Sie habe das mit der Abfindung ausgezahlte Geld auch nicht zur Deckung des täglichen Lebensunterhaltes einsetzen können, da sie die Abfindung zum Großteil zur Finanzierung des gekauften Hauses eingesetzt habe. Im Übrigen bestehe eine Ungleichbehandlung gegenüber Berechtigten, die eine Erbschaft in der Summe gemacht hätten. Denn diese hätten Anspruch auf Elterngeld gehabt.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beim zuständigen Sozialgericht München eingelegt und ist zulässig.
In der Sache erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die vorläufige Bewilligung mit Bescheid vom 26.07.2013 wegen des Überschreitens der Einkommens-grenze von 500.000 Euro durch das von beiden Elternteilen insgesamt zu versteuernde Einkommen in Höhe von gemäß 804.641 Euro im maßgeblichen Kalenderjahr 2012 gemäß § 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG aufgehoben und das bereits ausgezahlte Elterngeld in Höhe von 18.000 Euro zurückgefordert.
Die Ermächtigung des Beklagten zur Entziehung der mit Bescheid vom 26.07.2013 erfolg-ten Elterngeldbewilligung ergibt sich aus dem damit verbundenen Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BEEG für den Fall des Überschreitens der Einkommensgrenze gemäß § 1 Abs. 8 BEEG. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewilligung liegen vor.
Denn nach § 1 Abs. 8 Satz 1 BEEG (in der hier für Geburten ab dem 01.01.2013 maßgeblichen Fassung vom 10.09.2012, BGBl. 2012 I, 1878) entfällt ein Anspruch auf Elterngeld, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG in Höhe von mehr als 250.000 Euro erzielt hat. Nach Satz 2 der Vorschrift entfällt ein Anspruch auf Elterngeld für die berechtigte Person auch dann, wenn auch eine andere Person nach den Absätzen 1, 3 oder 4 berechtigt ist und die Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigter Personen mehr als 500.000 Euro beträgt.
Vorliegend hat die Klägerin im maßgeblichen Kalenderjahr 2012 laut Einkommensteuer-bescheid des Finanzamtes A-Stadt vom 01.08.2013 gemeinsam mit ihrem Ehemann ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 804.641 Euro erzielt und damit unzweifelhaft die elterngeldschädliche Einkommensgrenze nach § 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG überschritten. Das Einkommen des Ehemanns der Klägerin ist bei der Höhe der Einkommensgrenze auch zu berücksichtigen, da dieser mit der Klägerin und dem gemeinsamen Sohn C. in einem Haushalt lebte, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG; ob dieser selbst anspruchsberechtigt wäre (insbesondere nicht vollerwerbstätig i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG) ist nicht relevant (vgl. Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 13/13 R, Juris). Überdies läge offensichtlich auch eine Überschreitung der Einkommensgrenze von 250.000 Euro durch die Klägerin allein vor, wenn man nur auf das von ihr erzielte zu versteuernde Einkommen bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 627.733 Euro abstellte.
Die von der Klägerin begehrte "Herausrechnung" der aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Allianz AG erhaltenen Abfindung in Höhe von 482.080 Euro findet nach dem insoweit klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung keine Stütze und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten.
Nach dem eindeutigen Wortlaut stellt § 1 Abs. 8 BEEG ausschließlich auf das "zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG" ab und erfasst damit uneingeschränkt alle Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge. Eine Abfindung, wie sie die Klägerin wegen der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat, gehört dabei gemäß § 24 Nr. 1 EStG zu den der Einkommensteuer unterliegen Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG. Darin ändert auch § 34 EStG nichts. Denn bei der Regelung in § 34 EStG handelt es sich nicht etwa um eine Vorschrift, die die von der Antragstellerin erhal-tene Abfindung von der Einkommensteuerpflicht befreit, so dass die Abfindung bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht zu berücksichtigen wäre. Vielmehr soll mit dieser sogenannten "Fünftelregelung" lediglich vermieden werden, dass durch die Realisation und Besteuerung über mehrere Jahre erwirtschafteter Einkünfte, wie z. B. Veräußerungsgewinnen beim Verkauf eines Gewerbebetriebes, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, der Steuersatz aufgrund der Steuerprogression viel stärker ansteigen würde als bei Verteilung auf mehrere Jahre. Ziel der Fünftelregelung ist es, hierfür einen Ausgleich zu schaffen: An der vollen Versteuerung der außerordentlichen Einkünfte ändert sich nichts, allerdings wird nur ein Fünftel bei der Progression berücksichtigt.
Eine Sonderregel, die bestimmte Einkünfte bei der Berechnung des "zu versteuernden Einkommens" herausnimmt, gibt es, anders als im Bereich der Elterngeldbemessung, nicht. Für die Elterngeldbemessung sieht zum einen generell gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG eine Beschränkung der zu berücksichtigenden Einkünfte auf im Inland zu versteu-ernde, positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sowie auf Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG vor. Zum anderen bleiben bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG Ein-nahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, unberücksichtigt. Da eine vergleichbare Vorschrift im Rahmen von § 1 Abs. 8 BEEG jedoch fehlt, ist es irrelevant, dass die Abfindung bei der Elterngeldbemessung (und im Bezugszeitraum, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG) als im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstiger Bezug gemäß der Lohnsteuerrichtlinie R 39b.2 Abs. 2 S. 2 LStR, Nr. 2, behandelte Einnahme, wie von der Klägerin zutreffend vorgetra-gen, unberücksichtigt bliebe.
Dieses Ergebnis steht zur Überzeugung des Gerichts auch mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang.
§ 1 Abs. 8 BEEG ist durch das Haushaltsbegleitgesetz – HBeglG 2011 - vom 09.12.2010 (BGBl. I 2010, 1885) mit Wirkung zum 01.01.2011 eingeführt worden. Dabei war diese Vorschrift im ursprünglichen Entwurf des HBeglG 2011 noch nicht enthalten (vgl. BT-Drucks. 17/3030, S. 19), sondern wurde erst auf Antrag der Regierungsfraktionen durch den Haushaltsausschuss in das BEEG eingefügt (vgl. BT-Drucks. 17/3452, S. 8; BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 13/13 R, Juris, Rn. 20). In der Begründung wurde ausgeführt, dass der von der Regelung eingeführte Anspruchsausschluss auf Steuer-pflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen abziele, für das der Spitzensteuersatz von 45 % anfalle (sog. "Reichensteuer", vgl. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. § 52 Abs. 41 EStG sowie §§ 26, 26b EStG) und sich deshalb eng an den steuerrechtlichen Einkommensgrenzen für diesen Steuersatz orientiere. Die damaligen Regierungsfraktionen haben den Anspruchsausschluss nachträglich im Haushaltsausschuss zu dem Zweck eingefügt, um der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Kritik an der geplanten Anrechnung von Elterngeld auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB) II zu begegnen. Abgeordnete von Regierung und Opposition waren sich - bei ge-gensätzlicher politischer Bewertung - während der Debatte in der Feststellung einig, dass die vom Haushaltsausschuss vorgeschlagene Gesetzesänderung im Kontext der politi-schen Gerechtigkeitsdiskussion dazu dienen sollte, den Anspruch auf Elterngeld für alle Eltern, die der sogenannten Reichensteuer unterfielen, vollständig zu beseitigen (vgl. BSG, a. a. O., Juris, Rn. 20 unter Hinweis auf das Plenarprotokoll 17/68, S. 7262, 7266; BT-Drucks. 17/3548). Dabei soll die Ausschlussregelung des § 1 Abs. 8 BEEG ausdrücklich auch die Fälle erfassen, in denen die Betroffenen wegen Einkünften, die bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen wären (z. B. Einkünften aus Kapital oder Miete; vgl. BT-Drs. 17/3458, S. 8), die Einkommensgrenze überschreiten. Als maßgeblichen Zeitraum hat der Gesetzgeber auf das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt abgestellt. Diesen Zeitraum sieht er generell als repräsentativ zur Beurteilung der vorgeburtlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse an, wie sich insbesondere aus den Regelungen zum Bemessungszeitraum ergibt (vgl. § 2 Abs. 8 / Abs. 9 BEEG a. F., vgl. BT-Drs. 16/2785 S. 38; insbesondere zur für Geburten ab dem 01.01.2013 maßgeblichen Fassung des § 2b BEEG: BT-Drs. 17/9841, S. 20 f.: Bemessungszeitraum Zwölfmonats-zeitraum vor der Geburt anstelle des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums, i. e. regelmäßig das Kalenderjahr, vor der Geburt, nur noch bei ausschließlich nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit). Ausnahmeregelungen waren vom Gesetzgeber nicht erwähnt worden, obwohl ihm bewusst gewesen sein musste, dass das zu versteuernde Einkommen, insbesondere auch bei Einschluss der sonst nicht maßgeblichen Einkünfte etwa aus Kapitalvermögen, Schwankungen unterliegen könnte. Zudem bestünden auch praktische Schwierigkeiten: eine Differenzierung, wann etwa Kapitalerträge als "einmalig" oder als laufendes Einkommen anzusehen wären, könnte im Einzelfall durchaus schwierig sein und würde außerdem einen weiteren, teils nicht unerheblichen Ermittlungsaufwand verur-sachen.
Schließlich ist eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne einer teleologischen Reduktion des § 1 Abs. 8 BEEG dergestalt, dass eine Abfindung bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht zu berücksichtigen ist, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil der Anspruchsausschluss wegen Überschreitens der Einkommensgrenze bei Einrechnung der Abfindung nicht verfassungswidrig ist.
Ein Eingriff in nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrechte durch den Wegfall des Elterngeldanspruchs bei Überschreiten der Einkommensgrenze liegt schon deshalb nicht vor, weil der Elterngeldanspruch anders als echte Lohnersatzleistungen nicht auf Eigenleistungen des Berechtigten beruht, wie das BSG bereits überzeugend dargelegt hat (BSG, Urteil vom 26.04.2014, Az. B 10 EG 13/13 R, Juris, Rn. 24 unter Hinweis auf: BSG SozR 4-7837 § 2 Nr. 24). Die vorangegangenen Steuerzahlungen durch die Klägerin und ihren Ehemann ändern daran nichts. Elterngeld kann nicht als Gegenleistung für die vom Berechtigten zuvor auf sein Erwerbseinkommen entrichteten Steuern angesehen werden (vgl. BSG, a. a. O., Juris, Rn. 24 m. w. N.). Steuern stellen keine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar (vgl. § 3 Abs. 1 AO); eine Zweckbindung des Steueraufkommens ist mit dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Gesamtdeckung unvereinbar (BSG, a. a. O., Juris, Rn. 24; Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl. 2010, § 3 Rn. 15). Ein Eingriff in das Eigentum an der Abfindung durch den Anspruchsausschluss vom Elterngeld liegt nicht vor.
Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Art. 12 GG ersichtlich. Ein substantiierter Vortrag, inwiefern sich die Klägerin in dem grundrechtlich geschützten Berufswahl- bzw. –ausübungsrecht bei Ausschluss vom Elterngeldanspruch verletzt sieht, fehlt.
Schließlich liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3. Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung. Vielmehr bedürfen Differenzierungen stets einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt eine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt immer dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BSG, a. a. O., Juris, Rn. 29 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG).
Im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Ab-schnitt des BEEG gehören (§ 6, § 25 Abs. 2 S. 2, § 68 Nr. 15a Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I), hat der Gesetzgeber insbesondere auch für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870; BSG, a. a. O., Juris, Rn. 30). Für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung gilt insoweit ein weiter Maßstab. Hinzu kommt, dass die Regelungen zur Höhe des Elterngeldanspruchs nicht an Persönlichkeitsmerkmalen anknüpfen, die dem Einzelnen nicht verfügbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, 215). Im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der Staat allerdings zusätzlich den Schutz beachten, den er dieser nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2004 - 1 BvR 684/98 - BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 Rn. 55).
Nach diesen Maßgaben ist das Gericht nicht von einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG überzeugt. Vielmehr lassen sich für die unterschiedliche Behandlung von Eltern mit sehr hohem Familieneinkommen und allen anderen Eltern, die die hohe Einkommensschwelle des § 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG unterschreiten und deshalb Elterngeld beziehen können, nach der Eigenart des zu regelnden Sachbereichs hinreichende sachliche Rechtfertigungsgründe benennen.
Das BSG (Urteil vom 26.03.2014, a. a. O., Juris, Rn. 31) hat diesbezüglich ausgeführt
"Der Ausschluss einer sehr kleinen Gruppe von Beziehern von Einkommen am obersten Ende der Einkommensskala vom Bezug des Elterngelds fügt sich vielmehr ohne größere Verwerfungen ein in die beschriebene Konzeption des Elterngelds als klassische fürsorgerische Leistung zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage von Familien ins-besondere mit kleinen und mittleren Einkommen während der ersten Lebensmonate der Kinderbetreuung (s. o.). ( ) Zugrunde liegt die plausible Annahme des Gesetzgebers, dass bei mit dem Spitzensteuersatz belasteten Familieneinkommen trotz des Wegfalls des Erwerbseinkommens des betreuenden Elternteils für die begrenzte Bezugszeit des Elterngelds überhaupt keine allgemeine Bedarfslage entstehen kann, die die Zahlung von Elterngeld wirtschaftlich noch zu rechtfertigen vermag. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass Eltern wie die Klägerin und ihr Ehemann über den finanziellen Schonraum, den der Gesetzgeber mit dem Elterngeld während der ersten Lebensmonate des Kindes schaffen wollte, ohnehin schon aus eigenen Mitteln verfügen. Angesichts des ihnen möglichen Lebensstandards dürfte das in der Höhe begrenzte Elterngeld die vom Gesetzgeber beabsichtigten wirtschaftlichen Anreize zur Familiengründung zudem kaum entfalten können. Im Übrigen weist die mit dem HBeglG 2011 vorgenommene Absenkung des Ersatzbetrages für das Elterngeld für Einkommen über 1.200 Euro (verbunden mit der Anhebung für darunter liegende Einkommen) ebenfalls in die Richtung einer stärkeren Orientierung des Elterngelds am tatsächlichen Bedarf. Darin liegt keine gleichheitswidrige Systemdurchbrechung, sondern eine zulässig nach Gleichheitskriterien differenzierende Weiterentwicklung des dem Elterngeld zugrunde liegenden Fürsorgegedankens. Die damit verbundene Abschwächung des mit dem Individualisierungsprinzip verfolgten Gleichstel-lungsgedankens für einen begrenzten, von wirtschaftlichen Zwängen weitgehend freien Personenkreis erscheint demgegenüber hinnehmbar."
Das Gericht schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen des BSG an und hält diese auch für den Fall, dass die Einkommensgrenze nur wegen einer einmalig gezahlten Abfindung überschritten wird, für einschlägig und zutreffend. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass nach den Angaben der Klägerin der Spitzensteuersatz wegen der Anwendung der "Fünftelregelung" des § 34 EStG überhaupt nicht erreicht wird. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen der ihm zustehenden typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass bei einem zu versteuernden Einkommen von über 500.000 Euro regelhaft der Spitzensteuersatz zur Anwendung kommt, selbst wenn dies wegen Besonderheiten im Einzelfall einmal nicht der Fall sein sollte.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht insoweit, als die Klägerin auf eine unter-schiedliche Behandlung der Abfindung gegenüber einer Erbschaft abstellt. Diese unter-schiedliche Behandlung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Elterngeld eine kombi-nierte Lohnersatz- und Sozialleistung (vgl. BSG, insbesondere Urteil vom 25.06.2009, Az. B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 2; Urteil vom 17.02.2011, Az. B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 7; Urteil vom 17.02.2011, Az. B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 8; Urteil vom 17.02.2011, Az. B 10 EG 21/09 R, Juris; Urteil vom 18.08.2011, Az. B 10 EG 8/10 R - Juris; Beschlüsse vom 26.05.2011, Az. B 10 EG 1/11 B, vom 29.08.2012, Az. B 10 EG 12/12 B, vom 28.10.2014, Az. B 10 EG 12/14 B) und damit eine familienpolitische Förderleistung eigener Art darstellt, mit der vielfältige Ziele verfolgt werden. Insbesondere soll es der Stagnation der Geburtenzahlen in Deutschland entgegenwirken und deswegen Erwerbstätigen einen wirtschaftlichen Anreiz bieten, sich trotz der finanziellen Einbußen, die mit einer Einschränkung der beruflichen Arbeit zwecks Kindererziehung verbunden sind, für ein Kind zu entscheiden. Um dieses Ziel zu erreichen, stellt der Staat eine einkommensorientierte Zuwendung in Aussicht, mit der diejenigen Einbußen an Erwerbseinkommen ganz oder teilweise kompensiert werden sollen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem ausgleichsberechtigenden Ereignis - der Geburt des Kindes – stehen (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2011, Az. B 10 EG 20/09 R, Juris, Rn. 64). Dabei geht der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender typisierender Betrachtungsweise davon aus, dass die Lebensgrundlage in der Regel vom Erwerbseinkommen geprägt ist und beschränkt sich daher von vornherein auf den Ersatz des Erwerbseinkommens aus typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rn. 28). Eine Erbschaft fällt dem gegenüber unabhängig von einer Erwerbstätigkeit oder dem Ereignis der Geburt eines Kindes – mehr oder weniger "zufällig" – an und bleibt daher beim Elterngeld generell unberücksichtigt.
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BSG im Bereich der Arbeitslosenversicherung (BSG, Urteil vom 17.11.2005, Az. B 11/11a AL 69/04) geltend macht, dass es dem Sozialrecht nicht fremd sei, Entlassungsentschädigungen bei der Frage des Anspruchs auf Sozialleistungen unberücksichtigt zu lassen, ist darauf hinzu-weisen, dass diese Entscheidung sich mit der Frage beschäftigte, ob eine Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags verhängt werden kann. In diesem Zusammenhang hat das BSG ausgeführt, dass neben Nachteilen für das berufliche Fortkommen auch sonstige Umstände, wie etwa die Zahlung einer Abfindung, zur Unzumutbarkeit des Abwartens der arbeitgeberseitigen Kündigung führen könnten. Mit der Zielsetzung der Sperrzeitregelung sei es dabei nicht vereinbar, wenn bei der Prüfung, ob der Versicherte für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt habe, erst auf späteres Verhalten (Verwendung der Abfindung zum Lebensunterhalt, Entlastung der Versichertengemeinschaft) abgestellt würde. Dieser Sachverhalt ist mit der hier vorliegenden Fragestellung nicht vergleichbar.
Schließlich verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, dass sie wegen der Finanzierung eines gekauften Hauses die Abfindung nicht zur Deckung des täglichen Lebensunterhaltes habe einsetzen können. Denn zum einen gehört auch die Verfügung über Wohnraum zum täglichen Lebensbedarf, zum anderen war die Verwendung der Abfindung zum Erwerb von Wohneigentum die eigene, freie Entscheidung der Klägerin, die offensichtlich auch deshalb so getroffen worden ist, weil die Deckung des sonstigen täglichen Lebensbedarfs über das Einkommen des Ehemanns und gegebenenfalls über Rücklagen gesichert gewesen ist.
Damit ist der Widerruf der Elterngeldbewilligung zurecht erfolgt und die Klägerin ist zur Rückerstattung des bezogenen Elterngeldes in Höhe von insgesamt 18.000 Euro verpflichtet. Vertrauensschutz kommt ihr nicht zugute. Die Rückforderung ist nämlich auf § 42 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu stützen, da bei der Bewilligung mit Bescheid vom 26.07.2013 deutlich genug sowohl auf die Vorläufigkeit der Bewilligung als auch auf die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte zwingende Erstattungspflicht ("Bei einem Widerruf ist das gezahlte Elterngeld nach § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch zu erstatten.") hingewiesen worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2012, Az. B 10 EG 10/11 R, Juris, Rn. 39 ff.; ebenso: BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rn. 36 f.). Einer Rückabwicklung gemäß § 42 Abs. 2 S 2 SGB I steht auch nicht entgegen, das der Beklagte die Rückzahlungspflicht auf § 50 SGB X gestützt hat. Dieses ist unschädlich, weil der Regelungsgehalt hinsichtlich der Forderung einer Erstattung überzahlten Elterngeldes in einer bestimmten Höhe nicht berührt wird (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13, Juris, Rn. 37 m. w. N.).
Die Klage konnte keinen Erfolg haben und war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin bezogenes Elterngeld nach dem Bundesselterngeld- und El-ternzeitgesetz (BEEG) in Höhe von 18.000 Euro zurückerstatten muss.
Die am XX.XX.1970 geborene, verheiratete Klägerin ist die Mutter des am 15XX.XX.2013 geborenen Kindes C ... Vor der Geburt ihres Sohnes war die Klägerin bis Ende Februar 2012 nichtselbstständig bei der Allianz AG, ab März 2012 freiberuflich als Organisations-beraterin erwerbstätig.
Auf den Antrag der Klägerin vom 02.07.2013 bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 26.07.2013 antragsgemäß auf Grundlage des für das Kalenderjahr 2012 glaubhaft gemachten Einkommens aus nichtselbstständiger und freiberuflicher Erwerbstätigkeit Elterngeld für den dritten bis siebten sowie den neunten bis dreizehnten Lebensmonat ihres Sohnes (= Zeiträume 15.07.2013 bis 14.12.2013, 15.01.2014 bis 14.06.2014) in Höhe von 1.800 Euro. Die Bewilligung erfolgte gemäß § 8 Abs. 3, 1. Alt. BEEG vorläufig bis zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens. Außerdem erfolgte die Bewilligung unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BEEG für den Fall, dass entgegen den Angaben der Klägerin ihr Einkommen und ggf. das Einkommen des anderen Elternteils die Einkommensgrenze von 250.000 Euro bzw. 500.000 Euro überschreiten werde. Auf die Verpflichtung, das gezahlte Elterngeld nach § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gegebenenfalls zurückzahlen zu müssen, wies der Beklagte hin.
Im November 2014 legte die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 01.08.2013 vor, der ein zu versteuerndes Einkommen der Eheleute in Höhe von 804.641 Euro auswies. Die Klägerin trug erläuternd vor, dass in dem steuerpflichtigen Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 546.861 Euro eine Abfindung in Höhe von 482.080 Euro enthalten sei, die sie im März 2012 wegen des Ausscheidens aus der Allianz AG erhalten habe. Diese sei elterngeldrechtlich nicht relevant.
Der Beklagte hob mit auf § 48 SGB X gestütztem Bescheid vom 20.11.2014 die Elternge-ldbewilligung der Klägerin aufgrund der Vorschrift des § 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG auf. Der Klägerin stehe kein Elterngeld zu, weil das Familieneinkommen 500.000 Euro überschritten habe. Die bereits ausgezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt 18.000 Euro seien nach § 50 SGB X zurückzuzahlen.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, dass das berücksichtigte Einkommen um die Abfindung bereinigt werden müsse. Ihr Ehemann und sie hätten dann ein Gesamteinkommen in Höhe von 322.509 Euro, was in etwa dem Einkommen in den Vorjahren seit der Eheschließung entspreche. Die Abfindung habe sie erhalten, da sie zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung wegen Umstrukturierung eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert habe. Die Höhe der Abfindung ergebe sich daraus, dass sie bei der Allianz AG 14 Jahre tätig gewesen sei und sich eine Führungsposition erarbeitet habe. Es handele sich um ein einmaliges Überschreiten der Einkommensgrenze durch die Abfindung, die nicht "normales" Einkommen sei. Einmalzahlungen seien im Übrigen beim Elterngeld nicht zu berücksichtigen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2015 zurück und verwies darauf, dass Abfindungen gemäß § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig und damit bei der Prüfung der Einkommensgrenze nach § 1 Abs. 8 BEEG zu berücksichtigen seien. Da der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld generell ausge-schlossen sei, komme es nicht darauf an, dass die Abfindung bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs gemäß § 2 BEEG tatsächlich nicht berücksichtigt würde, wenn sie steuerlich nicht als laufender Bezug behandelt würde.
Mit ihrer am 10.03.2015 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Entziehungsbescheids. § 1 Abs. 8 BEEG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass steuerbegünstigte Entschädigungen nicht berücksichtigt werden dürften. Bei der Abfindung handele es sich um eine steuerbegünstigte Entschädigung, die im Einkommensteuerbescheid als außerordentliches Einkommen nach § 34 EStG berücksichtigt worden sei. Diese Einkünfte würden zwar versteuert, mit der Folge, dass sie als zu versteuernde Einkünfte nach § 2 Abs. 5 EStG festgesetzt würden. Dennoch erfolge im Rahmen der Versteuerung eine Unterscheidung zwischen normal zu versteuerndem Arbeitslohn und steuerbegünstigten Entschädigungen. Die in § 34 EStG enthaltene "Fünftelregelung" wolle einerseits dem Umstand Rechnung tragen, dass auch außerordentliche Einkünfte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erhöhten; andererseits solle ihre nur teilweise Berücksichtigung eine nicht sachgerecht erachtete Progressionsverschärfung verhindern. Da außerordentliche Einkünfte bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt würden, sei es nur konsequent, dass sich diese auch bei der Frage der Elterngeldberechtigung nicht auswirkten. Auch wenn dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, dass mit der Einführung des § 1 Abs. 8 BEEG auch Einkünfte herangezogen würden, die bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichti-gen seien, sei aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3452) zu folgern, dass hierunter nur solche Einkünfte fielen, die regelmäßig zuflössen. Dabei sei insbesondere darauf hin-zuweisen, dass sie den Spitzensteuersatz, auf den Gesetzgeber abgestellt habe, überhaupt nicht erreiche. Es sei dem Sozialrecht im Übrigen nicht fremd, dass Entlassungsentschädigungen bei der Frage des Anspruchs auf Sozialleistungen unberücksichtigt blieben (z. B. BSG, Urteil vom 17.11.2005, Az. B 11a/11 AL 69/04 R). Sie habe ihre Existenz als selbstständige Beraterin und Coach ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bewerkstelligt. Im Hinblick auf Art. 14 und Art. 12 Grundgesetz (GG) bedürfe die Abfindung daher eines besonderen Schutzes. Im Übrigen sei es Sinn und Zweck des Elterngeldes vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sie sich vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmerten. Soweit in ihrem Fall ihr der Elterngeldanspruch entzogen werde, führe dies zu einem erheblichen Nachteil, da ihr die Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes von vornherein vorenthalten werde. Gehe man, wie der Gesetzgeber, bei der Einführung der Ausschlussgrenze davon aus, dass Familien, die dauernd Einkünfte in derartiger Höhe hätten, die zur sog. Reichensteuer führten, keiner weiteren staatlichen Unterstützung bedürften, sei dem im Grunde zuzu-stimmen. Bei ihr lägen die Einkommensverhältnisse nicht regelmäßig wie im Veranlagungszeitraum vor. Sie habe das mit der Abfindung ausgezahlte Geld auch nicht zur Deckung des täglichen Lebensunterhaltes einsetzen können, da sie die Abfindung zum Großteil zur Finanzierung des gekauften Hauses eingesetzt habe. Im Übrigen bestehe eine Ungleichbehandlung gegenüber Berechtigten, die eine Erbschaft in der Summe gemacht hätten. Denn diese hätten Anspruch auf Elterngeld gehabt.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beim zuständigen Sozialgericht München eingelegt und ist zulässig.
In der Sache erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die vorläufige Bewilligung mit Bescheid vom 26.07.2013 wegen des Überschreitens der Einkommens-grenze von 500.000 Euro durch das von beiden Elternteilen insgesamt zu versteuernde Einkommen in Höhe von gemäß 804.641 Euro im maßgeblichen Kalenderjahr 2012 gemäß § 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG aufgehoben und das bereits ausgezahlte Elterngeld in Höhe von 18.000 Euro zurückgefordert.
Die Ermächtigung des Beklagten zur Entziehung der mit Bescheid vom 26.07.2013 erfolg-ten Elterngeldbewilligung ergibt sich aus dem damit verbundenen Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BEEG für den Fall des Überschreitens der Einkommensgrenze gemäß § 1 Abs. 8 BEEG. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewilligung liegen vor.
Denn nach § 1 Abs. 8 Satz 1 BEEG (in der hier für Geburten ab dem 01.01.2013 maßgeblichen Fassung vom 10.09.2012, BGBl. 2012 I, 1878) entfällt ein Anspruch auf Elterngeld, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG in Höhe von mehr als 250.000 Euro erzielt hat. Nach Satz 2 der Vorschrift entfällt ein Anspruch auf Elterngeld für die berechtigte Person auch dann, wenn auch eine andere Person nach den Absätzen 1, 3 oder 4 berechtigt ist und die Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigter Personen mehr als 500.000 Euro beträgt.
Vorliegend hat die Klägerin im maßgeblichen Kalenderjahr 2012 laut Einkommensteuer-bescheid des Finanzamtes A-Stadt vom 01.08.2013 gemeinsam mit ihrem Ehemann ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 804.641 Euro erzielt und damit unzweifelhaft die elterngeldschädliche Einkommensgrenze nach § 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG überschritten. Das Einkommen des Ehemanns der Klägerin ist bei der Höhe der Einkommensgrenze auch zu berücksichtigen, da dieser mit der Klägerin und dem gemeinsamen Sohn C. in einem Haushalt lebte, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG; ob dieser selbst anspruchsberechtigt wäre (insbesondere nicht vollerwerbstätig i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG) ist nicht relevant (vgl. Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 13/13 R, Juris). Überdies läge offensichtlich auch eine Überschreitung der Einkommensgrenze von 250.000 Euro durch die Klägerin allein vor, wenn man nur auf das von ihr erzielte zu versteuernde Einkommen bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 627.733 Euro abstellte.
Die von der Klägerin begehrte "Herausrechnung" der aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Allianz AG erhaltenen Abfindung in Höhe von 482.080 Euro findet nach dem insoweit klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung keine Stütze und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten.
Nach dem eindeutigen Wortlaut stellt § 1 Abs. 8 BEEG ausschließlich auf das "zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG" ab und erfasst damit uneingeschränkt alle Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge. Eine Abfindung, wie sie die Klägerin wegen der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat, gehört dabei gemäß § 24 Nr. 1 EStG zu den der Einkommensteuer unterliegen Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG. Darin ändert auch § 34 EStG nichts. Denn bei der Regelung in § 34 EStG handelt es sich nicht etwa um eine Vorschrift, die die von der Antragstellerin erhal-tene Abfindung von der Einkommensteuerpflicht befreit, so dass die Abfindung bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht zu berücksichtigen wäre. Vielmehr soll mit dieser sogenannten "Fünftelregelung" lediglich vermieden werden, dass durch die Realisation und Besteuerung über mehrere Jahre erwirtschafteter Einkünfte, wie z. B. Veräußerungsgewinnen beim Verkauf eines Gewerbebetriebes, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, der Steuersatz aufgrund der Steuerprogression viel stärker ansteigen würde als bei Verteilung auf mehrere Jahre. Ziel der Fünftelregelung ist es, hierfür einen Ausgleich zu schaffen: An der vollen Versteuerung der außerordentlichen Einkünfte ändert sich nichts, allerdings wird nur ein Fünftel bei der Progression berücksichtigt.
Eine Sonderregel, die bestimmte Einkünfte bei der Berechnung des "zu versteuernden Einkommens" herausnimmt, gibt es, anders als im Bereich der Elterngeldbemessung, nicht. Für die Elterngeldbemessung sieht zum einen generell gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG eine Beschränkung der zu berücksichtigenden Einkünfte auf im Inland zu versteu-ernde, positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sowie auf Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG vor. Zum anderen bleiben bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG Ein-nahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, unberücksichtigt. Da eine vergleichbare Vorschrift im Rahmen von § 1 Abs. 8 BEEG jedoch fehlt, ist es irrelevant, dass die Abfindung bei der Elterngeldbemessung (und im Bezugszeitraum, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG) als im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstiger Bezug gemäß der Lohnsteuerrichtlinie R 39b.2 Abs. 2 S. 2 LStR, Nr. 2, behandelte Einnahme, wie von der Klägerin zutreffend vorgetra-gen, unberücksichtigt bliebe.
Dieses Ergebnis steht zur Überzeugung des Gerichts auch mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang.
§ 1 Abs. 8 BEEG ist durch das Haushaltsbegleitgesetz – HBeglG 2011 - vom 09.12.2010 (BGBl. I 2010, 1885) mit Wirkung zum 01.01.2011 eingeführt worden. Dabei war diese Vorschrift im ursprünglichen Entwurf des HBeglG 2011 noch nicht enthalten (vgl. BT-Drucks. 17/3030, S. 19), sondern wurde erst auf Antrag der Regierungsfraktionen durch den Haushaltsausschuss in das BEEG eingefügt (vgl. BT-Drucks. 17/3452, S. 8; BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 13/13 R, Juris, Rn. 20). In der Begründung wurde ausgeführt, dass der von der Regelung eingeführte Anspruchsausschluss auf Steuer-pflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen abziele, für das der Spitzensteuersatz von 45 % anfalle (sog. "Reichensteuer", vgl. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. § 52 Abs. 41 EStG sowie §§ 26, 26b EStG) und sich deshalb eng an den steuerrechtlichen Einkommensgrenzen für diesen Steuersatz orientiere. Die damaligen Regierungsfraktionen haben den Anspruchsausschluss nachträglich im Haushaltsausschuss zu dem Zweck eingefügt, um der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Kritik an der geplanten Anrechnung von Elterngeld auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB) II zu begegnen. Abgeordnete von Regierung und Opposition waren sich - bei ge-gensätzlicher politischer Bewertung - während der Debatte in der Feststellung einig, dass die vom Haushaltsausschuss vorgeschlagene Gesetzesänderung im Kontext der politi-schen Gerechtigkeitsdiskussion dazu dienen sollte, den Anspruch auf Elterngeld für alle Eltern, die der sogenannten Reichensteuer unterfielen, vollständig zu beseitigen (vgl. BSG, a. a. O., Juris, Rn. 20 unter Hinweis auf das Plenarprotokoll 17/68, S. 7262, 7266; BT-Drucks. 17/3548). Dabei soll die Ausschlussregelung des § 1 Abs. 8 BEEG ausdrücklich auch die Fälle erfassen, in denen die Betroffenen wegen Einkünften, die bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen wären (z. B. Einkünften aus Kapital oder Miete; vgl. BT-Drs. 17/3458, S. 8), die Einkommensgrenze überschreiten. Als maßgeblichen Zeitraum hat der Gesetzgeber auf das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt abgestellt. Diesen Zeitraum sieht er generell als repräsentativ zur Beurteilung der vorgeburtlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse an, wie sich insbesondere aus den Regelungen zum Bemessungszeitraum ergibt (vgl. § 2 Abs. 8 / Abs. 9 BEEG a. F., vgl. BT-Drs. 16/2785 S. 38; insbesondere zur für Geburten ab dem 01.01.2013 maßgeblichen Fassung des § 2b BEEG: BT-Drs. 17/9841, S. 20 f.: Bemessungszeitraum Zwölfmonats-zeitraum vor der Geburt anstelle des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums, i. e. regelmäßig das Kalenderjahr, vor der Geburt, nur noch bei ausschließlich nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit). Ausnahmeregelungen waren vom Gesetzgeber nicht erwähnt worden, obwohl ihm bewusst gewesen sein musste, dass das zu versteuernde Einkommen, insbesondere auch bei Einschluss der sonst nicht maßgeblichen Einkünfte etwa aus Kapitalvermögen, Schwankungen unterliegen könnte. Zudem bestünden auch praktische Schwierigkeiten: eine Differenzierung, wann etwa Kapitalerträge als "einmalig" oder als laufendes Einkommen anzusehen wären, könnte im Einzelfall durchaus schwierig sein und würde außerdem einen weiteren, teils nicht unerheblichen Ermittlungsaufwand verur-sachen.
Schließlich ist eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne einer teleologischen Reduktion des § 1 Abs. 8 BEEG dergestalt, dass eine Abfindung bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht zu berücksichtigen ist, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil der Anspruchsausschluss wegen Überschreitens der Einkommensgrenze bei Einrechnung der Abfindung nicht verfassungswidrig ist.
Ein Eingriff in nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrechte durch den Wegfall des Elterngeldanspruchs bei Überschreiten der Einkommensgrenze liegt schon deshalb nicht vor, weil der Elterngeldanspruch anders als echte Lohnersatzleistungen nicht auf Eigenleistungen des Berechtigten beruht, wie das BSG bereits überzeugend dargelegt hat (BSG, Urteil vom 26.04.2014, Az. B 10 EG 13/13 R, Juris, Rn. 24 unter Hinweis auf: BSG SozR 4-7837 § 2 Nr. 24). Die vorangegangenen Steuerzahlungen durch die Klägerin und ihren Ehemann ändern daran nichts. Elterngeld kann nicht als Gegenleistung für die vom Berechtigten zuvor auf sein Erwerbseinkommen entrichteten Steuern angesehen werden (vgl. BSG, a. a. O., Juris, Rn. 24 m. w. N.). Steuern stellen keine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar (vgl. § 3 Abs. 1 AO); eine Zweckbindung des Steueraufkommens ist mit dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Gesamtdeckung unvereinbar (BSG, a. a. O., Juris, Rn. 24; Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl. 2010, § 3 Rn. 15). Ein Eingriff in das Eigentum an der Abfindung durch den Anspruchsausschluss vom Elterngeld liegt nicht vor.
Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Art. 12 GG ersichtlich. Ein substantiierter Vortrag, inwiefern sich die Klägerin in dem grundrechtlich geschützten Berufswahl- bzw. –ausübungsrecht bei Ausschluss vom Elterngeldanspruch verletzt sieht, fehlt.
Schließlich liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3. Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung. Vielmehr bedürfen Differenzierungen stets einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt eine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt immer dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BSG, a. a. O., Juris, Rn. 29 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG).
Im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Ab-schnitt des BEEG gehören (§ 6, § 25 Abs. 2 S. 2, § 68 Nr. 15a Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I), hat der Gesetzgeber insbesondere auch für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870; BSG, a. a. O., Juris, Rn. 30). Für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung gilt insoweit ein weiter Maßstab. Hinzu kommt, dass die Regelungen zur Höhe des Elterngeldanspruchs nicht an Persönlichkeitsmerkmalen anknüpfen, die dem Einzelnen nicht verfügbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, 215). Im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der Staat allerdings zusätzlich den Schutz beachten, den er dieser nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2004 - 1 BvR 684/98 - BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 Rn. 55).
Nach diesen Maßgaben ist das Gericht nicht von einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG überzeugt. Vielmehr lassen sich für die unterschiedliche Behandlung von Eltern mit sehr hohem Familieneinkommen und allen anderen Eltern, die die hohe Einkommensschwelle des § 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG unterschreiten und deshalb Elterngeld beziehen können, nach der Eigenart des zu regelnden Sachbereichs hinreichende sachliche Rechtfertigungsgründe benennen.
Das BSG (Urteil vom 26.03.2014, a. a. O., Juris, Rn. 31) hat diesbezüglich ausgeführt
"Der Ausschluss einer sehr kleinen Gruppe von Beziehern von Einkommen am obersten Ende der Einkommensskala vom Bezug des Elterngelds fügt sich vielmehr ohne größere Verwerfungen ein in die beschriebene Konzeption des Elterngelds als klassische fürsorgerische Leistung zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage von Familien ins-besondere mit kleinen und mittleren Einkommen während der ersten Lebensmonate der Kinderbetreuung (s. o.). ( ) Zugrunde liegt die plausible Annahme des Gesetzgebers, dass bei mit dem Spitzensteuersatz belasteten Familieneinkommen trotz des Wegfalls des Erwerbseinkommens des betreuenden Elternteils für die begrenzte Bezugszeit des Elterngelds überhaupt keine allgemeine Bedarfslage entstehen kann, die die Zahlung von Elterngeld wirtschaftlich noch zu rechtfertigen vermag. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass Eltern wie die Klägerin und ihr Ehemann über den finanziellen Schonraum, den der Gesetzgeber mit dem Elterngeld während der ersten Lebensmonate des Kindes schaffen wollte, ohnehin schon aus eigenen Mitteln verfügen. Angesichts des ihnen möglichen Lebensstandards dürfte das in der Höhe begrenzte Elterngeld die vom Gesetzgeber beabsichtigten wirtschaftlichen Anreize zur Familiengründung zudem kaum entfalten können. Im Übrigen weist die mit dem HBeglG 2011 vorgenommene Absenkung des Ersatzbetrages für das Elterngeld für Einkommen über 1.200 Euro (verbunden mit der Anhebung für darunter liegende Einkommen) ebenfalls in die Richtung einer stärkeren Orientierung des Elterngelds am tatsächlichen Bedarf. Darin liegt keine gleichheitswidrige Systemdurchbrechung, sondern eine zulässig nach Gleichheitskriterien differenzierende Weiterentwicklung des dem Elterngeld zugrunde liegenden Fürsorgegedankens. Die damit verbundene Abschwächung des mit dem Individualisierungsprinzip verfolgten Gleichstel-lungsgedankens für einen begrenzten, von wirtschaftlichen Zwängen weitgehend freien Personenkreis erscheint demgegenüber hinnehmbar."
Das Gericht schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen des BSG an und hält diese auch für den Fall, dass die Einkommensgrenze nur wegen einer einmalig gezahlten Abfindung überschritten wird, für einschlägig und zutreffend. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass nach den Angaben der Klägerin der Spitzensteuersatz wegen der Anwendung der "Fünftelregelung" des § 34 EStG überhaupt nicht erreicht wird. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen der ihm zustehenden typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass bei einem zu versteuernden Einkommen von über 500.000 Euro regelhaft der Spitzensteuersatz zur Anwendung kommt, selbst wenn dies wegen Besonderheiten im Einzelfall einmal nicht der Fall sein sollte.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht insoweit, als die Klägerin auf eine unter-schiedliche Behandlung der Abfindung gegenüber einer Erbschaft abstellt. Diese unter-schiedliche Behandlung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Elterngeld eine kombi-nierte Lohnersatz- und Sozialleistung (vgl. BSG, insbesondere Urteil vom 25.06.2009, Az. B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 2; Urteil vom 17.02.2011, Az. B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 7; Urteil vom 17.02.2011, Az. B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 8; Urteil vom 17.02.2011, Az. B 10 EG 21/09 R, Juris; Urteil vom 18.08.2011, Az. B 10 EG 8/10 R - Juris; Beschlüsse vom 26.05.2011, Az. B 10 EG 1/11 B, vom 29.08.2012, Az. B 10 EG 12/12 B, vom 28.10.2014, Az. B 10 EG 12/14 B) und damit eine familienpolitische Förderleistung eigener Art darstellt, mit der vielfältige Ziele verfolgt werden. Insbesondere soll es der Stagnation der Geburtenzahlen in Deutschland entgegenwirken und deswegen Erwerbstätigen einen wirtschaftlichen Anreiz bieten, sich trotz der finanziellen Einbußen, die mit einer Einschränkung der beruflichen Arbeit zwecks Kindererziehung verbunden sind, für ein Kind zu entscheiden. Um dieses Ziel zu erreichen, stellt der Staat eine einkommensorientierte Zuwendung in Aussicht, mit der diejenigen Einbußen an Erwerbseinkommen ganz oder teilweise kompensiert werden sollen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem ausgleichsberechtigenden Ereignis - der Geburt des Kindes – stehen (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2011, Az. B 10 EG 20/09 R, Juris, Rn. 64). Dabei geht der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender typisierender Betrachtungsweise davon aus, dass die Lebensgrundlage in der Regel vom Erwerbseinkommen geprägt ist und beschränkt sich daher von vornherein auf den Ersatz des Erwerbseinkommens aus typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rn. 28). Eine Erbschaft fällt dem gegenüber unabhängig von einer Erwerbstätigkeit oder dem Ereignis der Geburt eines Kindes – mehr oder weniger "zufällig" – an und bleibt daher beim Elterngeld generell unberücksichtigt.
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BSG im Bereich der Arbeitslosenversicherung (BSG, Urteil vom 17.11.2005, Az. B 11/11a AL 69/04) geltend macht, dass es dem Sozialrecht nicht fremd sei, Entlassungsentschädigungen bei der Frage des Anspruchs auf Sozialleistungen unberücksichtigt zu lassen, ist darauf hinzu-weisen, dass diese Entscheidung sich mit der Frage beschäftigte, ob eine Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags verhängt werden kann. In diesem Zusammenhang hat das BSG ausgeführt, dass neben Nachteilen für das berufliche Fortkommen auch sonstige Umstände, wie etwa die Zahlung einer Abfindung, zur Unzumutbarkeit des Abwartens der arbeitgeberseitigen Kündigung führen könnten. Mit der Zielsetzung der Sperrzeitregelung sei es dabei nicht vereinbar, wenn bei der Prüfung, ob der Versicherte für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt habe, erst auf späteres Verhalten (Verwendung der Abfindung zum Lebensunterhalt, Entlastung der Versichertengemeinschaft) abgestellt würde. Dieser Sachverhalt ist mit der hier vorliegenden Fragestellung nicht vergleichbar.
Schließlich verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, dass sie wegen der Finanzierung eines gekauften Hauses die Abfindung nicht zur Deckung des täglichen Lebensunterhaltes habe einsetzen können. Denn zum einen gehört auch die Verfügung über Wohnraum zum täglichen Lebensbedarf, zum anderen war die Verwendung der Abfindung zum Erwerb von Wohneigentum die eigene, freie Entscheidung der Klägerin, die offensichtlich auch deshalb so getroffen worden ist, weil die Deckung des sonstigen täglichen Lebensbedarfs über das Einkommen des Ehemanns und gegebenenfalls über Rücklagen gesichert gewesen ist.
Damit ist der Widerruf der Elterngeldbewilligung zurecht erfolgt und die Klägerin ist zur Rückerstattung des bezogenen Elterngeldes in Höhe von insgesamt 18.000 Euro verpflichtet. Vertrauensschutz kommt ihr nicht zugute. Die Rückforderung ist nämlich auf § 42 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu stützen, da bei der Bewilligung mit Bescheid vom 26.07.2013 deutlich genug sowohl auf die Vorläufigkeit der Bewilligung als auch auf die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte zwingende Erstattungspflicht ("Bei einem Widerruf ist das gezahlte Elterngeld nach § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch zu erstatten.") hingewiesen worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2012, Az. B 10 EG 10/11 R, Juris, Rn. 39 ff.; ebenso: BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rn. 36 f.). Einer Rückabwicklung gemäß § 42 Abs. 2 S 2 SGB I steht auch nicht entgegen, das der Beklagte die Rückzahlungspflicht auf § 50 SGB X gestützt hat. Dieses ist unschädlich, weil der Regelungsgehalt hinsichtlich der Forderung einer Erstattung überzahlten Elterngeldes in einer bestimmten Höhe nicht berührt wird (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13, Juris, Rn. 37 m. w. N.).
Die Klage konnte keinen Erfolg haben und war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved