L 4 KR 4868/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 3887/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4868/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der Bescheide vom 3. Januar 2014, 30. Januar, 1. April und 3. September 2015 sowie 21. Januar 2016 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Krankengeldes sowie der Beiträge zur Krankenversicherung streitig.

Der 1960 geborene Kläger ist seit 1999 ohne eigene Arbeitnehmer hauptberuflich selbständig tätig (Unternehmensgegenstand: Montage und Werbeservice). Die Ehefrau ist gesetzlich versichert, der Kläger seit 1999 bei der Beklagten freiwillig, seit dem 1. August 2009 mit einem Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang hatte der Kläger am 12. Juni 2009 angegeben, er werde immer den Höchstbeitrag zahlen, auch wenn er "mal drunter fallen würde". Nach einer Auskunft des Finanzamtes Bruchsal vom 16. Juli 2009 sei die Einkommenssteuer 2007 am 16. Juli 2009 veranlagt worden; bestätigt wurden Einkünfte allein aus Gewerbebetrieb und zwar in Höhe von EUR 29.246,00. Nach einer weiteren Auskunft dieser Behörde vom 29. Juli 2009 seien im letzten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 6. Juni 2008 ebenfalls nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 35.824,00 ausgewiesen. Durch Bescheid vom 15. Oktober 2009 setzte die Beklagte ab dem 1. August 2009 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach der Beitragsbemessungsgrenze fest. Gleichzeitig wies die Beklagte in diesem Bescheid darauf hin, dass das Krankengeld das Einkommen ersetzen solle, dass dem Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit entgehe; wenn er durch die Krankheit keinen Einkommensverlust habe, z.B. weil der letzte Steuerbescheid ein negatives Arbeitseinkommen ausweise, ruhe der Anspruch auf Krankengeld. Nach Rückmeldungen des Klägers, dass sein Einkommen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze jeweils übersteige (Fragebögen zum Einkommen vom 24. Januar 2011 und 12. Februar 2013), wurden die Beiträge auch in der Folgezeit auf dieser Grundlage festgesetzt. Einkommenssteuerbescheide legte er nicht vor. Vom 19. Februar bis 21. Juni 2010 sowie vom 27. bis 31. Dezember 2010 bezog der Kläger Krankengeld.

Vom 13. September 2012 bis 3. Februar 2013 war der Kläger wegen einer posttraumatischen Arthrose am Hüftgelenk arbeitsunfähig (Bescheinigungen und Auszahlungsscheine des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. B.).

Auf Nachfrage der Beklagten übermittelte der Kläger am 4. März 2013 den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 27. August 2012. Hierin wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 13.625,00 sowie Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von EUR 3.288,00 ausgewiesen.

Mit Bescheid vom 19. März 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 25. Oktober 2012 bis 3. Februar 2013 in Höhe von EUR 40,76 täglich. Aus dem sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von EUR 4.076,00 wurden Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 40,66 einbehalten und weitergeleitet. Maßgebend für die Beitragsbemessung seien die im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 27. August 2012 festgestellten Beträge zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (EUR 13.625,00). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 vorhandenen Zeiten des Krankengeldbezuges (126 Tage) sei ein Regelentgelt in Höhe von kalendertäglich EUR 58,23 zu ermitteln. Auf dieser Grundlage betrage das tägliche Krankengeld EUR 40,76 (70 % des Regelentgelts). Da der Kläger in den letzten Jahren auf Anfragen jeweils angegeben habe, seine Einnahmen überstiegen die gesetzlich bestimmte Beitragsbemessungsgrenze, seien seine Beiträge zur freiwilligen Versicherung immer nach den Regel-Einnahmen für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige (Beitragsbemessungsgrenze) bestimmt worden. Maßgebend für die Höhe des Krankengeldes seien indessen nicht die beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt, sondern allein das Arbeitseinkommen, also der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn. Arbeitseinkommen sei somit vorliegend der Betrag der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wie sie im Einkommensteuerbescheid 2010 ausgewiesen seien. Ein Recht des Versicherten, die Höhe des Krankengeldes durch eine selbst gewählte Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen nach eigenem Wunsch zu bestimmen, bestehe nicht. Nach Vorstellung des Gesetzgebers habe das Krankengeld Lohnersatzfunktion, bei selbständigen Erwerbstätigen die Funktion, das zuletzt steuerlich festgestellte Arbeitseinkommen zu ersetzen. Der dagegen am 18. April 2013 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde nicht begründet.

Mit Bescheid vom 23. April 2013 setzte die Beklagte unter Aufhebung des bisherigen Beitragsbescheides die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Letztere im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse) für die Zeit ab 4. Februar 2013 neu fest. Dabei legte sie die im Einkommensteuerbescheid 2010 ausgewiesenen Gesamteinkünfte als "Arbeitseinkommen" zu Grunde. Die Beitragsberechnung erfolgte jedoch nach der Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbständig Tätige in Höhe von EUR 2.021,25 monatlich, wobei die Differenz (EUR 412,00 monatlich) zum ausgewiesenen "Arbeitseinkommen" (EUR 1.609,25 monatlich) im Bescheid als "sonstige Einnahmen" bezeichnet wurden. Unter Ansatz des allgemeinen Beitragssatzes (mit Anspruch auf Krankengeld) von 15,5 % in der Krankenversicherung und eines Beitragssatzes bei bestehender Elterneigenschaft von 2,05 % in der Pflegeversicherung setzte die Beklagte den Gesamtbeitrag ab März 2013 auf monatlich EUR 354,73 (Krankenversicherung EUR 313,29; Pflegeversicherung EUR 41,44) sowie für die Zeit vom 4. bis 28. Februar 2013 auf EUR 319,26. Dagegen legte der Kläger am 7. Mai 2013 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2013 ("Korrektur des Bescheides vom 23. April 2013") setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Letztere im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse) für die Zeit ab 4. Februar 2013 neu, aber in gleicher Höhe fest. Als "Arbeitseinkommen" wurden nunmehr Einkünfte in Höhe von EUR 1.746,79 monatlich sowie "sonstige Einnahmen" in Höhe von EUR 274,46 monatlich berücksichtigt. Die Beitragsberechnung erfolgte jedoch wiederum nach der Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige in Höhe von EUR 2.021,25 monatlich.

Mit weiterem Bescheid vom 7. Mai 2013 wiederholte die Beklagte die im Bescheid vom 19. März 2013 getroffene Regelung zur Höhe des Krankengeldes.

Zur Begründung des gegen den "Bescheid vom 07.05.2013" eingelegten Widerspruches vom 18. Juni 2013 machte der Kläger geltend, die Berechnung der sonstigen Einnahmen sei nicht korrekt; er habe keinerlei sonstige Einnahmen. Dem gesamten Bescheid werde widersprochen.

Mit Schreiben vom 14. und 17. Juni 2013 (Höhe des Krankengeldes) und vom 18. Juni 2013 (Beitragshöhe) erläuterte die Beklagte dem Kläger nochmals ihre Rechtsauffassung zur Leistungshöhe und zur Beitragserhebung nach der Mindestbemessungsgrundlage in Höhe des 40. Teils der monatlichen Bezugsgröße (EUR 2.021,25 monatlich) und teilte mit, dass eine Abhilfe nicht erfolgen werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2013 (Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch gegen den Bescheid vom "19.03.2013" als unbegründet zurück. Die bisherigen Beitragsfestsetzungen aus der Höchstbemessungsgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) hätten auf Auskünften des Klägers zu seinem Einkommen beruht. Nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 27. August 2012 seien mit Bescheid vom 23. April 2013 die Beiträge unter Aufhebung des bisherigen Beitragsbescheides ab 4. Februar 2013 neu berechnet worden. Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 sei eine ausführliche Informationen zur Sach- und Rechtslage erfolgt. Des Weiteren habe der Kläger taggleich eine erneute Berechnung seiner Beiträge erhalten. Nach §§ 223 Abs. 2, 240 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gelte für freiwillig Versicherte, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig seien, als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Dieser Nachweis sei nur durch den vom Finanzamt festgestellten Einkommensteuerbescheid möglich. Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Bruchsal vom 27. August 2012 sei der Beklagten am 4. März 2013 per Telefax übermittelt worden. Nach § 7 Abs. 7 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - BeitrVerfGrds SelbstZ -) sei das so nachgewiesene Arbeitseinkommen bis zur Erteilung des nächsten Einkommenssteuerbescheides maßgebend. Der neue Einkommensteuerbescheid sei für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. Lege das Mitglied den Einkommensteuerbescheid später vor und ergäbe sich eine günstigere Beitragsbemessung, seien die Verhältnisse erst ab Beginn des auf die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheids folgenden Monats zu berücksichtigen. Da die Einkommensteuerbescheide immer rückwirkend für vergangene Jahre von den Finanzämtern erlassen würden, erfolge zwangsläufig eine zeitversetzte Berücksichtigung der hierin ausgewiesenen Einkünfte bei der Beitragsberechnung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergebe sich diese zeitversetzte Berücksichtigung aus der Anknüpfung der Beitragsbemessung an das Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit an den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts, der nicht vor Schluss des Kalenderjahres feststehe. Auch die Vorläufigkeit der bisherigen Beitragsbescheide entspreche der Rechtsprechung des BSG. Gleiches gelte für die Aufhebung der unter Vorbehalt erlassenen Bescheide, da die tatsächlichen Einkünfte amtlich nachgewiesen worden sein. Der Widerspruchsbescheid ergehe auch im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse.

Mit weiteren Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2013 (Berechnung des Krankengeldes) wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. März 2013 als unbegründet zurück. Nach "§ 44" (richtig § 47) Abs. 1 Satz 1 SGB V betrage das Krankengeld 70 vom Hundert (v.H.) des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliege (Regelentgelt). Gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V gelte für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer seien als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend gewesen sei. Der Beklagten habe als Nachweis des Arbeitseinkommens vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Steuerbescheid für das Jahr 2010, ausgestellt durch das Finanzamt Bruchsal am 27. August 2012, vorgelegen. Aus diesen hätte ein Regelentgelt in Höhe von EUR 58,23 (1/360 von EUR 13.625,00) sowie ein Brutto-Krankengeld in Höhe von EUR 40,76 (70 % von EUR 58,23) errechnet werden können. Die vorgenommene Berechnung sei daher korrekt. Nach der Rechtsprechung des BSG könne Krankengeld grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der stationären Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen habe und die wegen der Erkrankung entfielen. Grundsätzlich seien daher für die Berechnung des Krankengeldes die Einkünfte zugrunde zu legen, die nach dem Inhalt des letzten erlassenen Einkommensteuerbescheides tatsächlich erzielt worden sein. Das Krankengeld richte sich grundsätzlich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen.

Am 8. November 2013 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der er sich sowohl gegen die Höhe des Krankengeldes als auch gegen die Herabsetzung der Beitragshöhe wandte. Ihm stehe für den Zeitraum vom 25. Oktober 2012 bis 3. Februar 2013 Krankengeld auf Basis der tatsächlich gezahlten Beiträge in Höhe des Höchstbeitragssatzes zu. In den Jahren 2010, 2011 und 2012 habe er freiwillig den Höchstsatz an die Beklagte gezahlt, so dass er erwarten könne, dass die Beklagte auch eine entsprechende Gegenleistung erbringe, nämlich die Berechnung des Krankengeldes auf Basis der gezahlten Beiträge. Infolgedessen sei auch der nachfolgende Beitragsbescheid der Beklagten vom 23. April 2013 falsch. Der neue Bescheid müsse ebenfalls die Höchstbeiträge ausweisen, da er eine Reduzierung seiner Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht beantragt habe. Er wolle weiterhin freiwillig den vollen Beitrag zahlen und einen entsprechenden Krankengeldanspruch haben. Die zugrunde gelegte Norm des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V sei verfassungswidrig, da sie zumindest gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße. Bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern werde der gezahlte Arbeitslohn zur Berechnung des Krankengeldes zugrunde gelegt, bei selbständig Tätigen hingegen erfolge die Berechnung des Krankengeldes nach den letzten Einnahmen bzw. nach den Vorgaben des letzten Einkommensteuerbescheides. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb Selbständige insoweit schlechter behandelt werden sollten. Gerade bei einem Aufbau eines Unternehmens im Rahmen der Selbständigkeit seien typischerweise in den ersten Jahren Anlaufverluste zu verzeichnen. Während ein neu eingestellter Arbeitnehmer, der noch nicht eingelernt sei, im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld in Höhe von 70% des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgeltes beziehe, erhalte ein selbständig Erwerbstätiger, der wenig bzw. gar kein Einkommen am Anfang seiner Tätigkeit beziehe, ein Krankengeld in Höhe von EUR 0,00. Für diese erhebliche Ungleichbehandlung sei kein sachlicher Grund gegeben. Das Klageverfahren sei daher auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen ergebe sich auch daraus, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig 70% seines letzten Brutto-Entgelts ausgezahlt bekomme, während bei einem selbständig Erwerbstätigen die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu Grunde gelegt würden. Es fehlten hier die Abzüge für die zu zahlenden Kranken- sowie entsprechenden Rentenversicherungsbeiträge. Für die Bemessung von Krankengeld könne auch nicht ein Einkommensteuerbescheid herangezogen werden, da dieser bei Selbständigen oftmals zwei Jahre oder noch älter sei und damit nicht die aktuelle wirtschaftliche Situation des Anspruchstellers widerspiegele. Die Bearbeitungsgeschwindigkeit einer Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt könne der Selbständige nicht beeinflussen. Da die Beklagte das Krankengeld aufgrund des Steuerbescheides 2010 berechnet habe, habe er bei dieser vorgesprochen und um Erstattung des zu viel gezahlten Beitrages gebeten, was jedoch abgelehnt worden sei. Im angefochtenen Bescheid für die Berechnung des Krankengeldes sei der Beklagten darüber hinaus ein Fehler unterlaufen. So berechne sie die Höhe des monatlich zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages auf Grundlage von sonstigen Einnahmen. Er habe seinerzeit ein Grundstück veräußert und insoweit einmalig sonstige Einkünfte erzielt. Solche lediglich unregelmäßig bzw. einmalig anfallenden Einkünfte könnten wie bei Arbeitnehmern nicht zur Berechnung des Krankengeldes herangezogen werden.

Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegen. Ergänzend stellte sie klar, dass der Ausgangsbescheid zur Beitragshöhe entgegen der Bezeichnung im Widerspruchsbescheid unter dem 23. April 2013 ergangen sei. Entgegen der weiteren Darstellungen in diesem Widerspruchsbescheid ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass der (letzte vorangegangene) Beitragsbescheid vom 15. September 2009 unter Vorbehalt erlassen worden sei.

Mit Bescheid vom 3. Januar 2014 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Letztere im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse) ab 1. Januar 2014 unter Berücksichtigung der ab diesem Tag maßgeblichen Mindestbemessungsgrundlage auf insgesamt EUR 363,95 fest (Krankenversicherung EUR 321,43; Pflegeversicherung EUR 42,52).

Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2014 ab. Zur Begründung nahm es auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug und führte ergänzend aus, zentraler Grundsatz des Krankengeldrechts sei dessen Entgelt-ersatzfunktion. Da gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Berechnung des Regelentgeltes auf Grundlage des erzielten – mithin nicht fiktiven – regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens erfolge, habe dies grundsätzlich zur Folge, dass bei fehlenden Einkünften im maßgeblichen Differenzzeitraum dem Versicherten ein Anspruch auf Krankengeld nicht zustehe. Zur Wahrung dieser Entgeltersatzfunktion auch bei selbständig Erwerbstätigen müsse möglichst zeitnah das maßgebliche Arbeitseinkommen ermittelt und hierfür auf den letzten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vom zuständigen Finanzamt erteilten Steuerbescheid zurückgegriffen werden. Das der Beitragserhebung vor Erlass des Bescheides vom 23. April 2013 zugrunde gelegte Arbeitseinkommen sei deutlich höher als das im Einkommensteuerbescheid 2010 ausgewiesene, so dass eine konkrete Ermittlung des Arbeitsentgeltes vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erforderlich gewesen sei. Daher könne der Kläger nicht mit dem Vortrag gehört werden, dass ihm Krankengeld abweichend vom maßgebenden Einkommensteuerbescheid 2010 auf der Basis der bisher geleisteten Höchstbeiträge gewährt werden müsse. Die Kammer folge der Auffassung des BSG (Urteil vom 30. März 2004 - B 1 KR 32/02 R - juris), dass diese Beschränkung des Krankengeldanspruches nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Auch der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Die Beiträge seien nach der maßgebenden Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von EUR 2.021,25 bemessen worden. Die monatlichen Einkünfte auf der Basis des Einkommensteuerbescheides 2010 hätten auch unter Einbeziehung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften diese Mindestbemessungsgrundlage nicht erreicht, so dass die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich sei.

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 27. Oktober 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. November 2014 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2015 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Letztere im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse) ab 1. Januar 2015 unter Berücksichtigung der ab diesem Tag maßgeblichen Mindestbemessungsgrundlage, des Zusatzbeitrages von 0,8% und des erhöhten Beitragssatzes in der Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2015 auf insgesamt EUR 377,41 (Krankenversicherung EUR 327,44; Pflegeversicherung EUR 49,97) festgesetzt. Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2012 (ausgewiesene Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 18.085,00) hat sie mit Bescheid vom 1. April 2015 festgestellt, dass die Beiträge unverändert bleiben. Dieselbe Regelung hat die Beklagte durch Bescheid vom 3. September 2015 nach Eingang des Fragebogens zum Einkommen getroffen, in dem der Kläger wiederum angegeben hatte, Einnahmen über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erzielen. Zuletzt hat sie mit Bescheid vom 21. Januar 2016 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Letztere wiederum im Namen der bei ihr eingerichteten Pflegekasse) ab dem 1. Januar 2016 unter Berücksichtigung der ab diesem Tag maßgeblichen Mindestbemessungsgrundlage und des erhöhten Zusatzbeitrages von 1,40% auf insgesamt EUR 399,80 (Krankenversicherung EUR 348,60; Pflegeversicherung EUR 51,20) festgesetzt.

Zur Begründung der Berufung hat der Kläger seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgebracht, eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen ergebe sich auch daraus, dass in der Praxis eine Anrechnung des Einkommens des Ehepartners des Selbständigen auf das Krankengeld erfolge, was bei einem Arbeitnehmer nicht der Fall sei. Auf Beitragsseite bestehe die Ungleichbehandlung in der Berücksichtigung einer Mindestbemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige, die bei abhängig Beschäftigten nicht gelte. Des Weiteren unterlägen bei selbständig Erwerbstätigen anders als bei Arbeitnehmern der Beitragspflicht auch sonstige Einkünfte wie einmalige Veräußerungsgeschäfte. Verfassungswidrig sei auch, dass die Beklagte das Arbeitseinkommen um eine nicht vorhandene "sonstige Einnahme" aufgestockt habe. Soweit das BSG (Urteil vom 30. März 2004 - B 1 KR 32/02 R - juris) zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen auf das Wahlrecht der freiwillig Versicherten zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung verwiesen habe, werde übersehen das vielfach ein solches Wahlrecht nicht bestehe, wenn der freiwillig Versicherte durch bestehende Krankheiten keine Aussichten habe, in der privaten Krankenversicherung aufgenommen zu werden bzw. entsprechende Zusatzversicherungen abschließen zu können. Auch er habe aufgrund seiner gesundheitlichen Vorbelastungen keine Chance gehabt, als Mitglied in der privaten Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Deshalb habe er sich mit dem Ziel, auch bei länger andauernder Krankheit abgesichert zu sein, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Dementsprechend habe er mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten auch mehrfach persönlich Kontakt aufgenommen und geltend gemacht, Höchstbeiträge zahlen zu wollen. So strebe er auch weiterhin die Möglichkeit an, sich durch die Weiterzahlung von Höchstbeiträgen nach dem Höchstsatz für Krankengeld versichern zu können. Die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung spiele dabei für ihn keine Rolle. Des Weiteren sei sein Wahlrecht durch eine falsche Formulierung in den Informationen der Beklagten "Gesetzliches Krankengeld für Selbständige" ausgehebelt worden. Die dort verwendete Formulierung "Maßgebend für die Berechnung des Krankengeldes ist das Arbeitseinkommen, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in die Beitragsbemessung eingeflossen ist" verleite den freiwillig Versicherten zu der Annahme, den seiner Beitragszahlung entsprechenden Krankengeldanspruch zu haben. Für die Zeit vom 25. Oktober 2012 bis zum 3. Februar 2013 habe er daher – ausgehend von der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für 2012 und 2013 – Anspruch auf Krankengeld in Höhe von EUR 8.922,38 gehabt, worauf das bisher von der Beklagten erbrachte Krankengeld anzurechnen sei. Schließlich habe das SG einen Verfahrensverstoß begangen, indem es durch Gerichtsbescheid entschieden habe, ohne ihm zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Die vom SG verwandte, lediglich formularmäßige Mitteilung ohne fallbezogene Hinweise reiche nicht aus.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2013 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 25. Oktober 2012 bis zum 3. Februar 2013 weitere EUR 4.887,04 Krankengeld zu gewähren, sowie die Beklagte unter Abänderung der Bescheides vom 7. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2013 sowie in Abänderung der Bescheide vom 3. Januar 2014, 30. Januar, 1. April und 3. September 2015 sowie 21. Januar 2016 zu verpflichten, die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung ab dem 4. Februar 2013 auf Grundlage der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze festzusetzen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend ist, weiter hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2014 aufzuheben und die Streitsache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen der Bescheide vom 3. Januar 2014, 30. Januar, 1. April und 3. September 2015 sowie 21. Januar 2016 abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Am 18. März 2015 hat die damalige Berichterstatterin einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom selben Tag verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da bereits der geltende gemachte Krankengeldanspruch in Höhe von EUR 4.887,04 den Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) übersteigt.

2. a) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zunächst das Begehren des Klägers auf höheres Krankengeld für den Zeitraum vom 25. Oktober 2012 bis zum 3. Februar 2013. Streitbefangen ist damit der Bescheid vom 19. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2013. Unter dem 7. Mai 2013 hat die Beklagte die Höhe des Krankengeldes nicht neu geregelt, sondern lediglich die Ausführungen im Bescheid vom 19. März 2013 wortgleich wiederholt. Ein eigenständiger Verfügungssatz ist dem nicht zu entnehmen.

b) Weiterer Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung nach der Beitragsbemessungsgrenze zu verpflichten. Dass sich dieses Begehren inhaltlich nur auf die Beiträge zur Krankenversicherung, nicht auch zur Pflegeversicherung bezieht, hat der Kläger im Erörterungstermin klargestellt. Zeitlich erstreckt sich es auf die Zeit ab dem 4. Februar 2013. Erstmals ab diesem Zeitpunkt und seither durchgehend hat die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr nach der Beitragsbemessungsgrenze, sondern niedriger nach der Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbständige festgesetzt. Auch wenn der Kläger eingewandt hat, in die Beitragsfestsetzung seien "sonstige Einkünfte" eingeflossen, die er tatsächlich nicht bezogen habe, ist sein erkennbares Begehren (§ 123 SGG) nicht auf niedrigere, sondern auf höhere Beiträge gerichtet. So hat er wiederholt betont, Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze leisten zu wollen, um sich eine Absicherung im Krankheitsfall - also Krankengeld - nach dem Höchstbetrag zu sichern. Streitbefangen ist damit zunächst der Bescheid vom 7. Mai 2013. Mit diesem hat die Beklagte die Höhe des Beitrages nach erneuter Prüfung des maßgeblichen Arbeitsentgelts die Beiträge neu, wenn auch in gleicher Höhe, festgesetzt, den Bescheid vom 23. April 2013 "korrigiert" und damit dessen ursprüngliche Regelung ersetzt. Gemäß § 86 SGG ist er daher kraft Gesetzes Gegenstand des gegen den Bescheid vom 23. April 2013 gerichteten Widerspruchsverfahrens geworden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86 Rn. 3). Von dem ersetzten Bescheid gehen hingegen keine Rechtswirkungen mehr aus. Der nach Klageerhebung ergangene Bescheid vom 3. Januar 2014 hat diese Beitragsfestsetzung ab dem 1. Januar 2014 abgeändert, so dass er gem. § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Da das SG über diesen versehentlich nicht entschieden hat, holt das Berufungsgericht die Entscheidung über diesen Bescheid nach (Leitherer, a.a.O., § 96 Rn. 12a). Die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 30. Januar, 1. April und 3. September 2015 sowie vom 21. Januar 2016 haben ihrerseits diese Beitragsfestsetzung abgeändert, so dass sie gem. §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat geworden sind, der insoweit nicht auf Berufung, sondern auf Klage zu entscheiden hat (Leitherer, a.a.O., § 96 Rn. 7 m.w.N.). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung vor dem 4. Februar 2013. Hierzu wurde in den vorliegend angefochtenen Bescheiden keine Regelung getroffen. Der Kläger kann daher nicht mit seinem Einwand gehört werden, die Beklagte habe eine rückwirkende Beitragskorrektur abgelehnt.

3. Die Sache war nicht unter Aufhebung des Gerichtsbescheides an das SG zurückzuverweisen. Solches ist nur unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 SGG möglich, die hier nicht vorliegen. Das SG hat nicht durch Prozessurteil, sondern in der Sache selbst entschieden (Abs. 1 Nr. 1). Das erstinstanzliche Verfahren leidet auch nicht an einem wesentlichen Mangel, aufgrund dessen eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (Abs. 2 Nr. 2). Insbesondere liegt der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht vor. Bereits mit Schreiben vom 1. August 2014 hatte das SG dem Bevollmächtigten des Klägers seine Rechtsauffassung ausführlich dargelegt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, bevor es mit weiterem Schreiben vom 4. September 2014 seine Absicht zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt hat; auch hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, die der Kläger auch genutzt hat.

4. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des begehrten Krankengeldes unbegründet. Das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Krankengeld, als von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden bereits gewährt.

a) Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum vom 25. Oktober 2012 bis 3. Februar 2013 Anspruch auf Krankengeld hatte. Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, u.a. wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V allerdings hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung). Der Kläger ist seit 1999 durchgehend bei der Beklagten als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger (freiwillig) versichert und hat zum 1. August 2009 eine Wahlerklärung abgegeben. Für den Senat steht des Weiteren fest, dass er ab dem 13. September 2012 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Nach den vorliegenden Bescheinigungen des behandelnden Arztes Dr. B. war der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis zum 3. Februar 2013 wegen einer posttraumatischen Arthrose am Hüftgelenk arbeitsunfähig. Nach den Angaben des Klägers, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, besteht seine Tätigkeit zu 98% aus körperlicher Arbeit (Montagearbeiten). Bei dem genannten Krankheitsbild ist die Arbeitsunfähigkeit daher nachvollziehbar. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Einschätzung wecken könnten, bestehen nicht. Für Versicherte, die eine Wahlerklärung abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 Satz 2 SGB V), hier also aufgrund ab dem 13. September 2012 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. Oktober 2012. Tatbestände, die nach § 49 SGB V zum Ruhen des Krankengeldanspruches führen, lagen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass der Kläger, der keinen Arbeitnehmer beschäftigt, bei Ausfall der eigenen Arbeitskraft kein Arbeitseinkommen mehr erzielt hat (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

b) Die Beklagte hat das gewährte Krankengeld aber nicht rechtswidrig zu niedrig bemessen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Das "erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen" in diesem Sinne wird in § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V in einem Klammerzusatz als "Regelentgelt" bezeichnet. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V wird dieses Regelentgelt nach den Absätzen 2, 4 und 6 des § 47 SGB V berechnet und gemäß Satz 6 für Kalendertage gezahlt. Für Versicherte, die - wie der Kläger - nicht Arbeitnehmer sind, gilt nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Der Kläger hatte vorliegend zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Beiträge zur Krankenversicherung aus einem Arbeitseinkommen i.H.d. Beitragsbemessungsgrenze (im Jahre 2012 EUR 3.825,00 monatlich; §§ 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V, 4 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012) entrichtet. Ein geringeres Arbeitseinkommen zwecks Verminderung seiner Beitragslast hatte er nicht nachgewiesen. Grundsätzlich wäre daher das Krankengeld nach der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen.

c) Dies gilt jedoch für den streitbefangenen Zeitraum im Falle des Klägers nicht. Die Regelung des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V muss im systematischen Zusammenhang mit der Grundnorm des § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V gesehen werden, die auf das "erzielte" und durch die Krankheit entfallende Arbeitseinkommen abstellt. Hierin und in weiteren Normen (vgl. z.B. § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 3 SGB V) bringt der Gesetzgeber die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes zum Ausdruck. Dies gilt auch für Versicherte, die - wie der Kläger - keine Arbeitnehmer sind (BSG, Urteile vom 30. März 2004 - B 1 KR 32/02 R - juris Rn. 13 ff. und vom 6. November 2008 - B 1 KR 8/08 - juris Rn. 12 sowie Beschlüsse vom 24. Juli 2009 - B 1 KR 85/08 B - juris Rn. 12 und 10. Mai 2010 - B 1 KR 144/09 B - juris Rn. 8). Um die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes zu wahren, muss andererseits eine rasche Bewilligung möglich sein, da der Versicherte typischerweise zur Sicherung des Lebensunterhalts auf diese Leistung angewiesen ist. Diesen Gesichtspunkten wird durch § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V Rechnung getragen, der mit der letzten Beitragsbemessungsgrundlage an einfach festzustellende Tatsachen anknüpft (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 11/06 R - juris Rn. 12). Weil die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes nicht in jedem Fall der Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V gewahrt wird, ist bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbständigen das Krankengeld nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V nur im Sinne einer widerlegbaren Vermutung nach dem Regelentgelt zu berechnen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Beiträge entrichtet worden sind. Hiervon kann ausnahmsweise nur dann abgewichen und die Vermutung widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Betrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war (BSG, Urteile vom 14. Dezember 2006 und 6. November 2008, jeweils a.a.O.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2009 - L 4 KR 4766/08 - juris Rn. 25).

Solche Anhaltspunkte lagen beim Kläger vor. So hatte er bereits 2009 im Zusammenhang mit der Abgabe der Wahlerklärung bekundet, durchgehend Höchstbeiträge zahlen zu wollen, auch wenn sein Arbeitseinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liege. Sein gesamtes Vorbringen im Verfahren zeigt, dass dies von dem Willen getragen war, gegebenenfalls Krankengeld nach dem Höchstsatz beziehen zu können. Damit ist auch die der Vermutung zugrunde liegende Annahme widerlegt, die Grundlage der Beitragserhebung entspreche der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, da Versicherte bei geringem Arbeitseinkommen regelmäßig ein Interesse an der Reduzierung der Beitragslast durch Nachweis geringeren Arbeitseinkommen (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V) hätten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O.). Tatsächlich lag das regelmäßige Arbeitseinkommen des Klägers jedoch entgegen seinen Angaben im Beitragsverfahren bereits im Jahr 2010 nicht über der Beitragsbemessungsgrenze, sondern unter der Mindestbemessungsgrenze (dazu unten). Ausweislich des Einkommensteuerbescheides 2010 betrugen seine Einkünfte aus Gewerbetrieb im Jahr 2010 lediglich bei EUR 13.625,00, während die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze bei EUR 45.000,00 (§§ 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V, 4 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010) lag. Dass er im Jahr 2011 ein höheres Einkommen gehabt habe, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Damit ist die gesetzliche Vermutung widerlegt. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf die Berechnung des Krankengeldes im streitigen Zeitraum nach Beiträgen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.

d) Liegen wie hier ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betrag, welcher zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsbemessung zu Grunde lag, hinsichtlich des Arbeitseinkommens erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war, ist eine möglichst zeitnahe Ermittlung des maßgeblichen Arbeitseinkommens anzustreben. Für die Ermittlung des Regelentgelts ist auf das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossene Kalenderjahr abzustellen. Denn das für die Ermittlung des Regelentgelts maßgebliche Arbeitseinkommen wird in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert als "der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit". Angeknüpft wird demnach an das Einkommensteuerrecht, nach dem das Kalenderjahr der maßgebliche Veranlagungszeitraum ist (vgl. § 25 Abs. 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Dies hat zur Folge, dass der nach diesen Vorschriften ermittelte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit vor Schluss eines Kalenderjahres nicht feststeht. Fehlt es bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit an einer Feststellung des Gewinns für das dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorausgegangene Kalenderjahr, weil das zuständige Finanzamt den Steuerbescheid hierfür noch nicht erlassen hat, ist das Arbeitseinkommen dieses Veranlagungszeitraumes auf Grund der steuerrechtlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen (vgl. z.B. § 60 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) von der zuständigen Krankenkasse von Amts wegen zu ermitteln (BSG, Urteile vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 14, 15, und vom 6. November 2008, a.a.O., Rn. 17, sowie Beschluss vom 24. Juli 2009, a.a.O., Rn. 12).

Vorliegend war daher das Krankengeld für die im Jahr 2012 beginnende Arbeitsunfähigkeit nicht wie von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden nach den im Einkommenssteuerbescheid 2010 ausgewiesenen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zu berechnen. Vielmehr ist Berechnungsgrundlage das im Jahr 2011 erzielte Arbeitseinkommen. Hierauf hatte auch der Kläger hingewiesen. Gleichwohl hat er nicht substantiiert behauptet und erst recht nicht nachgewiesen, dass er sein Arbeitseinkommen im Jahr 2011 tatsächlich höher gewesen sei, als das von der Beklagten zugrunde gelegte. Dabei ist auch zu beachten, dass in den angefochtenen Bescheiden für die Ermittlung des Arbeitseinkommens eine dem Kläger insoweit günstige Berechnung angewandt worden ist. So hat die Beklagte zur Berechnung des kalendertäglichen Arbeitseinkommens (entgegen der Darstellung im Widerspruchsbescheid) die im Einkommensteuerbescheid 2010 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht durch 360 Tage geteilt, sondern lediglich durch 234 Tage, also die Tage des Krankengeldbezuges in 2010 nicht miteingerechnet. Dies führt im Ergebnis zu einem höheren täglichen Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Krankengeldes. Wie sich aus der Beitragsfestsetzung nach der Mindestbemessungsgrundlage aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2012 ergibt, hat der Kläger auch im Jahr 2012 kein erheblich höheres Arbeitseinkommen erzielt. Mangels substantiierten Vortrages des Klägers zu einem höheren Arbeitseinkommen in 2011 waren Ermittlungen von Amts wegen nicht veranlasst. Ein Anspruch auf höheres Krankengeld ist daher nach der gesetzlichen Regelung nicht gegeben.

e) Diese gesetzlichen Regelungen zur Bestimmung der Höhe des Krankengeldes verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht; insbesondere ist der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2009 - L 4 KR 4766/08 - a.a.O. Rn. 30). Dieser enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - juris Rn. 51) und ist insbesondere dann verletzt, "wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1681/94 - juris Rn. 61) und "sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt" (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000 - 1 BvL 16/96 - juris Rn. 72). Das BVerfG hat im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um die leistungs- und beitragsrechtliche Behandlung einmaliger Lohnzahlungen daraus den Grundsatz abgeleitet, dass gleich hohe Beiträge keine unterschiedlich hohen Ansprüche auf Krankengeld begründen dürfen (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995 1 BvR 892/88 - juris Rn. 56). Dabei hat es jedoch ebenfalls ausgesprochen, dass der Versicherte durch die Berechnung von Lohnersatzleistungen nicht besser gestellt werden darf, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls stünde. Unter diesem Blickwinkel ist eine den Sinn und Zweck der Regelung (Entgeltersatzfunktion) in den Vordergrund stellende einschränkende Auslegung von § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V nicht nur verfassungsrechtlich erlaubt, sondern sogar geboten (BSG, Urteil vom 30. März 2004, a.a.O., Rn. 23 ff.). Zusätzlich ist in Betracht zu ziehen, dass der Kläger die Möglichkeit hat, die Äquivalenz auf Beitragsseite - zeitversetzt - herzustellen. So steht es ihm frei, durch Nachweis niedrigerer Einnahmen die Beitragsbelastung zukunftsgerichtet auf die Mindestbemessungsgrundlage herabzusetzen (§ 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Ein Ausgleich auf Leistungsseite durch Gewährung eines Krankengeldes auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze ist somit verfassungsrechtlich nicht geboten. Soweit der Kläger bemängelt, seinen Beiträgen stünden keine adäquaten Leistungen gegenüber, beruht dies maßgeblich auf seiner Entscheidung, den Nachweis geringerer Einkünfte zur Senkung der Beitragslast nicht zu führen. Zudem steht der Beitragszahlung des Versicherten als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur das Krankengeld gegenüber, sondern vor allem Krankenbehandlung und Versorgung mit Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln (Senatsurteil vom 30. Oktober 2009 - L 4 KR 4766/08 - a.a.O. Rn. 26). Das Verfassungsrecht eröffnet des Weiteren einen umso weiteren Spielraum für Differenzierungen, als das Gesetz Personen in der Situation des Klägers die Art ihres Krankenversicherungsschutzes nicht verbindlich vorschreibt, sondern ihnen weitgehend die Möglichkeit eröffnet, die Vor- und Nachteile des privaten und gesetzlichen Krankenversicherungssystems gegeneinander abzuwägen und sich für dasjenige System zu entscheiden, das ihnen in ihrer konkreten Situation am besten geeignet erscheint (BSG, Urteil vom 30. März 2004, a.a.O., Rn. 25). Dies wird nicht durch den Einwand des Klägers entkräftet, eine solche Wahlfreiheit habe für ihn nicht bestanden, da er aufgrund seiner Vorerkrankungen praktisch keine Chance gehabt habe, in der privaten Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Vielmehr macht er damit deutlich, wegen deren Vorteile in die gesetzliche Krankenversicherung eingetreten zu sein, da diese eine Versicherung ohne Gesundheitsprüfung und Risikozuschläge bietet.

Für die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung mit versicherungspflichtigen Arbeitnehmern fehlt es bereits an der Voraussetzung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte. So besteht bereits die beschriebene Wahlfreiheit bei Versicherungspflichtigen gerade nicht. Die Beitragserhebung erfolgt bei Arbeitnehmern aus einem Bruttobetrag, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Nettoprinzip (BSG, Urteil vom 30. März 2004, a.a.O., Rn. 17). Anders als bei Arbeitnehmern kann das Arbeitseinkommen selbständig Erwerbstätiger monatlich erheblichen Schwankungen unterliegen, so dass nur die Erfassung des Einkommens über einen längeren Zeitraum das Arbeitseinkommen eines hauptberuflich Selbständigen zuverlässig widerspiegelt. Die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld eines selbständig Erwerbstätigen ist daher nicht mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar. Im wesentlichen Kern der Krankengeldberechnung, der Sicherung der Entgeltersatzfunktion, führt die vorgenommene Auslegung des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V hingegen nicht zu einer Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen, sondern ist, wie oben bereits aufgezeigt, vielmehr zur Vermeidung einer solchen gerade geboten. Dies zeigt gerade der vom Kläger gezogene Vergleich mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer. Bei diesem entfällt tatsächlich das Arbeitsentgelt, während bei einem Selbständigen in der Aufbauphase der keine Gewinne erwirtschaftet, kein zu ersetzendes Arbeitseinkommen vorliegt. Eine Anrechnung von Ehegatteneinkommen auf das Krankengeld, wie vom Kläger angeführt, ist bei ihm nicht vorgenommen worden.

f) Die dargestellte Rechtslage schließt höheres Krankengeld für den Kläger auch mit Rücksicht auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch fordert das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die dem zuständigen Sozialleistungsträger (hier der Beklagten) zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten (hier der Klägerin) ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein. Schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung des Sozialleistungsträgers (hier der Beklagten) der Zustand wieder hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteil vom 11. Dezember 2014 - B 11 AL 2/14 R - juris Rn. 39). Dabei braucht nicht geklärt zu werden, ob die Informationen der Beklagten zum Krankengeld für selbständig Erwerbstätige tatsächlich unzutreffend, irreführend oder unzureichend waren. Denn dies würde für den Kläger im Ergebnis nichts ändern. Bei ausreichender Aufklärung und Beratung hätte er allenfalls die Möglichkeiten gehabt, die private Krankenversicherung zu wählen, die Wahlerklärung nicht abzugeben und damit auf das Krankengeld ganz zu verzichten oder die Betragsbelastung durch Nachweis geringerer Einkünfte herabzusetzen. Einen höheren Anspruch auf Krankengeld hätte er nicht erreichen können.

5. Die Berufung des Klägers ist auch hinsichtlich des Begehrens auf Festsetzung höherer Beiträge unbegründet.

a) Der Kläger kann sein Begehren auf Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung nach der Beitragsbemessungsgrenze zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgen. Mit der isolierten Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 7. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2013 sowie die Bescheide vom 3. Januar 2014, 30. Januar, 1. April und 3. September 2015 sowie vom 21. Januar 2016 vermag er sein Klageziel nicht vollständig zu erreichen. Denn mit der reinen Kassation der genannten Bescheide lebte zwar die ursprüngliche Beitragsfestsetzung nach der damaligen Beitragsbemessungsgrenze wieder auf, eine Anpassung an die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze wäre damit aber nicht verbunden. Das Begehren des Klägers geht daher über die bloße Abwehr der angefochtenen Bescheide hinaus und zielt auf deren Abänderung.

Die notwendige Klagebefugnis liegt vor. Wenn auch die Festsetzung niedriger Beiträge grundsätzlich eine begünstigende Regelung für den Betroffenen darstellt, kann im Hinblick auf die Vermutungswirkung des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V und das sich hieraus ergebende Interesse des Versicherten an einer einkommensgerechten Beitragsfestsetzung eine Rechtsverletzung des Klägers nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

b) Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 7. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Festsetzung höherer Beiträge ab dem 4. Februar 2013.

Regelungsinhalt dieses Bescheides ist nicht die endgültige nach einer vorläufigen Festsetzung der Beiträge, sondern die Aufhebung der bisherigen endgültigen Festsetzung. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des später ersetzten ersten Bescheides vom 23. April 2013 wie auch dem des hier gegenständlichen Ausgangsbescheides vom 7. Mai 2013. Darin wird der bisherige Beitragsbescheid ausdrücklich aufgehoben. Diese Regelung wurde durch den den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2013 nicht inhaltlich geändert. Die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Beitragsfestsetzung durch frühere Beitragsbescheide im Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2013 stellen keine Regelung dar, sondern lediglich ein (insoweit unzutreffendes) Begründungselement. Tatsächlich enthielt der Beitragsbescheid vom 15. Oktober 2009 auch keine Hinweise auf eine nur vorläufige Beitragsfestsetzung.

Rechtsgrundlage für diese Aufhebung ist § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Die Beitragsfestsetzung erfolgte im Bescheid vom 15. Oktober 2009 ab dem 1. August 2009 ohne zeitliche Befristung und damit durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die diesem Bescheid zugrunde lagen, ist eingetreten, indem durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides vom 27. August 2012 das - niedrigere - Arbeitseinkommen im Jahre 2010 nachgewiesen wurde. Denn aufgrund dessen war die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung neu festzusetzen.

c) Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Nach § 223 Abs. 2 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (Satz 1). Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen (Satz 2). Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 223 Abs. 3 SGB V bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze; Satz 1). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt (Satz 2). Die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder werden in § 240 SGB V bestimmt. Nach Abs. 1 Satz 1 (hier in der Fassung seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 29a1 Buchst. a Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-WSG] vom 26. März 2007 [BGBl. I S. 378]) wird diese Beitragsbemessung - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in den weiteren Bestimmungen des § 240 SGB V - einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt, der hierzu die BeitrVerfGrds SelbstZ erlassen hat. Bei der Beitragsbemessung ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 1 Satz 2 in der seit 1. Januar 1989 geltenden Fassung des Art. 1 Gesundheits-Reformgesetzes [GRG] vom 20. Dezember 1988 [BGBl. I, S. 2477], Abs. 2 Satz 1 SGB V in der Fassung seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung Art. 2 Nr. 29a1 Buchst. b Doppelbuchst. aa GKV-WSG). Allerdings gibt das Gesetz in § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V (in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung des Art. 8 Nr. 3 Buchst. b Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) eine verbindliche Bestimmung über die beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, vor. Für diese gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 93 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder eine entsprechende Leistung nach § 16b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.

Für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige wie den Kläger sind die Beiträge daher grundsätzlich aus der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen, also Höchstbeiträge festzusetzen, solange dieser keine niedrigeren Einnahmen nachweist. Dieser Nachweis kann nur durch einen Einkommensteuerbescheid erfolgen (BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 12 KR 21/08 R - juris Rn. 15 ff.). Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines solchen Nachweises können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (§ 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Da der Kläger den Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 27. August 2012 am 4. März 2013 der Beklagten vorgelegt und dieser Einkünfte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze ausgewiesen hatte, waren Beiträge aufgrund dieses Nachweises ab dem 1. April 2013 nicht mehr nach der Beitragsbemessungsgrenze festzusetzen.

Nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V galt für den Kläger daher ab dem 1. April 2013 als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Die tatbestandlichen Voraussetzungen anderer Mindestbemessungsgrenzen hat der Kläger nicht erfüllt. Die monatliche Bezugsgröße bestimmt sich nach § 18 SGB IV und betrug im Jahr 2013 EUR 2.695,00 (§ 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013). Die für den Kläger maßgebliche Mindestbemessungsgrenze (1/40) lag somit bei EUR 67,375 täglich (= EUR 2.021,25 monatlich). Der Kläger erzielte nach den Feststellungen des Einkommensteuerbescheides 2010 jedoch nur Gesamteinkünfte in Höhe von EUR 16.913,00 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 13.625,00; Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften EUR 3.288,00) im gesamten Jahr 2010 und somit EUR 46,981 täglich (16.913,00/360; vgl. § 223 Abs. 2 SGB V). Abweichendes hat er auch nicht behauptet. Da sein Gesamteinkommen die genannte Mindestbemessungsgrenze nicht überstieg, waren die Beiträge daher nach dieser festzusetzen. Soweit der Kläger einwendet, die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften dürften - ebenso wie bei versicherungspflichtig Beschäftigten - nicht berücksichtigt werden, kann er damit nicht durchdringen. Ohne deren Berücksichtigung lägen seine Einkünfte noch niedriger, so dass sich an der Beitragsfestsetzung nach der Mindestbemessungsgrenze nichts änderte. Ohnehin entspricht der auf eine Verringerung der beitragspflichtigen Einnahmen gerichtete Einwand nicht seinem Klageziel einer höheren Beitragsfestsetzung.

Dieses über den Einkommensteuerbescheid 2010 festgesetzte Arbeitseinkommen bleibt nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 2 BeitrVerfGrds SelbstZ bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheides maßgebend. Da der Kläger keine weiteren Einkommensteuerbescheide vorgelegt hat, aus denen sich Einkünfte über der Mindestbemessungsgrenze ergeben, bestimmt sich die Beitragsfestsetzung ab dem 1. April 2013 nach dieser.

d) Die Mindestbemessungsgrenze für Beiträge hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvL 4/96 - juris Rn. 24 ff.). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Mindestbemessungsgrenze bewirkt zwar, dass hauptberuflich Selbständige bei Einnahmen unterhalb der in dieser Vorschrift vorgesehenen Mindestbemessungsgrenze mit einem - zum Teil erheblich - höheren Mindestbeitrag herangezogen werden als die sonstigen freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese unterschiedliche Behandlung ist allerdings sachlich gerechtfertigt. Die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einnahmen Selbständiger werden auf einer wesentlich anderen, für die Versicherten grundsätzlich günstigeren Bemessungsgrundlage, dem Nettoprinzip, berechnet als die Beiträge der sonstigen freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, für die das Bruttoprinzip gilt. An diesen Unterschied durfte der Gesetzgeber anknüpfen. Es dient der Beitragsgerechtigkeit, wenn für hauptberuflich Selbständige der Vorteil aus der Beitragsbemessung typisierend durch die Festsetzung einer besonderen Mindestbemessungsgrenze ausgeglichen wird. Hinzu kommt, dass die Mindesteinnahmegrenze aus dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt ist. Die Einkommensfeststellung bei Selbständigen gestaltet sich erheblich schwieriger als bei abhängig Beschäftigten. Die Regelung wird überdies von dem legitimen Ziel bestimmt zu verhindern, dass das mit der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko über die Beitragsbemessung partiell auf die Solidargemeinschaft übergewälzt werden kann. Gleiches gilt für die Auswirkung der grundsätzlich freien Entscheidung des Selbständigen über das Ausmaß des Arbeitseinsatzes auf seine beitragspflichtigen Einnahmen. Der Gesetzgeber darf dafür Sorge tragen, dass die Solidargemeinschaft für den Versicherungsschutz dieser Gruppe bei geringem wirtschaftlichem Erfolg nicht über Gebühr belastet wird. Diese Erwägungen gelten ebenso für die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der Selbständigen und der Pflichtversicherten.

e) Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X war die Beklagte daher verpflichtet, den bisherigen Beitragsbescheid jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft, also ab Zugang des neuen Beitragsbescheides, aufzuheben und die Beiträge nach der Mindestbemessungsgrenze festzusetzen. Die danach aufgrund zutreffend berücksichtigter Beitragssätze berechneten Beiträge sind rechtmäßig. Der Bescheid vom 7. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2013 ist insoweit rechtmäßig.

Ob die Aufhebung auch für die Vergangenheit erfolgen durfte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X), insbesondere für die Zeit vor Eingang des Einkommensteuerbescheides 2010 bei der Beklagten, kann vorliegend offenbleiben. Denn insoweit liegt für den Kläger eine rein begünstigende Regelung vor, so dass er jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird. Durch die Herabsetzung der Beiträge wird die Belastung des Klägers gemindert. Für die Vermutungswirkung des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V hinsichtlich der Krankengeldberechnung kommt den Beträgen für die Zeit vom 4. Februar bis zum Erlass des Bescheides vom 7. Mai 2013 keine Bedeutung mehr zu. Eine Arbeitsunfähigkeit ist bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 7. Mai 2013 nicht aufgetreten. Für spätere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld wäre das Regelentgelt nicht mehr der Beitragserhebung für diesen Zeitraum zu entnehmen, da ab Erlass des Bescheides vom 7. Mai 2013 eine - rechtmäßige - Beitragsfestsetzung nach der Mindestbemessungsgrenze vorliegt.

Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.

6. Die Klage wegen der Bescheide wegen der Bescheide vom 3. Januar 2014, 30. Januar, 1. April und 3. September 2015 sowie vom 21. Januar 2016 ist unbegründet. Nach den dargestellten Grundsätzen ist auch die Beitragsfestsetzung durch diese Bescheide rechtmäßig. Der Kläger hat keine höheren, die Mindestbemessungsgrenze übersteigenden Einkünfte nachgewiesen. Vielmehr ergeben sich aus dem im März 2015 vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 18.085,00 im gesamten Jahr 2012 und damit EUR 50,236 täglich (EUR 18.085,00/360). Weitere Einkommensnachweise hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Bezugsgröße betrug 2014 EUR 2.765,00 (§ 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014), 2015 EUR 2.835,00 (§ 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015) und beträgt 2016 EUR 2.905,00 (§ 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016). Die für den Kläger maßgebliche Mindestbemessungsgrenze (1/40) lag somit 2014 bei EUR 69,125, 2015 bei EUR 70,875 und liegt 2016 bei EUR 72,625 täglich. Diese wurde also zu keinem Zeitpunkt durch das Einkommen des Klägers überschritten.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

8. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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