Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 5906/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1023/16 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerinnen begehren von dem Beklagten die Übernahme von Lagerkosten in Höhe von 280 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 als weitere Kosten der Unterkunft.
Nach ihrem Vorbringen bewohnten die im Juli 1966 geborene Klägerin zu 1 und ihre Tochter, die im September 1995 geborene Klägerin zu 2, bis zur Räumung Ende Februar 2014 eine 3-Zimmer-Wohnung (E, in B). Danach waren sie wegen Wohnungslosigkeit vom 28. Februar 2014 bis 28. Februar 2015 in der Hotel-Pension B A untergebracht. Der Tagessatz für diese Unterkunft inklusive Heiz-/Energiekosten betrug für die erneute Zuweisung dieser Unterkunft vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 25 Euro pro Person.
Infolge der Räumung mieteten die Klägerinnen zur Unterbringung ihrer Einrichtungsgegenstände eine 40 m² große Lagerfläche an. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen handelt es sich bei diesen Einrichtungsgegenständen im Einzelnen um Schlafzimmermöbel (ein Doppelbett, zwei Nachttische, ein sechstüriger Kleiderschrank, eine kleine Kommode), Wohnzimmermöbel (eine große Sofaecksitzgarnitur, ein großer Wohnzimmertisch, ein Esstisch mit vier Stühlen, ein Fernsehtisch, ein Fernseher, eine Satellitenschüssel), eine Jugendzimmerausstattung (ein Bett, ein dreitüriger Kleiderschrank, ein Bücherregal, ein Computertisch mit Computer, eine Kiste), eine Waschmaschine, ein kleiner Gefrierschrank, eine Spülmaschine, eine Mikrowelle, zwei Staubsauger, ein Garderobe und ein kleines Schuhregal. Der Beklagte hatte Anträgen auf Übernahme der Einlagerungskosten zunächst entsprochen (Bescheide vom 27. Februar 2014 und vom 3. April 2014).
Mit Bescheid vom 8. Januar 2015 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen auf deren Weiterbewilligungsantrag Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vorläufig für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014 von 1.753,64 Euro (dabei für Unterkunft und Heizung für die Klägerinnen jeweils 775 Euro) und für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 in Höhe von 218,64 Euro monatlich (dabei keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Im Bescheid ist u. a. ausgeführt, in 12/14 werde aufgrund Vorliegens der Abrechnung Unterkunftskosten in Höhe von 1.550 Euro bewilligt. Der Betrag werde direkt auf das Konto von A angewiesen.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machten die Klägerinnen geltend, die Einlagerungskosten, die sie schuldeten, seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) als Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 forderte der Beklagte die Klägerinnen zwecks Klärung der Lagerungskosten auf, bis zum 30. Januar 2015 Nachweise über Bemühungen, eigenen Wohnraum zu besitzen (Wohnungsangebote, Bewerbungen, Absagen von Hausverwaltungen usw.), und Nachweise über (Auflistung) die beim A. gelagerten Hausgüter einzureichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Hinsichtlich der Übernahme der Einlagerungskosten sei mit Bescheid vom 3. April 2014 gemäß § 22 Abs. 1 SGB II eine Übernahme in Höhe von 280 Euro für maximal ein Vierteljahr entsprochen worden. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 seien die Klägerinnen aufgefordert worden, bis zum 30. Januar 2015 die Nachweise, welche Hausgüter eingelagert seien, und die Nachweise über die Bemühungen, eigenen Wohnraum zu finden, beim Beklagten einzureichen. Es seien bisher keine Unterlagen eingereicht worden.
Mit Änderungsbescheid vom 17. März 2015 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II vorläufig für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014 in der bisherigen Höhe, für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Januar 2015 von 993,64 Euro (dabei Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Klägerinnen jeweils 387,50 Euro), für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 28. Februar 2015 von 918,64 Euro (dabei für Unterkunft und Heizung für die Klägerinnen jeweils 350 Euro) sowie Leistungen nach dem SGB II vorläufig für die Klägerin zu 1 für die Zeit vom 1. März 2015 bis 31. Mai 2015 in Höhe von 52,64 Euro monatlich (dabei keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung).
Mit weiterem Bescheid vom 17. März 2015 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerinnen auf Übernahme der Lagerungskosten (Rechnungen u. a. vom 9. Dezember 2014, 2. Januar 2015 und 7. Februar 2015) in Höhe von 280 Euro monatlich ab: Es seien bereits für die Monate März 2014 bis Juni 2014 Lagerungskosten in Höhe von insgesamt 1.120 Euro bewilligt worden. Weitere Kosten könnten nicht übernommen werden, da weder Erforderlichkeit noch Wirtschaftlichkeit der Einlagerung feststellbar gewesen seien.
Am 18. März 2015 haben die Klägerinnen Klage beim Sozialgericht Berlin gegen den Bescheid vom 8. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2015 erhoben, die sie am 14. Oktober 2015 begründet haben; zugleich mit der Klageerhebung haben sie Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beantragt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2015 wies der Beklagte den gegen den weiteren Bescheid vom 17. März 2015 eingelegten Widerspruch zurück: Hinsichtlich der Klägerin zu 2 sei bereits unklar, ob diese auch Einrichtungsgegenstände eingelagert habe bzw. warum diese mit dem Einzug in eine eigene Wohnung nicht wieder ausgelagert worden seien. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 sei völlig ungewiss, wann die Einlagerung beendet sein werde. Auch überstiegen die Einlagerungskosten die Kosten für eine Erstausstattung der Wohnung. Unabhängig davon überstiegen die Kosten der Unterkunft und Heizung mit 775 Euro monatlich pro Person deutlich die Angemessenheitswerte für eine angemessen große Wohnung deutlich, so dass eine Übernahme weiterer Unterkunftskosten in Form von Einlagerungskosten ausscheide.
Die Klägerinnen meinen, das BSG habe einen Anspruch auf zusätzlichen Lagerraum wie im Falle von Obdachlosigkeit zugebilligt, wenn der angemietete Wohnraum derart klein sei, dass er zur angemessenen Unterbringung von persönlichen Gegenständen des Hilfebedürftigen erforderlich sei. Nach Räumung ihrer Wohnung sei es den Klägerinnen nicht möglich gewesen, ihre Einrichtungsgegenstände mitzunehmen. Die Höhe der Einlagerungskosten sei gemessen an den eingelagerten Gegenständen wirtschaftlich und angemessen. Bei den eingelagerten Gegenständen handele es sich im Wesentlichen um die Wohnungseinrichtung der Klägerinnen. Im Hinblick auf die Angemessenheit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass seit März 2015 für die Klägerin zu 1 keine weiteren Kosten für Unterkunft und Heizung anfielen, da diese seit Ende Februar 2015 gänzlich ohne Unterkunft sei. Die Klägerin zu 2 sei, wie der Änderungsbescheid vom 17. März 2015 berücksichtige, zum 1. März 2015 aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden. Da es sich bei den Lagerungskosten um Kosten der Unterkunft und Heizung handele, sei mit dem Bescheid vom 8. Januar 2015 dazu eine Regelung getroffen worden. Die Klägerinnen haben die Rechnungen der A. vom 9. Dezember 2014 (Zeitraum 3. Dezember 2014 bis 2. Januar 2015) und vom 2. Januar 2015 (Zeitraum vom 3. Januar 2015 bis 2. Februar 2015) über jeweils 280 Euro vorgelegt.
Der Beklagte ist der Auffassung, mit Bescheid vom 8. Januar 2015 sei keine Regelung über die Bewilligung bzw. Ablehnung der Lagerungskosten für den streitigen Zeitraum getroffen worden. Eine solche Regelung sei mit Bescheid vom 17. März 2015 erfolgt. Dagegen habe die Klägerin Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2015 zurückgewiesen worden sei.
Mit Beschluss vom 29. Februar 2016 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Die Klage habe keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg. Der Bescheid vom 8. Januar 2015 in der Fassung des Bescheides vom 17. März 2015 treffe hinsichtlich der begehrten Einlagerungskosten für den streitigen Leistungszeitraum keine Regelung. Dies folge zum einen aus dem Wortlaut des Bescheides vom 8. Januar 2015, welcher sich zu den Einlagerungskosten nicht verhalte, und zum anderen aus dem an die Klägerinnen gerichteten Mitwirkungsschreiben vom 13. Januar 2015. Der insofern maßgebliche Ablehnungsbescheid vom 17. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2015, gegen den sich die Klägerinnen hätten wenden müssen, sei auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens geworden, da dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Unabhängig davon sei auch in der Sache kein Anspruch auf Übernahme der weiteren Lagerkosten zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des BSG setze dies voraus, dass die Unterkunftskosten unter Einschluss der Kosten für die Anmietung des Lagerraumes angemessen seien. Für den Zeitraum von Dezember 2014 bis Februar 2015 überschritten jedoch schon die den Klägerinnen gewährten Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 1.550 Euro die Grenze der Angemessenheit bei Weitem. Für einen Zweipersonenhaushalt sei eine monatliche Bruttokaltmiete von 437,40 Euro zuzüglich eines maximalen Heizkostenbetrages von 111,50 Euro, insgesamt 548,90 Euro angemessen. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zeitraums von März bis Mai 2015 sei ein Anspruch der Klägerin zu 2 schon nicht ersichtlich, da diese aus der Bedarfsgemeinschaft ausgetreten sei. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 erwiesen sich für diesen Zeitraum die Aufwendungen als unangemessen, da schon nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund sie für sich allein u. a. ein Doppelbett, zwei Nachttische, einen sechstürigen Kleiderschrank, eine große Sofaecksitzgarnitur, einen großen Wohnzimmertisch, vier Stühle, eine Satellitenschüssel, eine Jugendzimmerausstattung vorhalten müsse, da davon auszugehen sei, dass diese Möbelstücke in einen für die Klägerin zu 1 angemessenen Wohnraum von maximal 50 m² ohnehin nicht unterzubringen seien.
Gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 22. März 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22. April 2016 eingelegte Beschwerde der Klägerinnen, die nicht weiter begründet worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Behelfsakten VI und VII – ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO) erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten für zutreffend oder zumindest für vertretbar gehalten werden kann und somit die Möglichkeit seines Obsiegens ebenso wahrscheinlich wie sein Unterliegen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, § 73a Rdnrn. 7a und 7d). Dieser maßgebende Zeitpunkt der Erfolgsprüfung liegt nicht vor dem Tag des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe erfordert außerdem die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel, denn zu den zu prüfenden Bewilligungsvoraussetzungen gehören auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Eine solche Prüfung ist nur möglich, wenn dem Gericht eine substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses vorgelegt worden ist. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt daher voraus, dass derjenige, der Prozesskostenhilfe begehrt, den Sachverhalt schildert und wenigstens im Kern deutlich macht, auf welche rechtliche Beanstandung er seine Klage stützt (Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvR 362/10, zitiert nach juris, m. w. N.).
Bei summarischer Prüfung in tatsächlicher Hinsicht unter Zugrundelegung der maßgebenden Rechtsgrundlagen ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der geltend gemachte Anspruch zusteht, nicht zu bejahen.
Die Klage ist allerdings nicht deswegen unbegründet, weil im Bescheid vom 8. Januar 2015 keine Regelung getroffen worden wäre oder es die Klägerinnen versäumt hätten, den Bescheid vom 17. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2015 mit einer Klage anzufechten. Im erstgenannten Bescheid wurde auch zu den Kosten der Unterkunft und damit zu den Lagerkosten entschieden. Infolge dessen wurden die weiteren Bescheide nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens.
Lagerkosten sind Teil der Kosten der Unterkunft.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Wie das BSG im Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R (zitiert nach juris, Rdnrn. 12 – 14, 16, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 14) ausgeführt hat, verwendet der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht den Begriff der Wohnung, sondern den seinem Wortsinn nach tendenziell weiteren Begriff der Unterkunft. Der Begriff der Unterkunft umfasst alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten. Dieser Bedarf ist nicht schon dann sichergestellt ist, wenn die Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, die lediglich das Bedürfnis nach Schutz vor der Witterung und Schlaf befriedigt. Vielmehr muss die Unterkunft auch sicherstellen, dass der Hilfebedürftige seine persönlichen Gegenstände verwahren kann. Deshalb kommen Konstellationen in Betracht, in denen der angemietete Wohnraum derart klein ist, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen (z. B. Kleidung, Hausratsgegenstände u. s. w.) in einem angemessenen Umfang zusätzliche Räumlichkeiten erforderlich sind, also die unterschiedlichen privaten Wohnzwecke in räumlich voneinander getrennten Gebäuden verwirklicht werden. Dies gilt jedenfalls, wenn ein räumlicher Zusammenhang gewahrt bleibt, der eine Erreichbarkeit durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewährleistet. Daher können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung etc. von vorübergehend nicht benötigtem angemessenem Hausrat und persönlichen Gegenstände, wenn dies wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich ist, Teil der Unterkunftskosten sein.
Mit Bescheid vom 8. Januar 2015 traf der Beklagte eine Regelung zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung, denn er bewilligte den Klägerinnen insoweit für Dezember 2014 jeweils 775 Euro und lehnte solche Bedarfe für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 ab, denn er setzte diese Bedarfe für die beiden Klägerinnen jeweils mit 0,00 Euro fest.
Es sprechen dabei selbst die vom Sozialgericht angeführten Argumente nicht gegen, sondern vielmehr für eine Regelung (auch) zu den Einlagerungskosten. Deren Übernahme wurde mit Antrag vom 2. Januar 2015 (so der Bescheid vom 17. März 2015), also vor Erlass des Bescheides vom 8. Januar 2015, beansprucht. Ausgehend von einem objektiven Empfängerhorizont, also aus der Sicht eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 21. September 2010 – B 2 U 25/09 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris), erweist sich die Außerachtlassung von Lagerkosten als Ablehnung (insoweit weiterer) Kosten der Unterkunft. Diesem Bescheid ist nämlich nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich der Kosten der Unterkunft eine weitere Entscheidung folgen sollte, also die Entscheidung bezogen auf die zustehende Höhe der Kosten der Unterkunft wegen der beanspruchten Lagerkosten nicht endgültig verbindlich (im Rahmen der Vorläufigkeit des Bescheides) sein sollte. Das Schweigen im Bescheid vom 8. Januar 2015, vom Sozialgericht als "schlichtweg nicht verhält" bewertet, stellt mithin ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont eine Ablehnung höherer Kosten der Unterkunft und damit der Lagerkosten dar. Das Mitwirkungsschreiben vom 13. Januar 2015 mag zwar durchaus dafür sprechen, dass der Beklagte nicht abschließend mit dem Bescheid vom 8. Januar 2015 über die Kosten der Unterkunft hat entscheiden wollen, denn darin ist mitgeteilt, dass wegen der Übernahme der Lagerungskosten noch eine Prüfung vorgenommen werde, also über die Lagerkosten noch eine Entscheidung getroffen werden wird. Da das Mitwirkungsschreiben vom 13. Januar 2015 jedoch nach dem Bescheid vom 8. Januar 2015 ergangen ist, kann es zur Auslegung des Bescheides vom 8. Januar 2015 nicht herangezogen werden.
Wurde mit Bescheid vom 8. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2015 über die Kosten der Unterkunft entschieden, ist damit zugleich der Bescheid vom 17. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2015 zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Nach § 96 Abs. 1 SGG gilt: Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert und ersetzt.
Ob dies der Fall ist, muss durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festgestellt werden.
Der Bescheid vom 17. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2015 trifft ebenfalls eine Regelung zu den Kosten der Unterkunft insoweit, als er Lagerkosten als Teil der Unterkunftskosten ablehnt. Mithin ist durch ihn der Bescheid vom 8. Januar 2015 (insoweit) ersetzt worden.
Die Klage hat jedoch deswegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf Übernahme der Lagerkosten nicht in Betracht kommt.
Wie bereits ausgeführt, können die Kosten einer Einlagerung dann Teil der Unterkunftskosten sein, wenn 1. der angemietete Wohnraum derart klein ist, dass er für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen nicht ausreicht, 2. es sich um vorübergehend nicht benötigten angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände handelt, 3. ein räumlicher Zusammenhang gewahrt bleibt, der eine Erreichbarkeit durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewährleistet.
Das BSG fordert im o. g. Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R (Rdnrn. 16, 21) zudem, dass durch die zusätzliche Anmietung die im Rahmen der Produkttheorie einzuhaltende Grenze, wobei die Verhältnisse des Aufenthaltsorts des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebend sind, nicht überschritten wird. Maßgebend ist zum einen die Höhe der Gesamtkosten der angemieteten Räumlichkeiten. Zum anderen bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum zur Einlagerung von Gegenständen jedoch auch danach, ob diese Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stehen. Es besteht z. B. kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten, wenn sie auf die Einlagerung von Gegenständen zurückzuführen sind, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung sind. Schließlich darf es sich nicht um Gegenstände handeln, die der Hilfebedürftige als nicht geschützte Vermögensgüter vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung verwerten muss. Zudem muss die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein.
Es kann aufgrund des entsprechenden Vortrags der Klägerinnen davon ausgegangen werden, dass nach Räumung der Wohnung in der E in B die Klägerinnen ihren Hausrat zunächst nicht anderweitig unterbringen konnten, denn sie bezogen eine möblierte Unterkunft in der H. Zu weiteren nach der Rechtsprechung des BSG erforderlichen Voraussetzungen tragen die Klägerrinnen hingegen schon keine Tatsachen vor, die den geltend gemachten Anspruch schlüssig werden lassen. Es mag dabei - insoweit mangelt es aber an einem entsprechenden Vortrag - zutreffen, dass zwischen dieser neuen Unterkunft und dem Ort der Einlagerung des Hausrats ein räumlicher Zusammenhang gewahrt blieb. Offen bleiben muss jedoch schon, weil die Klägerinnen keinerlei Angaben zum Kaufpreis, Alter, Zustand und (damit) Wert des Hausrats gemacht haben, ob die Miete für den Lagerraum gemessen am Wert des eingelagerten Hausrats überhaupt (weiterhin) wirtschaftlich war, nachdem der Beklagte bereits für die Monate März 2014 bis Juni 2014 Lagerungskosten in Höhe von insgesamt 1.120 Euro bewilligt hatte und bis zum Beginn des vorliegend streitigen Leistungszeitraums ab 1. Dezember 2014 insgesamt weitere 1.400 Euro Lagerkosten für Juli bis November 2014 hinzukämen, sich also die Gesamteinlagerungskosten bisher bereits auf 2.520 Euro beliefen.
Dagegen kann angenommen werden, dass es sich bei dem eingelagerten Hausrat um einen solchen handelt, der vorübergehend von den Klägerinnen nicht benötigt wurde, solange diese in der H wohnten. Allerdings lebte die Klägerin zu 2 dort lediglich bis zum 28. Februar 2015, wenn nicht sogar nur bis zum 8. Januar 2015 (so der Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2015); anschließend bestand zwischen den Klägerinnen keine Bedarfsgemeinschaft mehr.
Bezüglich der Klägerin zu 2 ist jedoch wiederum nichts dafür vorgetragen, weswegen trotz Beendigung der Bedarfsgemeinschaft über diesen Zeitpunkt hinaus ab (spätestens) März 2015 die Notwendigkeit für einen Lagerraum bestanden haben könnte, in dem sie weiterhin ihren Anteil am eingelagerten Hausrat hätte unterbringen müssen. Es fehlt insoweit bereits am Vortrag zu ihren nachfolgenden Wohnverhältnissen.
Bezüglich der Klägerin zu 1 steht hingegen fest, dass seit dem Ende der Bedarfsgemeinschaft der eingelagerte Hausrat von ihr im Wesentlichen nicht mehr benötigt wurde. Das Sozialgericht hat dazu nähere Ausführungen gemacht. Der Senat hält diese für zutreffend. Mit der Beschwerde ist diesen Ausführungen nicht entgegen getreten worden. Ungeachtet dessen ist auch offen, ob für anschließende Zeiträume überhaupt weitere Lagerkosten entstanden sind. Dazu ist nichts vorgetragen; entsprechende Rechnungen für diese Zeiträume fehlen.
Mithin bietet der Vortrag der Klägerinnen keine ausreichenden Tatsachen für die Annahme, dass nach Beendigung der Bedarfsgemeinschaft die Übernahme von Lagerkosten in Höhe von 280 Euro monatlich für den Leistungszeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Mai 2015 in Betracht käme.
Für den Leistungszeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2015 gilt nichts anderes, denn wie das BSG dargelegt hat, darf durch die zusätzliche Anmietung die im Rahmen der Produkttheorie einzuhaltende Grenze nicht überschritten werden. Diese Grenze war jedoch in diesem Leistungszeitraum überschritten.
Die Ermittlung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfordert eine Einzelfallprüfung. Diese hat für die Unterkunftskosten und die Heizkosten getrennt zu erfolgen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23).
Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie festzustellen (grundlegend: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Diese stellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard (als Summe von angemessener Kaltmiete je Quadratmeter und angemessenen kalten Betriebskosten) ab, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) setzt sich damit aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammen (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R, Rdnr. 33, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 81).
Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) i. V. m. § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG). Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 WoFG (als Nachfolgeregelung zu § 5 Abs. 2 WoBindG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22, m. w. N.; BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 17).
Das Land Berlin hat allerdings zu § 10 WoFG keine Ausführungsvorschriften erlassen. Zu § 5 WoBindG und § 27 WoFG liegen nur (unveröffentlichte) Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 vor, die wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen. Danach darf entsprechend der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20. Oktober 1995 (Amtsblatt für Berlin 1995, 4462) an Einzelpersonen Wohnraum bis zu 50 qm und an Zwei-Personen-Haushalte Wohnraum bis zu 60 qm überlassen werden. An diese Regelungen ist auch für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II anzuknüpfen. Die weitergehenden Differenzierungen nach der Raumzahl sind für die Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II unbeachtlich (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 18).
Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Wohnung ist nicht anhand der am 1. März 2014 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Fortschreibung der Wohnaufwendungenverordnung (WAV-Fortschreibungsverordnung 2014) vom 11. Februar 2014 (GVBl 2014, 63) zu messen, die an der für unwirksam erklärten Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV – vom 3. April 2012; GVBl 2012, 99) anknüpft. Die Unwirksamkeitserklärung erstreckt sich zwar nur auf den Geltungszeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2013 (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 53/13 R, Rdnrn 15, 16, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22a Nr. 2 = BSGE 116, 94-112). Da die WAV-Fortschreibungsverordnung 2014 jedoch das mit der WAV veröffentlichte Bruttowarmmietenkonzept zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung fortführt (so die dieser Fortschreibungsverordnung beigegebene Begründung nach § 22b Abs. 2 SGB II), dem es hinsichtlich der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Heizung an einer hinreichend differenzierten Datengrundlage ermangelt, so dass die daraus resultierende Rechtswidrigkeit der festgelegten Höhe der Aufwendungen für die Heizung zugleich die Rechtswidrigkeit der Gesamtangemessenheitsgrenze zur Folge hat (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 53/13 R, Rdnrn. 44, 46, 48), haftet dieser Mangel auch der WAV-Fortschreibungsverordnung 2014 an, so dass deswegen diese ebenfalls nicht der Vorschrift des § 22b Abs. 2 Satz 2 SGB II genügt und damit unwirksam ist.
Die angemessene Referenzmiete kann allerdings auf der Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels ermittelt werden (vgl. dazu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 27, m. w. N.).
Damit kann der Berliner Mietspiegel 2013 (Amtsblatt für Berlin 2013, Nr. 21 vom 23. Mai 2013) als qualifizierter Mietspiegel Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein. Die angemessene Nettokaltmiete ist dabei unter Heranziehung der Grundlagendaten zum Berliner Mietspiegel 2013 (www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/de/downloads.shtml) unter Ausschluss bestimmter Wohnungen, auf die Hilfebedürftige nicht verwiesen werden dürfen, aus den verbliebenen Wohnungen (mit den jeweiligen Wohnflächen, Wohnlage einfach) ausgehend von den Mittelwerten zu ermitteln und ihrem Verhältnis zur Gesamtzahl der herangezogenen Wohnungen zu gewichten (vgl. zur konkreten Methode: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R unter Hinweis auf Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, 28; BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R).
Die angemessene Nettokaltmiete beträgt mithin bei einer Wohnfläche von 40 qm bis unter 60 qm (Ein- und Zwei-Personen-Haushalt) 5,44 Euro/qm.
Neben der Nettokaltmiete sind auch die angemessenen Betriebskosten i. S. des § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen sind.
Die angemessenen kalten Betriebskosten sind ebenfalls unter Heranziehung der Grundlagendaten zum Berliner Mietspiegel 2013 aber mit allen Wohnflächen und allen Wohnlagen mit Ausnahme der bereits oben genannten Wohnungen, auf die Hilfebedürftige nicht verwiesen werden dürfen, zu ermitteln, denn für die kalten Betriebskosten weisen die Grundlagendaten insoweit keine Differenzierung nach Wohnflächen und Wohnlage aus, und ihrem Verhältnis zur Gesamtzahl der herangezogenen Wohnungen zu gewichten.
Die angemessenen kalten Betriebskosten betragen mithin 1,55 Euro/qm.
Dies ergibt zusammen als angemessene Bruttokaltmiete 6,99 Euro/qm.
Daraus folgt für einen 2-Personen-Haushalt bei einer angemessenen Wohnfläche von 60 qm eine angemessene Bruttokaltmiete von 419,40 Euro (60 qm x 6,99 Euro/qm).
Der Anspruch auf Leistungen für die Heizung besteht grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.
Von unangemessen hohen Heizkosten ist auszugehen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, die den von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegeln" bzw. dem "Bundesweiten Heizspiegel" zu entnehmen sind. Der Grenzwert markiert nicht angemessene Heizkosten, sondern gibt einen Hinweis darauf, dass von unangemessenen Heizkosten auszugehen ist; das Überschreiten des Grenzwertes kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden ("im Regelfall"). Der Grenzwert errechnet sich aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche (und nicht aus der Wohnfläche der konkret innegehabten Wohnung) und den entsprechenden Werten der Spalte "zu hoch" für Heizöl, Erdgas bzw. Fernwärme des "Bundesweiten Heizspiegels", der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung veröffentlicht war (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, Rdnrn. 22, 23, 25 m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69).
Maßgebend ist vorliegend der Bundesweite Heizspiegel 2014 vom 13. Oktober 2014.
Der maximale Grenzwert bei der Beheizung einer Wohnung (mit Fernwärme bei einer Gebäudefläche von 100 bis 250 qm) liegt bei 23,50 Euro/qm/Jahr.
Daraus errechnen sich bei einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 60 qm für einen Zwei-Personen-Haushalt 1410 Euro/Jahr und mithin 117,50 Euro monatlich.
Die angemessene Miete beträgt mithin (höchstens) 536,90 Euro (angemessene Bruttokaltmiete von 419,40 Euro zuzüglich maximale Heizkosten von 117,50 Euro).
Demgegenüber wurden den Klägerinnen an Bedarfen für Unterkunft und Heizung für Dezember 2014 1.550 Euro, für Januar 2015 775 Euro und für Februar 2015 700 Euro gewährt.
Angesichts dessen können die Lagerkosten als weitere Kosten der Unterkunft nicht übernommen werden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt mithin wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht in Betracht, so dass die Beschwerde erfolglos bleiben muss.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerinnen begehren von dem Beklagten die Übernahme von Lagerkosten in Höhe von 280 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 als weitere Kosten der Unterkunft.
Nach ihrem Vorbringen bewohnten die im Juli 1966 geborene Klägerin zu 1 und ihre Tochter, die im September 1995 geborene Klägerin zu 2, bis zur Räumung Ende Februar 2014 eine 3-Zimmer-Wohnung (E, in B). Danach waren sie wegen Wohnungslosigkeit vom 28. Februar 2014 bis 28. Februar 2015 in der Hotel-Pension B A untergebracht. Der Tagessatz für diese Unterkunft inklusive Heiz-/Energiekosten betrug für die erneute Zuweisung dieser Unterkunft vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 25 Euro pro Person.
Infolge der Räumung mieteten die Klägerinnen zur Unterbringung ihrer Einrichtungsgegenstände eine 40 m² große Lagerfläche an. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen handelt es sich bei diesen Einrichtungsgegenständen im Einzelnen um Schlafzimmermöbel (ein Doppelbett, zwei Nachttische, ein sechstüriger Kleiderschrank, eine kleine Kommode), Wohnzimmermöbel (eine große Sofaecksitzgarnitur, ein großer Wohnzimmertisch, ein Esstisch mit vier Stühlen, ein Fernsehtisch, ein Fernseher, eine Satellitenschüssel), eine Jugendzimmerausstattung (ein Bett, ein dreitüriger Kleiderschrank, ein Bücherregal, ein Computertisch mit Computer, eine Kiste), eine Waschmaschine, ein kleiner Gefrierschrank, eine Spülmaschine, eine Mikrowelle, zwei Staubsauger, ein Garderobe und ein kleines Schuhregal. Der Beklagte hatte Anträgen auf Übernahme der Einlagerungskosten zunächst entsprochen (Bescheide vom 27. Februar 2014 und vom 3. April 2014).
Mit Bescheid vom 8. Januar 2015 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen auf deren Weiterbewilligungsantrag Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vorläufig für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014 von 1.753,64 Euro (dabei für Unterkunft und Heizung für die Klägerinnen jeweils 775 Euro) und für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 in Höhe von 218,64 Euro monatlich (dabei keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Im Bescheid ist u. a. ausgeführt, in 12/14 werde aufgrund Vorliegens der Abrechnung Unterkunftskosten in Höhe von 1.550 Euro bewilligt. Der Betrag werde direkt auf das Konto von A angewiesen.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machten die Klägerinnen geltend, die Einlagerungskosten, die sie schuldeten, seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) als Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 forderte der Beklagte die Klägerinnen zwecks Klärung der Lagerungskosten auf, bis zum 30. Januar 2015 Nachweise über Bemühungen, eigenen Wohnraum zu besitzen (Wohnungsangebote, Bewerbungen, Absagen von Hausverwaltungen usw.), und Nachweise über (Auflistung) die beim A. gelagerten Hausgüter einzureichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Hinsichtlich der Übernahme der Einlagerungskosten sei mit Bescheid vom 3. April 2014 gemäß § 22 Abs. 1 SGB II eine Übernahme in Höhe von 280 Euro für maximal ein Vierteljahr entsprochen worden. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 seien die Klägerinnen aufgefordert worden, bis zum 30. Januar 2015 die Nachweise, welche Hausgüter eingelagert seien, und die Nachweise über die Bemühungen, eigenen Wohnraum zu finden, beim Beklagten einzureichen. Es seien bisher keine Unterlagen eingereicht worden.
Mit Änderungsbescheid vom 17. März 2015 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II vorläufig für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014 in der bisherigen Höhe, für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Januar 2015 von 993,64 Euro (dabei Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Klägerinnen jeweils 387,50 Euro), für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 28. Februar 2015 von 918,64 Euro (dabei für Unterkunft und Heizung für die Klägerinnen jeweils 350 Euro) sowie Leistungen nach dem SGB II vorläufig für die Klägerin zu 1 für die Zeit vom 1. März 2015 bis 31. Mai 2015 in Höhe von 52,64 Euro monatlich (dabei keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung).
Mit weiterem Bescheid vom 17. März 2015 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerinnen auf Übernahme der Lagerungskosten (Rechnungen u. a. vom 9. Dezember 2014, 2. Januar 2015 und 7. Februar 2015) in Höhe von 280 Euro monatlich ab: Es seien bereits für die Monate März 2014 bis Juni 2014 Lagerungskosten in Höhe von insgesamt 1.120 Euro bewilligt worden. Weitere Kosten könnten nicht übernommen werden, da weder Erforderlichkeit noch Wirtschaftlichkeit der Einlagerung feststellbar gewesen seien.
Am 18. März 2015 haben die Klägerinnen Klage beim Sozialgericht Berlin gegen den Bescheid vom 8. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2015 erhoben, die sie am 14. Oktober 2015 begründet haben; zugleich mit der Klageerhebung haben sie Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beantragt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2015 wies der Beklagte den gegen den weiteren Bescheid vom 17. März 2015 eingelegten Widerspruch zurück: Hinsichtlich der Klägerin zu 2 sei bereits unklar, ob diese auch Einrichtungsgegenstände eingelagert habe bzw. warum diese mit dem Einzug in eine eigene Wohnung nicht wieder ausgelagert worden seien. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 sei völlig ungewiss, wann die Einlagerung beendet sein werde. Auch überstiegen die Einlagerungskosten die Kosten für eine Erstausstattung der Wohnung. Unabhängig davon überstiegen die Kosten der Unterkunft und Heizung mit 775 Euro monatlich pro Person deutlich die Angemessenheitswerte für eine angemessen große Wohnung deutlich, so dass eine Übernahme weiterer Unterkunftskosten in Form von Einlagerungskosten ausscheide.
Die Klägerinnen meinen, das BSG habe einen Anspruch auf zusätzlichen Lagerraum wie im Falle von Obdachlosigkeit zugebilligt, wenn der angemietete Wohnraum derart klein sei, dass er zur angemessenen Unterbringung von persönlichen Gegenständen des Hilfebedürftigen erforderlich sei. Nach Räumung ihrer Wohnung sei es den Klägerinnen nicht möglich gewesen, ihre Einrichtungsgegenstände mitzunehmen. Die Höhe der Einlagerungskosten sei gemessen an den eingelagerten Gegenständen wirtschaftlich und angemessen. Bei den eingelagerten Gegenständen handele es sich im Wesentlichen um die Wohnungseinrichtung der Klägerinnen. Im Hinblick auf die Angemessenheit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass seit März 2015 für die Klägerin zu 1 keine weiteren Kosten für Unterkunft und Heizung anfielen, da diese seit Ende Februar 2015 gänzlich ohne Unterkunft sei. Die Klägerin zu 2 sei, wie der Änderungsbescheid vom 17. März 2015 berücksichtige, zum 1. März 2015 aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden. Da es sich bei den Lagerungskosten um Kosten der Unterkunft und Heizung handele, sei mit dem Bescheid vom 8. Januar 2015 dazu eine Regelung getroffen worden. Die Klägerinnen haben die Rechnungen der A. vom 9. Dezember 2014 (Zeitraum 3. Dezember 2014 bis 2. Januar 2015) und vom 2. Januar 2015 (Zeitraum vom 3. Januar 2015 bis 2. Februar 2015) über jeweils 280 Euro vorgelegt.
Der Beklagte ist der Auffassung, mit Bescheid vom 8. Januar 2015 sei keine Regelung über die Bewilligung bzw. Ablehnung der Lagerungskosten für den streitigen Zeitraum getroffen worden. Eine solche Regelung sei mit Bescheid vom 17. März 2015 erfolgt. Dagegen habe die Klägerin Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2015 zurückgewiesen worden sei.
Mit Beschluss vom 29. Februar 2016 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Die Klage habe keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg. Der Bescheid vom 8. Januar 2015 in der Fassung des Bescheides vom 17. März 2015 treffe hinsichtlich der begehrten Einlagerungskosten für den streitigen Leistungszeitraum keine Regelung. Dies folge zum einen aus dem Wortlaut des Bescheides vom 8. Januar 2015, welcher sich zu den Einlagerungskosten nicht verhalte, und zum anderen aus dem an die Klägerinnen gerichteten Mitwirkungsschreiben vom 13. Januar 2015. Der insofern maßgebliche Ablehnungsbescheid vom 17. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2015, gegen den sich die Klägerinnen hätten wenden müssen, sei auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens geworden, da dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Unabhängig davon sei auch in der Sache kein Anspruch auf Übernahme der weiteren Lagerkosten zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des BSG setze dies voraus, dass die Unterkunftskosten unter Einschluss der Kosten für die Anmietung des Lagerraumes angemessen seien. Für den Zeitraum von Dezember 2014 bis Februar 2015 überschritten jedoch schon die den Klägerinnen gewährten Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 1.550 Euro die Grenze der Angemessenheit bei Weitem. Für einen Zweipersonenhaushalt sei eine monatliche Bruttokaltmiete von 437,40 Euro zuzüglich eines maximalen Heizkostenbetrages von 111,50 Euro, insgesamt 548,90 Euro angemessen. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zeitraums von März bis Mai 2015 sei ein Anspruch der Klägerin zu 2 schon nicht ersichtlich, da diese aus der Bedarfsgemeinschaft ausgetreten sei. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 erwiesen sich für diesen Zeitraum die Aufwendungen als unangemessen, da schon nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund sie für sich allein u. a. ein Doppelbett, zwei Nachttische, einen sechstürigen Kleiderschrank, eine große Sofaecksitzgarnitur, einen großen Wohnzimmertisch, vier Stühle, eine Satellitenschüssel, eine Jugendzimmerausstattung vorhalten müsse, da davon auszugehen sei, dass diese Möbelstücke in einen für die Klägerin zu 1 angemessenen Wohnraum von maximal 50 m² ohnehin nicht unterzubringen seien.
Gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 22. März 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22. April 2016 eingelegte Beschwerde der Klägerinnen, die nicht weiter begründet worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Behelfsakten VI und VII – ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO) erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten für zutreffend oder zumindest für vertretbar gehalten werden kann und somit die Möglichkeit seines Obsiegens ebenso wahrscheinlich wie sein Unterliegen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, § 73a Rdnrn. 7a und 7d). Dieser maßgebende Zeitpunkt der Erfolgsprüfung liegt nicht vor dem Tag des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe erfordert außerdem die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel, denn zu den zu prüfenden Bewilligungsvoraussetzungen gehören auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Eine solche Prüfung ist nur möglich, wenn dem Gericht eine substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses vorgelegt worden ist. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt daher voraus, dass derjenige, der Prozesskostenhilfe begehrt, den Sachverhalt schildert und wenigstens im Kern deutlich macht, auf welche rechtliche Beanstandung er seine Klage stützt (Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvR 362/10, zitiert nach juris, m. w. N.).
Bei summarischer Prüfung in tatsächlicher Hinsicht unter Zugrundelegung der maßgebenden Rechtsgrundlagen ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der geltend gemachte Anspruch zusteht, nicht zu bejahen.
Die Klage ist allerdings nicht deswegen unbegründet, weil im Bescheid vom 8. Januar 2015 keine Regelung getroffen worden wäre oder es die Klägerinnen versäumt hätten, den Bescheid vom 17. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2015 mit einer Klage anzufechten. Im erstgenannten Bescheid wurde auch zu den Kosten der Unterkunft und damit zu den Lagerkosten entschieden. Infolge dessen wurden die weiteren Bescheide nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens.
Lagerkosten sind Teil der Kosten der Unterkunft.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Wie das BSG im Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R (zitiert nach juris, Rdnrn. 12 – 14, 16, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 14) ausgeführt hat, verwendet der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht den Begriff der Wohnung, sondern den seinem Wortsinn nach tendenziell weiteren Begriff der Unterkunft. Der Begriff der Unterkunft umfasst alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten. Dieser Bedarf ist nicht schon dann sichergestellt ist, wenn die Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, die lediglich das Bedürfnis nach Schutz vor der Witterung und Schlaf befriedigt. Vielmehr muss die Unterkunft auch sicherstellen, dass der Hilfebedürftige seine persönlichen Gegenstände verwahren kann. Deshalb kommen Konstellationen in Betracht, in denen der angemietete Wohnraum derart klein ist, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen (z. B. Kleidung, Hausratsgegenstände u. s. w.) in einem angemessenen Umfang zusätzliche Räumlichkeiten erforderlich sind, also die unterschiedlichen privaten Wohnzwecke in räumlich voneinander getrennten Gebäuden verwirklicht werden. Dies gilt jedenfalls, wenn ein räumlicher Zusammenhang gewahrt bleibt, der eine Erreichbarkeit durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewährleistet. Daher können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung etc. von vorübergehend nicht benötigtem angemessenem Hausrat und persönlichen Gegenstände, wenn dies wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich ist, Teil der Unterkunftskosten sein.
Mit Bescheid vom 8. Januar 2015 traf der Beklagte eine Regelung zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung, denn er bewilligte den Klägerinnen insoweit für Dezember 2014 jeweils 775 Euro und lehnte solche Bedarfe für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 ab, denn er setzte diese Bedarfe für die beiden Klägerinnen jeweils mit 0,00 Euro fest.
Es sprechen dabei selbst die vom Sozialgericht angeführten Argumente nicht gegen, sondern vielmehr für eine Regelung (auch) zu den Einlagerungskosten. Deren Übernahme wurde mit Antrag vom 2. Januar 2015 (so der Bescheid vom 17. März 2015), also vor Erlass des Bescheides vom 8. Januar 2015, beansprucht. Ausgehend von einem objektiven Empfängerhorizont, also aus der Sicht eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 21. September 2010 – B 2 U 25/09 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris), erweist sich die Außerachtlassung von Lagerkosten als Ablehnung (insoweit weiterer) Kosten der Unterkunft. Diesem Bescheid ist nämlich nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich der Kosten der Unterkunft eine weitere Entscheidung folgen sollte, also die Entscheidung bezogen auf die zustehende Höhe der Kosten der Unterkunft wegen der beanspruchten Lagerkosten nicht endgültig verbindlich (im Rahmen der Vorläufigkeit des Bescheides) sein sollte. Das Schweigen im Bescheid vom 8. Januar 2015, vom Sozialgericht als "schlichtweg nicht verhält" bewertet, stellt mithin ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont eine Ablehnung höherer Kosten der Unterkunft und damit der Lagerkosten dar. Das Mitwirkungsschreiben vom 13. Januar 2015 mag zwar durchaus dafür sprechen, dass der Beklagte nicht abschließend mit dem Bescheid vom 8. Januar 2015 über die Kosten der Unterkunft hat entscheiden wollen, denn darin ist mitgeteilt, dass wegen der Übernahme der Lagerungskosten noch eine Prüfung vorgenommen werde, also über die Lagerkosten noch eine Entscheidung getroffen werden wird. Da das Mitwirkungsschreiben vom 13. Januar 2015 jedoch nach dem Bescheid vom 8. Januar 2015 ergangen ist, kann es zur Auslegung des Bescheides vom 8. Januar 2015 nicht herangezogen werden.
Wurde mit Bescheid vom 8. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2015 über die Kosten der Unterkunft entschieden, ist damit zugleich der Bescheid vom 17. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2015 zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Nach § 96 Abs. 1 SGG gilt: Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert und ersetzt.
Ob dies der Fall ist, muss durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festgestellt werden.
Der Bescheid vom 17. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2015 trifft ebenfalls eine Regelung zu den Kosten der Unterkunft insoweit, als er Lagerkosten als Teil der Unterkunftskosten ablehnt. Mithin ist durch ihn der Bescheid vom 8. Januar 2015 (insoweit) ersetzt worden.
Die Klage hat jedoch deswegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf Übernahme der Lagerkosten nicht in Betracht kommt.
Wie bereits ausgeführt, können die Kosten einer Einlagerung dann Teil der Unterkunftskosten sein, wenn 1. der angemietete Wohnraum derart klein ist, dass er für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen nicht ausreicht, 2. es sich um vorübergehend nicht benötigten angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände handelt, 3. ein räumlicher Zusammenhang gewahrt bleibt, der eine Erreichbarkeit durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewährleistet.
Das BSG fordert im o. g. Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R (Rdnrn. 16, 21) zudem, dass durch die zusätzliche Anmietung die im Rahmen der Produkttheorie einzuhaltende Grenze, wobei die Verhältnisse des Aufenthaltsorts des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebend sind, nicht überschritten wird. Maßgebend ist zum einen die Höhe der Gesamtkosten der angemieteten Räumlichkeiten. Zum anderen bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum zur Einlagerung von Gegenständen jedoch auch danach, ob diese Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stehen. Es besteht z. B. kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten, wenn sie auf die Einlagerung von Gegenständen zurückzuführen sind, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung sind. Schließlich darf es sich nicht um Gegenstände handeln, die der Hilfebedürftige als nicht geschützte Vermögensgüter vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung verwerten muss. Zudem muss die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein.
Es kann aufgrund des entsprechenden Vortrags der Klägerinnen davon ausgegangen werden, dass nach Räumung der Wohnung in der E in B die Klägerinnen ihren Hausrat zunächst nicht anderweitig unterbringen konnten, denn sie bezogen eine möblierte Unterkunft in der H. Zu weiteren nach der Rechtsprechung des BSG erforderlichen Voraussetzungen tragen die Klägerrinnen hingegen schon keine Tatsachen vor, die den geltend gemachten Anspruch schlüssig werden lassen. Es mag dabei - insoweit mangelt es aber an einem entsprechenden Vortrag - zutreffen, dass zwischen dieser neuen Unterkunft und dem Ort der Einlagerung des Hausrats ein räumlicher Zusammenhang gewahrt blieb. Offen bleiben muss jedoch schon, weil die Klägerinnen keinerlei Angaben zum Kaufpreis, Alter, Zustand und (damit) Wert des Hausrats gemacht haben, ob die Miete für den Lagerraum gemessen am Wert des eingelagerten Hausrats überhaupt (weiterhin) wirtschaftlich war, nachdem der Beklagte bereits für die Monate März 2014 bis Juni 2014 Lagerungskosten in Höhe von insgesamt 1.120 Euro bewilligt hatte und bis zum Beginn des vorliegend streitigen Leistungszeitraums ab 1. Dezember 2014 insgesamt weitere 1.400 Euro Lagerkosten für Juli bis November 2014 hinzukämen, sich also die Gesamteinlagerungskosten bisher bereits auf 2.520 Euro beliefen.
Dagegen kann angenommen werden, dass es sich bei dem eingelagerten Hausrat um einen solchen handelt, der vorübergehend von den Klägerinnen nicht benötigt wurde, solange diese in der H wohnten. Allerdings lebte die Klägerin zu 2 dort lediglich bis zum 28. Februar 2015, wenn nicht sogar nur bis zum 8. Januar 2015 (so der Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2015); anschließend bestand zwischen den Klägerinnen keine Bedarfsgemeinschaft mehr.
Bezüglich der Klägerin zu 2 ist jedoch wiederum nichts dafür vorgetragen, weswegen trotz Beendigung der Bedarfsgemeinschaft über diesen Zeitpunkt hinaus ab (spätestens) März 2015 die Notwendigkeit für einen Lagerraum bestanden haben könnte, in dem sie weiterhin ihren Anteil am eingelagerten Hausrat hätte unterbringen müssen. Es fehlt insoweit bereits am Vortrag zu ihren nachfolgenden Wohnverhältnissen.
Bezüglich der Klägerin zu 1 steht hingegen fest, dass seit dem Ende der Bedarfsgemeinschaft der eingelagerte Hausrat von ihr im Wesentlichen nicht mehr benötigt wurde. Das Sozialgericht hat dazu nähere Ausführungen gemacht. Der Senat hält diese für zutreffend. Mit der Beschwerde ist diesen Ausführungen nicht entgegen getreten worden. Ungeachtet dessen ist auch offen, ob für anschließende Zeiträume überhaupt weitere Lagerkosten entstanden sind. Dazu ist nichts vorgetragen; entsprechende Rechnungen für diese Zeiträume fehlen.
Mithin bietet der Vortrag der Klägerinnen keine ausreichenden Tatsachen für die Annahme, dass nach Beendigung der Bedarfsgemeinschaft die Übernahme von Lagerkosten in Höhe von 280 Euro monatlich für den Leistungszeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Mai 2015 in Betracht käme.
Für den Leistungszeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2015 gilt nichts anderes, denn wie das BSG dargelegt hat, darf durch die zusätzliche Anmietung die im Rahmen der Produkttheorie einzuhaltende Grenze nicht überschritten werden. Diese Grenze war jedoch in diesem Leistungszeitraum überschritten.
Die Ermittlung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfordert eine Einzelfallprüfung. Diese hat für die Unterkunftskosten und die Heizkosten getrennt zu erfolgen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23).
Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie festzustellen (grundlegend: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Diese stellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard (als Summe von angemessener Kaltmiete je Quadratmeter und angemessenen kalten Betriebskosten) ab, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) setzt sich damit aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammen (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R, Rdnr. 33, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 81).
Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) i. V. m. § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG). Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 WoFG (als Nachfolgeregelung zu § 5 Abs. 2 WoBindG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22, m. w. N.; BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 17).
Das Land Berlin hat allerdings zu § 10 WoFG keine Ausführungsvorschriften erlassen. Zu § 5 WoBindG und § 27 WoFG liegen nur (unveröffentlichte) Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 vor, die wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen. Danach darf entsprechend der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20. Oktober 1995 (Amtsblatt für Berlin 1995, 4462) an Einzelpersonen Wohnraum bis zu 50 qm und an Zwei-Personen-Haushalte Wohnraum bis zu 60 qm überlassen werden. An diese Regelungen ist auch für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II anzuknüpfen. Die weitergehenden Differenzierungen nach der Raumzahl sind für die Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II unbeachtlich (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 18).
Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Wohnung ist nicht anhand der am 1. März 2014 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Fortschreibung der Wohnaufwendungenverordnung (WAV-Fortschreibungsverordnung 2014) vom 11. Februar 2014 (GVBl 2014, 63) zu messen, die an der für unwirksam erklärten Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV – vom 3. April 2012; GVBl 2012, 99) anknüpft. Die Unwirksamkeitserklärung erstreckt sich zwar nur auf den Geltungszeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2013 (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 53/13 R, Rdnrn 15, 16, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22a Nr. 2 = BSGE 116, 94-112). Da die WAV-Fortschreibungsverordnung 2014 jedoch das mit der WAV veröffentlichte Bruttowarmmietenkonzept zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung fortführt (so die dieser Fortschreibungsverordnung beigegebene Begründung nach § 22b Abs. 2 SGB II), dem es hinsichtlich der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Heizung an einer hinreichend differenzierten Datengrundlage ermangelt, so dass die daraus resultierende Rechtswidrigkeit der festgelegten Höhe der Aufwendungen für die Heizung zugleich die Rechtswidrigkeit der Gesamtangemessenheitsgrenze zur Folge hat (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 53/13 R, Rdnrn. 44, 46, 48), haftet dieser Mangel auch der WAV-Fortschreibungsverordnung 2014 an, so dass deswegen diese ebenfalls nicht der Vorschrift des § 22b Abs. 2 Satz 2 SGB II genügt und damit unwirksam ist.
Die angemessene Referenzmiete kann allerdings auf der Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels ermittelt werden (vgl. dazu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 27, m. w. N.).
Damit kann der Berliner Mietspiegel 2013 (Amtsblatt für Berlin 2013, Nr. 21 vom 23. Mai 2013) als qualifizierter Mietspiegel Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein. Die angemessene Nettokaltmiete ist dabei unter Heranziehung der Grundlagendaten zum Berliner Mietspiegel 2013 (www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/de/downloads.shtml) unter Ausschluss bestimmter Wohnungen, auf die Hilfebedürftige nicht verwiesen werden dürfen, aus den verbliebenen Wohnungen (mit den jeweiligen Wohnflächen, Wohnlage einfach) ausgehend von den Mittelwerten zu ermitteln und ihrem Verhältnis zur Gesamtzahl der herangezogenen Wohnungen zu gewichten (vgl. zur konkreten Methode: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R unter Hinweis auf Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, 28; BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R).
Die angemessene Nettokaltmiete beträgt mithin bei einer Wohnfläche von 40 qm bis unter 60 qm (Ein- und Zwei-Personen-Haushalt) 5,44 Euro/qm.
Neben der Nettokaltmiete sind auch die angemessenen Betriebskosten i. S. des § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen sind.
Die angemessenen kalten Betriebskosten sind ebenfalls unter Heranziehung der Grundlagendaten zum Berliner Mietspiegel 2013 aber mit allen Wohnflächen und allen Wohnlagen mit Ausnahme der bereits oben genannten Wohnungen, auf die Hilfebedürftige nicht verwiesen werden dürfen, zu ermitteln, denn für die kalten Betriebskosten weisen die Grundlagendaten insoweit keine Differenzierung nach Wohnflächen und Wohnlage aus, und ihrem Verhältnis zur Gesamtzahl der herangezogenen Wohnungen zu gewichten.
Die angemessenen kalten Betriebskosten betragen mithin 1,55 Euro/qm.
Dies ergibt zusammen als angemessene Bruttokaltmiete 6,99 Euro/qm.
Daraus folgt für einen 2-Personen-Haushalt bei einer angemessenen Wohnfläche von 60 qm eine angemessene Bruttokaltmiete von 419,40 Euro (60 qm x 6,99 Euro/qm).
Der Anspruch auf Leistungen für die Heizung besteht grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.
Von unangemessen hohen Heizkosten ist auszugehen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, die den von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegeln" bzw. dem "Bundesweiten Heizspiegel" zu entnehmen sind. Der Grenzwert markiert nicht angemessene Heizkosten, sondern gibt einen Hinweis darauf, dass von unangemessenen Heizkosten auszugehen ist; das Überschreiten des Grenzwertes kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden ("im Regelfall"). Der Grenzwert errechnet sich aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche (und nicht aus der Wohnfläche der konkret innegehabten Wohnung) und den entsprechenden Werten der Spalte "zu hoch" für Heizöl, Erdgas bzw. Fernwärme des "Bundesweiten Heizspiegels", der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung veröffentlicht war (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, Rdnrn. 22, 23, 25 m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69).
Maßgebend ist vorliegend der Bundesweite Heizspiegel 2014 vom 13. Oktober 2014.
Der maximale Grenzwert bei der Beheizung einer Wohnung (mit Fernwärme bei einer Gebäudefläche von 100 bis 250 qm) liegt bei 23,50 Euro/qm/Jahr.
Daraus errechnen sich bei einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 60 qm für einen Zwei-Personen-Haushalt 1410 Euro/Jahr und mithin 117,50 Euro monatlich.
Die angemessene Miete beträgt mithin (höchstens) 536,90 Euro (angemessene Bruttokaltmiete von 419,40 Euro zuzüglich maximale Heizkosten von 117,50 Euro).
Demgegenüber wurden den Klägerinnen an Bedarfen für Unterkunft und Heizung für Dezember 2014 1.550 Euro, für Januar 2015 775 Euro und für Februar 2015 700 Euro gewährt.
Angesichts dessen können die Lagerkosten als weitere Kosten der Unterkunft nicht übernommen werden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt mithin wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht in Betracht, so dass die Beschwerde erfolglos bleiben muss.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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