Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 142/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 33 R 309/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 35/17 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Regelung der weiteren Versicherungspflicht für jemanden, der im Beitrittsgebiet am 31. Dezember 1991 als Selbstständiger versicherungspflichtig war.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 02. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 25. Februar 2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.
Dem 1956 geborenen Kläger wurde am 28. Dezember 1980 mit Wirkung ab dem 01. Januar 1981 in der DDR eine Gewerbeerlaubnis zur Ausübung des Gewerbes "Fuhrbetrieb mit Lkw" unter Auflagen erteilt. Am 19. Februar 1990 wurde die Gewerbegenehmigung erweitert um "Personen- und Gütertransport". Am 12. Dezember 1990 erfolgte eine Gewerbeummeldung zum 15. Dezember 1990. Hiernach sollte "nach der Änderung, Erweiterung oder Verlegung" weiterhin ausgeübt werden "Spedition – Transportunternehmen" und neu ausgeübt werden "Baustoffhandel". Am 26. Januar 1993 meldete der Kläger die Firma "D Spedition und Baustoffhandel" zur Eintragung in das Handelsregister an und gab bei dieser Gelegenheit an, seit dem 01. Januar 1981 den "Handel mit Baustoffen und eine Spedition" zu betreiben. Am 16. Februar 1996 wurde die Firma "D Spedition und Baustoffhandel" in das Handelsregister P zur Registernummer HRA 1541P eingetragen. Am 20. November 2007 wurde die Firma geändert in "D Spedition und Baustoffhandel e.K.". Am 25. Februar 2013 meldete der Kläger das Gewerbe wegen Betriebsaufgabe ab. Am 16. Oktober 2013 erfolgte die Löschung aus dem Handelsregister.
Der Kläger beantragte am 20. Juni 2011 die Kontenklärung bei der Beklagten. Am 11. Juli 2011 bat er telefonisch um Zusendung einer Nichtfeststellungsbescheinigung der Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit für seinen Steuerberater. In dem vom Kläger am 19. September 2011 ausgefüllten Vordruck V0020 gab er an, seit dem 01. Januar 1981 eine selbständige Tätigkeit als Transportunternehmer auszuüben. Die Tätigkeit wurde beschrieben mit: "Gütertransporte im Nah-und Fernverkehr sowie Werkverkehr". Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 stellte die Beklagte mit Wirkung ab dem 01. Januar 1992 die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 229a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und die Pflicht des Klägers zur Zahlung von Beiträgen ab dem 01. Januar 2007 in Höhe des Regelbeitrags fest. Die Höhe des Monatsbetrages und der gegebenenfalls bisher fälligen Beiträge sei der Beitragsrechnung zu entnehmen, die Bestandteil des Bescheides sei. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass ein vom Regelbetrag abweichender Betrag auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft gezahlt werden könne. Dazu sei das von der Bezugsgröße (Ost) abweichende Arbeitseinkommen nachzuweisen. Die beigefügte Beitragsberechnung wies Beiträge für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe der Beträge, die dem Regelbeitrag entsprechen, insgesamt i.H.v. 25.659,12 EUR aus. Ab dem 01. Januar 2012 ergebe sich ein Beitrag in Höhe von monatlich 439,04 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger am 23. Dezember 2011 Widerspruch. Er habe bereits zu Zeiten der DDR als selbstständig tätiger Spediteur keine der unter § 2 SGB VI aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt. Insbesondere sei er kein Gewerbetreibender im Sinne der Nr. 8 gewesen, da die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht in die Handwerksrolle einzutragen gewesen sei. Er unterliege daher nicht der Rentenversicherungspflicht im Sinne des § 229a SGB VI. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01. März 2012 zurück. Gemäß den Antragsangaben und den vorliegenden Unterlagen übe der Kläger seit dem 01. Januar 1981 eine selbstständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet aus. Im Rahmen des Antragsverfahrens seien keine Sachverhalte vorgetragen worden, die eine Versicherungspflicht im Beitragsgebiet nach § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG-DDR) ausschlössen (selbstständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang, Beschäftigung von mehr als fünf Personen im Betrieb). Die Beiträge seien zutreffend unter Beachtung der Verjährung nach § 25 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ab dem 01. Januar 2007 gefordert worden. Da Einkommensnachweise (Einkommensteuerbescheide) nicht vorgelegt worden seien, sei der Regelbetrag zugrunde zu legen gewesen.
Am 05. Januar 2012 beantragte der Kläger höchst vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich die Befreiung von der Versicherungspflicht rückwirkend bis zum spätest möglichen Zeitpunkt, hilfsweise ab Antragseingang. Dem Antrag sei stattzugeben, da er nach dem Beitritt der DDR keine Rentenversicherungsnummer zugewiesen bekommen habe. Er habe somit nicht davon ausgehen müssen, versicherungspflichtig zu sein und daher unverschuldet die Frist gemäß § 229a Abs. 1 SGB VI für einen Antrag auf Beendigung der Rentenversicherungspflicht ab 31. Dezember 1994 versäumt. Am 13. März 2012 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben mit dem Begehren, den Bescheid vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2012 aufzuheben.
Mit Bescheid vom 22. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2012 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der versäumten Frist zur Beendigung der Versicherungspflicht nach § 229a SGB VI und hinsichtlich der versäumten Frist zur Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI abgelehnt.
Am 16. August 2012 hat der Kläger seine Klage insoweit erweitert.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 hat die Beklagte dem Kläger die Höhe der monatlichen Beiträge für die Zeit ab 01. Januar 2013 i.H.v. 429,98 EUR bekannt gegeben.
Mit Bescheid vom 02. April 2013 hat die Beklagte das Ende der Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständig Tätiger mit Ablauf des 25. Februar 2013 festgestellt. Ferner ist eine Beitragsschuld für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis zum 25. Februar 2013 in Höhe von insgesamt 31.715,90 EUR entsprechend der dem Bescheid anliegenden und einen Bestandteil desselben bildenden Beitragsrechnung festgestellt worden.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, maßgeblich sei allein, ob er in der oder in einer der Tätigkeiten, die er seit dem 01. Januar 2007 ausgeübt habe, der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI unterlegen habe. Daraus, dass am 16. Februar 1996 im Handelsregister des Amtsgerichts P zum Registerzeichen HRA 1541 sein Gewerbebetrieb als "D Spedition und Baustoffhandel" eingetragen worden sei, ergebe sich, dass er bereits ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in jener Tätigkeit tätig gewesen sei, die er am 01. Januar 1981 aufgenommen und am 31. Dezember 1991 noch ausgeübt habe. Seine ursprüngliche Tätigkeit sei die eines Fuhrunternehmers gewesen, welcher die Transporte selbst durchgeführt habe (Frachtgeschäft §§ 407ff Handelsgesetzbuch (HGB)). Davon wesentlich zu unterscheiden sei aber das Speditionsgeschäft, welches er sodann durchgeführt habe (Speditionsgeschäft §§ 453ff HGB). Denn der Spediteur transportiere das Frachtgut nicht selbst, sondern organisiere das Frachtgeschäft, möge er auch ein Selbsteintrittsrecht haben. Die Übergangsregelung des § 229a SGB VI diene der Systemangleichung. In der DDR hätten grundsätzlich alle Selbstständigen, die Arbeitseinkommen erzielt hätten, der Sozialversicherungspflicht unterlegen, sodass die Versicherungspflicht für Selbstständige wesentlich weiter gereicht habe als in der Bundesrepublik. Erfolge aber heute nachträglich die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI, erfülle die Vorschrift regelmäßig nicht mehr den ursprünglich vorgesehenen Sinn und Zweck.
Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Potsdam am 31. März 2015 hat der Kläger ergänzend angegeben, in der DDR täglich Aufträge vom VEB Kraftverkehr erhalten zu haben. Transportaufträge seien ausschließlich vom VEB Kraftverkehr vergeben worden. Diese Aufträge habe er selbst ausgeführt. Ab 1990 sei er frei gewesen, das zu machen, was er wollte. Ein Rechtsanwalt habe ihm suggeriert, dass er die bundesdeutsche Bezeichnung "Spedition" in den Firmennamen aufnehmen solle, da darunter mehr zu fassen sei. Seit 1990 habe er von seiner Tätigkeit leben können und auch in Vollzeit gearbeitet. In der Zeit von 1990 bis 1993 seien er selbst und drei Angestellte in der Firma tätig gewesen. Ab 1993 habe sich der Betrieb sukzessive vergrößert bis auf 15 Angestellte. Ab 1993 habe es sich auch um eine Spedition gehandelt, die im klassischen Sinne Leistungen verkauft habe, d.h. es sei nicht nur selbst gefahren worden, sondern es seien auch Transportaufträge weiter verkauft worden. Dies habe bis zu 50% der Aufträge betroffen. Bei den 15 Angestellten habe es sich um 12 Fahrer und drei Disponenten gehandelt, letztere hätten die Speditionsaufträge weiter verkauft. Durchgängig seit 1993 sei sein Betrieb ein Baustoffhandel und eine Spedition (Fuhrleistungen und Vermittlung von Speditionsaufträgen) gewesen. Der Baustoffhandel habe vom Umsatz her ca. 20% und die Fuhrleistungen sowie die Vermittlung von Speditionsaufträgen jeweils ca. 40% ausgemacht. Für den Baustoffhandel habe er über ein eigenes Lager verfügt. Er habe sowohl verkauft und mit eigenen Lkws die Baustoffe transportiert als auch an Selbstabholer verkauft. Er habe im Dezember 1990 zwei Lkws aus DDR-Produktion gehabt und dann auf dem freien Markt seine Dienste als Fuhrunternehmen angeboten. Die so erhaltenen Aufträge habe er ausgeführt. Wenn er mehr Aufträge gehabt habe, als er habe annehmen können, habe er sie weitergegeben. Er könne nicht mehr genau sagen, ob das erst ab 1993 so gewesen sei. 1993 habe er mit Fördermitteln neue Lkws und Transporttechnik sowie Ladetechnik anschaffen können. Zum Ende seiner Tätigkeit – gegen 2012 – habe er zunächst den Lkw-Verkehr aufgegeben und nur noch den Baustoffhandel betrieben. Eine Änderung des Handelsregistereintrags habe aber mangels Erforderlichkeit nicht stattgefunden.
Das Sozialgericht hat vom Amtsgericht P, Handelsregister, Unterlagen zur Firma D Spedition und Baustoffhandel, Registernr. HRA 1541 P, beigezogen. Des Weiteren hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Befragung des ehemaligen Angestellten im Betrieb des Klägers, K S, als Zeuge zu den beruflichen Tätigkeiten des Klägers. Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussage wird auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2016 Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2012 sowie der Bescheide vom 14. Dezember 2012 und 02. April 2013, hilfsweise auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist unter Abänderung des Bescheides vom 22. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2012 gerichtete Klage durch Urteil vom 02. Februar 2016 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide. Auch die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Bei der "Mitteilung über den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung" vom 14. Dezember 2012 dürfte es sich nicht um einen Verwaltungsakt handeln, jedenfalls sei der Kläger nicht beschwert. Der Kläger sei seit dem 01. Januar 1992 bis zum 25. Februar 2013 gemäß § 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtig gewesen. Trotz seiner seit 1981 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit auf dem Gebiet der ehemaligen DDR habe er dort der aus § 10 SVG-DDR i.V.m. § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 09. Dezember 1977 (1. StaatlSVO; GBl.1978 Nr. 1,1) folgenden Versicherungspflicht unterlegen. Diese Regelung habe bis zum Stichtag des § 229a SGB VI, d.h. bis zum 31. Dezember 1991, Gültigkeit gehabt. Der Kläger sei auch nicht der ab dem 01. Januar 1992 geltenden Versicherungspflicht nach den §§ 1-3 SGB VI unterfallen. Vielmehr habe die in der DDR bestehende Versicherungspflicht des Klägers über den 31. Dezember 1991 fortbestanden. Die Versicherungspflicht nach der Übergangsvorschrift des § 229a Abs. 1 SGB VI bestehe, solange die Tätigkeit, die die Versicherungspflicht am 31. Dezember 1991 begründet habe, fortgeführt werde. § 229a Abs. 1 SGB VI trage als Ausnahmeregelung zu §§ 2 und 3 SGB VI dem Umstand Rechnung, dass die Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet weitergereicht habe als in den alten Bundesländern. Im Hinblick darauf habe den im Beitrittsgebiet pflichtversicherten Selbstständigen die Möglichkeit erhalten bleiben sollen, die bisher zugewiesene Form der Alterssicherung als Pflichtversicherung weiterzuführen. Dass, wie vom Kläger ausgeführt, bei einer nachträglichen Feststellung der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI die Vorschrift regelmäßig nicht mehr den ursprünglich vorgesehenen Sinn und Zweck erfülle, sei nicht ersichtlich. Der Fortbestand der Versicherungspflicht gelte nur für die weitere Dauer der am 31. Dezember 1981 ausgeübten Tätigkeit. Habe am 31. Dezember 1991 aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit Versicherungspflicht bestanden und werde diese Tätigkeit aufgegeben und unmittelbar daran eine neue selbstständige Tätigkeit ausgeübt, sei für diese neue Tätigkeit eine etwaige Versicherungspflicht ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 1-3 SGB VI zu prüfen. Liege jedoch keine Unterbrechung der Tätigkeit vor, sondern ab 01. Januar 1992 oder später nur eine andere Bezeichnung derselben Tätigkeit, verbleibe es bei der Versicherungspflicht nach § 229a SGB VI. Zur Überzeugung der Kammer habe der Kläger in diesem Sinne die Tätigkeit, die seine Versicherungspflicht am 31. Dezember 1991 begründet habe, bis zur Aufgabe des Betriebes am 25. Februar 2013 fortgeführt. Abzustellen sei auf die Tätigkeit, die nach § 10 SVG-DDR zur Versicherungspflicht geführt habe. Bei einer unternehmerischen Tätigkeit stelle die Verkehrsauffassung entscheidend auf den Unternehmensgegenstand ab, und nicht darauf, ob sich die konkreten Verrichtungen des Unternehmens im Zuge einer Geschäftsausweitung auf andere Tätigkeitsfelder erstreckten. Maßgeblich sei ferner nicht, mit welcher Firma eine Selbstständigkeit ausgeübt werde. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung der Hauptzweck, der Schwerpunkt, der Geschäftszweck, der Kernbereich der geschäftlichen Tätigkeit. Der Begriff der Tätigkeit sei inhaltlich zu bestimmen und bedürfe eines Vergleichs der am 31. Dezember 1991 ausgeübten Tätigkeit mit derjenigen zum Zeitpunkt der behaupteten Aufgabe. Sprächen die Gesamtumstände des Falles für eine Fortführung einer bis zum 31. Dezember 1991 bestehenden selbstständigen Tätigkeit, wenn auch in anderer Gestalt, sei dies für die Beurteilung der einschlägigen versicherungsrechtlichen Verhältnisse nicht von Bedeutung. Zur Überzeugung der Kammer habe sich der Gegenstand der Betriebstätigkeit des Klägers vorliegend gegebenenfalls erweitert. Eine faktische Aufgabe seiner seit jedenfalls 31. Dezember 1991 ausgeübten Tätigkeit sei vor dem 25. Februar 2013 nicht erfolgt. Denn der Hauptzweck bzw. Schwerpunkt, Geschäftszweck oder Kernbereich seiner geschäftlichen Tätigkeit habe sich auch nach den eigenen Ausführungen des Klägers nach dem 31. Dezember 1991 nicht geändert. Dieser habe im Baustoffhandel und den Fuhrleistungen bestanden, gegebenenfalls seien auch bereits zu diesem Zeitpunkt Aufträge der Speditionsleistung vermittelt worden. Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben nach dem 31. Dezember 1991 durchgängig mindestens zu ca. 60 % die gleichen Tätigkeiten ausgeführt wie bis zu diesem Zeitpunkt, nämlich bereits seit 1990 durchgängig ungefähr 20 % Baustoffhandel und darüber hinaus jedenfalls Fuhrtätigkeiten. Selbst wenn das von ihm geschilderte Vermitteln der Aufträge der Speditionsleistungen erst nach dem 31. Dezember 1991 hinzugetreten sein sollte, habe sich sein Tätigkeitsfeld allenfalls erweitert. Seinen Ausführungen zufolge habe das Vermitteln der Aufträge der Speditionsleistungen durchgängig seit 1993 einen Anteil von ca. 40 % umfasst, gleichfalls die Fuhrleistungen. Bei der Gewerbeummeldung am 12. Dezember 1990 habe der Kläger angegeben, das Gewerbe "Spedition – Transportunternehmen" werde weiterhin ausgeübt, neu ausgeübt werde der "Baustoffhandel". Zwar habe der Kläger im Erörterungstermin am 31. März 2015 erläutert, ihm habe ein Anwalt suggeriert, er solle die bundesdeutsche Bezeichnung "Spedition" in den Firmennamen aufnehmen. Bei der Anmeldung zum Handelsregister am 26. Januar 1993 habe er aber ausgeführt, er betreibe seit dem 01. Januar 1981 den Handel mit Baustoffen und eine Spedition. Er habe diese Tätigkeit nicht zeitlich und inhaltlich differenziert. Über die Zeit ab Mitte Dezember 1990 bis Ende 1991 habe er zunächst gesagt, wenn er mehr Aufträge gehabt hätte, als er habe annehmen können, habe er diese weitergegeben, dies sei aber erst 1993 gewesen. Er habe jedoch hinzugefügt, dass er nicht mehr genau sagen könne, ob das erst ab 1993 gewesen sei. In einem Fragebogen habe der Kläger am 19. September 2011 gegenüber der Beklagten angegeben, er sei seit dem 01. Januar 1981 selbstständig tätig, Art der Tätigkeit: "Transportunternehmer". Die von ihm ausgeübte Tätigkeit habe er als "Gütertransporte im Nah- und Fernverkehr sowie Werkverkehr" beschrieben. Dass auch der Kläger die Tätigkeiten vor und nach dem 31. Dezember 1991 nicht unterschieden habe, werde aus seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 07. Dezember 2011 deutlich, in welchem er ausgeführt habe, die Tätigkeit als Spediteur bereits vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik ausgeübt zu haben. Auch in der Widerspruchsbegründung habe er sich darauf bezogen, bereits zu Zeiten der DDR selbstständig tätiger Spediteur gewesen zu sein. Darüber hinaus handele es sich zwar bei einem Frachtvertrag gemäß § 407 HGB um einen anderen Vertrag als beim Speditionsvertrag gemäß § 453 HGB. Der Spediteur sei im Gegensatz zum nichtjuristischen Sprachgebrauch nicht derjenige, der den Transport selbst ausführe; die Beförderung von Gütern übernehme der Frachtführer (§ 407 Abs. 1 HGB). Der Spediteur besorge die Versendung, d.h. er organisiere die Beförderung und schließe die dazu notwendigen Verträge ab (§ 454 HGB). Der Spediteur sei aber befugt, die Beförderung des Gutes statt durch Beauftragung eines Frachtführers selbst auszuführen (Selbsteintritt). Mache er von dieser Befugnis Gebrauch, so habe er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. Im Übrigen spreche auch die Aussage des Zeugen, der nach Angaben des Klägers in den Jahren 1991-1993 anfangs Schüttguttransporte für den Baustoffhandel ausgeführt und später Fahrer von Auslandstransporten gewesen sei, dafür, dass selbst eine Erweiterung des Gegenstandes der Betriebstätigkeit – sollte diese vorgelegen haben – nach außen kaum erkennbar gewesen sei. Dieser habe in der mündlichen Verhandlung am 02. Februar 2016 ausgeführt, bis Ende 1991 hätten sie DDR-Technik fahren. Er sei Kraftfahrer gewesen. Zum Frühjahr seien neue LKWs angeschafft worden. Er sei dann für die Spedition mit einem Kühler unterwegs gewesen. Auf Befragen der Vorsitzenden, was sich für ihn geändert habe, habe er geantwortet, er habe ab ca. 1992 ihre eigenen Aufträge erledigt. Es habe einen Disponenten gegeben, den habe er angerufen und von ihm die Arbeit zugeteilt bekommen. Des Öfteren habe er beim Verladen oder beim Empfänger fremde Fahrer getroffen, die nicht von seiner Firma gekommen, aber dennoch für die Spedition A gefahren seien. Er sei davon ausgegangen, dass diese für sie als Subunternehmer gefahren seien. Hieraus lasse sich eine Aufgabe der seit 1991 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nicht entnehmen. Der Kläger habe zur Anzahl der Angestellten ausgeführt, als es 15 Angestellte gewesen seien, habe es sich um zwölf Fahrer und drei Disponenten gehandelt. Im Ergebnis ergebe sich auch aus den weiteren Ausführungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung nichts anderes. Soweit der Zeuge die Frage des Prozessbevollmächtigten, ob er einen Unterschied wahrgenommen habe zwischen dem Baustoffhandel und den weiteren Bereichen des Betriebes, bejaht habe und den Baustoffhandel mit 1/3 des Betriebes sowie die Spedition mit 2/3 des Betriebes beziffert habe, spreche dies dafür, dass eine Differenzierung zwischen Fuhr- und Speditionsleistungen nicht erfolgt sei. Die Frage der Vorsitzenden, ob er mit Spedition die Fuhrtätigkeiten und die Weitergabe der Aufträge meine, habe der Zeuge bejaht. Diese Tätigkeit habe der Kläger bis zum 25. Februar 2013 ausgeübt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger im Erörterungstermin am 31. März 2015 ausgeführt habe, am Ende der Tätigkeit gegen 2012 den Lkw-Verkehr aufgegeben und nur noch den Baustoffhandel geführt zu haben. Der Wegfall des Geschäftszweiges sei im Zuge der Firmenaufgabe geschehen, was als einheitlicher Vorgang zu bewerten sei. In der mündlichen Verhandlung am 02. Februar 2016 habe der Kläger zur Auflösung seines Betriebs erläutert, dass er den Betrieb ordnungsgemäß abgemeldet habe. In den Monaten zuvor habe er erst die Fahrzeuge und die Ladetechnik, dann den Baustoffhandel verkauft. Bis zum 31. Dezember 1994 habe der Kläger keinen Befreiungsantrag gemäß § 229 Abs. 1 S. 2 SGB VI gestellt. Auch ein Befreiungsantrag gemäß § 231 Abs. 6 SGB VI habe nicht fristgerecht vorgelegen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen gemäß § 27 Abs. 1 SGB X komme nicht in Betracht, weil die Frist nicht ohne Verschulden versäumt worden sei. Der Anspruch auf die von der Beklagten ab dem 01. Januar 2007 geforderten Beiträge sei auch nicht gemäß § 25 SGB IV verjährt. Hinsichtlich der Beitragshöhe sei der Kläger jedenfalls nicht beschwert, was sich aus § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ergebe. Eine an seinem tatsächlichen Einkommen ausgerichtete Berechnung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger trotz Hinweis sein Einkommen nicht nachgewiesen habe. Hinsichtlich der Berechnung der Beklagten bestünden lediglich insoweit Bedenken, dass der Regelbetrag für das Jahr 2013 zu niedrig bemessen sei. Eine Beschwer des Klägers hierdurch sei jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
Gegen das ihm am 18. März 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. April 2016 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung des Klägers, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vortrags fortführt. Nach wie vor vertritt er die Auffassung, § 229a SGB VI erfülle seinen Zwecke im vorliegenden Fall nicht, denn seine Alterssicherung sei gerade nicht über den 31. Dezember 1991 "weitergeführt" worden. Im Übrigen sei mit der Erweiterung der unternehmerischen Tätigkeit auf das Gebiet der Spedition und des Baustoffhandels eine inhaltliche Änderung des Kernbereichs der unternehmerischen Tätigkeit verbunden gewesen, sodass die Versicherungspflicht des § 229a SGB VI – und damit auch die Beitragspflicht - bereits vor dem 01. Januar 2007 geendet habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 02. Februar 2016 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2012 in der Fassung der Bescheide vom 14. Dezember 2012 und vom 02. April 2013 aufzuheben, hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2012 Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten (VSNR) Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Bescheid vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2012 und des Bescheides vom 02. April 2013 sowie der Bescheid vom 22. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Bei der "Mitteilung über den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung" vom 14. Dezember 2012 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), denn das als reine Information zu wertende Schreiben trifft keine eigenständige Regelung. Die Höhe des Regelbeitrags ergibt sich unmittelbar aus §§ 157ff SGB VI i.V.m. § 1 des Beitragssatzgesetzes 2013 vom 05. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2446) und § 2 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 (SozVRV 2013) vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2361). Die Versicherungspflicht des Klägers sowie seine Pflicht zur Zahlung des Regelbeitrags ist bereits mit dem Bescheid vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2012 und des Bescheides vom 02. April 2013 festgestellt worden.
Nach § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) bleiben Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab dem 01. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig. Diese Vorschrift knüpft an § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 47 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) an, der einen Fortbestand der Versicherungspflicht unter den vorgenannten Voraussetzungen ohne Vorgabe eines Stichtags für die Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 3 SGB VI als Ausschlussgrund vorsah. Gleichzeitig trat nach Satz 2 dieser Regelung bei einem Befreiungsantrag bis zum 30. Juni 1992 das Ende der Versicherungspflicht vom 01. Januar 1992, bei einem vom 01. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 gestellten Antrag vom Antragseingang an ein.
Für die Frage einer Versicherungspflicht des Klägers am 31. Dezember 1991, die Voraussetzung seiner Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist, ist § 10 SVG-DDR maßgebend. Denn das SVG vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) trat nach § 84 SVG-DDR am 01. Juli 1990 in Kraft. Die am 30. Juni 1990 geltenden Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung waren unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden (§ 7 Satz 1 SVG-DDR). Nur für Selbständige, die ihre Tätigkeit im Beitrittsgebiet erst nach dem 31. Juli 1991 aufgenommen haben - was im vorliegenden Fall nicht zutrifft -, hat Versicherungspflicht nach § 10 SVG-DDR nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 229a Abs. 2 SGB VI bestanden (Art. 35 Abs. 3 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606). Nach § 10 Abs. 1 SVG-DDR unterlagen Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielten, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterlag, der Versicherungspflicht, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt war. Gemäß § 19 SVG-DDR waren Personen in der Rentenversicherung frei, die geringfügig selbstständig tätig waren. Eine geringfügige Beschäftigung lag nach § 5 Abs. 1 a) SVG-DDR vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 6 SVG-DDR) nicht überstieg. Aus § 5 Abs. 3 SVG-DDR ergibt sich, dass Entsprechendes galt, wenn anstelle einer Be-schäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Für den Versicherungs-zweig der gesetzlichen Rentenversicherung galten die vorgenannten Regelungen der SVO, der 1. StaatlSVO und des SVG-DDR noch bis zum 31. Dezember 1991 weiter (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2, 3 und 4 Einigungsvertrag).
Bis zum 01. Juli 1990 ergab sich die Geringfügigkeitsgrenze aus § 19 Abs. 1 der 1. StaatlSVO, wonach Selbstständige in der Sozialversicherung pflichtversichert waren, wenn ihre beitragspflichtigen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit mindestens 900 M im Kalenderjahr betrugen. Ab dem 01. Juli 1990 betrug die für den Eintritt der Versicherungspflicht maßgebliche monatliche Bezugsgröße gemäß § 6 Abs. 1 SVG-DDR 1.400 DM. Mit dem Beitritt der neuen Bundesländer blieb es bis zum 31. Dezember 1990 bei dieser Bezugsgröße (Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 c). Die Fortschreibung erfolgte dann zunächst durch Rechtsverordnung ab dem 01. Januar 1991 mit 1.540 DM und ab dem 01. Juli 1991 mit 1.750 DM (Aichberger Textsammlung Sozialversicherungswerte 4/11).
Der Kläger war ab dem 01. Januar 1981 ununterbrochen selbstständig tätig und erzielte dadurch im vorgenannten Zeitraum mehr als geringfügige Einkünfte i.S.d. § 19 Abs. 1 der 1. StaatlSVO, d.h. mehr als 900 M jährlich. Dies steht für den Senat auf Grund der Angaben des Klägers und der vorliegenden Unterlagen fest. Danach war der Kläger bis zum 31. Dezember 1980 als Kraftfahrer bei W A versicherungspflichtig beschäftigt. Dies ergibt sich aus den Eintragungen im SV-Ausweis. Ab dem 01. Januar 1981 betrieb er selbständig einen Fuhrbetrieb mit Lkw. Er war zunächst Kommissionspartner des VEB Kraftverkehr L und erbrachte für diesen sowie für die Bevölkerung Fuhrleistungen, ab 19. Februar 1990 führte er darüber hinaus Personen- und Gütertransporte aus. Ab dem 15. Dezember 1990 trat noch der Handel mit Baustoffen hinzu. Dies ergibt sich aus den Gewerbeerlaubnissen/genehmigungen vom 28. Dezember 1980 und 19. Februar 1990, der Gewerbe-Ummeldung vom 12. Dezember 1990 und den SV-Ausweisen. Er erzielte dadurch bis zum 30. Juni 1990 – dann enden die Eintragungen in den SV-Ausweisen – jährliche Einkünfte von mehr als 900 M (bis 1989 7.200,00 M sowie im 1. Halbjahr 1990 3.600,00 M). Aufgrund der Angaben des Klägers bestehen seitens des Senats keine Zweifel daran, dass er auch in der folgenden Zeit ab dem 01. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 mehr als geringfügige Einkünfte i.S.d. SVG-DDR, d.h. i.H.v. mehr als 220 DM bzw. ab dem 01. Juli 1991 i.H.v. mehr als 250 DM monatlich erzielte. Der Kläger selbst hat hierzu angegeben, er habe seit 1990 von seiner selbstständigen Tätigkeit "leben" können. Außerdem beschäftigte er nach seinen eigenen Angaben in dieser Zeit drei Angestellte, bei einem davon handelte es sich um den Zeugen S. Zum Betrieb gehörten nach Angaben des Klägers 1991 zwei Lkws aus DDR-Produktion.
Der Kläger gehörte als Fuhrunternehmer/Baustoffhändler am 01. Januar 1992 auch nicht zu dem von §§ 1 bis 3 SGB VI erfassten Personenkreis, insbesondere war er nicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig.
Die Versicherungspflicht des Klägers endete erst mit der Aufgabe sämtlicher selbstständiger Tätigkeiten am 25. Februar 2013. Eine Aufgabe der "jeweiligen Tätigkeit" i.S.d. § 229a Abs. 1 SGB VI zu einem Zeitpunkt vor dem 25. Februar 2013 hat der Kläger nicht nachgewiesen. Die Versicherungspflicht nach der Übergangsvorschrift des § 229a Abs. 1 SGB VI besteht, solange die "jeweilige" Tätigkeit ausgeübt wird. Danach ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, die die Versicherungspflicht am 31. Dezember 1991 begründet hat, fortgeführt wird. Zu vergleichen ist damit die bis zum 31. Dezember 1991 ausgeübte selbstständige Tätigkeit mit der ab dem 01. Januar 1992 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit. Als Ausnahmeregelung ist § 229a SGB VI eng auszulegen. Bestand am 31. Dezember 1991 aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit Versicherungspflicht und wird diese Tätigkeit aufgegeben und unmittelbar im Anschluss daran eine neue selbstständige Tätigkeit ausgeübt, ist für diese neue Tätigkeit eine etwaige Versicherungspflicht ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 1 bis 3 SGB VI zu prüfen, ohne dass es auf die Fortführung eines Versicherungsschutzes nach § 229a Abs. 1 SGB VI ankommen kann. Liegt jedoch keine Unterbrechung der Tätigkeit vor, sondern ab 01. Januar 1992 oder später nur eine andere Bezeichnung derselben Tätigkeit, verbleibt es bei der Versicherungspflicht nach § 229a SGB VI, weil die Betriebstätigkeit unter Umständen unter einem anderen Namen weitergeführt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2009 - L 21 R 767/06 - juris).
Abzustellen ist daher auf die unternehmerische Tätigkeit des Klägers, die nach § 10 SVG-DDR zur Versicherungspflicht geführt hat. Dies war hier die am 31. Dezember 1991 ausgeübte Tätigkeit als Fuhrunternehmer und Baustoffhändler. Diese Tätigkeit hat der Kläger – wie das Sozialgericht zutreffend aufgezeigt hat - auch nach seinem eigenen Vorbringen bis zur Betriebsaufgabe (die allerdings sukzessive erfolgt ist) durchgehend fortgeführt, wenn auch mit wechselnden Anteilen an Umsatz und Gewinn des Unternehmens, wobei die Tätigkeit im Baustoffhandel mit Ausnahme der Schlussphase immer den relativ geringeren Anteil bildete. Auch die Tatsache, dass sowohl nach den Angaben des Klägers als auch des Zeugen S selbst zu "Hochzeiten" die überwiegende Anzahl der Beschäftigten (nämlich zwölf von 15) Fahrer waren, macht deutlich, dass die Tätigkeit als Fuhr- oder Transportunternehmer den überwiegenden Anteil an der Geschäftstätigkeit ausmachte. Seine unternehmerische Tätigkeit hat sich auch nicht grundlegend, d.h. vergleichbar mit einer Aufgabe der bisherigen Tätigkeit, dadurch gewandelt, dass er zu einem nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkt zwischen Februar 1990 und dem Jahr 1993 auch als Spediteur im engeren rechtlichen Sinne des § 453 HGB tätig wurde. Hierin ist allenfalls eine für den Kernbereich der Unternehmenstätigkeit nicht maßgebliche Geschäftsausweitung auf weitere Tätigkeitsfelder zu sehen (vgl. z.B. LSG Thüringen, Urteil vom 18. Dezember 2012 – L 6 R 261/07 – juris Rn. 30). Dies wird dadurch gestützt, dass der Kläger selbst – wie das Sozialgericht überzeugend ausgeführt hat -, offensichtlich keine Unterscheidung zwischen Fuhrgeschäft und Spedition gemacht hat. Denn er selbst hat seine Tätigkeit offensichtlich schon im Jahr 1990 als "Spedition" (so die Gewerbe-Ummeldung vom 12. Dezember 1990) gesehen. Darüber hinaus hat er im Zuge der Handelsregisteranmeldung im Januar 1993 angegeben, seit dem 01. Januar 1981 u.a. eine "Spedition" zu betreiben. Damit dürfte er auch in Übereinstimmung mit dem umgangssprachlichen Gebrauch dieses Begriffs gehandelt haben. So wird im Duden "Die deutsche Rechtschreibung" eine Spedition schlicht als Transportunternehmen definiert. Jedenfalls ist auch der Kläger selbst davon ausgegangen, dass er durchgehend seit dem 01. Januar 1981 im Wesentlichen dieselbe selbständige Tätigkeit, die im Kern aus der Fuhrtätigkeit bestand, die sowohl im Baustoffhandel als auch im Fuhrbetrieb und im Wege des nicht unüblichen Selbsteintritts bei der Spedition anfiel, ausübte (so etwa im Formular V0020 vom September 2011 und bei der Handelsregistereintragung im Januar 1993). Im Kern war der Kläger demnach sowohl nach seinem eigenen Denken (wie es sich in den verschiedenen dokumentierten Angaben widerspiegelt) als auch gemessen an der tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeit sowie dem Unternehmensumsatz durchgehend Fuhrunternehmer; die Tätigkeit im Baustoffhandel und die Weitervermittlung von Fuhraufträgen entstanden lediglich in der Ausweitung und Neuerschließung damit in Verbindung stehender Geschäftsfelder. Somit hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor dem 25. Februar 2013 die von ihm am 31. Dezember 1991 ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Fuhrunternehmer und Baustoffhändler aufgegeben.
Soweit der Kläger letztlich geltend machen will, § 229a SGB VI könne seinen Gesetzeszweck bei einer nachträglichen Feststellung der Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, erschließt sich dies dem Senat nicht. Mit der Zahlung der Pflichtbeiträge erhöht der Kläger zumindest seinen – aufgrund seiner Beitragszeiten in der DDR auf jeden Fall gegebenen – Anspruch auf Regelaltersrente. Die Tatsache, dass vorliegend die Beiträge für die Zeit ab dem 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2006 verjährt sind und demzufolge für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge nicht mehr wirksam gezahlt werden können, führt nicht dazu, dass die für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis zum 25. Februar 2013 zu zahlenden Pflichtbeiträge obsolet sind. Selbst wenn man davon ausginge, dass § 229a SGB VI seinen Gesetzeszweck bei einer nachträglichen Feststellung der Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen könne, bestünde im Übrigen vorliegend dennoch kraft Gesetzes Versicherungspflicht. Sinn und Unsinn der gesetzlichen Regelung mag diskussionswürdig sein, an der Gesetzesbindung der Verwaltung und der rechtsprechenden Gewalt ändert dies nichts.
Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 Satz 2 SGB VI hat der Kläger bis zum 31. Dezember 1994 nicht gestellt. Er hat darüber hinaus bis zum 30. September 2001 auch keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI gestellt. Nach § 231 Abs. 6 SGB VI werden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI oder § 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie (1) glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und (2) vor dem 02. Januar 1949 geboren sind oder (3) vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1, 2 oder 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt. Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
Dem Kläger ist – wie die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2012 zutreffend entschieden hat - hinsichtlich der Versäumung der genannten beiden Fristen auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 SGB X zu gewähren. Danach ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Eine Wiedereinsetzung ist grundsätzlich auch bei Versäumen einer materiell-rechtlichen Frist möglich (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 - Az.: B 12 RK 36/90 - juris). Sie kommt allerdings bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Frist nicht ohne Verschulden versäumt wurde. Aufgrund des Grundsatzes der formellen Publizität kann in der Unkenntnis der Gesetzeslage kein Grund für eine unverschuldete Säumnis i.S.v. § 27 SGB X gesehen werden (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. Oktober 2008 - Az.: L 33 R 1203/08 – juris; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 – L 6 R 261/07 – juris Rn. 27; BSG, Urteil vom 06. Mai 2010 – B 13 R 44/09 R – juris Rn. 24).
Die von der Beklagten eingeforderten Beiträge ab 01. Januar 2007 waren – wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB IV in der ab dem 01. Januar 2006 gültigen Fassung werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in welchem die Tätigkeit, mit der das Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist. Der Beitrag für Januar 2007 ist damit spätestens am 29. Januar 2007 fällig gewesen und wäre nach der vierjährigen Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjährt. Der Beitrag für Dezember 2006 war zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides vom 16. Dezember 2011 bereits verjährt. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Verwirkung der aufgrund der Versicherungspflicht vom Kläger zu leistenden Beiträge.
Eine Fehlerhaftigkeit der Berechnung der von der Beklagten festgesetzten Beiträge ist weder für das Jahr 2013 noch für die weiteren Jahre erkennbar und vom Kläger auch nicht gerügt worden. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus den §§ 157 bis 160, 165 SGB VI. Da der Kläger keine Einkommensnachweise vorgelegt hat, war der Regelbeitrag zugrunde zu legen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 25. Februar 2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.
Dem 1956 geborenen Kläger wurde am 28. Dezember 1980 mit Wirkung ab dem 01. Januar 1981 in der DDR eine Gewerbeerlaubnis zur Ausübung des Gewerbes "Fuhrbetrieb mit Lkw" unter Auflagen erteilt. Am 19. Februar 1990 wurde die Gewerbegenehmigung erweitert um "Personen- und Gütertransport". Am 12. Dezember 1990 erfolgte eine Gewerbeummeldung zum 15. Dezember 1990. Hiernach sollte "nach der Änderung, Erweiterung oder Verlegung" weiterhin ausgeübt werden "Spedition – Transportunternehmen" und neu ausgeübt werden "Baustoffhandel". Am 26. Januar 1993 meldete der Kläger die Firma "D Spedition und Baustoffhandel" zur Eintragung in das Handelsregister an und gab bei dieser Gelegenheit an, seit dem 01. Januar 1981 den "Handel mit Baustoffen und eine Spedition" zu betreiben. Am 16. Februar 1996 wurde die Firma "D Spedition und Baustoffhandel" in das Handelsregister P zur Registernummer HRA 1541P eingetragen. Am 20. November 2007 wurde die Firma geändert in "D Spedition und Baustoffhandel e.K.". Am 25. Februar 2013 meldete der Kläger das Gewerbe wegen Betriebsaufgabe ab. Am 16. Oktober 2013 erfolgte die Löschung aus dem Handelsregister.
Der Kläger beantragte am 20. Juni 2011 die Kontenklärung bei der Beklagten. Am 11. Juli 2011 bat er telefonisch um Zusendung einer Nichtfeststellungsbescheinigung der Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit für seinen Steuerberater. In dem vom Kläger am 19. September 2011 ausgefüllten Vordruck V0020 gab er an, seit dem 01. Januar 1981 eine selbständige Tätigkeit als Transportunternehmer auszuüben. Die Tätigkeit wurde beschrieben mit: "Gütertransporte im Nah-und Fernverkehr sowie Werkverkehr". Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 stellte die Beklagte mit Wirkung ab dem 01. Januar 1992 die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 229a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und die Pflicht des Klägers zur Zahlung von Beiträgen ab dem 01. Januar 2007 in Höhe des Regelbeitrags fest. Die Höhe des Monatsbetrages und der gegebenenfalls bisher fälligen Beiträge sei der Beitragsrechnung zu entnehmen, die Bestandteil des Bescheides sei. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass ein vom Regelbetrag abweichender Betrag auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft gezahlt werden könne. Dazu sei das von der Bezugsgröße (Ost) abweichende Arbeitseinkommen nachzuweisen. Die beigefügte Beitragsberechnung wies Beiträge für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe der Beträge, die dem Regelbeitrag entsprechen, insgesamt i.H.v. 25.659,12 EUR aus. Ab dem 01. Januar 2012 ergebe sich ein Beitrag in Höhe von monatlich 439,04 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger am 23. Dezember 2011 Widerspruch. Er habe bereits zu Zeiten der DDR als selbstständig tätiger Spediteur keine der unter § 2 SGB VI aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt. Insbesondere sei er kein Gewerbetreibender im Sinne der Nr. 8 gewesen, da die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht in die Handwerksrolle einzutragen gewesen sei. Er unterliege daher nicht der Rentenversicherungspflicht im Sinne des § 229a SGB VI. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01. März 2012 zurück. Gemäß den Antragsangaben und den vorliegenden Unterlagen übe der Kläger seit dem 01. Januar 1981 eine selbstständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet aus. Im Rahmen des Antragsverfahrens seien keine Sachverhalte vorgetragen worden, die eine Versicherungspflicht im Beitragsgebiet nach § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG-DDR) ausschlössen (selbstständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang, Beschäftigung von mehr als fünf Personen im Betrieb). Die Beiträge seien zutreffend unter Beachtung der Verjährung nach § 25 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ab dem 01. Januar 2007 gefordert worden. Da Einkommensnachweise (Einkommensteuerbescheide) nicht vorgelegt worden seien, sei der Regelbetrag zugrunde zu legen gewesen.
Am 05. Januar 2012 beantragte der Kläger höchst vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich die Befreiung von der Versicherungspflicht rückwirkend bis zum spätest möglichen Zeitpunkt, hilfsweise ab Antragseingang. Dem Antrag sei stattzugeben, da er nach dem Beitritt der DDR keine Rentenversicherungsnummer zugewiesen bekommen habe. Er habe somit nicht davon ausgehen müssen, versicherungspflichtig zu sein und daher unverschuldet die Frist gemäß § 229a Abs. 1 SGB VI für einen Antrag auf Beendigung der Rentenversicherungspflicht ab 31. Dezember 1994 versäumt. Am 13. März 2012 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben mit dem Begehren, den Bescheid vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2012 aufzuheben.
Mit Bescheid vom 22. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2012 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der versäumten Frist zur Beendigung der Versicherungspflicht nach § 229a SGB VI und hinsichtlich der versäumten Frist zur Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI abgelehnt.
Am 16. August 2012 hat der Kläger seine Klage insoweit erweitert.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 hat die Beklagte dem Kläger die Höhe der monatlichen Beiträge für die Zeit ab 01. Januar 2013 i.H.v. 429,98 EUR bekannt gegeben.
Mit Bescheid vom 02. April 2013 hat die Beklagte das Ende der Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständig Tätiger mit Ablauf des 25. Februar 2013 festgestellt. Ferner ist eine Beitragsschuld für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis zum 25. Februar 2013 in Höhe von insgesamt 31.715,90 EUR entsprechend der dem Bescheid anliegenden und einen Bestandteil desselben bildenden Beitragsrechnung festgestellt worden.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, maßgeblich sei allein, ob er in der oder in einer der Tätigkeiten, die er seit dem 01. Januar 2007 ausgeübt habe, der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI unterlegen habe. Daraus, dass am 16. Februar 1996 im Handelsregister des Amtsgerichts P zum Registerzeichen HRA 1541 sein Gewerbebetrieb als "D Spedition und Baustoffhandel" eingetragen worden sei, ergebe sich, dass er bereits ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in jener Tätigkeit tätig gewesen sei, die er am 01. Januar 1981 aufgenommen und am 31. Dezember 1991 noch ausgeübt habe. Seine ursprüngliche Tätigkeit sei die eines Fuhrunternehmers gewesen, welcher die Transporte selbst durchgeführt habe (Frachtgeschäft §§ 407ff Handelsgesetzbuch (HGB)). Davon wesentlich zu unterscheiden sei aber das Speditionsgeschäft, welches er sodann durchgeführt habe (Speditionsgeschäft §§ 453ff HGB). Denn der Spediteur transportiere das Frachtgut nicht selbst, sondern organisiere das Frachtgeschäft, möge er auch ein Selbsteintrittsrecht haben. Die Übergangsregelung des § 229a SGB VI diene der Systemangleichung. In der DDR hätten grundsätzlich alle Selbstständigen, die Arbeitseinkommen erzielt hätten, der Sozialversicherungspflicht unterlegen, sodass die Versicherungspflicht für Selbstständige wesentlich weiter gereicht habe als in der Bundesrepublik. Erfolge aber heute nachträglich die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI, erfülle die Vorschrift regelmäßig nicht mehr den ursprünglich vorgesehenen Sinn und Zweck.
Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Potsdam am 31. März 2015 hat der Kläger ergänzend angegeben, in der DDR täglich Aufträge vom VEB Kraftverkehr erhalten zu haben. Transportaufträge seien ausschließlich vom VEB Kraftverkehr vergeben worden. Diese Aufträge habe er selbst ausgeführt. Ab 1990 sei er frei gewesen, das zu machen, was er wollte. Ein Rechtsanwalt habe ihm suggeriert, dass er die bundesdeutsche Bezeichnung "Spedition" in den Firmennamen aufnehmen solle, da darunter mehr zu fassen sei. Seit 1990 habe er von seiner Tätigkeit leben können und auch in Vollzeit gearbeitet. In der Zeit von 1990 bis 1993 seien er selbst und drei Angestellte in der Firma tätig gewesen. Ab 1993 habe sich der Betrieb sukzessive vergrößert bis auf 15 Angestellte. Ab 1993 habe es sich auch um eine Spedition gehandelt, die im klassischen Sinne Leistungen verkauft habe, d.h. es sei nicht nur selbst gefahren worden, sondern es seien auch Transportaufträge weiter verkauft worden. Dies habe bis zu 50% der Aufträge betroffen. Bei den 15 Angestellten habe es sich um 12 Fahrer und drei Disponenten gehandelt, letztere hätten die Speditionsaufträge weiter verkauft. Durchgängig seit 1993 sei sein Betrieb ein Baustoffhandel und eine Spedition (Fuhrleistungen und Vermittlung von Speditionsaufträgen) gewesen. Der Baustoffhandel habe vom Umsatz her ca. 20% und die Fuhrleistungen sowie die Vermittlung von Speditionsaufträgen jeweils ca. 40% ausgemacht. Für den Baustoffhandel habe er über ein eigenes Lager verfügt. Er habe sowohl verkauft und mit eigenen Lkws die Baustoffe transportiert als auch an Selbstabholer verkauft. Er habe im Dezember 1990 zwei Lkws aus DDR-Produktion gehabt und dann auf dem freien Markt seine Dienste als Fuhrunternehmen angeboten. Die so erhaltenen Aufträge habe er ausgeführt. Wenn er mehr Aufträge gehabt habe, als er habe annehmen können, habe er sie weitergegeben. Er könne nicht mehr genau sagen, ob das erst ab 1993 so gewesen sei. 1993 habe er mit Fördermitteln neue Lkws und Transporttechnik sowie Ladetechnik anschaffen können. Zum Ende seiner Tätigkeit – gegen 2012 – habe er zunächst den Lkw-Verkehr aufgegeben und nur noch den Baustoffhandel betrieben. Eine Änderung des Handelsregistereintrags habe aber mangels Erforderlichkeit nicht stattgefunden.
Das Sozialgericht hat vom Amtsgericht P, Handelsregister, Unterlagen zur Firma D Spedition und Baustoffhandel, Registernr. HRA 1541 P, beigezogen. Des Weiteren hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Befragung des ehemaligen Angestellten im Betrieb des Klägers, K S, als Zeuge zu den beruflichen Tätigkeiten des Klägers. Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussage wird auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2016 Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2012 sowie der Bescheide vom 14. Dezember 2012 und 02. April 2013, hilfsweise auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist unter Abänderung des Bescheides vom 22. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2012 gerichtete Klage durch Urteil vom 02. Februar 2016 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide. Auch die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Bei der "Mitteilung über den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung" vom 14. Dezember 2012 dürfte es sich nicht um einen Verwaltungsakt handeln, jedenfalls sei der Kläger nicht beschwert. Der Kläger sei seit dem 01. Januar 1992 bis zum 25. Februar 2013 gemäß § 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtig gewesen. Trotz seiner seit 1981 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit auf dem Gebiet der ehemaligen DDR habe er dort der aus § 10 SVG-DDR i.V.m. § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 09. Dezember 1977 (1. StaatlSVO; GBl.1978 Nr. 1,1) folgenden Versicherungspflicht unterlegen. Diese Regelung habe bis zum Stichtag des § 229a SGB VI, d.h. bis zum 31. Dezember 1991, Gültigkeit gehabt. Der Kläger sei auch nicht der ab dem 01. Januar 1992 geltenden Versicherungspflicht nach den §§ 1-3 SGB VI unterfallen. Vielmehr habe die in der DDR bestehende Versicherungspflicht des Klägers über den 31. Dezember 1991 fortbestanden. Die Versicherungspflicht nach der Übergangsvorschrift des § 229a Abs. 1 SGB VI bestehe, solange die Tätigkeit, die die Versicherungspflicht am 31. Dezember 1991 begründet habe, fortgeführt werde. § 229a Abs. 1 SGB VI trage als Ausnahmeregelung zu §§ 2 und 3 SGB VI dem Umstand Rechnung, dass die Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet weitergereicht habe als in den alten Bundesländern. Im Hinblick darauf habe den im Beitrittsgebiet pflichtversicherten Selbstständigen die Möglichkeit erhalten bleiben sollen, die bisher zugewiesene Form der Alterssicherung als Pflichtversicherung weiterzuführen. Dass, wie vom Kläger ausgeführt, bei einer nachträglichen Feststellung der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI die Vorschrift regelmäßig nicht mehr den ursprünglich vorgesehenen Sinn und Zweck erfülle, sei nicht ersichtlich. Der Fortbestand der Versicherungspflicht gelte nur für die weitere Dauer der am 31. Dezember 1981 ausgeübten Tätigkeit. Habe am 31. Dezember 1991 aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit Versicherungspflicht bestanden und werde diese Tätigkeit aufgegeben und unmittelbar daran eine neue selbstständige Tätigkeit ausgeübt, sei für diese neue Tätigkeit eine etwaige Versicherungspflicht ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 1-3 SGB VI zu prüfen. Liege jedoch keine Unterbrechung der Tätigkeit vor, sondern ab 01. Januar 1992 oder später nur eine andere Bezeichnung derselben Tätigkeit, verbleibe es bei der Versicherungspflicht nach § 229a SGB VI. Zur Überzeugung der Kammer habe der Kläger in diesem Sinne die Tätigkeit, die seine Versicherungspflicht am 31. Dezember 1991 begründet habe, bis zur Aufgabe des Betriebes am 25. Februar 2013 fortgeführt. Abzustellen sei auf die Tätigkeit, die nach § 10 SVG-DDR zur Versicherungspflicht geführt habe. Bei einer unternehmerischen Tätigkeit stelle die Verkehrsauffassung entscheidend auf den Unternehmensgegenstand ab, und nicht darauf, ob sich die konkreten Verrichtungen des Unternehmens im Zuge einer Geschäftsausweitung auf andere Tätigkeitsfelder erstreckten. Maßgeblich sei ferner nicht, mit welcher Firma eine Selbstständigkeit ausgeübt werde. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung der Hauptzweck, der Schwerpunkt, der Geschäftszweck, der Kernbereich der geschäftlichen Tätigkeit. Der Begriff der Tätigkeit sei inhaltlich zu bestimmen und bedürfe eines Vergleichs der am 31. Dezember 1991 ausgeübten Tätigkeit mit derjenigen zum Zeitpunkt der behaupteten Aufgabe. Sprächen die Gesamtumstände des Falles für eine Fortführung einer bis zum 31. Dezember 1991 bestehenden selbstständigen Tätigkeit, wenn auch in anderer Gestalt, sei dies für die Beurteilung der einschlägigen versicherungsrechtlichen Verhältnisse nicht von Bedeutung. Zur Überzeugung der Kammer habe sich der Gegenstand der Betriebstätigkeit des Klägers vorliegend gegebenenfalls erweitert. Eine faktische Aufgabe seiner seit jedenfalls 31. Dezember 1991 ausgeübten Tätigkeit sei vor dem 25. Februar 2013 nicht erfolgt. Denn der Hauptzweck bzw. Schwerpunkt, Geschäftszweck oder Kernbereich seiner geschäftlichen Tätigkeit habe sich auch nach den eigenen Ausführungen des Klägers nach dem 31. Dezember 1991 nicht geändert. Dieser habe im Baustoffhandel und den Fuhrleistungen bestanden, gegebenenfalls seien auch bereits zu diesem Zeitpunkt Aufträge der Speditionsleistung vermittelt worden. Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben nach dem 31. Dezember 1991 durchgängig mindestens zu ca. 60 % die gleichen Tätigkeiten ausgeführt wie bis zu diesem Zeitpunkt, nämlich bereits seit 1990 durchgängig ungefähr 20 % Baustoffhandel und darüber hinaus jedenfalls Fuhrtätigkeiten. Selbst wenn das von ihm geschilderte Vermitteln der Aufträge der Speditionsleistungen erst nach dem 31. Dezember 1991 hinzugetreten sein sollte, habe sich sein Tätigkeitsfeld allenfalls erweitert. Seinen Ausführungen zufolge habe das Vermitteln der Aufträge der Speditionsleistungen durchgängig seit 1993 einen Anteil von ca. 40 % umfasst, gleichfalls die Fuhrleistungen. Bei der Gewerbeummeldung am 12. Dezember 1990 habe der Kläger angegeben, das Gewerbe "Spedition – Transportunternehmen" werde weiterhin ausgeübt, neu ausgeübt werde der "Baustoffhandel". Zwar habe der Kläger im Erörterungstermin am 31. März 2015 erläutert, ihm habe ein Anwalt suggeriert, er solle die bundesdeutsche Bezeichnung "Spedition" in den Firmennamen aufnehmen. Bei der Anmeldung zum Handelsregister am 26. Januar 1993 habe er aber ausgeführt, er betreibe seit dem 01. Januar 1981 den Handel mit Baustoffen und eine Spedition. Er habe diese Tätigkeit nicht zeitlich und inhaltlich differenziert. Über die Zeit ab Mitte Dezember 1990 bis Ende 1991 habe er zunächst gesagt, wenn er mehr Aufträge gehabt hätte, als er habe annehmen können, habe er diese weitergegeben, dies sei aber erst 1993 gewesen. Er habe jedoch hinzugefügt, dass er nicht mehr genau sagen könne, ob das erst ab 1993 gewesen sei. In einem Fragebogen habe der Kläger am 19. September 2011 gegenüber der Beklagten angegeben, er sei seit dem 01. Januar 1981 selbstständig tätig, Art der Tätigkeit: "Transportunternehmer". Die von ihm ausgeübte Tätigkeit habe er als "Gütertransporte im Nah- und Fernverkehr sowie Werkverkehr" beschrieben. Dass auch der Kläger die Tätigkeiten vor und nach dem 31. Dezember 1991 nicht unterschieden habe, werde aus seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 07. Dezember 2011 deutlich, in welchem er ausgeführt habe, die Tätigkeit als Spediteur bereits vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik ausgeübt zu haben. Auch in der Widerspruchsbegründung habe er sich darauf bezogen, bereits zu Zeiten der DDR selbstständig tätiger Spediteur gewesen zu sein. Darüber hinaus handele es sich zwar bei einem Frachtvertrag gemäß § 407 HGB um einen anderen Vertrag als beim Speditionsvertrag gemäß § 453 HGB. Der Spediteur sei im Gegensatz zum nichtjuristischen Sprachgebrauch nicht derjenige, der den Transport selbst ausführe; die Beförderung von Gütern übernehme der Frachtführer (§ 407 Abs. 1 HGB). Der Spediteur besorge die Versendung, d.h. er organisiere die Beförderung und schließe die dazu notwendigen Verträge ab (§ 454 HGB). Der Spediteur sei aber befugt, die Beförderung des Gutes statt durch Beauftragung eines Frachtführers selbst auszuführen (Selbsteintritt). Mache er von dieser Befugnis Gebrauch, so habe er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. Im Übrigen spreche auch die Aussage des Zeugen, der nach Angaben des Klägers in den Jahren 1991-1993 anfangs Schüttguttransporte für den Baustoffhandel ausgeführt und später Fahrer von Auslandstransporten gewesen sei, dafür, dass selbst eine Erweiterung des Gegenstandes der Betriebstätigkeit – sollte diese vorgelegen haben – nach außen kaum erkennbar gewesen sei. Dieser habe in der mündlichen Verhandlung am 02. Februar 2016 ausgeführt, bis Ende 1991 hätten sie DDR-Technik fahren. Er sei Kraftfahrer gewesen. Zum Frühjahr seien neue LKWs angeschafft worden. Er sei dann für die Spedition mit einem Kühler unterwegs gewesen. Auf Befragen der Vorsitzenden, was sich für ihn geändert habe, habe er geantwortet, er habe ab ca. 1992 ihre eigenen Aufträge erledigt. Es habe einen Disponenten gegeben, den habe er angerufen und von ihm die Arbeit zugeteilt bekommen. Des Öfteren habe er beim Verladen oder beim Empfänger fremde Fahrer getroffen, die nicht von seiner Firma gekommen, aber dennoch für die Spedition A gefahren seien. Er sei davon ausgegangen, dass diese für sie als Subunternehmer gefahren seien. Hieraus lasse sich eine Aufgabe der seit 1991 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nicht entnehmen. Der Kläger habe zur Anzahl der Angestellten ausgeführt, als es 15 Angestellte gewesen seien, habe es sich um zwölf Fahrer und drei Disponenten gehandelt. Im Ergebnis ergebe sich auch aus den weiteren Ausführungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung nichts anderes. Soweit der Zeuge die Frage des Prozessbevollmächtigten, ob er einen Unterschied wahrgenommen habe zwischen dem Baustoffhandel und den weiteren Bereichen des Betriebes, bejaht habe und den Baustoffhandel mit 1/3 des Betriebes sowie die Spedition mit 2/3 des Betriebes beziffert habe, spreche dies dafür, dass eine Differenzierung zwischen Fuhr- und Speditionsleistungen nicht erfolgt sei. Die Frage der Vorsitzenden, ob er mit Spedition die Fuhrtätigkeiten und die Weitergabe der Aufträge meine, habe der Zeuge bejaht. Diese Tätigkeit habe der Kläger bis zum 25. Februar 2013 ausgeübt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger im Erörterungstermin am 31. März 2015 ausgeführt habe, am Ende der Tätigkeit gegen 2012 den Lkw-Verkehr aufgegeben und nur noch den Baustoffhandel geführt zu haben. Der Wegfall des Geschäftszweiges sei im Zuge der Firmenaufgabe geschehen, was als einheitlicher Vorgang zu bewerten sei. In der mündlichen Verhandlung am 02. Februar 2016 habe der Kläger zur Auflösung seines Betriebs erläutert, dass er den Betrieb ordnungsgemäß abgemeldet habe. In den Monaten zuvor habe er erst die Fahrzeuge und die Ladetechnik, dann den Baustoffhandel verkauft. Bis zum 31. Dezember 1994 habe der Kläger keinen Befreiungsantrag gemäß § 229 Abs. 1 S. 2 SGB VI gestellt. Auch ein Befreiungsantrag gemäß § 231 Abs. 6 SGB VI habe nicht fristgerecht vorgelegen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen gemäß § 27 Abs. 1 SGB X komme nicht in Betracht, weil die Frist nicht ohne Verschulden versäumt worden sei. Der Anspruch auf die von der Beklagten ab dem 01. Januar 2007 geforderten Beiträge sei auch nicht gemäß § 25 SGB IV verjährt. Hinsichtlich der Beitragshöhe sei der Kläger jedenfalls nicht beschwert, was sich aus § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ergebe. Eine an seinem tatsächlichen Einkommen ausgerichtete Berechnung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger trotz Hinweis sein Einkommen nicht nachgewiesen habe. Hinsichtlich der Berechnung der Beklagten bestünden lediglich insoweit Bedenken, dass der Regelbetrag für das Jahr 2013 zu niedrig bemessen sei. Eine Beschwer des Klägers hierdurch sei jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
Gegen das ihm am 18. März 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. April 2016 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung des Klägers, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vortrags fortführt. Nach wie vor vertritt er die Auffassung, § 229a SGB VI erfülle seinen Zwecke im vorliegenden Fall nicht, denn seine Alterssicherung sei gerade nicht über den 31. Dezember 1991 "weitergeführt" worden. Im Übrigen sei mit der Erweiterung der unternehmerischen Tätigkeit auf das Gebiet der Spedition und des Baustoffhandels eine inhaltliche Änderung des Kernbereichs der unternehmerischen Tätigkeit verbunden gewesen, sodass die Versicherungspflicht des § 229a SGB VI – und damit auch die Beitragspflicht - bereits vor dem 01. Januar 2007 geendet habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 02. Februar 2016 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2012 in der Fassung der Bescheide vom 14. Dezember 2012 und vom 02. April 2013 aufzuheben, hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2012 Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten (VSNR) Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Bescheid vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2012 und des Bescheides vom 02. April 2013 sowie der Bescheid vom 22. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Bei der "Mitteilung über den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung" vom 14. Dezember 2012 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), denn das als reine Information zu wertende Schreiben trifft keine eigenständige Regelung. Die Höhe des Regelbeitrags ergibt sich unmittelbar aus §§ 157ff SGB VI i.V.m. § 1 des Beitragssatzgesetzes 2013 vom 05. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2446) und § 2 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 (SozVRV 2013) vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2361). Die Versicherungspflicht des Klägers sowie seine Pflicht zur Zahlung des Regelbeitrags ist bereits mit dem Bescheid vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2012 und des Bescheides vom 02. April 2013 festgestellt worden.
Nach § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) bleiben Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab dem 01. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig. Diese Vorschrift knüpft an § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 47 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) an, der einen Fortbestand der Versicherungspflicht unter den vorgenannten Voraussetzungen ohne Vorgabe eines Stichtags für die Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 3 SGB VI als Ausschlussgrund vorsah. Gleichzeitig trat nach Satz 2 dieser Regelung bei einem Befreiungsantrag bis zum 30. Juni 1992 das Ende der Versicherungspflicht vom 01. Januar 1992, bei einem vom 01. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 gestellten Antrag vom Antragseingang an ein.
Für die Frage einer Versicherungspflicht des Klägers am 31. Dezember 1991, die Voraussetzung seiner Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist, ist § 10 SVG-DDR maßgebend. Denn das SVG vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) trat nach § 84 SVG-DDR am 01. Juli 1990 in Kraft. Die am 30. Juni 1990 geltenden Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung waren unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden (§ 7 Satz 1 SVG-DDR). Nur für Selbständige, die ihre Tätigkeit im Beitrittsgebiet erst nach dem 31. Juli 1991 aufgenommen haben - was im vorliegenden Fall nicht zutrifft -, hat Versicherungspflicht nach § 10 SVG-DDR nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 229a Abs. 2 SGB VI bestanden (Art. 35 Abs. 3 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606). Nach § 10 Abs. 1 SVG-DDR unterlagen Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielten, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterlag, der Versicherungspflicht, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt war. Gemäß § 19 SVG-DDR waren Personen in der Rentenversicherung frei, die geringfügig selbstständig tätig waren. Eine geringfügige Beschäftigung lag nach § 5 Abs. 1 a) SVG-DDR vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 6 SVG-DDR) nicht überstieg. Aus § 5 Abs. 3 SVG-DDR ergibt sich, dass Entsprechendes galt, wenn anstelle einer Be-schäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Für den Versicherungs-zweig der gesetzlichen Rentenversicherung galten die vorgenannten Regelungen der SVO, der 1. StaatlSVO und des SVG-DDR noch bis zum 31. Dezember 1991 weiter (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2, 3 und 4 Einigungsvertrag).
Bis zum 01. Juli 1990 ergab sich die Geringfügigkeitsgrenze aus § 19 Abs. 1 der 1. StaatlSVO, wonach Selbstständige in der Sozialversicherung pflichtversichert waren, wenn ihre beitragspflichtigen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit mindestens 900 M im Kalenderjahr betrugen. Ab dem 01. Juli 1990 betrug die für den Eintritt der Versicherungspflicht maßgebliche monatliche Bezugsgröße gemäß § 6 Abs. 1 SVG-DDR 1.400 DM. Mit dem Beitritt der neuen Bundesländer blieb es bis zum 31. Dezember 1990 bei dieser Bezugsgröße (Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 c). Die Fortschreibung erfolgte dann zunächst durch Rechtsverordnung ab dem 01. Januar 1991 mit 1.540 DM und ab dem 01. Juli 1991 mit 1.750 DM (Aichberger Textsammlung Sozialversicherungswerte 4/11).
Der Kläger war ab dem 01. Januar 1981 ununterbrochen selbstständig tätig und erzielte dadurch im vorgenannten Zeitraum mehr als geringfügige Einkünfte i.S.d. § 19 Abs. 1 der 1. StaatlSVO, d.h. mehr als 900 M jährlich. Dies steht für den Senat auf Grund der Angaben des Klägers und der vorliegenden Unterlagen fest. Danach war der Kläger bis zum 31. Dezember 1980 als Kraftfahrer bei W A versicherungspflichtig beschäftigt. Dies ergibt sich aus den Eintragungen im SV-Ausweis. Ab dem 01. Januar 1981 betrieb er selbständig einen Fuhrbetrieb mit Lkw. Er war zunächst Kommissionspartner des VEB Kraftverkehr L und erbrachte für diesen sowie für die Bevölkerung Fuhrleistungen, ab 19. Februar 1990 führte er darüber hinaus Personen- und Gütertransporte aus. Ab dem 15. Dezember 1990 trat noch der Handel mit Baustoffen hinzu. Dies ergibt sich aus den Gewerbeerlaubnissen/genehmigungen vom 28. Dezember 1980 und 19. Februar 1990, der Gewerbe-Ummeldung vom 12. Dezember 1990 und den SV-Ausweisen. Er erzielte dadurch bis zum 30. Juni 1990 – dann enden die Eintragungen in den SV-Ausweisen – jährliche Einkünfte von mehr als 900 M (bis 1989 7.200,00 M sowie im 1. Halbjahr 1990 3.600,00 M). Aufgrund der Angaben des Klägers bestehen seitens des Senats keine Zweifel daran, dass er auch in der folgenden Zeit ab dem 01. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 mehr als geringfügige Einkünfte i.S.d. SVG-DDR, d.h. i.H.v. mehr als 220 DM bzw. ab dem 01. Juli 1991 i.H.v. mehr als 250 DM monatlich erzielte. Der Kläger selbst hat hierzu angegeben, er habe seit 1990 von seiner selbstständigen Tätigkeit "leben" können. Außerdem beschäftigte er nach seinen eigenen Angaben in dieser Zeit drei Angestellte, bei einem davon handelte es sich um den Zeugen S. Zum Betrieb gehörten nach Angaben des Klägers 1991 zwei Lkws aus DDR-Produktion.
Der Kläger gehörte als Fuhrunternehmer/Baustoffhändler am 01. Januar 1992 auch nicht zu dem von §§ 1 bis 3 SGB VI erfassten Personenkreis, insbesondere war er nicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig.
Die Versicherungspflicht des Klägers endete erst mit der Aufgabe sämtlicher selbstständiger Tätigkeiten am 25. Februar 2013. Eine Aufgabe der "jeweiligen Tätigkeit" i.S.d. § 229a Abs. 1 SGB VI zu einem Zeitpunkt vor dem 25. Februar 2013 hat der Kläger nicht nachgewiesen. Die Versicherungspflicht nach der Übergangsvorschrift des § 229a Abs. 1 SGB VI besteht, solange die "jeweilige" Tätigkeit ausgeübt wird. Danach ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, die die Versicherungspflicht am 31. Dezember 1991 begründet hat, fortgeführt wird. Zu vergleichen ist damit die bis zum 31. Dezember 1991 ausgeübte selbstständige Tätigkeit mit der ab dem 01. Januar 1992 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit. Als Ausnahmeregelung ist § 229a SGB VI eng auszulegen. Bestand am 31. Dezember 1991 aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit Versicherungspflicht und wird diese Tätigkeit aufgegeben und unmittelbar im Anschluss daran eine neue selbstständige Tätigkeit ausgeübt, ist für diese neue Tätigkeit eine etwaige Versicherungspflicht ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 1 bis 3 SGB VI zu prüfen, ohne dass es auf die Fortführung eines Versicherungsschutzes nach § 229a Abs. 1 SGB VI ankommen kann. Liegt jedoch keine Unterbrechung der Tätigkeit vor, sondern ab 01. Januar 1992 oder später nur eine andere Bezeichnung derselben Tätigkeit, verbleibt es bei der Versicherungspflicht nach § 229a SGB VI, weil die Betriebstätigkeit unter Umständen unter einem anderen Namen weitergeführt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2009 - L 21 R 767/06 - juris).
Abzustellen ist daher auf die unternehmerische Tätigkeit des Klägers, die nach § 10 SVG-DDR zur Versicherungspflicht geführt hat. Dies war hier die am 31. Dezember 1991 ausgeübte Tätigkeit als Fuhrunternehmer und Baustoffhändler. Diese Tätigkeit hat der Kläger – wie das Sozialgericht zutreffend aufgezeigt hat - auch nach seinem eigenen Vorbringen bis zur Betriebsaufgabe (die allerdings sukzessive erfolgt ist) durchgehend fortgeführt, wenn auch mit wechselnden Anteilen an Umsatz und Gewinn des Unternehmens, wobei die Tätigkeit im Baustoffhandel mit Ausnahme der Schlussphase immer den relativ geringeren Anteil bildete. Auch die Tatsache, dass sowohl nach den Angaben des Klägers als auch des Zeugen S selbst zu "Hochzeiten" die überwiegende Anzahl der Beschäftigten (nämlich zwölf von 15) Fahrer waren, macht deutlich, dass die Tätigkeit als Fuhr- oder Transportunternehmer den überwiegenden Anteil an der Geschäftstätigkeit ausmachte. Seine unternehmerische Tätigkeit hat sich auch nicht grundlegend, d.h. vergleichbar mit einer Aufgabe der bisherigen Tätigkeit, dadurch gewandelt, dass er zu einem nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkt zwischen Februar 1990 und dem Jahr 1993 auch als Spediteur im engeren rechtlichen Sinne des § 453 HGB tätig wurde. Hierin ist allenfalls eine für den Kernbereich der Unternehmenstätigkeit nicht maßgebliche Geschäftsausweitung auf weitere Tätigkeitsfelder zu sehen (vgl. z.B. LSG Thüringen, Urteil vom 18. Dezember 2012 – L 6 R 261/07 – juris Rn. 30). Dies wird dadurch gestützt, dass der Kläger selbst – wie das Sozialgericht überzeugend ausgeführt hat -, offensichtlich keine Unterscheidung zwischen Fuhrgeschäft und Spedition gemacht hat. Denn er selbst hat seine Tätigkeit offensichtlich schon im Jahr 1990 als "Spedition" (so die Gewerbe-Ummeldung vom 12. Dezember 1990) gesehen. Darüber hinaus hat er im Zuge der Handelsregisteranmeldung im Januar 1993 angegeben, seit dem 01. Januar 1981 u.a. eine "Spedition" zu betreiben. Damit dürfte er auch in Übereinstimmung mit dem umgangssprachlichen Gebrauch dieses Begriffs gehandelt haben. So wird im Duden "Die deutsche Rechtschreibung" eine Spedition schlicht als Transportunternehmen definiert. Jedenfalls ist auch der Kläger selbst davon ausgegangen, dass er durchgehend seit dem 01. Januar 1981 im Wesentlichen dieselbe selbständige Tätigkeit, die im Kern aus der Fuhrtätigkeit bestand, die sowohl im Baustoffhandel als auch im Fuhrbetrieb und im Wege des nicht unüblichen Selbsteintritts bei der Spedition anfiel, ausübte (so etwa im Formular V0020 vom September 2011 und bei der Handelsregistereintragung im Januar 1993). Im Kern war der Kläger demnach sowohl nach seinem eigenen Denken (wie es sich in den verschiedenen dokumentierten Angaben widerspiegelt) als auch gemessen an der tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeit sowie dem Unternehmensumsatz durchgehend Fuhrunternehmer; die Tätigkeit im Baustoffhandel und die Weitervermittlung von Fuhraufträgen entstanden lediglich in der Ausweitung und Neuerschließung damit in Verbindung stehender Geschäftsfelder. Somit hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor dem 25. Februar 2013 die von ihm am 31. Dezember 1991 ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Fuhrunternehmer und Baustoffhändler aufgegeben.
Soweit der Kläger letztlich geltend machen will, § 229a SGB VI könne seinen Gesetzeszweck bei einer nachträglichen Feststellung der Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, erschließt sich dies dem Senat nicht. Mit der Zahlung der Pflichtbeiträge erhöht der Kläger zumindest seinen – aufgrund seiner Beitragszeiten in der DDR auf jeden Fall gegebenen – Anspruch auf Regelaltersrente. Die Tatsache, dass vorliegend die Beiträge für die Zeit ab dem 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2006 verjährt sind und demzufolge für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge nicht mehr wirksam gezahlt werden können, führt nicht dazu, dass die für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis zum 25. Februar 2013 zu zahlenden Pflichtbeiträge obsolet sind. Selbst wenn man davon ausginge, dass § 229a SGB VI seinen Gesetzeszweck bei einer nachträglichen Feststellung der Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen könne, bestünde im Übrigen vorliegend dennoch kraft Gesetzes Versicherungspflicht. Sinn und Unsinn der gesetzlichen Regelung mag diskussionswürdig sein, an der Gesetzesbindung der Verwaltung und der rechtsprechenden Gewalt ändert dies nichts.
Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 Satz 2 SGB VI hat der Kläger bis zum 31. Dezember 1994 nicht gestellt. Er hat darüber hinaus bis zum 30. September 2001 auch keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI gestellt. Nach § 231 Abs. 6 SGB VI werden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI oder § 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie (1) glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und (2) vor dem 02. Januar 1949 geboren sind oder (3) vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1, 2 oder 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt. Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
Dem Kläger ist – wie die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2012 zutreffend entschieden hat - hinsichtlich der Versäumung der genannten beiden Fristen auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 SGB X zu gewähren. Danach ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Eine Wiedereinsetzung ist grundsätzlich auch bei Versäumen einer materiell-rechtlichen Frist möglich (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 - Az.: B 12 RK 36/90 - juris). Sie kommt allerdings bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Frist nicht ohne Verschulden versäumt wurde. Aufgrund des Grundsatzes der formellen Publizität kann in der Unkenntnis der Gesetzeslage kein Grund für eine unverschuldete Säumnis i.S.v. § 27 SGB X gesehen werden (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. Oktober 2008 - Az.: L 33 R 1203/08 – juris; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 – L 6 R 261/07 – juris Rn. 27; BSG, Urteil vom 06. Mai 2010 – B 13 R 44/09 R – juris Rn. 24).
Die von der Beklagten eingeforderten Beiträge ab 01. Januar 2007 waren – wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB IV in der ab dem 01. Januar 2006 gültigen Fassung werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in welchem die Tätigkeit, mit der das Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist. Der Beitrag für Januar 2007 ist damit spätestens am 29. Januar 2007 fällig gewesen und wäre nach der vierjährigen Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjährt. Der Beitrag für Dezember 2006 war zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides vom 16. Dezember 2011 bereits verjährt. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Verwirkung der aufgrund der Versicherungspflicht vom Kläger zu leistenden Beiträge.
Eine Fehlerhaftigkeit der Berechnung der von der Beklagten festgesetzten Beiträge ist weder für das Jahr 2013 noch für die weiteren Jahre erkennbar und vom Kläger auch nicht gerügt worden. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus den §§ 157 bis 160, 165 SGB VI. Da der Kläger keine Einkommensnachweise vorgelegt hat, war der Regelbeitrag zugrunde zu legen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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