Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2772/17 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers haben keinen Erfolg.
Die Anhörungsrüge ist zwar statthaft und in der Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nämlich innerhalb von zwei Wochen nach (positiver) Kenntnis von der (gerügten) Verletzung des rechtlichen Gehörs, erhoben worden. Der Beschluss des Senats datiert vom 29. Juni 2017; die Anhörungsrüge des Antragstellers ist am 17. Juli 2017 beim Landessozialgericht eingegangen.
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet.
Gem. § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Das prozessuale Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör besagt, dass die Beteiligten Gelegenheit haben müssen, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern. Demgemäß dürfen der Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 62 Rn. 2 mwN). Folglich ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Rügeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt. Hierzu gehört insbesondere das Aufzeigen der Umstände, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Antragsteller wurde im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in ausreichendem Maß rechtliches Gehör gewährt. Zwar hat der Antragsteller mit Blick auf den Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 29. Juni 2017 (erst) am 27. Juni 2017 den Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Er hatte bereits jedoch die Berufung, auf die sich dieser Prozesskostenhilfeantrag bezieht, am 20. Juni 2017 beim Landessozialgericht erhoben und begründet. Der Senat war also dazu in der Lage und hat auch die Begründung des Antragstellers zur Berufung bzw. zum Prozesskostenhilfeantrag in seine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 29. Juni 2017 einbezogen. Wenn insoweit im Prozesskostenhilfebeschluss vom 29. Juni 2017 zur Begründung - entgegen der Auffassung des Klägers enthält dieser Beschluss eine Begründung - auf die Begründung des Sozialgerichts Karlsruhe in seinem Gerichtsbescheid vom 14. Juni 2017 Bezug genommen worden ist, bedeutet dies nicht, dass die Berufungsbegründung des Klägers, das SG habe verfahrensfehlerharft mit Gerichtsbescheid entschieden, vom Senat nicht gesehen bzw. bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht berücksichtigt worden wäre. Es ist nicht erforderlich, dass der Senat in der Begründung seines ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses vom 29. Juni 2017 (explizit) auf alle Argumente des Antragstellers eingeht. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge durch die Ausführungen des Klägers in seiner Anhörungsrüge vom 14. Juli 2017 nicht erfüllt. Er hat nämlich gerade nicht dargelegt, in welcher Weise der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 7. April 2005 -B 7a AL 38/05 B - in SozR 4000-1500 § 178a). Denn zur Darlegung des Gehörsverstoßes müssen Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der Verstoß ergibt. Zur Entscheidungserheblichkeit muss dargelegt werden, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass das Gericht dann möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Der Kläger hat aber gerade keine sonstigen Tatsachen angegeben, aus denen sich ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ergeben könnte. Er hat zur Begründung seiner Anhörungsrüge im Wesentlichen die Begründung wiederholt, die er schon in seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2017 zur Begründung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Karlsruhe vom 14. Juni 2017 gegeben hatte. Insoweit übt der Antragsteller auch vielmehr Kritik an der Richtigkeit der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2017 hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren.
Damit aber liegen die Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge nicht vor.
Die Gegenvorstellung gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 29. Juni 2017 hat keinen Erfolg.
Eine Gegenvorstellung wurde auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 1. Januar 2005 mit Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) nicht grundsätzlich als ausgeschlossen angesehen (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 in SozR 4-1500 § 178a Nr. 3; Senatsbeschluss vom 13. Januar 2014 - L 2 AS 31/14 RG). Denn die Gegenvorstellung verfolgt das Ziel, den Fachgerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Demgegenüber beschränkt sich die Anhörungsrüge des § 178a Abs. 1 SGG auf die Fortführung des Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Allerdings wird in der neueren Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte angenommen, dass eine Gegenvorstellung gegen eine nicht mehr abänderbare Entscheidung, die - wie bei Verwerfung einer unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde - rechtskräftig wird, nicht mehr statthaft ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage § 178a Rn. 12 mit Nachweisen auf die Rechtsprechung; BSG, Beschluss vom 18. März 2015 - B 4 AS 12/15 C - nicht veröff.). Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Eine Gegenvorstellung kann Erfolg haben, wenn der Kläger substantiiert darlegt, ihm sei, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss, oder es sei gegen das Willkürverbot verstoßen worden (BSG, Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C -, SozR 4-1500 § 60 Nr. 7 und vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 22/09 C - veröffentlicht in Juris). Dem Vorbringen des Klägers sind jedoch keine Gründe zu entnehmen, die eine schwerwiegende Rechtsverletzung im oben genannten Sinne aufzeigen, insbesondere nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Das - so der Kläger - der Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 ohne Begründung ergangen sei bzw. dass der Senat die Begründung des Klägers nicht zur Kenntnis genommen habe, also eine Verletzung des Anspruches des Klägers auf rechtliches Gehör vorliege, ist bereits im Rahmen der Prüfung der Anhörungsrüge abgehandelt worden und vermag eine Gegenvorstellung nicht zu begründen. Dass der Beschluss gegen das Willkürverbot verstößt - so der Kläger -, weil er nicht begründet sei, ist inhaltlich unzutreffend.
Damit verbleibt es bei der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2017, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 178 Abs. 4 Satz 3 SGG bzw. § 177 SGG).
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers haben keinen Erfolg.
Die Anhörungsrüge ist zwar statthaft und in der Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nämlich innerhalb von zwei Wochen nach (positiver) Kenntnis von der (gerügten) Verletzung des rechtlichen Gehörs, erhoben worden. Der Beschluss des Senats datiert vom 29. Juni 2017; die Anhörungsrüge des Antragstellers ist am 17. Juli 2017 beim Landessozialgericht eingegangen.
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet.
Gem. § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Das prozessuale Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör besagt, dass die Beteiligten Gelegenheit haben müssen, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern. Demgemäß dürfen der Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 62 Rn. 2 mwN). Folglich ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Rügeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt. Hierzu gehört insbesondere das Aufzeigen der Umstände, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Antragsteller wurde im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in ausreichendem Maß rechtliches Gehör gewährt. Zwar hat der Antragsteller mit Blick auf den Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 29. Juni 2017 (erst) am 27. Juni 2017 den Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Er hatte bereits jedoch die Berufung, auf die sich dieser Prozesskostenhilfeantrag bezieht, am 20. Juni 2017 beim Landessozialgericht erhoben und begründet. Der Senat war also dazu in der Lage und hat auch die Begründung des Antragstellers zur Berufung bzw. zum Prozesskostenhilfeantrag in seine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 29. Juni 2017 einbezogen. Wenn insoweit im Prozesskostenhilfebeschluss vom 29. Juni 2017 zur Begründung - entgegen der Auffassung des Klägers enthält dieser Beschluss eine Begründung - auf die Begründung des Sozialgerichts Karlsruhe in seinem Gerichtsbescheid vom 14. Juni 2017 Bezug genommen worden ist, bedeutet dies nicht, dass die Berufungsbegründung des Klägers, das SG habe verfahrensfehlerharft mit Gerichtsbescheid entschieden, vom Senat nicht gesehen bzw. bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht berücksichtigt worden wäre. Es ist nicht erforderlich, dass der Senat in der Begründung seines ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses vom 29. Juni 2017 (explizit) auf alle Argumente des Antragstellers eingeht. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge durch die Ausführungen des Klägers in seiner Anhörungsrüge vom 14. Juli 2017 nicht erfüllt. Er hat nämlich gerade nicht dargelegt, in welcher Weise der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 7. April 2005 -B 7a AL 38/05 B - in SozR 4000-1500 § 178a). Denn zur Darlegung des Gehörsverstoßes müssen Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der Verstoß ergibt. Zur Entscheidungserheblichkeit muss dargelegt werden, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass das Gericht dann möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Der Kläger hat aber gerade keine sonstigen Tatsachen angegeben, aus denen sich ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ergeben könnte. Er hat zur Begründung seiner Anhörungsrüge im Wesentlichen die Begründung wiederholt, die er schon in seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2017 zur Begründung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Karlsruhe vom 14. Juni 2017 gegeben hatte. Insoweit übt der Antragsteller auch vielmehr Kritik an der Richtigkeit der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2017 hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren.
Damit aber liegen die Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge nicht vor.
Die Gegenvorstellung gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 29. Juni 2017 hat keinen Erfolg.
Eine Gegenvorstellung wurde auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 1. Januar 2005 mit Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) nicht grundsätzlich als ausgeschlossen angesehen (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 in SozR 4-1500 § 178a Nr. 3; Senatsbeschluss vom 13. Januar 2014 - L 2 AS 31/14 RG). Denn die Gegenvorstellung verfolgt das Ziel, den Fachgerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Demgegenüber beschränkt sich die Anhörungsrüge des § 178a Abs. 1 SGG auf die Fortführung des Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Allerdings wird in der neueren Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte angenommen, dass eine Gegenvorstellung gegen eine nicht mehr abänderbare Entscheidung, die - wie bei Verwerfung einer unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde - rechtskräftig wird, nicht mehr statthaft ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage § 178a Rn. 12 mit Nachweisen auf die Rechtsprechung; BSG, Beschluss vom 18. März 2015 - B 4 AS 12/15 C - nicht veröff.). Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Eine Gegenvorstellung kann Erfolg haben, wenn der Kläger substantiiert darlegt, ihm sei, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss, oder es sei gegen das Willkürverbot verstoßen worden (BSG, Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C -, SozR 4-1500 § 60 Nr. 7 und vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 22/09 C - veröffentlicht in Juris). Dem Vorbringen des Klägers sind jedoch keine Gründe zu entnehmen, die eine schwerwiegende Rechtsverletzung im oben genannten Sinne aufzeigen, insbesondere nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Das - so der Kläger - der Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 ohne Begründung ergangen sei bzw. dass der Senat die Begründung des Klägers nicht zur Kenntnis genommen habe, also eine Verletzung des Anspruches des Klägers auf rechtliches Gehör vorliege, ist bereits im Rahmen der Prüfung der Anhörungsrüge abgehandelt worden und vermag eine Gegenvorstellung nicht zu begründen. Dass der Beschluss gegen das Willkürverbot verstößt - so der Kläger -, weil er nicht begründet sei, ist inhaltlich unzutreffend.
Damit verbleibt es bei der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2017, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 178 Abs. 4 Satz 3 SGG bzw. § 177 SGG).
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