L 20 SO 46/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 15 SO 13/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 46/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.12.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR, zahlbar an die Landeskasse, auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Bestattungskosten nach dem SGB XII in Höhe von 1.271,25 EUR.

Der 1971 geborene, kinderlose Kläger ist der Neffe der am 00.00.2013 in T verstorbenen N I, die die Schwester seines verstorbenen Vaters war. Diese bezog eine Altersrente; sie war unverheiratet und kinderlos und befand sich im Zeitpunkt ihres Todes in einer Einrichtung zur Kurzzeitpflege. Die Verstorbene hatte einen weiteren Bruder, der vermutlich in England lebte; ob dieser noch lebt oder Kinder hat, ist nicht bekannt. Der Kläger selbst hat zwei Geschwister.

Der Kläger befand sich am 29.04.2013 in Dänemark und wurde dort telefonisch durch das Pflegeheim über den Tod seiner Tante informiert. Die Polizei in T wandte sich zunächst an die nicht geschäftsfähige Mutter des Klägers und sodann an den vor Ort verfügbaren Lebenspartner des Klägers, der sich mit dem Beerdigungsinstitut S in Verbindung setzte. Der Kläger kehrte am 04.05.2013 aus Dänemark zurück und wandte sich am 05.05.2013 selbst an das Beerdigungsinstitut. Entsprechend dem Wunsch der Verstorbenen beauftragte der Kläger dort eine christliche Bestattung in Form einer anonymen Urnenbeisetzung, die am 10.05.2013 stattfand.

Hierfür stellte der Bestattungsunternehmer dem Kläger unter dem 27.05.2013 einen Betrag von 1.250,00 EUR in Rechnung; außerdem forderte das Friedhofsamt der Beklagten vom Kläger mit Gebührenbescheid vom 28.05.2013 insgesamt 560,00 EUR. Gegen den Gebührenbescheid legte der Kläger am 14.06.2013 Widerspruch ein, in dem er ausführte, er habe sich niemals bereit erklärt, die Beerdigungskosten für seine Tante zu übernehmen. Die Stadt möge sich an die Erben bzw. den Nachlassverwalter wenden. Er widerrufe die Kostenübernahme aus seinem Privatvermögen; alle Erben müssten bezahlen. Die beklagte Stadt wies darauf hin, dass ein Widerspruchsverfahren nicht statthaft sei, und korrigierte die Gebühren durch Bescheid vom 18.06.2013 auf 490,00 EUR, da die Friedhofskapelle nicht benutzt worden sei. Der Kläger lehnte die Kostenübernahme mit Schreiben vom 02.07.2013 erneut ab. Die Erben seien zur Kostenübernahme verpflichtet, er selbst sei jedoch nicht Erbe. Seine Unterschrift habe er bereits widerrufen. Er habe in aller Eile unterschrieben und dabei unter moralischem Druck gestanden. Die Stadt möge sich an den Nachlassverwalter wenden.

Mit einem am 04.09.2013 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben, das auf den 05.07.2013 datiert, beantragte der Kläger die Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt der Beklagten. Er sei nur Verwandter dritten Grades und werde die Kosten der Bestattung nicht übernehmen. Nach § 1968 BGB trage die Kosten der Bestattung der Erbe. Das Erbe werde er jedoch nicht antreten. Es gebe Verwandtschaft im Ausland, die vermutlich auch erbberechtigt sei; nähere Angaben könne er dazu aber nicht machen. Am 16.09.2013 legte er den ihm übersandten Antragsvordruck vor, machte darin zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen jedoch keine Angaben. Die Beklagte forderte ihn mit Schreiben vom 16.09.2013 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten aus §§ 60 ff. SGB I auf, weitere Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Nachdem der Kläger sich hierauf nicht mehr gemeldet hatte, versagte sie die beantragten Leistungen mit Bescheid vom 04.10.2013 mangels Mitwirkung.

In einem am 07.10.2013 eingegangenen Schreiben seines Bevollmächtigten vom 01.10.2013 ließ der Kläger mitteilen, er habe das Erbe nach seiner verstorbenen Tante ausgeschlagen. Hierzu legte er eine notarielle Urkunde des Notars C aus B vom 30.09.2013 vor. Wegen der Gebühren möge sich die Beklagte daher an den Erben - Herrn I - wenden; im Zweifel sei die Stadt selbst eintrittspflichtig.

Am 20.03.2014 beantragte der Kläger, den Bescheid vom 04.10.2013 sowie den Bescheid über die Friedhofsgebühren aufzuheben. Letzterer sei offensichtlich rechtswidrig. Richtiger Empfänger sei allenfalls die Erbengemeinschaft nach der Verstorbenen; er selbst habe jedoch das Erbe ausgeschlagen. Zudem bat der Kläger darum, das zwischenzeitlich eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren auszusetzen. Er weise nochmals darauf hin, dass der Bruder der Verstorbenen, I, als Erbe in Betracht komme. Auch habe er selbst zwei Geschwister. Sofern von einer Erbengemeinschaft auszugehen sei, würden alle vier Personen als Erben in Betracht kommen. Allein ihn selbst in Anspruch zu nehmen, obwohl er das Erbe ausgeschlagen habe, sei jedenfalls eklatant rechtswidrig.

Mit Bescheid vom 04.06.2014 hob die Beklagte den Versagungsbescheid vom 04.10.2013 im Wege des § 44 SGB X auf und lehnte mit weiterem Bescheid vom selben Tag den Antrag des Klägers auf Übernahme von Bestattungskosten ab. Der Kläger habe die notarielle Urkunde über die Erbausschlagung vorgelegt und angegeben, ein noch lebender Bruder der Verstorbenen komme als Erbe in Betracht. Schlage ein Erbe die Erbschaft aus, so gelte für ihn die Erbschaft als nicht erfolgt; sie falle dann demjenigen an, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hätte. Durch die Ausschlagung der Erbschaft entfalle für den Ausschlagenden auch jegliche Kostentragungspflicht als Erbe nach § 1968 BGB. Da der Kläger das Erbe ausgeschlagen habe, sei er nicht mehr Verpflichteter i.S.d. § 74 SGB XII. Ein Anspruch bestehe deswegen nicht. Es stehe ihm frei, die gegenüber der Stadt geschuldeten Friedhofsgebühren und den Rechnungsbetrag des Bestatters beim Erben einzufordern. Hiergegen legte der Kläger am 26.06.2014 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, parallel zu der Auffassung, er habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung, gehe die Beklagte gleichzeitig davon aus, dass die Friedhofsgebühren gefordert werden könnten. Dadurch setze sie sich in Widerspruch zu ihrem Bescheid vom 04.06.2014.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014 wies der Kreis C den Widerspruch nach Beteiligung sozial erfahrener Personen zurück. Zur Feststellung, ob jemand Kostentragungspflichtiger im Sinne des § 74 SGB XII sei, sei allein maßgeblich, wer letztendlich zur Tragung der Kosten der Bestattung verpflichtet sei. Entscheidend sei allein, wer der Kostentragungspflicht von vorneherein nicht ausweichen könne, weil sie ihn rechtlich notwendig treffe. Damit gehörten vertraglich Verpflichtete und Erben nicht zu den Verpflichteten im Sinne des § 74 SGB XII. Eine vertragliche Verpflichtung sei freiwillig übernommen und könne daher keine relevante Kostentragungspflicht auslösen; das Erbe könne ausgeschlagen werden. Der Kläger habe das Erbe ausgeschlagen, so dass eine Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten als Erbe schon dem Grunde nach nicht bestehe. Er gehöre als Neffe auch nicht zu den gegenüber der Verstorbenen Unterhaltspflichtigen. Auch eine Bestattungspflicht nach dem nordrhein-westfälischen Bestattungsgesetz (BestG NW) sei nicht gegeben. Damit seien die notwendigen Anspruchsvoraussetzungen des § 74 SGB XII aber nicht erfüllt, und eine Übernahme der beantragten Bestattungskosten scheide aus. Darüber hinaus habe der Kläger sich geweigert, Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. Aus diesem Grunde könne nicht festgestellt werden, ob ihm die Tragung der Bestattungskosten zumutbar gewesen sei. Der Bescheid über die Friedhofsgebühren sei gegenüber dem Kläger erlassen worden, da dieser sich in seinem Antrag auf Bestattung der Verstorbenen auf dem städtischen Friedhof verpflichtet habe, die Friedhofsgebühren zu erstatten. Diese freiwillig eingegangene Verpflichtung löse jedoch keine Verpflichtung im Sinne des § 74 SGB XII aus.

Hiergegen hat der Kläger am 21.01.2015 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben. Die Verstorbene habe einen Bruder, dessen Verbleib nicht ganz klar sei und der nach seiner Kenntnis in England lebe. Er selbst sei der einzig Verfügbare gewesen, der sich um die Angelegenheit bemüht habe. Er habe dies im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag für den Verpflichteten getan; der hier in Rede stehende Erstattungsantrag werde ergänzend auch auf diesen Rechtsgrundsatz gestützt. Er habe die Verpflichtung nicht freiwillig übernommen, sei dann aber später von der Beklagten wegen der Friedhofsgebühren in Anspruch genommen worden. Diese seien im Wege der Vollstreckung inzwischen in einer Gesamthöhe von 634,00 EUR beglichen worden. Auch von dem Bestattungsinstitut werde er in Anspruch genommen. Er habe das Erbe jedoch ausgeschlagen. Er habe ein fremdes Geschäft für die Ordnungsbehörde vorgenommen, die aus ordnungsrechtlicher Sicht gehalten gewesen wäre, die Bestattung auszuführen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 04.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Bestattung seiner Tante N I i.H.v. 1.884,00 EUR zu übernehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat weiter die Auffassung vertreten, der Kläger sei weder Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII, noch scheine er finanziell bedürftig zu sein. Durch Zufall sei bekannt geworden, dass eine Person desselben Namens Mitarbeiter des Kreises D sei, so dass die Vermutung naheliege, es handele sich dabei um den Kläger. Er möge insoweit Nachweise zu seinen Einkommens-und Vermögensverhältnissen sowie zu denen seines Lebenspartners einreichen. Soweit der Kläger im Klageverfahren nun erstmalig vortrage, er habe im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag für seinen in England lebenden Onkel gehandelt, stehe es ihm frei, von diesem Onkel Aufwendungsersatz zu fordern. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag führe jedenfalls nicht dazu, dass der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gegen den Sozialhilfeträger habe.

Das Sozialgericht hat beim Amtsgericht B die Akte über den Nachlass der Verstorbenen N I beigezogen. Daraus ergibt sich, dass die Urkunde über die Erbausschlagung des Klägers am 01.10.2013 beim Nachlassgericht eingegangen ist.

Mit Urteil vom 18.12.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei eröffnet, obwohl der Kläger sein Klagebegehren neben § 74 SGB XII auf das Institut der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag stütze. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag streitentscheidend seien, fielen mangels abdrängender Sonderzuweisung zwar unter § 40 Abs. 1 VwGO, so dass eigentlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG entscheide das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit jedoch unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, sofern ein Klagebegehren vor dem Hintergrund eines einheitlichen Lebenssachverhalts vorliege. Da im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch nach § 74 SGB XII der Sozialrechtsweg eröffnet sei, habe das erkennende Gericht auch über den geltend gemachten Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag zu befinden. Die Klage sei jedoch unbegründet. Ein Anspruch folge nicht aus § 74 SGB XII. Es stehe schon nicht fest, dass dem Kläger die Tragung der Bestattungskosten nicht zuzumuten sei; er habe sich nicht dazu bereitgefunden, Angaben über sein Einkommen und Vermögen zu machen. Andere Gründe, die für eine Unzumutbarkeit sprechen könnten, seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dies wirke sich zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Klägers aus. Vor diesem Hintergrund komme es nicht auf die Frage an, ob der Kläger Verpflichteter im Sinne von § 74 SGB XII sei. Eine solche Verpflichtung könne sich ohnehin nur aus seiner Stellung als Erbe ergeben. Denn als Neffe sei er der Verstorbenen nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen, ebenfalls gehöre er nicht zum Personenkreis des § 8 Abs. 1 BestG NW. Feststellungen dazu, ob das Erbe durch die am 01.10.2013 beim Nachlassgericht eingegangene Erklärung wirksam ausgeschlagen worden sei, insbesondere ob ausnahmsweise eine sechsmonatige Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 3 BGB wegen des Auslandsaufenthaltes des Klägers anzunehmen sei, erübrigten sich aber. Darüber hinaus ergebe sich ein Anspruch des Klägers auch nicht aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. Die differenzierten Regelungen des § 74 SGB XII seien Beleg genug dafür, dass der Gesetzgeber damit die Frage, wann bei einer Privatperson angefallene Bestattungskosten durch die öffentliche Hand zu übernehmen seien, abschließend habe regeln wollen. Daneben sei kein Raum für die Anwendung der Regelungen der §§ 677 ff. BGB. Jedenfalls fehle es an dem erforderlichen Willen, ein Geschäft für einen anderen zu besorgen. Der Kläger habe mit der Bestattung der Verstorbenen vielmehr ein objektiv eigenes Geschäft geführt, unabhängig davon, ob er Erbe und deshalb nach § 1968 BGB insoweit ohnehin selbst Verpflichteter gewesen sei. Die Ausschlagung des Erbes sei erst im Oktober 2013 und damit lange nach der von ihm veranlassten Bestattung erfolgt. Zwar wirke die Erbausschlagung hinsichtlich der Frage der Erbenstellung zurück; diese Rückwirkung ändere jedoch mit Blick auf den Fremdgeschäftsführungswillen nichts daran, dass der Kläger zu der Zeit, als er die Bestattung veranlasst habe, vorläufig Erbe gewesen sei und ein objektiv eigenes Geschäft geführt habe. Würden erbschaftliche Geschäfte vom Erben vor der Ausschlagung besorgt, gehe deshalb auch der Gesetzgeber davon aus, dass der später ausschlagende Erbe ein objektiv eigenes Geschäft führe und es ihm in aller Regel an einem Fremdgeschäftsführungswillen fehle. Deshalb habe er dem vorläufigen Erben gegenüber dem wahren Erben in § 1959 BGB ausdrücklich die Rechtsstellung eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuweisen müssen. Während der Geschäftsführung durch den Kläger sei an keiner Stelle der Wille des Klägers erkennbar gewesen, ein Geschäft der Beklagten zu besorgen. Vielmehr habe der Kläger noch in der Klageschrift und im Schriftverkehr mit der Beklagten mehrfach darauf hingewiesen, dass es noch weitere Verwandte gebe, die als Erbe in Betracht kämen und für die er gehandelt habe. Dass er zumindest auch für die Ordnungsbehörde gehandelt habe, trage er hingegen erstmals vor, nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung darauf hingewiesen habe, dass er etwaige Aufwendungsersatzansprüche aus bürgerlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die von ihm genannten Erben gelten machen müsse. Es verbiete sich von selbst, aus diesem nachträglich modifizierten Vortrag auf das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens zum Zeitpunkt der Geschäftsführung schließen zu wollen.

Gegen das am 29.12.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.01.2016 Berufung eingelegt. Er bestreitet, dass § 74 SGB XII einen abschließenden Regelungscharakter habe. Keineswegs habe es sich um ein objektiv eigenes Geschäft gehandelt und kein Fremdgeschäftsführungswille vorgelegen. Er habe ein objektiv fremdes Geschäft übernommen, als er sich um die Beerdigung gekümmert habe. Die Regelung der Beerdigung obliege nämlich nach der gesetzlichen Regelung den Erben und Hinterbliebenen. Er sei jedoch kein Erbe und kein Hinterbliebener im Sinne des BestG NW. Da er selbst nicht verpflichtet gewesen sei, habe er das Geschäft für jemand anderen, nämlich die örtliche Ordnungsbehörde (§ 8 Abs. 1 S. 2 BestG NW), geführt. Dies sei jedenfalls aus der Ex-ante-Sicht und der laienhaften Vorstellung der Fall gewesen; denn es habe gerade in der Zuständigkeit der Ordnungsbehörde gelegen, eine entsprechende Bestattung vorzunehmen. Die Beklagte habe wissen müssen, dass er nicht zum Personenkreis der Verpflichteten gehört habe. Seine Tätigkeit sei auch zur Gefahrenabwehr im Sinne des § 680 BGB erfolgt, um für die ordnungsgemäße Beerdigung Sorge zu tragen. Eine solche Notgeschäftsführung zur Gefahrenabwehr sei im öffentlichen Interesse, so dass auch ein Erstattungsanspruch bestehen müsse. Es sei rechtspolitisch wünschenswert, dass Personen, auch wenn sie hierzu nicht formell verpflichtet seien, für eine ordnungsgemäße Beisetzung sorgen. Die Ordnungsbehörde erspare sich anderenfalls unbillig Aufwendungen, die sie sowieso gehabt hätte. Die Frage, ob die Bestattungskosten zugemutet werden können, sei bei einem Anspruch nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entscheidend.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger ein Protokoll über die öffentliche Sitzung des Amtsgerichts B vom 12.05.2016 in dem Rechtsstreit des Bestattungsunternehmers gegen ihn selbst vorgelegt (15 C 358/15), ausweislich dessen die dortigen Parteien einen Vergleich geschlossen haben, wonach der Kläger an den Bestattungsunternehmer noch einen Betrag von 781,25 EUR zu zahlen hat. Auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2017 hat der Kläger klargestellt, er fordere Bestattungskosten in Höhe von 781,25 EUR für die Bestatterrechnung und die weiteren Gebühren in Höhe von 490,00 EUR laut Bescheid vom 18.06.2013, insgesamt also einen Betrag von 1.271,25 EUR.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.12.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 zu verurteilen, dem Kläger 1.271,25 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich auf die Gründe dieser Entscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

1. Die Klage ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 i.V.m. § 56 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie fristgemäß erhoben worden (§ 87 SGG).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von (nach Teilrücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung nur mehr geltend gemachten) 1.271,25 EUR, die anlässlich der Bestattung seiner Tante N I entstanden sind. Die Beklagte hat die Übernahme der Begräbniskosten zu Recht abgelehnt.

Ein Anspruch ergibt sich weder aus § 74 SGB XII (dazu unter a), noch aus einer (öffentlich-rechtlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683 BGB (dazu unter b).

a) Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Voraussetzung ist demnach, dass der Anspruchsteller Verpflichteter ist und ihm die Kosten nicht zugemutet werden können. Dabei kommt seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entscheidende Bedeutung zu; denn nach §§ 2, 19 Abs. 3 SGB XII werden Hilfen in anderen Lebenslagen nur dann erbracht, soweit dem Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels nicht zumutbar ist. Ist der Leistungsberechtigte nach diesen Vorschriften bedürftig, ist ihm eine Übernahme der Kosten grundsätzlich nicht zumutbar (BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R Rn. 18).

Nach dieser Maßgabe kann offen bleiben, ob und ggf. unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Kläger Verpflichteter i.S.d. § 74 SGB XII ist. Denn er hat auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu denen seines Lebenspartners keine Angaben machen wollen. Damit fehlt es aber bereits an der erforderlichen Darlegung der Anspruchsvoraussetzung einer Unzumutbarkeit der Kostentragung durch den Kläger.

b) Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung der Bestattungskosten auch nicht auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.

Über diesen Anspruch kann der Senat inhaltlich entscheiden. Dies folgt aus § 17a Abs. 5 GVG, wonach das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg - der hier vom Sozialgericht nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG ausdrücklich für zulässig erachtet worden ist - zulässig ist.

aa) Ob einem Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag schon grundsätzlich die Regelung des § 74 SGB XII als abschließende Sonderregelung entgegensteht, muss der Senat nicht entscheiden. Dies mag zwar denkbar sein, regelt das Gesetz darin doch möglicherweise umfassend und abschließend die sich gegen den Sozialhilfeträger richtenden Ausgleichsansprüche für Aufwendungen, die anlässlich einer Bestattung entstehen (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11 Rn. 29 unter Hinweis auf eine Entscheidung dieses Senats vom 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08; a.A. VG Hannover, Urteil vom 31.05.2001 - 9 A 1868/99; vgl. auch Gregor in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 677 Rn. 54). Fraglich ist indes, ob eine abschließende Regelung auch in solchen Fällen angenommen werden kann, in denen es - wie hier - nicht um Ansprüche unter Verpflichteten i.S.d. § 74 SGB XII geht, sondern um Ansprüche gegen eine Ordnungsbehörde, die nicht Verpflichtete nach § 74 SGB XII ist und die allein zur Gefahrenabwehr handelt.

Ebenfalls lässt der Senat offen, ob einem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bereits die Bestandskraft des Gebührenbescheides vom 18.06.2013 - bis zur Höhe des darin festgesetzten Gesamtbetrages von 490,00 EUR - entgegensteht, weil bereits daraus (ungeachtet seiner materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit) der individuelle Rechtssatz folgt, dass der Kläger der Beklagten Gebühren i.H.v. 490,00 EUR schuldet.

bb) Auf beide Gesichtspunkte kommt es nicht an; denn die Voraussetzungen eines Anspruchs aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683 BGB liegen schon nicht vor.

(1) Ein Geschäft wird i.S.d. § 677 BGB nur dann "für einen anderen" geführt, wenn der Geschäftsführer dabei mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig wird.

Welche Anforderungen an den Nachweis eines solchen Willens zu stellen sind, richtet sich danach, ob es sich um ein objektiv fremdes Geschäft, ein subjektiv fremdes bzw. neutrales Geschäft oder ein sog. "auch fremdes" Geschäft handelt. Ein objektiv fremdes Geschäft gehört seinem Gegenstand, seinem Inhalt oder dem Erscheinungsbild nach für jedermann erkennbar nicht zum Rechtskreis des Handelnden, sondern zu dem eines anderen. Ein subjektiv fremdes Geschäft hat hingegen keinen objektiven Bezug zu einem fremden Rechts- oder Interessenkreis, wird nach der erkennbaren Bestimmung durch den Geschäftsführer aber für einen anderen vorgenommen. Als "auch fremde" Geschäfte werden solche bezeichnet, bei denen der Geschäftsführer mit der Angelegenheit eines anderen zugleich auch eine eigene Angelegenheit wahrnimmt. Dafür reicht es aus, dass das Geschäft nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht nur dem Handelnden, sondern auch dem anderen zugutekommt (zum Ganzen: Gregor a.a.O., Rn. 23). Um im Falle eines "auch fremden Geschäfts" den notwendigen Fremdgeschäftsführungswillen zu haben, muss der Geschäftsführer mit dem Willen handeln, in einen fremden Rechtskreis einzugreifen (voluntatives Element), und sich bewusst sein, dass er das Geschäft nicht für sich selbst, sondern für Rechnung eines anderen vornimmt (kognitives Element). Voraussetzung ist dabei, dass der Fremdgeschäftsführungswille nach außen in irgendeiner Weise erkennbar wird (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2003 - X ZR 66/01 Rn. 15; Gregor a.a.O., Rn. 13). Der Fremdgeschäftsführungswille fehlt hingegen, wenn der Geschäftsführer die Angelegenheit ausschließlich als eigene wahrnehmen will (Dornis in Erman, BGB, 14. Auflage 2014, § 677 Rn. 7).

Nach diesen Grundsätzen handelte es sich bei der vom Kläger beauftragten Bestattung seiner Tante zwar um ein "auch fremdes Geschäft", das der Kläger nach außen hin zunächst ohne Bezug zu einem fremden Rechtskreis durchgeführt hat. Bezogen auf die Beklagte als Anspruchsgegnerin ist der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille des Klägers jedoch nicht feststellbar; eine Fremdgeschäftsführung gerade für das Ordnungsamt der Beklagten ist nicht ersichtlich. Der Kläger fühlte sich vielmehr verpflichtet, dem Wunsch der Verstorbenen entsprechend ein christliches Begräbnis durchzuführen. Zu diesem Zweck hat er sich selbst mit dem Bestatter in Verbindung gesetzt, ohne dabei seine Geschwister oder seinen Onkel und ggf. dessen Nachfahren in die Organisation des Begräbnisses mit einzubeziehen. Vor der Bestattung hat der Kläger auch das Ordnungsamt der Beklagten nicht kontaktiert. Vielmehr hat er sich erstmals am 04.09.2013 - mit der Antragstellung betreffend die Bestattungskosten - an die Beklagte gewandt und damit zu einem Zeitpunkt, als eine ordnungsrechtlich relevante Gefahr schon lange nicht mehr bestand. Das Erbe hat der Kläger erst später - am 30.09.2013 - ausgeschlagen. Bei dem später ausschlagenden Erben vermutet aber bereits das Gesetz, dass dieser zuvor ausgeführte erbschaftliche Geschäfte als objektiv eigene Geschäfte führt; dies folgt aus der ausdrücklich geregelten Stellung als Geschäftsführer ohne Auftrag in § 1959 Abs. 1 BGB mit einem Anspruch gegen die Erben. Aus dem Protokoll des vor dem Amtsgericht geführten Rechtsstreits mit dem Bestatter ergibt sich zudem, dass der Kläger im Zeitpunkt der Beauftragung des Unternehmens davon ausging, es werde ein Nachlassverwalter eingesetzt. Mit ordnungsrechtlichen Notwendigkeiten hätte eine Nachlassverwaltung jedoch nichts zu tun; sie könnte allenfalls eine Rolle in der Auseinandersetzung der Erben untereinander spielen. Ob ggf. ein Anspruch des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Erben der Verstorbenen besteht, ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, welches sich schon nicht gegen diese Erben richtet; ein solcher Anspruch wäre im Übrigen vor dem Zivilgericht zu klären.

(2) Ohnehin richtete sich der Anspruch aus §§ 677, 683 BGB gegen den Geschäftsherrn. Geschäftsherr ist im Falle der Vornahme einer Bestattung aber allein derjenige, dem es aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Pflicht obliegt, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen (BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 53/11 Rn. 9); das ist der Bestattungspflichtige nach § 8 Abs. 1 BestG NW. Verpflichteter in diesem Sinne (und damit ggf. Inhaber eines Anspruchs nach § 74 SGB XII) kann hier insbesondere der Bruder der Verstorbenen sein, sofern dieser noch lebt.

Das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde kann hingegen von vornherein nicht Verpflichteter i.S.d. § 74 SGB XII sein. Etwas andere folgt nicht etwa aus § 8 Abs. 1 S. 2 BestG NW, wonach die Ordnungsbehörde die Bestattung zu veranlassen hat, wenn keiner der Verpflichteten dies (rechtzeitig) tut. Denn sie hat dann zur Gefahrenabwehr zwar für die Bestattung zu sorgen (sie zu "veranlassen"); dadurch wird sie jedoch nicht selbst zu einem öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtigen i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 BestG NW. Die Ordnungsbehörde nimmt nach § 8 Abs. 1 S. 2 BestG NW vielmehr die dem eigentlich zur Bestattung Verpflichteten obliegende Handlung - die Bestattung - im Wege der Ersatzvornahme vor (vgl. OVG Münster, Urteil vom 25.06.2015 - 19 A 488/13); Verpflichteter bleibt dennoch derjenige, der dies nach § 8 Abs. 1 S. 1 BestG NW ist.

Geschäftsherr und damit derjenige, für den der Kläger im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag gehandelt haben könnte, waren somit allenfalls die Erben der Verstorbenen, nicht aber die Ordnungsbehörde der Beklagten. Von nichts anderem ist im Übrigen der Kläger selbst mit seiner laienhaften ursprünglichen Vorstellung einer Nachlassverwaltung ausgegangen.

Ob ggf. etwas anderes gelten kann, wenn sich die Ordnungsbehörde trotz Kenntnis einer Gefahrenlage ausdrücklich weigert, im Wege der Ersatzvornahme für die Beseitigung der Gefahr zu sorgen, muss der Senat nicht entscheiden. Denn der Kläger hat die Ordnungsbehörde der Beklagten vor der Bestattung überhaupt nicht kontaktiert.

(3) Aus der vom Kläger unter dem Aspekt einer unmittelbar drohenden Gefahr herangezogenen Regelung des § 680 BGB folgt schließlich ebenfalls kein Anspruch gegen die Beklagte. Danach hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Haftungsprivilegierung des Geschäftsführers in bestimmten Fällen, nicht aber um eine besondere Anspruchsgrundlage in Eilfällen.

II. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Kläger Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen.

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02; Beschluss vom 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95).

So ist es hier. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden unter Beachtung und ausführlicher Würdigung aller klägerischen Argumente auf die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits und auf die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung sowie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden. Aufgrund dieser Hinweise konnte der Kläger die Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung ohne weiteres erkennen. Er hat auf diese Darlegungen in der mündlichen Verhandlung auch keine weiteren Sachargumente dafür vorbringen können, warum das Verfahren dennoch fortgeführt werden soll. Die Fortführung des Rechtsstreits war deshalb rechtsmissbräuchlich.

Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat nach dem gesetzlichen Mindestbetrag des § 192 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG festgesetzt, der für Verfahren vor dem Landessozialgericht 225,00 EUR beträgt.

Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 193 SGG.

III. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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