S 14 V 9/07

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
14
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 14 V 9/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 7 VE 1/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleiches.

Nach dem Besuch der allgemeinbildenden Schule von 1953 bis 1961 begann der Kläger eine Lehre als Maurer.

Die staatlichen Behörden der DDR leiteten gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren ein, nach dem dieser während des Berufsschulunterrichts eine systemkritische Parole in eine Ausgabe der Verfassung der DDR geschrieben hatte. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde ein nervenfachärztliches Gutachten erstellt. In dem Gutachten vom 08. Juli 1963 stellte der Sachverständige fest, dass der Kläger gegenüber seinen Altersgenossen in der Schule erheblich zurückgeblieben sei. Beim Kläger lägen eine Konzentrationsschwäche und eine rasche Ermüdbarkeit vor. Die gefundenen Abweichungen deuten in Richtung eines frühkindlichen Hirnschadens. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht reif genug gewesen, die gesellschaftliche Gefährlichkeit seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Seine Maurerlehre durfte der Kläger daraufhin nicht beenden und nach mehreren versuchten Grenzdurchbrüchen wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und in der Zeit vom 25. Juni 1965 bis 21. Dezember 1967 inhaftiert.

Nach seiner Haftentlassung verrichtete der Kläger verschiedene Hilfsarbeiten. Im Juli 1975 verließ er das Gebiet der DDR um im November 1975 zurückzukehren. Da der Kläger für den Aufenthalt in der DDR keine erforderliche polizeiliche Genehmigung hatte, wurde er für 6 Wochen inhaftiert. Nach der Haftentlassung verlies der Kläger wiederum das Gebiet der DDR. Nach einer erneuten Rückkehr wurde der Kläger durch das Kreisgericht Magdeburg Süd am 20. Januar 1977 erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Freiheitsstrafe verbüßte der Kläger in der Zeit vom 17. November 1976 bis zum 16. November 1977. Nach einem erneuten Verlassen des Gebietes der DDR und der anschließenden Rückkehr wurde der Kläger aufgrund des Haftbefehls des Kreisgerichtes Halberstadt vom 14. Februar 1984 in der Zeit vom 16. Februar 1984 bis zum 18. April 1984 wiederum inhaftiert.

Durch die Rehabilitierungsbeschlüsse des Bezirksgerichtes Magdeburg vom 31. August 1992, des Landgerichtes Halle vom 21. Dezember 1993 und des Landgerichtes Magdeburg vom 15. November 1995 wurde die Rechtsstaatswidrigkeit der Entscheidungen festgestellt, die die Inhaftierungen zur Folge hatten.

Mit Bescheid vom 2. April 1998 beschied das Regierungspräsidium Magdeburg, dass der Kläger Verfolgter im Sinne des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes sei, da der Kläger aus politischen Gründen aus seinem Ausbildungsverhältnis gedrängt worden sei. Er habe in der Zeit vom Mai 1945 zumindest zeitweilig weder den angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben können.

Der Kläger hatte seit seiner Haftentlassung im Jahr 1967 verschiedene Hilfsarbeiten als Bogenfänger, Gleisbauer, Transportarbeiter, Rangierarbeiter, Tiefbauarbeiter, Produktionsarbeiter, Betriebshandwerker, Möbelarbeiter, Farbspritzer, Verlader und Haushandwerker verrichtet. In der Zeit von 1990 bis 1997 war der Kläger als Hausmeister für das Landratsamt Q. tätig. Seit April 1997 bezieht der Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Der Kläger stellte am 9. August 1994 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. März 1995 ab. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die psychische Erkrankung des Klägers nicht auf die Inhaftierung des Klägers zurückzuführen sei. Darüber hinaus ließen sich gegenwärtig psychopathologisch keine krankheitswerten Befunde erheben. Insbesondere bestünden keine Angst- oder Furchtsymptome. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. August 1995 Widerspruch, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 1997 zurückwies. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Januar 2001 abgewiesen. im nachfolgenden Berufungsverfahren wurde ein psychotherapeutisch-medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. In dem Gutachten vom 13. Januar 2003 führte der Sachverständige unter anderem aus, dass beim Kläger deutliche Zeichen einer traumatisch bedingten Persönlichkeitsstörung festgestellt werden können. Dieses manifestiere sich in einem andauernd unangepassten Verhalten. Des Weiteren lasse sich eine rezidivierende depressive Störung, feststellen. Es lasse sich das inkomplette klinische Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung nachweisen. Sowohl die Persönlichkeitsstörung als auch die rezidivierende depressive Störung sowie teilweise vorhandene Zeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung ließen sich auf die Inhaftierung des Klägers von 1965 bis 1967 zurückführen. Wahrscheinlich habe es schon im Vorfeld bestimmte Persönlichkeitsbesonderheiten beim Kläger gegeben. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Inhaftierung allerdings erst 18 Jahre alt gewesen, sodass nicht davon auszugehen sei, dass er bereits eine vollständige Erwachsenenidentität ausgebildet hatte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich ohne die Inhaftierung eine ähnlich ausgeprägte Persönlichkeitsstörung entwickelt hätte.

Das Berufungsverfahren wurde durch eine vergleichsweise Regelung beendet. Der Beklagte erkannte hiernach beim Kläger eine stärker behindernde Persönlichkeitsstörung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit als Schädigungsfolge nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz an und gewährte dem Kläger ab dem 01. August 1994 eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert. Der Beklagte erließ hierzu den Ausführungsbescheid vom 16. April 2004.

Der Beklagte prüfte sodann von Amts wegen das Vorliegen einer beruflichen Betroffenheit sowie die Voraussetzungen eines Berufsschadensausgleichs.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2004 gewährte der Beklagte dem Kläger einen Berufsschadensausgleich. Als Vergleichsberuf wurde der Beruf des Hausmeisters zugrunde gelegt. Darüber hinaus stellte der Beklagte beim Kläger eine besondere berufliche Betroffenheit fest und erhöhte die Gesamt-MdE des Klägers auf 40 vom Hundert ab dem 1. April 1997.

Hierzu stellte der Kläger mit Schreiben vom 31. 03. 2006 einen Überprüfungsantrag. Der Beklagte habe nicht den Vergleichsberuf des Hausmeisters, sondern den des Maurers zugrunde zu legen.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. November 2006 ab. Der Vergleichsberuf des Maurers könne nicht herangezogen werden, da der Kläger die begonnene Maurerlehre aus politischen Gründen nicht beenden konnte. Die nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz anerkannten Schädigungsfolgen seien hierfür nicht verantwortlich.

Hiergegen erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Dezember 2006 Widerspruch, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2007 als unbegründet zurückwies.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger weiterhin das Ziel der Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleiches. Er vertritt die Auffassung, dass er auch gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den Beruf des Maurers auszuüben. Er habe kein Durchhaltevermögen gehabt und habe sich auch nur sehr schlecht konzentrieren können.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 28. Oktober 2004 dahingehend abzuändern, dass bei der Berechnung des Berufsschadensausgleiches der Vergleichsberuf des Maurers herangezogen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Kläger den Beruf des Maurers aus politischen Gründen habe nicht erlernen dürfen. Die anerkannten Schädigungsfolgen seien hierfür nicht ursächlich.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines psychiatrisch-psycho- somatischen Fachgutachtens.

Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten vom 9. Juli 2010 aus, dass es beim Kläger unstrittig durch die Inhaftierung im jugendlichen Alter zu einer psychischen Traumatisierung gekommen sei, welche eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilem Anteil nach Extrembelastung nach sich gezogen habe. Leistungseinschränkungen, welche aus der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung resultiert haben können, betreffen Kontinuität des Leistungsvermögens, Umstellungs- und Anpassungsvermögen, Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung und Stresstoleranz, Konflikt- und Teamfähigkeit. Beim Kläger stünden innere Unruhe intermittierend, Misstrauen und aggressive sowie autoagressive Impulsdurchbrüche sowie Schlafstörungen und Albträume im Mittelpunkt der Symptomatik. Dies dürfte die Kontinuität des Leistungsvermögens des Klägers beeinflusst haben. Der Kläger habe Arbeiten mit mittelschwierigen geistigen Anforderungen regelmäßig ausüben können. Er sei durchschnittlich intelligent. Der Kläger könne durchschnittliche Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit erfüllen. Gefährdet seien Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein lediglich im Rahmen akuter Kränkungen oder emotionaler Überlastungen gewesen. Solche psychischen Belastungssituationen seien beim Kläger jedoch nie im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit aufgetreten. Eine berufliche Tätigkeit habe sich eher stabilisierend ausgewirkt. Das räumliche Vorstellungsvermögen des Klägers sei durch die psychiatrischen Diagnosen nicht beeinträchtigt. Die Flexibilität des Klägers sei ebenfalls nicht beeinträchtigt. Der Kläger habe in seiner Lebenssituation immer wieder Veränderungen herbeigeführt oder zumindest ausgehalten. Er sei in der Lage gewesen, auf diese Veränderungen zu reagieren. Die Befähigung des Klägers zur Gruppenarbeit sei sicherlich eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben gewesen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 17. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Beklagte ist in seinem Bescheid vom 28. Oktober 2004 bei der Ermittlung des Berufs- schadensausgleiches zutreffend vom Vergleichsberuf des Hausmeisters ausgegangen.

Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach § 30 Abs. 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach Anwendung des Abs. 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle EURO aufgerundeten Einkommensverlustes (Abs. 4) oder, falls dies günstiger ist, ein Berufsschadensausgleich nach Abs. 6.

Einkommensverlust ist nach § 30 Abs. 4 BVG der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen.

Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach § 30 Abs. 5 BVG nach den Sätzen 2 bis 6 aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der die Beschädigten ohne die Schädigung nach ihren Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und den bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätten.

Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach § 30 Abs. 2 BVG höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1. aufgrund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,

2. zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder nach nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlichen Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder

3. die Schädigungen nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

Der Kläger war nicht aufgrund der Schädigung daran gehindert, den Beruf des Maurers zu erlernen und auszuüben. Dies hatte allein politische Gründe, die im Anwendungsbereich des Berufsschadensausgleiches keine Berücksichtigung finden können.

Beim Kläger wurde als Schädigungsfolge eine stärker behindernde Persönlichkeitsstörung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit anerkannt.

Insoweit liegt beim Kläger eine Schädigungsfolge im psychiatrischen Bereich vor. Maßgeblich ist deshalb, ob der Kläger trotz dieser psychiatrischen Schädigungsfolge in der Lage gewesen wäre, den Beruf des Maurers zu erlernen und auszuüben.

Ausweislich der Berufsbeschreibung des Maurers im Berufsinformationssystem der Bundesagentur für Arbeit wird beim Maurer ein durchschnittliches allgemeines intellektuelles Leistungsvermögen vorausgesetzt. Hierzu hat die gerichtliche Sachverständige festgestellt, dass der Kläger in der Lage war, Arbeiten mit mittelschwierigen geistigen Anforderungen regelmäßig auszuüben. Er sei durchschnittlich intelligent. Er bewältige bis zum jetzigen Zeitpunkt die Erfassung juristischer Zusammenhänge und schreibe diesbezüglich verständliche Briefe.

Des Weiteren wird im Berufsbild des Maurers ein durchschnittliches räumliches Vorstellungsvermögen verlangt, was ausweislich der gerichtlichen Sachverständigen beim Kläger nicht beeinträchtigt war. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Kläger in seinem Erwerbsleben eine Vielzahl von handwerklichen Berufen ausgeübt hat.

Für den Beruf des Maurers werden darüber hinaus berufsspezifische Merkmale benötigt, um diesen Beruf ausüben zu können. Dies betrifft Sorgfalt (z.B. exaktes Arbeiten mit Wasserwaage, Nivelliergeräten und Lot), Umsicht (z.B. Beachten der Sicherheit von Passanten und Kollegen beim Arbeiten auf Gerüsten, Hebebühnen und Leitern), Flexibilität (z.B. Baustellenwechsel, ständiges Anpassen an sich ändernde Arbeitsbedingungen), Befähigung zur Gruppenarbeit/Teamfähigkeit (z.B. Einweisen des Baggerführers auf der Baustelle).

Hierzu hat die gerichtliche Sachverständige festgestellt, dass die Flexibilität des Klägers ebenfalls nicht beeinträchtigt gewesen ist. Er habe in seiner Lebenssituation immer wieder Veränderungen herbeigeführt oder zumindest ausgehalten. Er sei in der Lage gewesen, auf diese Veränderungen zu reagieren. Von einer krankheitsbedingten Einschränkung in Bezug auf Sorgfalt und Umsicht sei nicht auszugehen. Dies könne lediglich in emotionalen Belastungssituationen vorübergehend beeinträchtigt gewesen sein. Da diese Belastungssituationen jedoch nie im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit beim Kläger aufgetreten seien, sei von einer diesbezüglichen Leistungseinschränkung nicht auszugehen. Die Befähigung des Klägers zur Gruppenarbeit sei sicherlich eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben gewesen. Aufgrund von Kränkbarkeit und misstrauischer Haltung dürfte dem Kläger Gruppenarbeit schwerer gefallen sein. Sie sei jedoch nicht unmöglich gewesen.

Dies verdeutlicht, dass der Kläger trotz seiner anerkannten Schädigungsfolgen in der Lage gewesen wäre, den Beruf des Maurers zu erlernen und auszuüben. Soweit der Kläger ausführt, er habe die Tätigkeit nicht ausüben können, da er über kein Durchhaltevermögen verfügt habe und er sich auch nur sehr schlecht habe konzentrieren können, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger in der Zeit von 1990 bis 1997 als Hausmeister tätig gewesen ist. Der Kläger war demnach durchaus in der Lage, über einen längeren Zeitraum einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Darüber hinaus sind im Rahmen einer Hausmeistertätigkeit Fähigkeiten zu erwarten, die auch im Beruf des Maurers notwendig sind. Insbesondere ist es auch notwendig, sich auf bestimmte Arbeitsabläufe zu konzentrieren.

Insgesamt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit seiner psychiatrischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, den Beruf des Maurers zu erlernen und auszuüben.

Der Kläger ist unstreitig aus politischen Gründen daran gehindert worden, seine Ausbildung abzuschließen und den Beruf auszuüben. Dies kann im Anwendungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes aber keine Berücksichtigung finden. Diese Begründung ist bei der beruflichen Rehabilitierung des Klägers im Bescheid des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 30. April 1996 berücksichtigt werden. Vor dem Hintergrund der politischen Verfolgung des Klägers sind die anerkannten Schädigungsfolgen im Hinblick auf die Einschränkungen der beruflichen Entwicklung des Klägers nicht als ursächlich anzusehen.

Die Kostenentscheidung erging in Anwendung von 5 193 SGS.
Rechtskraft
Aus
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