L 19 R 263/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 311/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 263/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die berufliche Grundausbildung der Klassen 9 und 10 der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in der DDR ist nicht als fiktive Beitragszeit im Sinne des § 247 Abs. 2a SGB VI anzuerkennen.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Zeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1966 als Pflichtbeitragszeit hilfsweise als Anrechnungszeit wegen einer im Rahmen einer Schulausbildung aufgenommenen "beruflichen Grundausbildung" als Maurerlehrling in der ehemaligen DDR anzuerkennen ist.

Der 1949 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 18.06.2012 die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, die die Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2012 ab dem 01.10.2012 in Höhe von monatlich 977,11 EUR zunächst bewilligte. Mit weiterem Bescheid vom 21.09.2012 wurde der Zahlbetrag auf 987,83 EUR angehoben, nachdem in Österreich zurückgelegte Rentenzeiten zu berücksichtigen waren.

Gegen die Bewilligung der Altersrente mit Bescheid vom 31.07.2012 legte der Kläger am 27.08.2012 Widerspruch ein. Die Zeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1966 sei als Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen. Er habe neben dem Besuch der Allgemeinbildenden Technischen Oberschule bereits eine Lehre in der Grundausbildung als Maurerlehrling absolviert. Er habe einen Vorvertrag mit dem VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie abgeschlossen, wonach ab dem 01.09.1964 seine Berufsausbildung begonnen habe. Nach Absolvierung der Grundausbildung bei gleichzeitigem Besuch der 9. und 10. Klasse der polytechnischen Oberschule habe er anschließend vom 01.09.1966 bis 31.08.1967 die besondere Berufsausbildung als Maurer absolviert. Mit weiterem Schreiben vom 10.10.2012 wies der Kläger darauf hin, dass er eine dreijährige Lehrzeit als Maurerlehrling in der Zeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1967 absolviert habe. Zwar seien in der Zeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1966 keine Pflichtbeiträge abgeführt worden. Diese Zeiten müssten aber trotzdem als Pflichtbeitragszeit gelten.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2013 als unbegründet zurück. Eine Beitragszeit liege vom 01.09.1964 bis 31.08.1966 nicht vor. Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung seien auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt gewesen seien und grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden habe, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgt sei (§ 247 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Voraussetzung der Anwendung des § 247 Abs. 2a SGB VI sei demnach, dass grundsätzlich Versicherungspflicht bis zum 30.06.1965 bestanden habe. Jugendliche, die eine polytechnische Oberschule besucht und daneben eine Berufsausbildung absolviert hätten, hätten als Schüler gegolten. Bei ihnen habe der Besuch der polytechnischen Oberschule im Vordergrund gestanden. Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über Entgelt- und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 03.11.1964 hätten sie nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen. Wenn die berufliche Ausbildung nach dem Schulabschluss fortgesetzt worden sei, habe ab diesem Zeitpunkt die Versicherungspflicht mit Ablauf des Schuljahres am 31.08. des jeweiligen Jahres begonnen. Die weitere Zeit der beruflichen Ausbildung ab 01.09. sei - wie vorliegend ab 01.09.1966 - als Beitragszeit anrechenbar und als berufliche Ausbildungszeit zu berücksichtigen. Eine Anerkennung der Grundausbildung als Beitragszeit neben dem Besuch der polytechnischen Oberschule könne damit bis 30.06.1965 weder nach § 247 Abs. 2a SGB VI noch darüber hinaus bis zum 31.08.1966 nach anderen Vorschriften des SGB VI erfolgen.

Zur Begründung der hiergegen am 16.04.2013 zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhobenen Klage hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass die schulische und berufliche Ausbildung des Klägers gleichwertig gewesen und parallel gelaufen sei, d.h. der Kläger sei zugleich Lehrling und Schüler gewesen. Die von der Beklagten zitierte Verordnung über Entgelt- und Versicherungsschutz für Oberschüler sei erst am 01.01.1965 in Kraft getreten, der Kläger habe seine Ausbildung jedoch bereits am 01.09.1964 angetreten, so dass diese Vorschriften für ihn nicht einschlägig seien. Die normale Maurerausbildung in der DDR habe zwei Jahre betragen. Diese sei aufgrund des parallelen Schulbesuchs auf drei Jahre gestreckt gewesen. Der Kläger müsse wenigstens ein zweites Jahr für die Lehre fiktiv anerkannt bekommen.

Aus dem in Kopie übersandten Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, ausgestellt am 16.09.1966, ergab sich ein Beginn der Tätigkeit mit Entgeltzahlung ab dem 01.09.1966. Mit Schriftsatz vom 03.02.2016 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass der Kläger vor dem 01.09.1966 keinen Lohn bezogen habe. Sofern die Zeit von September 1964 bis August 1966 nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden könne, sei sie zumindest als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Aus dem vorgelegten Vorvertrag mit dem VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie ergebe sich, dass der Kläger bis zum Abschluss der 10. Klasse eine berufliche Grundausbildung erhalten habe, an die sich eine spezielle Berufsausbildung als Maurer angeschlossen habe. Diese Grundausbildung erstrecke sich über die gesamte Schulzeit von der 9. bis 10. Klasse und beginne am 01.09.1964. Die spezielle Berufsausbildung erfolge im Anschluss an die berufliche Grundausbildung als Lehrling im VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie, beginne am 01.09.1966 und dauere bis 31.08.1967.

Mit Schreiben vom 09.02.2016 hat das SG auf eine Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 05.07.2001 (Az. L 3 RJ 221/00) hingewiesen und im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte Anrechnungszeiten bereits berücksichtigt habe. Anrechnungszeiten könnten aber erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden. Dies habe die Beklagte ab dem 08.06.1966 bis 02.07.1966 mit zwei Monaten Schulausbildung sowie vom 01.08.1966 bis 31.08.1966 mit einem Monat Übergangszeit anerkannt. Die zuvor absolvierten Zeiten des Schulbesuches lägen vor der Vollendung des 17. Lebensjahres. Ab dem 01.09.1966 seien bis zum Abschluss der Ausbildung Pflichtbeitragszeiten anerkannt und parallel dazu auch Zeiten der beruflichen Ausbildung.

Das SG hat sodann nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2016 die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine Pflichtbeitragszeit läge nicht vor. Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stünden den Beitragszeiten nach Bundesrecht (§ 55 SGB VI) Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden seien. Diese Vorschriften seien nicht erfüllt. Im streitigen Zeitraum sei kein Lohn gezahlt worden und es seien daher natürlich auch keine Beiträge zur Sozialversicherung der ehemaligen DDR abgeführt worden. Es könne dahingestellt bleiben wie sich die ab 01.01.1965 geltende Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz der Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 03.11.1964 auf den vorliegenden Sachverhalt auswirken würde. Jedenfalls habe nach den allgemeinen Bestimmungen über die Sozialpflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 10.09.1962 bei einem Monatseinkommen von weniger als 75,00 Mark keine Versicherungspflicht bestanden. Unter Beachtung dieser rentenrechtlichen Regelungen der damaligen DDR sei der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers erst am 16.09.1966 ausgestellt worden, nämlich mit Beginn der speziellen Berufsausbildung. Auch die Anwendung von § 247 Abs. 2a SGB VI würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Diese Vorschrift setze ebenfalls voraus, dass grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden habe, was vorliegend jedoch nicht gegeben sei. Der vorliegende Sachverhalt eines Schulbesuchs erfülle den Tatbestand des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Dieser lege aber ausdrücklich fest, dass nur Zeiten nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Zeiten einer schulischen Ausbildung anerkannt werden könnten. Der Kläger sei am 08.06.1949 geboren, so dass er am 07.06.1966, 24 Uhr das 17. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Die Beklagte habe ab dem 08.06.1966 eine Anrechnungszeit für die Schulausbildung vermerkt.

Zur Begründung der hiergegen am 18.04.2016 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 29.06.2016 unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen vor, dass dem Kläger Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung nach § 247 Abs. 2a SGB VI zuzuerkennen seien, auch wenn er keinen Lohn erhalten habe. Personen, die als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt gewesen seien, seien grundsätzlich versicherungspflichtig gewesen. Den bereits in erster Instanz vorgelegten Kopien des Leistungsnachweises sowie des Vorvertrages sei zu entnehmen, dass es sich bei der Ausbildung des Klägers letztendlich um eine "normale" Maurerausbildung gehandelt habe, die lediglich über drei statt über zwei Ausbildungsjahre gegangen sei. Der Leistungsnachweis berücksichtige alle drei Ausbildungsjahre. In allen drei Ausbildungsjahren seien Noten für die ausbildungsspezifischen Fächer erteilt worden. Auch der bereits vorliegende Vorvertrag zeige, dass sich der Betrieb hiermit bereits zur Ausbildung des Klägers verpflichtet gehabt hätte. Aufgrund der nach Absolvierung der beruflichen Grundausbildung nur noch einjährigen Ausbildungszeit (spezielle Berufsausbildung) sei dem Kläger zumindest noch ein Jahr als Beitragszeit anzuerkennen, da die "normale" Maurerausbildung in der DDR eine zweijährige Ausbildung gewesen sei. Diese Art der Ausbildungsform sei in der DDR erstmals im Jahr 1964 durchgeführt und nur wenige Jahre beibehalten worden. Die Argumentation des SG mit Hinweis auf § 7 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten gehe fehl, da Auszubildende sonst je nach Verdienst sozialversicherungspflichtig oder nicht sozialversicherungspflichtig gewesen wären. Es müsse hier eine Sondervorschrift für Auszubildende geben bzw. gegeben haben, ähnlich dem heutigen System, dass zwar bei Arbeitseinkommen bis 450,00 EUR grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht bestehe, dies jedoch nicht für Auszubildende gelte.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 31.07.2012 und 21.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2013 zu verurteilen, dem Kläger unter Berücksichtigung einer Pflichtbeitragszeit, hilfsweise einer Anrechnungszeit, für die Zeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1966 ab dem 01.10.2012 eine höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2016 zurückzuweisen.

Sie weist mit Schriftsatz vom 28.12.2016 darauf hin, dass Lehrlinge im Beitrittsgebiet auch ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Lehrlingsentgeltes pflichtversichert gewesen seien (Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21.12.1961 - SVO 1961). Ein Lehrverhältnis verlange aber, dass eine abhängige Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung diene, diese zielentsprechend geleitet werde und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnehme (BSGE 6, 147, 151; BSGE 31, 226, 231f). Der Lehrling müsse nach Art eines Arbeitnehmers in den Betrieb eingegliedert und damit dem Weisungsrecht des Betriebsleiters unterworfen sein oder beispielsweise auch der Bindung an Arbeitszeit und Urlaubsgewährung. Grundlage hierfür sei in der Regel ein schriftlicher Lehrvertrag. Der Kläger habe aber nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Ausbildungsbetrieb gestanden, sondern sei weiterhin Schüler gewesen und habe daneben eine berufliche Grundausbildung absolviert. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass schon die vorliegend absolvierte Grundausbildung nach DDR-Recht versicherungspflichtig gewesen wäre. Sie sei ab dem 01.09.1964 für Oberschüler der 9. und 10. Klassen eingeführt worden (Beschluss über die Grundsätze der weiteren Systematisierung des polytechnischen Unterrichts, der schrittweisen Einführung der beruflichen Grundausbildung und der Entwicklung von Spezialschulen und -klassen vom 03.07.1963). Sie habe hauptsächlich die zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen (POS) betroffen. Ziel sei es gewesen, durch frühzeitige Vermittlung branchenbezogener, berufstheoretischer und berufspraktischer Grundkenntnisse Berufsausbildungen zu verkürzen, die sich an den Schulabschluss angeschlossen hätten. Die nachfolgende Lehrzeit sei dann versicherungspflichtig gewesen. Das vom Betrieb während der beruflichen Ausbildung neben dem Schulbesuch gezahlte Entgelt habe hingegen nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterlegen ("Anordnung über die Planung und Finanzierung der Berufsausbildung an den erweiterten Oberschulen" vom 04.12.1962 und "Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung" vom 03.11.1964). Die entsprechende Zeit sei daher im Sozialversicherungsausweis auch nicht als versicherungspflichtiges Arbeitsrechtsverhältnis eingetragen gewesen. Auch beim Kläger finde sich dort kein Hinweis auf die geltend gemachte Beitragspflicht. Die Beklagte habe folgerichtig nach Vollendung des 17. Lebensjahres zunächst eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung vorgemerkt und Beitragszeiten dann in Übereinstimmung mit den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis ab dem 01.09.1966 anerkannt. Für weiter zurückliegende Monate seien keine Beitragszeiten zu berücksichtigen, da erst seit Beginn der speziellen Berufsausbildung ein versicherungspflichtiges Lehrverhältnis im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung bestanden habe.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - gegeben.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs 2 SGG entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).

Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht eine Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Zeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1966 abgelehnt. Für diesen Zeitraum können für den Kläger weder Pflichtbeitragszeiten, noch fiktive Pflichtbeitragszeiten nach § 247a SGB VI noch weitere Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Der Kläger hat infolge dessen auch keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum die 9. und 10. Klasse der polytechnischen Oberschule in der ehemaligen DDR absolviert hat und sich dem Schulbesuch unterziehen musste. Parallel dazu lief aufgrund des Vorvertrages eine betriebliche Grundausbildung beim VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie. Diesen sogenannten Vorvertrag haben nicht nur der Kläger (zusammen mit seinem gesetzlichen Vertreter) und der Vertreter des Kombinats unterschrieben, wie dies bei einem Lehrvertrag ansonsten üblich gewesen wäre, sondern auch ein Vertreter der Oberschule, woraus bereits ersichtlich wird, dass die Zeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1966 keine Zeit der beruflichen Ausbildung darstellt, sondern eine Zeitphase, in der in den üblichen schulischen Ablauf Elemente einer betrieblichen Grundausbildung integriert wurden, um anschließend die Zeitdauer einer beruflichen Ausbildung zu verkürzen. Aus dem Vorvertrag ergibt sich unter Ziffer 3, dass die spezielle Berufsausbildung im Anschluss an die berufliche Grundausbildung als Lehrling im Betrieb ab dem 01.09.1966 beginnt. Dementsprechend sind im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung auch erst die Zeiten ab dem 01.09.1966 als versicherungspflichtige Tätigkeit mit Entgelt ausgewiesen.

Nach § 248 Abs 3 S 1 SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 8.5.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Beiträge zur Sozialversicherung der DDR sind aber in dem hier streitigen Zeitraum für den Kläger unstreitig nicht gezahlt worden, so dass insoweit Beitragszeiten nicht anerkannt werden können. § 248 Abs 3 S 2 SGB VI stellt darüber hinaus auch klar, dass Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind.

Eine Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten könnte deshalb allenfalls nach § 247 Abs. 2a SGB VI erfolgen, d.h. als fiktive Pflichtbeitragszeiten. Gemäß § 247 Abs 2a SGB VI gelten als Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Diese Regelung wollte dem Umstand Rechnung tragen, dass Fälle denkbar waren, bei denen kraft Gesetzes Versicherungspflicht zur Sozialversicherung (auch der DDR) bestanden hat, Pflichtbeiträge aber für die Versicherten tatsächlich nicht entrichtet wurden (z. B. sog. "Meistersöhne"). Eine Berücksichtigung solcher fiktiven Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI ist aber nur dann möglich, wenn tatsächlich bereits mit Aufnahme der betrieblichen Grundausbildung ab dem 01.09.1964 eine Versicherungspflicht des Klägers als Lehrling bestanden hätte.

Die Beklagte hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Lehrling nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraussetzt, dass der Lehrling als Auszubildender in einen Ausbildungsbetrieb eingegliedert ist, dort einem ständigen Weisungsrecht eines Arbeitgebers unterliegt und er im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses auch für den Beruf entsprechend qualifiziert wird. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger gerade nicht. Er hat in der fraglichen Zeit die 9. und 10. Klasse der polytechnischen Oberschule absolviert und diese auch erfolgreich bestanden. Kurse und Inhalte der betrieblichen Grundausbildung waren in den normalen Schulalltag der 9. und 10. Klassen der polytechnischen Oberschulen integriert, waren zeitlich dem übrigen Unterricht aber nicht übergeordnet. Eine betriebliche Einweisung im Rahmen von Praktikumsabschnitten in den Ferienzeiten ist ebenfalls nicht vergleichbar mit einer dauerhaften arbeitsrechtlichen Einordnung eines Lehrlings in einen Ausbildungsbetrieb und vermag den prägenden Charakter der Schulausbildung nicht zu ändern. Im übrigen bestand aufgrund eines solchen Vorvertrages, wie ihn der Kläger abgeschlossen hatte, durchaus auch die Möglichkeit, die qualifizierte Berufsausbildung als Maurerlehrling nicht durchzuführen; Sozialversicherungspflicht trat deshalb erst mit Aufnahme der eigentlichen Lehrlingsausbildung ab 01.09.1966 ein (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg für die Erweiterte Oberschule [EOS = Abiturjahrgänge], Urteil vom 22.11.2012, Az L 22 R 1188/10, veröffentlicht bei juris).

Das SG hat bereits zutreffend auf das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 05.07.2001 (Az. L 3 RJ 221/00) hingewiesen, das sich mit der Frage der Versicherungspflicht von Schülern in der beruflichen Grundausbildung beschäftigt hat. Das LSG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass mit Wirkung vom 01.01.1963 für Schüler der erweiterten Oberschulen neben dem Schulunterricht eine praktische Berufsausbildung eingeführt worden sei. Nach der ab 01.01.1965 geltenden "Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung" vom 03.11.1964 hätten u.a. Oberschüler der Klassen 9 und 10 der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule eine berufliche Grundausbildung erhalten, die nach dem Schulabschluss fortgesetzt werden konnte. Im Rahmen der beruflichen Grundausbildung sei dem Schüler durch den Betrieb, mit dem der Lehrvertrag abgeschlossen gewesen sei, ein monatliches Entgelt von 40,00 MDN in der Klasse 9 und 50,00 MDN in Klasse 10 gewährt worden. Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung hätten aber die Oberschüler während der beruflichen Ausbildung nicht der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung unterlegen. Etwas anderes habe jedoch dann gegolten, wenn die berufliche Ausbildung nach dem Schulabschluss fortgesetzt worden sei. Dann sei mit Ablauf der Schulausbildung Versicherungspflicht als Lehrling nach den allgemeinen Vorschriften der Sozialpflichtversicherung eingetreten (unter Bezugnahme auf Weber, Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung der DDR, Stand 01.06.1979, Seite 71; vgl. LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O., veröffentlicht bei juris, Rn. 22).

Die Beklagte hat zutreffend in den hier streitgegenständlichen Bescheiden für den Kläger Anrechnungszeiten wegen Schulbesuchs nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI anerkannt. Eine weitere Anerkennung von Anrechnungszeiten ist nicht möglich, weil die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Schulbesuchs an die Vollendung des 17. Lebensjahres anknüpft. Eine allgemeine, aus Billigkeitsgründen anzuerkennende Anrechnungszeit wegen Schulbesuchs für ein weiteres Jahr ist gesetzlich ebenso wenig vorgesehen wie eine Anrechnungszeit für eine "fiktive" Lehrlingsausbildung.

Nach alledem war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2016 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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