Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 578/17 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I. Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. November 2015 verpflichtete der 11. Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 2.500.000,00 Euro fest.
Aufgrund der Streitwertfestsetzung forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter dem 20. April 2016 vom Erinnerungsführer die Zahlung von 42.947,00 Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nrn. 7120 und 9000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Auch auf die Mahnung der ausstehende Zahlung durch die Thüringer Landesfinanzdirektion vom 2. Juni 2016 und ein entsprechendes an das Finanzamt J. gerichtete Amtshilfeersuchen erfolgte durch den Erinnerungsführer keine Zahlung, sondern Mitteilungen, dass er prozessunfähig und schwerbehindert und er deswegen nicht zur Zahlung von Gerichtskosten verpflichtet sei.
Unter dem 28. April 2017 wurde vom Thüringer Landessozialgericht gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Gesamtsumme von 55.572,00 Euro erlassen. Diese Gesamtforderung setzte sich aus 55,324,50 Euro Gerichtskosten und 224,00 Euro Mahngebühren sowie 23,50 Euro Kosten bzgl. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zusammen; Gerichtskosten und Mahngebühren waren in der Anlage einzelnen aufgelistet. Nach entsprechender Zustellung des Beschlusses teilte die Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen im Rahmen einer Drittschuldnererklärung mit, die gepfändete Forderung anzuerkennen, jedoch wegen eines Guthabens des Erinnerungsführers in Höhe von 20.181,66 Euro lediglich in dieser Höhe auf die geltend gemachte Forderung überweisen zu können. Unter dem 11. Mai 2017 und 12. Juni 2017 hat der Erinnerungsführer Widerspruch gegen die Pfändung erhoben. Er sei prozessunfähig, deshalb würden überhaupt gar keine Prozesskosten anfallen. Es würde im Übrigen wegen Gerichtskosten gepfändet obwohl insoweit noch Verfahren anhängig seien.
II.
Eine Prozessunfähigkeit des Erinnerungsführers liegt nicht vor (vgl. hierzu nur - unter Hinweis auch auf eine Entscheidungen des BVerfG betreffend die Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers - Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 26. Januar 2017 - B 6 KA 94/16 B, nach juris); er hat keinen Anspruch auf die Bestellung eines besonderen Vertreters (vgl. nur Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 29. April 2016 - L 6 R 247/16 B und BSG, Beschluss vom 14. August 2017 - B 12 KR 103/14 B, beide nach juris). Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage diesbezüglich existieren nicht.
Welcher Rechtsbehelf im Rahmen der Kostenerstattung statthaft ist, richtet sich nach der Art der Einwendung. Solche, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, richten sich nach § 8 Abs. 1 Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung; mit Neubekanntmachung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) gilt die Justizbeitreibungsordnung vom 1. Juli 2017 unter der neuen Überschrift Justizbeitreibungsgesetz), die in ihrer jeweiligen Fassung auch für den Freistaat Thüringen gilt (§ 2 des Thüringer Justizkostengesetzes). Wendet sich der Schuldner dagegen gegen die Art und Weise der Vollstreckung oder begehrt er einen besonderen Pfändungsschutz, geschieht dies im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO i.V.m. § 766 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Beide Rechtsbehelfe schließen sich gegenseitig aus (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 766 ZPO, Rn. 6).
Im vorliegenden Fall wendet sich der Antragsteller mit seinem als Widerspruch bezeichneten Begehren, nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung sondern gegen die Zwangsvollstreckung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als solche. Damit richtet sich die Einwendung gegen den beizutreibenden Anspruch selbst und die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung. Dieser Fall wird von § 8 Abs. 1 JBeitrO umfasst (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 30. Januar 2009 - II B 181/08 und Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - L 6 SF 1047/11 E, beide nach juris), der nicht eng auszulegen ist und nicht nur die klassischen Erlöschensgründe betrifft, sondern es ermöglichen soll, möglichst alle gegen den zu vollstreckenden Gerichtskostenanspruch vorgebrachten Einwendungen zu prüfen (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Februar 2003 - Az.: VII K 1/03, nach juris).
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO sind Einwendungen gegen die Beitreibung von Gerichtskosten, die - wie hier - den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen. Nach dem insoweit einschlägigen § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N. und vom 12. Dezember 2011 - L 6 SF 1047/11 E, beide nach juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass hinsichtlich der Gerichtskosten noch (Erinnerungs-)Verfahren anhängig seien, kann offen bleiben, ob dies tatsächlich zutrifft. Denn für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dies deswegen ohne Belang, da nach § 5 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO die Vollstreckung bei Fälligkeit beginnen kann. Die hier streitgegenständlichen Gerichtskosten sind nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG schon mit Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift fällig. Zwar besteht die Möglichkeit, gegen den Kostenansatz mit dem die Gerichtskosten vom Schuldner eingefordert werden (§ 19 GKG) Erinnerung nach § 66 GKG einzulegen. Jedoch hat eine solche Erinnerung nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG keine aufschiebende Wirkung, so dass die mit dem Kostenansatz erfolgte Forderung grundsätzlich vollzieh- und -streckbar bleibt. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ist vorliegend nicht gegeben.
Unabhängig davon, dass eine Prozessunfähigkeit des Erinnerungsführers nicht anzunehmen ist (vgl. hierzu bereits oben), findet das Begehren des Erinnerungsführers (Gerichtskostenfreiheit wegen Prozessunfähigkeit) auch im Gesetz keine Stütze. Die Erinnerung hat auch insoweit keinen Erfolg.
Andere Gründe wurden gegen die Rechtmäßigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. Zuständige Vollstreckungsbehörde ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. JBeitrO i.V.m. § 2 Nr. 2 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) diejenige Behörde oder Dienststelle der Behörde, die auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrages erkannt hat. Das war vorliegend das Thüringer Landessozialgericht, welches so nach § 6 Abs. 2 Satz 2 JBeitrO auch zum Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ermächtigt war. Der Erinnerungsführer ist Vollstreckungsschuldner nach § 4 JBeitrO. Der beizutreibende Anspruch war fällig (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO; vgl. hierzu bereits oben). Der Erinnerungsführer wurde entsprechend § 5 Abs. 2 JBeitrO zur Leistung schriftlich aufgefordert und anschließend besonders gemahnt; auch auf mehrfache Aufforderungsschreiben und Mahnungen durch die Thüringer Landesfinanzdirektion oder auch Zahlungsaufforderungen des Finanzamtes J. erfolgte vom Erinnerungsführer keinerlei Zahlung. Schließlich wurde auch entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 3 JBeitrO die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Abs. 1 ZPO genannten Erklärung in den Pfändungsbeschluss aufgenommen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gründe:
I. Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. November 2015 verpflichtete der 11. Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 2.500.000,00 Euro fest.
Aufgrund der Streitwertfestsetzung forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter dem 20. April 2016 vom Erinnerungsführer die Zahlung von 42.947,00 Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nrn. 7120 und 9000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Auch auf die Mahnung der ausstehende Zahlung durch die Thüringer Landesfinanzdirektion vom 2. Juni 2016 und ein entsprechendes an das Finanzamt J. gerichtete Amtshilfeersuchen erfolgte durch den Erinnerungsführer keine Zahlung, sondern Mitteilungen, dass er prozessunfähig und schwerbehindert und er deswegen nicht zur Zahlung von Gerichtskosten verpflichtet sei.
Unter dem 28. April 2017 wurde vom Thüringer Landessozialgericht gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Gesamtsumme von 55.572,00 Euro erlassen. Diese Gesamtforderung setzte sich aus 55,324,50 Euro Gerichtskosten und 224,00 Euro Mahngebühren sowie 23,50 Euro Kosten bzgl. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zusammen; Gerichtskosten und Mahngebühren waren in der Anlage einzelnen aufgelistet. Nach entsprechender Zustellung des Beschlusses teilte die Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen im Rahmen einer Drittschuldnererklärung mit, die gepfändete Forderung anzuerkennen, jedoch wegen eines Guthabens des Erinnerungsführers in Höhe von 20.181,66 Euro lediglich in dieser Höhe auf die geltend gemachte Forderung überweisen zu können. Unter dem 11. Mai 2017 und 12. Juni 2017 hat der Erinnerungsführer Widerspruch gegen die Pfändung erhoben. Er sei prozessunfähig, deshalb würden überhaupt gar keine Prozesskosten anfallen. Es würde im Übrigen wegen Gerichtskosten gepfändet obwohl insoweit noch Verfahren anhängig seien.
II.
Eine Prozessunfähigkeit des Erinnerungsführers liegt nicht vor (vgl. hierzu nur - unter Hinweis auch auf eine Entscheidungen des BVerfG betreffend die Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers - Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 26. Januar 2017 - B 6 KA 94/16 B, nach juris); er hat keinen Anspruch auf die Bestellung eines besonderen Vertreters (vgl. nur Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 29. April 2016 - L 6 R 247/16 B und BSG, Beschluss vom 14. August 2017 - B 12 KR 103/14 B, beide nach juris). Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage diesbezüglich existieren nicht.
Welcher Rechtsbehelf im Rahmen der Kostenerstattung statthaft ist, richtet sich nach der Art der Einwendung. Solche, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, richten sich nach § 8 Abs. 1 Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung; mit Neubekanntmachung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) gilt die Justizbeitreibungsordnung vom 1. Juli 2017 unter der neuen Überschrift Justizbeitreibungsgesetz), die in ihrer jeweiligen Fassung auch für den Freistaat Thüringen gilt (§ 2 des Thüringer Justizkostengesetzes). Wendet sich der Schuldner dagegen gegen die Art und Weise der Vollstreckung oder begehrt er einen besonderen Pfändungsschutz, geschieht dies im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO i.V.m. § 766 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Beide Rechtsbehelfe schließen sich gegenseitig aus (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 766 ZPO, Rn. 6).
Im vorliegenden Fall wendet sich der Antragsteller mit seinem als Widerspruch bezeichneten Begehren, nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung sondern gegen die Zwangsvollstreckung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als solche. Damit richtet sich die Einwendung gegen den beizutreibenden Anspruch selbst und die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung. Dieser Fall wird von § 8 Abs. 1 JBeitrO umfasst (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 30. Januar 2009 - II B 181/08 und Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - L 6 SF 1047/11 E, beide nach juris), der nicht eng auszulegen ist und nicht nur die klassischen Erlöschensgründe betrifft, sondern es ermöglichen soll, möglichst alle gegen den zu vollstreckenden Gerichtskostenanspruch vorgebrachten Einwendungen zu prüfen (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Februar 2003 - Az.: VII K 1/03, nach juris).
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO sind Einwendungen gegen die Beitreibung von Gerichtskosten, die - wie hier - den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen. Nach dem insoweit einschlägigen § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N. und vom 12. Dezember 2011 - L 6 SF 1047/11 E, beide nach juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass hinsichtlich der Gerichtskosten noch (Erinnerungs-)Verfahren anhängig seien, kann offen bleiben, ob dies tatsächlich zutrifft. Denn für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dies deswegen ohne Belang, da nach § 5 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO die Vollstreckung bei Fälligkeit beginnen kann. Die hier streitgegenständlichen Gerichtskosten sind nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG schon mit Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift fällig. Zwar besteht die Möglichkeit, gegen den Kostenansatz mit dem die Gerichtskosten vom Schuldner eingefordert werden (§ 19 GKG) Erinnerung nach § 66 GKG einzulegen. Jedoch hat eine solche Erinnerung nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG keine aufschiebende Wirkung, so dass die mit dem Kostenansatz erfolgte Forderung grundsätzlich vollzieh- und -streckbar bleibt. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ist vorliegend nicht gegeben.
Unabhängig davon, dass eine Prozessunfähigkeit des Erinnerungsführers nicht anzunehmen ist (vgl. hierzu bereits oben), findet das Begehren des Erinnerungsführers (Gerichtskostenfreiheit wegen Prozessunfähigkeit) auch im Gesetz keine Stütze. Die Erinnerung hat auch insoweit keinen Erfolg.
Andere Gründe wurden gegen die Rechtmäßigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. Zuständige Vollstreckungsbehörde ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. JBeitrO i.V.m. § 2 Nr. 2 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) diejenige Behörde oder Dienststelle der Behörde, die auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrages erkannt hat. Das war vorliegend das Thüringer Landessozialgericht, welches so nach § 6 Abs. 2 Satz 2 JBeitrO auch zum Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ermächtigt war. Der Erinnerungsführer ist Vollstreckungsschuldner nach § 4 JBeitrO. Der beizutreibende Anspruch war fällig (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO; vgl. hierzu bereits oben). Der Erinnerungsführer wurde entsprechend § 5 Abs. 2 JBeitrO zur Leistung schriftlich aufgefordert und anschließend besonders gemahnt; auch auf mehrfache Aufforderungsschreiben und Mahnungen durch die Thüringer Landesfinanzdirektion oder auch Zahlungsaufforderungen des Finanzamtes J. erfolgte vom Erinnerungsführer keinerlei Zahlung. Schließlich wurde auch entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 3 JBeitrO die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Abs. 1 ZPO genannten Erklärung in den Pfändungsbeschluss aufgenommen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved