Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 21 AS 227/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 653/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Nach wohl überwiegender Meinung führt eine fehlerhafte Ermessensbetätigung im Rahmen von § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X grundsätzlich zu einer fehlerhaften und damit unwirksamen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.
2. In Bezug auf den Rechtsschutz gegen einen sogenannten "inexistenten" Verwaltungsakt gibt es im Falle von § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X keinen Ansatzpunkt für einen subjektiv-öffentlichen Anspruch eines Klägers, dass eine Behörde überhaupt ihr Ermessen ausüben oder dass sie im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null den Verwaltungsakt an den Bevollmächtigten bekanntgeben muss.
2. In Bezug auf den Rechtsschutz gegen einen sogenannten "inexistenten" Verwaltungsakt gibt es im Falle von § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X keinen Ansatzpunkt für einen subjektiv-öffentlichen Anspruch eines Klägers, dass eine Behörde überhaupt ihr Ermessen ausüben oder dass sie im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null den Verwaltungsakt an den Bevollmächtigten bekanntgeben muss.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin persönlich hat am 6. Januar 2012 Klage erhoben mit den Begehren, den Beklagten zu verurteilen, die Bevollmächtigung von B ... als ihren Bevollmächtigten zu beachten und ihm die Bescheide (nachträglich) bekanntzugeben. Sie hat vorgetragen, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 28. März 2011 im Verfahren Az. S 5 AS 745/11 ER erklärt habe, er werde die Bevollmächtigung [von B ...] bis zum Abschluss des Hauptverfahrens ausreichend beachten und ihm die Bescheide bekanntgeben. Bereits vorher habe der Mitarbeiter des Beklagten, Z ..., erklärt, dass die Nichtbekanntgabe von Bescheiden an den Klägerbevollmächtigten ermessensmissbräuchlich sei und der Lauf einer Frist erst mit Bekanntgabe an den Bevollmächtigten beginne. Ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei auf Grund dieser Erklärung abgewiesen worden. Der Beklagte habe sich ausweislich der Verwaltungsakte hieran aber nicht gehalten. Er habe noch nicht einmal eine entsprechende Absicht gehabt, wie das Schreiben des Geschäftsführers des Beklagten Y ... vom 4. April 2011 an den Bevollmächtigten beweise.
Der Beklagte hat in Erwiderung hierauf die Kopie eines Schriftsatzes vom 28. März 2011 zum Verfahren Az. S 5 AS 745/11 ER, von Frau X ... unterschrieben, vorgelegt. Diesem sei der behauptete Inhalt nicht zu entnehmen. Vielmehr habe sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 zum Verfahren Az. S 6 AS 3638/11 ER verpflichtet, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (Az. L 3 AS 529/11 und L 3 AS 48/12) dem Klägerbevollmächtigten eventuell ergangene Verwaltungsakte als Durchschrift zu übersenden und diesen entsprechend zu benachrichtigen. Es werde eingeräumt, dass entgegen dieser Selbstverpflichtung der Klägerbevollmächtigte nicht konsequent über den Erlass von Verwaltungsakten unterrichtet worden sei. Wenn die sozialverwaltungsrechtliche Bekanntgabevorschrift nicht beachtet werde, könne dies gegebenenfalls bei einer Kostengrundentscheidung des Gerichtes berücksichtigt werden.
Die Klägerin hat während des Klageverfahrens B ... eine "Generalvollmacht für meine Verfahren vor dem Sozialgericht Leipzig" erteilt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2016 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) sei ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X könne, wenn ein Bevollmächtigter bestellt sei, die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. Wenn die Behörde von der zweitgenannten Möglichkeit keinen Gebrauch mache, berühre dies aber nicht die Wirksamkeit des an den Betroffenen direkt bekanntgegebenen Verwaltungsaktes. Die Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X über die Pflicht, mit einem Bevollmächtigten zu kommunizieren, trete hinter die in Bezug auf die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes spezielleren Regelungen in § 37 Abs. 1 SGB X zurück. Damit verfolge die Klägerin eine Leistungsklage. Für diese fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Denn auf Grund des Prinzips der Gewaltenteilung könne das Gericht die Exekutive, hier den Beklagten, nicht außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens zu einem Handeln oder Unterlassen verurteilen.
B ... hat – ohne einen Antrag zu stellen – am 1. Juni 2016 gegen den Gerichtsbescheid "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt. Das Sächsische Landessozialgericht habe im Verfahren Az. L 2 AS 791/09 darauf hingewiesen, dass im Falle einer Bevollmächtigung Zustellungen nur an den Bevollmächtigten vorzunehmen seien.
Auf den richterlichen Hinweis, dass der Beklagte nicht abstrakt zur Bekanntgabe von Bescheiden verurteilt werden könne, und dass deshalb die bekanntzugebenden Bescheide benannt werden müssten, hat B ... mitgeteilt, dass W ..., ein Mitarbeiter des Beklagten, "vor geraumer Zeit seine Mitarbeiter per Rundschreiben (befindet sich in der Verwaltungsakte des Beklagten) aufgefordert [habe], die Bevollmächtigung des Unterzeichners nicht mehr zu beachten." Diese Dienstanweisung hätte die Mitarbeiter beachtet. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe der Bevollmächtigte keine Bescheide mehr erhalten. Über den Zeitpunkt, ab dem die Bevollmächtigung wieder beachtet worden sei, könne er keine gerichtsverwertbare Auskunft geben.
Auf den richterlichen Hinweis im Schreiben vom 30. August 2017, dass bislang keine Prozessvollmacht für das Berufungsverfahren vorliege, hat B ... mit Schreiben vom 5. September 2017 "auf die hinterlegte Generalvollmacht" verwiesen. Auch habe er die Klägerin im Termin am 1. Dezember 2016 in diversen Verfahren vertreten. Ferner hat er mit Schreiben vom 21. September 2017 unter Bezugnahme auf das richterliche Schreiben vom 30. August 2017 Akteneinsicht beantragt. Nach weiterer Korrespondenz betreffend eine Vollmacht für das Berufungsverfahren hat die Verwaltungsgeschäftsstelle des Sächsischen Landessozialgerichtes am 7. Dezember 2017 nach dortigem Anruf von B ... eine von der Klägerin am 20. Oktober 2014 auf ihn ausgestellte "Generalvollmacht für meine Verfahren vor dem Landessozialgericht Chemnitz" vorgelegt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 hat der Klägerbevollmächtigte gerügt, dass seine Benennung als Zustellungsbevollmächtigter vom 12. Januar 2017 nicht beachtet werde.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 hat der Klägerbevollmächtigte eine ausreichende Legitimation des Beklagtenvertreters gerügt.
Die Klägerin beantragt – in Anlehnung an die Klageschrift – sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Leipzig vom 26. Mai 2016 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, die Bevollmächtigung von B ... als Bevollmächtigten der Klägerin zu beachten und dem Klägerbevollmächtigten die Bescheide (nachträglich) bekanntzugeben.
Der Beklagte beantragt unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogenen Gerichtsakten Az. L 3 AS 428/11 B ER (zu Az. S 5 AS 745/11 ER) und Az. L 3 AS 47/12 B ER (zu Az. L 3 AS 942/11 ER und nachfolgend Az. S 6 AS 3638/11 ER) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil sie hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Mit der gegen den Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2016 am 1. Juni 2016 eingegangenen Rechtsmittelschrift ist diese Frist in zeitlicher Hinsicht gewahrt.
Eine wirksame Rechtsmitteleinlegung erfordert aber darüber hinaus, dass auch die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. So muss gemäß § 151 Abs. 1 SGG eine Berufung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Ferner muss, wenn der Beteiligte, hier die Klägerin, vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit nicht selbst führt (vgl. hierzu § 73 Abs. 1 SGG), der nach Maßgabe von § 73 Abs. 2 SGG Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung nachweisen. Hierzu ist gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Lediglich bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG). Da zwischen der Klägerin und B ..., wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, nach Angaben der Klägerseite ein Verlöbnis besteht, greift diese Vermutungsregelung bei ihnen nicht.
Die Klägerin konnte allerdings gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ihren Verlobten bevollmächtigen mit der Folge, dass er – abhängig vom Inhalt der erteilten Vollmacht – vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt ist. Jedoch gilt für ihn die Pflicht aus § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG zum Nachweis seiner Bevollmächtigung. Einen solchen Nachweis hatte er zunächst nicht erbracht. Er war deshalb in dieser Zeit ein sogenannter Vertreter ohne Vertretungsmacht. Seine Prozesshandlungen, wie zum Beispiel die Berufungseinlegung, waren schwebend unwirksam (vgl. Arndt, in: Breitkreuz/Fichte, SGG [2. Aufl., 2014], § 73 Rdnr. 52).
Gemäß § 73 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 SGG kann die Vollmacht nachgereicht werden. Dies ist am 7. Dezember 2017 durch die Vorlage der am 20. Oktober 2014 auf den Kläger ausgestellten "Generalvollmacht für meine Verfahren vor dem Landessozialgericht Chemnitz" geschehen. Damit sind die bislang schwebend unwirksamen Prozesshandlungen des Klägerbevollmächtigten, das heißt auch die Berufungseinlegung, wirksam geworden.
Soweit der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 gerügt hat, dass seine Benennung als Zustellungsbevollmächtigter vom 12. Januar 2017 nicht beachtet werde, geht der Senat davon aus, dass der Klägerbevollmächtigte damit nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass die Generalvollmacht im vorliegenden Verfahren nicht mehr gelten soll. Denn eine Zustellungsvollmacht beinhaltet – aus Sicht des Bevollmächtigten – nur die Ermächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen, nicht aber wie eine Prozessvollmacht die Befugnis, rechtswirksam für den Vollmachtgeber, hier die Klägerin, Prozesshandlungen vornehmen oder Prozesserklärungen abgeben zu dürfen. Aus der gesamten Korrespondenz im vorliegenden Verfahren ergibt sich aber, dass der Klägerbevollmächtigte nicht nur Zustellungsadressat sein wollte, sondern das Gerichtsverfahren im Namen und Auftrag der Klägerin führen wollte.
III. Soweit der Klägerbevollmächtigte einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hat, versteht der Senat den Antrag wegen der Bezugnahme auf das richterliche Schreiben vom 30. August 2017 dahingehend, dass er im Zusammenhang mit der Frage nach einer Bevollmächtigung der Klägerbevollmächtigten und nach einem Nachweis der Bevollmächtigung gestellt worden ist und sich damit nach dem Nachweis der Bevollmächtigung am 7. Dezember 2017 erledigt hat.
IV. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend der Klage den Erfolg versagt.
1. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist allerdings nicht nur das Begehren der Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, B ... als ihrem Bevollmächtigten "die Bescheide (nachträglich) bekanntzugeben", sondern auch die Verurteilung des Beklagten, B ... überhaupt als ihren Bevollmächtigten anzuerkennen. Eine erkennbare Beschränkung des Rechtschutzbegehrens auf den ersten Teil ist weder im Klage- noch im Berufungsverfahren erfolgt.
Das so verstandene Rechtsschutzbegehren der Klägerin ergibt sich aus ca. 50 Verfahren zwischen der Klägerin, zumeist vertreten durch B ... als ihrem Bevollmächtigten, auf der einen Seite und dem Jobcenter Nordsachsen auf der anderen Seite, die im Senat anhängig waren oder sind. Ausgangspunkt zahlreicher Rechtsstreitigkeiten ist die Entscheidung der ARGE V ..., der Vorgängerin des Beklagten, im Bescheid vom 23. Dezember 2010 gewesen, B ... als Bevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen. Seitdem hat es eine Reihe von Verfahren gegeben, in denen nicht nur der Zurückweisungsbescheid angegriffen worden ist, sondern in denen von Klägerseite auch begehrt worden ist, den Beklagten zu verurteilen, die Bevollmächtigung von B ... zu beachten (z. B. Verfahren Az. S 23 AS 2952/09, S 21 AS 1576/12, S 6 AS 3638/12 ER). Daneben ist von Klägerseite auch immer wieder gerügt worden, dass der Beklagte bestimmte an die Klägerin adressierte Bescheide und Schreiben nicht B ... als ihrem Bevollmächtigten bekanntgegeben habe, und ist die Bekanntgabe konkret bezeichneter Bescheide und Schreiben gefordert worden (z. B. Verfahren Az. S 23 AS 2952/09, S 5 AS 933/11, S 21 AS 3234/11, S 6 AS 1566/12 ER, S 21 AS 1576/12). Im Verfahren Az. L 3 AS 942/11 ER wiederum hat die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel erstrebt, dem Beklagten aufzugeben, bestimmte Bescheide ihr persönlich und nicht ihrem Bevollmächtigten bekannt zu geben. In diesen zeitlichen und sachlichen Kontext fügt sich die Klage vom 6. Januar 2012 ein, mit der das vorliegende Gerichtsverfahren eröffnet worden ist.
2. Soweit die Klägerin die Verurteilung des Beklagten begehrt, B ... als ihren Bevollmächtigten anzuerkennen, kommt als statthafte Klageart die Feststellungsklage in Betracht (a). Die Feststellungsklage ist vorliegend nicht subsidiär gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage (b). Der Klägerin fehlt jedoch das erforderliche Feststellungsinteresse (c).
a) Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist die Rechtsbeziehung zwischen Personen oder Personen und Gegenständen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 9. Februar 1995 – 7 RAr 78/93 – SozR 3-4427 § 5 Nr. 1 S. 4 = juris Rdnr. 26; vgl. auch BSG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – B 3 KR 5/06 R – BSGE 98, 12 ff. = SozR 4-2500 § 132a Nr. 2 = juris Rdnr. 26; Sächs. LSG, Beschluss vom 20. Februar 2012 – L 3 AS 1138/11 B ER – juris Rdnr. 26, m. w. N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [12. Aufl., 2017], § 55 Rdnr. 4, m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes umfasst § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus dem Rechtsverhältnis (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 10/08 R – ZfSH/SGB 2009, 282 [283] = juris Rdnr. 10, m. w. N.; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 45/15 R – SozR 4-1500 § 55 Nr. 16 = juris, jeweils Rdnr. 25, m. w. N.; Keller, a. a. O., § 55 Rdnr. 6, m. w. N.).
Das festzustellende Rechtsverhältnis ist vorliegend das Bestehen eines Vollmachtverhältnisses zwischen der Klägerin und B ... mit allen daraus für den Beklagten folgenden verfahrensrechtlichen Pflichten. Prozessrechtlich ist der vorliegende Rechtsstreit dem vergleichbar, in dem ein Antragsteller geltend macht, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Klage sei eingetreten, dies aber vom Antragsgegner bestritten wird. In einem solchen Fall kann das Gericht eine feststellende Entscheidung über das Bestehen der aufschiebenden Wirkung treffen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 31. August 2016 – L 3 AS 633/16 B ER – juris Rdnr. 20, m. w. N.).
b) Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt wie in anderen Verfahrensordnungen der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungklage (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 37/15 R – BSGE 122, 64 ff. = SozR 4-4200 § 40 Nr. 10 0 juris, jeweils Rdnr. 24, m. w. N.; Keller, a. a. O., § 55 Rdnr. 19 ff., m. w. N.). Das bedeutet, dass eine anhängige oder mögliche Leistungs-oder Gestaltungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage hat. Dies gilt aber nicht, wenn durch die Feststellungsklage weitergehender Rechtsschutz erlangt werden kann. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin macht letztlich auch im vorliegenden Verfahren geltend, der Beklagte beachte nicht die Bevollmächtigung von B ... als ihren Bevollmächtigten und verletze dadurch sowohl ihr als auch ihrem Bevollmächtigten gegenüber bestehende Pflichten. Dieses Rechtsschutzbegehren geht über das zweite Begehren, den Beklagten zu verurteilen, dem Klägerbevollmächtigten Bescheide (nachträglich) bekanntzugeben, hinaus. So hat die Klägerseite unter anderem bereits auch schon begehrt, den Beklagten zu verurteilen, ein bestimmtes Schreiben an B ... bekannt zu geben (Az. S 5 AS 933/11) oder ihm als Klägerbevollmächtigten die Auskünfte zu geben, die auch der Klägerin zustehen (Az. S 21 AS 1091/12).
c) Voraussetzung für eine erfolgreiche Feststellungsklage ist aber gemäß § 55 Abs. 1 Halbsatz 2 SGG, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, das heißt ein Feststellungsinteresse, hat. Das Feststellungsinteresse ist ein Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Keller, a. a. O., § 55 Rdnr. 15, m. w. N.). Wie das Rechtsschutzbedürfnis muss auch das Feststellungsinteresse (noch) zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein. Hieran fehlt es.
(1) Vorliegend ist bereits ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 6. Januar 2012 bestehendes Feststellungsinteresse in Bezug auf das Bestehen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung von B ... durch die Klägerin zweifelhaft, da zum einen der Sachvortrag des Klägerbevollmächtigten kryptisch ist und zum anderen seine wenigen und zudem vagen Tatsachenbehauptungen nicht durch die vorliegenden Akten gestützt werden.
So hat sich die Klägerseite zum Beispiel in der Klageschrift auf ein Schreiben des Beklagten vom 28. März 2011 im Verfahren Az. S 5 AS 745/11 ER bezogen. In der Akte zu diesem Verfahren findet sich zwar ein Schreiben des Beklagten vom 28. März 2011. Hierbei handelt es sich aber lediglich um die Antragserwiderung des Beklagten im dortigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Auch im anschließenden Beschwerdeverfahren Az. L 3 AS 428/11 B ER findet sich kein Schreiben des Beklagten – wenn auch gegebenenfalls mit einem anderen Datum – mit dem von der Klägerseite behaupteten Inhalt. Vielmehr hat der Beklagte im Verfahren Az. S 6 AS 3638/11 ER mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 folgende Erklärung abgegeben: "Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens wird der Antragsgegner eventuell ergehende Verwaltungsakte – gem. § 38 SGB X – dem Bevollmächtigten der Antragstellerin eine Durchschrift übersenden und gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB X den Bevollmächtigten benachrichtigen." Da der Beklagte die Erklärung im Schreiben vom 16. Dezember 2011 etwa ein dreiviertel Jahr nach dem behaupteten Schreiben des Geschäftsführers vom 4. April 2011, das die Klägerseite zwar erwähnt aber weder vorgelegt noch in seinem Inhalt wiedergegeben hat. abgegeben hat, ist das zuletzt genannte Schreiben zeitlich überholt. Aus letzterem Schreiben schließt die Klägerseite, dass seitens des Beklagten nie die Absicht bestanden habe, die Bevollmächtigung von B ... anzuerkennen.
Unabhängig davon hat der Klägerbevollmächtigte im gesamten Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens nicht – auch nicht beispielhaft – substantiiert vorgetragen, wann der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang gegen welche sozialverwaltungsverfahrensrechtliche Pflicht verstoßen haben soll. Er hat sich vielmehr auf die allgemeine Behauptung beschränkt, der Beklagte beachte seine Bevollmächtigung nicht und gebe Verwaltungsakte, die die Klägerin beträfen, nicht ihm als Bevollmächtigten bekannt. Der Sache nach handelt es sich bei diesem allgemeinen Vortrag um eine Behauptung " ins Blaue hinein". In einem solchen Fall ist das Gericht trotz der nach § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG bestehenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht verpflichten, eigene Ermittlungen anzustellen. Denn vorliegend würden Ermittlungen seitens des Gerichtes erst dazu führen, dass möglicherweise Erkenntnisquellen erschlossen würden, die es erst der Klägerseite ermöglichen würden, bestimmte Tatsachen, vorliegend zur Nichtbeachtung der Bevollmächtigung, (substantiiert) zu behaupten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2007 – 2 BvR 1268/03 – juris Rdnr. 19; BSG, Beschluss vom 24. Januar 2018 – juris Rdnr. 12).
(2) Jedenfalls lässt sich aber ein fortbestehendes Feststellungsinteresse nach dem Erlass des Gerichtsbescheides vom 2. Juni 2016 (Az. S 21 AS 1576/12) nicht feststellen. Mit dieser Entscheidung hat das Sozialgericht den Zurückweisungsbescheid vom 23. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 aufgehoben. Da der Beklagte gegen diese Entscheidung kein Rechtmittel eingelegt hat, ist diese Aufhebungsentscheidung des Sozialgerichtes rechtskräftig geworden. Auf Grund seiner Bindung an Gesetz und Recht (vgl. Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]) ist der Beklagte verpflichtet, diese Entscheidung zu beachten. Der Klägerbevollmächtigte, der sich im Berufungsverfahren – ebenso wie in anderen Rechtsmittelverfahren aus der letzten Zeit – vorranging nur noch mit prozessrechtlichen Nebenfrage beschäftigt, hat nichts vorgetragen, was ein nach dem Erlass des Gerichtsbescheides vom 2. Juni 2016 fortbestehendes Feststellungsinteresse begründen könnte.
Dass der Beklagte, wie dieser selbst einräumt, in Einzelfällen nicht entsprechend der sozialverwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben gehandelt hat, begründet kein Feststellunginteresse. Denn die von der Klägerseite begehrte, über den Einzelfall hinausgehende Entscheidung würde vorliegend auf eine allgemeine Rechtsmäßigkeitskontrolle des Beklagten durch das Gericht hinauslaufen. Für eine solche allgemeine Kontrolle fehlt es aber an einer Ermächtigungsgrundlage.
3. In Bezug auf das Begehren, den Beklagten zu verurteilen, dem Klägerbevollmächtigten die Bescheide (nachträglich) bekanntzugeben, ist die Klage aus verschiedenen Gründen unzulässig.
a) Soweit das Rechtsschutzbegehren auf die Bekanntgabe bereits gegenüber der Klägerin persönlich bekanntgegebener Bescheide zielt, ist zwar die allgemeine (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die statthafte Klageart. Denn die Bekanntgabe ist ein sogenannter Realakt und kein Verwaltungsakt. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Die Klage ist aber zum einen unzulässig, weil der Klägerin für diese Klage die Klagebefugnis fehlt.
Die Klagebefugnis für eine echte Leistungsklage ist in Anlehnung an § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, der für die unechte Leistungsklage entsprechend gilt (vgl. Keller, a. a. O., § 54 Rdnr. 41a, m. w. N.), gegeben, wenn der Kläger behauptet, dass er einen Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung hat und durch das Unterlassen der Leistungserbringung in seinen Rechten verletzt wird. Die Klagebefugnis ist nur ausgeschlossen, wenn das geltend gemachte Recht unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise dem Kläger zustehen kann. Dies ist hier der Fall.
Der Klägerbevollmächtigte macht einen Bekanntgabemangel geltend, weil der Beklagte Verwaltungsakte nur an die Klägerin selbst und nicht auch an ihn bekanntgegeben habe. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, kann nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist nach herrschender Meinung eine Sonderregelung, die für die Bekanntgabe die allgemeine Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X verdrängt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1985 – 11 RA 6/84 – SozR 1300 § 37 Nr. 1 = NVwZ 1986, 421 = juris Rdnr. 13; Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 37 Rdnr. 10, m. w. N., Pattar, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X [2. Aufl., 2017], § 37 Rdnr. 85; so auch zur Parallelregelung in § 41 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG]: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 – 3 C 35/96 – BVerwGE 105, 288 [292 ff.] = NVwZ 1998, 1292 ff. = juris Rdnr. 27 ff.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG [18. Aufl., 2017], § 41 Rdnr. 34; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz [9. Aufl. 2018], § 41 Rdnr. 39). Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X muss sich die Behörde, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt ist, an ihn wenden. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X eröffnet der Behörde eine weitere Möglichkeit zur Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes. Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, steht in ihrem Ermessen (vgl. Engelmann, a. a. O., m. w. N.; zum Fall einer Ermessensreduzierung auf Null: BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R – BSGE 122, 25 ff. = SozR 4-1500 § 114 Nr. 2 = juris, jeweils Rdnr. 22). Nach wohl herrschender Meinung soll § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch die Regelungen in § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB X verdrängen (vgl. Pickel, in: Pickel/Marschner, SGB X [Stand: 210. Erg.-Lfg., Juni 2018], § 37 Rdnr. 15; a. A. Pattar, a. a. O., Rdnr. 89). Danach muss der Bevollmächtigte verständigt werden, wenn sich die Behörde an den Beteiligten wendet.
Die Folgen von nicht geheilten Bekanntgabemängeln sind nicht ausdrücklich geregelt (vgl. Engelmann, a. a. O., § 37 Rdnr. 23, m. w. N.). Nach wohl überwiegender Meinung führt eine fehlerhafte Ermessensbetätigung im Rahmen von § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X grundsätzlich zu einer fehlerhaften und damit unwirksamen Bekanntgabe (vgl. hierzu im Einzelnen: Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X [Stand: Erg.-Lfg. 1/2018, April 2018], §37 Rdnr. 26, m. w. N.; zu § 41 Abs. 1 Satz 2 [VwVfG]: U. Stelkens, a. a. O., § 41 Rdnr. 43). Nach Engelmann soll ein Beteiligter die Bekanntgabe an sich verlangen und gegebenenfalls durch Verpflichtungsklage erzwingen können (vgl. Engelmann, a. a. O.).
In Bezug auf den Rechtsschutz gegen einen sogenannten "inexistenten" Verwaltungsakt (vgl. hierzu: U. Stelkens, a. a. O., § 41 Rdnr. 226, m. w. N.) gibt es aber keinen Ansatzpunkt für einen subjektiv-öffentlichen Anspruch eines Klägers, dass eine Behörde überhaupt ihr Ermessen ausüben oder dass sie im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null den Verwaltungsakt an den Bevollmächtigten bekanntgeben muss. Vielmehr ist bei einem belastenden Verwaltungsakt ein Kläger nicht durch eine fehlerhafte Bekanntgabe in seinen Rechten verletzt, weil nach der zitierten herrschenden Meinung der Verwaltungsakt wegen des Bekanntgabemangels nicht wirksam ist. Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt ist dieser wegen des Bekanntgabemangels ebenfalls nicht wirksam. In diesem Fall kann der Kläger, weil noch keine wirksame Entscheidung über seinen Leistungsantrag ergangen ist, Untätigkeitsklage (vgl. § 88 SGG) erheben und in dringenden Fällen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen.
(2) Unabhängig davon steht der begehrten Gerichtsentscheidung entgegen, dass auf der Grundlage des allgemein gehaltenen Rechtsschutzbegehrens kein vollstreckbarer Tenor formuliert werden kann.
Ein Urteil ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Nach § 198 Abs. 1 SGG i. V. m. § 724 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird die Zwangsvollstreckung auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Eine Ausfertigung kann nur erteilt werden, wenn der Vollstreckungstitel einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG [2. Aufl., 2014], § 199 Rdnr. 9, m. w. N.). Ein Urteilsausspruch mit der Verurteilung des Beklagten, "dem Klägerbevollmächtigten die Bescheide (nachträglich) bekanntzugeben", hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Auf der Grundlage eines solchen Entscheidungsausspruches lässt nicht feststellen, 1. in Bezug auf welche Verwaltungsakte der Beklagte eine Bekanntgabepflicht hat und 2. in Bezug auf welche Verwaltungsakte der Beklagte seine Bekanntgabepfllicht möglicherweise verletzt hat.
Das Gericht ist nicht auf Grund der Amtsermittlungspflicht (vgl. § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) gehalten, die für eine etwaige Bekanntgabepflicht in Betracht kommenden Verwaltungsakte zu ermitteln. Denn zum einen obliegt es dem Klägerbevollmächtigten, die betroffenen Verwaltungsakte und damit die seinen Anspruch stützenden Tatsachen zu benennen. Ein Kläger soll nach § 92 Abs. 1 Satz 4 SGG die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben, Zum anderen sind nach § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhaltes heranzuziehen. Dies ist vorliegend mit richterlichem Schreiben vom 2. Mai 2017 geschehen. Hierauf hat der Klägerbevollmächtigte im Schreiben vom 21. Juni 2017 sinngemäß auf die Veraltungsakte verwiesen und erklärt, dass er weitergehend keine näheren Angaben machen könne. Dass ihm dies aber möglich gewesen ist, belegen unter anderem die Verfahren Az. S 6 AS 1566/12 ER, S 21 AS 3234/11 und S 21 AS 1576/12. Dort sind von Kläger-/Antragstellerseite die Bekanntgabe von konkret bezeichneten Verwaltungsakten an den Kläger-/Antragstellerbevollmächtigten gefordert worden.
b) Soweit das Rechtsschutzbegehren ferner auf die Bekanntgabe künftiger, noch zu erlassender Bescheide zielt, handelt es sich um einen Fall eines unzulässigen vorbeugenden Rechtsschutzes. Es ist bereits ausgesprochen fraglich, ob der Beklagte überhaupt noch einen die Klägerin betreffenden Verwaltungsakt erlassen wird, nachdem sie bereits vor einigen Jahren in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters umgezogen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, müsste sich die Klägerin in dem jeweiligen Verwaltungsverfahren erst noch durch B ... als Bevollmächtigten vertreten lassen und ihn nicht nur als Zustellbevollmächtigten benannen. Schließlich kann dem Beklagten nicht durch das Gericht allgemein und im vorhinein eine bestimmter Bekanntgabeadressat vorgegeben werden, weil dem Beklagten bei der Entscheidung, ob er einen Verwaltungsakt nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 Satz 1 oder 2 SGB X bekanntgeben will, ein Ermessen für jeden Einzelfall eingeräumt ist.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
VI. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin persönlich hat am 6. Januar 2012 Klage erhoben mit den Begehren, den Beklagten zu verurteilen, die Bevollmächtigung von B ... als ihren Bevollmächtigten zu beachten und ihm die Bescheide (nachträglich) bekanntzugeben. Sie hat vorgetragen, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 28. März 2011 im Verfahren Az. S 5 AS 745/11 ER erklärt habe, er werde die Bevollmächtigung [von B ...] bis zum Abschluss des Hauptverfahrens ausreichend beachten und ihm die Bescheide bekanntgeben. Bereits vorher habe der Mitarbeiter des Beklagten, Z ..., erklärt, dass die Nichtbekanntgabe von Bescheiden an den Klägerbevollmächtigten ermessensmissbräuchlich sei und der Lauf einer Frist erst mit Bekanntgabe an den Bevollmächtigten beginne. Ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei auf Grund dieser Erklärung abgewiesen worden. Der Beklagte habe sich ausweislich der Verwaltungsakte hieran aber nicht gehalten. Er habe noch nicht einmal eine entsprechende Absicht gehabt, wie das Schreiben des Geschäftsführers des Beklagten Y ... vom 4. April 2011 an den Bevollmächtigten beweise.
Der Beklagte hat in Erwiderung hierauf die Kopie eines Schriftsatzes vom 28. März 2011 zum Verfahren Az. S 5 AS 745/11 ER, von Frau X ... unterschrieben, vorgelegt. Diesem sei der behauptete Inhalt nicht zu entnehmen. Vielmehr habe sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 zum Verfahren Az. S 6 AS 3638/11 ER verpflichtet, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (Az. L 3 AS 529/11 und L 3 AS 48/12) dem Klägerbevollmächtigten eventuell ergangene Verwaltungsakte als Durchschrift zu übersenden und diesen entsprechend zu benachrichtigen. Es werde eingeräumt, dass entgegen dieser Selbstverpflichtung der Klägerbevollmächtigte nicht konsequent über den Erlass von Verwaltungsakten unterrichtet worden sei. Wenn die sozialverwaltungsrechtliche Bekanntgabevorschrift nicht beachtet werde, könne dies gegebenenfalls bei einer Kostengrundentscheidung des Gerichtes berücksichtigt werden.
Die Klägerin hat während des Klageverfahrens B ... eine "Generalvollmacht für meine Verfahren vor dem Sozialgericht Leipzig" erteilt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2016 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) sei ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X könne, wenn ein Bevollmächtigter bestellt sei, die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. Wenn die Behörde von der zweitgenannten Möglichkeit keinen Gebrauch mache, berühre dies aber nicht die Wirksamkeit des an den Betroffenen direkt bekanntgegebenen Verwaltungsaktes. Die Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X über die Pflicht, mit einem Bevollmächtigten zu kommunizieren, trete hinter die in Bezug auf die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes spezielleren Regelungen in § 37 Abs. 1 SGB X zurück. Damit verfolge die Klägerin eine Leistungsklage. Für diese fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Denn auf Grund des Prinzips der Gewaltenteilung könne das Gericht die Exekutive, hier den Beklagten, nicht außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens zu einem Handeln oder Unterlassen verurteilen.
B ... hat – ohne einen Antrag zu stellen – am 1. Juni 2016 gegen den Gerichtsbescheid "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt. Das Sächsische Landessozialgericht habe im Verfahren Az. L 2 AS 791/09 darauf hingewiesen, dass im Falle einer Bevollmächtigung Zustellungen nur an den Bevollmächtigten vorzunehmen seien.
Auf den richterlichen Hinweis, dass der Beklagte nicht abstrakt zur Bekanntgabe von Bescheiden verurteilt werden könne, und dass deshalb die bekanntzugebenden Bescheide benannt werden müssten, hat B ... mitgeteilt, dass W ..., ein Mitarbeiter des Beklagten, "vor geraumer Zeit seine Mitarbeiter per Rundschreiben (befindet sich in der Verwaltungsakte des Beklagten) aufgefordert [habe], die Bevollmächtigung des Unterzeichners nicht mehr zu beachten." Diese Dienstanweisung hätte die Mitarbeiter beachtet. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe der Bevollmächtigte keine Bescheide mehr erhalten. Über den Zeitpunkt, ab dem die Bevollmächtigung wieder beachtet worden sei, könne er keine gerichtsverwertbare Auskunft geben.
Auf den richterlichen Hinweis im Schreiben vom 30. August 2017, dass bislang keine Prozessvollmacht für das Berufungsverfahren vorliege, hat B ... mit Schreiben vom 5. September 2017 "auf die hinterlegte Generalvollmacht" verwiesen. Auch habe er die Klägerin im Termin am 1. Dezember 2016 in diversen Verfahren vertreten. Ferner hat er mit Schreiben vom 21. September 2017 unter Bezugnahme auf das richterliche Schreiben vom 30. August 2017 Akteneinsicht beantragt. Nach weiterer Korrespondenz betreffend eine Vollmacht für das Berufungsverfahren hat die Verwaltungsgeschäftsstelle des Sächsischen Landessozialgerichtes am 7. Dezember 2017 nach dortigem Anruf von B ... eine von der Klägerin am 20. Oktober 2014 auf ihn ausgestellte "Generalvollmacht für meine Verfahren vor dem Landessozialgericht Chemnitz" vorgelegt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 hat der Klägerbevollmächtigte gerügt, dass seine Benennung als Zustellungsbevollmächtigter vom 12. Januar 2017 nicht beachtet werde.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 hat der Klägerbevollmächtigte eine ausreichende Legitimation des Beklagtenvertreters gerügt.
Die Klägerin beantragt – in Anlehnung an die Klageschrift – sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Leipzig vom 26. Mai 2016 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, die Bevollmächtigung von B ... als Bevollmächtigten der Klägerin zu beachten und dem Klägerbevollmächtigten die Bescheide (nachträglich) bekanntzugeben.
Der Beklagte beantragt unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogenen Gerichtsakten Az. L 3 AS 428/11 B ER (zu Az. S 5 AS 745/11 ER) und Az. L 3 AS 47/12 B ER (zu Az. L 3 AS 942/11 ER und nachfolgend Az. S 6 AS 3638/11 ER) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil sie hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Mit der gegen den Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2016 am 1. Juni 2016 eingegangenen Rechtsmittelschrift ist diese Frist in zeitlicher Hinsicht gewahrt.
Eine wirksame Rechtsmitteleinlegung erfordert aber darüber hinaus, dass auch die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. So muss gemäß § 151 Abs. 1 SGG eine Berufung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Ferner muss, wenn der Beteiligte, hier die Klägerin, vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit nicht selbst führt (vgl. hierzu § 73 Abs. 1 SGG), der nach Maßgabe von § 73 Abs. 2 SGG Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung nachweisen. Hierzu ist gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Lediglich bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG). Da zwischen der Klägerin und B ..., wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, nach Angaben der Klägerseite ein Verlöbnis besteht, greift diese Vermutungsregelung bei ihnen nicht.
Die Klägerin konnte allerdings gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ihren Verlobten bevollmächtigen mit der Folge, dass er – abhängig vom Inhalt der erteilten Vollmacht – vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt ist. Jedoch gilt für ihn die Pflicht aus § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG zum Nachweis seiner Bevollmächtigung. Einen solchen Nachweis hatte er zunächst nicht erbracht. Er war deshalb in dieser Zeit ein sogenannter Vertreter ohne Vertretungsmacht. Seine Prozesshandlungen, wie zum Beispiel die Berufungseinlegung, waren schwebend unwirksam (vgl. Arndt, in: Breitkreuz/Fichte, SGG [2. Aufl., 2014], § 73 Rdnr. 52).
Gemäß § 73 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 SGG kann die Vollmacht nachgereicht werden. Dies ist am 7. Dezember 2017 durch die Vorlage der am 20. Oktober 2014 auf den Kläger ausgestellten "Generalvollmacht für meine Verfahren vor dem Landessozialgericht Chemnitz" geschehen. Damit sind die bislang schwebend unwirksamen Prozesshandlungen des Klägerbevollmächtigten, das heißt auch die Berufungseinlegung, wirksam geworden.
Soweit der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 gerügt hat, dass seine Benennung als Zustellungsbevollmächtigter vom 12. Januar 2017 nicht beachtet werde, geht der Senat davon aus, dass der Klägerbevollmächtigte damit nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass die Generalvollmacht im vorliegenden Verfahren nicht mehr gelten soll. Denn eine Zustellungsvollmacht beinhaltet – aus Sicht des Bevollmächtigten – nur die Ermächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen, nicht aber wie eine Prozessvollmacht die Befugnis, rechtswirksam für den Vollmachtgeber, hier die Klägerin, Prozesshandlungen vornehmen oder Prozesserklärungen abgeben zu dürfen. Aus der gesamten Korrespondenz im vorliegenden Verfahren ergibt sich aber, dass der Klägerbevollmächtigte nicht nur Zustellungsadressat sein wollte, sondern das Gerichtsverfahren im Namen und Auftrag der Klägerin führen wollte.
III. Soweit der Klägerbevollmächtigte einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hat, versteht der Senat den Antrag wegen der Bezugnahme auf das richterliche Schreiben vom 30. August 2017 dahingehend, dass er im Zusammenhang mit der Frage nach einer Bevollmächtigung der Klägerbevollmächtigten und nach einem Nachweis der Bevollmächtigung gestellt worden ist und sich damit nach dem Nachweis der Bevollmächtigung am 7. Dezember 2017 erledigt hat.
IV. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend der Klage den Erfolg versagt.
1. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist allerdings nicht nur das Begehren der Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, B ... als ihrem Bevollmächtigten "die Bescheide (nachträglich) bekanntzugeben", sondern auch die Verurteilung des Beklagten, B ... überhaupt als ihren Bevollmächtigten anzuerkennen. Eine erkennbare Beschränkung des Rechtschutzbegehrens auf den ersten Teil ist weder im Klage- noch im Berufungsverfahren erfolgt.
Das so verstandene Rechtsschutzbegehren der Klägerin ergibt sich aus ca. 50 Verfahren zwischen der Klägerin, zumeist vertreten durch B ... als ihrem Bevollmächtigten, auf der einen Seite und dem Jobcenter Nordsachsen auf der anderen Seite, die im Senat anhängig waren oder sind. Ausgangspunkt zahlreicher Rechtsstreitigkeiten ist die Entscheidung der ARGE V ..., der Vorgängerin des Beklagten, im Bescheid vom 23. Dezember 2010 gewesen, B ... als Bevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen. Seitdem hat es eine Reihe von Verfahren gegeben, in denen nicht nur der Zurückweisungsbescheid angegriffen worden ist, sondern in denen von Klägerseite auch begehrt worden ist, den Beklagten zu verurteilen, die Bevollmächtigung von B ... zu beachten (z. B. Verfahren Az. S 23 AS 2952/09, S 21 AS 1576/12, S 6 AS 3638/12 ER). Daneben ist von Klägerseite auch immer wieder gerügt worden, dass der Beklagte bestimmte an die Klägerin adressierte Bescheide und Schreiben nicht B ... als ihrem Bevollmächtigten bekanntgegeben habe, und ist die Bekanntgabe konkret bezeichneter Bescheide und Schreiben gefordert worden (z. B. Verfahren Az. S 23 AS 2952/09, S 5 AS 933/11, S 21 AS 3234/11, S 6 AS 1566/12 ER, S 21 AS 1576/12). Im Verfahren Az. L 3 AS 942/11 ER wiederum hat die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel erstrebt, dem Beklagten aufzugeben, bestimmte Bescheide ihr persönlich und nicht ihrem Bevollmächtigten bekannt zu geben. In diesen zeitlichen und sachlichen Kontext fügt sich die Klage vom 6. Januar 2012 ein, mit der das vorliegende Gerichtsverfahren eröffnet worden ist.
2. Soweit die Klägerin die Verurteilung des Beklagten begehrt, B ... als ihren Bevollmächtigten anzuerkennen, kommt als statthafte Klageart die Feststellungsklage in Betracht (a). Die Feststellungsklage ist vorliegend nicht subsidiär gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage (b). Der Klägerin fehlt jedoch das erforderliche Feststellungsinteresse (c).
a) Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist die Rechtsbeziehung zwischen Personen oder Personen und Gegenständen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 9. Februar 1995 – 7 RAr 78/93 – SozR 3-4427 § 5 Nr. 1 S. 4 = juris Rdnr. 26; vgl. auch BSG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – B 3 KR 5/06 R – BSGE 98, 12 ff. = SozR 4-2500 § 132a Nr. 2 = juris Rdnr. 26; Sächs. LSG, Beschluss vom 20. Februar 2012 – L 3 AS 1138/11 B ER – juris Rdnr. 26, m. w. N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [12. Aufl., 2017], § 55 Rdnr. 4, m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes umfasst § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus dem Rechtsverhältnis (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 10/08 R – ZfSH/SGB 2009, 282 [283] = juris Rdnr. 10, m. w. N.; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 45/15 R – SozR 4-1500 § 55 Nr. 16 = juris, jeweils Rdnr. 25, m. w. N.; Keller, a. a. O., § 55 Rdnr. 6, m. w. N.).
Das festzustellende Rechtsverhältnis ist vorliegend das Bestehen eines Vollmachtverhältnisses zwischen der Klägerin und B ... mit allen daraus für den Beklagten folgenden verfahrensrechtlichen Pflichten. Prozessrechtlich ist der vorliegende Rechtsstreit dem vergleichbar, in dem ein Antragsteller geltend macht, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Klage sei eingetreten, dies aber vom Antragsgegner bestritten wird. In einem solchen Fall kann das Gericht eine feststellende Entscheidung über das Bestehen der aufschiebenden Wirkung treffen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 31. August 2016 – L 3 AS 633/16 B ER – juris Rdnr. 20, m. w. N.).
b) Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt wie in anderen Verfahrensordnungen der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungklage (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 37/15 R – BSGE 122, 64 ff. = SozR 4-4200 § 40 Nr. 10 0 juris, jeweils Rdnr. 24, m. w. N.; Keller, a. a. O., § 55 Rdnr. 19 ff., m. w. N.). Das bedeutet, dass eine anhängige oder mögliche Leistungs-oder Gestaltungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage hat. Dies gilt aber nicht, wenn durch die Feststellungsklage weitergehender Rechtsschutz erlangt werden kann. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin macht letztlich auch im vorliegenden Verfahren geltend, der Beklagte beachte nicht die Bevollmächtigung von B ... als ihren Bevollmächtigten und verletze dadurch sowohl ihr als auch ihrem Bevollmächtigten gegenüber bestehende Pflichten. Dieses Rechtsschutzbegehren geht über das zweite Begehren, den Beklagten zu verurteilen, dem Klägerbevollmächtigten Bescheide (nachträglich) bekanntzugeben, hinaus. So hat die Klägerseite unter anderem bereits auch schon begehrt, den Beklagten zu verurteilen, ein bestimmtes Schreiben an B ... bekannt zu geben (Az. S 5 AS 933/11) oder ihm als Klägerbevollmächtigten die Auskünfte zu geben, die auch der Klägerin zustehen (Az. S 21 AS 1091/12).
c) Voraussetzung für eine erfolgreiche Feststellungsklage ist aber gemäß § 55 Abs. 1 Halbsatz 2 SGG, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, das heißt ein Feststellungsinteresse, hat. Das Feststellungsinteresse ist ein Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Keller, a. a. O., § 55 Rdnr. 15, m. w. N.). Wie das Rechtsschutzbedürfnis muss auch das Feststellungsinteresse (noch) zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein. Hieran fehlt es.
(1) Vorliegend ist bereits ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 6. Januar 2012 bestehendes Feststellungsinteresse in Bezug auf das Bestehen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung von B ... durch die Klägerin zweifelhaft, da zum einen der Sachvortrag des Klägerbevollmächtigten kryptisch ist und zum anderen seine wenigen und zudem vagen Tatsachenbehauptungen nicht durch die vorliegenden Akten gestützt werden.
So hat sich die Klägerseite zum Beispiel in der Klageschrift auf ein Schreiben des Beklagten vom 28. März 2011 im Verfahren Az. S 5 AS 745/11 ER bezogen. In der Akte zu diesem Verfahren findet sich zwar ein Schreiben des Beklagten vom 28. März 2011. Hierbei handelt es sich aber lediglich um die Antragserwiderung des Beklagten im dortigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Auch im anschließenden Beschwerdeverfahren Az. L 3 AS 428/11 B ER findet sich kein Schreiben des Beklagten – wenn auch gegebenenfalls mit einem anderen Datum – mit dem von der Klägerseite behaupteten Inhalt. Vielmehr hat der Beklagte im Verfahren Az. S 6 AS 3638/11 ER mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 folgende Erklärung abgegeben: "Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens wird der Antragsgegner eventuell ergehende Verwaltungsakte – gem. § 38 SGB X – dem Bevollmächtigten der Antragstellerin eine Durchschrift übersenden und gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB X den Bevollmächtigten benachrichtigen." Da der Beklagte die Erklärung im Schreiben vom 16. Dezember 2011 etwa ein dreiviertel Jahr nach dem behaupteten Schreiben des Geschäftsführers vom 4. April 2011, das die Klägerseite zwar erwähnt aber weder vorgelegt noch in seinem Inhalt wiedergegeben hat. abgegeben hat, ist das zuletzt genannte Schreiben zeitlich überholt. Aus letzterem Schreiben schließt die Klägerseite, dass seitens des Beklagten nie die Absicht bestanden habe, die Bevollmächtigung von B ... anzuerkennen.
Unabhängig davon hat der Klägerbevollmächtigte im gesamten Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens nicht – auch nicht beispielhaft – substantiiert vorgetragen, wann der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang gegen welche sozialverwaltungsverfahrensrechtliche Pflicht verstoßen haben soll. Er hat sich vielmehr auf die allgemeine Behauptung beschränkt, der Beklagte beachte seine Bevollmächtigung nicht und gebe Verwaltungsakte, die die Klägerin beträfen, nicht ihm als Bevollmächtigten bekannt. Der Sache nach handelt es sich bei diesem allgemeinen Vortrag um eine Behauptung " ins Blaue hinein". In einem solchen Fall ist das Gericht trotz der nach § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG bestehenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht verpflichten, eigene Ermittlungen anzustellen. Denn vorliegend würden Ermittlungen seitens des Gerichtes erst dazu führen, dass möglicherweise Erkenntnisquellen erschlossen würden, die es erst der Klägerseite ermöglichen würden, bestimmte Tatsachen, vorliegend zur Nichtbeachtung der Bevollmächtigung, (substantiiert) zu behaupten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2007 – 2 BvR 1268/03 – juris Rdnr. 19; BSG, Beschluss vom 24. Januar 2018 – juris Rdnr. 12).
(2) Jedenfalls lässt sich aber ein fortbestehendes Feststellungsinteresse nach dem Erlass des Gerichtsbescheides vom 2. Juni 2016 (Az. S 21 AS 1576/12) nicht feststellen. Mit dieser Entscheidung hat das Sozialgericht den Zurückweisungsbescheid vom 23. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 aufgehoben. Da der Beklagte gegen diese Entscheidung kein Rechtmittel eingelegt hat, ist diese Aufhebungsentscheidung des Sozialgerichtes rechtskräftig geworden. Auf Grund seiner Bindung an Gesetz und Recht (vgl. Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]) ist der Beklagte verpflichtet, diese Entscheidung zu beachten. Der Klägerbevollmächtigte, der sich im Berufungsverfahren – ebenso wie in anderen Rechtsmittelverfahren aus der letzten Zeit – vorranging nur noch mit prozessrechtlichen Nebenfrage beschäftigt, hat nichts vorgetragen, was ein nach dem Erlass des Gerichtsbescheides vom 2. Juni 2016 fortbestehendes Feststellungsinteresse begründen könnte.
Dass der Beklagte, wie dieser selbst einräumt, in Einzelfällen nicht entsprechend der sozialverwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben gehandelt hat, begründet kein Feststellunginteresse. Denn die von der Klägerseite begehrte, über den Einzelfall hinausgehende Entscheidung würde vorliegend auf eine allgemeine Rechtsmäßigkeitskontrolle des Beklagten durch das Gericht hinauslaufen. Für eine solche allgemeine Kontrolle fehlt es aber an einer Ermächtigungsgrundlage.
3. In Bezug auf das Begehren, den Beklagten zu verurteilen, dem Klägerbevollmächtigten die Bescheide (nachträglich) bekanntzugeben, ist die Klage aus verschiedenen Gründen unzulässig.
a) Soweit das Rechtsschutzbegehren auf die Bekanntgabe bereits gegenüber der Klägerin persönlich bekanntgegebener Bescheide zielt, ist zwar die allgemeine (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die statthafte Klageart. Denn die Bekanntgabe ist ein sogenannter Realakt und kein Verwaltungsakt. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Die Klage ist aber zum einen unzulässig, weil der Klägerin für diese Klage die Klagebefugnis fehlt.
Die Klagebefugnis für eine echte Leistungsklage ist in Anlehnung an § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, der für die unechte Leistungsklage entsprechend gilt (vgl. Keller, a. a. O., § 54 Rdnr. 41a, m. w. N.), gegeben, wenn der Kläger behauptet, dass er einen Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung hat und durch das Unterlassen der Leistungserbringung in seinen Rechten verletzt wird. Die Klagebefugnis ist nur ausgeschlossen, wenn das geltend gemachte Recht unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise dem Kläger zustehen kann. Dies ist hier der Fall.
Der Klägerbevollmächtigte macht einen Bekanntgabemangel geltend, weil der Beklagte Verwaltungsakte nur an die Klägerin selbst und nicht auch an ihn bekanntgegeben habe. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, kann nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist nach herrschender Meinung eine Sonderregelung, die für die Bekanntgabe die allgemeine Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X verdrängt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1985 – 11 RA 6/84 – SozR 1300 § 37 Nr. 1 = NVwZ 1986, 421 = juris Rdnr. 13; Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 37 Rdnr. 10, m. w. N., Pattar, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X [2. Aufl., 2017], § 37 Rdnr. 85; so auch zur Parallelregelung in § 41 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG]: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 – 3 C 35/96 – BVerwGE 105, 288 [292 ff.] = NVwZ 1998, 1292 ff. = juris Rdnr. 27 ff.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG [18. Aufl., 2017], § 41 Rdnr. 34; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz [9. Aufl. 2018], § 41 Rdnr. 39). Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X muss sich die Behörde, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt ist, an ihn wenden. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X eröffnet der Behörde eine weitere Möglichkeit zur Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes. Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, steht in ihrem Ermessen (vgl. Engelmann, a. a. O., m. w. N.; zum Fall einer Ermessensreduzierung auf Null: BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R – BSGE 122, 25 ff. = SozR 4-1500 § 114 Nr. 2 = juris, jeweils Rdnr. 22). Nach wohl herrschender Meinung soll § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch die Regelungen in § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB X verdrängen (vgl. Pickel, in: Pickel/Marschner, SGB X [Stand: 210. Erg.-Lfg., Juni 2018], § 37 Rdnr. 15; a. A. Pattar, a. a. O., Rdnr. 89). Danach muss der Bevollmächtigte verständigt werden, wenn sich die Behörde an den Beteiligten wendet.
Die Folgen von nicht geheilten Bekanntgabemängeln sind nicht ausdrücklich geregelt (vgl. Engelmann, a. a. O., § 37 Rdnr. 23, m. w. N.). Nach wohl überwiegender Meinung führt eine fehlerhafte Ermessensbetätigung im Rahmen von § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X grundsätzlich zu einer fehlerhaften und damit unwirksamen Bekanntgabe (vgl. hierzu im Einzelnen: Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X [Stand: Erg.-Lfg. 1/2018, April 2018], §37 Rdnr. 26, m. w. N.; zu § 41 Abs. 1 Satz 2 [VwVfG]: U. Stelkens, a. a. O., § 41 Rdnr. 43). Nach Engelmann soll ein Beteiligter die Bekanntgabe an sich verlangen und gegebenenfalls durch Verpflichtungsklage erzwingen können (vgl. Engelmann, a. a. O.).
In Bezug auf den Rechtsschutz gegen einen sogenannten "inexistenten" Verwaltungsakt (vgl. hierzu: U. Stelkens, a. a. O., § 41 Rdnr. 226, m. w. N.) gibt es aber keinen Ansatzpunkt für einen subjektiv-öffentlichen Anspruch eines Klägers, dass eine Behörde überhaupt ihr Ermessen ausüben oder dass sie im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null den Verwaltungsakt an den Bevollmächtigten bekanntgeben muss. Vielmehr ist bei einem belastenden Verwaltungsakt ein Kläger nicht durch eine fehlerhafte Bekanntgabe in seinen Rechten verletzt, weil nach der zitierten herrschenden Meinung der Verwaltungsakt wegen des Bekanntgabemangels nicht wirksam ist. Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt ist dieser wegen des Bekanntgabemangels ebenfalls nicht wirksam. In diesem Fall kann der Kläger, weil noch keine wirksame Entscheidung über seinen Leistungsantrag ergangen ist, Untätigkeitsklage (vgl. § 88 SGG) erheben und in dringenden Fällen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen.
(2) Unabhängig davon steht der begehrten Gerichtsentscheidung entgegen, dass auf der Grundlage des allgemein gehaltenen Rechtsschutzbegehrens kein vollstreckbarer Tenor formuliert werden kann.
Ein Urteil ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Nach § 198 Abs. 1 SGG i. V. m. § 724 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird die Zwangsvollstreckung auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Eine Ausfertigung kann nur erteilt werden, wenn der Vollstreckungstitel einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG [2. Aufl., 2014], § 199 Rdnr. 9, m. w. N.). Ein Urteilsausspruch mit der Verurteilung des Beklagten, "dem Klägerbevollmächtigten die Bescheide (nachträglich) bekanntzugeben", hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Auf der Grundlage eines solchen Entscheidungsausspruches lässt nicht feststellen, 1. in Bezug auf welche Verwaltungsakte der Beklagte eine Bekanntgabepflicht hat und 2. in Bezug auf welche Verwaltungsakte der Beklagte seine Bekanntgabepfllicht möglicherweise verletzt hat.
Das Gericht ist nicht auf Grund der Amtsermittlungspflicht (vgl. § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) gehalten, die für eine etwaige Bekanntgabepflicht in Betracht kommenden Verwaltungsakte zu ermitteln. Denn zum einen obliegt es dem Klägerbevollmächtigten, die betroffenen Verwaltungsakte und damit die seinen Anspruch stützenden Tatsachen zu benennen. Ein Kläger soll nach § 92 Abs. 1 Satz 4 SGG die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben, Zum anderen sind nach § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhaltes heranzuziehen. Dies ist vorliegend mit richterlichem Schreiben vom 2. Mai 2017 geschehen. Hierauf hat der Klägerbevollmächtigte im Schreiben vom 21. Juni 2017 sinngemäß auf die Veraltungsakte verwiesen und erklärt, dass er weitergehend keine näheren Angaben machen könne. Dass ihm dies aber möglich gewesen ist, belegen unter anderem die Verfahren Az. S 6 AS 1566/12 ER, S 21 AS 3234/11 und S 21 AS 1576/12. Dort sind von Kläger-/Antragstellerseite die Bekanntgabe von konkret bezeichneten Verwaltungsakten an den Kläger-/Antragstellerbevollmächtigten gefordert worden.
b) Soweit das Rechtsschutzbegehren ferner auf die Bekanntgabe künftiger, noch zu erlassender Bescheide zielt, handelt es sich um einen Fall eines unzulässigen vorbeugenden Rechtsschutzes. Es ist bereits ausgesprochen fraglich, ob der Beklagte überhaupt noch einen die Klägerin betreffenden Verwaltungsakt erlassen wird, nachdem sie bereits vor einigen Jahren in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters umgezogen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, müsste sich die Klägerin in dem jeweiligen Verwaltungsverfahren erst noch durch B ... als Bevollmächtigten vertreten lassen und ihn nicht nur als Zustellbevollmächtigten benannen. Schließlich kann dem Beklagten nicht durch das Gericht allgemein und im vorhinein eine bestimmter Bekanntgabeadressat vorgegeben werden, weil dem Beklagten bei der Entscheidung, ob er einen Verwaltungsakt nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 Satz 1 oder 2 SGB X bekanntgeben will, ein Ermessen für jeden Einzelfall eingeräumt ist.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
VI. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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