L 4 KR 1453/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 KR 6142/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1453/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung zum 29. April 2013.

Die Klägerin zu 1 ist am 1996, der Kläger zu 2 am 1989, der Kläger zu 3 am 1990 und der Kläger zu 4 am 1991 geboren. Die Klägerin zu 1 war bis Juni 2016 Schülerin einer allgemeinbildenden Schule. Die Kläger zu 2 bis 4 sind als Studenten an deutschen Hochschulen eingeschrieben, der Kläger zu 2 seit Oktober 2010, der Kläger zu 3 seit Oktober 2011 und der Kläger zu 4 seit Oktober 2012 (laut Angaben des Prozessbevollmächtigen im Verfahren L 4 KR 4882/12, Bl. 89).

Die (mit Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 29. November 2016) beigeladene Mutter der Kläger ist seit 1986 versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse; ihr Ehemann, der Vater (und Prozessbevollmächtigte) der Kläger, ist selbständiger Rechtsanwalt und nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beklagte führte jedenfalls seit dem 1. März 2002 die Kläger als familienversichertes Mitglied.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2007 stellte die Beklagte fest, dass die Familienversicherung der Kläger wegen des übersteigenden Einkommens ihres Vaters zum 12. November 2006 geendet hat. Die Rechtsmittel der Kläger blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2008; Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2012 – S 19 KR 5336/08; Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 12. Juni 2015 – L 4 KR 4882/12; Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Januar 2016 – B 12 KR 66/15 B).

Während des sozialgerichtlichen Verfahrens S 19 KR 5336/08 legten die Kläger am 12. Oktober 2012 den Einkommensteuerbescheid ihrer Eltern für das Jahr 2010 vor (Bescheid des Finanzamts N. vom 24. Juli 2012). Aus diesem gingen Einkünfte des Vaters in Höhe von insgesamt EUR 47.595,00 und Einkünfte der Mutter in Höhe von insgesamt EUR 26.218,00 hervor. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass die Kläger zu 1 und 2 ab dem 28. Juli 2012 und der Kläger zu 4 ab dem 14. Oktober 2012 erneut über ihre Mutter familienversichert sind. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass Änderungen in den Einkommensverhältnissen mitzuteilen seien. Der Kläger zu 3 wurde bei der Beklagten seit dem 28. Juli 2012 ebenfalls als familienversichert geführt (Schreiben der Beklagten an das LSG im Verfahren L 4 KR 4882/12).

Die Beklagte übersandte dem Vater der Kläger im Dezember 2013 einen Fragebogen und bat um Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2011. Der Vater der Kläger teilte daraufhin im Januar 2014 der Beklagten mit, der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 werde in Kürze vorliegen; dann könne auf aktuellere Daten als diejenigen aus dem Jahr 2011 zurückgegriffen werden. Ende Januar 2014 forderte die Beklagte den Vater der Kläger nochmals auf, den ausgefüllten Fragebogen und den Einkommensteuerbescheid für 2011 vorzulegen. Die Beklagte stellte die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung in Aussicht, sollten ihr die Unterlagen nicht bis zum 6. Februar 2014 vorliegen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 legte er Schul- und Studienbescheinigungen der Kläger vor und bat um Fristverlängerung. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 solle abgewartet werden. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 setzte die Beklagte nochmals eine Frist bis zum 25. Februar 2014 und kündigte an, dass sie sich bei fruchtlosem Verstreichen der Frist an das Finanzamt wenden werde. Nachdem die angeforderten Unterlagen nicht bei der Beklagten eingegangen waren, bat sie das Finanzamt N. um Amtshilfe. Dieses teilte unter dem 3. März 2014 die Einkünfte des Vaters der Kläger laut am 29. April 2013 zugestellten Einkommensteuerbescheid vom 24. April 2013 für das Jahr 2011 mit (EUR 67.638,00 aus selbständiger Tätigkeit und EUR - 1.962,00 aus Vermietung).

Mit Bescheid vom 13. März 2014 stellte die Beklagte das Ende der Familienversicherung der Kläger zu 1, 2 und 4 zum 29. April 2013 fest. Die im Einkommensteuerbescheid für 2011 ausgewiesenen Einkünfte des Vaters der Kläger überstiegen die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2013 von EUR 52.200,00. Damit entfielen die Voraussetzungen der Familienversicherung. Diese ende daher mit der Zustellung des Einkommensteuerbescheids. Die Familienversicherung werde nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) rückwirkend beendet, weil die Einkünfte nicht mitgeteilt worden seien. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind, seien der Krankenkasse gemäß § 206 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) unverzüglich mitzuteilen. Für den Kläger zu 3 bestehe ein Anspruch auf Familienversicherung für den Zeitraum vom 28. Juli 2012 bis 29. April 2013.

Hiergegen legten die Kläger am 31. März 2014 ohne Begründung Widerspruch ein. Nach Eingang des Einkommensteuerbescheids vom 11. April 2014 für das Jahr 2012, aus dem Einkünfte des Vaters der Kläger in Höhe von insgesamt EUR 26.185,00 hervorgehen, führte die Beklagte die Familienversicherung zugunsten der Kläger ab dem 15. April 2014 wieder durch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2014 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die Widersprüche der Kläger zurück. Da das Gesamteinkommen des Vaters der Kläger mit EUR 5.473,00 regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen der Beigeladenen sei, sei die Familienversicherung für die Kläger rückwirkend zum 29. April 2013 zu beenden gewesen und bis zum 14. April 2014 ausgeschlossen.

Am 13. November 2014 erhoben die Kläger beim SG Klagen und trugen zur Begründung vor, die Einkünfte ihres Vaters hätten im Jahr 2013 nicht – wie die Beklagte behaupte – EUR 65.676,00, sondern lediglich EUR 26.185,00 betragen. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 liege überhaupt noch nicht vor. Auf die Einnahmeüberschussrechnung dürfe nicht zurückgegriffen werden. Außerdem sei das Gesamteinkommen ihres Vaters zu bereinigen, um (mindestens) die Hälfte der Beträge, die ihr Vater für die Krankenversicherung und die Rentenversicherung aufbringe. Darüber hinaus sei die rückwirkende Beendigung fehlerhaft, weil die Familienversicherung nur ex nunc beendet werden könne.

Die Beklagte trat den Klagen entgegen.

Mit Urteil vom 20. Dezember 2016 wies das SG die Klage(n) ab und führte zur Begründung aus, streitgegenständlich sei der Bescheid vom 13. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2014, mit dem die Beklagte die Familienversicherung der Kläger rückwirkend zum 29. April 2013 beendet habe und damit (implizit) den die Familienversicherung feststellenden Bescheid vom 18. Dezember 2012 für den Zeitraum vom 30. April 2013 bis 14. April 2014 aufgehoben habe. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage der rückwirkenden Aufhebung sei § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 SGB X. Seit Erlass des Bescheids vom 18. Dezember 2012 sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Denn die Voraussetzungen der Familienversicherung der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum entfallen. Nach § 10 Abs. 3 SGB V seien Kinder nicht familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied der Krankenkasse sei und sein Gesamteinkommen regemäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds sei. So verhalte es sich im Streitfall. Als Gesamteinkommen sei nach § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts zugrunde zu legen. Die Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge seien nicht abzusetzen. Denn für die Bestimmung des Gesamteinkommens sei nicht auf das zu versteuernde Einkommen, sondern auf die Summe der Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) abzustellen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege darin nicht. Auch bei versicherungspflichtigen Beschäftigten werde der gesamte Bruttobetrag als Arbeitsentgelt berücksichtigt. Die Beklagte habe zur prognostischen Bestimmung des Gesamteinkommens auch zutreffend auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 24. April 2013 abgestellt. Insofern werde auf den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 12. Juni 2015 (L 4 KR 4882/12) Bezug genommen. Nach den dort aufgestellten Grundsätzen, denen sich das SG anschließe, sei dieser Einkommensteuerbescheid ab dem Zeitpunkt seines Erlasses bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2012 maßgeblich. Der Umstand, dass in dem Einkommensteuerbescheid für 2012 nur noch Einkünfte in Höhe von EUR 26.185,00 ausgewiesen seien, könne daher für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Berücksichtigung finden. Eine rückschauende Beurteilung verbiete sich. Die Beklagte habe die Feststellung der Familienversicherung auch rückwirkend aufheben dürfen. Denn die Kläger und die Beigeladene seien ihren gesetzlichen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen. Die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2011 sei vorsätzlich unterblieben. Ermessen habe die Beklagte nicht ausüben müssen.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigen am 23. März 2017 zugestellte Urteil haben die Kläger am 12. April 2017 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe insbesondere nicht rückwirkend die Familienversicherung beenden dürfen. Zum fraglichen Zeitpunkt, dem 24. April 2013 seien die Gesamteinkünfte ihres Vaters im Jahr 2013 nicht absehbar gewesen. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit schwankten monatlich. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften nicht in vollem Umfang um Erwerbseinkünfte handele. Im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Sozietät, die im Jahr 2001 beendet worden sei, würden ihrem Vater jährlich fiktive Einkünfte zugerechnet. Diese dürften nicht in die Beurteilung des Gesamteinkommens mit einfließen. Hinzu komme, dass ihr Vater monatlich Zahlungen an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Höhe von EUR 548,10 abführen müsse. Um eine Gleichbehandlung mit nicht selbständigen Beschäftigen zu erreichen, seien die Einkünfte um den hälftigen Beitrag, der bei nicht selbständigen Beschäftigten dem Arbeitgeberbeitrag entspreche, zu bereinigen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum nicht auf die Gesamteinkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid für 2012 abgestellt werden könne. Dieser bilde wesentlich zeitnäher die Einkommensverhältnisse ihres Vaters ab. Schließlich könne weder ihnen noch ihrem Vater Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Ihr Vater habe der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 in Kürze zu erwarten sei.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Kläger in der Zeit vom 30. April 2013 bis 14. April 2014 familienversicherte Mitglieder der Beklagten waren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte die Berufung nicht der Zulassung, da die Klagen keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen.

2. Streitgegenstand ist allein der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2014, mit dem das Ende der Familienversicherung der Kläger zum 29. April 2013 festgestellt wurde, sowie das Feststellungsbegehren der Kläger, dass sie in der Zeit vom 30. April 2013 bis zur erneuten Durchführung der Familienversicherung am 15. April 2014 familienversichert waren. Bescheide der Beklagten, in denen die Beklagte eine Familienversicherung erneut feststellte und gegebenenfalls erneut beendete, sowie über die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht streitbefangen. Sie wurden nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Rechtstreits (siehe der zwischen den Beteiligten ergangene Beschluss vom 12. Juni 2015 – L 4 KR 4882/12 – nicht veröffentlicht).

3. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

a) Die Klagen sind hinsichtlich des Begehrens der Kläger zu 1, 2 und 4, festzustellen, dass sie in der Zeit vom 30. April 2013 bis zur erneuten Durchführung der Familienversicherung am 15. April 2014 familienversichert waren, bereits unzulässig. Für diese Feststellungsklagen fehlt den Klägern zu 1, 2, und 4 das Feststellungsinteresse, weil sie bereits mit der Anfechtung des Bescheids vom 13. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2014 ihr Klageziel (Familienversicherung vom 30. April 2013 bis 14. April 2014) erreichen können. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung bliebe es bei dem die Familienversicherung der Kläger zu 1, 2 und 4 feststellenden Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2012. Mangels eines entsprechenden feststellenden Bescheids zugunsten des Klägers zu 3, ist dessen Feststellungsklage zulässig.

b) Die Klagen sind unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie waren nicht über den 30. April 2013 hinaus (bis 14. April 2014) familienversichert.

aa) Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 ist nicht wegen fehlender Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X aufzuheben.

Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines der Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Auch wenn die Beklagte kein formales Anhörungsschreiben an die Kläger versandte, wies sie diese jedoch darauf hin (Schreiben vom 28. Januar 2014), die Familienversicherung werde rückwirkend beendet, wenn der angeforderte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 nicht vorgelegt werde. Selbst wenn dies nicht als Anhörung ausreichen würde, wäre die zunächst unterbliebene Anhörung durch das Widerspruchsverfahren geheilt. Denn im Bescheid vom 13. März 2014 nannte die Beklagte die wesentlichen Tatsachen, die materiell-rechtlich für ihre Entscheidung maßgeblich waren (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R – juris, Rn. 15), nämlich, dass das Gesamteinkommen des Vaters der Kläger regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet sowie die Kläger von Mitteilungspflichten verletzt hätten.

bb) Maßgebliche Rechtslage ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 9. Oktober 2014, weil es sich bei der behördlichen Entscheidung um eine Prognoseentscheidung handelt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 34a m.w.N.). Bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht – und um eine derartige Entscheidung handelt es sich bei der Feststellung des Bestehens einer Familienversicherung – ist grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – B 10 KR 3/99 R – juris, Rn. 29 auch zum Folgenden; Landessozialgericht (LSG) Hessen, Urteil vom 28. Februar 2002 – L 14 KR 406/98 – juris, Rn. 18; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 – L 11 KR 4779/10 – juris, Rn. 28). Der Betreffende muss beim Entfallen der Familienversicherung für eine anderweitige Versicherung sorgen können und bei plötzlich auftretender Krankheit zuverlässig wissen, wie und wo er versichert ist. Dies erfordert eine Prognose unter Einbeziehung der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Veränderungen. Das hierbei gewonnene Ergebnis bleibt dann auch verbindlich, wenn die Entwicklung später anders verläuft als angenommen (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – B 10 KR 3/99 R – juris, Rn. 29 m.w.N.). Dies gilt auch für rückwirkende Entscheidungen (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – B 10 KR 3/99 R – juris, Rn. 30 m.w.N.; LSG Hessen, Urteil vom 28. Februar 2002 – L 14 KR 406/98 – juris, Rn. 18), wie hier eine vorliegt.

cc) Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 48 Abs. 1 SGB X, soweit der Bescheid vom 18. Dezember 2012 mit Wirkung ab dem 30. April 2013 (sinngemäß) aufgehoben wird. Im Übrigen folgt die Beendigung der Familienversicherung direkt aus § 10 Abs. 3 SGB V.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2).

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern versichert (Familienversicherung), wenn diese Familienangehörigen (1.) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, (2.) nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 SGB V oder nicht freiwillig versichert sind, (3.) nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind, wobei die Versicherungsfreiheit nach § 7 SGB V außer Betracht bleibt, (4.) nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und (5.) kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV beträgt das zulässige Gesamteinkommen EUR 450,00. Gemäß § 10 Abs. 3 SGB V sind Kinder jedoch nicht (in der Familienversicherung) versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.

dd) Mit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids des Vaters und der Beigeladenen für das Jahr 2011 vom 24. April 2013 trat eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein, die beim Erlass des Bescheids vom 18. Dezember 2012, der als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BSG, Urteil vom 29. Juni 2016 – B 12 KR 1/15 R – juris, Rn. 13) die Familienversicherung der Kläger zu 1, 2 und 4 feststellte, vorgelegen haben. Denn die darin ausgewiesenen Einkünfte führten zum Ausschluss der Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V waren erfüllt. Der (jedenfalls damalige) Ehegatte der Beigeladenen (und Vater der Kläger) war (unstreitig) nicht Mitglied einer (gesetzlichen) Krankenkasse. Sein Gesamteinkommen überstieg auch regelmäßig das Gesamteinkommen der Beigeladenen. Entsprechendes ergibt sich aus sämtlichen vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden der Eheleute. Anderes wird für den hier maßgeblichen Zeitraum auch von den Klägern nicht behauptet. Das Gesamteinkommen des Vaters der Kläger und (jedenfalls damaligen) Ehegatten der Beigeladenen überstieg zudem regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Nach Auskunft des Finanzamts N. im Verwaltungsverfahren betrugen die Einkünfte des Vaters der Kläger im Einkommensteuerbescheid der Eheleute für das Jahr 2011 vom 24. April 2013 aus selbständiger Tätigkeit EUR 67.638,00 und aus Vermietung EUR - 1.962,00, mithin EUR 65.676,00. Die Division des Jahresbetrages durch zwölf – die mangels substantiierter Angaben, dass sich der Gesamtbetrag aus höchst unterschiedlichen Monatsbeträgen zusammensetzt, zulässig ist – ergibt einen Monatsbetrag von EUR 5.473,00, der ein Zwölftel der im Jahr 2013 nach § 4 Abs. 1 Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze von EUR 52.200,00 (÷ 12 = EUR 4.350,00) überstieg.

(1) Die Beklagte hat zu Recht auf die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte des Ehegatten der Beigeladenen abgestellt und nicht selbst das Gesamteinkommen ermittelt.

Wie der Senat bereits im zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 12. Juni 2015 (L 4 KR 4882/12 – nicht veröffentlicht) ausführte, ist es schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität geboten, dass die Krankenkassen für die Bestimmung der Einkünfte keine eigenen Ermittlungen anstellen, zu denen sie zudem regelmäßig nicht in der Lage sind dürften, sondern auf die von der Finanzverwaltung erteilten Steuerbescheide zurückgreifen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 – L 1 KR 156/12 – juris, Rn. 16). Dementsprechend hat auch die höchstrichterliche Rechtsprechung stets gebilligt, dass Tatbestandsvoraussetzungen von sozialrechtlichen Normen, die auf Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts abstellen, unter Rückgriff auf den Inhalt der von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide festgestellt worden sind (BSG, Urteil vom 25. August 2004 – B 12 KR 36/03 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 6. November 2008 – B 1 KR 28/07 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 12 KR 21/08 R – juris, Rn. 15; zur Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter nach § 240 SGB V z.B. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 21/11 R –juris, Rn. 21). Daher geht auch der Einwand der Kläger ins Leere, die im Einkommensteuerbescheid für 2011 ausgewiesenen Einkünfte seien nur fiktive Einkünfte, weil sie ihrem Vater aufgrund der Auseinandersetzung der Sozietät nur zugerechnet, aber nicht tatsächlich zugeflossen seien.

(2) Die Beklagte hat ebenfalls, ohne dass es zu beanstanden ist, keine Abzüge von den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften für die monatlichen Zahlungen des Vaters der Kläger zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte vorgenommen.

Unter dem Gesamteinkommen im Sinne des § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB V ist das Gesamteinkommen des § 16 SGB IV zu verstehen. Danach ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (Halbsatz 1). Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (Halbsatz 2). Nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen sieben Einkunftsarten der Einkommensteuer, nämlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Nr. 1), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Nr. 2), Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Nr. 3), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Nr. 4), Einkünfte aus Kapitalvermögen (Nr. 5), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Nr. 6) und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (Nr. 7). Einkünfte sind nach § 2 Abs. 2 EStG bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a EStG), bei den übrigen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten im Sinne von §§ 8 bis 9a EStG. Auf diesen Begriff der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG wird in § 16 Halbsatz 1 SGB IV Bezug genommen. Das gilt auch, soweit das Gesamteinkommen für den Ausschluss aus der Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB V Bedeutung hat (BSG, Urteil vom 25. August 2004 – B 12 KR 36/03 R – juris, Rn. 16 m.w.N.).

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind von den Einkünften Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) und Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) nicht abzuziehen (BSG, Urteil vom 25. August 2004 – B 12 KR 36/03 R – juris, Rn. 168 – auch zum Folgenden). Denn zur Bestimmung des Gesamteinkommens nehmen § 16 SGB IV und § 10 Abs. 3 SGB V nicht auf das zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 EStG, nicht auf das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG und auch nicht auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG Bezug. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Summe der Einkünfte vor Abzug der in § 2 Abs. 3 bis 5 EStG genannten Abzugsposten. Diese Abzugsposten sind nur für den Gesamtbetrag der Einkünfte, das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen bedeutsam. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich, wenn von der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG (entspricht dem Gesamteinkommen) der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder Abzüge nach § 13 Abs. 3 EStG abgezogen werden (§ 2 Abs. 3 EStG). Das Einkommen des Steuerpflichtigen ergibt sich, wenn vom Gesamtbetrag der Einkünfte weiter Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (§ 2 Abs. 4 EStG). Wird das Einkommen schließlich um Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge vermindert, erhält man das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Sowohl bei abhängig Beschäftigten als auch bei selbständig Tätigen sind demnach die Aufwendungen für die Absicherung im Krankheitsfalls und die Altersvorsorge nicht in Abzug zu bringen. Ob hierin eine gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßende Ungleichbehandlung liegt, weil der Arbeitgeber eines abhängig Beschäftigten den sog. Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zahlt und dieser nicht in die Betrachtung des Gesamteinkommens miteinfließt, während der selbständig Tätige aus seinem Gesamteinkommen die Aufwendungen selbst zu tragen hat, muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn selbst wenn § 10 Abs. 3 SGB V verfassungskonform dahingehend auszulegen wäre, dass die hälftigen Beiträge zum Versorgungswerk des Vaters der Kläger in Höhe von EUR 274,05 (EUR 548,10 ÷ 2) von den Einkünften abzuziehen wären, lägen die Gesamteinkünfte mit EUR 5.198,95 immer noch (deutlich) über einem Zwölftel der im Jahr 2013 maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze von EUR 52.200,00 (÷ 12 = EUR 4.350,00)

(3) Die Beklagte hat schließlich mit Recht für die Beurteilung der Einkünfte auf den Steuerbescheid für das Jahr 2011 Bezug genommen und nicht auf den Erlass des Steuerbescheids für das Jahr 2012 gewartet (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Juni 2015 – L 4 KR 4882/12, nicht veröffentlicht; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 – L 1 KR 156/12 – juris, Rn. 17). Der Bescheid ist auch nicht dadurch rechtswidrig geworden, dass der Steuerbescheid für das Jahr 2012 während des Vorverfahrens erlassen wurde und dieser geringere Einkünfte ausweist. Gegen eine Verpflichtung zur Heranziehung gerade des Steuerbescheides über den Veranlagungszeitraum, welcher mit dem Zeitraum übereinstimmt, für den der Fortbestand einer Familienversicherung überprüft wird, spricht nämlich bereits, dass eine steuerliche Veranlagung nur im Nachhinein, also für abgelaufene Zeiträume erfolgt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 – L 1 KR 156/12 – juris, Rn. 17). Es kommen die dem Steuerpflichtigen eingeräumten Antragsfristen und die Bearbeitungsdauer der Finanzverwaltung hinzu. Feststellungen über das Einkommen trifft die Finanzverwaltung nur im Nachhinein. Entscheidungen über das Fortbestehen einer Versicherung sind aber grundsätzlich vorausschauend für die Zukunft und nicht rückwirkend für einen bereits vergangenen Zeitraum zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – B 10 KR 3/99 R – juris, Rn. 29 f.). In diesem Zusammenhang kann ein für einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum erstellter Steuerbescheid zwar nicht als Beleg für die aktuellen Verhältnisse, aber als Grundlage für eine zukunftsgerichtete Prognose dienen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 – L 1 KR 156/12 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden; ebenso bereits Beschluss des Senats vom 12. Juni 2015 – L 4 KR 4882/12, nicht veröffentlicht). Damit erhalten die Krankenkassen eine tragfähige Grundlage für die von ihnen anzustellenden Berechnungen. Die Versicherten werden durch die entstehenden Ungenauigkeiten nicht übermäßig belastet, weil die Abweichungen zwischen den Prognosen und der tatsächlichen Entwicklung sich jedenfalls auf lange Sicht ausgleichen. Die Richtigkeit einer Prognoseentscheidung begründet sich aber aus den zum Zeitpunkt der Prognose vorhandenen Entscheidungsgrundlagen, nicht auf möglicherweise unvorhersehbare spätere Entwicklungen. Entsprechend sind Steuerbescheide nicht nach ihrem jeweiligen Veranlagungszeitraum, sondern jeweils ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses für die Zukunft zu berücksichtigen, bis ein neuerer Steuerbescheid vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008 – B 1 KR 28/07 R – juris, Rn. 16 ff. zur Berechnung von Krankengeld; BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 12 KR 21/08 R – juris, Rn. 16 zur Berechnung von Beiträgen für Selbständige; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2014 – L 1 KR 156/12 – juris, Rn. 17 zur hier ebenfalls streitigen Feststellung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V).

ee) Der maßgebliche Einkommensteuerbescheid für 2011 ist der Beklagten entgegen der in § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V festgelegten Mitteilungspflicht (vgl. auch die Mitteilungspflicht aus § 10 Abs. 6 Satz 1 SGB V) nicht vorgelegt worden. Damit handelten die Kläger, vertreten durch ihren Bevollmächtigten (und Vater), jedenfalls grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X); das ist der Fall, wenn der Betroffene bei Anwendung eines subjektiven Sorgfaltsmaßstabs einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muss (dazu Padé jurisPK-SGB X § 45 Rn. 91 m.N. zur Rechtsprechung. des BSG). Aus den vorausgegangenen Verfahren war den Klägern die Bedeutung des Einkommensteuerbescheids für den Fortbestand der Familienversicherung bekannt. Gleichwohl legten sie – selbst nach Aufforderung durch die Beklagte – den Einkommensteuerbescheid für 2011 nicht vor.

ff) Ein atypischer Fall, der der Beklagten auch im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X Ermessen eingeräumt hätte, liegt nicht vor. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wurde eingehalten.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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