L 11 B 226/05 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 88/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 226/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
eheähnliche Gemeinschaft
Nachweisbarkeit
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 04.05.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die am 1960 geborene Antragstellerin (Ast) beantragte nach einer vorübergehenden Beschäftigung am 30.12.2004 bei der Antragsgegnerin (Ag) die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II). In dem am 14.01.2005 unterschriebenen Antragsformular gab sie zu ihren persönlichen Verhältnissen an, sie sei ledig und lebe seit 1999 in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Ihr Lebensgefährte sei seit dem Jahre 2000 geschieden und berufstätig. Außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebten noch zwei 1993 und 1996 geborene unterhaltspflichtige Kinder, für die sie und ihr Lebensgefährte Unterhalt leisteten. Arbeitslosenhilfe habe sie zuletzt am 28.09.2004 beantragt. In einem weiteren Antrag, den sie am 14.02.2005 unterschrieben hatte, wiederholte sie diese Angaben. Wie bereits im vorausgehenden Antrag benannte sie auch hier als Bankverbindung ein Konto bei der Sparkasse A., das auf ihren sowie auf den Namen ihres Lebensgefährten lautete.

Zuletzt mit Bescheid vom 16.03.2005 lehnte die Ag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von monatlich 967,00 EUR könnte durch monatliche Gesamteinnahmen in Höhe von 1.312,29 EUR gedeckt werden.

Über den hiergegen am 07.04.2005 erhobenen Widerspruch der Ast ist - soweit aus den Akten ersichtlich - bislang noch nicht entschieden worden.

Am 22.04.2005 beantragte die Ast beim Sozialgericht Würzburg sinngemäß, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 07.04.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den §§ 19 ff SGB II zu bewilligen.

Der AG beantragte, den Antrag abzulehnen.

Die Ast lebe in einer eheähnlichen Gemeinschaft gemäß § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b SGB II. Dem Gesamtbedarf dieser Bedarfsgemeinschaft in Höhe von monatlich 1.118,73 EUR stünde ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1.289,62 EUR gegenüber. Die Ast sei deshalb nicht bedürftig im Sinne des § 9 Abs 1 SGB II.

Das SG lehnte mit Beschluss vom 04.05.2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft seien gegeben. An der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften des SGB II seien keine Zweifel angebracht.

Hiergegen wendet sich die Ast mit ihrer beim SG am 10.05.2005 eingegangenen Beschwerde. Sie beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des SG vom 04.05.2005 die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 07.04.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den §§ 19 ff SGB II zu bewilligen.

Das SG habe zu Unrecht das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft angenommen. Die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Lebensgefährten der Ast sei deshalb unzulässig. Zwischenzeitlich sei der Lebensgefährte der Ast alleiniger Inhaber des Kontos bei der Sparkasse A ...

Die Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihre bisherigen Ermittlungen. Über den Widerspruch sei deshalb noch nicht entschieden worden, weil die Ast noch keine Widerspruchsbegründung eingereicht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Den Beteiligten geht es im Beschwerdeverfahren lediglich noch um die Frage des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst.b SGB II. Die übrigen Feststellungen der Ag zum Leistungsbezug der Ast und die die Ablehnung des Leistungsantrages zugrunde gelegte Berechnung der Hilfeleistung werden von der Ast nicht in Frage gestellt.

Die Beschwerde der Ast ist unbegründet, weil das SG zu Recht angenommen hat, dass die Ast in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs 3 SGB II lebt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Die Frage, ob die Ag im vorliegenden Verfahren passiv legitimiert ist oder ob sie den die Leistung ablehnenden Verwaltungsakt im Namen der Leistungsträger gemäß § 6 SGB II erlassen hat, kann hier offen bleiben, weil die Beschwerde auch im Übrigen keinen Erfolg hat.

Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn der Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988, BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179).

Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass die Ast einen Anordnungsgrund - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und einen Anordnungsanspruch - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sie ihr Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86 b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7.Aufl 2002, § 86 b RdNr 40; BVerfG vom 12.05.2005 Az: 1 BvR 569/05) zeigt sich, dass der Ast der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zur Seite steht.

Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, erhält Alg II nur derjenige, der hilfebedürftig ist (§§ 19, 9 Abs 1, 2 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des jeweiligen Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II).

Eine solche Bedarfsgemeinschaft besteht hier zwischen der Ast und ihrem Lebensgefährten. Gemäß § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst.b SGB II gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft die Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Mit dem Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft knüpft der Gesetzgeber an § 193 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und an § 122 des früheren Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) an. Das Bundessozialgericht definiert den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft im Wesentlichen als eine Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründet. Entscheidend dabei ist zur Abgrenzung von übrigen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften, ob unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles eine ehetypische Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht (vgl dazu vor allem BSGE 63, 120 mwN). Da es bei dem von der Ast geltend gemachten Anspruch um Bewilligung von steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen geht, kann hinsichtlich der Frage des Bestehens einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst.b SGB II auch auf Rechtsprechung und Schriftum zum bisherigen § 122 BSHG zurückgegriffen werden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 98, 195) hat sich der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 17.11.1992 (BVerfGE 87, 234/264 f) angeschlossen, wonach eine eheähnliche Gemeinschaft nur dann vorliegt, "wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Veranwortungs- und Einstehensgemeinschaft)".

Die Regelung des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst.b SGB II ist auch nicht, wie die Ast meint, verfassungswidrig. Der Senat folgt insoweit nicht der Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf, dass hier eine Ungleichbehandlung zwischen unverheirateten heterosexuellen Paaren und unverheirateten homosexuellen Paaren bestünde, so die Ast. Insoweit ist zwar richtig, dass das BVerwG vormals auf eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau abgestellt hat (so noch BVerwG vom 20.01.1977 BVerwGE 52, 11). Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift führt aber dazu, dass eine von der Rechtsprechung geforderte Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001 (BGBl I S 266) auch zwischen gleichgeschlechtlichen Personen möglich ist (vgl dazu Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz, 42.AL April 2005, § 7 RdNrn 58 ff). Soweit die Ast zudem aus der angefochtenen Entscheidung des SG (S 9) herausliest, das SG stelle fest, dass durchgreifende Zweifel an einer Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelung nicht bestünden, handelt es sich hier ganz offensichtlich um ein Schreibversehen.

Eine solche eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst.b SGB II besteht zwischen der Ast und ihrem Lebensgefährten nach wie vor. Aus den vom Ag zusammengetragenen Hinweistatsachen (= Indizien) hat das SG rechtsfehlerfrei auf eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II geschlossen. Die Ast selbst hat bei Antragstellung wiederholt angegeben, mit ihrem Lebensgefährten in einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Diese Lebensgemeinschaft besteht seit dem Jahre 1999 und wurde nach Scheidung des Lebensgefährten im Jahre 2000 unverändert fortgeführt. Dass die Ast mit ihrem Lebensgefährten nicht nur gemeinschaftlich wirtschaftet, sondern auch sonst eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bildet, ergibt sich nicht nur aus der Führung eines gemeinsamen Kontos, sondern insbesondere auch daraus, dass sie, ausweislich der von ihr ausgefüllten Leistungsantragsformulare, die Unterhaltsleistungen an die unterhaltspflichtigen Kinder beide erbringen. In der Zusammenschau mit den vom SG bereits herangezogenen Hinweistatsachen steht für den Senat zweifelsfrei fest, dass die Ast in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 SGB II lebt.

Dementgegen hat die Ast keine Hinweistatsachen glaubhaft gemacht, die auf das Nichtvorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen lassen könnten. Sie hat das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft erstmals bestritten, als sie merkte, dass wohl allein hiervon noch die Bewilligung der begehrten Hilfeleistung abhängt. In diesem Sinne ist es auch unbehelflich, dass die Ast nunmehr mit Schreiben vom 01.06.2005 auch glaubhaft gemacht hat, dass das bisher gemeinschaftlich geführte Konto nur noch auf ihren Lebensgefährten lautet. Liegen aber gewichtige Indizien für die Annahme einer Einstandsgemeinschaft im o.g. Sinne vor, so ist es Sache der Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenwohnen als reine Zweckgemeinschaft erkennen lassen (VGH BW vom 14.04.1997 FEVS 48, 29). Dem Leistungsträger kann kein Nachweis aufgebürdet werden, den er schlechterdings nicht erfüllen kann (so NdsOVG vom 26.01.1998 FEVS 48, 545). Die bloßen Erklärungen der Ast und ihres Lebensgefährten genügen nicht, die hier im Einzelfall vorliegenden konkreten Hinweistatsachen ansatzweise zu entkräften.

Nachdem die übrigen Entscheidungen des Ag und des SG sowie die Bedarfs- und Einkommensberechnung im Beschwerdeverfahren nicht mehr umstritten sind, hat die Beschwerde der Ast insgesamt keinen Erfolg. Sie ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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