L 3 U 69/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 722/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 69/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen von Arbeitsunfällen am 16. Januar 1986 und 30. Oktober 1987.

Der 1927 in der Ukraine geborene Kläger war von August 1943 bis August 1945 als dienstverpflichteter Internierter in einem Steinkohleschacht im Kusnezker Steinkohlebecken untertage tätig. Danach war er sechs Jahre lang als Schmied in Industriebetrieben in Alexejewa (Gebiet Omsk) tätig. Ab August 1951 bis Januar 1988 war er im Buntmetall-Kombinat Ust-Kamenogorsk/Kasachstan beschäftigt. Dort erlernte er den Beruf eines Elektromonteurs/Elektrikers und war als Schlosser, Elektriker, Kugelmüller, Instandhalter und Produktionsarbeiter (als so genannter Hydrometallurge) beschäftigt. Im Betrieb wurden die aus den umliegenden Bergbaubetrieben angelieferten polymetallischen Erze gebrochen, gemahlen, nach verschiedenen Verfahren getrennt und geschmolzen. In den Kugelmühlen erfolgte damals eine Trockenmahlung. Er hatte Umgang mit Stäuben und Dämpfen von Mangan, Blei, Quecksilber, Zink, Zinn, Beryllium, Tellur, Wismut, Uran, Schwefel und Ammoniumchlorid. Ab dem 26. Januar 1988 bis zur Übersiedlung in die Bundesrepublik bezog der Kläger Altersrente von der Rayon-Sozialversicherung Ust-Kamenogorsk. Seit 4. August 1993 lebt der Kläger in der Bundesrepublik. Er ist als Spätaussiedler nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt. Im selben Jahr wurde ihm im Klinikum Buch ein Neurofibrom aus der linken Brustwand entfernt. In der Folgezeit machte er bei ihm bestehende gesundheitliche Beschwerden als Folgen von Berufskrankheiten bzw. Arbeitsunfällen geltend. Er bezieht Altersrente (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) und ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100.

Bei dem Kläger ist durch Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1999 eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 (Lärmschwerhörigkeit) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert anerkannt.

Im Feststellungsverfahren zum Ereignis vom 16. Januar 1986 (2.26813.988) lag der Beklagten unter anderem die Übersetzung eines Auszuges aus der Krankengeschichte Nr. 8323 vor. Danach hatte sich der Kläger vom 16. Januar bis 4. Februar 1986 auf der neurochirurgischen Station des Städtischen Krankenhauses I in stationärer Behandlung befunden wegen eines geschlossenen Schädel-Hirn-Traumas, Gehirnerschütterung, Lenden-Osteochondrose und Wurzelsyndrom links. Die Aufnahme war 3 Stunden, nachdem er gegen 15 Uhr am Arbeitsplatz mit dem Kopf gegen eine metallische Ecke gestoßen war, erfolgt. Infolge des Ereignisses hatte er vorübergehend das Bewusstsein verloren. Der Kläger gab zu dem Ereignis an, er sei mit der rechten Schläfe gegen eine winklige Eisenecke gefallen. Infolge des Ereignisses leide er heute unter Kopfschmerzen, Kopfrauschen sowie Schwindel mit Übelkeit und Erbrechen. Die Beklagte holte zunächst einen Befundbericht der behandelnden Neurologinnen Dres. W-B und B-D vom 1. März 1999 ein. Anschließend erstellte der Direktor der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Unfallkrankenhauses Berlin, Prof. E, in Zusammenarbeit mit dem Oberarzt Dr. E und dem Facharzt für Chirurgie Dr. D am 19. Februar 2001 ein chirurgisches Gutachten. Darin kam er zu dem Schluss, als Unfallfolge sei noch eine reizlose Narbe im Bereich der rechten Schläfe festzustellen. Diese bedinge keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Die vom Kläger mit dem Unfall in Zusammenhang gebrachten Beschwerden wie Kopfschmerz, Schwindel und Sprachstörungen seien Folgen einer zerebrovaskulären Insuffizienz im Rahmen eines hirnorganischen Psychosyndroms sowie schwerer degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. April 2001 die Gewährung von Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 16. Januar 1986 ab. Zur Begründung bezog sie sich auf das Gutachten vom 19. Februar 2001. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2001 zurückgewiesen.

Hiergegen hat sich die am 24. Oktober 2001 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Klage gerichtet.

Am 12. November 1998 hatte der Kläger bereits die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen der Folgen einer thermochemischen Verbrennung der Augen und Vergiftung der Lunge durch Schwefelsäure beantragt. In dem deswegen eingeleiteten Feststellungsverfahren (2.00470.991) lag unter anderem die Übersetzung eines Auszuges aus der Krankengeschichte Nr. 16863 vor. Danach hatte sich der Kläger vom 30. Oktober bis 25. November 1987 wegen eines kombinierten Traumas - thermochemische Verbrennung 1.-2. Grades der Conjunctiva der unteren Gewölbe OI, der Hornhaut des rechten Auges und Quetschung der Brustwirbelsäule – in stationärer Behandlung befunden. Diagnostiziert wurden eine Arterioskelerose der Hirngefäße in Verbindung mit Osteochondrose des Halses, chronische zerebrovaskuläre Insuffizienz in vertebrobasiliären Becken im Stadium der Dekompensation provoziert durch ein psychoemotionales und physisches Trauma. Der Krankengeschichte zufolge war der Kläger am 30. Oktober 1987 nach dem Fall in einen Bunker mit Zinkschlamm auf die Intensivstation eingeliefert worden mit Kopfschmerzen, Tränenfluss sowie Schmerzen in der Brustwirbelsäule. Der Kläger gab an, er sei im Rahmen der Filterreinigung beim Hochziehen der Filter auf Zinkschlamm ausgerutscht und in einen Bunker mit 60° heißem Zinkschlamm gestürzt. Er habe sich an einem Rohr wieder aus dem Schlamm gezogen. Infolge des Unfalls leide er heute unter einem schlechten Sehvermögen, einem schwimmendem Blick, Augenjucken, Schmerzen der Brustwirbelsäule, Jucken des Verletzungsbereichs, Atemnot und Auswurf. Er legte die Übersetzung der Patientenkarte Nr. 16863 vor mit der Diagnose "Vergiftung durch Schwefelsäuredämpfe". Zudem legte er unter anderem das "Protokoll Nr. 24 über einen Arbeitsunfall" sowie mehrere Zeugenerklärungen vor. Dem Protokoll zufolge hatte sich der Unfall am 30. Oktober 1987 ereignet, als der Kläger, um den Korb des Moor-Filters auszuwechseln, zusammen mit dem Kollegen Gorborukov Arbeiten zur Reinigung des Korbs von Filterrückständen ausführte. Der Kläger hatte einen Haken in die Öse des Korbs und den anderen am Rand des Holzdeckels eingehakt. Er selbst hatte sich auf dem Deckel des Korbs befunden. Beim Anheben des Korbs löste sich der Haken vom Rand des Holzdeckels, der Korb geriet in eine starke Schräglage, der Kläger verlor das Gleichgewicht und rutschte in den Bunker. Die Beklagte holte zunächst Befundberichte des behandelnden Orthopäden Dr. P vom 1. März 1999 sowie der behandelnden Augenärzte Dres. T und B vom 30. Juli 1999 ein. Außerdem zog der Beklagte zwei neurologisch/neurotoxikologische Gutachten des Chefarztes der Neurologischen Abteilung des K S, Prof. A, vom 21. Februar 2000 und 28. September 2000 zur Frage des Bestehens von Berufskrankheiten nach Nrn. 1101, 1102, 1105 und 1317 der Anlage zur BKV bei. Anschließend erstellte der Direktor der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Unfallkrankenhauses Berlin, Prof. E, in Zusammenarbeit mit dem Oberarzt Dr. E und dem Facharzt für Chirurgie Dr. D am 28. Februar 2001 ein chirurgisches Gutachten. Darin kam er zu dem Schluss, als Unfallfolge seien eine völlig reizlose, gut verschiebliche Narbe im Bereich der Brustwirbelsäule sowie Veränderungen beider Augen (Hornhaut) im Sinne trockener Augen festzustellen. Durch den Unfall sei es offensichtlich nicht zu knöchernen Verletzungen gekommen. Die jetzt festzustellenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Auf unfallchirurgischem Gebiet ergebe sich keine MdE. Am 14. Mai 2001 erstellte außerdem der Chefarzt der Abteilung für Augenheilkunde der S-Klinik, Prof. B, ein augenärztliches Gutachten. Prof. B kam zu dem Ergebnis, die von ihm festgestellte Sehverschlechterung von 1999 beidseits 0,8 auf jetzt beidseits 0,25, die konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung sowie die Linsentrübung beider Augen seien aller Wahrscheinlichkeit nach als nicht unfallbedingt anzusehen. Ob es sich bei den von ihm erhobenen Befunden um Unfallfolgen oder mögliche Aggravationen handele, könne aufgrund der widersprüchlich gemachten Angaben des Klägers nicht abschließend beantwortet werden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Mai 2001 empfahlen Prof. E Dr. E und Dr. D weiterhin keine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte holte in der Folge noch eine Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. E vom 31. Januar 2002 sowie eine ergänzende Stellungnahme des Prof. B vom 25. Februar 2002 ein. Mit Bescheid vom 15. März 2002 lehnte die Beklagte sodann die Gewährung von Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 30. Oktober 1987 ab. Folge des Unfalls sei lediglich eine völlig reizlose gut verschiebliche Narbe im Bereich der Brustwirbelsäule. Die Sehstörung sei nicht Folge des Unfalls. Im Rahmen der neurologischen toxikologischen Begutachtungen habe festgestellt werden können, dass eine Schwermetallintoxikation nicht vorgelegen habe. Insofern könne die ab 1999 eingetretene Verschlechterung der Sehschärfe auch nicht Folge des Unfalls von 1987 sein. Bereits den russischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Kläger im November 1987 wieder arbeitsfähig und völlig wiederhergestellt gewesen sei. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2002 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 19. August 2002 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 3. April 2003 hat das Sozialgericht Berlin die beiden Klagen verbunden und unter dem Aktenzeichen S 25 U 722/01 weiter geführt.

Das Sozialgericht hat die Akten des Sozialgerichts Berlin zu den Aktenzeichen S 22 U 186/00 – L 3 U 51/00 (betreffend eine Magenschleimhautentzündung als BK oder wie eine BK) und S 69 U 50/97 – L 2 U 13/98 (betreffend BK nach Nrn. 4101, 4103 und 4104 der Anlage zur BKV) beigezogen. Des Weiteren hat es die Schwerbehindertenakte des Klägers und die Akte des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 45 SB 107/97 beigezogen. Anschließend hat das Gericht einen Befundbericht des Augenarztes Dr. Bunkrad vom 12. Dezember 2003 eingeholt, wonach am 19. November 1998 eine erhebliche Verschlechterung des Sehvermögens aufgrund eines grauen Stars eingetreten sei. Der Kläger habe im Übrigen angegeben, 1975 und 1978 Batteriesäure (Schwefelsäure) ins linke Auge bekommen zu haben.

Durch Urteil vom 26. August 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrenten wegen der Folgen der Ereignisse vom 16. Januar 1986 und 30. Oktober 1987. Nach den medizinischen Feststellungen hätten die Ereignisse keine Folgen mit einer MdE in rentenberechtigendem Grad hinterlassen. Folge des Unfalls vom 16. Januar 1986 sei lediglich eine reizlose Narbe im Bereich der rechten Schläfe. Daraus ergebe sich keine MdE messbaren Grades. Die vom Kläger mit dem Unfall in Verbindung gebrachten Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel und Sprachstörung) seien Folgen einer cerebrovaskulären Insuffizienz sowie schwerer degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule. Hinsichtlich des Unfalls vom 30. Oktober 1987 lasse sich weder auf chirurgischem noch auf augenärztlichem Gebiet eine MdE in rentenberechtigendem Grad feststellen. Bereits zum Unfallzeitpunkt hätten degenerative Veränderungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bestanden. Knöcherne Verletzungen seien bei dem Unfall nicht eingetreten, daher könnten die degenerativen Veränderungen nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Die thermochemische Verbrennung 1. bis 2. Grades mit Hornhautbeteiligung am rechten Auge habe fachärztlicherseits nicht bestätigt werden können. Der behandelnde Arzt habe lediglich am linken Auge eine Hornhautnarbe und an beiden Augen die Bildung eines grauen Stars festgestellt. Der Sachverständige Dr. B habe sich nicht in der Lage gesehen einzuschätzen, ob die von ihm erhobenen Befunde Unfallfolge seien oder ob es sich um Aggravation handele. Die Gesichtsfeldeinschränkung sei jedenfalls wahrscheinlich nicht Unfallfolge. Eine Schwermetallintoxikation habe neurologisch/neurotoxikologisch durch Prof. A nicht nachgewiesen werden können. Gegenüber dem behandelnden Augenarzt Dr. B habe der Kläger angegeben, 1975 und 1978 Batteriesäure (Schwefelsäure) ins linke Auge bekommen zu haben.

Mit seiner am 23. November 2004 eingegangenen Berufung wendet sich der Kläger gegen diese Feststellungen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2004 aufzuheben und 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2001 zu verurteilen, ihm Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 16. Januar 1986 zu gewähren sowie 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2002 zu verurteilen, ihm Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 30. Oktober 1987 zu gewähren.

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 6. April 2006 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.

Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten zu den Aktenzeichen 2.26813.988 und 2.00470.991 verwiesen. Außerdem lagen dem Gericht die Akten des Sozialgerichts Berlin zu den Aktenzeichen S 22 U 186/00 – L 3 U 51/00 (betreffend eine Magenschleimhautenzündung als BK oder wie eine BK), S 67 U 605/02, S 69 U 60/99 (betreffend BK nach Nrn. 2108 und 2109 der Anlage zur BKV) und S 69 U 50/97 – L 2 U 13/98 (betreffend BK nach Nrn. 4101, 4103 und 4104 der Anlage zur BKV) sowie die Schwerbehindertenakte des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin zum Aktenzeichen IV A 15-1-533983 vor.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen der Arbeitsunfälle vom 16. Januar 1986 und 30. Oktober 1987.

Grundsätzlich ist im Falle des Klägers als Spätaussiedler gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 1 Nr. 2 a des Fremdrentengesetzes (FRG) bundesdeutsches Recht anwendbar. Rechtsgrundlage sind nach §§ 212, 214 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) die Vorschriften des 3. Buchs der Reichsversicherungsordnung (RVO), da die streitigen Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind.

Nach §§ 547 ff Reichsversicherungsordnung (RVO) gewährt der Träger der Unfallversicherung nach Eintritt eines Arbeitsunfalls Leistungen aus der Unfallversicherung. Nach § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO wird, solange infolge des Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um wenigstens ein Fünftel gemindert ist, als Verletztenrente der Teil der Vollrente gewährt, der dem Grad der MdE entspricht. Ist die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert und erreichen die Hundertsätze der durch die einzelnen Arbeitsunfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl Zwanzig, so ist für jeden, auch einen früheren Arbeitsunfall Verletztenrente zu gewähren (§ 581 Abs. 3 Satz 1 RVO), allerdings nur dann, wenn die Folgen der Arbeitsunfälle jeweils die Erwerbsfähigkeit wenigstens um zehn vom Hundert mindern (§ 581 Abs. 3 Satz 2 RVO).

Gemäß § 548 Abs. 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Erforderlich ist, dass ein Unfall vorliegt, d.h. ein von außen her auf den Menschen einwirkendes körperlich schädigendes plötzliches Ereignis. Weiter ist zur Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung notwendig, dass zwischen der unfallbringenden Tätigkeit und dem Unfallereignis ein innerer tatsächlicher Zusammenhang besteht, d.h. der Verletzte muss der Gefahr, der er erlegen ist, durch seine Tätigkeit ausgesetzt gewesen sein. Dieser ursächliche Zusammenhang muss schließlich auch noch zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung bestehen. Das Unfallereignis und die Gesundheitsstörung müssen nachgewiesen werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 2200 § 548 Nr. 84), während es für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs ausreicht, wenn eine "Wahrscheinlichkeit" vorliegt (vgl. BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen), weil es im Regelfall nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden vollkommenen Sicherheit möglich sein wird, die Kausalität nachzuweisen. Ein Zusammenhang ist wahrscheinlich, wenn bei der Abwägung die für den Zusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass darauf die Überzeugung der entscheidenden Stelle gegründet werden kann (vgl. BSG Urteil vom 2. Juni 1969 - 2 RU 258/65 - sowie ständige Rechtsprechung).

Zwar handelt es sich bei den Ereignissen vom 16. Januar 1986 und 30. Oktober 1987 um Arbeitsunfälle im Sinne der Vorschriften der RVO, der Kläger kann jedoch keine Verletztenrente(n) beanspruchen. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab, da es sich den überzeugenden und erschöpfenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vom 26. August 2004 in vollem Umfang anschließt. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass im vorliegenden Fall Verletztenrente bereits dann zu gewähren wäre, wenn die Folgen eines oder beider Arbeitsunfälle jeweils wenigstens 10 vom Hundert betrügen, denn der Kläger bezieht aufgrund einer Lärmschwerhörigkeit schon Verletztenrente nach einer MdE von 30 vom Hundert. Auch dies ist hier aber nicht der Fall, denn ausweislich der ausführlichen Gutachten von Prof. E/Dr. E/Dr. D vom 19. Februar 2001, 28. Februar 2001 und 22. Mai 2001, von Prof. A vom 28. September 2000 und von Prof. B vom 14. Mai 2001 sowie 25. Februar 2002 haben die Arbeitsunfälle keine Folgen mit einer messbaren MdE hinterlassen.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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