L 21 RJ 55/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 985/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RJ 55/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Die am 1955 geborene Klägerin erlernte vom 01. September 1970 bis 13. Juli 1973 den Beruf der Walzwerkerin und schloss die Ausbildung als Facharbeiterin ab. Ab Juli 1973 war die Klägerin als Kranführer, zuletzt von September 1979 bis Ende Juni 1998 als Kranfahrerin/Anlagenmaschinistin bei dem VEB E M bzw. bei dessen Rechtsnachfolgerin, der E GmbH, tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde aus betriebsbedingten Gründen (Wegfall des Arbeitsplatzes) gekündigt. Am 07. Mai 1998 meldete sich die Klägerin zum 01. Juli 1998 arbeitslos. Ab November 1998 übte sie bei der Z eine Tätigkeit als Reinigungskraft in geringfügigem Umfange aus. Aufgrund unbefristeten Arbeitsvertrages vom 03. Januar 2000 war die Klägerin ab 03. Januar 2000 für 30 Stunden wöchentlich bei der Z als Gebäudeinnen- und Unterhaltsreinigerin beschäftigt. Nach einer Operation an der Achillessehne am 02. Mai 2000 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis bei der Z wurde zum 30. Oktober 2001 gekündigt. Seit Anfang November 2003 ist die Klägerin als Telefonistin bei der Firma T im Rahmen von 14,5 Stunden wöchentlich für maximal 165 EUR monatlich beschäftigt.

Im Januar 2001 beantragte die Klägerin die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Nachdem die Beklagte u. a. einen Befundbericht der die Klägerin behandelnden Chirurgin Dr. A vom 29. Januar 2001 beigezogen hatte, erstattete unter dem 13. April 2001 der Chirurg Dr. F ein ärztliches Gutachten für die Beklagte. Er führte als bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörungen eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung am rechten Sprunggelenk nach Reinsertion der Achillessehne an und befürwortete die Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Hinsichtlich der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung wurde angegeben, dass die Klägerin als Reinigungskraft drei bis unter sechs Stunden tätig sein, leichte bis mittelschwere Arbeiten zeitweise im Stehen, Gehen und Sitzen sechs Stunden und mehr arbeitstäglich ausüben könne. Nach Durchführung einer medizinischen Reha Maßnahme hielt der Gutachter es für eher unwahrscheinlich, dass Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit eintrete.

Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit sollte nach seiner Einschätzung dann wieder vollschichtig möglich sein. Unter dem 06. August 2001 berichtete die Chirurgin Dr. A der Beklagten, dass die Klägerin seit Mai 2001 mit einem Achillessehnenlaufschuh ausgestattet sei. Weiter gelangte ein Schreiben des Städtischen Klinikums L vom 14. September 2001 zur Verwaltungsakte der Beklagten, worin ausgeführt wurde, die Klägerin habe angegeben, unter Tragen des Achillessehnenlaufschuhs seien die Beschwerden deutlich geringer. Sie könne jedoch auf diesen Schuh nicht verzichten.

Am 11. Juli 2001 beantragte die Klägerin wegen des Zustandes nach Operation der Achillessehne im Mai 2000 eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Im Rahmen des Rentenantragsverfahrens übersandte die Chirurgin Dr. A am 10. Dezember 2001 einen Radiologiebefund der Gemeinschaftspraxis für Diagnostische Radiologie in T vom 06. Dezember 2001. Die Klägerin übersandte der Beklagten ein Freies Gutachten für einen Rechtsanwalt K des Chefarztes Dipl. Med. S (Chirurg, Unfallchirurg) vom 14. Dezember 2001.

Am 01. März 2002 erstattete auf Veranlassung der Beklagten der Orthopäde Dr. S ein Rentengutachten. Er gab als bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörungen eine statische Insuffizienz bei gestörtem Abrollmechanismus nach Achillessehnenumkippplastik am Fersenbein und eine Chondropathia patellae beidseits bei pathologischer Kniegelenksachse (X Knie) an. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung wurde ausgeführt, der Belastungsmodus als Reinigungskraft sei sicher auch in Zukunft nicht tolerierbar. Als Reinigungskraft sei die Klägerin unter drei Stunden, im Rahmen körperlich leichter Tätigkeiten zeitweise im Stehen, Gehen, überwiegend im Sitzen sechs Stunden und mehr täglich einsetzbar. Zwangshaltungen, Vibrationen und Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Gang- und Standarbeiten mit Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit "würden nicht toleriert".

Mit Bescheid vom 08. April 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die beantragten Renten lägen nicht vor. Die Klägerin sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Auch Berufsunfähigkeit liege nicht vor.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, nach Einschätzung des Arbeitsamtes sei sie nur noch 15 Stunden wöchentlich erwerbsfähig. Es sei keine Besserung, eher eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten.

Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte ein nach Aktenlage gefertigtes ärztliches Gutachten des arbeitsamtsärztlichen Dienstes (DM N), worin ein vollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt worden war, sowie einen Befundbericht der Chirurgin Dr. A bei. Nachdem der Prüfarzt der Beklagten Stellung genommen hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2002 den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, die Klägerin sei zwar nicht mehr in der Lage in ihrem erlernten Beruf als Anlagenmaschinistin tätig zu sein, unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten könne sie aber die ihr zumutbare Verweisungstätigkeit einer Telefonistin mindestens sechs Stunden täglich ausüben.

Mit ihrer am 13. November 2002 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Ihre Erwerbsfähigkeit sei durch die körperlichen Beeinträchtigungen auf weitaus weniger als sechs Stunden gesunken. In "keinster Weise" sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen möglich, auf artverwandte, berufsfremde oder sonstige Tätigkeiten zurückzugreifen. Nach Einschätzung des Arbeitsamtes sei sie auch nicht vermittelbar und von jeglichen Leistungen ausgeschlossen. Laut ärztlicher Beurteilung und der weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes liege volle Erwerbsminderung vor.

Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen mit dem Widerspruchsbescheid verwiesen.

Das Sozialgericht hat Arbeitgeberauskünfte der E GmbH und der Z Gebäudereinigung sowie einen Befundbericht der Allgemeinmedizinerin Dr. P vom 14. Mai 2003 beigezogen. Unter dem 31. Januar 2003 hat die Chirurgin Dr. A über die Klägerin gegenüber dem Sozialgericht berichtet.

Aufgrund Beweisanordnung des Sozialgerichts hat am 18. Juli 2003 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 16. Juli 2003 der Chirurg und Sozialmediziner Dr. med. B ein Sachverständigengutachten erstattet.

Als bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörungen hat der Sachverständige eine deutliche Funktionseinschränkung des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes bei Zustand nach mehrfachen operativen Versorgungen einer Haglundferse sowie eine Tendinitis und Peritendinitis mit verbleibenden schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und belastungsabhängigen Funktionsbehinderungen des rechten Unterschenkels und Fußes und ein Bluthochdruckleiden bei erheblicher Übergewichtigkeit angegeben. Hinsichtlich des Leistungsvermögens hat der Sachverständige ausgeführt, die Klägerin könne noch leichte und gelegentlich schwere körperliche Arbeiten verrichten, sie sollten überwiegend im Sitzen erfolgen, gelegentliches Gehen und Stehen sei der Klägerin zumutbar. Zu vermeiden seien Arbeiten mit ständigen Zwangshaltungen oder überwiegend einseitigen Körperhaltungen. Auf Leitern und Gerüsten sollte die Klägerin nicht eingesetzt werden. Arbeiten sollten überwiegend in geschlossenen Räumen erfolgen und seien im Freien nur unter Witterungsschutzbedingungen möglich. Wegen des bestehenden Bluthochdruckleidens seien Arbeiten in Nachtschicht und unter Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeiten zu vermeiden. Als Gebäudereinigerin könne die Klägerin keine, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten unter den von ihm beschriebenen Einschränkungen vollschichtig in einem achtstündigen Arbeitstag verrichten. Dabei benötige sie über die betriebsüblichen Pausen hinaus keine weiteren Pausen oder Arbeitsunterbrechungen. Die Klägerin könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen und auch ein eigenes Kraftfahrzeug steuern. Sie könne viermal arbeitstäglich Fußwege von 500 m und mehr zusammenhängend in einer zumutbaren Zeit zurücklegen. Die festgestellten Gesundheitsstörungen bestünden seit Stellung des Rentenantrages.

Die Klägerin hat vorgetragen, aus dem Gutachten gehe hervor, dass sie im Bereich ihrer rechten Ferse ständig erhebliche Schmerzen habe. Hieraus ergäben sich schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, die ihren Alltag erheblich erschwerten. Auch der von ihr getragene Stiefel mit erhöhtem Schaft bringe kaum Schmerzlinderung. Beim Tragen dieses Stiefels sei es ihr nicht möglich, Auto zu fahren. Der sich aus den Schmerzen ergebende Gang rufe Rückenbeschwerden hervor. Nach kurzen gelaufenen Strecken müsse sie sich setzen und das Bein in Hochlage bringen, um den stechenden Schmerz kurzzeitig etwas zu lindern. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel habe sie Probleme und Angstgefühle beim Ein- und Aussteigen. Seit der Operation am 02. Mai 2000 sei es ihr schmerzbedingt nicht möglich, wie vorher gewohnt, Sport zu treiben. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes habe sie von ihrem letzten Arbeitgeber die Kündigung erhalten und sei für das Arbeitsamt nicht vermittelbar, da sie weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten könne.

Die Klägerin hat ein Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit vom 15. November 2001 sowie ein Schreiben der Z vom 27. September 2001 zur Gerichtsakte gereicht und erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2002 zu verurteilen, ihr ab 01. Juli 2001 Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich durch die Beweiserhebung des Sozialgerichts in ihrer Rechtsauffassung bestätigt gesehen und ergänzend vorgetragen, dass ausgehend von der letzten Tätigkeit die Klägerin der vierten Stufe des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts BSG zuzuordnen sei. Sei habe sich nach Aufgabe der Tätigkeit der Anlagenmaschinistin auf Dauer einer neuen Tätigkeit zugewandt, ohne dass Rückkehrbemühungen ersichtlich seien. Somit sei von dem Beruf der Gebäudeinnen- und Unterhaltsreinigerin auszugehen; hierfür sei eine Anlernzeit von einer Woche erforderlich gewesen.

Mit Urteil vom 19. Februar 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht. Nach den Feststellungen der Kammer aufgrund des Sachverständigengutachtens des Dr. B könne die Klägerin noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes acht Stunden täglich erwerbstätig sein. Hauptberuf der Klägerin sei die Tätigkeit als Gebäudeinnen- und Unterhaltsreinigerin. Diesen Beruf könne sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Die Klägerin müsse sich allerdings gesundheitlich und sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen.

Gegen das ihr am 26. März 2004 zugegangene Urteil hat die Klägerin am 06. April 2004 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie sei voll erwerbsgemindert, ihr sei es nicht möglich, in Vollzeit zu arbeiten. Auch eine Beschäftigung mit Publikumsverkehr und Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit könne sie nicht verrichten. Es sei ihr nicht möglich, ein paar Stunden am Stück zu sitzen, ohne den Fuß zu bewegen bzw. hochzulegen. Besserungsaussicht bestehe nicht, eher sei nach Auskunft ihrer behandelnden Ärzte mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer damit einhergehenden Verschlechterung des Leistungsvermögens zu rechnen. Weitere schmerzhafte Beschwerden ergäben sich bereits aus den vorhandenen Funktionseinschränkungen.

Sie habe sich auch bemüht, in ihren alten Arbeitsbereich zurückzufinden, nachdem sie 1998 ihre Arbeit verloren habe. Schriftliches habe sie nicht. Bemühungen seien bis nach Dresden gegangen. Sie habe z. B. Kontakt zu einer Personalleasingfirma in Fulda aufgenommen, die ihr eine Arbeitsstelle in Fulda angeboten habe. Diese Stellte habe sie nicht antreten können, da ihre familiäre Situation einen Montagearbeitseinsatz nicht zugelassen habe. Ihr lägen dazu leider keine Unterlagen mehr vor. Diese habe sie sich damals vom Arbeitsamt aus dem Computer gezogen. Beim Arbeitsamt sei sie auch als Kranfahrerin Arbeit suchend gemeldet gewesen. Vom Arbeitsamt habe sie dabei keine Unterstützung erhalten. Sie habe sich immer wieder anhören müssen, dass sie in diesem Beruf nicht mehr vermittelbar sei. Dies sei auch bei den schlechten Aussichten auf dem Arbeitsmarkt nachvollziehbar. Auch intensive Recherchen im Internet nach einer neuen Arbeitsstelle hätten keinen Erfolg gezeitigt. Da man heutzutage flexibel sein müsse, habe sie sich auch um andere Stellen, z. B. als Raumpflegerin oder Telefonistin, bemüht, um Geld zu verdienen. Jederzeit sei sie aber um die Rückkehr in ihren Beruf bemüht gewesen. Die Tätigkeit als Reinigungskraft habe sie nur aufgenommen, um irgendetwas zu haben. Nach ihren Operationen ab 2001 sei für sie die Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle als Kranführerin aus gesundheitlichen Gründen sehr schwierig gewesen. Die Ausübung der Tätigkeit sei aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands leider nicht mehr möglich.

Der Senat hat eine Arbeitgeberauskunft der T vom 02. August 2004, eine Auskunft der S GmbH vom 01. März 2005, eine Auskunft der M GmbH & Co. KG vom 24. Januar 2005 eingeholt sowie die Leistungsakten der Bundesagentur für Arbeit über die Klägerin beigezogen und hieraus Ablichtungen zur Gerichtsakte genommen. Des Weiteren hat der Senat eine Auskunft der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Bad Liebenwerda, vom 26. Januar 2005 eingeholt und die Beratungsvermerke der Bundesagentur für Arbeit ab 01. Oktober 2001 und Befundberichte der Chirurgin Dr. A vom 04. August 2004 sowie der Allgemeinmedizinerin Dr. P vom 29. September 2004 beigezogen.

Unter dem 30. September 2004 hat der Sachverständige Dr. B zu dem Befundbericht der Chirurgin Dr. A und dem Vorbringen der Klägerin Stellung genommen und ausgeführt, dass sich aus den im Berufungsverfahren mitgeteilten ärztlichen Untersuchungsergebnissen und dem Befund der Dr. A keine Neuerung gegenüber seinen eigenen Untersuchungsbefunden ergäbe. Insofern könne es auch nicht zu einer Abänderung der Beurteilung des Leistungsvermögens kommen.

Weiter hat der Senat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen G, H und N. Hinsichtlich der Aussagen wird auf die Anlagen 1 bis 3 zur Sitzungsniederschrift vom 12. August 2005 verwiesen.

Zur Beweiserhebung des Senats hat die Klägerin erklärt, dass sie nicht weiter in fachärztlicher orthopädischer Behandlung gewesen sei, weil die behandelnde Ärztin ihr gesagt habe, sie könne nichts für sie tun. Sie, die Klägerin, müsse damit leben. Die Klägerin hat eine Ablichtung ihres Arbeitsvertrages mit der P GbR zur Gerichtsakte gereicht und beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Februar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Juli 2001 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend und sieht sich durch die Beweiserhebung des Senats in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Für den Fall, dass der Senat einen Facharbeiterschutz bei der Klägerin annehme, halte sie die Klägerin für in der Lage, die Tätigkeit einer Telefonistin auszuüben. Hierzu hat sie einen Abdruck aus der Datenbank Rechtsprechung, Urteil Hessisches Landessozialgericht vom 26. Mai 2000, Aktenzeichen L 13 RJ 411/98, sowie eine Ablichtung des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2004 zum Aktenzeichen L 20 RJ 500/02 zur Gerichtsakte gereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Senat beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Aktenzeichen ) und der Bundesagentur für Arbeit verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht erhoben. Sie ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat die Klägerin nicht. Ebenfalls hat sie keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig.

Die Klägerin ist nicht voll erwerbsgemindert.

Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Die Klägerin kann noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich Tätigkeiten verrichten.

Die Klägerin leidet an einer deutlichen Funktionseinschränkung des rechten oberen und unteren Sprunggelenks bei Zustand nach mehrfacher operativer Versorgung einer Haglundferse mit verbleibenden schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und belastungsabhängigen Funktionsbehinderungen des rechten Unterschenkels und Fußes und einem Bluthochdruckleiden bei erheblicher Übergewichtigkeit. Diese Gesundheitsstörungen sind von dem Sachverständigen Dr. B im Gutachten für das Sozialgericht vom 18. Juli 2003 bereits in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Gutachter im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren festgestellt worden. Auch die die Klägerin behandelnde Chirurgin Dr. A beschreibt in ihren Befundberichten für das Sozialgericht und für den Senat diese Gesundheitsstörungen. Soweit die behandelnde Allgemeinmedizinerin P weiter eine Salmonellose und ein Handekzem mit ihrem Befundbericht vom 29. September 2004 angegeben hat, wurde die Klägerin diesbezüglich jeweils einmal (23. November 2003 und 14. Januar 2004) vorstellig, wie sich aus dem Befundbericht ergibt. Klinische Behandlungen oder Untersuchungen waren nicht erforderlich, so dass davon auszugehen ist, dass diese Krankheiten abgeklungen sind. Soweit sie (fachfremd) als neue Erkrankungen eine Hypertonie und einen Bandscheibenschaden in dem Befundbericht vom 29. September 2004 angegeben hat und als Zeitpunkt der Veränderung des Gesundheitszustandes Februar 2002 angibt, konnte zwar die Hypertonie von dem Sachverständigen Dr. B festgestellt werden, einen Bandscheibenvorfall konnte von ihm aufgrund der anlässlich der Untersuchung erhobenen Röntgenbefunde nicht festgestellt werden. Die Gesundheitsstörungen an der Lendenwirbelsäule sind von dem Sachverständigen Dr. B berücksichtigt worden. Hinsichtlich des von der Allgemeinmedizinerin festgestellten Bandscheibenvorfalls war die Klägerin am 12. Februar 2004 bei der Allgemeinärztin vorstellig, eine Lumboischialgie links wurde festgestellt. Bei einer Konsultation am 30. März 2004 wurden von der Klägerin Rückenschmerzen beklagt. In dem Berichtszeitraum (bis 09. August 2004) war die Klägerin nicht nochmals wegen Rückenbeschwerden vorstellig. Die Klägerin hat sich selbst nicht in fachärztlich-orthopädische Behandlung begeben, ihre Allgemeinärztin hat sie auch nicht in fachärztliche Behandlung überwiesen. Bei ihrer behandelnden Chirurgin Dr. Awar die Klägerin nach dem 14. Juni 2003 im Zusammenhang mit den bei der Allgemeinärztin beklagten Rückenschmerzen nicht in Behandlung, so dass offenbar keine weitere Behandlungsbedürftigkeit bestand. Die Klägerin hat keine neuen Befunde dargelegt oder vorgetragen, so dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Situation bei der Begutachtung durch den erstinstanzlichen Sachverständigen nicht belegt ist; nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen im Berufungsverfahren ist der Senat nicht gehalten, weiteren Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben.

Die Klägerin kann mit den festgestellten Gesundheitsstörungen noch vollschichtig, d. h. mindestens sechs Stunden arbeitstäglich, Tätigkeiten verrichten.

Aufgrund der Operationen am Sprunggelenk sind bei der Klägerin Einschränkungen der Beweglichkeit im Bereich des rechten oberen und unteren Sprunggelenks auf Dauer verblieben, wie dies auch der Sachverständige Dr. B in seinem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme für den Senat angegeben hat. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen werden von der Klägerin im oberen Sprunggelenk und ein dauerhafter Schmerzzustand im Bereich der operierten Achillessehne angegeben und waren auch bei der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. B nachweisbar. Nachvollziehbar schildert der Sachverständige, dass die Schmerzen zu einem gestörten Abrollvorgang im Bereich des rechten Fußes, der Zehen und Fersen und des Fersenganges führen. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass trotz der Versorgung mit einem speziellen Schuhwerk Schmerzen verbleiben. Auch wenn Entzündungsanzeichen bei der Untersuchung durch den Sachverständigen nicht nachweisbar waren, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass solche wieder auftreten, wie dies von der behandelnden Chirurgin Dr. A angegeben wird. Dabei handelt es sich aber dann um behandelbare Krankheitssymptome, die jedenfalls, so zeigt sich der Verlauf der Erkrankung bei der Klägerin, nicht dauerhaft vorliegen. Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen bedingen, dass sie (nur) noch leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten kann. Einschränkungen bestehen beim Gehen und Stehen, so dass die Klägerin Arbeiten überwiegend im Sitzen ausüben sollte, wie dies auch von dem Sachverständigen Dr. B nachvollziehbar angegeben wird. Aufgrund der geklagten Beschwerden an der Wirbelsäule sind mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B Arbeiten mit ständigen Zwangshaltungen oder überwiegend einseitigen Körperhaltungen zu vermeiden. Wegen der Beschwerden beim Gehen und Stehen können keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten verrichtet werden. Da Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft die Beschwerden im Bereich des Stütz- und Halteapparates verstärken, wie dies von dem Sachverständigen Dr. B angegeben wird, sind Arbeiten im Freien nur unter Witterungsschutzbedingungen möglich. Wegen des Bluthochdruckleidens sind Arbeiten in Nachtschicht, Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeiten zu vermeiden.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr keine Arbeiten mit Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, die Übersicht, die Aufmerksamkeit, das Verantwortungsbewusstsein, die Zuverlässigkeit möglich seien, liegen keine Befunde, die solche Einschränkungen rechtfertigten, vor und werden von der Klägerin auch nicht angegeben. Dies gilt auch für den Vortrag der Klägerin, sie könne keine Arbeiten mit Publikumsverkehr verrichten. Einschränkungen aufgrund von Gesundheitsstörungen, die dies bedingten, sind nicht erkennbar.

Die vorliegenden Gesundheitsstörungen bedingen keine Einschränkungen bezüglich des zeitlichen Leistungsvermögens. Die Klägerin ist in der Lage, wie dies schlüssig von dem Sachverständigen Dr. B angegeben wird, Vollzeittätigkeiten unter Beachtung der bestehenden Einschränkungen auszuüben.

Auch die behandelnde Chirurgin Dr. A führt in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2003 aus, dass Arbeitsfähigkeit lediglich für sitzende Tätigkeiten bestünde. Eine Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht ergibt sich aus dieser Stellungnahme nicht. Soweit die Chirurgin ausführt, dass der Klägerin der Arbeitsweg erhebliche Schwierigkeiten bereitet, teilt der Sachverständige Dr. B mit, dass die Klägerin noch Fußwege viermal arbeitstäglich von 500 m und mehr zusammenhängend in einer zumutbaren Zeit zurücklegen kann. Er hat keine für einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Renten relevante Einschränkung der Wegefähigkeit feststellen können. Das Gangbild der Klägerin war raumgreifend, rechts geringfügig hinkend. Gehstützen werden von der Klägerin nicht benutzt, so dass die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B auch nachvollziehbar sind.

Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung von ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen liegt nicht vor, so dass der Klägerin auch keine konkrete, ihr zumutbare Tätigkeit zu benennen ist. Bei einem noch vollschichtigen Leistungsvermögen liegt auch kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI vor.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Gemäß § 240 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Versicherte, die wie die Klägerin vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Die Klägerin ist nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Anzuwenden sind die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung entwickelt hat. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit ist danach der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.

Danach ist bei der Klägerin von der Tätigkeit einer Gebäudeinnen-/Unterhaltsreinigerin auszugehen, die sie zunächst im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses und ab Januar 2000 aufgrund des unbefristeten Arbeitsvertrages bei der Firma Zeithainer Gebäudereinigung ausgeübt hat. Diese Tätigkeit hat die Klägerin danach zuletzt versicherungspflichtig und auf Dauer angelegt ausgeübt. Zwar hat die Klägerin die Tätigkeit tatsächlich nur bis Mai 2000 ausgeübt, weil sie ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig erkrankt war. Dies ändert aber nichts daran, dass die Ausübung der Tätigkeit auf Dauer angelegt war.

Die Tätigkeit der Reinigungskraft kann die Klägerin mit ihrem verbleibenden Leistungsvermögen nicht mehr ausüben, da diese Tätigkeit im Stehen und Gehen ausgeübt wird und dies nicht mit ihrem Leistungsvermögen zu vereinbaren ist.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist aber dann nicht gegeben, wenn zwar die Ausübung des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, die Klägerin aber zumutbar eine andere Erwerbstätigkeit ausüben und ggf. auf diese verwiesen werden kann. Zu den Möglichkeiten der Verweisung auf andere Tätigkeiten und zur Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs sind in der Rechtsprechung des BSG die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt worden (Mehrstufenschema, vgl. BSGE 68, 277, 279; Urteil vom 30. Juli 1997, Aktenzeichen 5 RJ 8/96, zitiert nach juris). Danach werden die Arbeiterberufe ausgehend von der in der Regel erforderlichen Ausbildungszeit in vier Gruppen eingeteilt:

1. Stufe: Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders qualifizierte Facharbeiter,

2. Stufe: Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren),

3. Stufe: angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren),

4. Stufe: ungelernter Arbeiter (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten).

Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von der Einstufung nach ihrer letzten Tätigkeit nur auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Klägerin ist nach diesen Grundsätzen wovon das Sozialgericht zutreffend ausgegangen ist in die vierte Stufe des Mehrstufenschemas einzustufen.

Die Klägerin hat zuletzt vor Beantragung der Rente auf Dauer angelegt die versicherungspflichtige Tätigkeit einer Reinigungskraft ausgeübt. Wie sich aus der beigezogenen Arbeitgeberauskunft vom 24. Februar 2003 ergibt, handelte es sich dabei um eine Tätigkeit, für deren Ausübung eine einwöchige Einarbeitungszeit Voraussetzung war, so dass es sich um eine ungelernte Tätigkeit der vierte Stufe des Mehrstufenschemas des BSG gehandelt hat.

Auch bei der Bestimmung der Wertigkeit der letzten beruflichen Tätigkeit der Klägerin war von dieser Tätigkeit und nicht von der Tätigkeit, die die Klägerin zuvor bei der E GmbH als Kran- und Anlagenfahrerin ausgeübt hat, auszugehen. Von dieser Tätigkeit hat die Klägerin sich nämlich gelöst, so dass diese nicht mehr als bisheriger Beruf im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI heranzuziehen war.

Eine Lösung von einem Beruf liegt dann vor, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend eine andere (auch geringwertige) Tätigkeit aufnimmt und die Aufgabe der höherwertigen Tätigkeit vom Willen des Versicherten getragen ist, sich einer anderen Berufstätigkeit zuzuwenden (BSG, Urteil vom 25.4.1978, Az.: 5 RKn 9/77, BSGE 46, 121,122). Dabei ist der innere Lösungswille maßgebend, der nur anhand äußerer Umstände festgestellt werden kann (BSG, Urteil vom 30. Juli 1997, 5 RJ 20/97, zitiert nach juris).

Die Klägerin hat den Beruf der Kran- und Anlagenfahrerin bei der E GmbH im Juni 1998 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, so dass die Lösung von dieser beruflichen Tätigkeit auch nicht von vornherein unbeachtlich ist (vgl. Niesel in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB VI, § 240 Anm. 23 m. w. N.). Nach den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers in der beigezogenen Arbeitgeberauskunft vom 12. Februar 2003 und der Angaben gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und nach der Aussage des Zeugen H, ehemaliger Geschäftsführer der E GmbH, wurde der Betriebsteil, in dem die Klägerin als Kranfahrerin tätig gewesen war, 1997 geschlossen und die Mitarbeiter und die Klägerin Mitte 1998 entlassen, so dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes und damit die Aufgabe der Tätigkeit aus betriebsbedingten und nicht personenbedingten Gründen erfolgt ist.

Die Klägerin hat sich auch endgültig einer anderen Tätigkeit, nämlich der Tätigkeit als Gebäudeinnen- und Unterhaltsreinigerin zugewandt. Bereits im November 1998 nahm sie eine Tätigkeit als Gebäudeinnen- und Unterhaltsreinigerin im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses auf. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis resultierte das im Januar 2000 geschlossene, auf Dauer angelegte Arbeitsverhältnis bei der Z. Mit Aufnahme dieses unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist der Lösungswille dokumentiert. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund des unbefristeten Arbeitsvertrages lagen auch noch keine gesundheitlichen Gründe vor, die es der Klägerin unmöglich machten, in ihrem Beruf als Kran- und Anlagenfahrerin tätig zu werden. Aufgrund ihrer Gesundheitsstörungen am Sprunggelenk, die zur Operation im Mai 2000 und zu einer nachfolgenden Operation im November 2000 führten, bestand Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2000 und damit nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Z, so dass auch nicht später gesundheitliche Gründe für die Lösung vom Beruf der Kran- und Anlagenführerin hinzugetreten sind (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 04. November 1998, Aktenzeichen B 13 RJ 95/97 R, a. a. O.). Die Klägerin hat, weil sie sich auf einen Rückkehrwillen beruft, die äußeren Umständen, die einen solchen inneren Willen belegen, darzulegen und zu beweisen, eine Nichterweisbarkeit geht zu ihren Lasten.

Zwar hat die Klägerin sich zunächst bemüht, in ihrer vorherigen Tätigkeit wieder eine Arbeitsstelle zu finden, diese Bemühungen belegen aber nicht das ernsthafte und ständige Bemühen, in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit wieder eine Arbeitsstelle zu finden und zu dem Beruf zurückzukehren. Hierfür wären ständige Bemühungen über einen längeren Zeitraum erforderlich, die durch Bewerbungen auch bei unterschiedlichen Firmen und potentiellen Arbeitgebern dokumentiert werden müssten. Die Klägerin war Kran- und Anlagenfahrerin. Für diese Tätigkeit sind unterschiedliche Beschäftigungsmöglichkeiten in der Lagerwirtschaft, in der metallverarbeitenden Industrie, im Baugewerbe vorhanden und Bewerbungen in diesen Bereichen möglich gewesen. Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit kann nicht festgestellt werden, für welche Arbeitsstellen sich die Klägerin 1998 zur Vermittelung zur Verfügung gestellt hat, weil die Vermerke zur Vermittlung vor dem 01. Oktober 2001 bei der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr vorhanden sind. Aus den beigezogenen Leistungsakten ergeben sich hierüber keine Angaben.

Die Klägerin hat selbst versucht, wie die von ihr benannten und vom Senat gehörten Zeugen ausgesagt haben, in ihre letzte Tätigkeit bei der E GmbH zurückzukehren. Dies hat der Zeuge G bestätigt, indem er angegeben hat, dass bis Ende 1998 diesbezügliche Gespräche mit der Klägerin geführt worden sind. Auch die Zeugin N hat bestätigt, dass die Klägerin regelmäßig nachgefragt hat, ob sie in dem Betrieb bei Schaffung neuer Arbeitsplätze zurückkehren kann. Ebenfalls hat der Zeuge H solche Bemühungen der Klägerin angegeben. Der Versuch, beim ehemaligen Arbeitgeber bei Schaffung neuer Arbeitsplätze einen solchen zu erhalten, reicht hingegen nicht aus, einen Willen zur Rückkehr zur früheren Tätigkeit mit der Folge, dass nicht von einer Aufgabe der Tätigkeit auszugehen ist, zu dokumentieren. Der Wille, zur früheren Tätigkeit zurückzukehren, ist nämlich nur beachtlich, wenn er realisierbar ist und solange der Versicherte eine reelle Chance hat und sie zu nutzen versucht. Unabhängig davon, ob beim ehemaligen Arbeitgeber eine reelle Chance bestand, einen neuen Arbeitsplatz zu erhalten, hat die Klägerin nicht alle Möglichkeiten genutzt, um auch in anderen Unternehmen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Kran- und Anlagenführerin wieder einen Arbeitsplatz zu finden. Hierzu hat die Klägerin nur eine Bewerbung, nämlich die bei der S GmbH, aus Oktober 1998 und damit vor Aufnahme der Tätigkeit als Reinigungskraft im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nachweisen können. Selbst wenn sich die Klägerin auch bei der Zeitarbeitsfirma M um einen Arbeitsplatz als Kran- und Anlagenführerin bemüht hat, was nach der Auskunft der M GmbH & Co. KG Personaldienstleistungen vom 24. Januar 2005 nicht mehr festgestellt werden konnte, reichen diese Bemühungen jedenfalls nicht aus, um einen stetigen und ernsthaften Rückkehrwillen zu dokumentieren.

Selbst wenn sie zunächst versucht hat, einen Arbeitsplatz als Kran- und Anlagenführerin in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich in einem Hafen zu erhalten, hat sie sich jedenfalls spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit als Gebäudeinnen- und Unterhaltsreinigerin unter dem Druck der Verhältnisse am Arbeitsmarktes mit der Aufgabe ihrer letzten Tätigkeit abgefunden. Auch wenn damit letztlich die Aufnahme der geringwertigeren Tätigkeit wegen der Aussichtslosigkeit, zum früheren höherwertigen Beruf zurückzukehren, erfolgte, liegt eine Lösung vom höherwertigen Beruf vor, da die Gründe für die Lösung wie hier keine gesundheitlichen Gründe waren (vgl. BSG, Urteil vom 04. November 1998, Aktenzeichen B 13 RJ 95/97 R, zitiert nach juris).

Ausgehend von der Einordnung in die vierte Stufe des Mehrstufemschemas war der Klägerin keine Verweisungstätigkeit zu benennen; ihr sind alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar und sie ist - wie dargestellt - in der Lage, auf diesem Arbeitsmarkt Tätigkeiten vollschichtig auszuüben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Saved