Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 29 AS 3312/06 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 1097/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 16. Oktober 2006 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 1. Oktober 2006 bis zum 31. Mai 2007 folgende Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - abzüglich bereits erbrachter Leistungen an die Antragsteller zu zahlen: an die Antragstellerin zu 1: 460,00 EUR im Monat an den Antragsteller zu 2: 538,00 EUR im Monat an den Antragsteller zu 3: 50,00 EUR im Monat an den Antragsteller zu 4: 75,00 EUR im Monat und an die Antragstellerin zu 6: 202,00 EUR im Monat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren höhere Leistungen nach dem SGB II. Sie leben in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft in E.-Sch. in einem Einfamilienhaus mit 130 m2. Die Kaltmiete beträgt seit 1. April 2005 805,00 EUR monatlich. Nach dem Mietvertrag haben die Antragsteller Nebenkosten in Höhe von 40,00 EUR monatlich an den Vermieter zu zahlen. Hinzu kommt eine Vorauszahlung in Höhe von 115,00 EUR an die Gaswerke für die Warmwasseraufbereitung und die Heizung, Müllgebühren in Höhe von 24,20 EUR, Kosten für Wasser in Höhe von 47,00 EUR und Abwasserkosten in Höhe von 30,00 EUR monatlich. Die Antragstellerin zu 1 ist einkommens- und vermögenslos. Der Antragsteller zu 2 betreibt ein Callcenter, aus dem er keine Einnahmen erzielt. Von der Arbeitsagentur wurde ihm ein Existenzgründerzuschuss bewilligt. Die Antragsteller zu 3, 4 und 6 haben das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für die Kinder wird Kindergeld in Höhe von jeweils 154,00 EUR monatlich gezahlt. Daneben erhalten die Antragsteller zu 3 und zu 4 Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von monatlich 152,00 EUR. Der Antragsteller zu 5 ist in Ausbildung. Er erhält ein Lehrlingsgehalt in Höhe von 240,30 EUR sowie von Seiten der Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 289,00 EUR. Daneben wird auch für den Antragsteller zu 5 ein monatliches Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR gezahlt. Der Antragsteller zu 7 studiert. Er bezieht Bafög in Höhe von 377,00 EUR (188,50 EUR davon als Darlehen). Auch für den Antragsteller zu 7 wird ein monatliches Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR gezahlt.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2006 in der Fassung des Bescheides vom 6. Oktober 2006 wurden den Antragstellern ab 1. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.200,81 EUR und ab 1. November 2006 bis zum 30. November 2006 in Höhe von 1.160,81 EUR bewilligt. Leistungen für die Antragsteller zu 5 und zu 7 ergaben sich nach der Berechnung der Antragsgegnerin nicht. Für die übrigen Antragsteller wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 115,61 EUR (insgesamt also 578,25 EUR) ermittelt. Der Existenzgründerzuschuss blieb bei der Berechnung der Antragsgegnerin unberücksichtigt. Auch das für die Antragsteller zu 5 und zu 7 gezahlte Kindergeld wurde nicht als Einkommen der Antragstellerin zu 1 berücksichtigt.
Gegen diese Entscheidung legten die Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Am 22. September 2006 beantragten sie darüber hinaus im Wege einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen ab dem 1. Oktober 2006 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu zahlen.
Sie vertraten die Auffassung, dass die gesamten Mietkosten, auch soweit sie auf die Antragsteller zu 5 und zu 7 entfallen, von der Antragsgegnerin zu zahlen seien. Das Kindergeld für die Antragsteller zu 3 und zu 4 sei nur in Höhe von 50 % zu berücksichtigen. Bei der Anrechnung des Kindergeldes sei der Bedarf der Antragsteller zu 5 und zu 7 hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhaltes als gedeckt anzusehen. Die beiden Antragsteller seien jedoch bei den Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen, da sie zu diesen nichts beitragen könnten. Der Antragsteller zu 7 halte sich ständig zu Hause auf, da er in E. studiere. Der Antragsteller zu 5 halte sich an den Wochenenden und in den Ferien innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auf. Insgesamt verbleibe ein ungedeckter Bedarf der Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes in Höhe von 1.712,76 EUR. Der von Antragsgegnerin gezahlte Betrag liege ca. 500,00 EUR unter diesem Betrag.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Oktober 2005 abgelehnt. Soweit die Antragsteller begehrten, dass das Kindergeld bei den Antragstellern zu 3 und zu 4 nur zur Hälfte angerechnet werde, sei dafür keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Der Unterhaltsvorschuss, den die Antragstellerin zu 1 für die Antragsteller zu 3 und zu 4 erhalte, sei nach § 11 Abs. 1 SGB II ebenfalls als Einkommen der Antragsteller zu 3 und 4 anzurechnen. Die Antragsteller zu 5 und zu 7 seien nach § 7 Abs. 5 SGB II von der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Ein besonderer Härtefall sei nicht ersichtlich. Es bestünde kein Anordnungsanspruch. Dies gelte auch für die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung. Diese seien nach den Richtlinien zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und SGB XII der Landeshauptstadt E. unangemessen hoch. Bei einem 7-Personenhaushalt würden diese 541,00 EUR betragen. Die tatsächlichen Kosten könnten 10 % dieses Betrages überschreiten, so dass bis zu 595,00 EUR übernommen werden könnten. Die Grundmiete für das von den Antragstellern bewohnte Haus übersteige den angemessenen Betrag um mehr als 10 %. Hierauf sei die Antragstellerin zu 1 am 28. März 2006 vom Sozial- und Wohnungsamt hingewiesen worden. Sie sei darüber informiert worden, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft noch bis 31. August 2006 übernommen würden und ab dem 1. September 2006 nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden könnten. Der Aufforderung zu einem erneuten Gespräch sei die Antragstellerin zu 1 nicht nachgekommen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Antragsteller in irgendeiner Weise bemüht hätten, die Kosten der Unterkunft und Heizung auf ein angemessenes Maß zu senken. Soweit es die Antragsteller zu 5 und zu 7 betreffe, gelte der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht nur für die Regelleistung, sondern auch für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Insoweit habe die Antragsgegnerin die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 541,00 EUR zu Recht nach Kopfzahlen berechnen und 2/7 der Unterkunftskosten, nämlich die Anteile der Antragsteller zu 5 und zu 7 unberücksichtigt gelassen.
Gegen den am 19. Oktober 2006 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 17. November 2006 Beschwerde eingelegt, die sie zunächst mit einer Verletzung rechtlichen Gehörs begründen. Im Übrigen vertreten sie die Auffassung, dass die Kosten von Unterkunft und Heizung zu gering bemessen worden seien. Der Vortrag der Antragsteller hinsichtlich der Anrechnung bzw. Zuordnung des Kindergeldes sei weitgehend übergangen worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass das Kindergeld nicht einerseits bei der Bemessung des Unterhaltsvorschusses angerechnet werden könne und dann nochmals bei der Berechnung der Ansprüche nach dem SGB II.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 16. Oktober 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an die Antragsteller beginnend ab dem 1. Oktober 2006 höhere Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin stützt sich zur Begründung ihres Antrages auf den Beschluss des Sozialgerichts Gotha.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Prozess- und der Verwaltungsakte, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist nur im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG - wie hier - nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG).
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und bzw. oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch bejahen kann. Ein solcher Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rdnr. 292). Darüber hinaus muss in Abwägung der für die Verwirklichung des Rechts bestehenden Gefahr einerseits und der Notwendigkeit einer Regelung eines vorläufigen Zustandes andererseits ein Anordnungsgrund zu bejahen sein (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 1996, § 123 Rdnr. 62). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens dürfen dabei aus Gründen des Grundrechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), insbesondere im Eilverfahren auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht überspannt werden (BVerfG NVwZ 2005, 927).
Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind vorliegend bezüglich der Kosten von Unterkunft und Heizung gegeben. Diese wurden offensichtlich zu gering bemessen. Das Sozialgericht hat die Richtlinien der Antragsgegnerin zu Unrecht als rechtlich zutreffenden Maßstab gewählt. Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. März 2006 - B 7 B AS 18/06 R) in mehreren Schritten zu prüfen. Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist. Die Wohnungsgröße beträgt vorliegend 130 m2. Für die Angemessenheit der Wohnungsgröße ist die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau als geeigneter Vergleichsmaßstab zugrunde zu legen. Nach der Richtlinie für die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus in besonderen Gebietskulissen zur Innenstadtstabilisierung im Freistaat Thüringen für das Programmjahr 2006 (Innenstadtstabilisierungsprogramm - ISSP) vom 01. Mai 2006 beträgt die zu berücksichtigende angemessene, förderungsfähige Größe von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in der Regel je nach Hausgröße und Wohnraumzahl für vier Personen 90 m2. Für jedes weitere zum Haushalt rechnende Familienmitglied erhöht sich die angemessene Größe um einen Wohnraum bis zu 12 m2 Wohnfläche (Ziff. 11.2 der ISSP). Bei sieben Personen beträgt die angemessene Wohnfläche danach 126 m2. Die hier um vier Quadratmeter abweichende Wohnfläche ist so gering (etwas über 3 %), dass etwaige Konsequenzen in einem Eilverfahren unberücksichtigt bleiben können. Ist die Wohnfläche danach noch angemessen, ist in einem weiteren Schritt der Wohnungsstandard zu berücksichtigen (Ausstattung, Lage und Bausubstanz müssen einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen). Die Wohnung muss deshalb hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als mietpreisbildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der Wohnungen liegen, die nach ihrer Größe in Betracht kommen. Diese bilden den geeigneten Vergleichsmaßstab. Als räumlicher Vergleichsmaßstab dient dabei in erster Linie der Wohnort der Hilfebedürftigen, da ein Umzug in einen anderen Ort im Regelfall nicht verlangt werden kann. Die durchzuführenden Ermittlungen hinsichtlich des Wohnungsstandards sind dem Senat im Rahmen des Eilverfahrens nicht möglich. Bei der danach zu erfolgenden Interessenabwägung hält es der Senat zunächst für ausreichend, auf den Mietspiegel der Stadt E. abzustellen. Wohnungen mit Bad und Heizung und einem Baujahr ab 1991 liegen nach diesem Mietspiegel bei 4,90 EUR bis 7,00 EUR pro Quadratmeter. Die Wohnung der Antragsteller liegt bei 6,19 EUR pro Quadratmeter, also noch in einem Rahmen, der ohne weitere Ermittlungen vorläufig noch als angemessen zu bewerten ist.
Die Mietkosten für die Antragsteller zu 1 bis 4 und zu 6 sind danach in voller Höhe vorläufig von der Antragsgegnerin zu übernehmen. Dabei hat der Senat folgende Kosten zugrunde gelegt:
Kaltmiete ab 01. April 2005 805,00 EUR Nebenkosten 40,00 EUR Gasvorauszahlung 94,30 EUR (der Senat hat von den 115,00 EUR 18 % für die Warmwasseraufbereitung, mithin 20,70 EUR pauschal in Abzug gebracht, da die Kosten für die Warmwasseraufbereitung bereits im Regelsatz enthalten sind) Müllgebühren 74,20 EUR Wasserkosten 47,00 EUR Abwasserkosten 30,00 EUR Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung 1.040,50 EUR. Teilt man diesen Betrag durch sieben, sind für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft jeweils 148,64 EUR anteilig nach Kopfanteilen zu übernehmen. Allerdings haben die Antragsteller zu 5 und zu 7 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Es ist zwar richtig, dass nach § 22 Abs. 7 SGB II abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II, der den Ausschluss von Auszubildenden und Studierenden bei Erhalt von Berufsausbildungsbeihilfe und Bafög vorsieht, einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren ist. Ein ungedeckter Bedarf ist bei diesen Antragstellern allerdings nicht erkennbar. Deren Bedarf beläuft sich auf die Regelleistung und die Unterkunftskosten, also auf 276,00 EUR (80 % des Regelsatzes von 345,00 EUR entsprechend § 20 Abs. 2 a SGB II) sowie 148,64 EUR (siehe oben), insgesamt also auf 424,64 EUR. Der Antragsteller zu 7 erhält Bafög in Höhe von 377,00 EUR sowie 154,00 EUR Kindergeld, mithin bezieht er ein Einkommen über 531,00 EUR. Hiermit kann er seinen gesamten Bedarf decken. Es spielt keine Rolle, dass ein Teil des Bafög an ihn lediglich als Darlehen ausgezahlt wird, da es ihm insoweit für seinen Lebensunterhalt zur freien Verfügung steht. Soweit es den Antragsteller zu 5 betrifft, erhält dieser Berufungsausbildungsbeihilfe in Höhe von 289,00 EUR zuzüglich einer Ausbildungsvergütung in Höhe von 240,30 EUR (brutto) sowie das Kindergeld in einer Höhe von 154,00 EUR, insgesamt also 683,30 EUR. Abzüglich der Kosten für die Heimeinrichtung in M. in Höhe von 140,00 EUR verbleiben ihm 543,30 EUR, so dass auch er seinen Bedarf decken kann. Soweit insoweit ein Freibetrag geltend gemacht wurde, ist nicht erkennbar, wie sich dieser zusammensetzten soll. Selbst wenn bei den Antragstellern zu 5 und zu 7 noch Fahrkosten und/oder Lern- oder Lehrmittel anfallen, ist ein ungedeckter Bedarf nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargelegt.
Soweit es schließlich die Ausführungen zum Kindergeld bezüglich der Antragsteller zu 3 und zu 4 betrifft, ist der Vortrag nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass das Kindergeld bei dem Unterhaltsvorschuss berücksichtigt wurde, ändert nichts daran, dass es den Antragstellern zu 3 und zu 4 zur Verfügung steht. Ohne Anrechnung des anteiligen Kindergeldes wären die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz entsprechend höher. Den Antragstellern zu 3 und zu 4 stehen Barmittel in Höhe von jeweils 306,00 EUR monatlich zur Verfügung, die bedarfsmindernd zu berücksichtigen sind. Hiernach ergibt sich folgende Berechnung für die Antragsteller:
Antragstellerin zu 1: Regelleistung (90 % der Regelleistung von 345,00 EUR nach § 20 Abs. 2, 3 SGB II) 311,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung (siehe oben) 148,64 EUR Gesamtbedarf: 459,84 EUR, gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II 460,00 EUR
Antragsteller zu 2: Regelleistung 311,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung 148,64 EUR Zuschuss zu den Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht 78,00 EUR Gesamtbedarf: 537,84 EUR, gerundet 538,00 EUR
Antragsteller zu 3: Sozialgeld (60 % der Regelleistung nach § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 SGB II) 207,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung 148,60 EUR Bedarf: 355,60 EUR abzüglich Kindergeld 154,00 EUR abzüglich Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 152,00 EUR ungedeckter Bedarf: 49,60 EUR, gerundet 50,00 EUR
Antragsteller zu 4: Sozialgeld (60 % der Regelleistung) 207,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung 148,60 EUR zzgl. ernährungsbedingter Mehraufwand 25,56 EUR Gesamtbedarf: 381,16 EUR abzüglich Kindergeld 154,00 EUR abzüglich Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 152,00 EUR ungedeckter Bedarf: 75,16 EUR, gerundet 75,00 EUR
Antragstellerin zu 6: Sozialgeld (60 % der Regelleistung) 207,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung 148,60 EUR Bedarf 355,60 EUR abzüglich Kindergeld 154,00 EUR ungedeckter Bedarf: 201,60 EUR, gerundet 202,00 EUR
Soweit wie dargelegt ein Leistungsanspruch gegeben ist, der von der Antragsgegnerin nicht in vollem Umfang erfüllt wird, liegt auch ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) vor. Denn mit den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das soziokulturelle Existenzminimum gesichert.
Die genannten Beträge sind von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ab 1. Oktober 2006 entsprechend der Antragsschrift abzüglich bereits erbrachter Leistungen zu zahlen. Die Befristung auf den 31. Mai 2007 folgt dem 6-Monatszeitraum ab 1. Dezember 2006, nachdem Leistungen zuletzt bis 30. November 2006 bewilligt worden waren (vgl. zur Befristung der Leistung ThürLSG Beschluss vom 8. März 2005 L 7 AS 112/05 ER).
Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 1. Oktober 2006 bis zum 31. Mai 2007 folgende Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - abzüglich bereits erbrachter Leistungen an die Antragsteller zu zahlen: an die Antragstellerin zu 1: 460,00 EUR im Monat an den Antragsteller zu 2: 538,00 EUR im Monat an den Antragsteller zu 3: 50,00 EUR im Monat an den Antragsteller zu 4: 75,00 EUR im Monat und an die Antragstellerin zu 6: 202,00 EUR im Monat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren höhere Leistungen nach dem SGB II. Sie leben in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft in E.-Sch. in einem Einfamilienhaus mit 130 m2. Die Kaltmiete beträgt seit 1. April 2005 805,00 EUR monatlich. Nach dem Mietvertrag haben die Antragsteller Nebenkosten in Höhe von 40,00 EUR monatlich an den Vermieter zu zahlen. Hinzu kommt eine Vorauszahlung in Höhe von 115,00 EUR an die Gaswerke für die Warmwasseraufbereitung und die Heizung, Müllgebühren in Höhe von 24,20 EUR, Kosten für Wasser in Höhe von 47,00 EUR und Abwasserkosten in Höhe von 30,00 EUR monatlich. Die Antragstellerin zu 1 ist einkommens- und vermögenslos. Der Antragsteller zu 2 betreibt ein Callcenter, aus dem er keine Einnahmen erzielt. Von der Arbeitsagentur wurde ihm ein Existenzgründerzuschuss bewilligt. Die Antragsteller zu 3, 4 und 6 haben das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für die Kinder wird Kindergeld in Höhe von jeweils 154,00 EUR monatlich gezahlt. Daneben erhalten die Antragsteller zu 3 und zu 4 Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von monatlich 152,00 EUR. Der Antragsteller zu 5 ist in Ausbildung. Er erhält ein Lehrlingsgehalt in Höhe von 240,30 EUR sowie von Seiten der Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 289,00 EUR. Daneben wird auch für den Antragsteller zu 5 ein monatliches Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR gezahlt. Der Antragsteller zu 7 studiert. Er bezieht Bafög in Höhe von 377,00 EUR (188,50 EUR davon als Darlehen). Auch für den Antragsteller zu 7 wird ein monatliches Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR gezahlt.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2006 in der Fassung des Bescheides vom 6. Oktober 2006 wurden den Antragstellern ab 1. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.200,81 EUR und ab 1. November 2006 bis zum 30. November 2006 in Höhe von 1.160,81 EUR bewilligt. Leistungen für die Antragsteller zu 5 und zu 7 ergaben sich nach der Berechnung der Antragsgegnerin nicht. Für die übrigen Antragsteller wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 115,61 EUR (insgesamt also 578,25 EUR) ermittelt. Der Existenzgründerzuschuss blieb bei der Berechnung der Antragsgegnerin unberücksichtigt. Auch das für die Antragsteller zu 5 und zu 7 gezahlte Kindergeld wurde nicht als Einkommen der Antragstellerin zu 1 berücksichtigt.
Gegen diese Entscheidung legten die Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Am 22. September 2006 beantragten sie darüber hinaus im Wege einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen ab dem 1. Oktober 2006 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu zahlen.
Sie vertraten die Auffassung, dass die gesamten Mietkosten, auch soweit sie auf die Antragsteller zu 5 und zu 7 entfallen, von der Antragsgegnerin zu zahlen seien. Das Kindergeld für die Antragsteller zu 3 und zu 4 sei nur in Höhe von 50 % zu berücksichtigen. Bei der Anrechnung des Kindergeldes sei der Bedarf der Antragsteller zu 5 und zu 7 hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhaltes als gedeckt anzusehen. Die beiden Antragsteller seien jedoch bei den Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen, da sie zu diesen nichts beitragen könnten. Der Antragsteller zu 7 halte sich ständig zu Hause auf, da er in E. studiere. Der Antragsteller zu 5 halte sich an den Wochenenden und in den Ferien innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auf. Insgesamt verbleibe ein ungedeckter Bedarf der Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes in Höhe von 1.712,76 EUR. Der von Antragsgegnerin gezahlte Betrag liege ca. 500,00 EUR unter diesem Betrag.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Oktober 2005 abgelehnt. Soweit die Antragsteller begehrten, dass das Kindergeld bei den Antragstellern zu 3 und zu 4 nur zur Hälfte angerechnet werde, sei dafür keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Der Unterhaltsvorschuss, den die Antragstellerin zu 1 für die Antragsteller zu 3 und zu 4 erhalte, sei nach § 11 Abs. 1 SGB II ebenfalls als Einkommen der Antragsteller zu 3 und 4 anzurechnen. Die Antragsteller zu 5 und zu 7 seien nach § 7 Abs. 5 SGB II von der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Ein besonderer Härtefall sei nicht ersichtlich. Es bestünde kein Anordnungsanspruch. Dies gelte auch für die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung. Diese seien nach den Richtlinien zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und SGB XII der Landeshauptstadt E. unangemessen hoch. Bei einem 7-Personenhaushalt würden diese 541,00 EUR betragen. Die tatsächlichen Kosten könnten 10 % dieses Betrages überschreiten, so dass bis zu 595,00 EUR übernommen werden könnten. Die Grundmiete für das von den Antragstellern bewohnte Haus übersteige den angemessenen Betrag um mehr als 10 %. Hierauf sei die Antragstellerin zu 1 am 28. März 2006 vom Sozial- und Wohnungsamt hingewiesen worden. Sie sei darüber informiert worden, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft noch bis 31. August 2006 übernommen würden und ab dem 1. September 2006 nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden könnten. Der Aufforderung zu einem erneuten Gespräch sei die Antragstellerin zu 1 nicht nachgekommen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Antragsteller in irgendeiner Weise bemüht hätten, die Kosten der Unterkunft und Heizung auf ein angemessenes Maß zu senken. Soweit es die Antragsteller zu 5 und zu 7 betreffe, gelte der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht nur für die Regelleistung, sondern auch für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Insoweit habe die Antragsgegnerin die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 541,00 EUR zu Recht nach Kopfzahlen berechnen und 2/7 der Unterkunftskosten, nämlich die Anteile der Antragsteller zu 5 und zu 7 unberücksichtigt gelassen.
Gegen den am 19. Oktober 2006 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 17. November 2006 Beschwerde eingelegt, die sie zunächst mit einer Verletzung rechtlichen Gehörs begründen. Im Übrigen vertreten sie die Auffassung, dass die Kosten von Unterkunft und Heizung zu gering bemessen worden seien. Der Vortrag der Antragsteller hinsichtlich der Anrechnung bzw. Zuordnung des Kindergeldes sei weitgehend übergangen worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass das Kindergeld nicht einerseits bei der Bemessung des Unterhaltsvorschusses angerechnet werden könne und dann nochmals bei der Berechnung der Ansprüche nach dem SGB II.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 16. Oktober 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an die Antragsteller beginnend ab dem 1. Oktober 2006 höhere Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin stützt sich zur Begründung ihres Antrages auf den Beschluss des Sozialgerichts Gotha.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Prozess- und der Verwaltungsakte, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist nur im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG - wie hier - nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG).
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und bzw. oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch bejahen kann. Ein solcher Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rdnr. 292). Darüber hinaus muss in Abwägung der für die Verwirklichung des Rechts bestehenden Gefahr einerseits und der Notwendigkeit einer Regelung eines vorläufigen Zustandes andererseits ein Anordnungsgrund zu bejahen sein (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 1996, § 123 Rdnr. 62). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens dürfen dabei aus Gründen des Grundrechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), insbesondere im Eilverfahren auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht überspannt werden (BVerfG NVwZ 2005, 927).
Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind vorliegend bezüglich der Kosten von Unterkunft und Heizung gegeben. Diese wurden offensichtlich zu gering bemessen. Das Sozialgericht hat die Richtlinien der Antragsgegnerin zu Unrecht als rechtlich zutreffenden Maßstab gewählt. Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. März 2006 - B 7 B AS 18/06 R) in mehreren Schritten zu prüfen. Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist. Die Wohnungsgröße beträgt vorliegend 130 m2. Für die Angemessenheit der Wohnungsgröße ist die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau als geeigneter Vergleichsmaßstab zugrunde zu legen. Nach der Richtlinie für die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus in besonderen Gebietskulissen zur Innenstadtstabilisierung im Freistaat Thüringen für das Programmjahr 2006 (Innenstadtstabilisierungsprogramm - ISSP) vom 01. Mai 2006 beträgt die zu berücksichtigende angemessene, förderungsfähige Größe von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in der Regel je nach Hausgröße und Wohnraumzahl für vier Personen 90 m2. Für jedes weitere zum Haushalt rechnende Familienmitglied erhöht sich die angemessene Größe um einen Wohnraum bis zu 12 m2 Wohnfläche (Ziff. 11.2 der ISSP). Bei sieben Personen beträgt die angemessene Wohnfläche danach 126 m2. Die hier um vier Quadratmeter abweichende Wohnfläche ist so gering (etwas über 3 %), dass etwaige Konsequenzen in einem Eilverfahren unberücksichtigt bleiben können. Ist die Wohnfläche danach noch angemessen, ist in einem weiteren Schritt der Wohnungsstandard zu berücksichtigen (Ausstattung, Lage und Bausubstanz müssen einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen). Die Wohnung muss deshalb hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als mietpreisbildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der Wohnungen liegen, die nach ihrer Größe in Betracht kommen. Diese bilden den geeigneten Vergleichsmaßstab. Als räumlicher Vergleichsmaßstab dient dabei in erster Linie der Wohnort der Hilfebedürftigen, da ein Umzug in einen anderen Ort im Regelfall nicht verlangt werden kann. Die durchzuführenden Ermittlungen hinsichtlich des Wohnungsstandards sind dem Senat im Rahmen des Eilverfahrens nicht möglich. Bei der danach zu erfolgenden Interessenabwägung hält es der Senat zunächst für ausreichend, auf den Mietspiegel der Stadt E. abzustellen. Wohnungen mit Bad und Heizung und einem Baujahr ab 1991 liegen nach diesem Mietspiegel bei 4,90 EUR bis 7,00 EUR pro Quadratmeter. Die Wohnung der Antragsteller liegt bei 6,19 EUR pro Quadratmeter, also noch in einem Rahmen, der ohne weitere Ermittlungen vorläufig noch als angemessen zu bewerten ist.
Die Mietkosten für die Antragsteller zu 1 bis 4 und zu 6 sind danach in voller Höhe vorläufig von der Antragsgegnerin zu übernehmen. Dabei hat der Senat folgende Kosten zugrunde gelegt:
Kaltmiete ab 01. April 2005 805,00 EUR Nebenkosten 40,00 EUR Gasvorauszahlung 94,30 EUR (der Senat hat von den 115,00 EUR 18 % für die Warmwasseraufbereitung, mithin 20,70 EUR pauschal in Abzug gebracht, da die Kosten für die Warmwasseraufbereitung bereits im Regelsatz enthalten sind) Müllgebühren 74,20 EUR Wasserkosten 47,00 EUR Abwasserkosten 30,00 EUR Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung 1.040,50 EUR. Teilt man diesen Betrag durch sieben, sind für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft jeweils 148,64 EUR anteilig nach Kopfanteilen zu übernehmen. Allerdings haben die Antragsteller zu 5 und zu 7 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Es ist zwar richtig, dass nach § 22 Abs. 7 SGB II abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II, der den Ausschluss von Auszubildenden und Studierenden bei Erhalt von Berufsausbildungsbeihilfe und Bafög vorsieht, einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren ist. Ein ungedeckter Bedarf ist bei diesen Antragstellern allerdings nicht erkennbar. Deren Bedarf beläuft sich auf die Regelleistung und die Unterkunftskosten, also auf 276,00 EUR (80 % des Regelsatzes von 345,00 EUR entsprechend § 20 Abs. 2 a SGB II) sowie 148,64 EUR (siehe oben), insgesamt also auf 424,64 EUR. Der Antragsteller zu 7 erhält Bafög in Höhe von 377,00 EUR sowie 154,00 EUR Kindergeld, mithin bezieht er ein Einkommen über 531,00 EUR. Hiermit kann er seinen gesamten Bedarf decken. Es spielt keine Rolle, dass ein Teil des Bafög an ihn lediglich als Darlehen ausgezahlt wird, da es ihm insoweit für seinen Lebensunterhalt zur freien Verfügung steht. Soweit es den Antragsteller zu 5 betrifft, erhält dieser Berufungsausbildungsbeihilfe in Höhe von 289,00 EUR zuzüglich einer Ausbildungsvergütung in Höhe von 240,30 EUR (brutto) sowie das Kindergeld in einer Höhe von 154,00 EUR, insgesamt also 683,30 EUR. Abzüglich der Kosten für die Heimeinrichtung in M. in Höhe von 140,00 EUR verbleiben ihm 543,30 EUR, so dass auch er seinen Bedarf decken kann. Soweit insoweit ein Freibetrag geltend gemacht wurde, ist nicht erkennbar, wie sich dieser zusammensetzten soll. Selbst wenn bei den Antragstellern zu 5 und zu 7 noch Fahrkosten und/oder Lern- oder Lehrmittel anfallen, ist ein ungedeckter Bedarf nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargelegt.
Soweit es schließlich die Ausführungen zum Kindergeld bezüglich der Antragsteller zu 3 und zu 4 betrifft, ist der Vortrag nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass das Kindergeld bei dem Unterhaltsvorschuss berücksichtigt wurde, ändert nichts daran, dass es den Antragstellern zu 3 und zu 4 zur Verfügung steht. Ohne Anrechnung des anteiligen Kindergeldes wären die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz entsprechend höher. Den Antragstellern zu 3 und zu 4 stehen Barmittel in Höhe von jeweils 306,00 EUR monatlich zur Verfügung, die bedarfsmindernd zu berücksichtigen sind. Hiernach ergibt sich folgende Berechnung für die Antragsteller:
Antragstellerin zu 1: Regelleistung (90 % der Regelleistung von 345,00 EUR nach § 20 Abs. 2, 3 SGB II) 311,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung (siehe oben) 148,64 EUR Gesamtbedarf: 459,84 EUR, gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II 460,00 EUR
Antragsteller zu 2: Regelleistung 311,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung 148,64 EUR Zuschuss zu den Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht 78,00 EUR Gesamtbedarf: 537,84 EUR, gerundet 538,00 EUR
Antragsteller zu 3: Sozialgeld (60 % der Regelleistung nach § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 SGB II) 207,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung 148,60 EUR Bedarf: 355,60 EUR abzüglich Kindergeld 154,00 EUR abzüglich Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 152,00 EUR ungedeckter Bedarf: 49,60 EUR, gerundet 50,00 EUR
Antragsteller zu 4: Sozialgeld (60 % der Regelleistung) 207,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung 148,60 EUR zzgl. ernährungsbedingter Mehraufwand 25,56 EUR Gesamtbedarf: 381,16 EUR abzüglich Kindergeld 154,00 EUR abzüglich Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 152,00 EUR ungedeckter Bedarf: 75,16 EUR, gerundet 75,00 EUR
Antragstellerin zu 6: Sozialgeld (60 % der Regelleistung) 207,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung 148,60 EUR Bedarf 355,60 EUR abzüglich Kindergeld 154,00 EUR ungedeckter Bedarf: 201,60 EUR, gerundet 202,00 EUR
Soweit wie dargelegt ein Leistungsanspruch gegeben ist, der von der Antragsgegnerin nicht in vollem Umfang erfüllt wird, liegt auch ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) vor. Denn mit den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das soziokulturelle Existenzminimum gesichert.
Die genannten Beträge sind von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ab 1. Oktober 2006 entsprechend der Antragsschrift abzüglich bereits erbrachter Leistungen zu zahlen. Die Befristung auf den 31. Mai 2007 folgt dem 6-Monatszeitraum ab 1. Dezember 2006, nachdem Leistungen zuletzt bis 30. November 2006 bewilligt worden waren (vgl. zur Befristung der Leistung ThürLSG Beschluss vom 8. März 2005 L 7 AS 112/05 ER).
Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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