Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 5625/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 29/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Dezember 2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr die Übernahme der Miete für eine eigene Wohnung zuzusichern.
Die 1985 geborene Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem im September 1989 geborenen Bruder die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnung. Es handelt sich hierbei um eine 2,5-Zimmer-Wohnung, die sich über 75,05 m² erstreckt. Für die Zeit vom 04. April 2005 bis zum 30. September 2006 gewährte der Beklagte ihr Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Am 21. Juni 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Kosten für eine eigene Wohnung und legte ein Angebot über eine 46,36 m² große 1,5-Zimmer-Wohnung im W Weg in B vor. Zur Begründung gab sie an, dass ein Umzug in eine eigene Wohnung aufgrund ständiger Streitigkeiten zu Hause notwendig sei. Außerdem müsse sie in der Wohnung ihrer Mutter in einem viel zu kleinen Zimmer leben. Nachdem der Beklagte noch am selben Tage die Erteilung einer Mietzusicherung mündlich abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 06. Juli 2005 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Hier hat sie zur Begründung angegeben, dass sie in sehr engen Verhältnissen lebe, die es ihr nicht ermöglichten, "Freunde einzuladen oder ähnliches". Auch habe sie oft Streit mit ihrer Mutter. Im Übrigen sei sie auch kein Kind mehr; sie wolle ihr eigenes Leben führen und den Unfrieden in ihrer Familie beenden.
Ferner hat die Klägerin im Sommer 2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Ein von ihr im Laufe der gerichtlichen Verfahren verfasstes Schreiben vom 21. Juli 2005 hat der Beklagte als Widerspruch gegen die mündliche Ablehnung der Abgabe einer Zusicherung gewertet, den er mit Widerspruchsbescheid vom 02. August 2005 zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein Umzug nicht erforderlich sei. Die von der Klägerin geltend gemachten ständigen Streitereien machten das Anmieten einer eigenen Wohnung nicht notwendig. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Streitereien in gewalttätige Auseinandersetzungen oder in ähnliche nicht mehr hinnehmbare Zustände ausgeufert seien. Auch könne nicht von unzumutbar beengten Wohnverhältnissen ausgegangen werden. Eindeutig beengter Wohnraum liege bei drei Personen nur bei zwei Räumen und 50 m² vor.
Das Sozialgericht Berlin hat den Beklagten mit Beschluss vom 10. August 2005 vorläufig verpflichtet, der Klägerin die begehrte Zusicherung zu erteilen. Der Senat hat diesen Beschluss am 06. Oktober 2005 (L 5 B 1121/05 AS ER) unter Hinweis darauf, dass er erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs habe, jedenfalls aber kein Anordnungsgrund bestehe, aufgehoben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02. Dezember 2005 hat das Sozialgericht Berlin die Mutter der Klägerin, M P, sowie die Freundin der Klägerin, J I, als Zeugen vernommen. Auf ihre jeweiligen Angaben wird verwiesen. Sodann hat es den Beklagten mit Urteil vom selben Tage unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, der Klägerin eine Zusicherung für die Mietkostenübernahme für die Wohnung im W Weg in B zu geben. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte jedenfalls unter Berücksichtigung von § 33 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) den Wunsch der Klägerin nach einer eigenen Wohnung zu respektieren habe. Die Familiensituation sei durch innere Spannungen, vor allem wegen der Arbeitslosigkeit der Klägerin, nachhaltig gestört. Die Klägerin sei Kränkungen und Zurücksetzungen ausgesetzt. Dies stelle sich als psychische Gewalt dar. Wenn schon nicht von Erforderlichkeit gesprochen werden könne, könne jedenfalls bei Ausübung sachgerechten Ermessens nur zugunsten der Klägerin entschieden werden (Ermessensreduktion auf Null).
Gegen dieses dem Beklagten am 19. Dezember 2005 zugestellte Urteil richtet sich seine am 10. Januar 2006 eingelegte Berufung. Er meint, dass entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Berlin die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht über § 33 SGB I dahin ausgehebelt werden könnten, dass es nur noch auf die Wünsche der Betroffenen ankomme. Die von den Zeuginnen in der Verhandlung geschilderte häusliche Situation sei weit davon entfernt, solch ein Gewicht zu haben, dass ein Auszug letztlich auf Kosten der Allgemeinheit erforderlich sei. Die geschilderten Spannungen seien marginal; von psychischer Gewalt könne keine Rede sein. Im Übrigen stehe die Klägerin aktuell überhaupt nicht mehr im Leistungsbezug des Beklagten. Nach Ende des Leistungsbezuges am 30. September 2006 sei kein weiterer, nunmehr aufgrund der geänderten Gesetzeslage von der Mutter zu stellender Antrag eingegangen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Dezember 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, dass es zu keinem neuen Leistungsantrag gekommen sei, weil ihre Mutter sich weigere, einen solchen zu stellen. Auch dies beweise die zwingende Notwendigkeit eines eigenen Leistungsbezuges. Ein solcher sei nur möglich, wenn keine Bedarfsgemeinschaft mehr mit ihrer Mutter bestehe.
Der Senat hat versucht zu ermitteln, ob die Wohnung, für die der Beklagte erstinstanzlich zur Erteilung einer Zusicherung verpflichtet worden ist, noch zur Vermietung zur Verfügung steht. Während die Hausverwaltung, die das Wohnungsangebot unterbreitet hatte, telefonisch nicht zu erreichen war, wurden seitens der Klägerin – trotz entsprechender Aufforderung - keine Angaben dazu gemacht, ob die Wohnung noch frei ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Urteil nicht zutreffend. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zusicherung.
Soweit das Sozialgericht den Beklagten gestützt auf § 22 Abs. 2 SGB II – in Verbindung mit § 33 SGB I - verurteilt hat, der Klägerin eine Zusicherung für die Mietkostenübernahme für die Wohnung im W Weg in B zu geben, bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Verpflichtung bestand. Denn § 22 Abs. 2 SGB II sieht in seinem Satz 1 vor, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Nach seinem Satz 2 ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. Die danach zu erteilende Zusicherung muss sich jedoch auf eine bestimmte Unterkunft mit Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in bestimmter Höhe beziehen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 85, Beschluss des Senats vom 11.12.2006 - L 5 B 1147/06 AS ER, dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.03.2007 – L 13 AS 38/07 ER – zitiert nach juris, Rn. 15). Das Sozialgericht Berlin hat jedoch nach Aktenlage keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob im Dezember 2005 die oben bezeichnete Wohnung überhaupt noch zur Vermietung zur Verfügung stand. Daran mussten etwa sechs Monate nach Vorlage des entsprechenden Wohnungsangebots jedoch durchaus Zweifel bestehen.
Der Senat vermochte nicht positiv festzustellen, dass die genannte Wohnung aktuell noch zur Verfügung steht, was – inzwischen gut zwei Jahre nach Ausgabe des Angebots durch die Hausverwaltung - eher unwahrscheinlich erscheint. Indes heißt dies nicht, dass die Berufung nunmehr schon im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Klage Erfolg haben muss. Denn zwar ist vorliegend eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II beantragt sowie abgelehnt und der Beklagte zur Erteilung einer solchen auf der Grundlage der genannten Vorschrift verurteilt worden. Inzwischen ist allerdings § 22 Abs. 2a SGB II in Kraft getreten, der die Erteilung einer Zusicherung an Personen regelt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Bestimmung hat der Senat anzuwenden. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer hier erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 54 Rn. 34 m.w.N.). Dabei gelten für junge Erwachsene die Absätze 2 und 2a des § 22 SGB II nebeneinander (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 85; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg – L 10 B 552/06 AS ER – vom 13.07.2006, dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de). Denn andernfalls käme es bei der Erteilung einer Zusicherung an junge Erwachsene nach Abs. 2a nicht mehr auf die Frage an, ob die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind. Dies aber ist sicher nicht gewollt. Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Auszuges ist mithin bei dieser Gruppe von Leistungsberechtigten auf Absatz 2a abzustellen, für die Angemessenheit der Unterkunftskosten kommt es hingegen auch für diese auf die Regelung in Absatz 2 an. Da sich die Beteiligten vorliegend nicht um die Angemessenheit der Kosten für die neue Wohnung streiten, sondern um die Frage, ob "die 21jährige Klägerin ausziehen darf", d.h. ob der Beklagte im Falle ihres Auszuges aus der mütterlichen Wohnung bei ihrem Bedarf Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigen muss, geht es um den auf Absatz 2a entfallenden "Zusicherungsteil". Für diesen ist jedoch anerkannt, dass sich die Zusicherung – anders als für die nach Absatz 2 der Norm – gerade nicht auf eine konkrete Wohnung beziehen muss; soweit lediglich über die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a SGB II gestritten wird, ist es nicht erforderlich, dass der Hilfesuchende bereits eine neue Unterkunft nachweisen kann (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 85; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.03.2007 – L 13 AS 38/07 ER – zitiert nach juris, Rn. 15). Dieser Auffassung, die unter Berücksichtigung des Prüfungsinteresses der Behörde einerseits und des Interesses des Hilfesuchenden an einer raschen Entscheidung andererseits zu ausgewogenen Ergebnissen führt, schließt sich der Senat an. Gerade in den Fällen des Auszuges junger Menschen aus dem elterlichen Haushalt wird oftmals nicht die Angemessenheit der Kosten für eine konkret angebotene Wohnung zwischen den Beteiligten streitig sein, sondern – wie der vorliegende Fall zeigt – die Frage, ob überhaupt eine Berechtigung besteht, im Falle des Auszuges Leistungen für die Kosten der Unterkunft von den Jobcentern zu erhalten. Zur Klärung dieser Frage bedarf es jedoch keines konkreten Wohnungsangebotes.
Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2a SGB II nicht vor. Diese Vorschrift in ihrer seit dem 01. August 2006 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) sieht vor, dass Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht werden, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist nach Satz 2 der Norm zur Zusicherung verpflichtet, wenn (1.) der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, (2.) der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder (3.) ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Gemäß Satz 3 kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Nach Satz 4 schließlich werden Leistungen für Unterkunft und Heizung Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht vor. Es spricht schon viel dafür, dass eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Zusicherung daran scheitert, dass die Klägerin aktuell nicht im Leistungsbezug steht und Leistungen auch nicht zumindest beantragt hat. Insbesondere sind aber auch keine Gründe ersichtlich, die die grundsätzlich gesetzlich nicht vorgesehene Begründung eines eigenen Hausstandes eines Hilfebedürftigen, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hier ausnahmsweise rechtfertigen könnten.
Zur Überzeugung des Senats spricht vorliegend viel dafür, dass die 21jährige erwerbsfähige Klägerin vor Anmietung einer eigenen Wohnung momentan überhaupt keiner Zusicherung des Beklagten bedarf. Denn weder hat sie aktuell einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft noch haben sie oder die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen – ihre Mutter sowie ihr Bruder – entsprechende Leistungen beantragt. Vielmehr endete der Leistungsbezug der Klägerin zum 30. September 2006.
Zwar begrenzt der Wortlaut des § 22 Abs. 2a SGB II, der auf die Leistungen "für die Zeit nach einem Umzug" abstellt, den Anwendungsbereich nicht ausdrücklich auf Personen, die im Umzugszeitpunkt Leistungen erhalten oder zumindest beantragt haben. Abgesehen aber davon, dass das Gesetz grundsätzlich nur für diesen Personenkreis gilt, erscheint eine entsprechende Auslegung auch unter gesetzessystematischen Erwägungen vorzugswürdig. Denn der Gesetzgeber hat zunächst mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) nur die Sätze 1 bis 3 des § 22 Abs. 2a SGB II eingeführt. Dies ging auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 15. Februar 2006 (BT-Drucks. 16/688) zurück und wurde wie folgt begründet:
"Ursache hoher Kosten ist unter anderem der Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Personen, die entweder bislang wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen Anspruch hatten oder als Teil der Bedarfsgemeinschaft niedrigere Leistungen bezogen haben. Künftig sollen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und erstmalig eine Wohnung beziehen wollen, vorher die Zustimmung des Leistungsträgers einholen müssen. Liegt ein Härtefall nach Satz 2 vor, kann die Zusicherung auch nach Abschluss des Mietvertrages eingeholt werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung vorher einzuholen. Wird die Zustimmung nicht eingeholt, werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt. Dies ist den Betroffenen auch zuzumuten, weil § 3 Abs. 2 SGB II vorsieht, dass Jugendliche unverzüglich in eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind. Der Leistungsausschluss wird daher im Regelfall von kürzerer Dauer sein. Die Zustimmung des kommunalen Trägers zum Umzug soll erteilt werden, wenn aus schwerwiegenden sozialen Gründen (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III) ein Verweis des Jugendlichen auf die elterliche Wohnung nicht möglich ist oder wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Notwendigkeit des Umzuges gegeben ist."
Erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Ju¬li 2006 (BGBl. I S. 1706) ist - auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 31. Mai 2006 (BT-Drucks. 16/1696) gestützt - Satz 4 in § 22 Abs. 2a SGB II eingeführt worden. Zur Begründung heißt es insoweit:
"Die Ergänzung des Absatzes 2a soll sicherstellen, dass Jugendliche die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers für eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht dadurch umgehen können, dass sie bereits vor Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung beziehen."
Es hätte indes keinerlei Notwendigkeit für den Gesetzgeber bestanden, Satz 4 einzuführen, wenn er selbst davon ausgegangen wäre, dass sich bereits aus § 22 Abs. 2a Satz 1 bis 3 SGB II ein umfassendes Zusicherungserfordernis ergibt (so wohl im Ergebnis jeweils auch: Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 82; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand: 01. März 2007, § 22 SGB II Rn. 98; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juli 2007, § 22 Rn. 48, 56).
Allerdings verkennt der Senat nicht, dass in Fällen, in denen aktuell kein Leistungsbezug erfolgt, ein solcher aber für den Fall des Auszuges aus der elterlichen Wohnung zu erwarten ist, auf Seiten der Betroffenen gerade im Hinblick auf die Regelung in Satz 4 der Vorschrift ein erhebliches Bedürfnis an einer frühzeitigen Klärung bestehen wird. Auch hat er durchaus Bedenken, ob in den Fällen, in denen mangels aktuellen Leistungsbezuges nicht vom Bestehen eines Zusicherungserfordernisses auszugehen wäre, der offensichtliche Wille des Gesetzgebers, alle unter 25jährigen, die nach einem Auszug nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt alleine aufzukommen, im Haushalt der Eltern zu halten, bei der vorgenannten Auslegung der Sätze 1 und 4 des § 22 Abs. 2a SGB II in aller Konsequenz umzusetzen ist. Denn geht man für einen Leistungsausschluss nach Satz 4 im Hinblick auf den Wortlaut - "Absicht" – davon aus, dass gerade die Schaffung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung das für den Umzug prägende Motiv gewesen sein müsse, wofür der Leistungsträger die materielle Beweislast trage (so Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 95), so dürfte in nicht wenigen Fällen die Gewährung von Leistungen an Personen nötig sein, für die der Gesetzgeber dies gerade ausschließen wollte. Denn nur wenige Betroffene werden - so ungeschickt wie vorliegend die Klägerin im Berufungsverfahren ("Ein Leistungsbezug ist nur möglich, wenn ich keine Bedarfsgemeinschaft mehr mit meiner Mutter bilde.") - einräumen, dass es ihnen gerade auf den Leistungsbezug ankommt, sondern andere Motive als die tragenden angeben und auch selbst ansehen.
Letztlich bedarf die Frage, ob ein Zusicherungserfordernis nur für Leistungsbezieher besteht, hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Ebenso kann vorliegend dahinstehen, ob im Falle der Bejahung nicht immerhin in den Fällen, in denen trotz fehlenden Zusicherungserfordernisses ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, gleichwohl die Erteilung einer Zusicherung oder – sei es nur auf eine dahingehende Umstellung der Klage hin, sei es sozusagen als Minus zur begehrten Verpflichtung – im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes jedenfalls eine Feststellung in Betracht kommt, dass ein Auszug z.B. aufgrund schwerwiegender sozialer Gründe gerechtfertigt ist. All dies ist hier letztlich nicht entscheidungserheblich, da keine der drei in § 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II genannten Varianten, nach denen eine Verpflichtung zur Erteilung der Zusicherung besteht, erfüllt ist. In Betracht kommt ohnehin nur die erste Variante, nämlich das Vorliegen "schwerwiegender sozialer Gründe", aus denen die Klägerin nicht mehr auf die mütterliche Wohnung verweisbar ist. Die Formulierung des Gesetzes verdeutlicht bereits, dass nicht irgendwelche sozialen Gründe ausreichen, sondern nur solche von erheblichem Gewicht. Der Gesetzgeber verweist in seiner Begründung ausdrücklich auf die schwerwiegenden Gründe des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches. Das Bundessozialgericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 02. Juni 2004 (B 7 AL 38/03 R, zitiert nach juris, Leitsatz) ausgeführt, dass schwerwiegende soziale Gründe in der Regel dann vorlägen, wenn Eltern und ein fast volljähriges Kind nach lang währenden tief greifenden Auseinandersetzungen übereinstimmend das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung ausschlössen. Vom Vorliegen schwerwiegender Gründe in diesem Sinne, für die die Klägerin die Darlegungslast trägt, vermochte sich der Senat indes nicht zu überzeugen. Er hatte bereits in seinem Beschluss im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren noch gestützt auf § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit eines Umzugs geäußert und angemerkt, dass weder den von der Klägerin geltend gemachten häuslichen Streitereien noch der angeblich zu geringen Größe ihres Zimmers in der mütterlichen Wohnung eine ausreichende, einen Auszug rechtfertigende Tragweite zukommen dürfte. Denn Streitigkeiten innerhalb der Familie gehörten bedauerlicherweise nicht nur zum Alltag, sondern seien gerade im Verhältnis von Teenagern zu ihren Eltern typisch. Und dass der Antragstellerin das weitere Zusammenleben mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in der etwa 75 m² großen 2,5-Zimmer-Wohnung im Hinblick auf zu beengte Verhältnisse nicht zumutbar sein sollte, erscheine eher fern liegend. Daran hält er – erst recht unter Geltung des § 22 Abs. 2a SGB II - fest. Die Mutter der Klägerin hat vor dem Sozialgericht Berlin bekundet, dass sie den Auszug der Klägerin persönlich begrüßen würde, sie sie jedoch aus Verantwortung nicht hinauswerfen würde. Weiter hat sie zwar – ebenso wie die Zeugin I – bestätigt, dass es sowohl zwischen ihr und der Klägerin als auch zwischen dieser und deren Bruder Konflikte gäbe. Dass diese aber ein noch zumutbares Maß überschreiten würden oder sich gar – wie das Sozialgericht Berlin meint - als psychische Gewalt zu Lasten der Klägerin qualifizieren ließen, vermag der Senat schon angesichts des eigenen Vortrages der Klägerin im gesamten Verfahren nicht zu erkennen. Symptomatisch ist insoweit ihre Klagebegründung, in der sie zwar auch auf die Streitigkeiten mit ihrer Mutter abgestellt, ganz wesentlich aber auch auf angeblich beengte Verhältnisse verwiesen hat, die es ihr nicht ermöglichten, Freunde einzuladen, und geltend gemacht hat, dass sie "kein Kind mehr sei" und ihr eigenes Leben führen wolle. All dies ist nachvollziehbar, rechtfertigt es aber nicht, mit den dafür erforderlichen Kosten den Steuerzahler zu belasten. Der Senat hat keine Zweifel, dass es zwischen der Klägerin und ihrer Mutter zu einem Generationenkonflikt kommt, dass es persönliche Spannungen und durchaus auch gelegentliche Wortentgleisungen gibt. Dies aber reicht zur Annahme einer schwerwiegenden Konfliktsituation nicht aus. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus der Aussage der Zeugin I. Auch deren Angaben sind keine hinreichend häufigen und intensiven Vorfälle zu entnehmen, die belegen könnten, dass ein schwerwiegender Konflikt vorliegt.
Soweit im Urteil des Sozialgerichts Berlin – wie schon zuvor im Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren – erneut anklingt, dass die fehlende oder jedenfalls als sehr zweifelhaft erkannte Erforderlichkeit des Umzugs unter Berufung auf § 33 SGB I durch die Wünsche der Klägerin ersetzt werden könne, weist der Senat nochmals darauf hin, dass dies ausgeschlossen ist. § 33 SGB I mag zur Auslegung der Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage heranzuziehen sein, nicht aber können mittels dieser Vorschrift die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen umgangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist zugelassen worden (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Der Fall wirft zu § 22 Abs. 2a SGB II Fragen auf, die – soweit ersichtlich - bislang einer obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht zugeführt wurden.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr die Übernahme der Miete für eine eigene Wohnung zuzusichern.
Die 1985 geborene Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem im September 1989 geborenen Bruder die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnung. Es handelt sich hierbei um eine 2,5-Zimmer-Wohnung, die sich über 75,05 m² erstreckt. Für die Zeit vom 04. April 2005 bis zum 30. September 2006 gewährte der Beklagte ihr Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Am 21. Juni 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Kosten für eine eigene Wohnung und legte ein Angebot über eine 46,36 m² große 1,5-Zimmer-Wohnung im W Weg in B vor. Zur Begründung gab sie an, dass ein Umzug in eine eigene Wohnung aufgrund ständiger Streitigkeiten zu Hause notwendig sei. Außerdem müsse sie in der Wohnung ihrer Mutter in einem viel zu kleinen Zimmer leben. Nachdem der Beklagte noch am selben Tage die Erteilung einer Mietzusicherung mündlich abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 06. Juli 2005 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Hier hat sie zur Begründung angegeben, dass sie in sehr engen Verhältnissen lebe, die es ihr nicht ermöglichten, "Freunde einzuladen oder ähnliches". Auch habe sie oft Streit mit ihrer Mutter. Im Übrigen sei sie auch kein Kind mehr; sie wolle ihr eigenes Leben führen und den Unfrieden in ihrer Familie beenden.
Ferner hat die Klägerin im Sommer 2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Ein von ihr im Laufe der gerichtlichen Verfahren verfasstes Schreiben vom 21. Juli 2005 hat der Beklagte als Widerspruch gegen die mündliche Ablehnung der Abgabe einer Zusicherung gewertet, den er mit Widerspruchsbescheid vom 02. August 2005 zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein Umzug nicht erforderlich sei. Die von der Klägerin geltend gemachten ständigen Streitereien machten das Anmieten einer eigenen Wohnung nicht notwendig. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Streitereien in gewalttätige Auseinandersetzungen oder in ähnliche nicht mehr hinnehmbare Zustände ausgeufert seien. Auch könne nicht von unzumutbar beengten Wohnverhältnissen ausgegangen werden. Eindeutig beengter Wohnraum liege bei drei Personen nur bei zwei Räumen und 50 m² vor.
Das Sozialgericht Berlin hat den Beklagten mit Beschluss vom 10. August 2005 vorläufig verpflichtet, der Klägerin die begehrte Zusicherung zu erteilen. Der Senat hat diesen Beschluss am 06. Oktober 2005 (L 5 B 1121/05 AS ER) unter Hinweis darauf, dass er erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs habe, jedenfalls aber kein Anordnungsgrund bestehe, aufgehoben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02. Dezember 2005 hat das Sozialgericht Berlin die Mutter der Klägerin, M P, sowie die Freundin der Klägerin, J I, als Zeugen vernommen. Auf ihre jeweiligen Angaben wird verwiesen. Sodann hat es den Beklagten mit Urteil vom selben Tage unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, der Klägerin eine Zusicherung für die Mietkostenübernahme für die Wohnung im W Weg in B zu geben. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte jedenfalls unter Berücksichtigung von § 33 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) den Wunsch der Klägerin nach einer eigenen Wohnung zu respektieren habe. Die Familiensituation sei durch innere Spannungen, vor allem wegen der Arbeitslosigkeit der Klägerin, nachhaltig gestört. Die Klägerin sei Kränkungen und Zurücksetzungen ausgesetzt. Dies stelle sich als psychische Gewalt dar. Wenn schon nicht von Erforderlichkeit gesprochen werden könne, könne jedenfalls bei Ausübung sachgerechten Ermessens nur zugunsten der Klägerin entschieden werden (Ermessensreduktion auf Null).
Gegen dieses dem Beklagten am 19. Dezember 2005 zugestellte Urteil richtet sich seine am 10. Januar 2006 eingelegte Berufung. Er meint, dass entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Berlin die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht über § 33 SGB I dahin ausgehebelt werden könnten, dass es nur noch auf die Wünsche der Betroffenen ankomme. Die von den Zeuginnen in der Verhandlung geschilderte häusliche Situation sei weit davon entfernt, solch ein Gewicht zu haben, dass ein Auszug letztlich auf Kosten der Allgemeinheit erforderlich sei. Die geschilderten Spannungen seien marginal; von psychischer Gewalt könne keine Rede sein. Im Übrigen stehe die Klägerin aktuell überhaupt nicht mehr im Leistungsbezug des Beklagten. Nach Ende des Leistungsbezuges am 30. September 2006 sei kein weiterer, nunmehr aufgrund der geänderten Gesetzeslage von der Mutter zu stellender Antrag eingegangen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Dezember 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, dass es zu keinem neuen Leistungsantrag gekommen sei, weil ihre Mutter sich weigere, einen solchen zu stellen. Auch dies beweise die zwingende Notwendigkeit eines eigenen Leistungsbezuges. Ein solcher sei nur möglich, wenn keine Bedarfsgemeinschaft mehr mit ihrer Mutter bestehe.
Der Senat hat versucht zu ermitteln, ob die Wohnung, für die der Beklagte erstinstanzlich zur Erteilung einer Zusicherung verpflichtet worden ist, noch zur Vermietung zur Verfügung steht. Während die Hausverwaltung, die das Wohnungsangebot unterbreitet hatte, telefonisch nicht zu erreichen war, wurden seitens der Klägerin – trotz entsprechender Aufforderung - keine Angaben dazu gemacht, ob die Wohnung noch frei ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Urteil nicht zutreffend. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zusicherung.
Soweit das Sozialgericht den Beklagten gestützt auf § 22 Abs. 2 SGB II – in Verbindung mit § 33 SGB I - verurteilt hat, der Klägerin eine Zusicherung für die Mietkostenübernahme für die Wohnung im W Weg in B zu geben, bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Verpflichtung bestand. Denn § 22 Abs. 2 SGB II sieht in seinem Satz 1 vor, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Nach seinem Satz 2 ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. Die danach zu erteilende Zusicherung muss sich jedoch auf eine bestimmte Unterkunft mit Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in bestimmter Höhe beziehen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 85, Beschluss des Senats vom 11.12.2006 - L 5 B 1147/06 AS ER, dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.03.2007 – L 13 AS 38/07 ER – zitiert nach juris, Rn. 15). Das Sozialgericht Berlin hat jedoch nach Aktenlage keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob im Dezember 2005 die oben bezeichnete Wohnung überhaupt noch zur Vermietung zur Verfügung stand. Daran mussten etwa sechs Monate nach Vorlage des entsprechenden Wohnungsangebots jedoch durchaus Zweifel bestehen.
Der Senat vermochte nicht positiv festzustellen, dass die genannte Wohnung aktuell noch zur Verfügung steht, was – inzwischen gut zwei Jahre nach Ausgabe des Angebots durch die Hausverwaltung - eher unwahrscheinlich erscheint. Indes heißt dies nicht, dass die Berufung nunmehr schon im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Klage Erfolg haben muss. Denn zwar ist vorliegend eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II beantragt sowie abgelehnt und der Beklagte zur Erteilung einer solchen auf der Grundlage der genannten Vorschrift verurteilt worden. Inzwischen ist allerdings § 22 Abs. 2a SGB II in Kraft getreten, der die Erteilung einer Zusicherung an Personen regelt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Bestimmung hat der Senat anzuwenden. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer hier erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 54 Rn. 34 m.w.N.). Dabei gelten für junge Erwachsene die Absätze 2 und 2a des § 22 SGB II nebeneinander (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 85; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg – L 10 B 552/06 AS ER – vom 13.07.2006, dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de). Denn andernfalls käme es bei der Erteilung einer Zusicherung an junge Erwachsene nach Abs. 2a nicht mehr auf die Frage an, ob die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind. Dies aber ist sicher nicht gewollt. Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Auszuges ist mithin bei dieser Gruppe von Leistungsberechtigten auf Absatz 2a abzustellen, für die Angemessenheit der Unterkunftskosten kommt es hingegen auch für diese auf die Regelung in Absatz 2 an. Da sich die Beteiligten vorliegend nicht um die Angemessenheit der Kosten für die neue Wohnung streiten, sondern um die Frage, ob "die 21jährige Klägerin ausziehen darf", d.h. ob der Beklagte im Falle ihres Auszuges aus der mütterlichen Wohnung bei ihrem Bedarf Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigen muss, geht es um den auf Absatz 2a entfallenden "Zusicherungsteil". Für diesen ist jedoch anerkannt, dass sich die Zusicherung – anders als für die nach Absatz 2 der Norm – gerade nicht auf eine konkrete Wohnung beziehen muss; soweit lediglich über die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a SGB II gestritten wird, ist es nicht erforderlich, dass der Hilfesuchende bereits eine neue Unterkunft nachweisen kann (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 85; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.03.2007 – L 13 AS 38/07 ER – zitiert nach juris, Rn. 15). Dieser Auffassung, die unter Berücksichtigung des Prüfungsinteresses der Behörde einerseits und des Interesses des Hilfesuchenden an einer raschen Entscheidung andererseits zu ausgewogenen Ergebnissen führt, schließt sich der Senat an. Gerade in den Fällen des Auszuges junger Menschen aus dem elterlichen Haushalt wird oftmals nicht die Angemessenheit der Kosten für eine konkret angebotene Wohnung zwischen den Beteiligten streitig sein, sondern – wie der vorliegende Fall zeigt – die Frage, ob überhaupt eine Berechtigung besteht, im Falle des Auszuges Leistungen für die Kosten der Unterkunft von den Jobcentern zu erhalten. Zur Klärung dieser Frage bedarf es jedoch keines konkreten Wohnungsangebotes.
Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2a SGB II nicht vor. Diese Vorschrift in ihrer seit dem 01. August 2006 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) sieht vor, dass Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht werden, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist nach Satz 2 der Norm zur Zusicherung verpflichtet, wenn (1.) der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, (2.) der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder (3.) ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Gemäß Satz 3 kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Nach Satz 4 schließlich werden Leistungen für Unterkunft und Heizung Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht vor. Es spricht schon viel dafür, dass eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Zusicherung daran scheitert, dass die Klägerin aktuell nicht im Leistungsbezug steht und Leistungen auch nicht zumindest beantragt hat. Insbesondere sind aber auch keine Gründe ersichtlich, die die grundsätzlich gesetzlich nicht vorgesehene Begründung eines eigenen Hausstandes eines Hilfebedürftigen, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hier ausnahmsweise rechtfertigen könnten.
Zur Überzeugung des Senats spricht vorliegend viel dafür, dass die 21jährige erwerbsfähige Klägerin vor Anmietung einer eigenen Wohnung momentan überhaupt keiner Zusicherung des Beklagten bedarf. Denn weder hat sie aktuell einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft noch haben sie oder die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen – ihre Mutter sowie ihr Bruder – entsprechende Leistungen beantragt. Vielmehr endete der Leistungsbezug der Klägerin zum 30. September 2006.
Zwar begrenzt der Wortlaut des § 22 Abs. 2a SGB II, der auf die Leistungen "für die Zeit nach einem Umzug" abstellt, den Anwendungsbereich nicht ausdrücklich auf Personen, die im Umzugszeitpunkt Leistungen erhalten oder zumindest beantragt haben. Abgesehen aber davon, dass das Gesetz grundsätzlich nur für diesen Personenkreis gilt, erscheint eine entsprechende Auslegung auch unter gesetzessystematischen Erwägungen vorzugswürdig. Denn der Gesetzgeber hat zunächst mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) nur die Sätze 1 bis 3 des § 22 Abs. 2a SGB II eingeführt. Dies ging auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 15. Februar 2006 (BT-Drucks. 16/688) zurück und wurde wie folgt begründet:
"Ursache hoher Kosten ist unter anderem der Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Personen, die entweder bislang wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen Anspruch hatten oder als Teil der Bedarfsgemeinschaft niedrigere Leistungen bezogen haben. Künftig sollen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und erstmalig eine Wohnung beziehen wollen, vorher die Zustimmung des Leistungsträgers einholen müssen. Liegt ein Härtefall nach Satz 2 vor, kann die Zusicherung auch nach Abschluss des Mietvertrages eingeholt werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung vorher einzuholen. Wird die Zustimmung nicht eingeholt, werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt. Dies ist den Betroffenen auch zuzumuten, weil § 3 Abs. 2 SGB II vorsieht, dass Jugendliche unverzüglich in eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind. Der Leistungsausschluss wird daher im Regelfall von kürzerer Dauer sein. Die Zustimmung des kommunalen Trägers zum Umzug soll erteilt werden, wenn aus schwerwiegenden sozialen Gründen (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III) ein Verweis des Jugendlichen auf die elterliche Wohnung nicht möglich ist oder wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Notwendigkeit des Umzuges gegeben ist."
Erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Ju¬li 2006 (BGBl. I S. 1706) ist - auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 31. Mai 2006 (BT-Drucks. 16/1696) gestützt - Satz 4 in § 22 Abs. 2a SGB II eingeführt worden. Zur Begründung heißt es insoweit:
"Die Ergänzung des Absatzes 2a soll sicherstellen, dass Jugendliche die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers für eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht dadurch umgehen können, dass sie bereits vor Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung beziehen."
Es hätte indes keinerlei Notwendigkeit für den Gesetzgeber bestanden, Satz 4 einzuführen, wenn er selbst davon ausgegangen wäre, dass sich bereits aus § 22 Abs. 2a Satz 1 bis 3 SGB II ein umfassendes Zusicherungserfordernis ergibt (so wohl im Ergebnis jeweils auch: Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 82; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand: 01. März 2007, § 22 SGB II Rn. 98; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juli 2007, § 22 Rn. 48, 56).
Allerdings verkennt der Senat nicht, dass in Fällen, in denen aktuell kein Leistungsbezug erfolgt, ein solcher aber für den Fall des Auszuges aus der elterlichen Wohnung zu erwarten ist, auf Seiten der Betroffenen gerade im Hinblick auf die Regelung in Satz 4 der Vorschrift ein erhebliches Bedürfnis an einer frühzeitigen Klärung bestehen wird. Auch hat er durchaus Bedenken, ob in den Fällen, in denen mangels aktuellen Leistungsbezuges nicht vom Bestehen eines Zusicherungserfordernisses auszugehen wäre, der offensichtliche Wille des Gesetzgebers, alle unter 25jährigen, die nach einem Auszug nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt alleine aufzukommen, im Haushalt der Eltern zu halten, bei der vorgenannten Auslegung der Sätze 1 und 4 des § 22 Abs. 2a SGB II in aller Konsequenz umzusetzen ist. Denn geht man für einen Leistungsausschluss nach Satz 4 im Hinblick auf den Wortlaut - "Absicht" – davon aus, dass gerade die Schaffung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung das für den Umzug prägende Motiv gewesen sein müsse, wofür der Leistungsträger die materielle Beweislast trage (so Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 95), so dürfte in nicht wenigen Fällen die Gewährung von Leistungen an Personen nötig sein, für die der Gesetzgeber dies gerade ausschließen wollte. Denn nur wenige Betroffene werden - so ungeschickt wie vorliegend die Klägerin im Berufungsverfahren ("Ein Leistungsbezug ist nur möglich, wenn ich keine Bedarfsgemeinschaft mehr mit meiner Mutter bilde.") - einräumen, dass es ihnen gerade auf den Leistungsbezug ankommt, sondern andere Motive als die tragenden angeben und auch selbst ansehen.
Letztlich bedarf die Frage, ob ein Zusicherungserfordernis nur für Leistungsbezieher besteht, hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Ebenso kann vorliegend dahinstehen, ob im Falle der Bejahung nicht immerhin in den Fällen, in denen trotz fehlenden Zusicherungserfordernisses ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, gleichwohl die Erteilung einer Zusicherung oder – sei es nur auf eine dahingehende Umstellung der Klage hin, sei es sozusagen als Minus zur begehrten Verpflichtung – im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes jedenfalls eine Feststellung in Betracht kommt, dass ein Auszug z.B. aufgrund schwerwiegender sozialer Gründe gerechtfertigt ist. All dies ist hier letztlich nicht entscheidungserheblich, da keine der drei in § 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II genannten Varianten, nach denen eine Verpflichtung zur Erteilung der Zusicherung besteht, erfüllt ist. In Betracht kommt ohnehin nur die erste Variante, nämlich das Vorliegen "schwerwiegender sozialer Gründe", aus denen die Klägerin nicht mehr auf die mütterliche Wohnung verweisbar ist. Die Formulierung des Gesetzes verdeutlicht bereits, dass nicht irgendwelche sozialen Gründe ausreichen, sondern nur solche von erheblichem Gewicht. Der Gesetzgeber verweist in seiner Begründung ausdrücklich auf die schwerwiegenden Gründe des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches. Das Bundessozialgericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 02. Juni 2004 (B 7 AL 38/03 R, zitiert nach juris, Leitsatz) ausgeführt, dass schwerwiegende soziale Gründe in der Regel dann vorlägen, wenn Eltern und ein fast volljähriges Kind nach lang währenden tief greifenden Auseinandersetzungen übereinstimmend das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung ausschlössen. Vom Vorliegen schwerwiegender Gründe in diesem Sinne, für die die Klägerin die Darlegungslast trägt, vermochte sich der Senat indes nicht zu überzeugen. Er hatte bereits in seinem Beschluss im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren noch gestützt auf § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit eines Umzugs geäußert und angemerkt, dass weder den von der Klägerin geltend gemachten häuslichen Streitereien noch der angeblich zu geringen Größe ihres Zimmers in der mütterlichen Wohnung eine ausreichende, einen Auszug rechtfertigende Tragweite zukommen dürfte. Denn Streitigkeiten innerhalb der Familie gehörten bedauerlicherweise nicht nur zum Alltag, sondern seien gerade im Verhältnis von Teenagern zu ihren Eltern typisch. Und dass der Antragstellerin das weitere Zusammenleben mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in der etwa 75 m² großen 2,5-Zimmer-Wohnung im Hinblick auf zu beengte Verhältnisse nicht zumutbar sein sollte, erscheine eher fern liegend. Daran hält er – erst recht unter Geltung des § 22 Abs. 2a SGB II - fest. Die Mutter der Klägerin hat vor dem Sozialgericht Berlin bekundet, dass sie den Auszug der Klägerin persönlich begrüßen würde, sie sie jedoch aus Verantwortung nicht hinauswerfen würde. Weiter hat sie zwar – ebenso wie die Zeugin I – bestätigt, dass es sowohl zwischen ihr und der Klägerin als auch zwischen dieser und deren Bruder Konflikte gäbe. Dass diese aber ein noch zumutbares Maß überschreiten würden oder sich gar – wie das Sozialgericht Berlin meint - als psychische Gewalt zu Lasten der Klägerin qualifizieren ließen, vermag der Senat schon angesichts des eigenen Vortrages der Klägerin im gesamten Verfahren nicht zu erkennen. Symptomatisch ist insoweit ihre Klagebegründung, in der sie zwar auch auf die Streitigkeiten mit ihrer Mutter abgestellt, ganz wesentlich aber auch auf angeblich beengte Verhältnisse verwiesen hat, die es ihr nicht ermöglichten, Freunde einzuladen, und geltend gemacht hat, dass sie "kein Kind mehr sei" und ihr eigenes Leben führen wolle. All dies ist nachvollziehbar, rechtfertigt es aber nicht, mit den dafür erforderlichen Kosten den Steuerzahler zu belasten. Der Senat hat keine Zweifel, dass es zwischen der Klägerin und ihrer Mutter zu einem Generationenkonflikt kommt, dass es persönliche Spannungen und durchaus auch gelegentliche Wortentgleisungen gibt. Dies aber reicht zur Annahme einer schwerwiegenden Konfliktsituation nicht aus. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus der Aussage der Zeugin I. Auch deren Angaben sind keine hinreichend häufigen und intensiven Vorfälle zu entnehmen, die belegen könnten, dass ein schwerwiegender Konflikt vorliegt.
Soweit im Urteil des Sozialgerichts Berlin – wie schon zuvor im Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren – erneut anklingt, dass die fehlende oder jedenfalls als sehr zweifelhaft erkannte Erforderlichkeit des Umzugs unter Berufung auf § 33 SGB I durch die Wünsche der Klägerin ersetzt werden könne, weist der Senat nochmals darauf hin, dass dies ausgeschlossen ist. § 33 SGB I mag zur Auslegung der Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage heranzuziehen sein, nicht aber können mittels dieser Vorschrift die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen umgangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist zugelassen worden (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Der Fall wirft zu § 22 Abs. 2a SGB II Fragen auf, die – soweit ersichtlich - bislang einer obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht zugeführt wurden.
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