Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 4251/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1818/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2007 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 verurteilt, den Bescheid vom 21. Mai 1997 teilweise zurückzunehmen und die Zeit vom 1. September 1966 bis zum 29. September 1966 als Kindererziehungszeit sowie die Zeit vom 5. August 1966 bis zum 29. September 1966 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung anzuerkennen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Versicherungszeiten wegen Kindererziehung und die Gewährung von Regelaltersrente.
Die 1939 geborene Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, hat am 05. August 1966 in M. Griechenland, ihre Tochter D.und am 13. August 1970 in Heilbronn ihren Sohn D. geboren.
Die Klägerin war - unterbrochen durch Zeiten der Schwangerschaft bzw. des Mutterschutzes vom 15. Juni bis 30. September 1966 und vom 11. Juni bis 08. Oktober 1970 - vom 22. April 1964 bis 14. August 1965 und 26. August 1965 bis 31. Juli 1975 in der Bundesrepublik rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beiträge auf Grund der versicherungspflichtigen Beschäftigung wurden ihr nach ihrer Rückkehr nach Griechenland mit Bescheid vom 07. Juli 1976 erstattet.
Die Klägerin und ihr Ehemann waren nach ihrem Zuzug aus Nussdorf, Bayern, am 16. August 1965 bis zu ihrer Rückkehr nach Griechenland am 13. August 1975 (Abmeldung) in Neckarsulm, zuletzt im S. 14, polizeilich gemeldet. Die Tochter D. war von ihrem Zuzug am 22. November 1970 aus Griechenland bis zu ihrer Rückkehr nach Griechenland am 12. September 1974 (Abmeldung) und der Sohn D. war von seiner Geburt am 13. August 1970 bis zu seinem Umzug nach Griechenland am 20. September 1970 (Abmeldung) ebenfalls in Neckarsulm im S.14 polizeilich gemeldet (Auskunft der Stadt Neckarsulm vom 23. Juni 2005).
Mit Bescheid vom 21. Mai 1997 anerkannte die Beklagte in Bezug auf das am 5. August 1966 geborene Kind "D." (richtig: D.) eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (KBZ) vom 22. November 1970 bis 12. September 1974 und lehnte im übrigen die Anerkennung einer Kindererziehungszeit (KEZ) und KBZ ab. Außerdem anerkannte sie in Bezug auf den Sohn D. die Zeit vom 01. bis 20. September 1970 als KEZ sowie die Zeit vom 13. August bis 20. September 1970 als KBZ und lehnte im übrigen lehnte die Anerkennung von KEZen und KBZen ab.
In der Folge, erstmals im Mai 2002, machte die Klägerin weitere Versicherungszeiten wegen Kindererziehung geltend und gab die "Wahrheitsgemäße Erklärung" vom 24. Mai 2005 ab, sie habe die Tochter D. vom 6. August 1966 bis 1977 und den Sohn D. vom 13. August 1970 bis 1982 überwiegend selbst erzogen. Ihre Anschrift in Griechenland habe von 1973 bis 1982 "R. 47100 A." gelautet, ebenso die des Sohnes D. von 1973 bis 2005 und der Tochter D. von 1970 bis 2005. Während der Erziehung in Griechenland habe sie keine selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung ausgeübt.
Die Beklagte holte eine Auskunft der Stadt Neckarsulm vom 23. Juni 2005 zur Frage ein, wo die Kinder D. und D. sowie die Klägerin und ihr Ehemann von 1965 bis 1975 gemeldet waren. Im Hinblick auf diese Auskunft und mit Hinweis auf die Abmeldung des Sohnes nach Griechenland forderte sie die Klägerin auf, Nachweise, die eine Erziehung in Deutschland bis 1974 belegten, zum Beispiel ein Impfbuch für D., vorzulegen. Die Klägerin teilte mit, sie habe keine entsprechenden Nachweise.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 entschied die Beklagte auf den Überprüfungsantrag der Klägerin in Bezug auf die Tochter D., die Zeit vom 1. September 1966 bis 31. August 1967 könne nicht als KEZ und die Zeiten vom 05. August 1966 bis 21. November 1970 und 13. September 1974 bis 12. August 1975 könnten nicht als KBZ anerkannt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen; die Zeit vom 13. August 1975 bis 4. August 1976 könne nicht als KBZ anerkannt werden, weil die Tochter im Ausland erzogen worden sei. In Bezug auf den Sohn D. entschied die Beklagte, die Zeit vom 01. bis 20. September 1970 werde als KEZ anerkannt; die Zeit vom 21. September 1970 bis 31. August 1971 könne nicht als KEZ und die Zeit vom 21. September 1970 bis 12. August 1975 könne nicht als KBZ anerkannt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen; die Zeit vom 13. August 1975 bis 12. August 1980 könne nicht als KBZ anerkannt werden, weil der Sohn in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. Zugleich wurde auf die Anlagen 29 und 30, die Gegenstand des Bescheides seien, verwiesen. Aus ihnen ergibt sie u. a., dass für beide Kinder ab 13. August 1975 eine KBZ "vorerst" nicht anerkannt werden könne, da der Nachweis der griechischen Versicherungszeiten ("E 205 GR") noch nicht vorliege.
Mit Widerspruch vom 24. Januar 2006, mit dem sie die Anerkennung von KEZen erstrebte, machte die Klägerin geltend, sie habe ihre Tochter D. ab Oktober 1966 und ihren Sohn D. ab dessen Geburt in Neckarsulm, S. 14, erzogen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer versicherungsrechtlicher Zeiten wegen Kindererziehung. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin die Tochter D. in der Zeit vom 05. August 1966 bis 21. November 1970 und vom 13. September 1974 bis 12. August 1975 und den Sohn D. in der Zeit vom 21. September 1970 bis 12. August 1975 erzogen habe. Über KBZ ab 13. August 1975 habe noch nicht entschieden werden können, weil die griechischen Zeiten noch nicht bestätigt seien.
Deswegen hat die Klägerin am 12. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit der sie nun die Anerkennung von KEZen sowie die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres sowie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung geltend gemacht hat. Sie habe in der Zeit vom 05. August 1966 bis 12. August 1975 im S. (richtig: S.) 14 in Neckarsulm gewohnt, ebenso ihre Kinder ab deren Geburt. Auf Hinweis auf die Auskunft der Stadt Neckarsulm und die Bitte des SG, Nachweise für eine Erziehung der Kinder, z.B. die Benennung von Zeugen, mitzuteilen, hat die Klägerin mitgeteilt, sie nehme die Klage nicht zurück.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer KEZen und KBZen seien nicht erfüllt, da in den noch strittigen Zeiträumen bis 12. August 1975 eine Erziehung durch die Klägerin nicht erfolgt sei. Die Erziehung der Kinder ab 13. August 1975 stehe einer Erziehung in Deutschland nicht gleich. Über das Bestehen eines Rentenanspruches hat das SG nicht entschieden.
Gegen den am 26. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 10. April 2007 Berufung eingelegt, mit welcher sie die Gewährung von Altersrente unter Berücksichtigung von KEZen begehrt. Auf die Aufforderung des Senats, die Berufung zu begründen und Nachweise für einen Aufenthalt der Kinder in Deutschland, z. B. Passeintragungen, ärztliche Atteste, Krankenversicherungsunterlagen, Schulbescheinigungen oder ähnliche Dokumente vorzulegen, hat sich die Klägerin trotz Erinnerung nicht mehr geäußert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2007 sowie den Bescheid vom 16. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für ihre Kinder Dimitra und Dimitrios weitere Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen und ihr Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer Versicherungszeiten lägen nicht vor. Hierzu hat sie u. a. die Kopie einer "Verbindlichen Entscheidung" des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Anerkennung von KEZen und KBZen bei Erziehung im Gebiet der Europäischen Union vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und zu einem geringen Teil begründet.
Soweit die Klägerin die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres begehrt, worüber das SG trotz entsprechender Antragstellung allerdings nicht entschieden hat, ist die Klage unzulässig, weil insofern eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung der Beklagten nicht ergangen ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei der von der Klägerin begehrten Rente handelt es sich um eine Leistung, die auf Grund eines Verwaltungsaktes zu erbringen ist. Nachdem ein solcher nicht ergangen ist, ist die Klage insoweit unzulässig.
Auf Grund der Bescheide vom 21. Mai 1997 und 16. Dezember 2005 sind bei der Klägerin eine KBZ vom 22. November 1970 bis 12. September 1974 in Bezug auf die Tochter D. und eine KEZ vom 1. bis 20. September 1970 sowie eine KBZ vom 13. August bis 20. September 1970 in Bezug auf den Sohn D.anerkannt.
Darüber hinaus hat die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Anerkennung einer KEZ vom 1. bis 29. September 1966 und einer KBZ vom 5. August bis 29. September 1966 in Bezug auf die Tochter D ... Ein Anspruch auf Feststellung der weiteren bis 12. August 1975 geltend gemachten KEZen und KBZen für die Tochter D. und den Sohn D. besteht dagegen nicht.
Nachdem die Feststellung der im vorliegenden Rechtsstreit strittigen Zeiten als KEZen und KBZen mit Bescheid vom 21. Mai 1997 abgelehnt worden sind und dieser mangels Anfechtung innerhalb der Rechtsmittelfrist nach § 77 SGG bindend geworden ist, ist er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dies gilt auch für die hier begehrte Feststellung der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens weiterer KEZen und KBZen. Diese Voraussetzungen sind jedoch nur zu einem geringen Teil erfüllt.
Nach § 149 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind im Versicherungskonto Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wobei die §§ 24 und 48 SGB X nicht anzuwenden sind (§ 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI).
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind KEZen Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil wird eine KEZ angerechnet, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 ist eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat.
Die KEZ für ein - wie die Kinder der Klägerin - vor dem 01. Januar 1992 geborenes Kind endet zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt (§ 249 Abs. 1 SGB VI).
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine KBZ, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer KEZ auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 Satz 1 SGB VI). Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nur, soweit diese auch Pflichtbeitragszeiten sind (§ 57 Satz 2 SGB VI).
Die Klägerin hat unter Zugrundelegung der vorstehenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Vormerkung einer KEZ vom 1. bis 29. September 1966 sowie einer KBZ vom 5. August bis 29. September 1966, da sie insoweit ihre am 5. August 1966 in Griechenland geborene Tochter bis zum Tag vor dem Ende des Mutterschutzes (Beschäftigungsverbot bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt, § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 24. August 1965, BGBl. I, 912) dort auch zur Überzeugung des Senats erzogen hat. Nachdem die Klägerin ihre versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland am 1. Oktober 1966 wieder aufgenommen hat und als Datum für die Rückreise nach Deutschland der 30. September 1966 anzunehmen ist, dauerte die Zeit der Erziehung vom 5. August bis zum 29. September 1966. Zwar ist diese Zeit nicht in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden. Die Klägerin war aber unmittelbar (bis zum Beginn des Mutterschutzes) davor (und auch danach) in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und auch die Erziehung erfolgte in einem - späteren- Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich Griechenland. Dies genügt nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteile vom 23. November 2000, C-135/99, und 7. Februar 2002, C-28/00) für die Annahme einer hinreichenden Verbindung zur Anerkennung einer Versicherungszeit wegen Erziehung von Kindern. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf eine "Verbindliche Entscheidung" des Vorstandes der Deutschen Rechtenversicherung Bund (in AGZWSR 2/2007, TOP 2) eine Anerkennung der Zeit der Erziehung in Griechenland ablehnt, greift dieser Einwand nicht durch. Die im Hinblick auf eine erst geplante europarechtliche Neuregelung der Berücksichtigung von KEZen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch Art. 44 einer Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten soll, vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund getroffene "Verbindliche Entscheidung" kann die derzeitige Rechtslage mit den aktuellen geltenden europarechtlichen Bestimmungen, wie sie nach der Rechtsprechung des EuGH anzuwenden sind, nicht außer Kraft setzen. Es bleibt der Beklagten unbenommen, nach Eintritt einer entsprechenden Rechtsänderung - sofern diese tatsächlich kommen sollte - zu prüfen, ob eine Rücknahme der Anerkennung möglich ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin, die sich in diesem Zeitraum noch im Mutterschutz befand, vom 5. August bis 29. September 1966 in Griechenland versicherungspflichtig oder selbstständig tätig war, bestehen nicht. Da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung der KEZ und der KBZ für die Zeit bis 29. September 1966 vorliegen, hat die Klägerin insoweit einen Anspruch auf deren Anerkennung.
Darüber hinaus sind die obengenannten Voraussetzungen in Bezug auf die Tochter D.für den Zeitraum vom 30. September 1966 bis 21. November 1970 sowie vom 13. September 1974 bis 13. August 1975 bereits deshalb nicht erfüllt, weil es nicht nachgewiesen ist, dass die Klägerin in diesen Zeiträumen ihre Tochter erzogen hat. Die Klägerin war gemäß der Auskunft der Stadt Neckarsulm dort vom 16. August 1965 bis 13. August 1975 ununterbrochen polizeilich gemeldet. Nachdem die Klägerin im Zeitraum vom 22. April 1964 bis 31. Juli 1975 - abgesehen von Zeiten des Mutterschutzes - auch nahezu ununterbrochen beitragspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet hat, hat der Senat auch keinen Zweifel an der Auskunft der Stadt Neckarsulm und daran, dass die Klägerin in diesem Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort hatte. Dem gegenüber ist die in Griechenland geborene Tochter D. erst am 22. November 1970 aus Griechenland zugezogen und nur bis 12. September 1974, dem Tag der Abmeldung nach Griechenland, in Deutschland gemeldet gewesen. Dass die Tochter sich gleichwohl auch im strittigen Zeitraum in Deutschland aufgehalten und hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte sowie von der Klägerin erzogen wurde, ist dagegen nicht feststellbar. Die Klägerin hat trotz ausdrücklicher Hinweise des SG und auch des Senats weder entsprechende Nachweise vorgelegt, die das belegen könnten, noch irgend welche Beweismittel benannt. Da somit ein Nachweis der Erziehung der Tochter D. durch die Klägerin im Zeitraum vom 30. September 1966 bis 21. November 1970 und vom 13. September 1974 bis 12. August 1975 nicht erbracht ist, sind insofern für sie keine KEZen und weiteren KBZen bis 12. August 1975 festzustellen.
Auch für den Sohn D. sind über die vom 1. bis 20. September 1970 anerkannte KEZ und die KBZ vom 13. August 1970 bis 20. September 1970 hinaus bis 12. August 1975 keine weiteren KEZen und KBZen feststellbar. Gemäß der Auskunft der Stadt Neckarsulm war der Sohn D. von seiner Geburt an lediglich bis zum 20. September 1970 in Neckarsulm gemeldet und ist dann als nach Griechenland verzogen abgemeldet worden. Die Klägerin, die weiterhin in Neckarsulm bis 13. August 1975 gemeldet war und bis 31. Juli 1975 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, hatte demgegenüber weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Damit ist es nicht nachgewiesen, dass die Klägerin ihren Sohn D. im Zeitraum vom 21. September 1970 bis zum 13. August 1975 erzogen hat. Soweit sie dieses behauptet und geltend macht, sie habe ihren Sohn in Deutschland, in Neckarsulm erzogen, fehlt es an jeglichem Nachweis, dass sich ihr Sohn in dieser Zeit überhaupt in Deutschland aufgehalten hat. Trotz Aufforderung des SG und des Senats, entsprechende Beweismittel vorzulegen oder zu benennen, ist dies nicht geschehen, weswegen auch keine Veranlassung oder Anhalt besteht, weitere Ermittlungen durchzuführen.
Soweit die Klägerin die Anerkennung von KBZen ab dem 13. August 1975 begehrt, ist bereits die Klage unzulässig, weil es an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung fehlt. Gemäß den Anlagen 29 und 30 zum Bescheid vom 16. Dezember 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 hat die Beklagte insofern noch keine endgültige Entscheidung getroffen, weil die in Griechenland zurückgelegten Versicherungszeiten nicht geklärt sind.
Da die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Anerkennung einer KEZ vom 1. bis 29. September 1966 und einer KBZ vom 5. August bis 29. September 1966 hat, sind insofern der Gerichtsbescheid und die angefochtenen Bescheide abzuändern. Im übrigen weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Berufung nur zu einem geringfügigen Teile Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Versicherungszeiten wegen Kindererziehung und die Gewährung von Regelaltersrente.
Die 1939 geborene Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, hat am 05. August 1966 in M. Griechenland, ihre Tochter D.und am 13. August 1970 in Heilbronn ihren Sohn D. geboren.
Die Klägerin war - unterbrochen durch Zeiten der Schwangerschaft bzw. des Mutterschutzes vom 15. Juni bis 30. September 1966 und vom 11. Juni bis 08. Oktober 1970 - vom 22. April 1964 bis 14. August 1965 und 26. August 1965 bis 31. Juli 1975 in der Bundesrepublik rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beiträge auf Grund der versicherungspflichtigen Beschäftigung wurden ihr nach ihrer Rückkehr nach Griechenland mit Bescheid vom 07. Juli 1976 erstattet.
Die Klägerin und ihr Ehemann waren nach ihrem Zuzug aus Nussdorf, Bayern, am 16. August 1965 bis zu ihrer Rückkehr nach Griechenland am 13. August 1975 (Abmeldung) in Neckarsulm, zuletzt im S. 14, polizeilich gemeldet. Die Tochter D. war von ihrem Zuzug am 22. November 1970 aus Griechenland bis zu ihrer Rückkehr nach Griechenland am 12. September 1974 (Abmeldung) und der Sohn D. war von seiner Geburt am 13. August 1970 bis zu seinem Umzug nach Griechenland am 20. September 1970 (Abmeldung) ebenfalls in Neckarsulm im S.14 polizeilich gemeldet (Auskunft der Stadt Neckarsulm vom 23. Juni 2005).
Mit Bescheid vom 21. Mai 1997 anerkannte die Beklagte in Bezug auf das am 5. August 1966 geborene Kind "D." (richtig: D.) eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (KBZ) vom 22. November 1970 bis 12. September 1974 und lehnte im übrigen die Anerkennung einer Kindererziehungszeit (KEZ) und KBZ ab. Außerdem anerkannte sie in Bezug auf den Sohn D. die Zeit vom 01. bis 20. September 1970 als KEZ sowie die Zeit vom 13. August bis 20. September 1970 als KBZ und lehnte im übrigen lehnte die Anerkennung von KEZen und KBZen ab.
In der Folge, erstmals im Mai 2002, machte die Klägerin weitere Versicherungszeiten wegen Kindererziehung geltend und gab die "Wahrheitsgemäße Erklärung" vom 24. Mai 2005 ab, sie habe die Tochter D. vom 6. August 1966 bis 1977 und den Sohn D. vom 13. August 1970 bis 1982 überwiegend selbst erzogen. Ihre Anschrift in Griechenland habe von 1973 bis 1982 "R. 47100 A." gelautet, ebenso die des Sohnes D. von 1973 bis 2005 und der Tochter D. von 1970 bis 2005. Während der Erziehung in Griechenland habe sie keine selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung ausgeübt.
Die Beklagte holte eine Auskunft der Stadt Neckarsulm vom 23. Juni 2005 zur Frage ein, wo die Kinder D. und D. sowie die Klägerin und ihr Ehemann von 1965 bis 1975 gemeldet waren. Im Hinblick auf diese Auskunft und mit Hinweis auf die Abmeldung des Sohnes nach Griechenland forderte sie die Klägerin auf, Nachweise, die eine Erziehung in Deutschland bis 1974 belegten, zum Beispiel ein Impfbuch für D., vorzulegen. Die Klägerin teilte mit, sie habe keine entsprechenden Nachweise.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 entschied die Beklagte auf den Überprüfungsantrag der Klägerin in Bezug auf die Tochter D., die Zeit vom 1. September 1966 bis 31. August 1967 könne nicht als KEZ und die Zeiten vom 05. August 1966 bis 21. November 1970 und 13. September 1974 bis 12. August 1975 könnten nicht als KBZ anerkannt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen; die Zeit vom 13. August 1975 bis 4. August 1976 könne nicht als KBZ anerkannt werden, weil die Tochter im Ausland erzogen worden sei. In Bezug auf den Sohn D. entschied die Beklagte, die Zeit vom 01. bis 20. September 1970 werde als KEZ anerkannt; die Zeit vom 21. September 1970 bis 31. August 1971 könne nicht als KEZ und die Zeit vom 21. September 1970 bis 12. August 1975 könne nicht als KBZ anerkannt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen; die Zeit vom 13. August 1975 bis 12. August 1980 könne nicht als KBZ anerkannt werden, weil der Sohn in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. Zugleich wurde auf die Anlagen 29 und 30, die Gegenstand des Bescheides seien, verwiesen. Aus ihnen ergibt sie u. a., dass für beide Kinder ab 13. August 1975 eine KBZ "vorerst" nicht anerkannt werden könne, da der Nachweis der griechischen Versicherungszeiten ("E 205 GR") noch nicht vorliege.
Mit Widerspruch vom 24. Januar 2006, mit dem sie die Anerkennung von KEZen erstrebte, machte die Klägerin geltend, sie habe ihre Tochter D. ab Oktober 1966 und ihren Sohn D. ab dessen Geburt in Neckarsulm, S. 14, erzogen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer versicherungsrechtlicher Zeiten wegen Kindererziehung. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin die Tochter D. in der Zeit vom 05. August 1966 bis 21. November 1970 und vom 13. September 1974 bis 12. August 1975 und den Sohn D. in der Zeit vom 21. September 1970 bis 12. August 1975 erzogen habe. Über KBZ ab 13. August 1975 habe noch nicht entschieden werden können, weil die griechischen Zeiten noch nicht bestätigt seien.
Deswegen hat die Klägerin am 12. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit der sie nun die Anerkennung von KEZen sowie die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres sowie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung geltend gemacht hat. Sie habe in der Zeit vom 05. August 1966 bis 12. August 1975 im S. (richtig: S.) 14 in Neckarsulm gewohnt, ebenso ihre Kinder ab deren Geburt. Auf Hinweis auf die Auskunft der Stadt Neckarsulm und die Bitte des SG, Nachweise für eine Erziehung der Kinder, z.B. die Benennung von Zeugen, mitzuteilen, hat die Klägerin mitgeteilt, sie nehme die Klage nicht zurück.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer KEZen und KBZen seien nicht erfüllt, da in den noch strittigen Zeiträumen bis 12. August 1975 eine Erziehung durch die Klägerin nicht erfolgt sei. Die Erziehung der Kinder ab 13. August 1975 stehe einer Erziehung in Deutschland nicht gleich. Über das Bestehen eines Rentenanspruches hat das SG nicht entschieden.
Gegen den am 26. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 10. April 2007 Berufung eingelegt, mit welcher sie die Gewährung von Altersrente unter Berücksichtigung von KEZen begehrt. Auf die Aufforderung des Senats, die Berufung zu begründen und Nachweise für einen Aufenthalt der Kinder in Deutschland, z. B. Passeintragungen, ärztliche Atteste, Krankenversicherungsunterlagen, Schulbescheinigungen oder ähnliche Dokumente vorzulegen, hat sich die Klägerin trotz Erinnerung nicht mehr geäußert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2007 sowie den Bescheid vom 16. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für ihre Kinder Dimitra und Dimitrios weitere Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen und ihr Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer Versicherungszeiten lägen nicht vor. Hierzu hat sie u. a. die Kopie einer "Verbindlichen Entscheidung" des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Anerkennung von KEZen und KBZen bei Erziehung im Gebiet der Europäischen Union vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und zu einem geringen Teil begründet.
Soweit die Klägerin die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres begehrt, worüber das SG trotz entsprechender Antragstellung allerdings nicht entschieden hat, ist die Klage unzulässig, weil insofern eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung der Beklagten nicht ergangen ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei der von der Klägerin begehrten Rente handelt es sich um eine Leistung, die auf Grund eines Verwaltungsaktes zu erbringen ist. Nachdem ein solcher nicht ergangen ist, ist die Klage insoweit unzulässig.
Auf Grund der Bescheide vom 21. Mai 1997 und 16. Dezember 2005 sind bei der Klägerin eine KBZ vom 22. November 1970 bis 12. September 1974 in Bezug auf die Tochter D. und eine KEZ vom 1. bis 20. September 1970 sowie eine KBZ vom 13. August bis 20. September 1970 in Bezug auf den Sohn D.anerkannt.
Darüber hinaus hat die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Anerkennung einer KEZ vom 1. bis 29. September 1966 und einer KBZ vom 5. August bis 29. September 1966 in Bezug auf die Tochter D ... Ein Anspruch auf Feststellung der weiteren bis 12. August 1975 geltend gemachten KEZen und KBZen für die Tochter D. und den Sohn D. besteht dagegen nicht.
Nachdem die Feststellung der im vorliegenden Rechtsstreit strittigen Zeiten als KEZen und KBZen mit Bescheid vom 21. Mai 1997 abgelehnt worden sind und dieser mangels Anfechtung innerhalb der Rechtsmittelfrist nach § 77 SGG bindend geworden ist, ist er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dies gilt auch für die hier begehrte Feststellung der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens weiterer KEZen und KBZen. Diese Voraussetzungen sind jedoch nur zu einem geringen Teil erfüllt.
Nach § 149 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind im Versicherungskonto Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wobei die §§ 24 und 48 SGB X nicht anzuwenden sind (§ 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI).
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind KEZen Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil wird eine KEZ angerechnet, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 ist eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat.
Die KEZ für ein - wie die Kinder der Klägerin - vor dem 01. Januar 1992 geborenes Kind endet zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt (§ 249 Abs. 1 SGB VI).
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine KBZ, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer KEZ auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 Satz 1 SGB VI). Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nur, soweit diese auch Pflichtbeitragszeiten sind (§ 57 Satz 2 SGB VI).
Die Klägerin hat unter Zugrundelegung der vorstehenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Vormerkung einer KEZ vom 1. bis 29. September 1966 sowie einer KBZ vom 5. August bis 29. September 1966, da sie insoweit ihre am 5. August 1966 in Griechenland geborene Tochter bis zum Tag vor dem Ende des Mutterschutzes (Beschäftigungsverbot bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt, § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 24. August 1965, BGBl. I, 912) dort auch zur Überzeugung des Senats erzogen hat. Nachdem die Klägerin ihre versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland am 1. Oktober 1966 wieder aufgenommen hat und als Datum für die Rückreise nach Deutschland der 30. September 1966 anzunehmen ist, dauerte die Zeit der Erziehung vom 5. August bis zum 29. September 1966. Zwar ist diese Zeit nicht in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden. Die Klägerin war aber unmittelbar (bis zum Beginn des Mutterschutzes) davor (und auch danach) in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und auch die Erziehung erfolgte in einem - späteren- Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich Griechenland. Dies genügt nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteile vom 23. November 2000, C-135/99, und 7. Februar 2002, C-28/00) für die Annahme einer hinreichenden Verbindung zur Anerkennung einer Versicherungszeit wegen Erziehung von Kindern. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf eine "Verbindliche Entscheidung" des Vorstandes der Deutschen Rechtenversicherung Bund (in AGZWSR 2/2007, TOP 2) eine Anerkennung der Zeit der Erziehung in Griechenland ablehnt, greift dieser Einwand nicht durch. Die im Hinblick auf eine erst geplante europarechtliche Neuregelung der Berücksichtigung von KEZen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch Art. 44 einer Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten soll, vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund getroffene "Verbindliche Entscheidung" kann die derzeitige Rechtslage mit den aktuellen geltenden europarechtlichen Bestimmungen, wie sie nach der Rechtsprechung des EuGH anzuwenden sind, nicht außer Kraft setzen. Es bleibt der Beklagten unbenommen, nach Eintritt einer entsprechenden Rechtsänderung - sofern diese tatsächlich kommen sollte - zu prüfen, ob eine Rücknahme der Anerkennung möglich ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin, die sich in diesem Zeitraum noch im Mutterschutz befand, vom 5. August bis 29. September 1966 in Griechenland versicherungspflichtig oder selbstständig tätig war, bestehen nicht. Da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung der KEZ und der KBZ für die Zeit bis 29. September 1966 vorliegen, hat die Klägerin insoweit einen Anspruch auf deren Anerkennung.
Darüber hinaus sind die obengenannten Voraussetzungen in Bezug auf die Tochter D.für den Zeitraum vom 30. September 1966 bis 21. November 1970 sowie vom 13. September 1974 bis 13. August 1975 bereits deshalb nicht erfüllt, weil es nicht nachgewiesen ist, dass die Klägerin in diesen Zeiträumen ihre Tochter erzogen hat. Die Klägerin war gemäß der Auskunft der Stadt Neckarsulm dort vom 16. August 1965 bis 13. August 1975 ununterbrochen polizeilich gemeldet. Nachdem die Klägerin im Zeitraum vom 22. April 1964 bis 31. Juli 1975 - abgesehen von Zeiten des Mutterschutzes - auch nahezu ununterbrochen beitragspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet hat, hat der Senat auch keinen Zweifel an der Auskunft der Stadt Neckarsulm und daran, dass die Klägerin in diesem Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort hatte. Dem gegenüber ist die in Griechenland geborene Tochter D. erst am 22. November 1970 aus Griechenland zugezogen und nur bis 12. September 1974, dem Tag der Abmeldung nach Griechenland, in Deutschland gemeldet gewesen. Dass die Tochter sich gleichwohl auch im strittigen Zeitraum in Deutschland aufgehalten und hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte sowie von der Klägerin erzogen wurde, ist dagegen nicht feststellbar. Die Klägerin hat trotz ausdrücklicher Hinweise des SG und auch des Senats weder entsprechende Nachweise vorgelegt, die das belegen könnten, noch irgend welche Beweismittel benannt. Da somit ein Nachweis der Erziehung der Tochter D. durch die Klägerin im Zeitraum vom 30. September 1966 bis 21. November 1970 und vom 13. September 1974 bis 12. August 1975 nicht erbracht ist, sind insofern für sie keine KEZen und weiteren KBZen bis 12. August 1975 festzustellen.
Auch für den Sohn D. sind über die vom 1. bis 20. September 1970 anerkannte KEZ und die KBZ vom 13. August 1970 bis 20. September 1970 hinaus bis 12. August 1975 keine weiteren KEZen und KBZen feststellbar. Gemäß der Auskunft der Stadt Neckarsulm war der Sohn D. von seiner Geburt an lediglich bis zum 20. September 1970 in Neckarsulm gemeldet und ist dann als nach Griechenland verzogen abgemeldet worden. Die Klägerin, die weiterhin in Neckarsulm bis 13. August 1975 gemeldet war und bis 31. Juli 1975 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, hatte demgegenüber weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Damit ist es nicht nachgewiesen, dass die Klägerin ihren Sohn D. im Zeitraum vom 21. September 1970 bis zum 13. August 1975 erzogen hat. Soweit sie dieses behauptet und geltend macht, sie habe ihren Sohn in Deutschland, in Neckarsulm erzogen, fehlt es an jeglichem Nachweis, dass sich ihr Sohn in dieser Zeit überhaupt in Deutschland aufgehalten hat. Trotz Aufforderung des SG und des Senats, entsprechende Beweismittel vorzulegen oder zu benennen, ist dies nicht geschehen, weswegen auch keine Veranlassung oder Anhalt besteht, weitere Ermittlungen durchzuführen.
Soweit die Klägerin die Anerkennung von KBZen ab dem 13. August 1975 begehrt, ist bereits die Klage unzulässig, weil es an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung fehlt. Gemäß den Anlagen 29 und 30 zum Bescheid vom 16. Dezember 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 hat die Beklagte insofern noch keine endgültige Entscheidung getroffen, weil die in Griechenland zurückgelegten Versicherungszeiten nicht geklärt sind.
Da die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Anerkennung einer KEZ vom 1. bis 29. September 1966 und einer KBZ vom 5. August bis 29. September 1966 hat, sind insofern der Gerichtsbescheid und die angefochtenen Bescheide abzuändern. Im übrigen weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Berufung nur zu einem geringfügigen Teile Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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