Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 1082/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 243/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten ab dem 01. August 2000 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die 1960 geborene Klägerin schloss 1979 eine Ausbildung zum Maschinisten ab. Sie arbeitete in diesem Beruf, den sie wegen der Geburt ihrer Tochter aufgab, bis zum 31. Dezember 1980. Anschließend war sie tätig als Raumpflegerin, Helferin in einer Kinderkrippe, Mitarbeiterin in der Arbeiterversorgung, Verkäuferin, Mitarbeiterin in einer Kantine, Kaderinstrukteurin und Wäschereihilfsarbeiterin. Von November 1987 bis 31. Oktober 1989 war sie Zivilbeschäftigte und von November 1989 bis Februar 1991 Mitarbeiterin der SED-Kreisleitung B- bzw. deren Nachfolge-Partei PDS. Vom 11. April 1991 bis 19. April 1993 arbeitete sie als Verkäuferin in einer Fleischerei. In der Folgezeit arbeitete sie, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Sozialhilfebezugs, vom 20. April 1993 bis 01. August 1994 und vom 09. September 1996 bis 31. Oktober 1999 weiter als Fleisch- und Aufschnittverkäuferin bei der O AG. Das Arbeitsgebiet umfasste das Bedienen der Kunden mit dem Fleisch- und Aufschnittsortiment, der Arbeitsumfang betrug 20 Stunden wöchentlich, sie wurde entlohnt nach dem Tarifvertrag für den Berliner Einzelhandel und war eingestuft in die Tarifgruppe K 2/ 7. Berufsjahr. Eine Ausbildung als Fleisch- und Wurstwarenverkäuferin hat die Klägerin nicht absolviert. Ab November 1999 war sie arbeitslos. Nach einer vom Arbeitsamt finanzierten Trainingsmaßnahme der Einarbeitung bei der Fa. S vom 18. September bis 14. Oktober 2000 übte sie vom 16. Oktober 2000 bis 15. April 2001 eine Halbtagsbeschäftigung als Verkäuferin in einem S-Markt aus. Anschließend bezog sie Krankengeld und bis Oktober 2002 Leistungen der Arbeitsverwaltung. Seit Februar 2007 ist sie eigenen Angaben zufolge erneut über eine Zeitarbeitsfirma im Umfang von 20 Stunden wöchentlich als Fleisch- und Wurstverkäuferin an wechselnden Einsatzorten tätig, wobei sie aktuell nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen Anfahrtsweg von 1 Stunde und 30 Minuten zurücklegen muss.
Seit 1983 leidet die Klägerin an Unterleibsbeschwerden und unterzog sich mehrfach gynäkologischen Operationen. Wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit von Dezember 1998 bis Juli 1999 absolvierte sie eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik für Frauenheilkunde E B vom 24. November bis 15. Dezember 1999. Mit Reha-Entlassungsbericht vom 05. Januar 2000 wurde das Leistungsbild der Klägerin dahingehend beschrieben, dass sie ihre letzte Tätigkeit als Fleischverkäuferin aus gynäkologischer Sicht nicht mehr, eine leichte körperliche Tätigkeit in geschlossenen und beheizten Räumen unter Vermeidung von schwerem Heben und Tragen, häufigem Bücken, Kälte, Zugluft und Durchnässung jedoch noch vollschichtig ausüben könne.
Unter dem 16. Juni 2000 erstellte die Fachärztin für Innere Medizin Dr. S ein ärztliches Gutachten für das Arbeitsamt Potsdam. In diesem hielt sie die Klägerin für vollschichtig einsatzfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ein wettbewerbsfähiger Einsatz als Verkäuferin im Lebensmittelbereich sei aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht mehr vertretbar, für eine leichtere Verkaufstätigkeit bestünde ein ausreichendes Arbeitsvermögen, sie sei in der Lage, überwiegend leichte, zeitweise auch mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten.
Am 25. Juli 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit der Begründung, dass sie sich wegen einer Operation seit Januar 1999 nur noch zur Verrichtung von "leichten Arbeiten" in der Lage fühle.
Die Beklagte veranlasste ein gynäkologisches Gutachten, das der Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe Dr. M nach Untersuchung der Klägerin am 25. Oktober 2000 unter dem 05. November 2000 erstellte. Der Gutachter hielt aus gynäkologischer Sicht eine halb- bis untervollschichtige Tätigkeit als Verkäuferin für zumutbar; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe Arbeitsfähigkeit für 6 Stunden und mehr. Wünschenswert sei, dass eine längere Tätigkeit im Kühlraum sowie schweres Heben vermieden werde. Bei der Untersuchung habe die Klägerin angegeben, einen halben Arbeitstag als Fleisch- und Wurstwarenverkäuferin problemlos zu bewältigen. Bei längerer Arbeitszeit träten verstärkt Unterbauch- und Rückenschmerzen auf.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass diese weder berufs- noch erwerbsunfähig sei, da sie in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein.
Mit dem hiergegen am 07. Februar 2001 erhobenen Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass sie sich einer weiteren Operation unterziehen müsse. Zur Begründung des Widerspruchs machte sie geltend, seit dem 28. Februar 2001 in stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus K zu sein. Ihr sei dort ein Tumor am linken Eileiter, der linke Eileiter sowie der linke Eierstock entfernt worden. Die wiederholten chirurgischen Eingriffe hätten sie sowohl psychisch als auch physisch stark beeinträchtigt, daher sehe sie nicht in der Lage, ihre berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen bzw. einer dauerhaften Beschäftigung nachzugehen. Es sei davon auszugehen, dass noch weitere Operationen notwendig seien. Die Beklagte zog die Epikrise des A-Kreiskrankenhauses vom 08. März 2001 über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 28. Februar bis 08. März 2001 sowie einen Reha-Entlassungsbericht vom 11. Mai 2001 der Klinik E B über die sich anschließende Reha-Maßnahme vom 28. März bis 28. April 2001 bei. Die Ärzte der Reha-Klinik hielten die Klägerin in ihrer letzten Tätigkeit als Fleischverkäuferin unter drei Stunden täglich für leistungsfähig, eine körperliche Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen, Nässe, Kälte und Zugluft sei ihr sechs Stunden und mehr möglich.
Der Beklagten lag ferner vor ein im Rehaverfahren erstelltes Gutachten des Arztes für Urologie Dr. K vom 08. Oktober 2000. Dieser hatte nach körperlicher Untersuchung der Klägerin am 27. September 2000 festgestellt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch objektivierbare Befunde nicht bestünde. Es müsse auch festgestellt werden, dass bisher keine spezifische urologische Diagnostik und Therapie erfolgt sei, so dass in diesem Bereich Besserungsmöglichkeiten bestehen dürften. Außerdem solle dringend eine Gewichtsreduktion angestrebt werden.
Die Beklagte veranlasste ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P vom 11. September 2001. Die Gutachterin hielt die Klägerin nach ambulanter Untersuchung am 05. September 2001 als Fleischverkäuferin für unter drei Stunden und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für vollschichtig leistungsfähig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es bestehe weder Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit noch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung nach dem zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Recht. Die Klägerin könne als Verkäuferin wegen ihres Gesundheitszustandes nicht mehr tätig sein. Sie habe jedoch im Berufsleben umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt, die sie für eine Beschäftigung als Bürohilfskraft im kaufmännischen Bereich oder im verwaltenden Bereich oder als Telefonistin geeignet erscheinen ließen. Sie sei daher nicht berufsunfähig. Das Nichtvorliegen von Berufsunfähigkeit schließe gleichzeitig die Annahme von Erwerbsunfähigkeit aus.
Am 21. Dezember 2001 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Potsdam erhoben und die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab 25. Juli 2000 begehrt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, wegen der Vielzahl ihrer schweren Erkrankungen keiner Berufstätigkeit mehr nachgehen zu können. Der Schwerpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen läge inzwischen bei den Unterbauchbeschwerden mit Harninkontinenz. Wegen dieser Beschwerden könne sie weder länger sitzen noch stehen, tagsüber würde sie fast nur liegen. Insbesondere die Mischharninkontinenz mit Drangkomponente belaste sie im Berufsleben sehr stark. Praktisch wirke sich diese Beeinträchtigung so aus, dass sie Tätigkeiten meiden müsse, die zu einer Verkühlung oder anderweitigen Reizung der Blase führen könnten. Sobald die Klägerin einen Harndrang verspüre, müsse sie eine Toilette aufsuchen. Eine verzögernde Miktion sei ihr selbst über wenige Minuten nicht möglich. Aufgrund ihres intellektuellen Leistungsvermögens sei sie nicht in der Lage, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, die überwiegend geistige Tätigkeit voraussetze. Ab dem 12. September 2002 habe sie sich erneut einer großen gynäkologischen Operation unterziehen müssen, am 27. und 28. Dezember 2002 habe sie sich wegen eines Hörsturzes in stationärer Behandlung befunden. Das Hörvermögen auf ihrem linken Ohr werde nicht wieder herzustellen sein. Seit Beginn des Klageverfahrens habe sich der Schwerpunkt von den rein urologischen Beschwerden erheblich in den internistisch-chirurgischen Bereich verlagert. In der Zeit vom 17. bis 19. September 2003 sei sie erneut in die Klinik für Minimal Invasive Chirurgie eingewiesen und dort am 17. September 2003 operiert worden. Die Verwachsungen im abdominalen Bereich führten zu erheblichen Schmerzen und weiteren Beschwerden.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen, und zwar des DM R vom 08. Mai 2002, des Dr. O vom 16. Juli 2002 und des DM V vom 20. Januar 2003. Es hat ferner Krankenhausentlassungsberichte des Evangelisch-Freikirchlichen Krankenhaus R vom 09. Oktober 2002 und des Krankenhauses L vom 19. Februar 2003 beigezogen sowie eine Arbeitgeberauskunft der O AG vom 03. Mai 2002 eingeholt und die Erstattung eines urologischen Gutachtens durch den Chefarzt und Privatdozenten Dr. K veranlasst. Der Urologe hat nach körperlicher Untersuchung der Klägerin am 23. Juli 2003 unter dem 16. September 2003 ein Sachverständigengutachten erstellt und die folgenden Diagnosen gestellt:
1. Ausgeprägter Verwachsungsbauch bei Z. n. vielfachen transabdominalen Operationen
2. Z. n abdominaler Hysterektomie und Kolposuspension nach BURCH bei Descensus und Harninkontinenz
3. Z. n. laparoskopischer Adnex-Entfernung links
4. Z. n. Cholecystektomie
5. Psychovegetativer Erschöpfungszustand
6. Rezidivierendes Lumbalsyndrom
7. Gonalgie links
8. Rezidivierende Migräne
9. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
10. Angst und depressive Störung, gemischt.
Die Klägerin könne, ohne auf Kosten ihrer Gesundheit zu arbeiten, leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausüben. Aufgrund der subjektiv belastenden Blasenstörung und der multiplen Vernarbungen sei das regelmäßige Heben von Lasten über 5 kg ebenso zu vermeiden wie das Arbeiten unter Einfluss von Kälte, Nässe, Zugluft, Hitze und starken Temperaturschwankungen. Diese Einschränkungen gälten ebenso für Arbeiten, die extremere körperliche Haltungen erfordern (z. B. in der Hocke, im Kriechen, beim Klettern etc.). Die Arbeitsanforderungen an die Kraft und Fingerfertigkeit der Hände oder Arbeiten, die mit einer besonderen Belastung der Stimme verbunden sind, seien nicht einzuschränken. Auch Anforderungen an das Reaktionsvermögen und die Aufmerksamkeit sowie Arbeiten, die Übersicht, Verantwortungsbewusstsein oder Zuverlässigkeit erfordern, seien nicht eingeschränkt. Die Begründung für die Beschränkung liege im Wesentlichen in der postoperativen Blasenstörung und den multiplen abdominalen Vernarbungen begründet. Die Klägerin sei in der Lage, unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen, Arbeiten mindestens sechs Stunden für 5 Tage/Woche auszuüben. Sie benötige über die betriebsüblichen Pausen hinaus keine weiteren festgesetzten Pausen. Arbeitsunterbrechungen zum Aufsuchen einer Toilette sollten jedoch auch außerhalb der Pause möglich sein. Die Klägerin sei in der Lage, den Arbeitsplatz von ihrer Wohnung aus aufzusuchen. Eine Begleitperson sei nicht erforderlich. Ein Pkw oder ein anderes privates Verkehrsmittel sei für die Klägerin benutzbar. Fußwege könne sie auch von einem Umfang über 500 m zusammenhängend zurücklegen, arbeitstäglich seien viermal 500 Meter sicher zu überschreiten. Die Einschränkungen des Leistungsvermögens bestünden sicher seit dem Sommer 2000. Die Leistungsminderung habe im Krankenhausaufenthalt im Februar 2001 im A-Kreiskrankenhaus in K W kulminiert.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 26. Mai 2004 abgewiesen und hierbei ausdrücklich festgestellt, dass sich der Rentenanspruch der Klägerin ausschließlich nach § 43 ff. SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung richte. Die zum 01. Januar 2001 in Kraft getretene Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit berührten den Anspruch der Klägerin nach dem bisherigen Recht nicht. Die Klägerin könne zwar ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fleisch- und Aufschnittverkäuferin nicht mehr ausüben, sie sei jedoch auf eine Beschäftigung als Bürohilfskraft im kaufmännischen Bereich oder als Verwaltungsangestellte bzw. auch als Telefonistin verweisbar. Ihr sei unter Berücksichtigung ihres bisherigen beruflichen Werdeganges eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellte in der Vergütungsgruppe V/VI Bundesangestelltentarif (BAT) zumutbar. Die Tätigkeiten einer Verwaltungsangestellten umfassten alle Arbeiten, die in einem Büro bzw. in einer Kanzlei anfallen. Dazu gehörten das Führen von Karteikarten und Kontrolllisten, das Zusammenstellen und Aufbereiten von Daten für Statistiken, das Erledigen formularmäßigen Schriftverkehrs, das Ablegen von Schriftgut, das Ausstellen einfacher Bescheinigungen und Mitteilungen, das Weiterleiten von Vorgängen, die Kontrolle von Terminen und das Anstellen von einfachen Berechnungen usw. Eine verwaltungsnahe oder kaufmännische Ausbildung werde für die Verrichtung derartiger Tätigkeiten nicht vorausgesetzt, da es sich um einfachere, vorwiegend schematisch zu verrichtende Arbeiten handele. Die Klägerin habe in ihrem Berufsleben bereits als Kaderinstrukteur, als Zivilbeschäftigte und auch als Mitarbeiterin der SED-Kreisleitung bzw. PDS solche Erfahrungen in Verwaltungsabläufen erlangen können. Selbst Berufsfremde könnten in Tätigkeiten dieser Art innerhalb von drei Monaten eingearbeitet werden. Die Klägerin sei daher nicht berufsunfähig nach § 43 SGB VI a. F. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente scheide aus, da hierbei noch strengere Kriterien zu stellen seien.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 07. Juli 2004 zugestellte Urteil am 06. August 2004 Berufung eingelegt, mit der sie - ausdrücklich nur - das Begehren auf Erhalt einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab dem 01. August 2000 weiterverfolgt. Sie leide unter wiederholten sturzartigen Diarrhoen (sechs- bis zehnmal täglich). Ferner sei das Vorliegen eines Kurzdarmsyndroms bescheinigt worden. Das Sozialgericht habe bei seiner Entscheidung die hinzutretende und inzwischen im Vordergrund stehende Erkrankung des Darm- und Bauchbereiches der Klägerin nicht beachtet. Aufgrund der sechs- bis zehnmal täglich auftretenden sturzartigen Durchfälle, starker Schmerzen sowie der Harninkontinenz sei sie nicht in der Lage, eine sinnvolle Beschäftigung zu Erwerbszwecken auszuüben. Während der nunmehr von ihr ausgeübten Halbtagsbeschäftigung müsse sie immer wieder die Toilette aufsuchen, auch der Arbeitsweg stelle deswegen ein Problem dar. Vom 09. bis zum 11. April 2008 habe sie sich erneut im Evangelischen Krankenhaus L wegen persistierende linksseitiger Unterbauchschmerzen sowie Diarrhoen in stationäre Behandlung begeben müssen. Zusätzlich sei in den letzten zwei Monaten vor dem stationären Aufenthalt Sodbrennen aufgetreten. Die Klägerin hat eine Epikrise des Evangelischen Krankenhauses L vom 11. April 2008. und eine Epikrise der C, Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Gastroenterologie, Hepatologie und Endokrinologie vom 10. Juni 2005 über eine stationäre Betreuung am 09. und 10. Juni 2005 zur Akte gereicht.
Die Klägerin hat ferner einen Bescheid über die Feststellung einer Behinderung mit einem GdB von 30 des Landesamtes für Soziales und Versorgung vom 10. September 2004 sowie einen neuropsychologischen Befund der C, Neurologische Klinik und Poliklinik vom 13. April 2005 und einen Arztbrief der C, Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Psychosomatik vom 19. April 2005 eingereicht
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Mai 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01. August 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und sieht sich durch die weiteren Ermittlungen des Senats in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, und zwar des Arztes für Anästhesiologie Dr. E vom 06. Dezember 2004, der Fachärztin für Innere Medizin Dr. H vom 20. Dezember 2004, des Gynäkologen DM O vom 14. Januar 2005 und der Fachärztin für Innere Medizin Dr. L vom 17. August 2007. Ferner lagen vor ärztliche Atteste der Dr. H vom 17. Juni 2005 und des Dr. E vom 01. November 2004 sowie ein Schreiben des Prof. Dr. W vom 15. Dezember 2005, wonach aufgrund der vorliegenden OP-Berichte bzw. Epikrisen die Diagnose "Kurzdarmsyndrom" nicht aufrechterhalten werden könne.
Der Senat hat insgesamt drei Begutachtungen der Klägerin durchführen lassen, und zwar durch Prof. B, Direktor der Chirurgischen Klinik des V , Prof. Dr. M-, Chefarzt der Gastroenterologischen Abteilung der P W, und Dr. K, Fachärztin für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, Chefärztin des S Krankenhauses E GmbH. Prof. Dr. B hat nach Untersuchung der Klägerin am 16. Februar 2006 in seinem Gutachten vom 21. Februar 2006 die folgenden Diagnosen erhoben:
Ausgeprägter Verwachsungsbauch nach vielfachen Laparotomien, Zustand nach Cholecystektomie, mehrfache, dünnflüssige Stuhlentleerungen.
Die früher im Vordergrund stehenden dysurischen Beschwerden, besonders die Inkontinenzerscheinungen, seien offensichtlich nicht mehr vorhanden. Die Diagnose "Kurzdarm-Syndrom" sei falsch. Die Diarrhoen könnten nur funktionell, psychosomatisch bedingt sein, da auch durch eine Darmspiegelung keine Dickdarmentzündung, weder spezifisch noch unspezifisch gefunden worden sei. Auffällig sei, dass die Analregion der Klägerin nicht entzündlich gereizt sei, sondern äußerlich völlig unauffällig. Bei mehr als zehn dünnflüssigen Durchfällen pro Tag wäre ein chronisch gereizter entzündlicher Perianalbereich zu erwarten. Außerdem sei auffällig, dass die Klägerin keinerlei antidiarrhoische Medikation einnehme und keine regelmäßige, gastroenterologische Betreuung bestehe. Bei der Klägerin bestehe ferner ein so genanntes metabolisches Syndrom, das gekennzeichnet sei durch Übergewicht, Fettleber, hohen Blutdruck und latente oder manifeste Zuckerkrankheit. Die festgestellten Gesundheitsstörungen schränkten die Leistungsfähigkeit der Klägerin in qualitativer Hinsicht ein, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 356 der Gerichtsakte verwiesen. Der Gutachter hielt die Klägerin für in der Lage, eine Tätigkeit mindestens 6 Stunden über 5 Tage in der Woche auszuüben, sofern sich die Stuhlfrequenz durch eine entsprechende Therapie reduzieren lasse. Unterstellt, die Anzahl der dünnflüssigen Entleerungen sei wie angegeben, wäre die Arbeitsfähigkeit nahezu aufgehoben. Die Beschwerden der Klägerin bezüglich des Darms könnten aus dem Zeitpunkt November 2002 datieren. Bei der Begutachtung durch PD Dr. K 2003 seien zwar Diarrhoen angegeben worden, jedoch nicht in der Vielzahl, die bei seiner Untersuchung geschildert worden seien. Es bestehe die eigenartige Diskrepanz zwischen der Angabe der massiven Stuhlfrequenz, die ja einen immensen Leidensdruck erzeugen würde und der Tatsache, dass die Klägerin sich keinerlei gastroenterologischer intensiver Diagnostik, geschweige denn Therapie unterzogen habe. Ebenso sei irritierend, dass bei Angabe ständig vorhandener und die Lebensfreude erheblich einschränkender Schmerzen nicht ein einziges Analgetikum ordiniert und eingenommen worden sei. Der Gutachter hielt deswegen die Beschwerden für im Wesentlichen psychisch bedingt und eine erneute psychiatrische Begutachtung der Klägerin für dringend geboten. Da das Absetzen von mehr als 15 dünnflüssigen Stühlen durch die von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde und Ergebnisse externer Untersuchungen nicht erklärt würden, sei ferner erforderlich, diese Diarrhoen von einem in funktionellen Darmerkrankungen erfahrenen Gastroenterologen abklären zu lassen.
Frau Dr. K erstattete das nervenärztliche Gutachten nach psychiatrischer Exploration der Klägerin am 13. Oktober 2006 unter dem 23. November 2006. Die Sachverständige stellte die Diagnosen Somatisierungsstörung und Dysthymia, was den vorhergehenden psychiatrischen Einschätzungen entspräche. Die Diagnosen seien nicht so schwer, dass sie aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht die Leistungsfähigkeit beeinträchtigten. Qualitative Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Erwerbsfähigkeit ergäben sich aufgrund der vom chirurgischen Sachverständigen festgestellten Störungen. Aus psychiatrischer Sicht sei es wichtig, so schnell wie möglich mit einem Arbeitsversuch zu beginnen, um die Ängste vor der Arbeitssituation nicht weiter steigen zu lassen.
Der Gastroenterologe Prof. Dr. M hat nach körperlicher Untersuchung der Klägerin am 14. Juni 2006 und Abwarten der Durchführung einer medizinischen Behandlung der chronischen Diarrhoen in der Zeit von Juli 2006 bis Januar 2007 am 27. Dezember 2007 ein Gutachten erstattet und nach Einwänden des Bevollmächtigten der Klägerin am 25. März 2008 ergänzend Stellung genommen. Der Gutachter hat ausgeführt, dass eine endgültige Einordnung der Durchfallerkrankung der Klägerin nicht möglich sei. Es liege eine unspezifische Durchfallerkrankung vor, die chronifiziert sei. Die Klägerin könne aufgrund dieser Erkrankung körperlich nur leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen mit Verfügbarkeit von Toiletteneinrichtungen durchführen. Arbeiten im Freien, in Kälte, Nässe, Zugluft und Hitze seien zu vermeiden. Tätigkeiten, die mit Steigen, Klettern, anderen körperlichen Belastungen, einschließlich Bücken, Heben von Lasten über 5 kg, Tragen von Lasten über 5 kg verbunden seien sowie Tätigkeiten unter Zeitdruck sowie Akkordarbeit könnte sie nicht durchführen. Tätigkeiten unter Lärmbelästigung, in Wechselschicht, Arbeiten mit Anforderungen an Fein- und Grobmotorik der Hände sowie Arbeiten mit Anforderungen an Reaktionsvermögen, Aufmerksamkeit, Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit könnten durchgeführt werden, sofern diese nicht mit einer Gefährdung anderer Personen oder Sachwerte verbunden seien, sofern die Klägerin kurzfristig eine Toiletteneinrichtung aufsuchen müsse. Sie könne Tätigkeiten durchführen, die geistige Anforderungen auf einfachem bis mittelschwerem Niveau erfordern. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne sie in Normal- und Wechselschicht in Vollzeit tätig werden. Die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstelle seien aus gutachterlicher Sicht mit 30 bis 60 Minuten pro Wegstrecke möglich, wobei die Nutzbarkeit von Toiletteneinrichtungen in öffentlichen Verkehrsmitteln für die Dauer der medizinisch möglichen Wegstrecke eine Rolle spiele.
Es sei anzunehmen, dass diese qualitativen Einschränkungen auch im Juli 2000 bereits vorgelegen hätten. Vermutlich würden in der Zeit zwischen den Jahren 2000 und 2006 wesentliche Zeiträume liegen, in denen die Arbeitsfähigkeit stärker eingeschränkt gewesen sei als zum Begutachtungszeitpunkt. Dies lasse sich an einer höheren Stuhlfrequenz und den von der Klägerin geklagten subjektiven Beschwerden ableiten. Eine Objektivierung sei aber nicht möglich.
Auch unter den genannten Einschränkungen sei eine mehr als sechsstündige Tätigkeit als Fleischfachverkäuferin möglich. Da eine Objektivierung der von der Klägerin angegebenen Stuhlfrequenz nicht möglich sei, diese aber das wesentliche Argument der Klägerin sei, könne eine genauere Aussage nicht getroffen werden.
Der Senat hat ferner eine Ablichtung der Berufsinformationskarte BO 784 "Bürohilfskräfte" sowie einen Auszug aus BERUFENET (Informationsdienst der Arbeitsagentur) "Fachverkäuferin –Lebensmittelhandwerk (Fleischerei)" in das Verfahren eingeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die darin enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (5 Bände, und auf die Leistungsakten der Arbeitsverwaltung (1 Band, Gz.: ) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht erhoben. Sie ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung der beantragten Renten.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nach der ausdrücklichen Klarstellung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausschließlich Renten nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung SGB VI a. F. - aufgrund der Antragstellung der Klägerin im Juli 2000 (§§ 300 Abs. 2, 302b Abs. 1 SGB VI).
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit richten sich somit nach § 44 Abs. 2 SGB VI a. F.
Danach sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder aber Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs. 2 SGB VI i.d. Fassung des Gesetzes vom 23.06.1994, BGBl. I, 1311).
Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a. F.).
Die Klägerin konnte im maßgeblichen Zeitraum bis 31. Dezember 2000 und kann weiterhin Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten und ist damit nicht erwerbsunfähig.
Sie leidet an den von den Sachverständigen Dr. K, Dr. B und Prof. Dr. M nach eigener Befundung und unter Berücksichtigung der – insgesamt fünf -Vorgutachten aus dem erstinstanzlichen Verfahren, dem Verwaltungsverfahren sowie aus Verfahren beim Arbeitsamt und im Rehabereich der Beklagten, der Befundunterlagen der behandelnden Ärzte sowie zahlreicher Epikrisen über stationäre Aufenthalte schlüssig festgestellten Gesundheitsstörungen, nämlich auf psychiatrischem Gebiet an einer Somatisierungsstörung und Dysthymia und auf chirurgischem und gastro-enterologischem Fachgebiet an einem ausgeprägten Verwachsungsbauch nach vielfachen Laparotomien, einem Zustand nach mehrfacher Cholecystektomie, sowie seit November 2002 an einer unspezifischen chronifizierten Durchfallerkrankung. Im Übrigen litt sie nach den Feststellungen des Dr. K an einem rezidivierenden Lumbalsyndrom und einer Gonalgie links sowie nach den übereinstimmenden Feststellungen sämtlicher Gutachter und den Ausführungen in den vorliegenden Befundberichten und Epikrisen an einem metabolischen Syndrom (Übergewicht, Fettleber, hoher Blutdruck).
Aufgrund der insoweit festgestellten Gesundheitsstörungen war das Leistungsvermögen der Klägerin nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens bereits im maßgeblichen Zeitraum bis 31. Dezember 2000 und ist bis heute wie folgt eingeschränkt: Die Klägerin kann nur leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausüben. Das regelmäßige Heben von Lasten über 5 kg und das Arbeiten unter Einfluss von Kälte, Nässe, Zugluft, Hitze und starken Temperaturschwankungen ist zu vermeiden. Dies gilt ebenso für Arbeiten, die extremere körperliche Haltungen erfordern (z. B. in der Hocke, im Kriechen, beim Klettern etc.).
Sie benötigt über die betriebsüblichen Pausen hinaus keine weiteren festgesetzten Pausen. Arbeitsunterbrechungen zum Aufsuchen einer Toilette sollten jedoch auch außerhalb der Pause möglich sein.
Die Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet schränken nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachterin Dr. K darüber hinaus das Leistungsvermögen nicht ein. Die Klägerin kann Arbeiten mit Anforderungen an das Reaktionsvermögen und die Aufmerksamkeit in durchschnittlicher Weise ausführen. Dies gilt auch für Arbeiten, die Übersicht, Verantwortungsbewusstsein oder Zuverlässigkeit erfordern.
Eine Einschränkung der Wegefähigkeit ergibt sich aus den Gesundheitsstörungen, wie dies von den Sachverständigen übereinstimmend nachvollziehbar und schlüssig angegeben wird, nicht. Die Klägerin ist in der Lage, Arbeitsstellen zu erreichen. Dies demonstriert sie aktuell auch eindrücklich mit einem täglichen einfachen Arbeitsweg von eineinhalb Stunden. Anhaltspunkte, dass im vorliegend allein maßgeblichen Zeitraum bis Ende 2000 etwas anderes gegolten haben könnte, sind nicht ersichtlich; zumal die Durchfallerkrankung erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2002 auftrat. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung von ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen liegt und lag bis 31. Dezember 2000 nicht vor, so dass der Klägerin auch keine konkrete, ihr zumutbare Tätigkeit zu benennen war. Auch der plötzliche Drang zum Aufsuchen einer Toilette hindert eine Berufsausübung gerade beim breiten Spektrum der Tätigkeitsfelder, wie sie gerade bei Büroarbeiten vorkommen, nicht. Zwar ist erforderlich, dass sich eine Toilettenanlage in der Nähe des Arbeitsplatzes befindet, diese Leistungseinschränkungen führen jedoch nicht zu der Annahme von betriebsunüblichen Pausen beziehungsweise zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 28. Juli 1998 - L 2 RJ 2683/97 -; Bayerisches Landessozialgericht Urteil v. 27. Juli 2005 - L 19 R 73/03 - jew. veröffentlicht in Juris).
Soweit die Klägerin ihre Klage ursprünglich im Wesentlichen auf dysurische Beschwerden, insbesondere eine Inkontinenz, gestützt hat, sind diese Beschwerden offensichtlich bereits seit der Begutachtung durch Prof. Dr. B (im Jahr 2006) nicht mehr vorhanden. Diese Beschwerden haben aber nach den Feststellungen der die Klägerin vor diesem Zeitpunkt untersucht habenden Sachverständigen das Leistungsvermögen zu keinem Zeitpunkt quantitativ und qualitativ nicht über die oben genannten Einschränkungen hinaus gemindert.
Der Senat hatte keine Veranlassung aufgrund der am 22. April 2008 zur Akte gereichten Epikrise des E Krankenhauses L vom 11. April 2008 weiter medizinisch zu ermitteln. Zum einen enthält die benannte Epikrise keine Befunde, die nicht schon Gegenstand der vorliegenden gutachterlichen Untersuchungen der Klägerin gewesen sind. Zum anderen ist nicht erkennbar, welche neuen Erkenntnisse über den Gesundheitszustand der Klägerin im Jahr 2000 Untersuchungen im Jahr 2008 erbringen könnten; zumal zahlreiche zeitnahe Untersuchungen und Begutachtungen vorliegen. Der Sachverhalt ist auf Grund der vorliegenden Gutachten - insbesondere hinsichtlich der aus den Gesundheitseinschränkungen resultierenden Erwerbsminderung - hinreichend geklärt.
Die Klägerin hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit richten sich nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung SGB VI a. F. (§§ 300 Abs. 2, 302 b Abs. 1 SGB VI). Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit und Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.
Danach ist bei der Klägerin von der Tätigkeit als Verkäuferin für Fleisch- und Wurstwaren auszugehen, die sie zuletzt vor der Rentenantragstellung im Juli 2000 von 1996 bis 1999 versicherungspflichtig und auf Dauer gerichtet ausgeübt hat. Die Tätigkeit einer Verkäuferin für Fleisch- und Wurstwaren kann die Klägerin mit ihrem verbleibenden Leistungsvermögen nicht mehr ausüben. Bei dieser Tätigkeit handelte es sich nach den Angaben des Arbeitgebers der Klägerin, der O AG, in der Arbeitgeberauskunft vom 3. Mai 2002 um mittelschwere Arbeit. Die Klägerin ist aber bzw. war bis Ende 2000 nach den übereinstimmenden Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen nur noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten auszuführen. Soweit der Gerichtssachverständige Dr. M in seinem Gutachten vom 27. Dezember 2007 eine mehr als sechsstündige Tätigkeit als Fleischfachverkäuferin für möglich hält, folgt der Senat ihm nicht. Zum einen steht diese Einschätzung in Widerspruch zu der eigenen Feststellung des Sachverständigen, dass nur noch körperlich leichte Arbeiten ausgeführt werden könnten und zum anderen ist diese Angabe offensichtlich von dem Missverständnis geprägt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens dieser Tätigkeit ohne nennenswerte Probleme vollschichtig, d.h. 8 Stunden täglich, und nicht nur halbtags nachging.
Bereits unter dem 16. Juni 2000 hat aber die Fachärztin für Innere Medizin Dr. S in dem für das Arbeitsamt Potsdam erstellte Gutachten einen wettbewerbsfähigen Einsatz der Klägerin als Verkäuferin im Lebensmittelbereich aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht mehr für vertretbar gehalten. Auch der Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe Dr. M hat in seinem im maßgeblichen Zeitraum am 05. November 2000 für die Beklagte erstellten Gutachten aus gynäkologischer Sicht eine vollschichtige Tätigkeit als Verkäuferin für nicht zumutbar gehalten. Dieser Sicht hat sich die Beklagte auch in dem Widerspruchsbescheid angeschlossen.
Die Klägerin hat aber dennoch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, weil sie eine andere, ihr gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeit ausüben kann.
Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ist dann nicht gegeben, wenn zwar die Ausübung des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, der Versicherte aber zumutbar eine andere Erwerbstätigkeit ausüben und auf diese verwiesen werden kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs.
Zur Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs und der Möglichkeiten der Verweisung auf andere Tätigkeiten sind in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG die Angestelltenberufe in verschiedene Berufsgruppen eingeteilt worden Mehrstufenschema ; dieses Schema untergliedert die Angestelltenberufe in verschiedene Berufsgruppen und insoweit auf vier Hauptgruppen. Die Gruppen werden durch die Leitberufe der Angestellten mit Vorgesetztenfunktion bzw. des spezifisch qualifizierten Angestellten, insbesondere des Akademikers, des Angestellten mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren (gelernter Angestellter) , des Angestellten mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren (angelernte Angestellter) und des ungelernten Angestellten charakterisiert. Die Einordnung in dieses Schema erfolgt nicht ausschließlich nach der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend sind vielmehr die Qualifikationsanforderungen der konkrete verrichteten Tätigkeit, an die anzuknüpfen ist (BSG, Urteil vom Urteil vom 17.12.1991, Az.: 13/5 RJ 22/90, SozR 3-2200, § 1246 Nr.22). Es kommt auf eine Gesamtschau an (BSG, Urteil vom 14.05.1996, Az.: 4 RA 60/94, SozR 3-2600 § 43 Nr. 13), bei der auch die Wertung der ausgeübten Tätigkeit im angewandten Tarifvertrag zu berücksichtigen ist (Niesel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI, Anm. 48 ff. m.w.N.). Diesen Grundsätzen folgend ist die Klägerin ausgehend von ihrer zuletzt bis Oktober 1999 ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin für Fleisch- und Wurstwaren in die Gruppe der angelernten Angestellten einzustufen.
Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Verkäuferin nicht absolviert. Sie selbst bezeichnete sich anlässlich eines Reha-Antrages in einem Fragebogen als "Angelernte" (vgl. Reha-Akte 8038 "76 15 11A 5" Blatt 13 und Aktenvorblatt). Nach der Auskunft ihres letzten Arbeitgebers, der O AG, bestand ihre Tätigkeit – lediglich - in dem Bedienen der Kunden mit dem Fleisch- und Aufschnittsortiment. Sie wurde entlohnt nach dem Tarifvertrag für den Berliner Einzelhandel und war eingestuft in die Tarifgruppe K 2/ nach dem 7. Berufsjahr. Die Beschreibung dieser Tarifgruppe lautet nach der Arbeitgeberauskunft "Angestellte mit Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene zwei- oder dreijährige Ausbildung im Beruf erforderlich ist". Anhaltspunkte für eine höher qualifizierte Tätigkeit, für die eine längere Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren (so genannte Ausgebildete) erforderlich wäre, liegen aber nicht vor. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin im Laufe ihrer Berufstätigkeit sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten einer Fleischfachverkäuferin nach dreijähriger Ausbildungszeit wettbewerbswirksam angeeignet haben könnte. Auch der Umstand, dass die Klägerin vor ihrer letzten – vorübergehenden - Berufstätigkeit als Verkäuferin bei der Fa. SPAR Becker im Jahr 2000 eine fast einmonatige vom Arbeitsamt finanzierte Einarbeitungsmaßnahme absolvieren musste, spricht gegen eine solche Annahme.
Als Angelernte ist die Klägerin sozial (auch) auf ungelernte Tätigkeiten nicht allereinfachster Art verweisbar, die sie gesundheitlich und innerhalb von drei Monaten vollwertig ausüben kann.
Die Beklagte hat der Klägerin somit mit der Tätigkeit einer Bürohilfskraft im kaufmännisch verwaltenden Bereich eine ihr zumutbare Verweisungstätigkeit benannt. Nach der Berufsinformationskarte BO 784 handelt es sich der Tätigkeit als Bürohilfskraft um körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, bei denen einfache und routinemäßige Hilfstätigkeiten nach Anweisung im kaufmännischen, verwaltungsbezogenen und technischen Bereich in Behörden, Betrieben und bei sonstigen Organisationen und Einrichtungen verrichtet werden. Zur Verrichtung dieser Aufgaben war und ist die Klägerin nach dem gerichtsgutachterlich festgestellten Leistungsvermögen in der Lage. Der Senat hat im Hinblick auf die Erwerbsbiographie der Klägerin – insbesondere ihre Tätigkeit als Kaderinstrukteurin, Zivilbeschäftigte des M und Mitarbeiterin der SED/PDS-Kreisleitung – wie auch schon das Sozialgericht keinen Zweifel, dass sie über die fachliche Qualifikation verfügt, entsprechende Tätigkeiten nach nur kurzer Einarbeitung vollwertig auszuüben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten ab dem 01. August 2000 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die 1960 geborene Klägerin schloss 1979 eine Ausbildung zum Maschinisten ab. Sie arbeitete in diesem Beruf, den sie wegen der Geburt ihrer Tochter aufgab, bis zum 31. Dezember 1980. Anschließend war sie tätig als Raumpflegerin, Helferin in einer Kinderkrippe, Mitarbeiterin in der Arbeiterversorgung, Verkäuferin, Mitarbeiterin in einer Kantine, Kaderinstrukteurin und Wäschereihilfsarbeiterin. Von November 1987 bis 31. Oktober 1989 war sie Zivilbeschäftigte und von November 1989 bis Februar 1991 Mitarbeiterin der SED-Kreisleitung B- bzw. deren Nachfolge-Partei PDS. Vom 11. April 1991 bis 19. April 1993 arbeitete sie als Verkäuferin in einer Fleischerei. In der Folgezeit arbeitete sie, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Sozialhilfebezugs, vom 20. April 1993 bis 01. August 1994 und vom 09. September 1996 bis 31. Oktober 1999 weiter als Fleisch- und Aufschnittverkäuferin bei der O AG. Das Arbeitsgebiet umfasste das Bedienen der Kunden mit dem Fleisch- und Aufschnittsortiment, der Arbeitsumfang betrug 20 Stunden wöchentlich, sie wurde entlohnt nach dem Tarifvertrag für den Berliner Einzelhandel und war eingestuft in die Tarifgruppe K 2/ 7. Berufsjahr. Eine Ausbildung als Fleisch- und Wurstwarenverkäuferin hat die Klägerin nicht absolviert. Ab November 1999 war sie arbeitslos. Nach einer vom Arbeitsamt finanzierten Trainingsmaßnahme der Einarbeitung bei der Fa. S vom 18. September bis 14. Oktober 2000 übte sie vom 16. Oktober 2000 bis 15. April 2001 eine Halbtagsbeschäftigung als Verkäuferin in einem S-Markt aus. Anschließend bezog sie Krankengeld und bis Oktober 2002 Leistungen der Arbeitsverwaltung. Seit Februar 2007 ist sie eigenen Angaben zufolge erneut über eine Zeitarbeitsfirma im Umfang von 20 Stunden wöchentlich als Fleisch- und Wurstverkäuferin an wechselnden Einsatzorten tätig, wobei sie aktuell nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen Anfahrtsweg von 1 Stunde und 30 Minuten zurücklegen muss.
Seit 1983 leidet die Klägerin an Unterleibsbeschwerden und unterzog sich mehrfach gynäkologischen Operationen. Wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit von Dezember 1998 bis Juli 1999 absolvierte sie eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik für Frauenheilkunde E B vom 24. November bis 15. Dezember 1999. Mit Reha-Entlassungsbericht vom 05. Januar 2000 wurde das Leistungsbild der Klägerin dahingehend beschrieben, dass sie ihre letzte Tätigkeit als Fleischverkäuferin aus gynäkologischer Sicht nicht mehr, eine leichte körperliche Tätigkeit in geschlossenen und beheizten Räumen unter Vermeidung von schwerem Heben und Tragen, häufigem Bücken, Kälte, Zugluft und Durchnässung jedoch noch vollschichtig ausüben könne.
Unter dem 16. Juni 2000 erstellte die Fachärztin für Innere Medizin Dr. S ein ärztliches Gutachten für das Arbeitsamt Potsdam. In diesem hielt sie die Klägerin für vollschichtig einsatzfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ein wettbewerbsfähiger Einsatz als Verkäuferin im Lebensmittelbereich sei aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht mehr vertretbar, für eine leichtere Verkaufstätigkeit bestünde ein ausreichendes Arbeitsvermögen, sie sei in der Lage, überwiegend leichte, zeitweise auch mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten.
Am 25. Juli 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit der Begründung, dass sie sich wegen einer Operation seit Januar 1999 nur noch zur Verrichtung von "leichten Arbeiten" in der Lage fühle.
Die Beklagte veranlasste ein gynäkologisches Gutachten, das der Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe Dr. M nach Untersuchung der Klägerin am 25. Oktober 2000 unter dem 05. November 2000 erstellte. Der Gutachter hielt aus gynäkologischer Sicht eine halb- bis untervollschichtige Tätigkeit als Verkäuferin für zumutbar; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe Arbeitsfähigkeit für 6 Stunden und mehr. Wünschenswert sei, dass eine längere Tätigkeit im Kühlraum sowie schweres Heben vermieden werde. Bei der Untersuchung habe die Klägerin angegeben, einen halben Arbeitstag als Fleisch- und Wurstwarenverkäuferin problemlos zu bewältigen. Bei längerer Arbeitszeit träten verstärkt Unterbauch- und Rückenschmerzen auf.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass diese weder berufs- noch erwerbsunfähig sei, da sie in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein.
Mit dem hiergegen am 07. Februar 2001 erhobenen Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass sie sich einer weiteren Operation unterziehen müsse. Zur Begründung des Widerspruchs machte sie geltend, seit dem 28. Februar 2001 in stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus K zu sein. Ihr sei dort ein Tumor am linken Eileiter, der linke Eileiter sowie der linke Eierstock entfernt worden. Die wiederholten chirurgischen Eingriffe hätten sie sowohl psychisch als auch physisch stark beeinträchtigt, daher sehe sie nicht in der Lage, ihre berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen bzw. einer dauerhaften Beschäftigung nachzugehen. Es sei davon auszugehen, dass noch weitere Operationen notwendig seien. Die Beklagte zog die Epikrise des A-Kreiskrankenhauses vom 08. März 2001 über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 28. Februar bis 08. März 2001 sowie einen Reha-Entlassungsbericht vom 11. Mai 2001 der Klinik E B über die sich anschließende Reha-Maßnahme vom 28. März bis 28. April 2001 bei. Die Ärzte der Reha-Klinik hielten die Klägerin in ihrer letzten Tätigkeit als Fleischverkäuferin unter drei Stunden täglich für leistungsfähig, eine körperliche Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen, Nässe, Kälte und Zugluft sei ihr sechs Stunden und mehr möglich.
Der Beklagten lag ferner vor ein im Rehaverfahren erstelltes Gutachten des Arztes für Urologie Dr. K vom 08. Oktober 2000. Dieser hatte nach körperlicher Untersuchung der Klägerin am 27. September 2000 festgestellt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch objektivierbare Befunde nicht bestünde. Es müsse auch festgestellt werden, dass bisher keine spezifische urologische Diagnostik und Therapie erfolgt sei, so dass in diesem Bereich Besserungsmöglichkeiten bestehen dürften. Außerdem solle dringend eine Gewichtsreduktion angestrebt werden.
Die Beklagte veranlasste ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P vom 11. September 2001. Die Gutachterin hielt die Klägerin nach ambulanter Untersuchung am 05. September 2001 als Fleischverkäuferin für unter drei Stunden und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für vollschichtig leistungsfähig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es bestehe weder Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit noch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung nach dem zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Recht. Die Klägerin könne als Verkäuferin wegen ihres Gesundheitszustandes nicht mehr tätig sein. Sie habe jedoch im Berufsleben umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt, die sie für eine Beschäftigung als Bürohilfskraft im kaufmännischen Bereich oder im verwaltenden Bereich oder als Telefonistin geeignet erscheinen ließen. Sie sei daher nicht berufsunfähig. Das Nichtvorliegen von Berufsunfähigkeit schließe gleichzeitig die Annahme von Erwerbsunfähigkeit aus.
Am 21. Dezember 2001 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Potsdam erhoben und die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab 25. Juli 2000 begehrt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, wegen der Vielzahl ihrer schweren Erkrankungen keiner Berufstätigkeit mehr nachgehen zu können. Der Schwerpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen läge inzwischen bei den Unterbauchbeschwerden mit Harninkontinenz. Wegen dieser Beschwerden könne sie weder länger sitzen noch stehen, tagsüber würde sie fast nur liegen. Insbesondere die Mischharninkontinenz mit Drangkomponente belaste sie im Berufsleben sehr stark. Praktisch wirke sich diese Beeinträchtigung so aus, dass sie Tätigkeiten meiden müsse, die zu einer Verkühlung oder anderweitigen Reizung der Blase führen könnten. Sobald die Klägerin einen Harndrang verspüre, müsse sie eine Toilette aufsuchen. Eine verzögernde Miktion sei ihr selbst über wenige Minuten nicht möglich. Aufgrund ihres intellektuellen Leistungsvermögens sei sie nicht in der Lage, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, die überwiegend geistige Tätigkeit voraussetze. Ab dem 12. September 2002 habe sie sich erneut einer großen gynäkologischen Operation unterziehen müssen, am 27. und 28. Dezember 2002 habe sie sich wegen eines Hörsturzes in stationärer Behandlung befunden. Das Hörvermögen auf ihrem linken Ohr werde nicht wieder herzustellen sein. Seit Beginn des Klageverfahrens habe sich der Schwerpunkt von den rein urologischen Beschwerden erheblich in den internistisch-chirurgischen Bereich verlagert. In der Zeit vom 17. bis 19. September 2003 sei sie erneut in die Klinik für Minimal Invasive Chirurgie eingewiesen und dort am 17. September 2003 operiert worden. Die Verwachsungen im abdominalen Bereich führten zu erheblichen Schmerzen und weiteren Beschwerden.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen, und zwar des DM R vom 08. Mai 2002, des Dr. O vom 16. Juli 2002 und des DM V vom 20. Januar 2003. Es hat ferner Krankenhausentlassungsberichte des Evangelisch-Freikirchlichen Krankenhaus R vom 09. Oktober 2002 und des Krankenhauses L vom 19. Februar 2003 beigezogen sowie eine Arbeitgeberauskunft der O AG vom 03. Mai 2002 eingeholt und die Erstattung eines urologischen Gutachtens durch den Chefarzt und Privatdozenten Dr. K veranlasst. Der Urologe hat nach körperlicher Untersuchung der Klägerin am 23. Juli 2003 unter dem 16. September 2003 ein Sachverständigengutachten erstellt und die folgenden Diagnosen gestellt:
1. Ausgeprägter Verwachsungsbauch bei Z. n. vielfachen transabdominalen Operationen
2. Z. n abdominaler Hysterektomie und Kolposuspension nach BURCH bei Descensus und Harninkontinenz
3. Z. n. laparoskopischer Adnex-Entfernung links
4. Z. n. Cholecystektomie
5. Psychovegetativer Erschöpfungszustand
6. Rezidivierendes Lumbalsyndrom
7. Gonalgie links
8. Rezidivierende Migräne
9. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
10. Angst und depressive Störung, gemischt.
Die Klägerin könne, ohne auf Kosten ihrer Gesundheit zu arbeiten, leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausüben. Aufgrund der subjektiv belastenden Blasenstörung und der multiplen Vernarbungen sei das regelmäßige Heben von Lasten über 5 kg ebenso zu vermeiden wie das Arbeiten unter Einfluss von Kälte, Nässe, Zugluft, Hitze und starken Temperaturschwankungen. Diese Einschränkungen gälten ebenso für Arbeiten, die extremere körperliche Haltungen erfordern (z. B. in der Hocke, im Kriechen, beim Klettern etc.). Die Arbeitsanforderungen an die Kraft und Fingerfertigkeit der Hände oder Arbeiten, die mit einer besonderen Belastung der Stimme verbunden sind, seien nicht einzuschränken. Auch Anforderungen an das Reaktionsvermögen und die Aufmerksamkeit sowie Arbeiten, die Übersicht, Verantwortungsbewusstsein oder Zuverlässigkeit erfordern, seien nicht eingeschränkt. Die Begründung für die Beschränkung liege im Wesentlichen in der postoperativen Blasenstörung und den multiplen abdominalen Vernarbungen begründet. Die Klägerin sei in der Lage, unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen, Arbeiten mindestens sechs Stunden für 5 Tage/Woche auszuüben. Sie benötige über die betriebsüblichen Pausen hinaus keine weiteren festgesetzten Pausen. Arbeitsunterbrechungen zum Aufsuchen einer Toilette sollten jedoch auch außerhalb der Pause möglich sein. Die Klägerin sei in der Lage, den Arbeitsplatz von ihrer Wohnung aus aufzusuchen. Eine Begleitperson sei nicht erforderlich. Ein Pkw oder ein anderes privates Verkehrsmittel sei für die Klägerin benutzbar. Fußwege könne sie auch von einem Umfang über 500 m zusammenhängend zurücklegen, arbeitstäglich seien viermal 500 Meter sicher zu überschreiten. Die Einschränkungen des Leistungsvermögens bestünden sicher seit dem Sommer 2000. Die Leistungsminderung habe im Krankenhausaufenthalt im Februar 2001 im A-Kreiskrankenhaus in K W kulminiert.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 26. Mai 2004 abgewiesen und hierbei ausdrücklich festgestellt, dass sich der Rentenanspruch der Klägerin ausschließlich nach § 43 ff. SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung richte. Die zum 01. Januar 2001 in Kraft getretene Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit berührten den Anspruch der Klägerin nach dem bisherigen Recht nicht. Die Klägerin könne zwar ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fleisch- und Aufschnittverkäuferin nicht mehr ausüben, sie sei jedoch auf eine Beschäftigung als Bürohilfskraft im kaufmännischen Bereich oder als Verwaltungsangestellte bzw. auch als Telefonistin verweisbar. Ihr sei unter Berücksichtigung ihres bisherigen beruflichen Werdeganges eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellte in der Vergütungsgruppe V/VI Bundesangestelltentarif (BAT) zumutbar. Die Tätigkeiten einer Verwaltungsangestellten umfassten alle Arbeiten, die in einem Büro bzw. in einer Kanzlei anfallen. Dazu gehörten das Führen von Karteikarten und Kontrolllisten, das Zusammenstellen und Aufbereiten von Daten für Statistiken, das Erledigen formularmäßigen Schriftverkehrs, das Ablegen von Schriftgut, das Ausstellen einfacher Bescheinigungen und Mitteilungen, das Weiterleiten von Vorgängen, die Kontrolle von Terminen und das Anstellen von einfachen Berechnungen usw. Eine verwaltungsnahe oder kaufmännische Ausbildung werde für die Verrichtung derartiger Tätigkeiten nicht vorausgesetzt, da es sich um einfachere, vorwiegend schematisch zu verrichtende Arbeiten handele. Die Klägerin habe in ihrem Berufsleben bereits als Kaderinstrukteur, als Zivilbeschäftigte und auch als Mitarbeiterin der SED-Kreisleitung bzw. PDS solche Erfahrungen in Verwaltungsabläufen erlangen können. Selbst Berufsfremde könnten in Tätigkeiten dieser Art innerhalb von drei Monaten eingearbeitet werden. Die Klägerin sei daher nicht berufsunfähig nach § 43 SGB VI a. F. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente scheide aus, da hierbei noch strengere Kriterien zu stellen seien.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 07. Juli 2004 zugestellte Urteil am 06. August 2004 Berufung eingelegt, mit der sie - ausdrücklich nur - das Begehren auf Erhalt einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab dem 01. August 2000 weiterverfolgt. Sie leide unter wiederholten sturzartigen Diarrhoen (sechs- bis zehnmal täglich). Ferner sei das Vorliegen eines Kurzdarmsyndroms bescheinigt worden. Das Sozialgericht habe bei seiner Entscheidung die hinzutretende und inzwischen im Vordergrund stehende Erkrankung des Darm- und Bauchbereiches der Klägerin nicht beachtet. Aufgrund der sechs- bis zehnmal täglich auftretenden sturzartigen Durchfälle, starker Schmerzen sowie der Harninkontinenz sei sie nicht in der Lage, eine sinnvolle Beschäftigung zu Erwerbszwecken auszuüben. Während der nunmehr von ihr ausgeübten Halbtagsbeschäftigung müsse sie immer wieder die Toilette aufsuchen, auch der Arbeitsweg stelle deswegen ein Problem dar. Vom 09. bis zum 11. April 2008 habe sie sich erneut im Evangelischen Krankenhaus L wegen persistierende linksseitiger Unterbauchschmerzen sowie Diarrhoen in stationäre Behandlung begeben müssen. Zusätzlich sei in den letzten zwei Monaten vor dem stationären Aufenthalt Sodbrennen aufgetreten. Die Klägerin hat eine Epikrise des Evangelischen Krankenhauses L vom 11. April 2008. und eine Epikrise der C, Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Gastroenterologie, Hepatologie und Endokrinologie vom 10. Juni 2005 über eine stationäre Betreuung am 09. und 10. Juni 2005 zur Akte gereicht.
Die Klägerin hat ferner einen Bescheid über die Feststellung einer Behinderung mit einem GdB von 30 des Landesamtes für Soziales und Versorgung vom 10. September 2004 sowie einen neuropsychologischen Befund der C, Neurologische Klinik und Poliklinik vom 13. April 2005 und einen Arztbrief der C, Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Psychosomatik vom 19. April 2005 eingereicht
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Mai 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01. August 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und sieht sich durch die weiteren Ermittlungen des Senats in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, und zwar des Arztes für Anästhesiologie Dr. E vom 06. Dezember 2004, der Fachärztin für Innere Medizin Dr. H vom 20. Dezember 2004, des Gynäkologen DM O vom 14. Januar 2005 und der Fachärztin für Innere Medizin Dr. L vom 17. August 2007. Ferner lagen vor ärztliche Atteste der Dr. H vom 17. Juni 2005 und des Dr. E vom 01. November 2004 sowie ein Schreiben des Prof. Dr. W vom 15. Dezember 2005, wonach aufgrund der vorliegenden OP-Berichte bzw. Epikrisen die Diagnose "Kurzdarmsyndrom" nicht aufrechterhalten werden könne.
Der Senat hat insgesamt drei Begutachtungen der Klägerin durchführen lassen, und zwar durch Prof. B, Direktor der Chirurgischen Klinik des V , Prof. Dr. M-, Chefarzt der Gastroenterologischen Abteilung der P W, und Dr. K, Fachärztin für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, Chefärztin des S Krankenhauses E GmbH. Prof. Dr. B hat nach Untersuchung der Klägerin am 16. Februar 2006 in seinem Gutachten vom 21. Februar 2006 die folgenden Diagnosen erhoben:
Ausgeprägter Verwachsungsbauch nach vielfachen Laparotomien, Zustand nach Cholecystektomie, mehrfache, dünnflüssige Stuhlentleerungen.
Die früher im Vordergrund stehenden dysurischen Beschwerden, besonders die Inkontinenzerscheinungen, seien offensichtlich nicht mehr vorhanden. Die Diagnose "Kurzdarm-Syndrom" sei falsch. Die Diarrhoen könnten nur funktionell, psychosomatisch bedingt sein, da auch durch eine Darmspiegelung keine Dickdarmentzündung, weder spezifisch noch unspezifisch gefunden worden sei. Auffällig sei, dass die Analregion der Klägerin nicht entzündlich gereizt sei, sondern äußerlich völlig unauffällig. Bei mehr als zehn dünnflüssigen Durchfällen pro Tag wäre ein chronisch gereizter entzündlicher Perianalbereich zu erwarten. Außerdem sei auffällig, dass die Klägerin keinerlei antidiarrhoische Medikation einnehme und keine regelmäßige, gastroenterologische Betreuung bestehe. Bei der Klägerin bestehe ferner ein so genanntes metabolisches Syndrom, das gekennzeichnet sei durch Übergewicht, Fettleber, hohen Blutdruck und latente oder manifeste Zuckerkrankheit. Die festgestellten Gesundheitsstörungen schränkten die Leistungsfähigkeit der Klägerin in qualitativer Hinsicht ein, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 356 der Gerichtsakte verwiesen. Der Gutachter hielt die Klägerin für in der Lage, eine Tätigkeit mindestens 6 Stunden über 5 Tage in der Woche auszuüben, sofern sich die Stuhlfrequenz durch eine entsprechende Therapie reduzieren lasse. Unterstellt, die Anzahl der dünnflüssigen Entleerungen sei wie angegeben, wäre die Arbeitsfähigkeit nahezu aufgehoben. Die Beschwerden der Klägerin bezüglich des Darms könnten aus dem Zeitpunkt November 2002 datieren. Bei der Begutachtung durch PD Dr. K 2003 seien zwar Diarrhoen angegeben worden, jedoch nicht in der Vielzahl, die bei seiner Untersuchung geschildert worden seien. Es bestehe die eigenartige Diskrepanz zwischen der Angabe der massiven Stuhlfrequenz, die ja einen immensen Leidensdruck erzeugen würde und der Tatsache, dass die Klägerin sich keinerlei gastroenterologischer intensiver Diagnostik, geschweige denn Therapie unterzogen habe. Ebenso sei irritierend, dass bei Angabe ständig vorhandener und die Lebensfreude erheblich einschränkender Schmerzen nicht ein einziges Analgetikum ordiniert und eingenommen worden sei. Der Gutachter hielt deswegen die Beschwerden für im Wesentlichen psychisch bedingt und eine erneute psychiatrische Begutachtung der Klägerin für dringend geboten. Da das Absetzen von mehr als 15 dünnflüssigen Stühlen durch die von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde und Ergebnisse externer Untersuchungen nicht erklärt würden, sei ferner erforderlich, diese Diarrhoen von einem in funktionellen Darmerkrankungen erfahrenen Gastroenterologen abklären zu lassen.
Frau Dr. K erstattete das nervenärztliche Gutachten nach psychiatrischer Exploration der Klägerin am 13. Oktober 2006 unter dem 23. November 2006. Die Sachverständige stellte die Diagnosen Somatisierungsstörung und Dysthymia, was den vorhergehenden psychiatrischen Einschätzungen entspräche. Die Diagnosen seien nicht so schwer, dass sie aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht die Leistungsfähigkeit beeinträchtigten. Qualitative Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Erwerbsfähigkeit ergäben sich aufgrund der vom chirurgischen Sachverständigen festgestellten Störungen. Aus psychiatrischer Sicht sei es wichtig, so schnell wie möglich mit einem Arbeitsversuch zu beginnen, um die Ängste vor der Arbeitssituation nicht weiter steigen zu lassen.
Der Gastroenterologe Prof. Dr. M hat nach körperlicher Untersuchung der Klägerin am 14. Juni 2006 und Abwarten der Durchführung einer medizinischen Behandlung der chronischen Diarrhoen in der Zeit von Juli 2006 bis Januar 2007 am 27. Dezember 2007 ein Gutachten erstattet und nach Einwänden des Bevollmächtigten der Klägerin am 25. März 2008 ergänzend Stellung genommen. Der Gutachter hat ausgeführt, dass eine endgültige Einordnung der Durchfallerkrankung der Klägerin nicht möglich sei. Es liege eine unspezifische Durchfallerkrankung vor, die chronifiziert sei. Die Klägerin könne aufgrund dieser Erkrankung körperlich nur leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen mit Verfügbarkeit von Toiletteneinrichtungen durchführen. Arbeiten im Freien, in Kälte, Nässe, Zugluft und Hitze seien zu vermeiden. Tätigkeiten, die mit Steigen, Klettern, anderen körperlichen Belastungen, einschließlich Bücken, Heben von Lasten über 5 kg, Tragen von Lasten über 5 kg verbunden seien sowie Tätigkeiten unter Zeitdruck sowie Akkordarbeit könnte sie nicht durchführen. Tätigkeiten unter Lärmbelästigung, in Wechselschicht, Arbeiten mit Anforderungen an Fein- und Grobmotorik der Hände sowie Arbeiten mit Anforderungen an Reaktionsvermögen, Aufmerksamkeit, Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit könnten durchgeführt werden, sofern diese nicht mit einer Gefährdung anderer Personen oder Sachwerte verbunden seien, sofern die Klägerin kurzfristig eine Toiletteneinrichtung aufsuchen müsse. Sie könne Tätigkeiten durchführen, die geistige Anforderungen auf einfachem bis mittelschwerem Niveau erfordern. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne sie in Normal- und Wechselschicht in Vollzeit tätig werden. Die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstelle seien aus gutachterlicher Sicht mit 30 bis 60 Minuten pro Wegstrecke möglich, wobei die Nutzbarkeit von Toiletteneinrichtungen in öffentlichen Verkehrsmitteln für die Dauer der medizinisch möglichen Wegstrecke eine Rolle spiele.
Es sei anzunehmen, dass diese qualitativen Einschränkungen auch im Juli 2000 bereits vorgelegen hätten. Vermutlich würden in der Zeit zwischen den Jahren 2000 und 2006 wesentliche Zeiträume liegen, in denen die Arbeitsfähigkeit stärker eingeschränkt gewesen sei als zum Begutachtungszeitpunkt. Dies lasse sich an einer höheren Stuhlfrequenz und den von der Klägerin geklagten subjektiven Beschwerden ableiten. Eine Objektivierung sei aber nicht möglich.
Auch unter den genannten Einschränkungen sei eine mehr als sechsstündige Tätigkeit als Fleischfachverkäuferin möglich. Da eine Objektivierung der von der Klägerin angegebenen Stuhlfrequenz nicht möglich sei, diese aber das wesentliche Argument der Klägerin sei, könne eine genauere Aussage nicht getroffen werden.
Der Senat hat ferner eine Ablichtung der Berufsinformationskarte BO 784 "Bürohilfskräfte" sowie einen Auszug aus BERUFENET (Informationsdienst der Arbeitsagentur) "Fachverkäuferin –Lebensmittelhandwerk (Fleischerei)" in das Verfahren eingeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die darin enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (5 Bände, und auf die Leistungsakten der Arbeitsverwaltung (1 Band, Gz.: ) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht erhoben. Sie ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung der beantragten Renten.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nach der ausdrücklichen Klarstellung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausschließlich Renten nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung SGB VI a. F. - aufgrund der Antragstellung der Klägerin im Juli 2000 (§§ 300 Abs. 2, 302b Abs. 1 SGB VI).
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit richten sich somit nach § 44 Abs. 2 SGB VI a. F.
Danach sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder aber Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs. 2 SGB VI i.d. Fassung des Gesetzes vom 23.06.1994, BGBl. I, 1311).
Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a. F.).
Die Klägerin konnte im maßgeblichen Zeitraum bis 31. Dezember 2000 und kann weiterhin Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten und ist damit nicht erwerbsunfähig.
Sie leidet an den von den Sachverständigen Dr. K, Dr. B und Prof. Dr. M nach eigener Befundung und unter Berücksichtigung der – insgesamt fünf -Vorgutachten aus dem erstinstanzlichen Verfahren, dem Verwaltungsverfahren sowie aus Verfahren beim Arbeitsamt und im Rehabereich der Beklagten, der Befundunterlagen der behandelnden Ärzte sowie zahlreicher Epikrisen über stationäre Aufenthalte schlüssig festgestellten Gesundheitsstörungen, nämlich auf psychiatrischem Gebiet an einer Somatisierungsstörung und Dysthymia und auf chirurgischem und gastro-enterologischem Fachgebiet an einem ausgeprägten Verwachsungsbauch nach vielfachen Laparotomien, einem Zustand nach mehrfacher Cholecystektomie, sowie seit November 2002 an einer unspezifischen chronifizierten Durchfallerkrankung. Im Übrigen litt sie nach den Feststellungen des Dr. K an einem rezidivierenden Lumbalsyndrom und einer Gonalgie links sowie nach den übereinstimmenden Feststellungen sämtlicher Gutachter und den Ausführungen in den vorliegenden Befundberichten und Epikrisen an einem metabolischen Syndrom (Übergewicht, Fettleber, hoher Blutdruck).
Aufgrund der insoweit festgestellten Gesundheitsstörungen war das Leistungsvermögen der Klägerin nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens bereits im maßgeblichen Zeitraum bis 31. Dezember 2000 und ist bis heute wie folgt eingeschränkt: Die Klägerin kann nur leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausüben. Das regelmäßige Heben von Lasten über 5 kg und das Arbeiten unter Einfluss von Kälte, Nässe, Zugluft, Hitze und starken Temperaturschwankungen ist zu vermeiden. Dies gilt ebenso für Arbeiten, die extremere körperliche Haltungen erfordern (z. B. in der Hocke, im Kriechen, beim Klettern etc.).
Sie benötigt über die betriebsüblichen Pausen hinaus keine weiteren festgesetzten Pausen. Arbeitsunterbrechungen zum Aufsuchen einer Toilette sollten jedoch auch außerhalb der Pause möglich sein.
Die Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet schränken nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachterin Dr. K darüber hinaus das Leistungsvermögen nicht ein. Die Klägerin kann Arbeiten mit Anforderungen an das Reaktionsvermögen und die Aufmerksamkeit in durchschnittlicher Weise ausführen. Dies gilt auch für Arbeiten, die Übersicht, Verantwortungsbewusstsein oder Zuverlässigkeit erfordern.
Eine Einschränkung der Wegefähigkeit ergibt sich aus den Gesundheitsstörungen, wie dies von den Sachverständigen übereinstimmend nachvollziehbar und schlüssig angegeben wird, nicht. Die Klägerin ist in der Lage, Arbeitsstellen zu erreichen. Dies demonstriert sie aktuell auch eindrücklich mit einem täglichen einfachen Arbeitsweg von eineinhalb Stunden. Anhaltspunkte, dass im vorliegend allein maßgeblichen Zeitraum bis Ende 2000 etwas anderes gegolten haben könnte, sind nicht ersichtlich; zumal die Durchfallerkrankung erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2002 auftrat. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung von ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen liegt und lag bis 31. Dezember 2000 nicht vor, so dass der Klägerin auch keine konkrete, ihr zumutbare Tätigkeit zu benennen war. Auch der plötzliche Drang zum Aufsuchen einer Toilette hindert eine Berufsausübung gerade beim breiten Spektrum der Tätigkeitsfelder, wie sie gerade bei Büroarbeiten vorkommen, nicht. Zwar ist erforderlich, dass sich eine Toilettenanlage in der Nähe des Arbeitsplatzes befindet, diese Leistungseinschränkungen führen jedoch nicht zu der Annahme von betriebsunüblichen Pausen beziehungsweise zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 28. Juli 1998 - L 2 RJ 2683/97 -; Bayerisches Landessozialgericht Urteil v. 27. Juli 2005 - L 19 R 73/03 - jew. veröffentlicht in Juris).
Soweit die Klägerin ihre Klage ursprünglich im Wesentlichen auf dysurische Beschwerden, insbesondere eine Inkontinenz, gestützt hat, sind diese Beschwerden offensichtlich bereits seit der Begutachtung durch Prof. Dr. B (im Jahr 2006) nicht mehr vorhanden. Diese Beschwerden haben aber nach den Feststellungen der die Klägerin vor diesem Zeitpunkt untersucht habenden Sachverständigen das Leistungsvermögen zu keinem Zeitpunkt quantitativ und qualitativ nicht über die oben genannten Einschränkungen hinaus gemindert.
Der Senat hatte keine Veranlassung aufgrund der am 22. April 2008 zur Akte gereichten Epikrise des E Krankenhauses L vom 11. April 2008 weiter medizinisch zu ermitteln. Zum einen enthält die benannte Epikrise keine Befunde, die nicht schon Gegenstand der vorliegenden gutachterlichen Untersuchungen der Klägerin gewesen sind. Zum anderen ist nicht erkennbar, welche neuen Erkenntnisse über den Gesundheitszustand der Klägerin im Jahr 2000 Untersuchungen im Jahr 2008 erbringen könnten; zumal zahlreiche zeitnahe Untersuchungen und Begutachtungen vorliegen. Der Sachverhalt ist auf Grund der vorliegenden Gutachten - insbesondere hinsichtlich der aus den Gesundheitseinschränkungen resultierenden Erwerbsminderung - hinreichend geklärt.
Die Klägerin hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit richten sich nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung SGB VI a. F. (§§ 300 Abs. 2, 302 b Abs. 1 SGB VI). Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit und Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.
Danach ist bei der Klägerin von der Tätigkeit als Verkäuferin für Fleisch- und Wurstwaren auszugehen, die sie zuletzt vor der Rentenantragstellung im Juli 2000 von 1996 bis 1999 versicherungspflichtig und auf Dauer gerichtet ausgeübt hat. Die Tätigkeit einer Verkäuferin für Fleisch- und Wurstwaren kann die Klägerin mit ihrem verbleibenden Leistungsvermögen nicht mehr ausüben. Bei dieser Tätigkeit handelte es sich nach den Angaben des Arbeitgebers der Klägerin, der O AG, in der Arbeitgeberauskunft vom 3. Mai 2002 um mittelschwere Arbeit. Die Klägerin ist aber bzw. war bis Ende 2000 nach den übereinstimmenden Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen nur noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten auszuführen. Soweit der Gerichtssachverständige Dr. M in seinem Gutachten vom 27. Dezember 2007 eine mehr als sechsstündige Tätigkeit als Fleischfachverkäuferin für möglich hält, folgt der Senat ihm nicht. Zum einen steht diese Einschätzung in Widerspruch zu der eigenen Feststellung des Sachverständigen, dass nur noch körperlich leichte Arbeiten ausgeführt werden könnten und zum anderen ist diese Angabe offensichtlich von dem Missverständnis geprägt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens dieser Tätigkeit ohne nennenswerte Probleme vollschichtig, d.h. 8 Stunden täglich, und nicht nur halbtags nachging.
Bereits unter dem 16. Juni 2000 hat aber die Fachärztin für Innere Medizin Dr. S in dem für das Arbeitsamt Potsdam erstellte Gutachten einen wettbewerbsfähigen Einsatz der Klägerin als Verkäuferin im Lebensmittelbereich aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht mehr für vertretbar gehalten. Auch der Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe Dr. M hat in seinem im maßgeblichen Zeitraum am 05. November 2000 für die Beklagte erstellten Gutachten aus gynäkologischer Sicht eine vollschichtige Tätigkeit als Verkäuferin für nicht zumutbar gehalten. Dieser Sicht hat sich die Beklagte auch in dem Widerspruchsbescheid angeschlossen.
Die Klägerin hat aber dennoch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, weil sie eine andere, ihr gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeit ausüben kann.
Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ist dann nicht gegeben, wenn zwar die Ausübung des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, der Versicherte aber zumutbar eine andere Erwerbstätigkeit ausüben und auf diese verwiesen werden kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs.
Zur Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs und der Möglichkeiten der Verweisung auf andere Tätigkeiten sind in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG die Angestelltenberufe in verschiedene Berufsgruppen eingeteilt worden Mehrstufenschema ; dieses Schema untergliedert die Angestelltenberufe in verschiedene Berufsgruppen und insoweit auf vier Hauptgruppen. Die Gruppen werden durch die Leitberufe der Angestellten mit Vorgesetztenfunktion bzw. des spezifisch qualifizierten Angestellten, insbesondere des Akademikers, des Angestellten mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren (gelernter Angestellter) , des Angestellten mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren (angelernte Angestellter) und des ungelernten Angestellten charakterisiert. Die Einordnung in dieses Schema erfolgt nicht ausschließlich nach der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend sind vielmehr die Qualifikationsanforderungen der konkrete verrichteten Tätigkeit, an die anzuknüpfen ist (BSG, Urteil vom Urteil vom 17.12.1991, Az.: 13/5 RJ 22/90, SozR 3-2200, § 1246 Nr.22). Es kommt auf eine Gesamtschau an (BSG, Urteil vom 14.05.1996, Az.: 4 RA 60/94, SozR 3-2600 § 43 Nr. 13), bei der auch die Wertung der ausgeübten Tätigkeit im angewandten Tarifvertrag zu berücksichtigen ist (Niesel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI, Anm. 48 ff. m.w.N.). Diesen Grundsätzen folgend ist die Klägerin ausgehend von ihrer zuletzt bis Oktober 1999 ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin für Fleisch- und Wurstwaren in die Gruppe der angelernten Angestellten einzustufen.
Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Verkäuferin nicht absolviert. Sie selbst bezeichnete sich anlässlich eines Reha-Antrages in einem Fragebogen als "Angelernte" (vgl. Reha-Akte 8038 "76 15 11A 5" Blatt 13 und Aktenvorblatt). Nach der Auskunft ihres letzten Arbeitgebers, der O AG, bestand ihre Tätigkeit – lediglich - in dem Bedienen der Kunden mit dem Fleisch- und Aufschnittsortiment. Sie wurde entlohnt nach dem Tarifvertrag für den Berliner Einzelhandel und war eingestuft in die Tarifgruppe K 2/ nach dem 7. Berufsjahr. Die Beschreibung dieser Tarifgruppe lautet nach der Arbeitgeberauskunft "Angestellte mit Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene zwei- oder dreijährige Ausbildung im Beruf erforderlich ist". Anhaltspunkte für eine höher qualifizierte Tätigkeit, für die eine längere Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren (so genannte Ausgebildete) erforderlich wäre, liegen aber nicht vor. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin im Laufe ihrer Berufstätigkeit sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten einer Fleischfachverkäuferin nach dreijähriger Ausbildungszeit wettbewerbswirksam angeeignet haben könnte. Auch der Umstand, dass die Klägerin vor ihrer letzten – vorübergehenden - Berufstätigkeit als Verkäuferin bei der Fa. SPAR Becker im Jahr 2000 eine fast einmonatige vom Arbeitsamt finanzierte Einarbeitungsmaßnahme absolvieren musste, spricht gegen eine solche Annahme.
Als Angelernte ist die Klägerin sozial (auch) auf ungelernte Tätigkeiten nicht allereinfachster Art verweisbar, die sie gesundheitlich und innerhalb von drei Monaten vollwertig ausüben kann.
Die Beklagte hat der Klägerin somit mit der Tätigkeit einer Bürohilfskraft im kaufmännisch verwaltenden Bereich eine ihr zumutbare Verweisungstätigkeit benannt. Nach der Berufsinformationskarte BO 784 handelt es sich der Tätigkeit als Bürohilfskraft um körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, bei denen einfache und routinemäßige Hilfstätigkeiten nach Anweisung im kaufmännischen, verwaltungsbezogenen und technischen Bereich in Behörden, Betrieben und bei sonstigen Organisationen und Einrichtungen verrichtet werden. Zur Verrichtung dieser Aufgaben war und ist die Klägerin nach dem gerichtsgutachterlich festgestellten Leistungsvermögen in der Lage. Der Senat hat im Hinblick auf die Erwerbsbiographie der Klägerin – insbesondere ihre Tätigkeit als Kaderinstrukteurin, Zivilbeschäftigte des M und Mitarbeiterin der SED/PDS-Kreisleitung – wie auch schon das Sozialgericht keinen Zweifel, dass sie über die fachliche Qualifikation verfügt, entsprechende Tätigkeiten nach nur kurzer Einarbeitung vollwertig auszuüben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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