Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 5242/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4927/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. September 2008 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 14. August 2006.
Der 1957 geborene Kläger Ziff. 1 bewohnt zusammen mit seiner 1965 geborenen Ehefrau, der Klägerin Ziff. 2 und den gemeinsamen 1999 und 2005 geborenen Kindern, den Klägern Ziff. 3 und 4 ein seiner Mutter gehörendes Einfamilienhaus in B ... Für das 1957 bezugsfertig gewordene Haus mit einer Wohnfläche von 90 qm bezahlt er Miete in Höhe von 500 EUR kalt zuzüglich 120 EUR Nebenkosten und 110 EUR Heizkosten. Bis zum 13. August 2006 bezog der Kläger Ziff. 1 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz von 51,54 EUR (1.546,20 EUR monatlich). Die Klägerin Ziff. 2 übt eine geringfügige Beschäftigung aus.
Am 10. August 2006 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Hierbei gaben sie folgende Vermögenswerte an: - Kläger Ziff. 1: Girokonto 3.100 EUR, Bargeld 50 EUR, Sparbuch 1.076,98 EUR, Bausparvertrag 1.504,22 EUR - Klägerin Ziff. 2: Girokonto 1.100 EUR, Bargeld 50 EUR - Klägerin Ziff. 3: Sparbuch 174,68 EUR - Kläger Ziff. 4: Sparbuch 30,15 EUR. Ferner legten sie eine Bestätigung der Mutter des Klägers Ziff. 1 vor, dass diese am 1. August 2006 von ihrem Sohn 73.000 EUR zur Tilgung der bei ihr bestehenden Schulden erhalten habe. Aus den Kontoauszügen des Klägers Ziff. 1 geht an diesem Tag eine Barabhebung über 45.000 EUR hervor. Darüber hinaus wurde ein Kaufvertrag vorgelegt, wonach der Kläger Ziff. 1 am 1. August 2006 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Toyota "Avensis" für 23.000 EUR an seine Mutter verkauft hat, wobei er den Erhalt des Kaufpreises in bar quittierte. Ferner wurde vorgelegt eine Zusatzvereinbarung zwischen dem Kläger Ziff. 1 und seiner Mutter, wonach er den Pkw weiterhin benutzen darf, seine Mutter als Gegenleistung auf deren Verlangen zu Arztbesuchen, Einkäufen, Friedhof u.ä. zu fahren hat, da diese keinen Führerschein habe. Mit Schreiben vom 14. August 2006 erläuterte die Mutter des Klägers Ziff. 1 zur Entstehung der Schulden, dass sie ihren Sohn sowohl während seiner Ausbildung als auch später mit Geldbeträgen unterstützt habe. Als er vor kurzem angedeutet habe, dass er einen Arbeitslosengeld II-Antrag stellen wolle, habe sie das Geld, welches sie ihm in 25 Jahren als zinsloses Darlehen gegeben habe, zurückverlangt. Sie benötige das Geld dringend, um Hausreparaturen durchführen zu lassen. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Kläger Ziff. 1 mit Schreiben vom 4. September 2006 ergänzend mit, seine Mutter sei nicht einverstanden gewesen, mit der Rückzahlung noch zu warten oder ihm die Möglichkeit zur Rückzahlung in Teilbeträgen zu geben. Sie habe auch nicht zuwarten wollen, bis die Spar- und Darlehensverträge unter Einhaltung der Kündigungsfrist hätten aufgelöst werden können. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, als die Schulden zu dem von seiner Mutter gewünschten Termin zurückzubezahlen. Um die Schulden in einer Summe zurückzahlen zu können, sei neben Bargeld die Auflösung des Großteils des Sparvermögens und der Verkauf des vor wenigen Monaten erworbenen Autos erforderlich gewesen. Zu keiner Zeit sei es seine Absicht gewesen, durch Rückzahlung des Darlehens hilfebedürftig zu werden. Ohne die Rückzahlung könne seine Mutter notwendige Hausreparaturen nicht im erforderlichen Umfang fachgerecht durchführen lassen.
Mit Bescheid vom 13. September 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger Ziff. 1 sei nicht hilfebedürftig. Insgesamt belaufe sich das zu berücksichtigende Vermögen auf 73.000 EUR und übersteige die Grundfreibeträge von 17.750 EUR. Unmittelbar vor Antragstellung seien Vermögenswerte auf die Mutter übertragen worden ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung. Der Kläger Ziff. 1 habe mit seiner Mutter ein zinsloses Darlehen vereinbart ohne Bestimmung darüber, wann und wie das Darlehen zur Zahlung fällig werde. Aus dem Schreiben der Mutter ergebe sich, dass ohne Antragstellung auf Arbeitslosengeld II das Darlehen nicht zurückgefordert worden wäre und das Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts hätte eingesetzt werden können.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger Ziff. 1 geltend, zum Zeitpunkt der Antragstellung habe das zu berücksichtigende Vermögen 5.581,81 EUR betragen. Bei den 73.000 EUR habe es sich um Schulden gehandelt, die er vor Antragstellung zurückgezahlt gehabt habe. Zwischen ihm und seiner Mutter sei vereinbart gewesen, dass das Darlehen in dem Moment zurückgefordert werden könne, wenn seine Mutter das Geld selbst dringend benötige. Es sei reiner Zufall, dass die Rückforderung des Darlehens und die Andeutung der Antragstellung zeitlich nahe zusammenfielen. Hierzu legte der Kläger Ziff. 1 eine Bestätigung seiner Mutter vom 20. September 2006 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2006 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Die Ausführungen des Klägers Ziff. 1 zu den angeblichen Vermögensübertragungen an dessen Mutter seien in keiner Weise glaubhaft. Eine zum 1. August 2006 fällige Darlehensschuld über 73.000 EUR habe nicht ausreichend belegt werden können. Auch der vorgelegte Kaufvertrag über den Kauf des Kraftfahrzeugs des Klägers Ziff. 1 durch dessen Mutter sei absolut unglaubhaft. Vielmehr geriere sich der Vortrag des Klägers Ziff. 1 als ein vorsätzliches Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Der Kläger Ziff. 1 besitze folgende verwertbare Vermögensgegenstände: Barvermögen 45.000 EUR, Fahrzeug im Wert von 23.000 EUR; zusammen mit den im Antrag angegebenen Vermögenswerten also insgesamt 74.781,20 EUR. Das Vermögen übersteige den Freibetrag von 16.350 EUR.
Hiergegen haben die Kläger am 9. November 2006 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und zugleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2006 sprach das SG eine vorläufige Leistungsverpflichtung der Beklagten auf Darlehensbasis ab 1. November 2006 aus (S 13 AS 5241/06 ER). Auf die von der Beklagten eingelegte Beschwerde hob das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg den Beschluss auf und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Beschluss vom 16. Februar 2007 - L 7 AS 117/07 ER-B - (juris)), da die Hilfebedürftigkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei.
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger Ziff. 1 habe nicht vorsätzlich Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Entsprechend der jahrelangen Absprachen sei er zur Rückzahlung verpflichtet gewesen. Das im April 2006 erworbene Fahrzeug sei auf die Mutter übereignet worden und wertmäßig auf die Darlehenssumme verrechnet worden.
Am 5. Dezember 2006 hat das SG die Mutter des Klägers, Frau S. in nichtöffentlicher Sitzung als Zeugin vernommen. Insoweit wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 21 bis 30 SG-Akte).
Mit Gerichtsbescheid vom 15. September 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen gehe es davon aus, dass den Klägern ein ihren Freibetrag von 16.250 EUR erheblich übersteigendes Vermögen seit Antragstellung zur Verfügung stehe. Durch die Auflösung der auf die Kläger Ziff. 1 bis 3 bei der Volksbank Bühl angelegten Sparverträge am 24. Juli 2006 seien insgesamt 66.071,06 EUR zur Auszahlung gekommen und auf das Konto des Klägers Ziff. 1 überwiesen worden. Ausgehend von den Angaben des Klägers Ziff. 1, dass er am 1. August 2006 mit der von ihm unterzeichneten Quittung um 16:30 Uhr von seiner Mutter für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug einen Kaufpreis von 23.000 EUR empfangen habe, hätten ihm zu diesem Zeitpunkt insgesamt 89.071,06 EUR zur Verfügung gestanden. Das SG sei nicht davon überzeugt, dass von diesem Geldbetrag zehn Minuten später der Mutter des Klägers Ziff. 1 die Summe von 73.000 EUR ausgehändigt worden sein solle, wie sich aus der von ihr um 16:40 Uhr unterzeichneten Quittung ergebe. Solches ergebe sich auch aus der Zeugenaussage nicht. Nach den unmissverständlichen Angaben bei der Zeugenvernehmung habe die Mutter des Klägers Ziff. 1 von diesem 45.000 EUR erhalten. Schon damit sei den Klägern Vermögen verblieben, welches Hilfebedürftigkeit ausschließe. Es könne dahinstehen, ob die Mutter des Klägers Ziff. 1 überhaupt diesen Betrag bekommen habe, welchen sie nach ihrem Schreiben vom 24. Februar 2008 abzüglich der getätigten Ausgaben noch immer bei sich zu Hause aufbewahre. Soweit die Weitergabe des Geldes noch vor der Antragstellung mit notwendigen Hausreparaturen begründet worden sei, seien solche Arbeiten bis Mai 2007 nach den ergänzenden schriftlichen Angaben der Mutter des Klägers Ziff. 1 nur im Umfang von 3.156 EUR durchgeführt worden. Im Beweisaufnahmetermin habe sie dagegen angegeben, schon 8.000 EUR u.a. für Wasser- und Dachreparaturen ausgegeben zu haben. Einen Nachweis hierfür sei sie schuldig geblieben; sie habe lediglich Heizölrechnungen und Rechnungen der Firma W., Möbel und Parkett vorgelegt.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 22. September 2008 zugestellten Gerichtsbescheid wenden sich die Kläger mit ihrer am 22. Oktober 2008 beim LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Zwar möge zutreffend sein, dass die Angaben der Mutter des Klägers Ziff. 1 teilweise widersprüchlich gewesen seien. Es dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass die Mutter hoch betagt sei und möglicherweise das Eine mit dem Anderen verwechsele. Indes habe die Zeugin immer wieder bestätigt, dass sie die fraglichen Gelder erhalten habe und dem Sohn nicht mehr zur Verfügung stelle. Dies entspreche auch der Realität. Der Kläger Ziff. 1 habe im Laufe des Verfahrens dargelegt, dass er eine Tätigkeit angenommen habe, welche mit einem Bruttolohn von 6,33 EUR vergütet werde. Der Verdienst von monatlich 937,29 EUR netto liege für seine Familie unter Sozialhilfeniveau. Die Familie halte sich allein dadurch über Wasser, dass die Ehefrau noch 400 EUR hinzuverdiene. Gemeinsam mit dem Kindergeld komme die Familie auf einen Betrag von ca. 1.700 EUR netto, nach Abzug der monatlichen Miete von 620 EUR lebe die vierköpfige Familie lediglich von etwa 1.000 EUR, was wiederum unter den Sozialhilfesätzen liege. Würde der Kläger Ziff. 1 tatsächlich derartiges Vermögen zur Verfügung haben wie vom SG unterstellt, würde er keinesfalls eine solche Knochenarbeit auf sich nehmen, um die Existenz der Familie zu sichern. Er arbeite für eine Leiharbeitsfirma im Drei-Schicht-Betrieb und dies sechs Tage die Woche, habe lediglich 20 Urlaubstage und kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Wer 80.000 EUR oder gar mehr zur Verfügung habe, würde sich dies wohl kaum antun.
Die Kläger beantragen:
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. September 2008 wird aufgehoben. 2. Der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2006 wird aufgehoben. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern ab dem 14. August 2006 Leistungen nach dem SGB II im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid und im Beschluss des LSG im Verfahren L 7 AS 117/07 ER-B.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des SG (S 13 AS 5242/06 und S 13 AS 5241/06 ER), die Senatsakte, die Akte des LSG (L 7 AS 117/07 ER-B) und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Streitig ist der gesamte Zeitraum vom begehrten Beginn der Leistung ab 14. August 2006 bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 4; BSG, Urteil vom 21. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - NJW 2008, 2458; BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 52/06 R - (juris)).
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), Berufungsausschließungsgründe (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, da sie nicht hilfebedürftig sind.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen die Hilfebedürftigkeit. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die - wie die Kläger Ziff. 3 und 4 - mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (vgl. hierzu § 7 Abs. 3 SGB II) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Für Angehörige von Bedarfsgemeinschaften gilt nach § 9 Abs. 2 SGB II, dass auch das Einkommen und Vermögen des Partners und bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, dass auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen ist.
Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass die Kläger über verwertbares Vermögen (§ 12 Abs. 1 SGB II) verfügen, das selbst unter Berücksichtigung der Freibeträge des § 12 Abs. 2 Nrn. 1, 1a und 4 SGB II eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II zumindest mittelfristig ausschließt.
Die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II betragen zum Zeitpunkt 14. August 2006 für den Kläger Ziff. 1 7.350 EUR (49 Jahre x 150 EUR) und die Klägerin Ziff. 2 6.000 EUR (40 Jahre x 150 EUR), welche wechselseitig auf das Vermögen anzurechnen sind. Hinzu kommen insgesamt 3.000 EUR Freibetrag für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II für vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, welcher allen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft wechselseitig zugute kommt (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 55). Insgesamt beläuft sich der Freibetrag für die Kläger Ziff. 1 und 2 auf 16.350 EUR. Die Grundfreibeträge für Kinder (§ 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II) mindern nur das zu berücksichtigende Vermögen der Kinder selbst, sie stellen keinen "Kinderfreibetrag" dar (vgl. BT-Drucks. 15/3674 S 2 zu Nr. 2). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat belaufen sich die Freibeträge der Kläger Ziff. 1 und 2 auf insgesamt 17.100 EUR.
Mit dem SG ist den Klägern zunächst entgegen zu halten, dass durch die Auflösung der Sparkonten der Kläger Ziff. 1 bis 3 am 24. Juli 2006 insgesamt 66.071,06 EUR auf das Konto des Klägers Ziff. 1 überwiesen wurden. Berücksichtigte man zusätzlich den Kaufpreis für den Toyota "Avensis" in Höhe von 23.000 EUR, hätte der Kläger Ziff. 1 am 1. August 2006 sogar über 89.071,06 EUR verfügt. Der Senat teilt auch die Auffassung des SG, dass eine Zahlung von 73.000 EUR in bar an die Mutter des Klägers Ziff. 1 am 1. August 2006 nicht glaubhaft ist. So hat die Mutter des Klägers Ziff. 1 bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem SG lediglich den Erhalt von 45.000 EUR angegeben. Selbst wenn sie tatsächlich diesen Betrag erhalten hätte, wovon der Senat nicht überzeugt ist, stünde noch die Freibeträge übersteigendes Vermögen zur Verfügung. Allein mit dem Alter der Zeugin (Jahrgang 1934) lassen sich die Widersprüchlichkeiten nach Auffassung des Senats nicht ausräumen. Vielmehr spricht der gesamte Ablauf für den Versuch einer Konstruktion von Vermögensverschiebungen, welche den Klägern nach dem Auslaufen des Bezugs von Arbeitslosengeld durch den Kläger Ziff. 1 zum 13. August 2006 den Bezug von Leistungen nach dem SGB II ermöglichen sollte.
Wie bereits der 7. Senat in seinem Beschluss vom 16. Februar 2007 (a.a.O.) geht auch der erkennende Senat davon aus, dass eine Darlehensverpflichtung des Klägers Ziff. 1 gegenüber seiner Mutter überhaupt nicht bestand. Eine Darlehensvereinbarung unter nahen Angehörigen - soll sie bei der Prüfung von Sozialleistungsansprüchen überhaupt Berücksichtigung finden können - muss im Vertrag als solchem und in seiner tatsächlichen Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, mithin dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2005 - B 11a AL 7/05 R - (SozR 4-4200 § 6 Nr. 4 = BSGE 96, 238); BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R - (juris); beide unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), z.B. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - (juris)).
Von einer Darlehensverpflichtung des Klägers Ziff. 1 seiner Mutter gegenüber kann unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze nicht gesprochen werden. Weder die Überlassung von Geldbeträgen angeblich zu Darlehenszwecken noch die Rückzahlungskonditionen sind schriftlich dokumentiert. Die Mutter des Klägers Ziff. 1 konnte bei ihrer Vernehmung als Zeugin vor dem SG am 5. Dezember 2006 - ebenso wie dieser selber - noch nicht einmal angeben, in welcher Höhe die Geldbeträge insgesamt geflossen sein sollen; sie hat insoweit lediglich eine Größenordnung zwischen 70.000 und 80.000 EUR zu nennen vermocht. Auch dazu, ob überhaupt und ggf. wann das Darlehen und mit welchen Modalitäten zur Rückzahlung fällig gewesen sein soll, gibt es keinerlei Belege. Ferner sind die Umstände, die hier zu der behaupteten Rückzahlungspflicht geführt haben sollen, äußerst auffällig. Die Mutter des Klägers Ziff. 1 hat hierzu unter dem 14. August 2006 (insoweit teilweise widersprüchlich ihr Schreiben vom 20. September 2006) schriftlich angegeben, sie habe von ihrem Sohn, nachdem sie erfahren habe, dass dieser Arbeitslosengeld II beantragen werde, das Geld zurückverlangt, welches sie ihm im Zeitraum von 25 Jahren als zinsloses Darlehen gegeben habe, weil sie dieses Geld wegen in den letzten Jahren nicht durchgeführter Reparaturen dringend benötige; die Kläger haben insoweit von einer "Kündigung" des Darlehens gesprochen. Weshalb dies indes ausgerechnet zum Zeitpunkt des sich abzeichnenden Antrags auf Leistungen nach dem SGB II geschehen musste, ist angesichts dessen, dass der Mutter des Klägers Ziff. 1 für den Fahrzeugkauf am 1. August 2006 angeblich Barmittel von 23.000 EUR zur Verfügung standen, nicht nachvollziehbar, zumal beide schon im Sommer 2005 (so der Kläger Ziff. 1) bzw. bereits vor zwei Jahren (so seine Mutter am 5. Dezember 2006) über eine Rückzahlung gesprochen haben wollen (vgl. hierzu bereits LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Februar 2007, a.a.O.). Schließlich sind auch die als Grund für die Darlehensrückforderung genannten notwendigen Hausreparaturen bis Mai 2007, als die Mutter des Klägers Ziff. 1 wegen einer schweren Erkrankung Renovierungsarbeiten ganz zurückstellte, nur in äußerst geringem Umfang vorgenommen worden.
Nach alledem erscheint eine darlehensvertragliche Schuldverpflichtung des Klägers Ziff. 1 seiner Mutter gegenüber, die mit den am 1. August 2006 von seinem Konto abgehobenen 45.000,00 Euro getilgt worden sein soll, völlig unwahrscheinlich. Es dürfte unter fremden Dritten gänzlich unüblich sein, weder die genaue Darlehenssumme noch die Rückzahlungsmodalitäten zu regeln und die entsprechenden Vereinbarungen - jedenfalls im Ansatz - schriftlich zu dokumentieren. Auch wenn die Mutter des Klägers Ziff. 1 ihrem Sohn in der Vergangenheit immer wieder Geld in insgesamt beträchtlicher Größenordnung übergeben haben mag - sei es aufgrund bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten oder mütterlicher Fürsorge und Zuneigung - verbietet sich nach den gesamten Umständen der Schluss auf eine vertragliche Bindung des Klägers Ziff. 1 seiner Mutter gegenüber.
Hinsichtlich des Verkaufs des Personenkraftwagens der Marke Toyota "Avensis" (108 kw; Erstzulassung 27. April 2006) geht der Senat davon aus, dass dieses Fahrzeug nach wie vor dem Vermögen des Klägers Ziff. 1 zuzurechnen ist. Vorliegend spricht alles dafür, dass die am 1. August 2006 insoweit getroffenen Vereinbarungen unbeachtlich sind, weil es sich um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehandelt hat. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (vgl. BSG, Urteile vom 24. Mai und 13. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesgerichtshof NJW 1980, 1572).
Nachdem - wie oben ausgeführt - eine Darlehensverbindlichkeit des Klägers Ziff. 1 gegenüber seiner Mutter nicht bejaht werden kann, bestand für ihn auch keine Veranlassung, das Fahrzeug an diese zu verkaufen. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger Ziff. 1, der im Übrigen zwischen 2002 und 2004 beim Landratsamt Rastatt als Sachbearbeiter mit Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Grundsicherung befasst war, mit dem angeblichen Verkauf des Toyota am 1. August 2006 an seine Mutter, die überdies keinen Führerschein hat, bewusst den Versuch unternommen hat, das Kraftfahrzeug der Vermögensberücksichtigung bei Berechnung der Leistungen nach dem SGB II zu entziehen, ohne dass das Rechtsgeschäft und die daraus resultierenden Folgen von beiden Seiten aber ernstlich gewollt waren. Hierfür spricht auch - neben der fehlenden Fahrerlaubnis der Mutter des Klägers Ziff. 1 -, dass der angebliche Eigentümerwechsel im Fahrzeugbrief nicht eingetragen worden ist. Auch die widersprüchlichen Bekundungen sowohl des Klägers Ziff. 1 als auch seiner Mutter im Termin vor dem SG vom 5. Dezember 2006 zu der Frage, ob überhaupt Gelder im Rahmen des behaupteten Fahrzeugverkaufs am 1. August 2006 geflossen sind, wie auch die nach dem "Zusatzblatt zum Kaufvertrag vom 01.08.2006" vereinbarte Berechtigung des Klägers Ziff. 1, das Fahrzeug weiterhin zu nutzen, weisen auf ein Scheingeschäft hin. Die für diese Nutzung vereinbarte Gegenleistung, die "neue Eigentümerin auf deren Verlangen zu Arztbesuchen, Einkäufen, Friedhof und ähnliches zu fahren" erklärt den Fahrzeugkauf ebenfalls nicht plausibel. Denn wenn es der Mutter des Klägers Ziff. 1 nur darum gegangen wäre, Fahrdienste in Anspruch nehmen zu können, hätte sie dies im Vergleich zu dem Kaufpreis von 23.000 EUR erheblich günstiger durch die bedarfsweise Beauftragung eines Taxiunternehmens erreichen können. Dafür, dass das Fahrzeug nur zum Schein verkauft werden sollte, um das Vermögen des Klägers Ziff. 1 und seiner Familie (scheinbar) zu mindern, spricht zudem die Rechtskenntnis des Klägers Ziff. 1 als früherem Sozialhilfesachbearbeiter zur Berücksichtigungsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs als Vermögensgegenstand.
Das Kraftfahrzeug gehört auch nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zum Schonvermögen, weil die Grenze der Angemessenheit, die bei einem Verkehrswert von 7.500 EUR zu ziehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14 /7b AS 66/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 5) bei dem am 27. April 2006 erworbenen Mittelklassewagen bei Weitem überschritten ist.
Nach alledem steht dem geltend gemachten Anspruch bis zum heutigen Tage die fehlende Hilfebedürftigkeit entgegen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das vorhandene Vermögen in der Zwischenzeit verbraucht wurde, dies wird von den Klägern auch nicht vorgetragen. Allein der Vortrag im Berufungsverfahren, bei einem Vermögen von rund 80.000 EUR würde niemand zu Bedingungen wie der Kläger Ziff. 1 arbeiten, ermöglicht keine andere Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 14. August 2006.
Der 1957 geborene Kläger Ziff. 1 bewohnt zusammen mit seiner 1965 geborenen Ehefrau, der Klägerin Ziff. 2 und den gemeinsamen 1999 und 2005 geborenen Kindern, den Klägern Ziff. 3 und 4 ein seiner Mutter gehörendes Einfamilienhaus in B ... Für das 1957 bezugsfertig gewordene Haus mit einer Wohnfläche von 90 qm bezahlt er Miete in Höhe von 500 EUR kalt zuzüglich 120 EUR Nebenkosten und 110 EUR Heizkosten. Bis zum 13. August 2006 bezog der Kläger Ziff. 1 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz von 51,54 EUR (1.546,20 EUR monatlich). Die Klägerin Ziff. 2 übt eine geringfügige Beschäftigung aus.
Am 10. August 2006 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Hierbei gaben sie folgende Vermögenswerte an: - Kläger Ziff. 1: Girokonto 3.100 EUR, Bargeld 50 EUR, Sparbuch 1.076,98 EUR, Bausparvertrag 1.504,22 EUR - Klägerin Ziff. 2: Girokonto 1.100 EUR, Bargeld 50 EUR - Klägerin Ziff. 3: Sparbuch 174,68 EUR - Kläger Ziff. 4: Sparbuch 30,15 EUR. Ferner legten sie eine Bestätigung der Mutter des Klägers Ziff. 1 vor, dass diese am 1. August 2006 von ihrem Sohn 73.000 EUR zur Tilgung der bei ihr bestehenden Schulden erhalten habe. Aus den Kontoauszügen des Klägers Ziff. 1 geht an diesem Tag eine Barabhebung über 45.000 EUR hervor. Darüber hinaus wurde ein Kaufvertrag vorgelegt, wonach der Kläger Ziff. 1 am 1. August 2006 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Toyota "Avensis" für 23.000 EUR an seine Mutter verkauft hat, wobei er den Erhalt des Kaufpreises in bar quittierte. Ferner wurde vorgelegt eine Zusatzvereinbarung zwischen dem Kläger Ziff. 1 und seiner Mutter, wonach er den Pkw weiterhin benutzen darf, seine Mutter als Gegenleistung auf deren Verlangen zu Arztbesuchen, Einkäufen, Friedhof u.ä. zu fahren hat, da diese keinen Führerschein habe. Mit Schreiben vom 14. August 2006 erläuterte die Mutter des Klägers Ziff. 1 zur Entstehung der Schulden, dass sie ihren Sohn sowohl während seiner Ausbildung als auch später mit Geldbeträgen unterstützt habe. Als er vor kurzem angedeutet habe, dass er einen Arbeitslosengeld II-Antrag stellen wolle, habe sie das Geld, welches sie ihm in 25 Jahren als zinsloses Darlehen gegeben habe, zurückverlangt. Sie benötige das Geld dringend, um Hausreparaturen durchführen zu lassen. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Kläger Ziff. 1 mit Schreiben vom 4. September 2006 ergänzend mit, seine Mutter sei nicht einverstanden gewesen, mit der Rückzahlung noch zu warten oder ihm die Möglichkeit zur Rückzahlung in Teilbeträgen zu geben. Sie habe auch nicht zuwarten wollen, bis die Spar- und Darlehensverträge unter Einhaltung der Kündigungsfrist hätten aufgelöst werden können. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, als die Schulden zu dem von seiner Mutter gewünschten Termin zurückzubezahlen. Um die Schulden in einer Summe zurückzahlen zu können, sei neben Bargeld die Auflösung des Großteils des Sparvermögens und der Verkauf des vor wenigen Monaten erworbenen Autos erforderlich gewesen. Zu keiner Zeit sei es seine Absicht gewesen, durch Rückzahlung des Darlehens hilfebedürftig zu werden. Ohne die Rückzahlung könne seine Mutter notwendige Hausreparaturen nicht im erforderlichen Umfang fachgerecht durchführen lassen.
Mit Bescheid vom 13. September 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger Ziff. 1 sei nicht hilfebedürftig. Insgesamt belaufe sich das zu berücksichtigende Vermögen auf 73.000 EUR und übersteige die Grundfreibeträge von 17.750 EUR. Unmittelbar vor Antragstellung seien Vermögenswerte auf die Mutter übertragen worden ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung. Der Kläger Ziff. 1 habe mit seiner Mutter ein zinsloses Darlehen vereinbart ohne Bestimmung darüber, wann und wie das Darlehen zur Zahlung fällig werde. Aus dem Schreiben der Mutter ergebe sich, dass ohne Antragstellung auf Arbeitslosengeld II das Darlehen nicht zurückgefordert worden wäre und das Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts hätte eingesetzt werden können.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger Ziff. 1 geltend, zum Zeitpunkt der Antragstellung habe das zu berücksichtigende Vermögen 5.581,81 EUR betragen. Bei den 73.000 EUR habe es sich um Schulden gehandelt, die er vor Antragstellung zurückgezahlt gehabt habe. Zwischen ihm und seiner Mutter sei vereinbart gewesen, dass das Darlehen in dem Moment zurückgefordert werden könne, wenn seine Mutter das Geld selbst dringend benötige. Es sei reiner Zufall, dass die Rückforderung des Darlehens und die Andeutung der Antragstellung zeitlich nahe zusammenfielen. Hierzu legte der Kläger Ziff. 1 eine Bestätigung seiner Mutter vom 20. September 2006 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2006 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Die Ausführungen des Klägers Ziff. 1 zu den angeblichen Vermögensübertragungen an dessen Mutter seien in keiner Weise glaubhaft. Eine zum 1. August 2006 fällige Darlehensschuld über 73.000 EUR habe nicht ausreichend belegt werden können. Auch der vorgelegte Kaufvertrag über den Kauf des Kraftfahrzeugs des Klägers Ziff. 1 durch dessen Mutter sei absolut unglaubhaft. Vielmehr geriere sich der Vortrag des Klägers Ziff. 1 als ein vorsätzliches Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Der Kläger Ziff. 1 besitze folgende verwertbare Vermögensgegenstände: Barvermögen 45.000 EUR, Fahrzeug im Wert von 23.000 EUR; zusammen mit den im Antrag angegebenen Vermögenswerten also insgesamt 74.781,20 EUR. Das Vermögen übersteige den Freibetrag von 16.350 EUR.
Hiergegen haben die Kläger am 9. November 2006 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und zugleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2006 sprach das SG eine vorläufige Leistungsverpflichtung der Beklagten auf Darlehensbasis ab 1. November 2006 aus (S 13 AS 5241/06 ER). Auf die von der Beklagten eingelegte Beschwerde hob das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg den Beschluss auf und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Beschluss vom 16. Februar 2007 - L 7 AS 117/07 ER-B - (juris)), da die Hilfebedürftigkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei.
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger Ziff. 1 habe nicht vorsätzlich Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Entsprechend der jahrelangen Absprachen sei er zur Rückzahlung verpflichtet gewesen. Das im April 2006 erworbene Fahrzeug sei auf die Mutter übereignet worden und wertmäßig auf die Darlehenssumme verrechnet worden.
Am 5. Dezember 2006 hat das SG die Mutter des Klägers, Frau S. in nichtöffentlicher Sitzung als Zeugin vernommen. Insoweit wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 21 bis 30 SG-Akte).
Mit Gerichtsbescheid vom 15. September 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen gehe es davon aus, dass den Klägern ein ihren Freibetrag von 16.250 EUR erheblich übersteigendes Vermögen seit Antragstellung zur Verfügung stehe. Durch die Auflösung der auf die Kläger Ziff. 1 bis 3 bei der Volksbank Bühl angelegten Sparverträge am 24. Juli 2006 seien insgesamt 66.071,06 EUR zur Auszahlung gekommen und auf das Konto des Klägers Ziff. 1 überwiesen worden. Ausgehend von den Angaben des Klägers Ziff. 1, dass er am 1. August 2006 mit der von ihm unterzeichneten Quittung um 16:30 Uhr von seiner Mutter für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug einen Kaufpreis von 23.000 EUR empfangen habe, hätten ihm zu diesem Zeitpunkt insgesamt 89.071,06 EUR zur Verfügung gestanden. Das SG sei nicht davon überzeugt, dass von diesem Geldbetrag zehn Minuten später der Mutter des Klägers Ziff. 1 die Summe von 73.000 EUR ausgehändigt worden sein solle, wie sich aus der von ihr um 16:40 Uhr unterzeichneten Quittung ergebe. Solches ergebe sich auch aus der Zeugenaussage nicht. Nach den unmissverständlichen Angaben bei der Zeugenvernehmung habe die Mutter des Klägers Ziff. 1 von diesem 45.000 EUR erhalten. Schon damit sei den Klägern Vermögen verblieben, welches Hilfebedürftigkeit ausschließe. Es könne dahinstehen, ob die Mutter des Klägers Ziff. 1 überhaupt diesen Betrag bekommen habe, welchen sie nach ihrem Schreiben vom 24. Februar 2008 abzüglich der getätigten Ausgaben noch immer bei sich zu Hause aufbewahre. Soweit die Weitergabe des Geldes noch vor der Antragstellung mit notwendigen Hausreparaturen begründet worden sei, seien solche Arbeiten bis Mai 2007 nach den ergänzenden schriftlichen Angaben der Mutter des Klägers Ziff. 1 nur im Umfang von 3.156 EUR durchgeführt worden. Im Beweisaufnahmetermin habe sie dagegen angegeben, schon 8.000 EUR u.a. für Wasser- und Dachreparaturen ausgegeben zu haben. Einen Nachweis hierfür sei sie schuldig geblieben; sie habe lediglich Heizölrechnungen und Rechnungen der Firma W., Möbel und Parkett vorgelegt.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 22. September 2008 zugestellten Gerichtsbescheid wenden sich die Kläger mit ihrer am 22. Oktober 2008 beim LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Zwar möge zutreffend sein, dass die Angaben der Mutter des Klägers Ziff. 1 teilweise widersprüchlich gewesen seien. Es dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass die Mutter hoch betagt sei und möglicherweise das Eine mit dem Anderen verwechsele. Indes habe die Zeugin immer wieder bestätigt, dass sie die fraglichen Gelder erhalten habe und dem Sohn nicht mehr zur Verfügung stelle. Dies entspreche auch der Realität. Der Kläger Ziff. 1 habe im Laufe des Verfahrens dargelegt, dass er eine Tätigkeit angenommen habe, welche mit einem Bruttolohn von 6,33 EUR vergütet werde. Der Verdienst von monatlich 937,29 EUR netto liege für seine Familie unter Sozialhilfeniveau. Die Familie halte sich allein dadurch über Wasser, dass die Ehefrau noch 400 EUR hinzuverdiene. Gemeinsam mit dem Kindergeld komme die Familie auf einen Betrag von ca. 1.700 EUR netto, nach Abzug der monatlichen Miete von 620 EUR lebe die vierköpfige Familie lediglich von etwa 1.000 EUR, was wiederum unter den Sozialhilfesätzen liege. Würde der Kläger Ziff. 1 tatsächlich derartiges Vermögen zur Verfügung haben wie vom SG unterstellt, würde er keinesfalls eine solche Knochenarbeit auf sich nehmen, um die Existenz der Familie zu sichern. Er arbeite für eine Leiharbeitsfirma im Drei-Schicht-Betrieb und dies sechs Tage die Woche, habe lediglich 20 Urlaubstage und kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Wer 80.000 EUR oder gar mehr zur Verfügung habe, würde sich dies wohl kaum antun.
Die Kläger beantragen:
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. September 2008 wird aufgehoben. 2. Der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2006 wird aufgehoben. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern ab dem 14. August 2006 Leistungen nach dem SGB II im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid und im Beschluss des LSG im Verfahren L 7 AS 117/07 ER-B.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des SG (S 13 AS 5242/06 und S 13 AS 5241/06 ER), die Senatsakte, die Akte des LSG (L 7 AS 117/07 ER-B) und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Streitig ist der gesamte Zeitraum vom begehrten Beginn der Leistung ab 14. August 2006 bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 4; BSG, Urteil vom 21. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - NJW 2008, 2458; BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 52/06 R - (juris)).
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), Berufungsausschließungsgründe (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, da sie nicht hilfebedürftig sind.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen die Hilfebedürftigkeit. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die - wie die Kläger Ziff. 3 und 4 - mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (vgl. hierzu § 7 Abs. 3 SGB II) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Für Angehörige von Bedarfsgemeinschaften gilt nach § 9 Abs. 2 SGB II, dass auch das Einkommen und Vermögen des Partners und bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, dass auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen ist.
Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass die Kläger über verwertbares Vermögen (§ 12 Abs. 1 SGB II) verfügen, das selbst unter Berücksichtigung der Freibeträge des § 12 Abs. 2 Nrn. 1, 1a und 4 SGB II eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II zumindest mittelfristig ausschließt.
Die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II betragen zum Zeitpunkt 14. August 2006 für den Kläger Ziff. 1 7.350 EUR (49 Jahre x 150 EUR) und die Klägerin Ziff. 2 6.000 EUR (40 Jahre x 150 EUR), welche wechselseitig auf das Vermögen anzurechnen sind. Hinzu kommen insgesamt 3.000 EUR Freibetrag für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II für vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, welcher allen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft wechselseitig zugute kommt (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 55). Insgesamt beläuft sich der Freibetrag für die Kläger Ziff. 1 und 2 auf 16.350 EUR. Die Grundfreibeträge für Kinder (§ 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II) mindern nur das zu berücksichtigende Vermögen der Kinder selbst, sie stellen keinen "Kinderfreibetrag" dar (vgl. BT-Drucks. 15/3674 S 2 zu Nr. 2). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat belaufen sich die Freibeträge der Kläger Ziff. 1 und 2 auf insgesamt 17.100 EUR.
Mit dem SG ist den Klägern zunächst entgegen zu halten, dass durch die Auflösung der Sparkonten der Kläger Ziff. 1 bis 3 am 24. Juli 2006 insgesamt 66.071,06 EUR auf das Konto des Klägers Ziff. 1 überwiesen wurden. Berücksichtigte man zusätzlich den Kaufpreis für den Toyota "Avensis" in Höhe von 23.000 EUR, hätte der Kläger Ziff. 1 am 1. August 2006 sogar über 89.071,06 EUR verfügt. Der Senat teilt auch die Auffassung des SG, dass eine Zahlung von 73.000 EUR in bar an die Mutter des Klägers Ziff. 1 am 1. August 2006 nicht glaubhaft ist. So hat die Mutter des Klägers Ziff. 1 bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem SG lediglich den Erhalt von 45.000 EUR angegeben. Selbst wenn sie tatsächlich diesen Betrag erhalten hätte, wovon der Senat nicht überzeugt ist, stünde noch die Freibeträge übersteigendes Vermögen zur Verfügung. Allein mit dem Alter der Zeugin (Jahrgang 1934) lassen sich die Widersprüchlichkeiten nach Auffassung des Senats nicht ausräumen. Vielmehr spricht der gesamte Ablauf für den Versuch einer Konstruktion von Vermögensverschiebungen, welche den Klägern nach dem Auslaufen des Bezugs von Arbeitslosengeld durch den Kläger Ziff. 1 zum 13. August 2006 den Bezug von Leistungen nach dem SGB II ermöglichen sollte.
Wie bereits der 7. Senat in seinem Beschluss vom 16. Februar 2007 (a.a.O.) geht auch der erkennende Senat davon aus, dass eine Darlehensverpflichtung des Klägers Ziff. 1 gegenüber seiner Mutter überhaupt nicht bestand. Eine Darlehensvereinbarung unter nahen Angehörigen - soll sie bei der Prüfung von Sozialleistungsansprüchen überhaupt Berücksichtigung finden können - muss im Vertrag als solchem und in seiner tatsächlichen Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, mithin dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2005 - B 11a AL 7/05 R - (SozR 4-4200 § 6 Nr. 4 = BSGE 96, 238); BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R - (juris); beide unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), z.B. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - (juris)).
Von einer Darlehensverpflichtung des Klägers Ziff. 1 seiner Mutter gegenüber kann unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze nicht gesprochen werden. Weder die Überlassung von Geldbeträgen angeblich zu Darlehenszwecken noch die Rückzahlungskonditionen sind schriftlich dokumentiert. Die Mutter des Klägers Ziff. 1 konnte bei ihrer Vernehmung als Zeugin vor dem SG am 5. Dezember 2006 - ebenso wie dieser selber - noch nicht einmal angeben, in welcher Höhe die Geldbeträge insgesamt geflossen sein sollen; sie hat insoweit lediglich eine Größenordnung zwischen 70.000 und 80.000 EUR zu nennen vermocht. Auch dazu, ob überhaupt und ggf. wann das Darlehen und mit welchen Modalitäten zur Rückzahlung fällig gewesen sein soll, gibt es keinerlei Belege. Ferner sind die Umstände, die hier zu der behaupteten Rückzahlungspflicht geführt haben sollen, äußerst auffällig. Die Mutter des Klägers Ziff. 1 hat hierzu unter dem 14. August 2006 (insoweit teilweise widersprüchlich ihr Schreiben vom 20. September 2006) schriftlich angegeben, sie habe von ihrem Sohn, nachdem sie erfahren habe, dass dieser Arbeitslosengeld II beantragen werde, das Geld zurückverlangt, welches sie ihm im Zeitraum von 25 Jahren als zinsloses Darlehen gegeben habe, weil sie dieses Geld wegen in den letzten Jahren nicht durchgeführter Reparaturen dringend benötige; die Kläger haben insoweit von einer "Kündigung" des Darlehens gesprochen. Weshalb dies indes ausgerechnet zum Zeitpunkt des sich abzeichnenden Antrags auf Leistungen nach dem SGB II geschehen musste, ist angesichts dessen, dass der Mutter des Klägers Ziff. 1 für den Fahrzeugkauf am 1. August 2006 angeblich Barmittel von 23.000 EUR zur Verfügung standen, nicht nachvollziehbar, zumal beide schon im Sommer 2005 (so der Kläger Ziff. 1) bzw. bereits vor zwei Jahren (so seine Mutter am 5. Dezember 2006) über eine Rückzahlung gesprochen haben wollen (vgl. hierzu bereits LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Februar 2007, a.a.O.). Schließlich sind auch die als Grund für die Darlehensrückforderung genannten notwendigen Hausreparaturen bis Mai 2007, als die Mutter des Klägers Ziff. 1 wegen einer schweren Erkrankung Renovierungsarbeiten ganz zurückstellte, nur in äußerst geringem Umfang vorgenommen worden.
Nach alledem erscheint eine darlehensvertragliche Schuldverpflichtung des Klägers Ziff. 1 seiner Mutter gegenüber, die mit den am 1. August 2006 von seinem Konto abgehobenen 45.000,00 Euro getilgt worden sein soll, völlig unwahrscheinlich. Es dürfte unter fremden Dritten gänzlich unüblich sein, weder die genaue Darlehenssumme noch die Rückzahlungsmodalitäten zu regeln und die entsprechenden Vereinbarungen - jedenfalls im Ansatz - schriftlich zu dokumentieren. Auch wenn die Mutter des Klägers Ziff. 1 ihrem Sohn in der Vergangenheit immer wieder Geld in insgesamt beträchtlicher Größenordnung übergeben haben mag - sei es aufgrund bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten oder mütterlicher Fürsorge und Zuneigung - verbietet sich nach den gesamten Umständen der Schluss auf eine vertragliche Bindung des Klägers Ziff. 1 seiner Mutter gegenüber.
Hinsichtlich des Verkaufs des Personenkraftwagens der Marke Toyota "Avensis" (108 kw; Erstzulassung 27. April 2006) geht der Senat davon aus, dass dieses Fahrzeug nach wie vor dem Vermögen des Klägers Ziff. 1 zuzurechnen ist. Vorliegend spricht alles dafür, dass die am 1. August 2006 insoweit getroffenen Vereinbarungen unbeachtlich sind, weil es sich um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehandelt hat. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (vgl. BSG, Urteile vom 24. Mai und 13. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesgerichtshof NJW 1980, 1572).
Nachdem - wie oben ausgeführt - eine Darlehensverbindlichkeit des Klägers Ziff. 1 gegenüber seiner Mutter nicht bejaht werden kann, bestand für ihn auch keine Veranlassung, das Fahrzeug an diese zu verkaufen. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger Ziff. 1, der im Übrigen zwischen 2002 und 2004 beim Landratsamt Rastatt als Sachbearbeiter mit Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Grundsicherung befasst war, mit dem angeblichen Verkauf des Toyota am 1. August 2006 an seine Mutter, die überdies keinen Führerschein hat, bewusst den Versuch unternommen hat, das Kraftfahrzeug der Vermögensberücksichtigung bei Berechnung der Leistungen nach dem SGB II zu entziehen, ohne dass das Rechtsgeschäft und die daraus resultierenden Folgen von beiden Seiten aber ernstlich gewollt waren. Hierfür spricht auch - neben der fehlenden Fahrerlaubnis der Mutter des Klägers Ziff. 1 -, dass der angebliche Eigentümerwechsel im Fahrzeugbrief nicht eingetragen worden ist. Auch die widersprüchlichen Bekundungen sowohl des Klägers Ziff. 1 als auch seiner Mutter im Termin vor dem SG vom 5. Dezember 2006 zu der Frage, ob überhaupt Gelder im Rahmen des behaupteten Fahrzeugverkaufs am 1. August 2006 geflossen sind, wie auch die nach dem "Zusatzblatt zum Kaufvertrag vom 01.08.2006" vereinbarte Berechtigung des Klägers Ziff. 1, das Fahrzeug weiterhin zu nutzen, weisen auf ein Scheingeschäft hin. Die für diese Nutzung vereinbarte Gegenleistung, die "neue Eigentümerin auf deren Verlangen zu Arztbesuchen, Einkäufen, Friedhof und ähnliches zu fahren" erklärt den Fahrzeugkauf ebenfalls nicht plausibel. Denn wenn es der Mutter des Klägers Ziff. 1 nur darum gegangen wäre, Fahrdienste in Anspruch nehmen zu können, hätte sie dies im Vergleich zu dem Kaufpreis von 23.000 EUR erheblich günstiger durch die bedarfsweise Beauftragung eines Taxiunternehmens erreichen können. Dafür, dass das Fahrzeug nur zum Schein verkauft werden sollte, um das Vermögen des Klägers Ziff. 1 und seiner Familie (scheinbar) zu mindern, spricht zudem die Rechtskenntnis des Klägers Ziff. 1 als früherem Sozialhilfesachbearbeiter zur Berücksichtigungsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs als Vermögensgegenstand.
Das Kraftfahrzeug gehört auch nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zum Schonvermögen, weil die Grenze der Angemessenheit, die bei einem Verkehrswert von 7.500 EUR zu ziehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14 /7b AS 66/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 5) bei dem am 27. April 2006 erworbenen Mittelklassewagen bei Weitem überschritten ist.
Nach alledem steht dem geltend gemachten Anspruch bis zum heutigen Tage die fehlende Hilfebedürftigkeit entgegen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das vorhandene Vermögen in der Zwischenzeit verbraucht wurde, dies wird von den Klägern auch nicht vorgetragen. Allein der Vortrag im Berufungsverfahren, bei einem Vermögen von rund 80.000 EUR würde niemand zu Bedingungen wie der Kläger Ziff. 1 arbeiten, ermöglicht keine andere Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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