Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 5 AS 1043/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 62/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II entfällt erst bei tatsächlicher Aufnahme einer bedarfsdeckenden Beschäftigung.
2. Wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nicht alle Möglichkeiten zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nutzt, entfällt der Leistungsanspruch nicht. Es kann nur mit dem Instrumentarium des § 31 SGB II eine Absenkung der Leistung herbeigeführt werden.
3. Zur Förderfähigkeit eines Aufbaustudienganges (hier: Magisterstudiengang \"Europäisches Recht\") nach § 7 BAföG.
4. Zur Leistungsberechnung im Rahmen der Vermutung der Unterstützung durch Verwandte nach § 9 Abs. 5 SGB II.
2. Wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nicht alle Möglichkeiten zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nutzt, entfällt der Leistungsanspruch nicht. Es kann nur mit dem Instrumentarium des § 31 SGB II eine Absenkung der Leistung herbeigeführt werden.
3. Zur Förderfähigkeit eines Aufbaustudienganges (hier: Magisterstudiengang \"Europäisches Recht\") nach § 7 BAföG.
4. Zur Leistungsberechnung im Rahmen der Vermutung der Unterstützung durch Verwandte nach § 9 Abs. 5 SGB II.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 12. April 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten - auch des Berufungsverfahrens - sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 8. September 2005 bis 31. Oktober 2005.
Nach der Absolvierung des Ersten Juristischen Staatsexamens hatte sich der am 1978 geborene Kläger ab dem Wintersemester 2004/2005, beginnend im Oktober 2004, an der R. -Universität B. für den weiterbildenden Studiengang Wirtschafts- und Steuerrecht als Gasthörer immatrikuliert. Es handelt sich um einen Präsenzstudiengang auf der Grundlage von § 12 des Hochschulrahmengesetzes (HRG), der neun Pflicht- und mindestens sieben Wahlpflichtveranstaltungen umfasst. Der Kläger schloss diesen Studiengang am 18. Oktober 2005 mit dem akademischen Grad eines Magisters der Rechte auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Steuerrechts ab.
Vom 24. Januar 2005 bis 31. März 2005 bezog der Kläger Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 446,11 EUR.
Am 14. April 2005 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei der ARGE B ... Zu diesem Zeitpunkt lebte er in B. und bewohnte ein Zimmer in einem Studentenwohnheim. Für seinen Antrag legte der Kläger einen Ablehnungsbescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Universität L. vom 20. Mai 2003 vor. Danach wurde die weitere Förderung des Studiums der Rechtswissenschaft durch Leistungen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) wegen Überschreitens der Höchstförderungsdauer gemäß § 15 Abs. 3 BAföG abgelehnt.
Mit Bescheid vom 4. August 2005 lehnte die ARGE B. die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab, weil der Kläger Auszubildender sei und die Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach den §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) grundsätzlich förderungsfähig sei. Diese Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15. August 2005 Widerspruch ein. § 7 Abs. 6 SGB II schließe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aus, wenn die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsförderung ausgeschlossen sei. Dem entspreche jedoch seine Ausbildung nicht. Auch § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II greife nicht ein, da er weder Schüler sei noch eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviere. Seine Ausbildung sei gemäß § 7 BAföG dem Grunde nach nicht förderungsfähig. Zudem sei die Höchstförderungsdauer mit Ablauf des Monats März 2003 abgelaufen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 3. November 2005 wies die ARGE B. den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 7 Abs. 5 SGB II hätten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sei, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich der vorliegenden Studienbescheinigung sei der Kläger im streitigen Zeitraum Student der R.-universität B. im weiterbildenden Studiengang Wirtschafts- und Steuerrecht gewesen. Der Besuch von schulischen Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BAföG sei grundsätzlich nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig. Hierzu zähle auch der Besuch von Hochschulen. Aus § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG folge, dass derjenige, der dort genannte Bildungseinrichtungen besuche, grundsätzlich kein Arbeitslosengeld II erhalten könne. An dem Leistungsausschluss ändere sich auch dadurch nichts, dass die Ausbildung im konkreten Fall nicht gefördert würde.
Das sich anschließende Gerichtsverfahren wurde durch Urteil des erkennenden Senates vom 23. August 2007 (Az.: L 3 AS 59/06) beendet.
Am 8. September 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den zu diesem Verfahren streitigen Zeitraum. Zu diesem Zeitpunkt wohnte der Kläger wieder in L. , zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester S ... Ab dem 1. Oktober 2005 immatrikulierte er sich an der Universität L. für den weiterbildenden Studiengang "Europäisches Recht". Hierbei handelt es sich um einen weiterbildenden Magisterstudiengang über einen Zeitraum von mindestens vier Semestern auf der Grundlage von § 12 HRG.
In den Monaten September und Oktober 2005 erhielt der Kläger an den Werktagen früh und abends die Verpflegung durch seine Eltern. Zu Mittag konnte er in der Mensa essen. An Samstagen und Sonntag nahm der auch das Mittagessen zu Hause ein. Kosten für die Unterkunft im Eigenheim der Eltern entstanden dem Kläger nicht. Seine Mutter hatte im September 2005 ein Gesamtbruttogehalt von 2.523,68 EUR (netto: 1.649,50 EUR) und im Oktober 2005 von 2.473,84 EUR (netto: 1.625,26 EUR). Für eine private Rentenversicherung zahlte sie einen monatlichen Beitrag von 75,00 EUR. Der Vater des Klägers erzielte im September 2005 ein Bruttogehalt von 2.830,69 EUR (netto: 2.289,47 EUR) und im Oktober 2005 von 2.666,91 EUR (netto: 2.180,80 EUR). Für die private Kranken- und Pflegeversicherung entrichtete er einen monatlichen Beitrag von 130,70 EUR und für eine Lebensversicherung von 153,39 EUR. Für Möbel, Apparate und Hausgeräte sind dem Kläger im streitigen Zeitraum keine Kosten angefallen. An Aufwendung für Wasch- und Pflegeartikel kann er sich nicht erinnern. Zur Fortbewegung nutzte der Kläger meist ein Fahrrad. Gelegentliche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel trug er selber. Auch die Kosten für sein Mobiltelefon brachte er selber auf. Er hatte ein Studentenabonnement der Süddeutschen Zeitung. Sonstige Waren- und Dienstleistungen nahm er im streitigen Zeitraum nicht in Anspruch. Zum Wäschewaschen nutzte er die Waschmaschine der Eltern. Die in Dortmund studierende Schwester C. bezog Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz; zudem unterstützten die Eltern sie mit 230,00 EUR monatlich. Der Kläger erhielt von seinen Eltern eine finanzielle Unterstützung von 180,00 EUR im Monat.
Am 20. Oktober 2005 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 1. November 2005 aus dem (geltend gemachten) Leistungsbezug ab. Er nehme ab diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit mit einem monatlichen Nettoentgelt von ca. 930,00 EUR auf.
Mit Bescheid vom 29. September 2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab. Als Student sei der Kläger im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähig.
Hiergegen legte der Kläger am 24. Oktober 2005 Widerspruch ein. Auch bei dem neuen Studium handle es sich nicht um einen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Studiengang; zudem sei die Höchstförderungsdauer überschritten gewesen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 4. November 2005 wies die Beklagte diesen Widerspruch mit entsprechender Begründung wie in dem Widerspruchsbescheid vom 3. November 2005 der ARGE B. als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 6. Dezember 2005 Klage erhoben. Bis September 2005 sei er noch an der R. -Universität B. immatrikuliert gewesen; erst ab Oktober 2005 habe er den weiterbildenden Studiengang "Europäisches Recht" in L. begonnen. Der Besuch einer Hochschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG führe noch nicht zu einer Förderfähigkeit dem Grunde nach. Der "weiterbildende Studiengang" könne nicht unter die in § 7 BAföG aufgeführten Ausbildungsarten subsumiert werden. Zudem müssten auch die persönlichen Voraussetzungen der §§ 8 ff. BAföG gegeben sei.
Durch Gerichtsbescheid vom 12. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe eine Ausbildung an einer Hochschule absolviert. Eine solche Ausbildung sei dem Grunde nach gemäß dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig. Der Kläger erfülle die Förderfähigkeit aus persönlichen Gründen nicht; Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz seien abgelehnt worden, weil der Kläger bereits die Förderhöchstdauer überschritten habe. Im Übrigen solle eine Ausbildung nicht durch Sozialhilfe gefördert werden, soweit bereits ein berufsqualifizierender Ausbildungsabschnitt erworben worden sei. Dies sei bei dem Kläger gegeben. Es sei ihm damit zuzumuten, im Anschluss an diesen Abschluss eine Tätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhalts aufzunehmen. Diesen Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht am 4. Mai 2006 abgesandt.
Hiergegen hat der Kläger am 6. Juni 2006 (Dienstag nach Pfingsten) Berufung eingelegt. Der weiterbildende Studiengang sei unter § 12 HRG zu subsumieren. Eine Förderfähigkeit nach § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 BAföG bestehe nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 12. April und den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2005 aufzuheben und die Beklagte (ARGE Leipzig) zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 8. September 2005 bis 31. Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt ergänzend aus, dass nach ihrer Auffassung das weiterbildende Studium des Klägers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG grundsätzlich förderfähig sei. Aufbau-, Vertiefungs- und Zusatzstudiengänge fielen unter § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Im Übrigen seien hier Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz deshalb abgelehnt worden, weil die Förderhöchstdauer überschritten gewesen sei. Dieser Umstand liege in der individuellen Ausbildungsbiographie und beeinflusse die abstrakte Förderfähigkeit nicht.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten zu beiden Verfahren in beiden Rechtszügen sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten und der ARGE B. verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 SGG in der hier maßgebenden, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung statthaft, da es dem Kläger um die Regelleistung für zwei Monate (2 x 331,00 EUR = 662,00 EUR), abzüglich der Leistung für die ersten sieben Tage des Monats September 2005 (77,23 EUR) geht. Dies ergibt einen Betrag von 584,77 EUR.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat für die Zeit vom 8. September 2005 bis 31. Oktober 2005 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II.
Der Kläger war zwar Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II. Er hatte das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, war erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war im Sinne von § 7 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2, §§ 11 und 12 SGB II hilfebedürftig, weil er weder über eigenes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II noch über Vermögen im Sinne § 12 SGB II verfügte.
Schließlich konnte der Kläger auch durch Aufnahme einer Arbeit seinen Lebensunterhalt nicht sichern (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), etwa aus Bezügen aus einer Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes. Als Umkehrschluss aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ergibt sich, dass derjenige, der seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sichern kann, nicht hilfebedürftig ist. Dies entspricht den für das SGB II geltenden Grundsätzen des Forderns und der Subsidiarität (§§ 2, 3 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II), wonach der Hilfebedürftige und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit zu nutzen haben und Leistungen nur erbracht werden dürfen, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 9 Rdnr. 14). Hier entfällt allerdings die Hilfebedürftigkeit erst bei tatsächlicher Aufnahme einer bedarfsdeckenden Beschäftigung (Berlit, info also 2003, 195 [198, 206]). Die bloße - ungenutzte - Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme genügt demgegenüber nicht. Dies folgt aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB II, wonach Arbeitslosengeld II im Falle der Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen, stufenweise abzusenken ist, der Leistungsanspruch jedoch bestehen bleibt. Auch wenn daher der Kläger bei Aufnahme und/oder Fortführung der (Hochschul-)Ausbildung gerade nicht alle Möglichkeiten zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nutzt, sondern vielmehr in Kauf nimmt, dass diese vorübergehend aufrecht erhalten bleibt, kann aus diesen Gründen der Leistungsanspruch nicht vollständig entfallen (so bereits SächsLSG, Urteil vom 23. August 2007 - L 3 AS 59/06 -; anders noch SächsLSG, Beschluss vom 3. Mai 2006 - L 3 B 20/06 AS-ER -). Die Beklagte hätte deshalb allenfalls mit dem Instrumentarium des § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SGB II - gegebenenfalls - eine Absenkung der Leistung herbeiführen können.
Auch war der Kläger nicht - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen. Nach dieser Regelung haben Auszubildende, deren Ausbildung unter anderem im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insoweit kommt es lediglich auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - FEVS 2008, 289 [291] = JURIS-Dokument Rdnr. 12). Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben außer Betracht (BSG, a. a. O., FEVS 2008, 289 [291] = JURIS-Dokument Rdnr. 15). In Bezug auf die abstrakte Förderungsfähigkeit ist nicht entscheidend, ob Ausbildungen an einer bestimmten Ausbildungsstätte, hier einer Hochschule (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG) als solche forderungsfähig sind, sondern ob die abstrakte Förderungsfähigkeit für die konkrete Ausbildung gegeben ist. Dies war bei dem Magisterstudiengang "Europäisches Recht" an der Universität L. nicht der Fall, wie sich aus den Regelungen des § 7 BAföG ergibt. § 7 Abs. 1 BAföG greift bereits deshalb nicht ein, weil es sich bei dem vom Kläger besuchten Studiengang nicht um die Erstausbildung (vgl. Umkehrschluss aus § 7 Abs. 2 BAföG) handelte, sondern um einen Aufbaustudiengang. Eine Förderfähigkeit nach § 7 Abs. 1a BAföG, der speziell weiterführende Studiengänge betrifft, ist ebenfalls nicht gegeben, weil es sich bei dem vorausgegangenen Studium der Rechtswissenschaft nicht um einen Bachelor- oder Bakkalaureus-Studiengang handelte. § 7 Abs. 2 BAföG betrifft zwar die Gewährung von Ausbildungsförderungen für eine weitere Ausbildung. Diese Regelung betrifft aber eine ergänzende Ausbildung, die für die Aufnahme eines angestrebten Berufes rechtlich erforderlich ist. Es existiert jedoch kein konkretes Berufsbild, für welches der vom Kläger absolvierte Augbaustudiengang rechtlich erforderlich wäre. Auch § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG ist nicht einschlägig, denn diese Regelung greift nur ein, wenn die weitere Ausbildung auf einer höheren Bildungsebene liegt, sodass der Förderungstatbestand nicht eingreift, wenn durch eine Abschlussprüfung der Zugang zu einem Aufbaustudiengang derselben Bildungsebene eröffnet wird (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG [4. Aufl., 2005], § 7 Rdnr. 27). Vor dem Einundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (21. BAföGÄndG) vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127) war unter bestimmten Voraussetzungen außerdem die Förderung unselbständiger Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge nach einem Hochschulstudium möglich. Mit der Aufhebung von § 7 Abs. 2 Nr. 1 BAföG wurde jedoch das breite Angebot der Hochschulen an Studiengängen solcher Art nahezu vollständig von der staatlichen Ausbildungsförderung ausgenommen (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a. a. O., § 7 Rdnr. 25). Die weiteren Regelungen des § 7 BAföG kamen für eine etwaige Förderfähigkeit bereits vom Ansatz her nicht in Betracht.
Ein Anspruch des Klägers scheitert jedoch an der Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5 SGB II. Danach wird, wenn Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Es bestand im streitigen Zeitraum eine Haushaltsgemeinschaft zwischen dem hilfebedürftigen Kläger einerseits sowie seinen Eltern und seiner Schwester S. andererseits. Denn es wurde ein gemeinsamer Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft geführt (vgl. Mecke, a. a. O., § 9 Rdnr. 52, m. w. N.), d. h. "aus einem Topf" gewirtschaftet (BT-Drucks. 15/1516, S. 53). Der Kläger war nach dem Studium in B. in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt. Die finanzielle Grundlage der Haushaltsgemeinschaft wurde von den Eltern des Klägers erwirtschaftet. Die Eltern ermöglichten ihm mietfreies Wohnen. Auch Nebenkosten und Heizkosten hatte er nicht zu mit zu tragen. Weiter wurde die Ernährung des Klägers wesentlich durch die Eltern getragen. Sie kamen morgens und abends sowie an den Wochenenden zu allen Mahlzeiten für die Kosten der erforderlichen Lebensmittel auf. Für sonstige Kosten, wie Mensa, Freizeit etc., erhielt der Kläger ein Taschengeld von 180,00 EUR monatlich.
Leistungen von Verwandten zu Gunsten des Hilfebedürftigen werden jedoch nur dann und nur in dem Umfang vermutet, soweit die Verwandten leistungsfähig sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 2 Rdnr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 16). Vorgaben für die Höhe des den Haushaltsangehörigen zu belassenden Eigenbedarfes sind in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]) geregelt. Darin kommt zum Ausdruck, dass Leistungen von Verwandten und Verschwägerten in der Haushaltsgemeinschaft nur dann erwartet werden können, wenn diesen Angehörigen ein deutlich über den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts liegendes Lebensunterhaltsniveau verbleibt (vgl. BSG, a. a. O.). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V sind bei der § 9 Abs. 5 SGB II zugrunde liegenden Vermutung die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 % der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. Wenn die Verwandten oder Verschwägerten - wie vorliegend - die gesamten Unterkunftskosten tragen, sind diese bei der Berechung des Freibetrages in vollem Umfang zu berücksichtigen (vgl. Schellhorn, in: Gemeinschaftskommentar zum SGB II, hrsg. von Hohm [Stand: 3. Erg.-Lfg., Mai 2008], § 9 Rdnr. 58). Ferner ist, wenn im Haushalt neben dem Hilfebedürftigen noch andere Familienangehörige leben, der Freibetrag um deren Betrag nach §§ 20 und 28 SGB II zu erhöhen (vgl. Schellhorn, a. a. O.).
Danach ergibt sich vorliegend folgender Eigenbedarf der Familie des Klägers ohne Berücksichtigung des Klägers, ausgehend von den im streitigen Zeitraum geltenden Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II und § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II: Vater: 2 x 331,00 EUR = 662,00 EUR Mutter: 2 x 331,00 EUR = 662,00 EUR Schwester Susan: 265,00 EUR = 265,00 EUR = 1.589,00 EUR Unterkunftskosten: 262,00 EUR = 262,00 EUR Freibetrag = 1.851,00 EUR
Diesem Freibetrag ist das bereinigte Einkommen der Eltern gegenüberzustellen. Für die Berechnung wurde vom Monat Oktober 2005 ausgegangen, da dieser Monat in voller Höhe anzusetzen war. Außerdem wurden alle vom Kläger angegebenen Ausgaben seiner Eltern unabhängig davon, ob sie im Einzelnen überhaupt nach § 11 Abs. 2 SGB II absetzungsfähig waren, zu seinen Gunsten berücksichtigt.
Im Oktober 2005 erzielte der Vater des Klägers - ausweislich der vorgelegten Gehaltsbescheinigung - ein Nettoeinkommen von 2.180,80 EUR. Hiervon wurden folgende Beträge abgesetzt: Kranken- und Pflegeversicherung 130,70 EUR Versicherungspauschale 30,00 EUR Werbungskostenpauschale 15,33 EUR Freibetrag nach § 30 SGB II 210,00 EUR Lebensversicherung 153,39 EUR = 539,42 EUR Daraus folgt ein vorläufig bereinigtes Einkommen des Vaters des Klägers in Höhe von 1.794,77 EUR.
Die Mutter des Klägers erzielte für den Monat Oktober 2005 ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.625,26 EUR. Hiervon wurden folgende Beträge abgesetzt: Versicherungspauschale 30,00 EUR Werbungskostenpauschale 15,33 EUR Betriebliche Altersvorsorge und Entgeltumwandlung 168,33 EUR Freibetrag nach § 30 SGB II 210,00 EUR = 423,66 EUR Dies ergibt ein vorläufig bereinigtes Einkommen der Mutter des Klägers in Höhe von 1.201,61 EUR.
Aus diesen Beträgen errechnet sich ein vorläufig bereinigtes Gesamteinkommen der Eltern in Höhe 2.842,99 EUR. Selbst wenn das monatliche Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR außer Acht gelassen wird sowie die Beiträge zur Lebensversicherung in Höhe von monatlich 153,39 EUR und entgegen dem Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II die freiwilligen Unterhaltsleistungen für den Kläger von monatlich 180,00 EUR und seine Schwester C. von monatlich 230,00 EUR beim Einkommen der Eltern berücksichtigt werden, d. h. ein weiterer Gesamtbetrag in Höhe von monatlich 410,00 EUR in Abzug gebracht wird, verbleibt ein bereinigtes Einkommen in Höhe von monatlich 2.432,99 EUR.
Aus der Gegenüberstellung dieses bereinigten Einkommens und des Freibetrages in Höhe von 1.851,00 EUR monatlich errechnet sich ein Differenzbetrag in Höhe von 581,98 EUR. Die Hälfte dieses Differenzbetrages, d. h. 290,99 EUR, ist gemäß § 1 Abs. 2 Alg II-V als Einkommen beim Kläger anrechenbar.
Da der Kläger keine Kosten für Unterkunft und Heizung hatte, war als Bedarf auf seiner Seite lediglich die monatliche Regelleistung von 331,00 EUR in Ansatz zu bringen. Das Taschengeld in Höhe von 180,00 EUR ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen, sodass ein Betrag von 157,00 EUR offen bleibt. Dieser kann von dem gemäß § 1 Abs. 2 Alg II-V anrechenbaren Einkommen abgedeckt werden.
Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn entsprechend einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Mecke, a. a. O., § 9 Rdnr. 62) der doppelte Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II mit dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nach den Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes ohne Berücksichtigung der Unterkunftskosten verglichen und danach der günstigere Wert als Freibetrag für die Berechnung der nach § 9 Abs. 5 SGB II vermuteten Unterhaltsleistung zugrunde gelegt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der höchstmögliche Selbstbehalt bei Unterhaltsleistungen der Eltern für ihre Kinder, nämlich bei Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder, herangezogen wird. Nach Nr. 21.3.1 der Unterhaltsrichtlinie des Oberlandesgerichtes Dresden mit Stand 1. Juli 2005 (veröffentlicht unter http://www.justiz.sachsen.de/olg/content/195.htm) betrug dieser Selbstbehalt 1.010,00 EUR und enthielt Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450,00 EUR. Dies ergibt einen Selbstbehalt von 645,00 EUR. Dieser liegt aber unter dem doppelten Regelsatz in Höhe von 662,00 EUR.
Besondere Umstände, die dazu führen könnten, dass ein geringerer Anteil als die 50 % des übersteigenden Einkommens zu berücksichtigen wären (vgl. hierzu: Mecke, a. a. O., § 9 Rdnr. 62, m. w. N.), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere wurden bereits bei der obigen Berechnung die von den Eltern des Klägers erbrachten Unterhaltsleistungen und die Beiträge zur Lebensversicherung berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten - auch des Berufungsverfahrens - sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 8. September 2005 bis 31. Oktober 2005.
Nach der Absolvierung des Ersten Juristischen Staatsexamens hatte sich der am 1978 geborene Kläger ab dem Wintersemester 2004/2005, beginnend im Oktober 2004, an der R. -Universität B. für den weiterbildenden Studiengang Wirtschafts- und Steuerrecht als Gasthörer immatrikuliert. Es handelt sich um einen Präsenzstudiengang auf der Grundlage von § 12 des Hochschulrahmengesetzes (HRG), der neun Pflicht- und mindestens sieben Wahlpflichtveranstaltungen umfasst. Der Kläger schloss diesen Studiengang am 18. Oktober 2005 mit dem akademischen Grad eines Magisters der Rechte auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Steuerrechts ab.
Vom 24. Januar 2005 bis 31. März 2005 bezog der Kläger Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 446,11 EUR.
Am 14. April 2005 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei der ARGE B ... Zu diesem Zeitpunkt lebte er in B. und bewohnte ein Zimmer in einem Studentenwohnheim. Für seinen Antrag legte der Kläger einen Ablehnungsbescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Universität L. vom 20. Mai 2003 vor. Danach wurde die weitere Förderung des Studiums der Rechtswissenschaft durch Leistungen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) wegen Überschreitens der Höchstförderungsdauer gemäß § 15 Abs. 3 BAföG abgelehnt.
Mit Bescheid vom 4. August 2005 lehnte die ARGE B. die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab, weil der Kläger Auszubildender sei und die Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach den §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) grundsätzlich förderungsfähig sei. Diese Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15. August 2005 Widerspruch ein. § 7 Abs. 6 SGB II schließe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aus, wenn die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsförderung ausgeschlossen sei. Dem entspreche jedoch seine Ausbildung nicht. Auch § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II greife nicht ein, da er weder Schüler sei noch eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviere. Seine Ausbildung sei gemäß § 7 BAföG dem Grunde nach nicht förderungsfähig. Zudem sei die Höchstförderungsdauer mit Ablauf des Monats März 2003 abgelaufen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 3. November 2005 wies die ARGE B. den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 7 Abs. 5 SGB II hätten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sei, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich der vorliegenden Studienbescheinigung sei der Kläger im streitigen Zeitraum Student der R.-universität B. im weiterbildenden Studiengang Wirtschafts- und Steuerrecht gewesen. Der Besuch von schulischen Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BAföG sei grundsätzlich nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig. Hierzu zähle auch der Besuch von Hochschulen. Aus § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG folge, dass derjenige, der dort genannte Bildungseinrichtungen besuche, grundsätzlich kein Arbeitslosengeld II erhalten könne. An dem Leistungsausschluss ändere sich auch dadurch nichts, dass die Ausbildung im konkreten Fall nicht gefördert würde.
Das sich anschließende Gerichtsverfahren wurde durch Urteil des erkennenden Senates vom 23. August 2007 (Az.: L 3 AS 59/06) beendet.
Am 8. September 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den zu diesem Verfahren streitigen Zeitraum. Zu diesem Zeitpunkt wohnte der Kläger wieder in L. , zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester S ... Ab dem 1. Oktober 2005 immatrikulierte er sich an der Universität L. für den weiterbildenden Studiengang "Europäisches Recht". Hierbei handelt es sich um einen weiterbildenden Magisterstudiengang über einen Zeitraum von mindestens vier Semestern auf der Grundlage von § 12 HRG.
In den Monaten September und Oktober 2005 erhielt der Kläger an den Werktagen früh und abends die Verpflegung durch seine Eltern. Zu Mittag konnte er in der Mensa essen. An Samstagen und Sonntag nahm der auch das Mittagessen zu Hause ein. Kosten für die Unterkunft im Eigenheim der Eltern entstanden dem Kläger nicht. Seine Mutter hatte im September 2005 ein Gesamtbruttogehalt von 2.523,68 EUR (netto: 1.649,50 EUR) und im Oktober 2005 von 2.473,84 EUR (netto: 1.625,26 EUR). Für eine private Rentenversicherung zahlte sie einen monatlichen Beitrag von 75,00 EUR. Der Vater des Klägers erzielte im September 2005 ein Bruttogehalt von 2.830,69 EUR (netto: 2.289,47 EUR) und im Oktober 2005 von 2.666,91 EUR (netto: 2.180,80 EUR). Für die private Kranken- und Pflegeversicherung entrichtete er einen monatlichen Beitrag von 130,70 EUR und für eine Lebensversicherung von 153,39 EUR. Für Möbel, Apparate und Hausgeräte sind dem Kläger im streitigen Zeitraum keine Kosten angefallen. An Aufwendung für Wasch- und Pflegeartikel kann er sich nicht erinnern. Zur Fortbewegung nutzte der Kläger meist ein Fahrrad. Gelegentliche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel trug er selber. Auch die Kosten für sein Mobiltelefon brachte er selber auf. Er hatte ein Studentenabonnement der Süddeutschen Zeitung. Sonstige Waren- und Dienstleistungen nahm er im streitigen Zeitraum nicht in Anspruch. Zum Wäschewaschen nutzte er die Waschmaschine der Eltern. Die in Dortmund studierende Schwester C. bezog Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz; zudem unterstützten die Eltern sie mit 230,00 EUR monatlich. Der Kläger erhielt von seinen Eltern eine finanzielle Unterstützung von 180,00 EUR im Monat.
Am 20. Oktober 2005 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 1. November 2005 aus dem (geltend gemachten) Leistungsbezug ab. Er nehme ab diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit mit einem monatlichen Nettoentgelt von ca. 930,00 EUR auf.
Mit Bescheid vom 29. September 2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab. Als Student sei der Kläger im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähig.
Hiergegen legte der Kläger am 24. Oktober 2005 Widerspruch ein. Auch bei dem neuen Studium handle es sich nicht um einen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Studiengang; zudem sei die Höchstförderungsdauer überschritten gewesen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 4. November 2005 wies die Beklagte diesen Widerspruch mit entsprechender Begründung wie in dem Widerspruchsbescheid vom 3. November 2005 der ARGE B. als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 6. Dezember 2005 Klage erhoben. Bis September 2005 sei er noch an der R. -Universität B. immatrikuliert gewesen; erst ab Oktober 2005 habe er den weiterbildenden Studiengang "Europäisches Recht" in L. begonnen. Der Besuch einer Hochschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG führe noch nicht zu einer Förderfähigkeit dem Grunde nach. Der "weiterbildende Studiengang" könne nicht unter die in § 7 BAföG aufgeführten Ausbildungsarten subsumiert werden. Zudem müssten auch die persönlichen Voraussetzungen der §§ 8 ff. BAföG gegeben sei.
Durch Gerichtsbescheid vom 12. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe eine Ausbildung an einer Hochschule absolviert. Eine solche Ausbildung sei dem Grunde nach gemäß dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig. Der Kläger erfülle die Förderfähigkeit aus persönlichen Gründen nicht; Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz seien abgelehnt worden, weil der Kläger bereits die Förderhöchstdauer überschritten habe. Im Übrigen solle eine Ausbildung nicht durch Sozialhilfe gefördert werden, soweit bereits ein berufsqualifizierender Ausbildungsabschnitt erworben worden sei. Dies sei bei dem Kläger gegeben. Es sei ihm damit zuzumuten, im Anschluss an diesen Abschluss eine Tätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhalts aufzunehmen. Diesen Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht am 4. Mai 2006 abgesandt.
Hiergegen hat der Kläger am 6. Juni 2006 (Dienstag nach Pfingsten) Berufung eingelegt. Der weiterbildende Studiengang sei unter § 12 HRG zu subsumieren. Eine Förderfähigkeit nach § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und 2 BAföG bestehe nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 12. April und den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2005 aufzuheben und die Beklagte (ARGE Leipzig) zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 8. September 2005 bis 31. Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt ergänzend aus, dass nach ihrer Auffassung das weiterbildende Studium des Klägers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG grundsätzlich förderfähig sei. Aufbau-, Vertiefungs- und Zusatzstudiengänge fielen unter § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Im Übrigen seien hier Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz deshalb abgelehnt worden, weil die Förderhöchstdauer überschritten gewesen sei. Dieser Umstand liege in der individuellen Ausbildungsbiographie und beeinflusse die abstrakte Förderfähigkeit nicht.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten zu beiden Verfahren in beiden Rechtszügen sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten und der ARGE B. verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 SGG in der hier maßgebenden, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung statthaft, da es dem Kläger um die Regelleistung für zwei Monate (2 x 331,00 EUR = 662,00 EUR), abzüglich der Leistung für die ersten sieben Tage des Monats September 2005 (77,23 EUR) geht. Dies ergibt einen Betrag von 584,77 EUR.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat für die Zeit vom 8. September 2005 bis 31. Oktober 2005 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II.
Der Kläger war zwar Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II. Er hatte das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, war erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war im Sinne von § 7 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2, §§ 11 und 12 SGB II hilfebedürftig, weil er weder über eigenes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II noch über Vermögen im Sinne § 12 SGB II verfügte.
Schließlich konnte der Kläger auch durch Aufnahme einer Arbeit seinen Lebensunterhalt nicht sichern (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), etwa aus Bezügen aus einer Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes. Als Umkehrschluss aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ergibt sich, dass derjenige, der seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sichern kann, nicht hilfebedürftig ist. Dies entspricht den für das SGB II geltenden Grundsätzen des Forderns und der Subsidiarität (§§ 2, 3 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II), wonach der Hilfebedürftige und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit zu nutzen haben und Leistungen nur erbracht werden dürfen, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 9 Rdnr. 14). Hier entfällt allerdings die Hilfebedürftigkeit erst bei tatsächlicher Aufnahme einer bedarfsdeckenden Beschäftigung (Berlit, info also 2003, 195 [198, 206]). Die bloße - ungenutzte - Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme genügt demgegenüber nicht. Dies folgt aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB II, wonach Arbeitslosengeld II im Falle der Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen, stufenweise abzusenken ist, der Leistungsanspruch jedoch bestehen bleibt. Auch wenn daher der Kläger bei Aufnahme und/oder Fortführung der (Hochschul-)Ausbildung gerade nicht alle Möglichkeiten zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nutzt, sondern vielmehr in Kauf nimmt, dass diese vorübergehend aufrecht erhalten bleibt, kann aus diesen Gründen der Leistungsanspruch nicht vollständig entfallen (so bereits SächsLSG, Urteil vom 23. August 2007 - L 3 AS 59/06 -; anders noch SächsLSG, Beschluss vom 3. Mai 2006 - L 3 B 20/06 AS-ER -). Die Beklagte hätte deshalb allenfalls mit dem Instrumentarium des § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SGB II - gegebenenfalls - eine Absenkung der Leistung herbeiführen können.
Auch war der Kläger nicht - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen. Nach dieser Regelung haben Auszubildende, deren Ausbildung unter anderem im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insoweit kommt es lediglich auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - FEVS 2008, 289 [291] = JURIS-Dokument Rdnr. 12). Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben außer Betracht (BSG, a. a. O., FEVS 2008, 289 [291] = JURIS-Dokument Rdnr. 15). In Bezug auf die abstrakte Förderungsfähigkeit ist nicht entscheidend, ob Ausbildungen an einer bestimmten Ausbildungsstätte, hier einer Hochschule (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG) als solche forderungsfähig sind, sondern ob die abstrakte Förderungsfähigkeit für die konkrete Ausbildung gegeben ist. Dies war bei dem Magisterstudiengang "Europäisches Recht" an der Universität L. nicht der Fall, wie sich aus den Regelungen des § 7 BAföG ergibt. § 7 Abs. 1 BAföG greift bereits deshalb nicht ein, weil es sich bei dem vom Kläger besuchten Studiengang nicht um die Erstausbildung (vgl. Umkehrschluss aus § 7 Abs. 2 BAföG) handelte, sondern um einen Aufbaustudiengang. Eine Förderfähigkeit nach § 7 Abs. 1a BAföG, der speziell weiterführende Studiengänge betrifft, ist ebenfalls nicht gegeben, weil es sich bei dem vorausgegangenen Studium der Rechtswissenschaft nicht um einen Bachelor- oder Bakkalaureus-Studiengang handelte. § 7 Abs. 2 BAföG betrifft zwar die Gewährung von Ausbildungsförderungen für eine weitere Ausbildung. Diese Regelung betrifft aber eine ergänzende Ausbildung, die für die Aufnahme eines angestrebten Berufes rechtlich erforderlich ist. Es existiert jedoch kein konkretes Berufsbild, für welches der vom Kläger absolvierte Augbaustudiengang rechtlich erforderlich wäre. Auch § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG ist nicht einschlägig, denn diese Regelung greift nur ein, wenn die weitere Ausbildung auf einer höheren Bildungsebene liegt, sodass der Förderungstatbestand nicht eingreift, wenn durch eine Abschlussprüfung der Zugang zu einem Aufbaustudiengang derselben Bildungsebene eröffnet wird (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG [4. Aufl., 2005], § 7 Rdnr. 27). Vor dem Einundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (21. BAföGÄndG) vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127) war unter bestimmten Voraussetzungen außerdem die Förderung unselbständiger Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge nach einem Hochschulstudium möglich. Mit der Aufhebung von § 7 Abs. 2 Nr. 1 BAföG wurde jedoch das breite Angebot der Hochschulen an Studiengängen solcher Art nahezu vollständig von der staatlichen Ausbildungsförderung ausgenommen (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a. a. O., § 7 Rdnr. 25). Die weiteren Regelungen des § 7 BAföG kamen für eine etwaige Förderfähigkeit bereits vom Ansatz her nicht in Betracht.
Ein Anspruch des Klägers scheitert jedoch an der Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5 SGB II. Danach wird, wenn Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Es bestand im streitigen Zeitraum eine Haushaltsgemeinschaft zwischen dem hilfebedürftigen Kläger einerseits sowie seinen Eltern und seiner Schwester S. andererseits. Denn es wurde ein gemeinsamer Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft geführt (vgl. Mecke, a. a. O., § 9 Rdnr. 52, m. w. N.), d. h. "aus einem Topf" gewirtschaftet (BT-Drucks. 15/1516, S. 53). Der Kläger war nach dem Studium in B. in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt. Die finanzielle Grundlage der Haushaltsgemeinschaft wurde von den Eltern des Klägers erwirtschaftet. Die Eltern ermöglichten ihm mietfreies Wohnen. Auch Nebenkosten und Heizkosten hatte er nicht zu mit zu tragen. Weiter wurde die Ernährung des Klägers wesentlich durch die Eltern getragen. Sie kamen morgens und abends sowie an den Wochenenden zu allen Mahlzeiten für die Kosten der erforderlichen Lebensmittel auf. Für sonstige Kosten, wie Mensa, Freizeit etc., erhielt der Kläger ein Taschengeld von 180,00 EUR monatlich.
Leistungen von Verwandten zu Gunsten des Hilfebedürftigen werden jedoch nur dann und nur in dem Umfang vermutet, soweit die Verwandten leistungsfähig sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 2 Rdnr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 16). Vorgaben für die Höhe des den Haushaltsangehörigen zu belassenden Eigenbedarfes sind in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]) geregelt. Darin kommt zum Ausdruck, dass Leistungen von Verwandten und Verschwägerten in der Haushaltsgemeinschaft nur dann erwartet werden können, wenn diesen Angehörigen ein deutlich über den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts liegendes Lebensunterhaltsniveau verbleibt (vgl. BSG, a. a. O.). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V sind bei der § 9 Abs. 5 SGB II zugrunde liegenden Vermutung die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 % der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. Wenn die Verwandten oder Verschwägerten - wie vorliegend - die gesamten Unterkunftskosten tragen, sind diese bei der Berechung des Freibetrages in vollem Umfang zu berücksichtigen (vgl. Schellhorn, in: Gemeinschaftskommentar zum SGB II, hrsg. von Hohm [Stand: 3. Erg.-Lfg., Mai 2008], § 9 Rdnr. 58). Ferner ist, wenn im Haushalt neben dem Hilfebedürftigen noch andere Familienangehörige leben, der Freibetrag um deren Betrag nach §§ 20 und 28 SGB II zu erhöhen (vgl. Schellhorn, a. a. O.).
Danach ergibt sich vorliegend folgender Eigenbedarf der Familie des Klägers ohne Berücksichtigung des Klägers, ausgehend von den im streitigen Zeitraum geltenden Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II und § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II: Vater: 2 x 331,00 EUR = 662,00 EUR Mutter: 2 x 331,00 EUR = 662,00 EUR Schwester Susan: 265,00 EUR = 265,00 EUR = 1.589,00 EUR Unterkunftskosten: 262,00 EUR = 262,00 EUR Freibetrag = 1.851,00 EUR
Diesem Freibetrag ist das bereinigte Einkommen der Eltern gegenüberzustellen. Für die Berechnung wurde vom Monat Oktober 2005 ausgegangen, da dieser Monat in voller Höhe anzusetzen war. Außerdem wurden alle vom Kläger angegebenen Ausgaben seiner Eltern unabhängig davon, ob sie im Einzelnen überhaupt nach § 11 Abs. 2 SGB II absetzungsfähig waren, zu seinen Gunsten berücksichtigt.
Im Oktober 2005 erzielte der Vater des Klägers - ausweislich der vorgelegten Gehaltsbescheinigung - ein Nettoeinkommen von 2.180,80 EUR. Hiervon wurden folgende Beträge abgesetzt: Kranken- und Pflegeversicherung 130,70 EUR Versicherungspauschale 30,00 EUR Werbungskostenpauschale 15,33 EUR Freibetrag nach § 30 SGB II 210,00 EUR Lebensversicherung 153,39 EUR = 539,42 EUR Daraus folgt ein vorläufig bereinigtes Einkommen des Vaters des Klägers in Höhe von 1.794,77 EUR.
Die Mutter des Klägers erzielte für den Monat Oktober 2005 ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.625,26 EUR. Hiervon wurden folgende Beträge abgesetzt: Versicherungspauschale 30,00 EUR Werbungskostenpauschale 15,33 EUR Betriebliche Altersvorsorge und Entgeltumwandlung 168,33 EUR Freibetrag nach § 30 SGB II 210,00 EUR = 423,66 EUR Dies ergibt ein vorläufig bereinigtes Einkommen der Mutter des Klägers in Höhe von 1.201,61 EUR.
Aus diesen Beträgen errechnet sich ein vorläufig bereinigtes Gesamteinkommen der Eltern in Höhe 2.842,99 EUR. Selbst wenn das monatliche Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR außer Acht gelassen wird sowie die Beiträge zur Lebensversicherung in Höhe von monatlich 153,39 EUR und entgegen dem Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II die freiwilligen Unterhaltsleistungen für den Kläger von monatlich 180,00 EUR und seine Schwester C. von monatlich 230,00 EUR beim Einkommen der Eltern berücksichtigt werden, d. h. ein weiterer Gesamtbetrag in Höhe von monatlich 410,00 EUR in Abzug gebracht wird, verbleibt ein bereinigtes Einkommen in Höhe von monatlich 2.432,99 EUR.
Aus der Gegenüberstellung dieses bereinigten Einkommens und des Freibetrages in Höhe von 1.851,00 EUR monatlich errechnet sich ein Differenzbetrag in Höhe von 581,98 EUR. Die Hälfte dieses Differenzbetrages, d. h. 290,99 EUR, ist gemäß § 1 Abs. 2 Alg II-V als Einkommen beim Kläger anrechenbar.
Da der Kläger keine Kosten für Unterkunft und Heizung hatte, war als Bedarf auf seiner Seite lediglich die monatliche Regelleistung von 331,00 EUR in Ansatz zu bringen. Das Taschengeld in Höhe von 180,00 EUR ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen, sodass ein Betrag von 157,00 EUR offen bleibt. Dieser kann von dem gemäß § 1 Abs. 2 Alg II-V anrechenbaren Einkommen abgedeckt werden.
Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn entsprechend einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Mecke, a. a. O., § 9 Rdnr. 62) der doppelte Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II mit dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nach den Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes ohne Berücksichtigung der Unterkunftskosten verglichen und danach der günstigere Wert als Freibetrag für die Berechnung der nach § 9 Abs. 5 SGB II vermuteten Unterhaltsleistung zugrunde gelegt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der höchstmögliche Selbstbehalt bei Unterhaltsleistungen der Eltern für ihre Kinder, nämlich bei Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder, herangezogen wird. Nach Nr. 21.3.1 der Unterhaltsrichtlinie des Oberlandesgerichtes Dresden mit Stand 1. Juli 2005 (veröffentlicht unter http://www.justiz.sachsen.de/olg/content/195.htm) betrug dieser Selbstbehalt 1.010,00 EUR und enthielt Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450,00 EUR. Dies ergibt einen Selbstbehalt von 645,00 EUR. Dieser liegt aber unter dem doppelten Regelsatz in Höhe von 662,00 EUR.
Besondere Umstände, die dazu führen könnten, dass ein geringerer Anteil als die 50 % des übersteigenden Einkommens zu berücksichtigen wären (vgl. hierzu: Mecke, a. a. O., § 9 Rdnr. 62, m. w. N.), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere wurden bereits bei der obigen Berechnung die von den Eltern des Klägers erbrachten Unterhaltsleistungen und die Beiträge zur Lebensversicherung berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
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