L 3 R 19/08

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 26 RJ 332/02
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 19/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 1. Oktober 2001 streitig. Insbesondere streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger trotz seiner funktionellen Einäugigkeit und weiterer Einschränkungen des Leistungsvermögens noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann.

Der am X.XXXXX 1948 im Irak geborene Kläger war zuletzt als Taxifahrer beschäftigt.

Er beantragte am 1. September 2001 (erneut) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Gesundheitszustand seiner Augen habe sich verschlechtert.

Die Beklagte holte das Gutachten der Internistin Dr. K. vom 30. November 2001 sowie deren zusammenfassende Beurteilung vom 8. Januar 2002 und das (Zusatz-)Gutachten des Augenarztes Dr. T. vom 17. Dezember 2001 ein. Diese diagnostizierten • einen arteriellen Bluthochdruck ohne Hinweis auf eine Herzleistungsschwäche, medikamentös gut eingestellt, • eine Amblyopie rechtes Auge, • ein Sicca-Syndrom, eine Presbyopie, eine Anisometropie und einen Astignatismus beider Augen, • einen sog. Nachstar nach Staroperation 1990 mit Hinterkammerpseudoaphakie linkes Auge. Nach zusammenfassender Beurteilung könne der Kläger noch 6 Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne stärkeren Zeitdruck, ohne Schicht- und Nachtdienst verrichten. Es dürften keine besonderen Anforderungen an das räumliche Sehvermögen und an das Farbunterscheidungsvermögen gestellt werden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen sowie im metallverarbeitenden Gewerbe seien nicht mehr zumutbar. Die Wegefähigkeit sei erhalten.

Daraufhin lehnte die Beklagte die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente mit Bescheid vom 15. Januar 2002 ab. Der Kläger könne mit dem bei ihm noch vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich tätig sein.

Den dagegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2002 zurück.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten veranlasst. Dr. N. hat nach Untersuchung in seinem Gutachten vom 8. Juni 2004 bei dem Kläger eine dysthyme Störung, eine somatoforme Störung, einen Bluthochdruck, einen Zustand nach Nierensteinoperation, ein Sicca-Syndrom der Augen und einen Zustand nach zweimaliger Augenoperation diagnostiziert. Der Kläger könne noch leichte körperliche Arbeiten, einfacher, eingestreut durchschnittlicher geistiger Art mit geringer, eingestreut durchschnittlicher Verantwortung verrichten. Die Tätigkeit solle überwiegend im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung erfolgen. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, unter Akkord- und Nachtarbeitsbedingungen oder in Zwangshaltungen seien auszuschließen. Ebenso seien keine Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Sehvermögen - insbesondere an das räumliche Sehen - mehr möglich. Die Arbeiten sollten in geschlossenen Räumen und zu ebener Erde erfolgen. Tätigkeiten, die diese Einschränkungen beachten, könne der Kläger vollschichtig verrichten. Etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung könne er aus eigenen Willenskräften überwinden. Die Wegefähigkeit sei erhalten.

Prof. Dr. D. und Dr. A. kommen in ihrem gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstatteten augenfachärztlichen Gutachten vom 12. Mai 2005 zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch vollschichtige Arbeiten verrichten könne. Auszuschließen seien Tätigkeiten mit vermehrten Stäuben oder Dämpfen und Arbeiten in künstlich klimatisierten Räumen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder an anderen gefährdenden Arbeitsplätzen. Die Wegefähigkeit sei erhalten.

Das Sozialgericht hat dem Kläger die berufskundige Stellungnahme des Arbeitsberaters B. vom 2. März 2004 übersandt, in der Beispiele für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes beschrieben werden. Es hat ihn darauf aufmerksam gemacht, dass die Klage ohne Erfolgsaussicht sei, weil nach überschlägiger Prüfung Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zumutbar seien.

Der behandelnde Augenarzt Dr. H. hat in seinem Befundbericht vom 12. August 2004 mitgeteilt, dass er das Sehvermögen des Klägers für ausreichend einschätze, um an einem gut ausgeleuchteten Arbeitsplatz leichte Pack- oder Montierarbeiten zu verrichten.

In dem weiteren gemäß § 109 SGG erstatteten Gutachten vom 29. März 2007 hat der Augenarzt Dr. S. bei dem Kläger einen Zustand nach Phakoemulsifikation mit Implantation einer Hinterkammerlinse sowie einen Zustand nach YAG-Kapsulotomie auf dem linken Auge, eine funktionelle Einäugigkeit bei Schiel-Amblyopie rechts, eine Sicca-Symptomatik und eine Tränenfilminsuffizienz aufgrund gestörter Tränenfilmzusammensetzung beider Augen diagnostiziert. Der Kläger könne Arbeiten in geschlossenen Räumen verrichten; bei Einfluss von Witterung solle eine Brille mit anatomisch geformtem Seitenschutz getragen werden. Arbeiten mit erhöhter Exposition von Staub und Dämpfen seien auszuschließen. Es seien nur noch Arbeiten zu ebener Erde möglich. Der Kläger könne nicht mehr auf Leitern, Gerüsten oder an sonstigen gefährdenden Arbeitsplätzen arbeiten. Zusätzliche Pausen, persönliche Hilfen bzw. technische Arbeitshilfen seien nicht erforderlich. Längere Bildschirmtätigkeit sei zu vermeiden oder durch entsprechende Pausen zu gliedern. Die Arbeiten sollten unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen, um die Augen vor Entzündungen und Infektionen zu schützen. Arbeiten, die diese Einschränkungen berücksichtigen, könnten regelmäßig vollschichtig erfolgen. Die Wegefähigkeit sei erhalten.

In der mündlichen Verhandlung am 25. September 2007 vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt, einen Arbeitsmediziner/Arbeitswissenschaftler/Berufskundler zu der Fragestellung zu hören, ob der allgemeine Arbeitsmarkt für den Kläger trotz seiner funktionellen Einäugigkeit und den Auswirkungen des Sicca-Syndroms verschlossen sei.

Das Sozialgericht ist diesem Antrag nicht nachgekommen und hat die Klage mit Urteil vom 25. September 2007 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Rente, denn er sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Zwar sei sein Leistungsvermögen auf leichte Arbeiten vollschichtig eingeschränkt und es lägen auch verschiedene qualitative Einschränkungen vor, aber er könne dennoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein und dort die sog. leichten Pack-, Montier- und Sortierarbeiten verrichten. Dies ergebe sich sowohl aus der berufskundigen Stellungnahme des Arbeitsberaters B. vom 2. März 2004 als auch des Teamleiters bei der Agentur für Arbeit M. vom 9. Mai 2006.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt: Das erstinstanzliche Urteil sei unzutreffend. Das Sozialgericht habe durch seine Verfahrensweise nicht sichergestellt, dass die medizinischen Sachverständigen ausreichende Vorstellungen von den Anforderungen einer Arbeitstätigkeit gehabt hätten. Ihre Antwort auf die Frage, ob er (der Kläger) bestimmte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne, sei nicht zutreffend. Umgekehrt befassten sich die beigezogenen berufskundigen Aussagen nicht mit solchen gesundheitlichen Einschränkungen, wie sie bei ihm (dem Kläger) vorlägen. Daher fehle es an einem Abgleich, ob trotz der konkreten Leistungseinschränkungen die Anforderungen auf dem Arbeitmarkt tatsächlich bewältigt werden könnten. Aufgrund der vorliegenden funktionalen Einäugigkeit liege eine ungewöhnliche Leistungseinschränkung vor. Über die bisherigen gutachtlichen Einschätzungen hinaus sei eine neue Begutachtung erforderlich, um zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der vielfältigen Erkrankungen des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gegeben sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil vom 25. September 2007 aufzuheben und den Bescheid vom 15. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2002 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 1. Oktober 2001 volle, hilfsweise teilweise Erwerbsminderungsrente nach § 43 Sechstes Sozialgesetzbuch zu gewähren, hilfs-hilfsweise ein neues internistisches oder neurologisches Gutachten von Amts wegen einzuholen, weiter hilfsweise ein solches Gutachten nach § 109 SGG einzuholen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei nicht zu beanstanden.

Der Augenarzt M1 hat im Gutachten vom 17. März 2009 im Wesentlichen die Einschätzung des Restleistungsvermögens durch die früheren medizinischen Gutachten bestätigt. Er ist in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2009 gehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Darlegungen wird auf das schriftliche Gutachten sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. In der mündlichen Verhandlung ist der berufskundige Sachverständige W. zu der Frage vernommen worden, welche Tätigkeiten der Kläger mit seinem Restleistungsvermögen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne. Hinsichtlich seiner Aussage wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift vom 14. April 2009 verwiesen.

Der Kläger hat vom 3. bis 24. Februar 2009 an einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation teilgenommen. Nach Einschätzung der dortigen Ärzte ist er in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten im überwiegenden Stehen, Gehen oder Sitzen sowohl in Tages- als auch in Früh- oder Spätschicht unter Vermeidung von Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten mehr als 6 Stunden täglich zu verrichten (Abschlussbericht der M2-Klinik vom 6. März 2009).

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 14. April 2009 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 SGG).

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.

Auf den Rechtsstreit sind die Vorschriften des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung anzuwenden (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Da eine Rentengewährung erst ab 1. Oktober 2001 im Streit ist, kommt eine Anwendung des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts nach § 300 Abs. 2 SGB VI nicht in Betracht.

Gemäß § 43 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn sie u. a. wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs (teilweise Erwerbsminderung gemäß Abs. 1) bzw. drei (volle Erwerbsminderung gemäß Abs. 2) Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs. 3).

Der Kläger ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne dieser Regelung. Ausweislich sämtlicher im Verfahren erstellter medizinischer Gutachten liegt bei dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest leichte Arbeit bei bestehender Wegefähigkeit vor.

Er kann auch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Dies gilt unter Berücksichtigung sämtlicher Leistungseinschränkungen. Dabei geht das Gericht mit dem Augenarzt M1 davon aus, dass der Kläger wegen des mangelnden räumlichen Sehvermögens weniger exakt arbeiten kann als jemand, der mit beiden Augen sehen kann. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen und an gefährdenden Arbeitsplätzen sind ihm nicht möglich. Wegen seiner trockenen Augen soll er möglichst keinen Stäuben und Dämpfen in der Luft ausgesetzt sein. Auch ist längere Bildschirmtätigkeit, Zugluft und sogenannte staubtrockene Luft zu vermeiden Zwar ist es nachvollziehbar, dass dem Kläger grelles Licht unangenehm ist, aber dennoch ist auch eine Arbeit unter Neonbeleuchtung zumutbar. Es besteht keine Einschränkung dahingehend, dass keine besonderen Anforderungen an das Farbsichtunterscheidungsvermögen gestellt werden können. Vom dem Fehlen einer solchen Einschränkung ist das Gericht überzeugt, obwohl der Augenarzt M1 bei seiner Untersuchung das Farbsehvermögen nicht eigenständig überprüft hat, denn Dr. T. hat das Farbsehvermögen getestet. Dort war der Befund unauffällig und es hat daher kein Anlass für einen nochmaligen Test bestanden. Unabhängig davon ist bei einer Farbsehschwäche die Zuordnung der einzelnen Farben problematisch, während die Betroffenen sehr wohl die einzelnen Farben unterscheiden können. Daher könnte der Kläger z.B. Lackschäden bei Produktkontrollen selbst dann ausreichend wahrnehmen, wenn ein eingeschränktes Farbsehvermögen unterstellt würde. Da das Nahsichtvermögen so gut ist, dass der Kläger praktisch auch das Kleingedruckte in Beipackzetteln lesen kann, bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich des Hantierens mit Kleinteilen. Der Kläger kann bis zur regulären Pause zwei bis drei Stunden ohne Schwierigkeiten durcharbeiten. Allerdings sollte eine Nachbenetzung der Augen aufgrund der trockenen Augen etwa jede Stunde möglich sein. Dies kann am Arbeitsplatz – oder falls der Kläger hierfür die Sichtkontrolle über einen Spiegel benötigt – im Toilettenraum erfolgen. Weiter geht das Gericht davon aus, dass der Kläger Arbeiten einfacher, eingestreut durchschnittlicher geistiger Art mit geringer, eingestreut durchschnittlicher Verantwortung in geschlossenen Räumen und zu ebener Erde verrichten kann. Die Tätigkeiten sollen überwiegend im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung erfolgen. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, unter Akkord- und Schicht- sowie Nachtarbeitsbedingungen oder in Zwangshaltungen sind auszuschließen.

Es kann unentschieden bleiben, ob die funktionelle Einäugigkeit auch aus ärztlicher Sicht zu einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung führt oder sich die Gesamtzahl der bei dem Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen als Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wie sie auch in dem vom Kläger eingereichten Urteil vom 23. Mai 2006 (B 13 RJ 38/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 9) dargelegt wird, ist im Einzelfall zu prüfen, welche konkreten Einschränkungen des Leistungsvermögens vorliegen und inwieweit dadurch Tätigkeiten (des allgemeinen Arbeitsmarktes) verschlossen sind. Je nach Umfang der individuellen Einschränkungen kann es ausreichen festzustellen, dass weite Teile des allgemeinen Arbeitsmarktes dem Kläger noch offen stehen oder ist es erforderlich, eine mögliche Verweisungstätigkeit konkret zu benennen. Für den Kläger gibt es trotz seiner Leistungseinschränkungen nach den überzeugenden Darlegungen des berufskundigen Sachverständigen W. noch ein größeres Feld von Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die er ausüben kann. Lediglich Arbeiten, bei denen Feinstäube auftreten (wie z. B. Abfüllen von Tee), Arbeiten im Lebensmittelbereich mit künstlicher Kühlung der Arbeitsräume und Arbeiten mit feinmotorischen Anforderungen, bei denen die erforderliche Genauigkeit aufgrund des beeinträchtigten räumliche Sehvermögens für den Kläger nicht erreichbar ist, sind ausgeschlossen. Es verbleibt aber dennoch eine ausreichende Zahl freier Arbeitsplätze vor allem bei folgenden Tätigkeiten:

- Kommissionierungsarbeiten (d. h. kurzes Lesen eines Lieferscheins und Zusammenstellen des Warensortiments für einen konkreten Kunden),

- Etikettierarbeiten,

- Verpackungsarbeiten ( z. B. von Modeschmuck),

- Abzählarbeiten (inzwischen häufig bei sogenannten Pfennigartikeln),

- einfache Kontroll- und Prüftätigkeiten (z.B. auf Farb- oder Funktionsfehler, insbesondere bei Massenartikeln).

Dabei handelt es sich durchgehend um leichte Arbeiten, die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit wechselnder Körperhaltungen zu ebener Erde und nicht an gefährdenden Maschinen verrichtet werden. Die Arbeitsplätze sind ergonomisch gestaltet und funktionsgerecht ausgeleuchtet. Die Arbeiten werden in Normalzeit verrichtet, d. h. es findet keine Nacht- und Schichtarbeit statt und es bestehen keine Akkordbedingungen oder sonstiger Zeitdruck. Sie erfordern kein perspektivisches Sehen, finden in weitgehend staubfreier (und dampffreier) Umgebung sowie frei von Zugluft und sogenannte staubtrockener Luft statt und es finden sich keine Klimaanlagen in den Produktionsräumen. Eine längere Bildschirmtätigkeit ist nicht erforderlich. Es handelt sich um Arbeiten einfacher geistiger Art mit in der Regel geringer, allenfalls durchschnittlicher Verantwortung. Soweit bei Kommissionierungs- und Verpackungsarbeiten Stäube nicht gänzlich auszuschließen sind, ist die Belastung recht minimal. Jedenfalls übersteigt sie nicht die Staubbelastung unter großstädtischen Verhältnissen, die nach Aussage des medizinischen Sachverständige M1 zu den Anforderungen des Alltags zählt und auch vom Kläger bewältigt werden kann. Bei den Verpackungstätigkeiten werden die entsprechenden Arbeitsplätze rein gehalten. Dass hier nicht mehr mit einer relevanten Staubbelastung zu rechnen ist, ergibt sich schon daraus, dass Produktionsstäube bereits abgesaugt wurden und durch Umverpackungen dem Kunden eine saubere Ware im Anschluss anzubieten ist. Bei den Arbeiten werden regelmäßige Pausen (Frühstücks-, Mittags- und sog. Raucherpausen) ermöglicht. Außerdem ist es kein Problem, einmal pro Stunde die Toilette aufzusuchen, um dort Augentropfen anzuwenden. Dies bewegt sich noch im Bereich der am Arbeitsplatz geduldeten sogenannten Toilettenpausen.

Das Gericht ist nicht gehalten, von Amts wegen ein neues internistisches oder neurologisches Gutachten einzuholen. Das Leistungsvermögen des Klägers ist von verschiedenen Ärzten umfassend eingeschätzt worden. Zwar ist bei dem Kläger nach der internistischen Begutachtung im Verwaltungsverfahren eine koronare Gefäßerkrankung (Mai 2008 Stent-Operation mit sehr gutem Primärergebnis – siehe Bericht der A1 Klinik B1 vom 7. Mai 2008) aufgetreten und der Kläger macht aktuell Symptome sog. "burning feets" geltend. Weder aus seinem Vortrag noch aus den Akten ergeben sich aber Anhaltspunkte für eine durch diese Erkrankungen eingetretene weitergehende Leistungseinschränkung als bisher angenommen. Bei der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme hat sich gezeigt, dass die koronare Gefäßerkrankung das Leistungsvermögen des Klägers nicht über die Einschränkung auf leichte Arbeiten hinaus vermindert, denn er ist im Belastungs-EKG bis 100 Watt belastbar gewesen und die Ärzte der M2-Klinik sind daher insofern überzeugend zu der Einschätzung gekommen, dass noch leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr verrichtet werden können. Gleichzeitig ergibt sich aus dem Bericht auch, dass die angegebenen Symptome sog. "burning feets" nicht zu einer relevanten Leistungseinschränkung führen, denn in der Klinik hat der Kläger derartige Beschwerden nur am Anfang der Rehabilitationsmaßnahme angegeben, später jedoch nicht mehr darüber geklagt.

Das Gericht hat dem (weiteren Hilfs-)Antrag des Klägers auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG nicht stattgegeben. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag u. a. des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung mehrerer Ärzte kommt nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, Rdnr. 4a zu § 109 m. w. N.). Vorliegend hat der Kläger keine Gründe vorgetragen und solche sind auch nicht sonst ersichtlich, die eine weitere Anhörung eines Arztes seines Vertrauens rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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