Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2239/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5715/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2007.
Die 1962 geborene Klägerin zu 1 und ihr 1995 geborener Sohn, der Kläger zu 2, bewohnten von Dezember 1999 bis 30. September 2007 eine 125 qm große Mietwohnung in F ... Im hier streitigen Zeitraum belief sich die Kaltmiete auf 575,20 EUR zuzüglich Heizkosten von 102,25 EUR, Betriebskostenvorauszahlungen von 25,56 EUR und Müllgebühren von 10,95 EUR monatlich.
In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und berücksichtigte hierbei die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe abzüglich einer Warmwasserpauschale. Bereits bei einer persönlichen Vorsprache am 17. Mai 2005 wurde die Klägerin zu 1 auf die als angemessen geltenden Unterkunftskosten in Höhe von 337,20 EUR hingewiesen. Erneut folgten Hinweise auf erforderliche Kostensenkungsbemühungen mit Schreiben vom 15. Juni 2005 und 28. Juli 2006. Im zuletzt genannten Schreiben führte die Beklagte aus, als ausreichend gelte für einen 2-Personenhaushalt eine Wohnfläche von maximal 60 qm. Die Mietobergrenze liege bei 5,62 EUR pro qm, insgesamt somit bei einer Kaltmiete von 337,20 EUR. Diese Grenze sei um 238 EUR überschritten. Eine Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten über den gesetzlich vorgegebenen Zeitraum von sechs Monaten hinaus sei nur möglich, wenn nachgewiesen werde, dass ein Senkung der Unterkunftskosten nicht möglich sei, weil z.B. auf dem Wohnungsmarkt keine günstigere Wohnung zu finden sei. Dabei sei zumutbar, konsequent und kontinuierlich allen Angeboten an privaten, städtischen und insbesondere öffentlich geförderten Wohnungen nachzugehen und das Ergebnis der Bemühungen unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu belegen; hierzu solle die beigefügte Tabelle verwendet werden.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 25. Oktober 2006 bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 Leistungen für Dezember 2006 bis Mai 2007, wobei sie für Dezember nochmals eine Kaltmiete von 575,20 EUR monatlich und ab Januar 2007 nur noch 337,20 EUR Kaltmiete zuzüglich 93,35 EUR Heizkosten (unter Abzug einer Warmwasserpauschale) sowie 36,51 EUR Nebenkosten berücksichtigte. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 26. April 2007 bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 25. Mai 2007 Leistungen für Juni bis November 2007, wobei sie als Kosten der Unterkunft wiederum die Kaltmiete in Höhe von 337,20 EUR und Nebenkosten in Höhe von 36,52 EUR berücksichtigte. Daneben legte sie Heizkosten nur noch in Höhe von 64,50 EUR zugrunde, welche pauschal als maximal angemessene Heizkosten bei Ölheizung für Wohnungen bis 60 qm angesehen wurden. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 hob die Beklagte die Bewilligung mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 wegen des Wegzugs der Kläger aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten auf. Auch diese Bescheide wurden bestandskräftig.
Am 2. November 2007 beantragten die Kläger die Überprüfung der Bewilligungsbescheide für den Zeitraum Januar bis September 2007 betreffend die Unterkunftskosten gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Gemeinderat habe am 23. Oktober 2007 eine Erhöhung der Angemessenheitsgrenzen beschlossen. Es sei den Klägern daher nicht möglich gewesen, vor dem 1. Oktober 2007 die Kosten zu senken, da sie für eine bei richtiger Auslegung von § 22 SGB II noch angemessene Wohnung keine Zusicherung der Behörde erhalten konnten. Wohnungen, für die sie eine Zusicherung erhalten hätten, hätten auf dem Markt nicht zur Verfügung gestanden. Es seien daher die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in voller Höhe in den Bedarf einzustellen.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2008 lehnte die Beklagte eine Änderung der Bewilligungen ab, den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2008 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 5. Mai 2008 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage.
Mit zwei Änderungsbescheiden vom 28. August 2008 hat die Beklagte die Bewilligungen für die Zeiträume Januar bis Mai 2007 und Juni bis September 2007 abgeändert und nunmehr eine Kaltmiete von 352,20 EUR gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 23. Oktober 2007 über die Anhebung der Angemessenheitsgrenzen zugrunde gelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. November 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Abänderung der Bewilligungsbescheide und auf Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung höherer Wohnkosten (kalt) als 352,20 EUR monatlich hätten. Die Mietkosten von 575,20 EUR seien nicht angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Als angemessen für einen 2-Personenhaushalt werde üblicherweise eine 2-Zimmerwohnung mit bis zu 60 qm angesehen. Auch der nunmehr von der Beklagten angesetzte qm-Preis von 5,87 EUR sei angemessen. Nach dem Mietspiegel 2007 der Stadt F. werde für zwischen 1961 und 1977 errichtete Standardwohnungen der Größe von 60 qm in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens fünf Wohnungen pro Hauseingang, normaler Art und Beschaffenheit mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung ein Basis-qm-Preis von 6,83 EUR angesetzt. Gehe man davon aus, dass bestimmte Umstände zu einem Abschlag von der Standardmiete führten, errechne sich – ohne dass weitere negative Merkmale berücksichtigt würden, die möglicherweise angesetzt werden könnten (unterdurchschnittliche Badausstattung, über Putz liegende Leitungen, früheres Baujahr als 1961, keine Zentralheizung, Wohnlagenzone etc.) - ein qm-Preis von 5,87 EUR. Das SG geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass Wohnungen mit einfacher Bodenausstattung (Abschlag 6%), ohne Gegensprechanlage und Türöffner (Abschlag 4%) und an Durchgangsstraßen (Abschlag 5%) zumutbar seien. Der Mietspiegel sei auch geeignet, die Frage der Angemessenheit der qm-Preise in Freiburg beurteilen zu können. Er sei auf der Basis der tatsächlich erhobenen durchschnittlichen Mietpreise für nicht preisgebundene Mietwohnungen erstellt worden und spiegele die tatsächliche Preissituation in den letzten Jahren neu vermieteter Wohnungen wider. Daraus folge, dass es auch einen Mietmarkt gebe, der diesem Preisniveau entspreche. Dies decke sich auch mit den Erkenntnissen des SG aufgrund seiner Beobachtungen des Mietmarktes in den einschlägigen Anzeigenblättern. Aus alledem folge, dass es Wohnungen in dem maßgeblichen unteren Preissegment tatsächlich gebe und diese auch angeboten würden. Hinsichtlich der Frage, ob es den Klägern möglich gewesen sei, eine solche Wohnung anzumieten, sei festzustellen, dass die Kläger ausdrücklich aufgefordert worden seien, Mietsenkungsbemühungen zu unternehmen. Dies hätten die Kläger nicht nachgewiesen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Unterkunftskosten nur nach einer Kaltmiete von 353,20 EUR/Monat gewährt habe.
Gegen den ihrem Bevollmächtigen am 6. November 2008 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am Montag, den 8. Dezember 2008 Berufung eingelegt. Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte die Angemessenheitsgrenze nicht sachgerecht ermittelt habe und zu einem Wert komme, der mit dem F. Wohnungsmarkt wenig zu tun habe. Zwar enthalte der Mietspiegel Daten, die über die Zahl der tatsächlich zur Verfügung stehenden Wohnungen Aussagen zuließen. Im Ergebnis bestätige jedoch das ausführliche Gutachten zum Mietspiegel die Auffassung des Bevollmächtigten, dass die Angemessenheitsgrenze deutlich höher, für einen 2-Personenhaushalt schätzungsweise auf 450 EUR kalt festzusetzen sei. Offensichtlich sei auch die Beklagte mittlerweile zu der Erkenntnis gelangt, dass für einen 2-Personenhaushalt angemessene Wohnungen in F. nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden. Einer anderen Mandantin habe die Beklagte ein Aufforderungsschreiben zur Kostensenkung übersandt und als Anlage eine Liste mit sieben als angemessen markierten Wohnungen beigefügt, von denen sich sechs im Landkreis B.-H. befänden. Die von der Beklagten festgesetzte Angemessenheitsgrenze beruhe auf Schätzungen, die jedweder Plausibilität entbehrten. Nach dem Mietspiegel seien nur Wohnungen relevant, die innerhalb der letzten vier Jahre vermietet worden oder deren Miete in den letzten vier Jahren angepasst worden sei. Für die Beurteilung der Angemessenheitsgrenze seien allein die neu vermieteten Wohnungen relevant, da die anderen Wohnungen dem Markt nicht zur Verfügung gestanden hätten. Dies seien insgesamt 1.259 Wohnungen. Die Datenerhebung für den Mietspiegel 2007 habe im Sommer 2006 stattgefunden. Im Zeitraum Sommer 2002 bis Sommer 2006 seien hochgerechnet 25.798 mietspiegelrelevante Wohnungen angemietet worden. Der Mietspiegel spezifiziere diese Wohnungen nach Größen bis zu 40 qm, 41 bis 60 qm, 61 bis 90 qm und größer als 90 qm. Von Sommer 2002 bis Sommer 2006 seien hochgerechnet 8.786 mietspiegelrelevante Wohnungen mit einer Fläche von 41 bis 60 qm angemietet worden, die durchschnittliche Quadratmetermiete betrage 7,68 EUR kalt. Insgesamt 1.397 der Wohnungen wiesen eine Quadratmetermiete von 5,50 EUR oder weniger aus, 1.904 Wohnungen von 6 EUR oder weniger. Kosten der Unterkunft seien im Regelfall innerhalb von sechs Monaten zu senken. Würden Wohnungen mit einer Quadratmetermiete von bis zu 6 EUR berücksichtigt, seien dies durchschnittlich 238 Wohnungen im Halbjahreszeitraum.
Im Herbst 2007 hätten sich 278 Bedarfsgemeinschaften, die aus zwei Personen bestehen, im so genannten Mietsenkungsverfahren befunden. Nach Auskunft der Beklagten werde dieses bei unangemessen hohen Unterkunftskosten eingeleitet und könne auf vier Arten enden: &61485; durch Umzug in einen angemessene Wohnung, &61485; durch Umzug in eine zwar billigere, aber noch nicht angemessene Wohnung; hier werde häufig eine "Vereinbarung" unterzeichnet, durch die sich der Hilfeempfänger verpflichte, die übersteigenden Unterkunftskosten aus der Regelleistung zu übernehmen, &61485; der Hilfeempfänger weise nach, dass eine Senkung nicht möglich sei; die Beklagte akzeptiere weiterhin die tatsächlichen Kosten; &61485; die Unterkunftskosten würden nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums auf das nach Auffassung der Beklagten angemessene Maß gesenkt, zu einem Umzug komme es nicht. Laut Auskunft der Beklagten vom 15. Januar 2009 hätten seit Juni 2007 102 Mietsenkungsverfahren bei 2-Personenhaushalten zum Abschluss eines neuen Mietvertrags geführt, wovon nur 48 aus Sicht der Beklagten angemessen gewesen seien. Von den 278 2-Personenhaushalten, die sich im Herbst 2007 im Mietsenkungsverfahren befunden hätten, hätte nur 48 in eine angemessene Wohnung umziehen können, 54 hätten eine immer noch nicht angemessene Wohnung gefunden und bei den übrigen 176 dürfte das Mietsenkungsverfahren nach der zuletzt genannten Variante geendet haben. Bei sehr zurückhaltender Schätzung ende die Hälfte, bei realistischer Schätzung drei Viertel der Mietsenkungsverfahren damit, dass ein Teil der Kosten der Unterkunft aus der Regelleistung aufgebracht werden müsse. Damit ergebe sich eine Zahl von rund 700 bis 1050 Bedarfsgemeinschaften, die nach kostengünstigeren Unterkunftsalternativen suchen müssten. Hierzu sei die Zahl von 278 im Mietsenkungsverfahren befindlichen 2-Personenhaushalten zu addieren, so dass insgesamt 980 bis 1325 2-Personenhaushalte im Herbst 2007 nach einer kostengünstigeren Wohnung gesucht hätten, dem jedoch nur 238 Wohnungen gegenüber gestanden hätten, wobei bereits Wohnungen bis zu einer Quadratmetermiete von 6 EUR einbezogen worden seien, die Beklagte gehe von 5,87 EUR aus. Vernünftigerweise können nicht angenommen werden, dass alle Wohnungen exklusiv an Empfänger von Leistungen nach dem SGB II vermietet würden. Selbst bei Annahme, dass die Hälfte der Wohnungen Leistungsempfängern zur Verfügung stehe, ergebe sich ein krasses Missverhältnis zwischen Wohnungsmarkt und Wohnungssuchenden. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Wohnungen betrage dann 119 und damit ein Zehntel der 2-Personenhaushalte, die aufgrund der Definition der Angemessenheitsgrenze durch die Beklagte nach einer Wohnung innerhalb dieses Preissegments suchen mussten. Dieses Ergebnis werde eindrucksvoll belegt durch die Untersuchung des "Runden Tisches zu den Auswirkungen der Hartz IV-Gesetze in F.". Das EMA-Institut, das den Mietspiegel 2007 erstellt habe, habe im Sommer 2008 eine Datenerhebung für die Fortschreibung des Mietspiegels im Jahr 2009 erstellt. Daraus ergebe sich, dass die Mieten seit Sommer 2006 erneut um durchschnittlich 3,3% gestiegen seien. Hiervon seien die sog. "Sozialwohnungen" besonders betroffen. Der Mietspiegel 2007 habe dazu geführt, dass die F. Stadtbau GmbH, die mit einem Bestand von rund 7.500 Wohnungen der größte Anbieter vergleichsweise günstiger Wohnungen sei, in allen nicht mietpreisgebundenen Wohnungen massive Mieterhöhungen durchgeführt habe. F. verfüge über 3.550 Wohneinheiten in öffentlicher Förderung; nur 2.447 dieser Wohnungen würden zu Preisen vermietet, die die Angemessenheitskriterien der Beklagten erfüllten. Die Stadt F. habe insgesamt rund 130.000 Wohnungen. Die angemessenen Sozialwohnungen machten damit nur 1,88 % des gesamten Wohnraumbestandes aus.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. November 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 13. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2008 und unter Abänderung der Bescheide vom 31. Oktober 2006 und 25. Mai 2007 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 28. August 2008 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2007 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten,
hilfsweise, 1. ein Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen einzuholen: a) Wie viele Mietwohnungen mit einer Größe von mindestens 45 und höchstens 60qm wurden auf dem Freiburger Wohnungsmarkt vom 01.01. bis zum 31.12.2007 angeboten? b) In wie vielen Fällen der unter a) genannten Mietwohnungen betrug die Netto-Kaltmiete höchstens 352,20 EUR? c) In wie vielen Fällen der unter a) genannten Mietwohnungen betrug die Netto-Kaltmiete höchstens 450 EUR? 2. Herrn U. v. K., Sozialbürgermeister der Stadt F., R., F., als Zeugen zu laden und den Zeugen zu folgenden Fragen zu vernehmen: a) Was genau versteht die ARGE Freiburg unter dem Begriff des "Mietsenkungsverfahrens"? b) Wie viele Mietsenkungsverfahren, betreffend Zweipersonenhaushalte, waren im Jahr 2007 anhängig, spezifiziert nach Quartalen? c) Wie viele Bedarfsgemeinschaften bestehend aus zwei Personen, erhalten aktuell Leistungen nach dem SGB II in der Weise, dass der Betrag, der als Kosten der Unterkunft berücksichtigt wird, nicht den tatsächlichen Kosten der Unterkunft entspricht, weil die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind? d) Wie hoch war die Zahl dieser Bedarfsgemeinschaften im ersten Quartal 2007, im zweiten Quartal 2007, im dritten Quartal 2007 und im vierten Quartal 2007? e) In wie vielen Fällen von Bedarfsgemeinschaften, die aus zwei Personen bestehen, werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anerkannt, obwohl sie nach Auffassung der Stadt F. nicht angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II sind, weil die ARGE anerkennt, dass eine kostengünstigere Unterkunftsalternative nicht zur Verfügung steht? f) In wie vielen Fällen von Bedarfsgemeinschaften, die aus zwei Personen bestehen, erfolgte im Jahr 2008 nach Hinweis auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten ein Umzug? g) In wie vielen Fällen erfolgte ein solcher Umzug im Jahr 2007? h) In wie vielen der unter f) und g) genannten Fälle erfolgte ein Umzug in eine Wohnung, deren Miete den Angemessenheitskriterien der Beklagten entspricht? i) Wie viele der unter h) genannten Wohnungen war kleiner als 45 qm? j) Wie hoch ist aktuell die Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die aus zwei Personen bestehen, und die eine kostengünstigere Wohnung benötigen (Summe der im Mietsenkungsverfahren befindlichen Bedarfsgemeinschaften und der Bedarfsgemeinschaften, bei denen - aus welchen Gründen auch immer - nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft akzeptiert werden)?
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In welcher Anzahl im streitbefangenen Zeitraum tatsächlich zu mietende Wohnungen in F. vorhanden gewesen seien, lasse sich nicht mehr abschließend ermitteln. Die Beklagte habe seit Mitte 2007 Aufzeichnungen erstellt über tatsächlich neu abgeschlossene Mietverträge von Alg II-Empfängern. Von 199 erfassten Mietverträgen hätten 36 Zweipersonenhaushalte mit einer Wohnfläche bis 60 qm betroffen. 70% hiervon hätten der Angemessenheitsgrenze entsprochen. Gehe man davon aus, dass diese Erhebung nicht vollständig sei und nicht das gesamte Kalenderjahr abbilde, beweise sie dennoch, dass nicht nur in zu vernachlässigender Zahl angemessener Wohnraum vorhanden gewesen sei. Aus Auszügen aus den Internetseiten der Stadt F. sei ermittelbar, dass auch in 2007 z.B. vom kommunalen Wohnungsbauunternehmen Stadtbau eine große Anzahl im Angemessenheitsbereich liegender Wohnungen vorhanden gewesen sei. Ebenso seien in größerem Umfang Neubauwohnungen erstellt worden, die mit Wohnraumfördermitteln die Angemessenheitsgrenze erfüllten und somit auch für Grundsicherungsempfänger zur Verfügung gestanden hätten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des SG Freiburg, die Senatsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in BVerfGE 119, 331).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Überprüfung der Bewilligungsbescheide vom 31. Oktober 2006 und 25. Mai 2007 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 28. August 2008 nach § 44 SGB X nur hinsichtlich der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2007. Der Bevollmächtigte der Kläger hat bereits seinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X auf den Bereich Unterkunft und Heizung beschränkt. Diese Beschränkung des Streitgegenstands ist zulässig, da es sich bei der Festsetzung der Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten um eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheids handelt, über die das Gericht bei entsprechender Antragstellung isoliert entscheiden kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217).
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer aufzulösen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X Rdnr. 2; Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, § 44 Rdnr. 1b). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSG SozR 3900 § 40 Nr. 15; SozR 2200 § 1268 Nr. 29; Steinwedel, a.a.O., § 44 Rdnr. 5; Vogelgesang, a.a.O., § 44 Rdnr. 17). Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss die Verwaltung in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG SozR 3900 § 40 Nr. 15; SozR 3-2600 § 243 Nr. 8 S. 27 f.; SozR 3-4100 § 119 Nr. 23 S. 119 f.; Steinwedel, a.a.O., § 44 Rdnr. 34; Vogelgesang, a.a.O., § 44 Rdnr. 18; Schütze in v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 44 Rdnr. 38).
Die Kläger haben keinen Anspruch auf weitere Änderung der Bewilligungsbescheide für den Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2007 über die mit Änderungsbescheiden der Beklagten vom 28. August 2008 bereits vorgenommene Berücksichtigung einer Kaltmiete von 352,20 EUR hinaus.
Die Kläger gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II zum Kreis der Berechtigten für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sie sind insbesondere auch hilfebedürftig. Damit haben die Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die von den Klägern im streitigen Zeitraum bewohnte Wohnung in F. ist nicht angemessen im Sinne dieser Vorschrift. Sie ist mit 125 qm nicht nur erheblich zu groß für zwei Bewohner, sondern mit einer Kaltmiete von 575,20 EUR auch zu teuer.
Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - (juris)). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3).
Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 60 qm für einen 2-Personenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248). Hiervon ausgehend ist die Wohnung der Kläger mit 125 qm unangemessen groß.
Der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Stadt F ... Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante "örtliche Wohnungsmarkt" wird grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) und kann im Hinblick auf dessen Größe durchaus unterschiedlich sein, je nachdem, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungsgebiet handelt (vgl. zuletzt, BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - (juris)). Angesichts einer Einwohnerzahl von 219.430 (zum 31. Dezember 2007 nach Angaben des Statistischen Landesamtes) kann als Vergleichsraum zur Ermittlung des Mietpreises auf das gesamte Stadtgebiet abgestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - (Terminbericht Nr. 10/09): ggf. gesamtes Stadtgebiet München in Vergleichsbetrachtung einzubeziehen).
Die von der Beklagten zugrunde gelegte Miethöhe von 5,87 EUR pro qm und die sich daraus ergebende Obergrenze für einen 2-Personenhaushalt von 352,20 EUR entspricht dem Mietniveau in der Stadt Freiburg im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen der Größe von 45 bis 60 qm. Die Beklagte kann insoweit auf den qualifizierten Mietspiegel 2007 der Stadt Freiburg (gültig von März 2007 bis Dezember 2008) zurückgreifen. Der Mietspiegel 2007 wurde auf einer empirisch tragfähigen Datenbasis erstellt; er basiert auf einer repräsentativen Zufallsstichprobe von 2.275 Wohnungen im Stadtgebiet von F. zum Stichmonat Juni 2006, wobei nur Mietverhältnisse berücksichtigt wurden, deren Miete in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Der Mietspiegel ist daher auf der Basis tatsächlich erhobener durchschnittlicher - erst in den letzten Jahren vereinbarter - Mietpreise für nicht preisgebundene Mietwohnungen erstellt worden und lässt daher die Erwartung zu, dass darin die tatsächliche Preissituation der in den letzten Jahren neu vermieteten Wohnungen - und damit auch die Marktgängigkeit dieser Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt - realistisch wiedergeben wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1797/08 - (juris)). Der Mietspiegel 2007 der Stadt F. legt für zwischen 1961 und 1977 errichtete Standardwohnungen der Größe von 60 qm in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens fünf Wohnungen pro Hauseingang, normaler Art und Beschaffenheit mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung einen Basis-Quadratmeterpreis von 6,83 EUR zugrunde. Geht man entsprechend der Systematik des Mietspiegels, welcher Zu- und Abschläge (unter anderem) für Ausstattungs- und Wohnungsmerkmale enthält, davon aus, dass bestimmte Umstände zu einem Abschlag von der Standardmiete führen, so errechnet sich - ohne Berücksichtigung weiterer Merkmale mit negativem Mietpreiseinfluss (früheres Baujahr als 1961, keine Zentralheizung, Emissionsbeeinträchtigungen, größere Entfernung von Haltestellen öffentlicher Verkehrseinrichtungen, Wohnlagenzone) - ein qm-Preis von 5,87 EUR. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des SG, dass Wohnungen mit überwiegend einfacher Bodenausstattung (Abschlag 6%), ohne Gegensprechanlage und Türöffner (Abschlag 4%) und an Durchgangsstraßen (Abschlag 5%) einem Hilfesuchenden nach dem SGB II zumutbar sind.
Die Untersuchungen des "Runden Tisches zu den Auswirkungen der Hartz-Gesetze in F." vom 31. Oktober 2006 sind nicht geeignet, diese - auf empirischer Grundlage gewonnenen - Wertungen und Einschätzung des örtlichen Wohnungsmarktes hinreichend in Frage zu stellen und einen signifikant höheren angemessenen Mietzins zu belegen. Denn die diesem Bericht zugrunde liegende Erhebung unterliegt ihrerseits methodischen Bedenken, die insbesondere darauf beruhen, dass hierbei über einen Zeitraum von ca. drei Monaten regionale Vermietungsanzeigen des gesamten Wohnungsmarktes von F. - unter Ausschluss im Wesentlichen von Einzelzimmern, Untermiet- und WG-Angeboten - ausgewertet wurden und hieraus eine durchschnittliche, als ortsüblich angesehene Kaltmiete ermittelt wurde. Die auf diese Weise errechneten Durchschnittsbeträge sind indessen nicht aussagekräftig für die Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, bei denen für den - neben der maßgeblichen Wohnungsgröße - zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, also den Mietpreis pro Quadratmeter, nicht auf das Gesamtspektrum des Wohnungsmarktes abzustellen ist, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten (s. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 17, wonach dem Hilfebedürftigen hinsichtlich des Wohnstandards lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht). Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Wohnungsmiete ist damit nicht das Mietpreisniveau des gesamten Wohnungsmarktes, sondern allein das des - einem Hilfeempfänger regelmäßig zumutbaren - unteren Marktsegments. Dieses methodische Defizit der Erhebung wird dadurch verstärkt, dass in die Erhebung offenbar nicht die Mietangebote der örtlichen Wohnungsbaugesellschaften als Anbieter preisgünstigen Wohnraums des unteren Preissegments einbezogen wurden, da diese nicht oder nur selten in den regionalen Anzeigenblättern annoncieren (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008, a.a.O.). Im Übrigen wäre die Wohnung der Antragsteller selbst unter Zugrundelegung einer Kaltmiete von 8,67 pro Quadratmeter, wie in der o.g. Publikation für eine Wohnung von 60 qm gefordert, zu teuer, denn hieraus ergäbe sich nach der Produkttheorie eine Mietobergrenze von 520,20 EUR.
Ist die Einschätzung der Beklagten, der angemessene Quadratmeterpreis für Wohnungen bis 60 qm in der Stadt F. liege nicht über 5,87 EUR nach alledem nicht zu beanstanden, kommt es in einem weiteren Schritt darauf an, ob eine solche Wohnung dem individuellen Bedarf der Kläger entspricht und für diese konkret verfügbar ist. Hieran bestehen nach Auffassung des Senats keine Zweifel. Es ist nicht ersichtlich, dass den Klägern ein höherer Wohnflächenbedarf als sonst bei einem Zweipersonenhaushalt zugestanden hätte. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht bereits daraus, dass die Klägerin zu 1 alleinerziehende Mutter ist. Dass im konkreten Einzelfall aus persönlichen Gründen ein höherer Wohnflächenbedarf vorliegt ist nicht ersichtlich, hierfür wurde auch nichts vorgetragen.
Schließlich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass den Klägern der Umzug in eine kostenangemessene Wohnung zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit nicht möglich war. Nach der Struktur des Wohnungsmarktes in F. ist durchaus davon auszugehen, dass für die Kläger die realistische Chance bestand, eine abstrakt als angemessen anzusehende Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten. Das SG hat insoweit bereits ausgeführt, dass es einen entsprechenden Mietmarkt gebe und sich insoweit auf seine Beobachtung des Mietmarkts in den einschlägigen Anzeigenblättern (Zypresse, S. etc.) bezogen. Dies entspricht auch den stichprobenartigen Überprüfungen, die der Senat vorgenommen hat. Im Rahmen eines Eilverfahrens der Klägerin vor dem Senat (L 12 AS 4859/08 ER-B) hat die Berichterstatterin am 23. Januar 2009 bei einer Internetrecherche (immobilienscout24.de) sechs Angebote festgestellt, die für die Kläger in Betracht kommen könnten, so z.B. in F.-B., 2-Zimmer-Wohnung, 52,63 qm, Kaltmiete 315,78 EUR (Scout-ID 48861510); F.-H., 3-Zimmer-Wohnung, 60 qm, Kaltmiete 330 EUR (Scout-ID 48666591); F.-L., 2-Zimmer-Wohnung, 58 qm, Kaltmiete 340 EUR (Scout-ID 48944400). Eine Überprüfung am 14. April 2009 ergab ein ähnliches Ergebnis, dort wurden ebenfalls sechs in Betracht kommende Angebote ermittelt, so F.-L., 2-Zimmer-Wohnung, 67,19 qm, Kaltmiete 319,71 EUR (Scout-ID 49717080); F.-L., 2-Zimmer-Wohnung, 67,19 qm, Kaltmiete 323,11 EUR (Scout-ID 49717081); F.-S., 2-Zimmer-Wohnung, 50,24 qm, Kaltmiete 300 EUR (Scout-ID 49763411); F.-W., 2-Zimmer-Wohnung, 50 qm, Kaltmiete 300 EUR (Scout-ID 49414651); 2-Zimmer-Wohnung Nähe Musikhochschule, Parkett, 48 qm, Kaltmiete 350 EUR (Scout-ID 49938320); F.-S., 2-Zimmer-Wohnung, 46,57 qm, Kaltmiete 285 EUR (Scout-ID 49479128). Der Senat geht nicht davon aus, dass sich die Wohnungssituation in Freiburg in den letzten Monaten deutlich verbessert hat, so dass der heutige Stand keine Rückschlüsse mehr auf die Situation im Jahr 2007 erlauben würde.
Aus der Gemeinderatsdrucksache G-08/130 (F.) ist zu entnehmen, dass vor Anhebung der Mietobergrenzen durch den Beschluss des Gemeinderats vom 23. Oktober 2007 (für Zweipersonenhaushalte von 5,62 EUR/qm auf 5,87 EUR/qm) 278 Bedarfsgemeinschaften bestehend aus zwei Personen im Mietsenkungsverfahren waren (Stand 31. Juli 2007), zum Stichtag 30. April 2008 waren es nur noch 182, wobei die Ursachen für unangemessene Unterkunftskosten nach den Angaben in der genannten Drucksache überwiegend - wie auch hier - bei der Wohnungsgröße lagen. Durch die Anhebung der Mietobergrenzen wurde in 24% aller Fälle ein Mietsenkungsverfahren beendet. Schließlich ergibt sich auch aus den von der Beklagten ausgewerteten Neuverträgen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dass im hier maßgeblichen unteren Segment tatsächlich Angebote auf dem Wohnungsmarkt vorhanden sind. Im Bereich der Zweipersonenhaushalte waren ab Juni 2007 54% der von Hilfeempfängern neu abgeschlossenen Mietverträge im Bereich der angemessenen Kosten (Drucksache G-08/130 S. 6), nach Angaben der Beklagten sogar 70%. All dies bestätigt, dass es einen Wohnungsmarkt für Wohnungen bis 60 qm im unteren Preissegment in Freiburg gibt und den Klägern dem Grunde nach die Anmietung einer entsprechenden Wohnung möglich war.
Den Beweisanträgen der Kläger brauchte der Senat insoweit nicht nachzugehen. Es handelt sich insgesamt um unzulässige Beweisanträge, da sie nicht den Vorgaben des § 359 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechen, welcher über § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung findet. Es sind keine streitigen, entscheidungserheblichen Tatsachen benannt worden, über die Beweis erhoben werden soll. Durch die Beantwortung der Vielzahl der aufgeworfenen Fragen will der Bevollmächtigte der Kläger erst die Grundlage für seine Behauptungen gewinnen. Ein derartiger Ausforschungsbeweis ist indes unzulässig (vgl. BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 160 Rdnr. 18a m.w.N.).
Darüber hinaus kommt es auf die aufgeworfenen Fragen, wie viele Mietwohnungen der hier maßgeblichen Größe von 45 bis 60 qm in F. 2007 tatsächlich angeboten wurden und zu welchem Preis sowie die Anzahl der Mietsenkungsverfahren und der Bedarfsgemeinschaften mit nicht kostendeckenden Unterkunftskosten zur Entscheidung des Falles nicht an. Zur Prüfung der konkreten Angemessenheit sind keine Feststellungen dazu erforderlich, wie viele Wohnungen auf dem relevanten Wohnungsmarkt im Einzelnen im streitigen Zeitraum angeboten wurden oder wie hoch tatsächlich der Bedarf an entsprechenden kostengünstigen Wohnungen ist. Maßgeblich ist insoweit allein, dass eine realistische Chance besteht, eine entsprechende Wohnung zu finden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3). Insoweit sind auch die Ausführungen des 4. Senats des BSG (Terminbericht Nr. 10/09 zum Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -) zu berücksichtigen, wonach die objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative, wenn man auf hinreichend große Vergleichsräume abstellt, nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein wird.
Soweit die Kläger vortragen, ihnen sei ein Umzug schon deshalb nicht möglich gewesen, weil sie nach dem damaligen Stand von der Beklagten eine Zusicherung der Kostenübernahme nur bis zu einer Kaltmiete von 337,20 EUR erhalten hätten, nicht aber bis zur Höhe der nunmehr von der Beklagten als angemessen angesehenen Kosten von 352,20 EUR, begründet dies keinen Anspruch auf Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten. Der Hinweis auf die Mietobergrenze von 337,20 EUR war zum Zeitpunkt der letzten Kostensenkungsaufforderung im Juli 2006 zutreffend. Darüber hinaus würde die Übernahme der unangemessenen Kosten voraussetzen, dass die Beklagte durch irreführende oder falsche Angaben die Wohnungssuche der Kläger erschwert hätte und ursächlich dafür gewesen wäre, dass eine Kostensenkung durch Umzug in eine angemessene Wohnung den Klägern unmöglich gewesen wäre. Letzteres ist schon deshalb auszuschließen, weil die Kläger überhaupt keine Bemühungen um angemessenen Wohnraum dargelegt haben. Darüber hinaus ist das im Gesetz in § 22 Abs. 2 SGB II genannte Erfordernis einer Zusicherung vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft keine Anspruchsvoraussetzung (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2), so dass die Kläger auch ohne eine entsprechende Zusicherung in eine günstigere Wohnung hätten umziehen können.
Ob schließlich den Klägern trotz einer realistischen Chance, eine kostenangemessene Wohnung zu finden, die Anmietung einer derartigen Wohnung tatsächlich nicht möglich war, ist nicht ersichtlich. Dies geht indes zu Lasten der Kläger. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dieser nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Beklagte hat insgesamt zwei Jahre die unangemessenen Unterkunftskosten getragen. In diesem Zeitraum sind die Kläger mehrfach zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden. Der Hinweis etwa vom 28. Juli 2006 ist insoweit ausreichend. Er hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhält (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - (juris)). Dass der Hinweis als Höchstmiete den damals maßgeblichen Betrag von 337,20 EUR genannt hat, ist unschädlich. Die Frage nach der tatsächlich angemessenen Miethöhe wird nicht im Rahmen des erteilten Hinweises, sondern erst im Streit um die Höhe der angemessenen Mietkosten entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, a.a.O.). Gleichwohl haben die Kläger keine nachvollziehbaren Kostensenkungsbemühungen unternommen, so dass sich die Kostenübernahme auf die als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten reduziert (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25).
Bezüglich der Heizkosten hat die Beklagte im Zeitraum Januar bis Mai 2007 die tatsächlichen Heizkosten von 102,25 EUR abzüglich einer Warmwasserpauschale von 8,90 EUR übernommen. Der Abzug der Kosten für die Warmwasserbereitung ist nicht zu beanstanden, denn dieser Aufwand wird bereits durch die Regelleistung nach § 20 SGB II abgegolten, so dass er nicht nochmals im Bereich der Unterkunftskosten berücksichtigt werden darf (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Im Zeitraum Juni bis November 2007 hat die Beklagte dagegen die Heizkosten nach einer Pauschale, welche ausweislich der Verwaltungsakten (Bl. 204) bei einer Wohnung bis 60 qm und Ölzentralheizung maximal 64,50 EUR beträgt, übernommen, jedoch keinen weiteren Abzug für Warmwasserbereitung vorgenommen. Ob eine derartige Pauschalierung der Heizkosten angesichts der gesetzlich vorgesehenen Übernahme der tatsächlichen Kosten zulässig ist, kann hier dahinstehen, denn zu übernehmen sind auch die tatsächlichen Heizkosten nur, soweit sie angemessen sind. Da die Kläger vorliegend eine Vier-Zimmer-Wohnung mit 125 qm Wohnfläche heizen, ist schon allein aufgrund der Wohnungsgröße ersichtlich, dass die Heizkosten nicht angemessen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R - (juris)). Umgerechnet auf die zustehende Wohnfläche von 60 qm - ließen die Kläger zwei Zimmer ungeheizt - stünden den Klägern indes nur 44,80 EUR an monatlichen Heizkosten zu, so dass jedenfalls die Gewährung von monatlichen Heizkosten von 64,50 EUR nicht zu beanstanden ist. Die übrigen Nebenkosten wurden in tatsächlicher Höhe übernommen, so dass auch insoweit die angefochtenen Bescheide bezüglich der hier streitigen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht zu beanstanden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2007.
Die 1962 geborene Klägerin zu 1 und ihr 1995 geborener Sohn, der Kläger zu 2, bewohnten von Dezember 1999 bis 30. September 2007 eine 125 qm große Mietwohnung in F ... Im hier streitigen Zeitraum belief sich die Kaltmiete auf 575,20 EUR zuzüglich Heizkosten von 102,25 EUR, Betriebskostenvorauszahlungen von 25,56 EUR und Müllgebühren von 10,95 EUR monatlich.
In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und berücksichtigte hierbei die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe abzüglich einer Warmwasserpauschale. Bereits bei einer persönlichen Vorsprache am 17. Mai 2005 wurde die Klägerin zu 1 auf die als angemessen geltenden Unterkunftskosten in Höhe von 337,20 EUR hingewiesen. Erneut folgten Hinweise auf erforderliche Kostensenkungsbemühungen mit Schreiben vom 15. Juni 2005 und 28. Juli 2006. Im zuletzt genannten Schreiben führte die Beklagte aus, als ausreichend gelte für einen 2-Personenhaushalt eine Wohnfläche von maximal 60 qm. Die Mietobergrenze liege bei 5,62 EUR pro qm, insgesamt somit bei einer Kaltmiete von 337,20 EUR. Diese Grenze sei um 238 EUR überschritten. Eine Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten über den gesetzlich vorgegebenen Zeitraum von sechs Monaten hinaus sei nur möglich, wenn nachgewiesen werde, dass ein Senkung der Unterkunftskosten nicht möglich sei, weil z.B. auf dem Wohnungsmarkt keine günstigere Wohnung zu finden sei. Dabei sei zumutbar, konsequent und kontinuierlich allen Angeboten an privaten, städtischen und insbesondere öffentlich geförderten Wohnungen nachzugehen und das Ergebnis der Bemühungen unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu belegen; hierzu solle die beigefügte Tabelle verwendet werden.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 25. Oktober 2006 bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 Leistungen für Dezember 2006 bis Mai 2007, wobei sie für Dezember nochmals eine Kaltmiete von 575,20 EUR monatlich und ab Januar 2007 nur noch 337,20 EUR Kaltmiete zuzüglich 93,35 EUR Heizkosten (unter Abzug einer Warmwasserpauschale) sowie 36,51 EUR Nebenkosten berücksichtigte. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 26. April 2007 bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 25. Mai 2007 Leistungen für Juni bis November 2007, wobei sie als Kosten der Unterkunft wiederum die Kaltmiete in Höhe von 337,20 EUR und Nebenkosten in Höhe von 36,52 EUR berücksichtigte. Daneben legte sie Heizkosten nur noch in Höhe von 64,50 EUR zugrunde, welche pauschal als maximal angemessene Heizkosten bei Ölheizung für Wohnungen bis 60 qm angesehen wurden. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 hob die Beklagte die Bewilligung mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 wegen des Wegzugs der Kläger aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten auf. Auch diese Bescheide wurden bestandskräftig.
Am 2. November 2007 beantragten die Kläger die Überprüfung der Bewilligungsbescheide für den Zeitraum Januar bis September 2007 betreffend die Unterkunftskosten gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Gemeinderat habe am 23. Oktober 2007 eine Erhöhung der Angemessenheitsgrenzen beschlossen. Es sei den Klägern daher nicht möglich gewesen, vor dem 1. Oktober 2007 die Kosten zu senken, da sie für eine bei richtiger Auslegung von § 22 SGB II noch angemessene Wohnung keine Zusicherung der Behörde erhalten konnten. Wohnungen, für die sie eine Zusicherung erhalten hätten, hätten auf dem Markt nicht zur Verfügung gestanden. Es seien daher die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in voller Höhe in den Bedarf einzustellen.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2008 lehnte die Beklagte eine Änderung der Bewilligungen ab, den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2008 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 5. Mai 2008 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage.
Mit zwei Änderungsbescheiden vom 28. August 2008 hat die Beklagte die Bewilligungen für die Zeiträume Januar bis Mai 2007 und Juni bis September 2007 abgeändert und nunmehr eine Kaltmiete von 352,20 EUR gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 23. Oktober 2007 über die Anhebung der Angemessenheitsgrenzen zugrunde gelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. November 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Abänderung der Bewilligungsbescheide und auf Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung höherer Wohnkosten (kalt) als 352,20 EUR monatlich hätten. Die Mietkosten von 575,20 EUR seien nicht angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Als angemessen für einen 2-Personenhaushalt werde üblicherweise eine 2-Zimmerwohnung mit bis zu 60 qm angesehen. Auch der nunmehr von der Beklagten angesetzte qm-Preis von 5,87 EUR sei angemessen. Nach dem Mietspiegel 2007 der Stadt F. werde für zwischen 1961 und 1977 errichtete Standardwohnungen der Größe von 60 qm in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens fünf Wohnungen pro Hauseingang, normaler Art und Beschaffenheit mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung ein Basis-qm-Preis von 6,83 EUR angesetzt. Gehe man davon aus, dass bestimmte Umstände zu einem Abschlag von der Standardmiete führten, errechne sich – ohne dass weitere negative Merkmale berücksichtigt würden, die möglicherweise angesetzt werden könnten (unterdurchschnittliche Badausstattung, über Putz liegende Leitungen, früheres Baujahr als 1961, keine Zentralheizung, Wohnlagenzone etc.) - ein qm-Preis von 5,87 EUR. Das SG geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass Wohnungen mit einfacher Bodenausstattung (Abschlag 6%), ohne Gegensprechanlage und Türöffner (Abschlag 4%) und an Durchgangsstraßen (Abschlag 5%) zumutbar seien. Der Mietspiegel sei auch geeignet, die Frage der Angemessenheit der qm-Preise in Freiburg beurteilen zu können. Er sei auf der Basis der tatsächlich erhobenen durchschnittlichen Mietpreise für nicht preisgebundene Mietwohnungen erstellt worden und spiegele die tatsächliche Preissituation in den letzten Jahren neu vermieteter Wohnungen wider. Daraus folge, dass es auch einen Mietmarkt gebe, der diesem Preisniveau entspreche. Dies decke sich auch mit den Erkenntnissen des SG aufgrund seiner Beobachtungen des Mietmarktes in den einschlägigen Anzeigenblättern. Aus alledem folge, dass es Wohnungen in dem maßgeblichen unteren Preissegment tatsächlich gebe und diese auch angeboten würden. Hinsichtlich der Frage, ob es den Klägern möglich gewesen sei, eine solche Wohnung anzumieten, sei festzustellen, dass die Kläger ausdrücklich aufgefordert worden seien, Mietsenkungsbemühungen zu unternehmen. Dies hätten die Kläger nicht nachgewiesen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Unterkunftskosten nur nach einer Kaltmiete von 353,20 EUR/Monat gewährt habe.
Gegen den ihrem Bevollmächtigen am 6. November 2008 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am Montag, den 8. Dezember 2008 Berufung eingelegt. Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte die Angemessenheitsgrenze nicht sachgerecht ermittelt habe und zu einem Wert komme, der mit dem F. Wohnungsmarkt wenig zu tun habe. Zwar enthalte der Mietspiegel Daten, die über die Zahl der tatsächlich zur Verfügung stehenden Wohnungen Aussagen zuließen. Im Ergebnis bestätige jedoch das ausführliche Gutachten zum Mietspiegel die Auffassung des Bevollmächtigten, dass die Angemessenheitsgrenze deutlich höher, für einen 2-Personenhaushalt schätzungsweise auf 450 EUR kalt festzusetzen sei. Offensichtlich sei auch die Beklagte mittlerweile zu der Erkenntnis gelangt, dass für einen 2-Personenhaushalt angemessene Wohnungen in F. nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden. Einer anderen Mandantin habe die Beklagte ein Aufforderungsschreiben zur Kostensenkung übersandt und als Anlage eine Liste mit sieben als angemessen markierten Wohnungen beigefügt, von denen sich sechs im Landkreis B.-H. befänden. Die von der Beklagten festgesetzte Angemessenheitsgrenze beruhe auf Schätzungen, die jedweder Plausibilität entbehrten. Nach dem Mietspiegel seien nur Wohnungen relevant, die innerhalb der letzten vier Jahre vermietet worden oder deren Miete in den letzten vier Jahren angepasst worden sei. Für die Beurteilung der Angemessenheitsgrenze seien allein die neu vermieteten Wohnungen relevant, da die anderen Wohnungen dem Markt nicht zur Verfügung gestanden hätten. Dies seien insgesamt 1.259 Wohnungen. Die Datenerhebung für den Mietspiegel 2007 habe im Sommer 2006 stattgefunden. Im Zeitraum Sommer 2002 bis Sommer 2006 seien hochgerechnet 25.798 mietspiegelrelevante Wohnungen angemietet worden. Der Mietspiegel spezifiziere diese Wohnungen nach Größen bis zu 40 qm, 41 bis 60 qm, 61 bis 90 qm und größer als 90 qm. Von Sommer 2002 bis Sommer 2006 seien hochgerechnet 8.786 mietspiegelrelevante Wohnungen mit einer Fläche von 41 bis 60 qm angemietet worden, die durchschnittliche Quadratmetermiete betrage 7,68 EUR kalt. Insgesamt 1.397 der Wohnungen wiesen eine Quadratmetermiete von 5,50 EUR oder weniger aus, 1.904 Wohnungen von 6 EUR oder weniger. Kosten der Unterkunft seien im Regelfall innerhalb von sechs Monaten zu senken. Würden Wohnungen mit einer Quadratmetermiete von bis zu 6 EUR berücksichtigt, seien dies durchschnittlich 238 Wohnungen im Halbjahreszeitraum.
Im Herbst 2007 hätten sich 278 Bedarfsgemeinschaften, die aus zwei Personen bestehen, im so genannten Mietsenkungsverfahren befunden. Nach Auskunft der Beklagten werde dieses bei unangemessen hohen Unterkunftskosten eingeleitet und könne auf vier Arten enden: &61485; durch Umzug in einen angemessene Wohnung, &61485; durch Umzug in eine zwar billigere, aber noch nicht angemessene Wohnung; hier werde häufig eine "Vereinbarung" unterzeichnet, durch die sich der Hilfeempfänger verpflichte, die übersteigenden Unterkunftskosten aus der Regelleistung zu übernehmen, &61485; der Hilfeempfänger weise nach, dass eine Senkung nicht möglich sei; die Beklagte akzeptiere weiterhin die tatsächlichen Kosten; &61485; die Unterkunftskosten würden nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums auf das nach Auffassung der Beklagten angemessene Maß gesenkt, zu einem Umzug komme es nicht. Laut Auskunft der Beklagten vom 15. Januar 2009 hätten seit Juni 2007 102 Mietsenkungsverfahren bei 2-Personenhaushalten zum Abschluss eines neuen Mietvertrags geführt, wovon nur 48 aus Sicht der Beklagten angemessen gewesen seien. Von den 278 2-Personenhaushalten, die sich im Herbst 2007 im Mietsenkungsverfahren befunden hätten, hätte nur 48 in eine angemessene Wohnung umziehen können, 54 hätten eine immer noch nicht angemessene Wohnung gefunden und bei den übrigen 176 dürfte das Mietsenkungsverfahren nach der zuletzt genannten Variante geendet haben. Bei sehr zurückhaltender Schätzung ende die Hälfte, bei realistischer Schätzung drei Viertel der Mietsenkungsverfahren damit, dass ein Teil der Kosten der Unterkunft aus der Regelleistung aufgebracht werden müsse. Damit ergebe sich eine Zahl von rund 700 bis 1050 Bedarfsgemeinschaften, die nach kostengünstigeren Unterkunftsalternativen suchen müssten. Hierzu sei die Zahl von 278 im Mietsenkungsverfahren befindlichen 2-Personenhaushalten zu addieren, so dass insgesamt 980 bis 1325 2-Personenhaushalte im Herbst 2007 nach einer kostengünstigeren Wohnung gesucht hätten, dem jedoch nur 238 Wohnungen gegenüber gestanden hätten, wobei bereits Wohnungen bis zu einer Quadratmetermiete von 6 EUR einbezogen worden seien, die Beklagte gehe von 5,87 EUR aus. Vernünftigerweise können nicht angenommen werden, dass alle Wohnungen exklusiv an Empfänger von Leistungen nach dem SGB II vermietet würden. Selbst bei Annahme, dass die Hälfte der Wohnungen Leistungsempfängern zur Verfügung stehe, ergebe sich ein krasses Missverhältnis zwischen Wohnungsmarkt und Wohnungssuchenden. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Wohnungen betrage dann 119 und damit ein Zehntel der 2-Personenhaushalte, die aufgrund der Definition der Angemessenheitsgrenze durch die Beklagte nach einer Wohnung innerhalb dieses Preissegments suchen mussten. Dieses Ergebnis werde eindrucksvoll belegt durch die Untersuchung des "Runden Tisches zu den Auswirkungen der Hartz IV-Gesetze in F.". Das EMA-Institut, das den Mietspiegel 2007 erstellt habe, habe im Sommer 2008 eine Datenerhebung für die Fortschreibung des Mietspiegels im Jahr 2009 erstellt. Daraus ergebe sich, dass die Mieten seit Sommer 2006 erneut um durchschnittlich 3,3% gestiegen seien. Hiervon seien die sog. "Sozialwohnungen" besonders betroffen. Der Mietspiegel 2007 habe dazu geführt, dass die F. Stadtbau GmbH, die mit einem Bestand von rund 7.500 Wohnungen der größte Anbieter vergleichsweise günstiger Wohnungen sei, in allen nicht mietpreisgebundenen Wohnungen massive Mieterhöhungen durchgeführt habe. F. verfüge über 3.550 Wohneinheiten in öffentlicher Förderung; nur 2.447 dieser Wohnungen würden zu Preisen vermietet, die die Angemessenheitskriterien der Beklagten erfüllten. Die Stadt F. habe insgesamt rund 130.000 Wohnungen. Die angemessenen Sozialwohnungen machten damit nur 1,88 % des gesamten Wohnraumbestandes aus.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. November 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 13. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2008 und unter Abänderung der Bescheide vom 31. Oktober 2006 und 25. Mai 2007 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 28. August 2008 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2007 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten,
hilfsweise, 1. ein Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen einzuholen: a) Wie viele Mietwohnungen mit einer Größe von mindestens 45 und höchstens 60qm wurden auf dem Freiburger Wohnungsmarkt vom 01.01. bis zum 31.12.2007 angeboten? b) In wie vielen Fällen der unter a) genannten Mietwohnungen betrug die Netto-Kaltmiete höchstens 352,20 EUR? c) In wie vielen Fällen der unter a) genannten Mietwohnungen betrug die Netto-Kaltmiete höchstens 450 EUR? 2. Herrn U. v. K., Sozialbürgermeister der Stadt F., R., F., als Zeugen zu laden und den Zeugen zu folgenden Fragen zu vernehmen: a) Was genau versteht die ARGE Freiburg unter dem Begriff des "Mietsenkungsverfahrens"? b) Wie viele Mietsenkungsverfahren, betreffend Zweipersonenhaushalte, waren im Jahr 2007 anhängig, spezifiziert nach Quartalen? c) Wie viele Bedarfsgemeinschaften bestehend aus zwei Personen, erhalten aktuell Leistungen nach dem SGB II in der Weise, dass der Betrag, der als Kosten der Unterkunft berücksichtigt wird, nicht den tatsächlichen Kosten der Unterkunft entspricht, weil die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind? d) Wie hoch war die Zahl dieser Bedarfsgemeinschaften im ersten Quartal 2007, im zweiten Quartal 2007, im dritten Quartal 2007 und im vierten Quartal 2007? e) In wie vielen Fällen von Bedarfsgemeinschaften, die aus zwei Personen bestehen, werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anerkannt, obwohl sie nach Auffassung der Stadt F. nicht angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II sind, weil die ARGE anerkennt, dass eine kostengünstigere Unterkunftsalternative nicht zur Verfügung steht? f) In wie vielen Fällen von Bedarfsgemeinschaften, die aus zwei Personen bestehen, erfolgte im Jahr 2008 nach Hinweis auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten ein Umzug? g) In wie vielen Fällen erfolgte ein solcher Umzug im Jahr 2007? h) In wie vielen der unter f) und g) genannten Fälle erfolgte ein Umzug in eine Wohnung, deren Miete den Angemessenheitskriterien der Beklagten entspricht? i) Wie viele der unter h) genannten Wohnungen war kleiner als 45 qm? j) Wie hoch ist aktuell die Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die aus zwei Personen bestehen, und die eine kostengünstigere Wohnung benötigen (Summe der im Mietsenkungsverfahren befindlichen Bedarfsgemeinschaften und der Bedarfsgemeinschaften, bei denen - aus welchen Gründen auch immer - nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft akzeptiert werden)?
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In welcher Anzahl im streitbefangenen Zeitraum tatsächlich zu mietende Wohnungen in F. vorhanden gewesen seien, lasse sich nicht mehr abschließend ermitteln. Die Beklagte habe seit Mitte 2007 Aufzeichnungen erstellt über tatsächlich neu abgeschlossene Mietverträge von Alg II-Empfängern. Von 199 erfassten Mietverträgen hätten 36 Zweipersonenhaushalte mit einer Wohnfläche bis 60 qm betroffen. 70% hiervon hätten der Angemessenheitsgrenze entsprochen. Gehe man davon aus, dass diese Erhebung nicht vollständig sei und nicht das gesamte Kalenderjahr abbilde, beweise sie dennoch, dass nicht nur in zu vernachlässigender Zahl angemessener Wohnraum vorhanden gewesen sei. Aus Auszügen aus den Internetseiten der Stadt F. sei ermittelbar, dass auch in 2007 z.B. vom kommunalen Wohnungsbauunternehmen Stadtbau eine große Anzahl im Angemessenheitsbereich liegender Wohnungen vorhanden gewesen sei. Ebenso seien in größerem Umfang Neubauwohnungen erstellt worden, die mit Wohnraumfördermitteln die Angemessenheitsgrenze erfüllten und somit auch für Grundsicherungsempfänger zur Verfügung gestanden hätten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des SG Freiburg, die Senatsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in BVerfGE 119, 331).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Überprüfung der Bewilligungsbescheide vom 31. Oktober 2006 und 25. Mai 2007 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 28. August 2008 nach § 44 SGB X nur hinsichtlich der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2007. Der Bevollmächtigte der Kläger hat bereits seinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X auf den Bereich Unterkunft und Heizung beschränkt. Diese Beschränkung des Streitgegenstands ist zulässig, da es sich bei der Festsetzung der Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten um eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheids handelt, über die das Gericht bei entsprechender Antragstellung isoliert entscheiden kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217).
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer aufzulösen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X Rdnr. 2; Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, § 44 Rdnr. 1b). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSG SozR 3900 § 40 Nr. 15; SozR 2200 § 1268 Nr. 29; Steinwedel, a.a.O., § 44 Rdnr. 5; Vogelgesang, a.a.O., § 44 Rdnr. 17). Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss die Verwaltung in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG SozR 3900 § 40 Nr. 15; SozR 3-2600 § 243 Nr. 8 S. 27 f.; SozR 3-4100 § 119 Nr. 23 S. 119 f.; Steinwedel, a.a.O., § 44 Rdnr. 34; Vogelgesang, a.a.O., § 44 Rdnr. 18; Schütze in v. Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 44 Rdnr. 38).
Die Kläger haben keinen Anspruch auf weitere Änderung der Bewilligungsbescheide für den Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2007 über die mit Änderungsbescheiden der Beklagten vom 28. August 2008 bereits vorgenommene Berücksichtigung einer Kaltmiete von 352,20 EUR hinaus.
Die Kläger gehören nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II zum Kreis der Berechtigten für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sie sind insbesondere auch hilfebedürftig. Damit haben die Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die von den Klägern im streitigen Zeitraum bewohnte Wohnung in F. ist nicht angemessen im Sinne dieser Vorschrift. Sie ist mit 125 qm nicht nur erheblich zu groß für zwei Bewohner, sondern mit einer Kaltmiete von 575,20 EUR auch zu teuer.
Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - (juris)). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3).
Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 60 qm für einen 2-Personenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248). Hiervon ausgehend ist die Wohnung der Kläger mit 125 qm unangemessen groß.
Der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Stadt F ... Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante "örtliche Wohnungsmarkt" wird grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) und kann im Hinblick auf dessen Größe durchaus unterschiedlich sein, je nachdem, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungsgebiet handelt (vgl. zuletzt, BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - (juris)). Angesichts einer Einwohnerzahl von 219.430 (zum 31. Dezember 2007 nach Angaben des Statistischen Landesamtes) kann als Vergleichsraum zur Ermittlung des Mietpreises auf das gesamte Stadtgebiet abgestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - (Terminbericht Nr. 10/09): ggf. gesamtes Stadtgebiet München in Vergleichsbetrachtung einzubeziehen).
Die von der Beklagten zugrunde gelegte Miethöhe von 5,87 EUR pro qm und die sich daraus ergebende Obergrenze für einen 2-Personenhaushalt von 352,20 EUR entspricht dem Mietniveau in der Stadt Freiburg im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen der Größe von 45 bis 60 qm. Die Beklagte kann insoweit auf den qualifizierten Mietspiegel 2007 der Stadt Freiburg (gültig von März 2007 bis Dezember 2008) zurückgreifen. Der Mietspiegel 2007 wurde auf einer empirisch tragfähigen Datenbasis erstellt; er basiert auf einer repräsentativen Zufallsstichprobe von 2.275 Wohnungen im Stadtgebiet von F. zum Stichmonat Juni 2006, wobei nur Mietverhältnisse berücksichtigt wurden, deren Miete in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Der Mietspiegel ist daher auf der Basis tatsächlich erhobener durchschnittlicher - erst in den letzten Jahren vereinbarter - Mietpreise für nicht preisgebundene Mietwohnungen erstellt worden und lässt daher die Erwartung zu, dass darin die tatsächliche Preissituation der in den letzten Jahren neu vermieteten Wohnungen - und damit auch die Marktgängigkeit dieser Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt - realistisch wiedergeben wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1797/08 - (juris)). Der Mietspiegel 2007 der Stadt F. legt für zwischen 1961 und 1977 errichtete Standardwohnungen der Größe von 60 qm in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens fünf Wohnungen pro Hauseingang, normaler Art und Beschaffenheit mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung einen Basis-Quadratmeterpreis von 6,83 EUR zugrunde. Geht man entsprechend der Systematik des Mietspiegels, welcher Zu- und Abschläge (unter anderem) für Ausstattungs- und Wohnungsmerkmale enthält, davon aus, dass bestimmte Umstände zu einem Abschlag von der Standardmiete führen, so errechnet sich - ohne Berücksichtigung weiterer Merkmale mit negativem Mietpreiseinfluss (früheres Baujahr als 1961, keine Zentralheizung, Emissionsbeeinträchtigungen, größere Entfernung von Haltestellen öffentlicher Verkehrseinrichtungen, Wohnlagenzone) - ein qm-Preis von 5,87 EUR. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des SG, dass Wohnungen mit überwiegend einfacher Bodenausstattung (Abschlag 6%), ohne Gegensprechanlage und Türöffner (Abschlag 4%) und an Durchgangsstraßen (Abschlag 5%) einem Hilfesuchenden nach dem SGB II zumutbar sind.
Die Untersuchungen des "Runden Tisches zu den Auswirkungen der Hartz-Gesetze in F." vom 31. Oktober 2006 sind nicht geeignet, diese - auf empirischer Grundlage gewonnenen - Wertungen und Einschätzung des örtlichen Wohnungsmarktes hinreichend in Frage zu stellen und einen signifikant höheren angemessenen Mietzins zu belegen. Denn die diesem Bericht zugrunde liegende Erhebung unterliegt ihrerseits methodischen Bedenken, die insbesondere darauf beruhen, dass hierbei über einen Zeitraum von ca. drei Monaten regionale Vermietungsanzeigen des gesamten Wohnungsmarktes von F. - unter Ausschluss im Wesentlichen von Einzelzimmern, Untermiet- und WG-Angeboten - ausgewertet wurden und hieraus eine durchschnittliche, als ortsüblich angesehene Kaltmiete ermittelt wurde. Die auf diese Weise errechneten Durchschnittsbeträge sind indessen nicht aussagekräftig für die Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, bei denen für den - neben der maßgeblichen Wohnungsgröße - zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, also den Mietpreis pro Quadratmeter, nicht auf das Gesamtspektrum des Wohnungsmarktes abzustellen ist, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten (s. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 17, wonach dem Hilfebedürftigen hinsichtlich des Wohnstandards lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht). Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Wohnungsmiete ist damit nicht das Mietpreisniveau des gesamten Wohnungsmarktes, sondern allein das des - einem Hilfeempfänger regelmäßig zumutbaren - unteren Marktsegments. Dieses methodische Defizit der Erhebung wird dadurch verstärkt, dass in die Erhebung offenbar nicht die Mietangebote der örtlichen Wohnungsbaugesellschaften als Anbieter preisgünstigen Wohnraums des unteren Preissegments einbezogen wurden, da diese nicht oder nur selten in den regionalen Anzeigenblättern annoncieren (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008, a.a.O.). Im Übrigen wäre die Wohnung der Antragsteller selbst unter Zugrundelegung einer Kaltmiete von 8,67 pro Quadratmeter, wie in der o.g. Publikation für eine Wohnung von 60 qm gefordert, zu teuer, denn hieraus ergäbe sich nach der Produkttheorie eine Mietobergrenze von 520,20 EUR.
Ist die Einschätzung der Beklagten, der angemessene Quadratmeterpreis für Wohnungen bis 60 qm in der Stadt F. liege nicht über 5,87 EUR nach alledem nicht zu beanstanden, kommt es in einem weiteren Schritt darauf an, ob eine solche Wohnung dem individuellen Bedarf der Kläger entspricht und für diese konkret verfügbar ist. Hieran bestehen nach Auffassung des Senats keine Zweifel. Es ist nicht ersichtlich, dass den Klägern ein höherer Wohnflächenbedarf als sonst bei einem Zweipersonenhaushalt zugestanden hätte. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht bereits daraus, dass die Klägerin zu 1 alleinerziehende Mutter ist. Dass im konkreten Einzelfall aus persönlichen Gründen ein höherer Wohnflächenbedarf vorliegt ist nicht ersichtlich, hierfür wurde auch nichts vorgetragen.
Schließlich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass den Klägern der Umzug in eine kostenangemessene Wohnung zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit nicht möglich war. Nach der Struktur des Wohnungsmarktes in F. ist durchaus davon auszugehen, dass für die Kläger die realistische Chance bestand, eine abstrakt als angemessen anzusehende Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten. Das SG hat insoweit bereits ausgeführt, dass es einen entsprechenden Mietmarkt gebe und sich insoweit auf seine Beobachtung des Mietmarkts in den einschlägigen Anzeigenblättern (Zypresse, S. etc.) bezogen. Dies entspricht auch den stichprobenartigen Überprüfungen, die der Senat vorgenommen hat. Im Rahmen eines Eilverfahrens der Klägerin vor dem Senat (L 12 AS 4859/08 ER-B) hat die Berichterstatterin am 23. Januar 2009 bei einer Internetrecherche (immobilienscout24.de) sechs Angebote festgestellt, die für die Kläger in Betracht kommen könnten, so z.B. in F.-B., 2-Zimmer-Wohnung, 52,63 qm, Kaltmiete 315,78 EUR (Scout-ID 48861510); F.-H., 3-Zimmer-Wohnung, 60 qm, Kaltmiete 330 EUR (Scout-ID 48666591); F.-L., 2-Zimmer-Wohnung, 58 qm, Kaltmiete 340 EUR (Scout-ID 48944400). Eine Überprüfung am 14. April 2009 ergab ein ähnliches Ergebnis, dort wurden ebenfalls sechs in Betracht kommende Angebote ermittelt, so F.-L., 2-Zimmer-Wohnung, 67,19 qm, Kaltmiete 319,71 EUR (Scout-ID 49717080); F.-L., 2-Zimmer-Wohnung, 67,19 qm, Kaltmiete 323,11 EUR (Scout-ID 49717081); F.-S., 2-Zimmer-Wohnung, 50,24 qm, Kaltmiete 300 EUR (Scout-ID 49763411); F.-W., 2-Zimmer-Wohnung, 50 qm, Kaltmiete 300 EUR (Scout-ID 49414651); 2-Zimmer-Wohnung Nähe Musikhochschule, Parkett, 48 qm, Kaltmiete 350 EUR (Scout-ID 49938320); F.-S., 2-Zimmer-Wohnung, 46,57 qm, Kaltmiete 285 EUR (Scout-ID 49479128). Der Senat geht nicht davon aus, dass sich die Wohnungssituation in Freiburg in den letzten Monaten deutlich verbessert hat, so dass der heutige Stand keine Rückschlüsse mehr auf die Situation im Jahr 2007 erlauben würde.
Aus der Gemeinderatsdrucksache G-08/130 (F.) ist zu entnehmen, dass vor Anhebung der Mietobergrenzen durch den Beschluss des Gemeinderats vom 23. Oktober 2007 (für Zweipersonenhaushalte von 5,62 EUR/qm auf 5,87 EUR/qm) 278 Bedarfsgemeinschaften bestehend aus zwei Personen im Mietsenkungsverfahren waren (Stand 31. Juli 2007), zum Stichtag 30. April 2008 waren es nur noch 182, wobei die Ursachen für unangemessene Unterkunftskosten nach den Angaben in der genannten Drucksache überwiegend - wie auch hier - bei der Wohnungsgröße lagen. Durch die Anhebung der Mietobergrenzen wurde in 24% aller Fälle ein Mietsenkungsverfahren beendet. Schließlich ergibt sich auch aus den von der Beklagten ausgewerteten Neuverträgen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dass im hier maßgeblichen unteren Segment tatsächlich Angebote auf dem Wohnungsmarkt vorhanden sind. Im Bereich der Zweipersonenhaushalte waren ab Juni 2007 54% der von Hilfeempfängern neu abgeschlossenen Mietverträge im Bereich der angemessenen Kosten (Drucksache G-08/130 S. 6), nach Angaben der Beklagten sogar 70%. All dies bestätigt, dass es einen Wohnungsmarkt für Wohnungen bis 60 qm im unteren Preissegment in Freiburg gibt und den Klägern dem Grunde nach die Anmietung einer entsprechenden Wohnung möglich war.
Den Beweisanträgen der Kläger brauchte der Senat insoweit nicht nachzugehen. Es handelt sich insgesamt um unzulässige Beweisanträge, da sie nicht den Vorgaben des § 359 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechen, welcher über § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung findet. Es sind keine streitigen, entscheidungserheblichen Tatsachen benannt worden, über die Beweis erhoben werden soll. Durch die Beantwortung der Vielzahl der aufgeworfenen Fragen will der Bevollmächtigte der Kläger erst die Grundlage für seine Behauptungen gewinnen. Ein derartiger Ausforschungsbeweis ist indes unzulässig (vgl. BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 160 Rdnr. 18a m.w.N.).
Darüber hinaus kommt es auf die aufgeworfenen Fragen, wie viele Mietwohnungen der hier maßgeblichen Größe von 45 bis 60 qm in F. 2007 tatsächlich angeboten wurden und zu welchem Preis sowie die Anzahl der Mietsenkungsverfahren und der Bedarfsgemeinschaften mit nicht kostendeckenden Unterkunftskosten zur Entscheidung des Falles nicht an. Zur Prüfung der konkreten Angemessenheit sind keine Feststellungen dazu erforderlich, wie viele Wohnungen auf dem relevanten Wohnungsmarkt im Einzelnen im streitigen Zeitraum angeboten wurden oder wie hoch tatsächlich der Bedarf an entsprechenden kostengünstigen Wohnungen ist. Maßgeblich ist insoweit allein, dass eine realistische Chance besteht, eine entsprechende Wohnung zu finden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3). Insoweit sind auch die Ausführungen des 4. Senats des BSG (Terminbericht Nr. 10/09 zum Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -) zu berücksichtigen, wonach die objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative, wenn man auf hinreichend große Vergleichsräume abstellt, nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein wird.
Soweit die Kläger vortragen, ihnen sei ein Umzug schon deshalb nicht möglich gewesen, weil sie nach dem damaligen Stand von der Beklagten eine Zusicherung der Kostenübernahme nur bis zu einer Kaltmiete von 337,20 EUR erhalten hätten, nicht aber bis zur Höhe der nunmehr von der Beklagten als angemessen angesehenen Kosten von 352,20 EUR, begründet dies keinen Anspruch auf Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten. Der Hinweis auf die Mietobergrenze von 337,20 EUR war zum Zeitpunkt der letzten Kostensenkungsaufforderung im Juli 2006 zutreffend. Darüber hinaus würde die Übernahme der unangemessenen Kosten voraussetzen, dass die Beklagte durch irreführende oder falsche Angaben die Wohnungssuche der Kläger erschwert hätte und ursächlich dafür gewesen wäre, dass eine Kostensenkung durch Umzug in eine angemessene Wohnung den Klägern unmöglich gewesen wäre. Letzteres ist schon deshalb auszuschließen, weil die Kläger überhaupt keine Bemühungen um angemessenen Wohnraum dargelegt haben. Darüber hinaus ist das im Gesetz in § 22 Abs. 2 SGB II genannte Erfordernis einer Zusicherung vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft keine Anspruchsvoraussetzung (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2), so dass die Kläger auch ohne eine entsprechende Zusicherung in eine günstigere Wohnung hätten umziehen können.
Ob schließlich den Klägern trotz einer realistischen Chance, eine kostenangemessene Wohnung zu finden, die Anmietung einer derartigen Wohnung tatsächlich nicht möglich war, ist nicht ersichtlich. Dies geht indes zu Lasten der Kläger. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dieser nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Beklagte hat insgesamt zwei Jahre die unangemessenen Unterkunftskosten getragen. In diesem Zeitraum sind die Kläger mehrfach zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden. Der Hinweis etwa vom 28. Juli 2006 ist insoweit ausreichend. Er hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhält (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - (juris)). Dass der Hinweis als Höchstmiete den damals maßgeblichen Betrag von 337,20 EUR genannt hat, ist unschädlich. Die Frage nach der tatsächlich angemessenen Miethöhe wird nicht im Rahmen des erteilten Hinweises, sondern erst im Streit um die Höhe der angemessenen Mietkosten entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, a.a.O.). Gleichwohl haben die Kläger keine nachvollziehbaren Kostensenkungsbemühungen unternommen, so dass sich die Kostenübernahme auf die als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten reduziert (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25).
Bezüglich der Heizkosten hat die Beklagte im Zeitraum Januar bis Mai 2007 die tatsächlichen Heizkosten von 102,25 EUR abzüglich einer Warmwasserpauschale von 8,90 EUR übernommen. Der Abzug der Kosten für die Warmwasserbereitung ist nicht zu beanstanden, denn dieser Aufwand wird bereits durch die Regelleistung nach § 20 SGB II abgegolten, so dass er nicht nochmals im Bereich der Unterkunftskosten berücksichtigt werden darf (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Im Zeitraum Juni bis November 2007 hat die Beklagte dagegen die Heizkosten nach einer Pauschale, welche ausweislich der Verwaltungsakten (Bl. 204) bei einer Wohnung bis 60 qm und Ölzentralheizung maximal 64,50 EUR beträgt, übernommen, jedoch keinen weiteren Abzug für Warmwasserbereitung vorgenommen. Ob eine derartige Pauschalierung der Heizkosten angesichts der gesetzlich vorgesehenen Übernahme der tatsächlichen Kosten zulässig ist, kann hier dahinstehen, denn zu übernehmen sind auch die tatsächlichen Heizkosten nur, soweit sie angemessen sind. Da die Kläger vorliegend eine Vier-Zimmer-Wohnung mit 125 qm Wohnfläche heizen, ist schon allein aufgrund der Wohnungsgröße ersichtlich, dass die Heizkosten nicht angemessen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R - (juris)). Umgerechnet auf die zustehende Wohnfläche von 60 qm - ließen die Kläger zwei Zimmer ungeheizt - stünden den Klägern indes nur 44,80 EUR an monatlichen Heizkosten zu, so dass jedenfalls die Gewährung von monatlichen Heizkosten von 64,50 EUR nicht zu beanstanden ist. Die übrigen Nebenkosten wurden in tatsächlicher Höhe übernommen, so dass auch insoweit die angefochtenen Bescheide bezüglich der hier streitigen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht zu beanstanden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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