Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 KR 18/05
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 138/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch wenn ein Landwirt sowohl als Einzel- wie auch als Mitunternehmer tätig ist, sind zur Beitragsklasseneinstufung nicht die jeweiligen korrigierten Flächenwerte getrennt zu ermitteln. § 32 Abs. 6 Satz 7 ALG steht einer Anwendung von § 32 Abs. 6 Satz 6 ALG nicht entgegen.
Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. Februar 2008 wie folgt abgeändert: Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2002 wird insoweit aufgehoben, als damit der Kläger ab dem 1. Juli 2002 in die Beitragsklasse 12 anstelle der Beitragsklasse 8 eingestuft wird und der monatliche Beitrag für die Krankenversicherung 230 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Versicherungsbeiträge streitig.
Der Kläger ist seit 1995 landwirtschaftlicher Unternehmer und ab dem 1. Juli 1995 bei den Beklagten kranken- bzw. pflegeversichert. Im Bescheid vom 11. August 1995 stuften ihn die Beklagten in die Beitragsklasse 10 ein. Dabei gingen sie von 41,16 ha Ackerland und 43,78 ha Grünland aus, die der Kläger als Alleinunternehmer bewirtschaftete.
Zum 1. Januar 1997 brachte er das Grünland in eine Betriebsgemeinschaft mit einem weiteren Landwirt ein. Diese als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Gemeinschaft bewirtschaftet ca. 80 ha Grünland. Die Gewinne werden gemäß § 10 Gesellschaftsvertrag vom 2. September 1996 zwischen den beiden Gesellschaftern halbiert. Das Ackerland bewirtschaftet der Kläger weiterhin als Einzelunternehmer.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 nahmen die Beklagten daraufhin eine neue Beitragseinstufung vor. Sie ermittelten die jeweiligen korrigierten Flächenwerte für den Mitunternehmeranteil und das Einzelunternehmen, addierten diese und ermittelten hieraus die Beitragstufe. Sie stuften den Kläger ab 1. Januar 1999 in die Beitragsklasse 13, ab 1. Mai 2000 in die Beitragsklasse 12 und ab 1. Januar 2001 in die Beitragsklasse 11 ein, setzten die Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung fest und machten eine Nachforderung in Höhe von 2.654,30 DM geltend.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wiesen die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2002 zurück und gaben an, dass die Betriebsgemeinschaft und das Einzelunternehmen jeweils getrennt voneinander für die Ermittlung des korrigierten Flächenwertes betrachtet werden müssten. Sie verwiesen auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) in Verbindung mit §§ 35 ff. der Satzung der Beklagten zu 1) sowie auf die gemäß § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ergangene Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV). Würden mehrere Betriebe geführt, seien die jeweils korrigierten Flächenwerte des Einzelbetriebes und des Anteils am Gemeinschaftsunternehmen zu addieren und sodann nach § 36 der Satzung der Beklagten zu 1) eine Einstufung in die einzelnen Beitragsklassen vorzunehmen.
Hiergegen erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Kassel Klage. Nachdem zum 1. Juli 2002 eine neue Satzung der Beklagten zu 1) in Kraft trat, verzichteten die Beklagten auf eine Nacherhebung von Beiträgen auf der Grundlage der angefochtenen Bescheide und erstatteten dem Kläger bereits überzahlte Beiträge zurück. Die Beklagten hielten sich jedoch eine Beitragsneuberechnung auf der Grundlage der neuen Satzung vor. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 stuften die Beklagten den Kläger ab 1. Januar 1999 in die Beitragsklasse 9, ab dem 1. Mai 2000 in die Beitragsklasse 8 und für die Zeit ab dem 1. Juli 2002 in die Beitragsklasse 12 ein. Der Berechnung legten sie 43,47 ha Flächengröße Einzelunternehmen mit einem Flächenwert in Höhe von 31.907,85 DM und 91,08 ha Flächengröße GbR mit einem Flächenwert in Höhe von 66.854,54 DM zugrunde, wobei letzterer entsprechend dem Anteil des Klägers am Mitunternehmen zur Hälfte herangezogen wurde. Dies ergab ein Flächenwert in Höhe von 65.335,12 DM. Hieraus errechneten die Beklagten einen korrigierten Flächenwert in Höhe von 30.537,38 EUR für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2002. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2002 errechneten die Beklagten einen korrigierten Flächenwert in Höhe von 41.045,63 EUR (= Summe der korrigierten Flächenwerte für das Einzelunternehmen in Höhe von 25.699,07 EUR und für den Anteil am Mitunternehmen in Höhe von 15.346,56 EUR).
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wiesen die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2002 zurück. Würden mehrere Betriebe geführt, so seien die jeweiligen korrigierten Flächenwerte des Einzelbetriebes und des Anteils am Gemeinschaftsunternehmen zu addieren. In der Kommentierung zu § 32 Abs. 6 Satz 6 ALG heiße es schließlich, dass mehrere Unternehmen des Versicherten als ein Unternehmen gelten würden. Ihre Wirtschaftswerte seien daher vor Ermittlung des Beziehungswertes zu addieren. Ein Zusammenrechnen scheide aber aus, wenn der Versicherte sowohl Alleinunternehmer als auch an einem weiteren Unternehmen beteiligt sei.
Hiergegen hat der Kläger am 7. November 2002 bei dem Sozialgericht Kassel Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2002 für die Zeit ab dem 1. Juli 2002 aufzuheben. Der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt. Zwar habe die Selbstverwaltung der Beklagten einen relativ großen Spielraum bei der Festlegung des Beitragsmaßstabes. Dies dürfe jedoch nicht zu groben Ungerechtigkeiten innerhalb gleichgelagerter Fälle führen, wie es hier eindeutig der Fall sei. Die unterschiedliche und von ihm beanstandete Berechnung führe vorliegend zu einem Sprung von der Beitragsklasse 8 in die Beitragsklasse 12. Mit Urteil vom 27. Februar 2008 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2002 für die Zeit ab dem 1. Juli 2002 aufgehoben. § 32 Abs. 6 und 7 ALG vermöge auch nach der Änderung der Satzung der Beklagten zu 1) die Beitragserhebung ab dem 1. Juli 2002 nicht zu rechtfertigen. Es könne dahinstehen, ob § 32 Abs. 6 ALG bereits keine "Berechnungs-Methode" für den Fall des Zusammentreffens von Alleineigentum und Einkommen aus einer Bruchteilsgemeinschaft bilde. Jedenfalls aber führe die von den Beklagten angewandte Berechnungsmethode bezogen auf den Einzelfall nicht zu gerechten Ergebnissen.
Die Beklagte zu 1) hat gegen das ihr am 8. Mai 2008 zugestellte Urteil am 3. Juni 2008 vor dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Der Beklagten zu 2) ist das Urteil am 7. Mai 2008 zugestellt worden. Sie hat mit bei dem Landessozialgericht am 11. Juni 2008 eingegangenen Schreiben mitgeteilt, dass die Berufung auch von ihr erhoben werde.
Die Beklagte zu 1) hat ergänzend zu ihrem Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass maßgeblich sei, ob sachgerechte und plausible Gründe für die autonome Rechtsetzung vorlägen. Die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte sei nur dann verfassungswidrig, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß sei, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers sei dabei weit zu bemessen.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. Februar 2008 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 10. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2002 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Durch die Beitragseinstufung in die Beitragsklasse 12 betrage der Krankenversicherungsbeitrag monatlich 60,00 EUR und der Pflegeversicherungsbeitrag 6,27 EUR mehr als bei einer Einstufung in die Beitragsklasse 9. Dies widerspreche der Beitragsgerechtigkeit. Aus § 36 der Satzung der Beklagten zu 1) folge nicht, dass die Flächenwerte der einzelnen Betriebe mit dem jeweiligen Beziehungswert multipliziert werden müssen. Dies ergebe sich auch nicht aus § 32 Abs. 6 Satz 6 und 7 ALG.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung der Beklagten zu 2) ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden ist. Die am 3. Juni 2008 – und damit innerhalb der Frist des § 151 Abs. 1 SGG – eingegangene Berufungsschrift weist nur die Beklagte zu 1) als Berufungsklägerin aus. Nur diese ist im Briefkopf des Schreibens aufgeführt. Auch heißt es in dem Schreiben, dass "die Beklagte beantragt", das fragliche Urteil aufzuheben. Das beim Landessozialgericht am 11. Juni 2008 eingegangene Schreiben, das beide Beklagten im Briefkopf ausweist und mit welchem "der Form halber" mitgeteilt wurde, dass die Berufung auch von der Beklagten zu 2) erhoben werde, ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG sind weder auf entsprechende gerichtliche Nachfrage vorgetragen worden noch ersichtlich. Eine Anschlussberufung schließlich scheidet aus, da die Beklagte zu 2) nicht Berufungsbeklagte ist (s. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl., § 143 Rdnr. 5c). Die Berufung der Beklagten zu 2) ist daher gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung der Beklagten zu 1) ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2002 ist hinsichtlich der Zeit ab dem 1. Juli 2002 insoweit rechtswidrig, als darin der Kläger ab diesem Zeitpunkt in die Beitragsklasse 12 anstelle der Beitragsklasse 8 eingestuft worden ist und der festgesetzte monatliche Beitrag zur Krankenversicherung den Betrag von 230 EUR überschreitet. Soweit das angegriffene Urteil den Bescheid darüber hinaus aufgehoben hat, war dieses abzuändern.
Bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern werden gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 die Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 KVLG 1989 werden die Beiträge nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 nach Beitragsklassen festgesetzt. Die Satzung bestimmt die Beitragsklassen nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab, § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG 1989. Bei Anwendung eines anderen Maßstabes bestimmt die Satzung das Verfahren, § 40 Abs. 5 KVLG 1989.
Mit § 36 der Satzung der Beklagten zu 1) wurde ein "anderer angemessener Maßstab" bestimmt. So wird nach Abs. 2 dieser Satzung der Flächenwert aus der von dem Beitragspflichtigen auf seine Rechnung bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche und von dem für landwirtschaftlich genutzte Flächen geltenden durchschnittlichen Hektarwert in der Gemeinde, in welcher das Unternehmen seinen Sitz hat, berechnet (zur Rechtmäßigkeit dieser Berechnungsmethode BSG, Urteile vom 31. Juli 1980, BSGE 50, 179 und vom 31. Dezember 1984, BSGE 57, 280, 287). Gemäß § 36 Abs. 1 der Satzung wird bei der Berechnung der Beiträge ein korrigierter Flächenwert zugrunde gelegt. Dieser errechnet sich durch Vervielfältigung des Flächenwertes mit dem Beziehungswert, der sich aus der nach § 35 Abs. 2 ALG geltenden Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft ergibt. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 sind dabei die Beziehungswerte maßgebend, die für die landwirtschaftlichen Betriebe der Gruppe I nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ALG jeweils festgesetzt sind. Der Beziehungswert verringert sich mit zunehmendem Wirtschaftswert.
Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Beklagten zu 1) gelten § 32 Abs. 6 Sätze 6 und 7 ALG. Hiernach ist geregelt: "Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gelten diese als ein Unternehmen. Mitunternehmern ist das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen." Durch diese Bezugnahme verweist die Satzung auf das Recht der Beitragszuschüsse nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
Nach der von den Beklagten vertretenen Auslegung dieser Vorschriften erhöht sich der anfallende Versicherungsbeitrag, wenn der Versicherungspflichtige mehrere Unternehmen betreibt und nicht jeweils Alleinunternehmer ist. Denn der Beziehungswert ist umso höher, je geringer der Wirtschaftswert ist. Aufgrund dieser Degression ist der maßgebliche Wert für die Beitragseinstufung höher, wenn mehrere Wirtschaftswerte jeweils mit dem entsprechenden Beziehungswert multipliziert werden und erst danach die Addition erfolgt.
Diese Auslegung ist jedoch nicht rechtmäßig. § 32 Abs. 6 Satz 7 ALG steht nämlich der Anwendung von § 32 Abs. 6 Satz 6 ALG keineswegs entgegen. Mit Satz 7 dieser Vorschrift soll berücksichtigt werden, dass einem Miteigentümer nicht der gesamte Wirtschaftswert zugerechnet wird. Vielmehr soll nur auf dessen Gewinnbeteiligung abgestellt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2003 – L 16 KR 133/01 = juris). Dieser anteiligen Zuordnung steht die Anwendung von § 32 Abs. 6 Satz 6 ALG nicht entgegen, zumal auch ein Gesellschafter einer GbR ein Unternehmen betreibt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Februar 1977 – 11 RLw 4/76 = juris; ferner Schreiben des BSG vom 13. Mai 2004 in einem ähnlich gelagerten Verfahren - B 10 KR 1/03 R - s. Bl. 182 BA, das mit Vergleich beendet wurde, vorgehend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O.).
Für das Recht der Alterssicherung der Landwirte mag zwar in bestimmten Fällen eine Zusammenrechnung gemäß § 32 Abs. 6 Satz 6 ALG ausscheiden, wenn der Versicherte sowohl Alleinunternehmer als auch an einem weiteren Unternehmen beteiligt ist (vgl. hierzu: Alterssicherung der Landwirte, Kommentar, hrsg. vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Stand Januar 2008, § 32 ALG). So erfolgt z. B. in § 32 Abs. 6 Satz 3 ALG eine zwingende Zuordnung von Betrieben, die von mehr als einem Unternehmer betrieben werden, zur Gruppe 1 gemäß § 32 Abs. 6 ALG, welche die höchsten Beziehungswerte aufweist. Dies ist jedoch für den vorliegenden Fall unbeachtlich, da gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Beklagten zu 1) als Vervielfältigungsfaktor ohnehin stets der für die in § 32 Abs. 6 ALG genannten Gruppe 1 festgesetzte Beziehungswert gilt. Sind aber sowohl für das Alleinunternehmen als auch die Berücksichtigung der Bruchteilsgemeinschaft stets die Beziehungswerte der Gruppe 1 vorgeschrieben, ist nicht ersichtlich, weshalb mit den betreffenden Beziehungswerten multipliziert und erst dann die Gesamtsumme gebildet werden soll. Dies wird auch durch die vorliegend erfolgte Berechnung des Krankversicherungsbeitrags deutlich, da die Beklagten hierfür - nicht wie in § 32 Abs. 6 Satz 7 ALG geregelt - das Arbeitseinkommen entsprechend der Gewinnbeteiligung herangezogen haben. Vielmehr haben sie den Flächenwert der GbR entsprechend der Gewinnbeteiligung des Klägers halbiert. Das Arbeitseinkommen wurde mithin nicht ermittelt.
Der angegriffene Bescheid ist jedoch nur insoweit rechtswidrig, als hiermit ab dem 1. Juli 2002 eine höhere Beitragsklasse als die Beitragsklasse 8 bestimmt worden ist und der festgesetzte monatliche Beitrag für die Krankenversicherung 230 EUR übersteigt. Denn der korrigierte Flächenwert beträgt nach der anzuwendenden Berechnungsmethode 30.537,38 EUR (s. Berechnung der Beklagten auf Bl. 124 der Verwaltungsakte). Gemäß § 37 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zu 1) ergibt sich daher auch über den 30. Juni 2002 hinaus die Beitragsklasse 8. Daraus folgt gemäß § 37 Abs. 2 der Satzung für den Kläger ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag ab dem 1. Juli 2002 in Höhe von 230 EUR.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand dieses Verfahrens nur der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2002 ist. Gegebenenfalls nach diesem Zeitpunkt ergangene Bescheide sind dem erkennenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klage auf eine Beitragseinstufung in die Beitragsklasse 8 anstelle der Beitragsklasse 12 gerichtet war. Dies wird auch aus der Klageschrift vom 6. November 2002 (Bl. 1 der Gerichtsakte S 12 KR 1995/02) deutlich. Damit hat der Kläger in vollem Umfang obsiegt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. Februar 2008 wie folgt abgeändert: Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2002 wird insoweit aufgehoben, als damit der Kläger ab dem 1. Juli 2002 in die Beitragsklasse 12 anstelle der Beitragsklasse 8 eingestuft wird und der monatliche Beitrag für die Krankenversicherung 230 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Versicherungsbeiträge streitig.
Der Kläger ist seit 1995 landwirtschaftlicher Unternehmer und ab dem 1. Juli 1995 bei den Beklagten kranken- bzw. pflegeversichert. Im Bescheid vom 11. August 1995 stuften ihn die Beklagten in die Beitragsklasse 10 ein. Dabei gingen sie von 41,16 ha Ackerland und 43,78 ha Grünland aus, die der Kläger als Alleinunternehmer bewirtschaftete.
Zum 1. Januar 1997 brachte er das Grünland in eine Betriebsgemeinschaft mit einem weiteren Landwirt ein. Diese als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Gemeinschaft bewirtschaftet ca. 80 ha Grünland. Die Gewinne werden gemäß § 10 Gesellschaftsvertrag vom 2. September 1996 zwischen den beiden Gesellschaftern halbiert. Das Ackerland bewirtschaftet der Kläger weiterhin als Einzelunternehmer.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 nahmen die Beklagten daraufhin eine neue Beitragseinstufung vor. Sie ermittelten die jeweiligen korrigierten Flächenwerte für den Mitunternehmeranteil und das Einzelunternehmen, addierten diese und ermittelten hieraus die Beitragstufe. Sie stuften den Kläger ab 1. Januar 1999 in die Beitragsklasse 13, ab 1. Mai 2000 in die Beitragsklasse 12 und ab 1. Januar 2001 in die Beitragsklasse 11 ein, setzten die Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung fest und machten eine Nachforderung in Höhe von 2.654,30 DM geltend.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wiesen die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2002 zurück und gaben an, dass die Betriebsgemeinschaft und das Einzelunternehmen jeweils getrennt voneinander für die Ermittlung des korrigierten Flächenwertes betrachtet werden müssten. Sie verwiesen auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) in Verbindung mit §§ 35 ff. der Satzung der Beklagten zu 1) sowie auf die gemäß § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ergangene Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV). Würden mehrere Betriebe geführt, seien die jeweils korrigierten Flächenwerte des Einzelbetriebes und des Anteils am Gemeinschaftsunternehmen zu addieren und sodann nach § 36 der Satzung der Beklagten zu 1) eine Einstufung in die einzelnen Beitragsklassen vorzunehmen.
Hiergegen erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Kassel Klage. Nachdem zum 1. Juli 2002 eine neue Satzung der Beklagten zu 1) in Kraft trat, verzichteten die Beklagten auf eine Nacherhebung von Beiträgen auf der Grundlage der angefochtenen Bescheide und erstatteten dem Kläger bereits überzahlte Beiträge zurück. Die Beklagten hielten sich jedoch eine Beitragsneuberechnung auf der Grundlage der neuen Satzung vor. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 stuften die Beklagten den Kläger ab 1. Januar 1999 in die Beitragsklasse 9, ab dem 1. Mai 2000 in die Beitragsklasse 8 und für die Zeit ab dem 1. Juli 2002 in die Beitragsklasse 12 ein. Der Berechnung legten sie 43,47 ha Flächengröße Einzelunternehmen mit einem Flächenwert in Höhe von 31.907,85 DM und 91,08 ha Flächengröße GbR mit einem Flächenwert in Höhe von 66.854,54 DM zugrunde, wobei letzterer entsprechend dem Anteil des Klägers am Mitunternehmen zur Hälfte herangezogen wurde. Dies ergab ein Flächenwert in Höhe von 65.335,12 DM. Hieraus errechneten die Beklagten einen korrigierten Flächenwert in Höhe von 30.537,38 EUR für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2002. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2002 errechneten die Beklagten einen korrigierten Flächenwert in Höhe von 41.045,63 EUR (= Summe der korrigierten Flächenwerte für das Einzelunternehmen in Höhe von 25.699,07 EUR und für den Anteil am Mitunternehmen in Höhe von 15.346,56 EUR).
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wiesen die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2002 zurück. Würden mehrere Betriebe geführt, so seien die jeweiligen korrigierten Flächenwerte des Einzelbetriebes und des Anteils am Gemeinschaftsunternehmen zu addieren. In der Kommentierung zu § 32 Abs. 6 Satz 6 ALG heiße es schließlich, dass mehrere Unternehmen des Versicherten als ein Unternehmen gelten würden. Ihre Wirtschaftswerte seien daher vor Ermittlung des Beziehungswertes zu addieren. Ein Zusammenrechnen scheide aber aus, wenn der Versicherte sowohl Alleinunternehmer als auch an einem weiteren Unternehmen beteiligt sei.
Hiergegen hat der Kläger am 7. November 2002 bei dem Sozialgericht Kassel Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2002 für die Zeit ab dem 1. Juli 2002 aufzuheben. Der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt. Zwar habe die Selbstverwaltung der Beklagten einen relativ großen Spielraum bei der Festlegung des Beitragsmaßstabes. Dies dürfe jedoch nicht zu groben Ungerechtigkeiten innerhalb gleichgelagerter Fälle führen, wie es hier eindeutig der Fall sei. Die unterschiedliche und von ihm beanstandete Berechnung führe vorliegend zu einem Sprung von der Beitragsklasse 8 in die Beitragsklasse 12. Mit Urteil vom 27. Februar 2008 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2002 für die Zeit ab dem 1. Juli 2002 aufgehoben. § 32 Abs. 6 und 7 ALG vermöge auch nach der Änderung der Satzung der Beklagten zu 1) die Beitragserhebung ab dem 1. Juli 2002 nicht zu rechtfertigen. Es könne dahinstehen, ob § 32 Abs. 6 ALG bereits keine "Berechnungs-Methode" für den Fall des Zusammentreffens von Alleineigentum und Einkommen aus einer Bruchteilsgemeinschaft bilde. Jedenfalls aber führe die von den Beklagten angewandte Berechnungsmethode bezogen auf den Einzelfall nicht zu gerechten Ergebnissen.
Die Beklagte zu 1) hat gegen das ihr am 8. Mai 2008 zugestellte Urteil am 3. Juni 2008 vor dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Der Beklagten zu 2) ist das Urteil am 7. Mai 2008 zugestellt worden. Sie hat mit bei dem Landessozialgericht am 11. Juni 2008 eingegangenen Schreiben mitgeteilt, dass die Berufung auch von ihr erhoben werde.
Die Beklagte zu 1) hat ergänzend zu ihrem Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass maßgeblich sei, ob sachgerechte und plausible Gründe für die autonome Rechtsetzung vorlägen. Die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte sei nur dann verfassungswidrig, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß sei, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers sei dabei weit zu bemessen.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. Februar 2008 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 10. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2002 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Durch die Beitragseinstufung in die Beitragsklasse 12 betrage der Krankenversicherungsbeitrag monatlich 60,00 EUR und der Pflegeversicherungsbeitrag 6,27 EUR mehr als bei einer Einstufung in die Beitragsklasse 9. Dies widerspreche der Beitragsgerechtigkeit. Aus § 36 der Satzung der Beklagten zu 1) folge nicht, dass die Flächenwerte der einzelnen Betriebe mit dem jeweiligen Beziehungswert multipliziert werden müssen. Dies ergebe sich auch nicht aus § 32 Abs. 6 Satz 6 und 7 ALG.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung der Beklagten zu 2) ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden ist. Die am 3. Juni 2008 – und damit innerhalb der Frist des § 151 Abs. 1 SGG – eingegangene Berufungsschrift weist nur die Beklagte zu 1) als Berufungsklägerin aus. Nur diese ist im Briefkopf des Schreibens aufgeführt. Auch heißt es in dem Schreiben, dass "die Beklagte beantragt", das fragliche Urteil aufzuheben. Das beim Landessozialgericht am 11. Juni 2008 eingegangene Schreiben, das beide Beklagten im Briefkopf ausweist und mit welchem "der Form halber" mitgeteilt wurde, dass die Berufung auch von der Beklagten zu 2) erhoben werde, ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG sind weder auf entsprechende gerichtliche Nachfrage vorgetragen worden noch ersichtlich. Eine Anschlussberufung schließlich scheidet aus, da die Beklagte zu 2) nicht Berufungsbeklagte ist (s. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl., § 143 Rdnr. 5c). Die Berufung der Beklagten zu 2) ist daher gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung der Beklagten zu 1) ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2002 ist hinsichtlich der Zeit ab dem 1. Juli 2002 insoweit rechtswidrig, als darin der Kläger ab diesem Zeitpunkt in die Beitragsklasse 12 anstelle der Beitragsklasse 8 eingestuft worden ist und der festgesetzte monatliche Beitrag zur Krankenversicherung den Betrag von 230 EUR überschreitet. Soweit das angegriffene Urteil den Bescheid darüber hinaus aufgehoben hat, war dieses abzuändern.
Bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern werden gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 die Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 KVLG 1989 werden die Beiträge nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 nach Beitragsklassen festgesetzt. Die Satzung bestimmt die Beitragsklassen nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab, § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG 1989. Bei Anwendung eines anderen Maßstabes bestimmt die Satzung das Verfahren, § 40 Abs. 5 KVLG 1989.
Mit § 36 der Satzung der Beklagten zu 1) wurde ein "anderer angemessener Maßstab" bestimmt. So wird nach Abs. 2 dieser Satzung der Flächenwert aus der von dem Beitragspflichtigen auf seine Rechnung bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche und von dem für landwirtschaftlich genutzte Flächen geltenden durchschnittlichen Hektarwert in der Gemeinde, in welcher das Unternehmen seinen Sitz hat, berechnet (zur Rechtmäßigkeit dieser Berechnungsmethode BSG, Urteile vom 31. Juli 1980, BSGE 50, 179 und vom 31. Dezember 1984, BSGE 57, 280, 287). Gemäß § 36 Abs. 1 der Satzung wird bei der Berechnung der Beiträge ein korrigierter Flächenwert zugrunde gelegt. Dieser errechnet sich durch Vervielfältigung des Flächenwertes mit dem Beziehungswert, der sich aus der nach § 35 Abs. 2 ALG geltenden Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft ergibt. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 sind dabei die Beziehungswerte maßgebend, die für die landwirtschaftlichen Betriebe der Gruppe I nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ALG jeweils festgesetzt sind. Der Beziehungswert verringert sich mit zunehmendem Wirtschaftswert.
Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Beklagten zu 1) gelten § 32 Abs. 6 Sätze 6 und 7 ALG. Hiernach ist geregelt: "Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gelten diese als ein Unternehmen. Mitunternehmern ist das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen." Durch diese Bezugnahme verweist die Satzung auf das Recht der Beitragszuschüsse nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
Nach der von den Beklagten vertretenen Auslegung dieser Vorschriften erhöht sich der anfallende Versicherungsbeitrag, wenn der Versicherungspflichtige mehrere Unternehmen betreibt und nicht jeweils Alleinunternehmer ist. Denn der Beziehungswert ist umso höher, je geringer der Wirtschaftswert ist. Aufgrund dieser Degression ist der maßgebliche Wert für die Beitragseinstufung höher, wenn mehrere Wirtschaftswerte jeweils mit dem entsprechenden Beziehungswert multipliziert werden und erst danach die Addition erfolgt.
Diese Auslegung ist jedoch nicht rechtmäßig. § 32 Abs. 6 Satz 7 ALG steht nämlich der Anwendung von § 32 Abs. 6 Satz 6 ALG keineswegs entgegen. Mit Satz 7 dieser Vorschrift soll berücksichtigt werden, dass einem Miteigentümer nicht der gesamte Wirtschaftswert zugerechnet wird. Vielmehr soll nur auf dessen Gewinnbeteiligung abgestellt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2003 – L 16 KR 133/01 = juris). Dieser anteiligen Zuordnung steht die Anwendung von § 32 Abs. 6 Satz 6 ALG nicht entgegen, zumal auch ein Gesellschafter einer GbR ein Unternehmen betreibt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Februar 1977 – 11 RLw 4/76 = juris; ferner Schreiben des BSG vom 13. Mai 2004 in einem ähnlich gelagerten Verfahren - B 10 KR 1/03 R - s. Bl. 182 BA, das mit Vergleich beendet wurde, vorgehend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2003, a.a.O.).
Für das Recht der Alterssicherung der Landwirte mag zwar in bestimmten Fällen eine Zusammenrechnung gemäß § 32 Abs. 6 Satz 6 ALG ausscheiden, wenn der Versicherte sowohl Alleinunternehmer als auch an einem weiteren Unternehmen beteiligt ist (vgl. hierzu: Alterssicherung der Landwirte, Kommentar, hrsg. vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Stand Januar 2008, § 32 ALG). So erfolgt z. B. in § 32 Abs. 6 Satz 3 ALG eine zwingende Zuordnung von Betrieben, die von mehr als einem Unternehmer betrieben werden, zur Gruppe 1 gemäß § 32 Abs. 6 ALG, welche die höchsten Beziehungswerte aufweist. Dies ist jedoch für den vorliegenden Fall unbeachtlich, da gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Beklagten zu 1) als Vervielfältigungsfaktor ohnehin stets der für die in § 32 Abs. 6 ALG genannten Gruppe 1 festgesetzte Beziehungswert gilt. Sind aber sowohl für das Alleinunternehmen als auch die Berücksichtigung der Bruchteilsgemeinschaft stets die Beziehungswerte der Gruppe 1 vorgeschrieben, ist nicht ersichtlich, weshalb mit den betreffenden Beziehungswerten multipliziert und erst dann die Gesamtsumme gebildet werden soll. Dies wird auch durch die vorliegend erfolgte Berechnung des Krankversicherungsbeitrags deutlich, da die Beklagten hierfür - nicht wie in § 32 Abs. 6 Satz 7 ALG geregelt - das Arbeitseinkommen entsprechend der Gewinnbeteiligung herangezogen haben. Vielmehr haben sie den Flächenwert der GbR entsprechend der Gewinnbeteiligung des Klägers halbiert. Das Arbeitseinkommen wurde mithin nicht ermittelt.
Der angegriffene Bescheid ist jedoch nur insoweit rechtswidrig, als hiermit ab dem 1. Juli 2002 eine höhere Beitragsklasse als die Beitragsklasse 8 bestimmt worden ist und der festgesetzte monatliche Beitrag für die Krankenversicherung 230 EUR übersteigt. Denn der korrigierte Flächenwert beträgt nach der anzuwendenden Berechnungsmethode 30.537,38 EUR (s. Berechnung der Beklagten auf Bl. 124 der Verwaltungsakte). Gemäß § 37 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zu 1) ergibt sich daher auch über den 30. Juni 2002 hinaus die Beitragsklasse 8. Daraus folgt gemäß § 37 Abs. 2 der Satzung für den Kläger ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag ab dem 1. Juli 2002 in Höhe von 230 EUR.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand dieses Verfahrens nur der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2002 ist. Gegebenenfalls nach diesem Zeitpunkt ergangene Bescheide sind dem erkennenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klage auf eine Beitragseinstufung in die Beitragsklasse 8 anstelle der Beitragsklasse 12 gerichtet war. Dies wird auch aus der Klageschrift vom 6. November 2002 (Bl. 1 der Gerichtsakte S 12 KR 1995/02) deutlich. Damit hat der Kläger in vollem Umfang obsiegt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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