L 7 AS 833/19

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 27 AS 6549/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 833/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Ein Student ist - auch außerhalb eines Urlaubssemesters - dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn er zwar organisationsrechtlich der Hochschule aufgrund seiner Immatrikulation angehört, er jedoch sein Studium tatsächlich nicht betreibt

Bemerkung

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme und Erstattung - Besuch einer Ausbildungsstätte - bloße organisatorische Zugehörigkeit zur Hochschule - ohne  tatsächliches Betreiben des Studiums - kein Leistungsausschluss für Auszubildende - auch außerhalb eines Urlaubssemesters

     
   
 

 

      1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

 

      1. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

 

      1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

Tatbestand

 

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit von November 2011 bis April 2012 und die damit verbundene Erstattung überzahlter Leistungen i.H.v. 5.038,04 € vor dem Hintergrund der Immatrikulation des Klägers als Student in dieser Zeit.

 

Der Kläger wurde im Jahr 1957 in Y....  geboren. Im Jahr 1976 bestand er die Reifeprüfung am Gymnasium X....  B..... Im Jahr 1984 wurde ihm der akademische Grad Magister Artium und im Jahr 1988 der Grad eines Doktors der Philosophie jeweils seitens der Universität V....  verliehen. Im Jahr 1993 zog der Kläger von V....  nach A.... um, blieb jedoch noch bis Anfang der 2000 Jahre bei der Universität V....  immatrikuliert. Zumindest seit dem Jahr 1997 lebt der Kläger in einer ca. 53 m² großen 2-Raum-Mietwohnung in A.....

 

Mit Antrag vom 31.10.2011, welcher am 03.11.2011 bei dem Beklagten einging, stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bei der Frage in dem Antragsformular unter 2c, ob er Student sei, kreuzte er Nein an. Mit Bescheid vom 07.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.01.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von November 2011 bis April 2012.

 

Mit Antrag vom 23.04.2012 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Weiterbewilligung der Leistungen. Bei der Frage in dem Antragsformular unter 2c, ob sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen betreffend den Status Student ergeben haben, kreuzte der Kläger Nein an. Mit Bescheid vom 02.05.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von Mai 2012 bis Oktober 2012. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.04.2013 hob der Beklagte die Bewilligung für den Monat Juni 2012 vollständig wegen bedarfsübersteigendem Einkommen auf.

 

Am 04.10.2012 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Weiterbewilligung der Leistungen. Bei der Frage in dem Antragsformular unter 2c, ob sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen betreffend den Status Student ergeben haben, kreuzte der Kläger Nein an. Mit Bescheid vom 18.10.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.11.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von November 2012 bis April 2013.

 

Am 21.03.2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Weiterbewilligung der Leistungen. Bei der Frage in dem Antragsformular unter 2c, ob sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen betreffend den Status Student ergeben haben, kreuzte der Kläger Nein an. Dem Antrag fügte er einen Kontoauszug für sein Bankkonto bei der U....  GmbH für den Zeitraum vom 19.01.2013 bis 27.02.2013 bei, aus dem sich eine Überweisung vom 07.02.2013 i.H.v. 221,30 € mit dem Verwendungszweck "MATRIKEL-Nr. …. BEITRÄGE SS 2013" ergibt. Mit Bescheid vom 25.04.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.07.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von Mai 2013 bis Oktober 2013.

 

Am 17.09.2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Weiterbewilligung der Leistungen. Bei der Aufforderung in dem Antragsformular unter 5., Änderungen zu den Angaben im (Erst-)Antrag anzugeben, die er noch nicht mitgeteilt hat, gab der Kläger einen Status als Student nicht an. Mit Bescheid vom 13.11.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von November 2013 bis April 2014.

 

Am 24.03.2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Weiterbewilligung der Leistungen. Bei der Aufforderung in dem Antragsformular unter 5., Änderungen zu den Angaben im (Erst-)Antrag anzugeben, die er noch nicht mitgeteilt hat, gab der Kläger einen Status als Student nicht an. Dem Antrag fügte er einen Kontoauszug für sein Bankkonto bei der U....  GmbH für den Zeitraum vom 10.01.2014 bis 25.02.2014 bei, aus dem sich eine Überweisung vom 31.01.2014 i.H.v. 242,30 € mit dem Verwendungszweck            "MATRIKEL-Nr. A…. BEITRAEGE SS 2014" ergibt. Mit Bescheid vom 25.04.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von Mai 2014 bis Oktober 2014.

 

Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte der Beklagte den Kläger auf mitzuteilen, ob es sich bei der aus dem Kontoauszug ersichtlichen Zahlung vom 31.01.2014 i.H.v. 242,30 € an die Technische Universität (TU) A.... um Studiengebühren handele und für wen diese überwiesen worden seien. Mit Schreiben vom 05.05.2014 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er die überwiesenen Studiengebühren für ein Aufbau-/Ergänzungsstudium entrichtet habe, welches er auf Empfehlung eines Arbeitsberaters aufgenommen habe, woraufhin der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22.07.2014 aufforderte, eine Immatrikulationsbescheinigung für das Aufbau-/Ergänzungsstudium einzureichen.

 

Mit Schreiben vom 27.07.2014 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass es sich bei dem Überweisungsbetrag für die TU A.... um die regulären Semesterbeiträge für sein Aufbaustudium handele, das zur Verbesserung der beruflichen Chancen aufgenommen worden sei. Dem Schreiben fügte der Kläger eine Immatrikulationsbescheinigung der TU A.... vom 06.02.2014 bei, welche folgende Angaben enthält:

 

"Immatrikulationsbescheinigung zum Sommersemester 2014

für A...., , geb. am ..1957, Matrikel-Nr. ….,

ist ordnungsgemäß als Direktstudent/in an dieser Hochschule

seit dem 18.10.2004 immatrikuliert.

 1. Angestrebter Abschluss

Lehramt Gymnasium / 1. Staatsprüfung

Studiengang/Studienfächer   Fachsemester

Französisch                20

 Spanisch               20

  Deutsch als Zweitsprache               20

Regelstudienzeit 9 Semester".

 

Mit Schreiben vom 22.09.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass aus der Immatrikulationsbescheinigung nicht ersichtlich sei, dass es sich bei dem gewählten Studiengang um ein Aufbaustudium handele. Er forderte den Kläger zugleich auf, eine Bescheinigung der TU A.... vorzulegen mit Angaben zu Art und Umfang seines Studiums und der von ihm zu erbringenden Studienleistungen. Zudem forderte der Beklagte den Kläger darin auf, eine Bestätigung des zuständigen Amtes für Leistungen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungs-förderungsgesetz - BaföG) einzureichen, dass es sich bei dem Studiengang um ein nicht förderfähiges Studium handele.

 

Mit Schreiben vom 30.09.2014 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass das Aufbaustudium zum Sommersemester 2014 durch Exmatrikulation beendet worden sei, da keine Studienleistungen erbracht worden seien. Aufbaustudiengänge könnten in seinem Fall nicht durch BAföG gefördert werden. Mit Schreiben vom 30.10.2014 reichte der Kläger bei dem Beklagten eine Bescheinigung der TU A.... vom 04.11.2014 über den Verlauf des Studiums ein und teilte mit, dass über eine Förderung nach dem BAföG lediglich nach Antragstellung hätte entschieden werden können. Da jedoch kein Antrag gestellt worden sei, könne auch kein Ablehnungsbescheid vorgelegt werden. Um ein Aufbaustudium handele es sich in seinem Fall deshalb, weil ihm ursprünglich der Gedanke einer besseren beruflichen Verwendbarkeit angesichts seiner langjährigen Arbeitslosigkeit zugrunde gelegen habe.

 

Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2014 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.06.2014 ganz auf. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass der Kläger keinen Anspruch habe, weil er in einer Ausbildung sei, die im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Hiergegen reichte der Kläger am 08.12.2014 bei dem Beklagten Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2015 als unbegründet zurückwies.

 

Auf Aufforderung des Beklagten mit Schreiben vom 23.12.2014 reichte der Kläger mit Schreiben vom 27.01.2015 eine Exmatrikulationsbescheinigung mit einer Exmatrikulation zum 27.01.2015 der TU A.... vom 27.01.2015 bei dem Beklagten ein.

 

Mit Schreiben vom 02.04.2015 hörte der Beklagte den Kläger zur Aufhebung der Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von November 2011 bis Mai 2014 und die damit verbundene Erstattung überzahlter Leistungen, einschließlich entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, in Höhe von insgesamt 26.279,74 € an. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass der Kläger in dieser Zeit an der TU A.... als Student immatrikuliert gewesen sei, er deswegen keinen Anspruch auf Leistungen gehabt und er seine Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt habe. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 15.04.2015 zu dem Anhörungsschreiben Stellung. Es habe sich um keine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung gehandelt. Seine universitäre Ausbildung sei am Ende des Wintersemesters 1983/84 mit der Magisterprüfung und – nach einer Erweiterung durch ein Promotionsstudium – endgültig am 27.11.1987 abgeschlossen gewesen. Er habe seitdem keine einzige Lehrveranstaltung mehr besucht und somit auch keine Leistung mehr erbringen können, die auch nur im Entferntesten mit einem Studium zu tun habe. Seine Immatrikulation sei ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Mensa der TU für ein warmes Mittagessen nutzen zu können. Er sei zwar eingeschrieben gewesen, habe aber nicht studiert.

 

Mit Bescheid vom 21.10.2015 nahm der Beklagte die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von November 2011 bis April 2012 ganz zurück und forderte von dem Kläger die Erstattung in dieser Zeit überzahlter Leistungen, einschließlich entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, in Höhe von insgesamt 5.038,04 €. Zur Begründung wiederholte der Beklagte im Wesentlichen seine Ausführungen im Anhörungsschreiben.

 

Hiergegen reichte der Kläger mit Schreiben vom 24.10.2015 bei dem Beklagten, Posteingang am 28.10.2015, Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Rahmen der Anhörung. Der Vorwurf, er hätte bei der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, entbehre jeglicher Grundlage.

 

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2015 als unbegründet zurück. Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II hätten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderfähig sei, über die Leistungen des § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Diesem Leistungsausschluss liege zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG auch die Kosten des Lebensunterhaltes umfasse und die Grundsicherung deshalb im Grundsatz nicht dazu diene, durch Sicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Für den Leistungsausschluss maßgeblich sei allein, ob es sich bei der Ausbildung um eine dem Grunde nach dem BAföG förderfähige Ausbildung handele; irrelevant sei dagegen, ob der Betroffene aufgrund individueller Gegebenheiten (z.B. Alter, Dauer der Ausbildung etc.) tatsächlich keine Förderung erhalte. Ebenso sei es nicht entscheidend, wie der Auszubildende seine Ausbildung für sich selbst qualifiziere. Bei dem Studiengang des Klägers - Lehramt Gymnasium mit Studienfach Französisch, Spanisch und Deutsch als Zweitsprache - handele es sich nach Art und Inhalt um ein Hochschulstudium, welches nach § 2 BAföG dem Grunde nach förderfähig sei. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger dieses Studium für sich selber nur als Aufbaustudium und keine weitere Ausbildung ansehe und aufgrund individueller Gründe (wie Alter, Überschreitung Regelstudienzeit, etc.) tatsächlich keine Leistungen nach dem BAföG erhalte. Entgegen der Ausführung im Widerspruch erfülle der Kläger auch nicht den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II, da er keine der in § 2 Abs.1 Nr. 1 BAföG genannten Schulen besuche. Ein möglicher Anspruch auf Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II (Zuschuss zu den angemessenen ungedeckten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) scheitere daran, dass der Kläger tatsächlich keine Leistungen nach dem BAföG erhalte. Der Kläger habe bei Antragstellung zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Aufgrund seines Bildungsstandes sei davon auszugehen, dass der Kläger wusste bzw. wissen musste, dass jede an einer Hochschule immatrikulierte Person als Student anzusehen sei, selbst wenn die Immatrikulation nur dem Besuch der Mensa      o.ä. diene.

 

Hiergegen reichte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 28.12.2015 beim Sozialgericht Dresden, Posteingang am 29.12.2015, Klage ein. Zur Begründung der Klage trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er zwar formell immatrikuliert gewesen sei, jedoch tatsächlich keine Lehrveranstaltungen besucht und keine studentischen Aktivitäten entfaltet habe, weswegen er auch später exmatrikuliert worden sei. Deswegen sei der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht gegeben. Da der Kläger das Studium nicht betrieben und auch keine Ausbildungsstelle im Sinne von § 2 BAföG besucht habe, habe er auch dem Grunde nach keine Ausbildung nach § 7 Abs. 5 SGB II absolviert. Das aktiv betriebene Universitätsstudium sei mit dem Promotionsstudium am 27.11.1987 abgeschlossen worden. Der Kläger habe seitdem keine Lehrveranstaltung mehr besucht und somit auch kein Studium betrieben. Tatsächlich sei es von Anfang an nur um den Studentenstatus gegangen. Die Immatrikulation sei insbesondere erfolgt, um in der Mensa weiter ein warmes Mittagessen zu sich nehmen zu können, weil dieses Essen für Studenten besonders günstig angeboten werde. Die studentischen Mahlzeiten seien nur etwa halb so teuer wie das Essen für sonstige Mitarbeiter und Gäste der Universität. Auf diese Weise habe sich für den Kläger, trotz der Kosten für das Semesterticket i.H.v. 77,50 € halbjährlich, eine erhebliche Einsparung ergeben. Er habe in seiner Wohnung keinen Herd angeschlossen und könne auch nicht richtig kochen, so dass er warme Mahlzeiten stets in der Universität zu sich genommen habe. Studentische Tätigkeiten habe er nicht abgeleistet und er habe auch keine Lehrveranstaltungen wahrgenommen und sich für solche auch nicht eingetragen. Die Einschreibung beruhe im Übrigen auf einem Beratungsgespräch im Jahr 1985 beim Arbeitsamt in V.... , wo ihm von der anwesenden Mitarbeiterin (Frau T.... ) dargelegt worden sei, den Studentenstatus zunächst zu behalten, um  evtl. Vergünstigungen nutzen zu können, weil damals noch nicht klar gewesen sei, wie lange die Arbeitslosigkeit des Klägers andauern würde. Voraussetzung für die Förderfähigkeit einer Ausbildung nach § 7 Abs. 5 SGB II sei der "Besuch" einer Ausbildungsstätte. Nach dem Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses seien nur aktiv Studierende von der Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II betroffen. Dies bedeute, dass auch über die Fälle einer Beurlaubung hinaus, die anerkannt seien, § 7 SGB II nicht anwendbar sei. Seit dem Jahr 2004 habe es für ihn nur Gelegenheitshonorare im Rahmen von kleineren Anstellungen (Lektorate oder Reiseleitungen) gegeben. Ansonsten sei er arbeitsuchend gewesen und habe insbesondere im Bereich Sprache nach Arbeit gesucht. Im Jahr 2007 habe er ein Buchprojekt betreffend historische Landkarten von Kanada begonnen, für die es bis 2012 zu Ausleihen in der Bibliothek gekommen sei. Eine für das Wintersemester 2010/11 vorgesehene Vorlesung an der TU A.... habe nicht stattgefunden, weil es keine Zuhöreranmeldung gegeben habe. Die rechtliche Tragweite, dass es ihm als SGB II-Empfänger nicht erlaubt gewesen sei zu studieren, sei ihm nicht bewusst gewesen. Er sei bei der Antragsausfüllung der Meinung gewesen, er sei kein Student, da er nicht studiere.

 

Der Beklagte hat vor dem Sozialgericht im Wesentlichen auf die Begründung des angegriffenen Widerspruchsbescheides verwiesen. Ergänzend trug er vor, dass es für den Leistungsausschluss ausreichend sei, dass ein Student immatrikuliert sei, egal ob das Studium ernsthaft betrieben werde oder nicht. Es sei kein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) bekannt, in welchem das (nicht nachgewiesene) Nichtbetreiben des Studiums außerhalb eines Urlaubsemesters von Relevanz wäre. Es komme allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit des Studiums an. Bei einem Studium zum Lehramt Gymnasium sei diese gegeben. Auch erscheine die Argumentation des Klägers, Kosten für ein Mittagessen zu sparen, nicht lebensnah, da der Kläger durch die Zahlung des Semesterbeitrages tatsächlich keine Kosten gespart habe.

 

Der Kläger reichte beim Sozialgericht Bescheinigungen der TU A.... – der Fakultät Erziehungswissenschaften sowie der Philosophischen Fakultät und der Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften, über das Nichterbringen von Prüfungsleistungen ein. Des Weiteren reichte der Kläger beim Sozialgericht eine Bescheinigung der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek A.... (….) ein, nach der der Kläger dort ausschließlich als nicht-studentischer Benutzer registriert ist bzw. war. In der mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. Dr. h.c. S....  und Dr. R.... .

 

Mit Urteil vom 04.06.2019 hob das Sozialgericht Dresden den Bescheid vom 21.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2015 auf. Zur Begründung hat es insbesondere Folgendes ausgeführt:

 

"1. Die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung ist rechtswidrig.

 

Als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Verwaltungsaktes, mit dem der Beklagte gegenüber dem Kläger die Leistungsbewilligung zurückgenommen hat, kommt § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB X in Betracht. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

 

a) Die angefochtene Rücknahmeentscheidung des Beklagten ist nicht schon formell rechtswidrig und wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben (§ 24 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 42 Satz 2 SGB X), denn die vor dem Erlass eines Rücknahmebescheids erforderliche Anhörung ist erfolgt. Der Beklagte hat den Kläger mit dem Anhörungsschreiben vom 2. April 2015 über die beabsichtigte Entscheidung sowie über deren tatsächliche und rechtliche Grundlage informiert.

 

b) Die Regelung einer Rücknahme der Leistungsbewilligung in dem angefochtenen Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung vom 7. Dezember 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. Januar 2012 liegen nicht vor.

 

Anwendbarkeits- und Tatbestandsvoraussetzung für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ist nach § 45 Abs. 1 SGB X zunächst, dass diese im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig sind. Die Rechtswidrigkeit muss tatsächlich, nicht nur nach Überzeugung der Behörde bestehen (vgl. KassKomm/Steinwedel, 103. EL März 2019, SGB X § 45 Rn. 24a).

 

Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Bewilligungsbescheid vom 7. Dezember 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. Januar 2012 rechtmäßig.

 

aa) Der Kläger erfüllte im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 unstreitig die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da er das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hatte (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) sowie hilfebedürftig war (Nr. 3) und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (Nr. 4).

 

bb) Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der ab 1. April 2011 gültigen Fassung (a.F.) von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

 

Dabei zieht allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, also den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Ausbildungsförderleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht       (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 -). Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich vielmehr mit Ausnahme von § 2 Abs. 6 BAföG abschließend nach § 2 BAföG (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 -). Der Begriff der "förderfähigen Ausbildung" dem Grunde nach ist für den gesamten Bereich des BAföG einheitlich unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerwG auszulegen (vgl. BSG Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 24/09 R -).

 

Nach § 2 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von (1.) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, (2.) Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, (3.) Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, (4.) Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, (5.) Höheren Fachschulen und Akademien, (6.) Hochschulen.

 

Die Technische Universität A...., bei der der Kläger immatrikuliert gewesen ist, fällt damit als Hochschule unstreitig unter den Begriff einer Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 BAföG.

 

Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde ist nach § 2    Abs. 1 BAföG jedoch zudem der "Besuch" einer Ausbildungsstätte. Der "Besuch" der Ausbildungsstätte ist der Vorgang, für den das BAföG finanzielle Mittel zur Sicherstellung der Lebensgrundlage des Auszubildenden während seiner "Ausbildung" vorsieht (vgl. § 2 BAföG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für den "Besuch" in diesem Sinne nicht, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte korporationsrechtlich angehört, sondern er muss die dort angebotene Ausbildung auch tatsächlich betreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33/97 - mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besucht ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte daher, solange er dieser (1) organisationsrechtlich angehört und (2) die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33/97 -, Rn. 19, so auch BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 - mwN). Hieraus folgt, dass neben der organisationsrechtlichen Angehörigkeit auch ein tatsächliches Betreiben der Ausbildung Voraussetzung für den Ausschluss von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist. Dies hat das Bundessozialgericht für Fälle, in denen Studierende während eines Urlaubssemesters der Hochschule zwar organisationsrechtlich angehören, das Studium jedoch tatsächlich nicht betreiben, bereits entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R -, BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 197/11 R -). Nach Auffassung der Kammer ist auch in den Fällen, in denen kein Urlaubssemester gegeben ist, ein tatsächliches Betreiben des Studiums Voraussetzung für den Besuch der Ausbildungsstätte und damit auch für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II die Erwägung zugrunde liegt, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 SGB III die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II

soll die nachrangige Grundsicherung (vgl. § 3 Abs. 3 SGB II) mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 -, BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 197/11 R -, BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 24/09 R -). Wird ein Studium jedoch tatsächlich nicht betrieben und ist der Grundsicherungsempfänger nur formal als Student immatrikuliert, erfolgt auch keine - versteckte – Ausbildungsförderung durch die nachrangige Grundsicherung.

 

Vorliegend hat der Kläger aufgrund der Immatrikulation im Jahr 2004 zwar organisationsrechtlich der Technischen Universität A.... angehört. Der Kläger hat das Studium jedoch zu keinem Zeitpunkt betrieben. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe sich bei der Technischen Universität A.... im Jahr 2004 immatrikuliert, um in der Mensa der Universität das Mittagessen zum Preis für Studenten einnehmen zu können. In der Zeit von ca. 2009 bis 2012 habe er an der Universität an dem Forschungsprojekt von Herrn Professor S....  "Historische Land- und Seekarten von Kanada aus dem 17. und 18. Jahrhundert in der Kurfürstlichen Bibliothek zu A...." gearbeitet. Dieses habe jedoch mit dem Studium nicht im Zusammenhang gestanden. Die Kammer hält dies für glaubhaft und ist zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger das Studium, für welches er immatrikuliert war, tatsächlich nicht betrieben hat. Der durch das Gericht beigezogenen Studentenakte der Technischen Universität A.... lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger an Vorlesungen, sonstigen Veranstaltungen im Rahmen des Studiums oder Prüfungen teilgenommen hat, geschweige denn Prüfungen bestanden hat. Auch für eine Prüfungsvorbereitung außerhalb von Vorlesungen oder universitären Veranstaltungen liegen keine Anhaltspunkte vor. Dem entsprechen auch die von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen der Fakultät für Erziehungswissenschaften vom 16. August 2018 sowie der Philosophischen Fakultät und der Fakultät für Sprach-, Literatur und Kulturwissenschaften vom 7. August 2018, nach welchen der Kläger in den Fächern Französisch, Spanisch und Deutsch als Zweitsprache keine Zwischenprüfung abgelegt hat. Als Indiz dafür, dass der Kläger tatsächlich keinerlei Leistungen im Rahmen des Studiums erbracht hat, hat die Kammer auch gewertet, dass der Kläger nach der Studentenakte der Technischen Universität A.... dem Immatrikulationsamt auch zu dem Zeitpunkt keinerlei Leistungsnachweise vorgelegt hat, als ihn dieses mit Schreiben vom 18. Juni 2014 auf die Möglichkeit einer Exmatrikulation wegen Nichterbringung der Leistungsnachweise hingewiesen hat. Die Angaben des Klägers stimmen bezüglich des Studiums und seiner Tätigkeit im Rahmen des Projektes "Historische Land- und Seekarten von Kanada aus dem 17. und 18. Jahrhundert in der Kurfürstlichen Bibliothek zu A...." auch mit den Angaben der Zeugen Professor S....  und Dr. R....  überein. Die Zeugen haben bestätigt, dass der Kläger – zumindest bis zum Jahr 2012 – an dem Projekt gearbeitet hat. Die Zeugin Dr. R....  hat angegeben, von der Immatrikulation des Klägers nichts gewusst zu haben, obgleich sie zumindest zeitweise mit dem Kläger im Rahmen des Projektes zusammen an der Universität gearbeitet und sich zeitweise mit dem Kläger sogar ein Büro in der Universität geteilt habe. Auch der Zeuge Professor S....  hat angegeben, nichts von der Immatrikulation gewusst zu haben. Zudem hat er bestätigt, dass das Projekt, in dessen Rahmen der Kläger für ihn gearbeitet habe, nicht im Zusammenhang mit dem Studium, für welches der Kläger eingeschrieben war, stand. Voraussetzung für die Mitarbeit an dem Projekt sei auch nicht die Immatrikulation des Klägers in dem Studiengang gewesen. Der Kläger habe an dem Projekt arbeiten können, weil er zuvor Lehrbeauftragter und wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Technischen Universität A.... gewesen sei. Hinweise darauf, dass der Kläger das Studium tatsächlich betrieben hat, ergaben sich für die Kammer auch nicht aus der eingeholten Auskunft der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek A.... vom 26. November 2018 zu den von dem Kläger im Zeitraum von November 2011 bis Oktober 2013 vorgenommenen Ausleihen und Magazinbestellungen aus der Bibliothek. Für die Kammer schwer nachvollziehbar war, weshalb der Kläger vom Jahr 2004 bis zum Jahr 2014 - mithin 10 Jahre - an der Technischen Universität A.... immatrikuliert sein konnte, ohne auch nur einen Leistungsnachweis erbringen zu müssen. Aufgrund der späteren Exmatrikulation des Klägers wegen der fehlenden Leistungsnachweise sprach auch dieser Umstand nach Auffassung der Kammer letztlich jedoch nicht dafür, dass der Kläger das Studium doch betrieben hat.

 

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände war der Kläger zur Überzeugung der Kammer lediglich formal als Student eingeschrieben und hat das Studium tatsächlich nicht betrieben, mithin die Ausbildungsstätte nicht im Sinne des § 2 BAföG besucht. In diesem Fall entfällt der Ausschlussgedanke des § 7 Abs. 5 SGB II, mit Leistungen nach dem SGB II das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung nicht zu ermöglichen und der Klägers unterliegt nicht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F.

 

cc) Die Bewilligungsentscheidung vom 7. Dezember 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. Januar 2012 in Höhe von 680,00 € monatlich für den Zeitraum von November bis Dezember 2011 und in Höhe von 690,90 € monatlich für den Zeitraum von Januar 2012 bis April 2012 war auch der Höhe nach rechtmäßig. Bei der Bedarfsberechnung hat der Beklagte den jeweils geltenden Regelsatz und als angemessen Kosten der Unterkunft und Heizung einen Betrag in Höhe von monatlich 316,90 € berücksichtigt. Ob der Kläger hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung eventuell einen höheren Anspruch hat, kann dahinstehend, da vorliegend lediglich die Aufhebung der Rücknahmeentscheidung streitgegenständlich ist. Anrechenbares Einkommen hat der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht erzielt.

 

dd) Im Ergebnis lässt sich die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes (hier die Bewilligungsentscheidung vom 7. Dezember 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. Januar 2012) im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X nicht feststellen, so dass die Rücknahmeverfügung des Beklagten vom 21. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2015 rechtswidrig und aufzuheben ist.

 

2. Rechtsgrundlage für die Erstattungsentscheidung ist hinsichtlich des Arbeitslosengelds II § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X und hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 und 5 SGB III. Angesichts der oben erläuterten Rechtswidrigkeit der Rücknahme des dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum gewährten Arbeitslosengelds II ist auch die Erstattungsverfügung rechtswidrig und aufzuheben."

 

Das Urteil wurde dem Beklagten am 20.06.2019 zugestellt. Der Beklagte hat hiergegen mit Schreiben vom 10.07.2019 bei dem Sächsischen Landessozialgericht, Posteingang am 12.07.2019, Berufung eingelegt.

 

Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass entgegen der Ansicht des Sozialgerichts vom Beklagten nicht zu prüfen sei, ob der immatrikulierte Betroffene das Studium tatsächlich betreibe. Die Sachlage sei bei immatrikulierten Personen, die sich normal im Studium befänden und bei denen es nach den Vorgaben des Gesetzes nur auf die Förderfähigkeit des Studiums dem Grunde nach ankomme und vom Betreiben ausgegangen werde, gegenüber denjenigen, die sich im Urlaubsemester befänden, eine völlig andere, weil in letzterem Fall das Immatrikulationsamt bzw. die Hochschule das Urlaubssemester als Hoheitsträger mittels formeller Bescheinigung gewähre und somit von sich aus unterstelle, dass eine Unterbrechung vorliege und kein Betreiben stattfinde.

 

Das Tatbestandsmerkmal des Betreibens eines Studiums sei ein individuelles Merkmal und habe in der Frage der Förderfähigkeit dem Grunde nach (bezogen auf das BAföG), welches bei § 7 Abs. 5 SGB II gefordert werde, nur dann einen Ansatz im Sinne der Rechtsprechung des BSG gefunden, als es nach den Studienordnungen Möglichkeiten gebe, Studien formell zu unterbrechen. Der Ausschlusstatbestand sei bei eingeschriebenen Studenten, die sich in keinem Urlaubsemester befinden, immer fingiert, weshalb der Beklagter auch nicht das "Betreiben" nachweisen müssen, sofern das Tatbestandsmerkmal überhaupt in dieser Konstellation Eingang in den § 7 Abs. 5 SGB II finde.

 

Dem Beklagten sei es zudem überhaupt nicht möglich, jeden Studenten im Rahmen der Antragstellung zu befragen und nachweislich belegen zu lassen, ob das Studium betrieben werde oder nicht. Dies stehe dem Beklagten in der Beurteilung nicht zu und sei auch kein Tatbestandsmerkmal in der Bedürftigkeitsprüfung bzw. der Eignungsvoraussetzungen des SGB II. Besuch im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG meine die Immatrikulation in den Studiengang. Nach § 48 Abs. 1 BAföG sei vom fünften Semester an, ein Nachweis zu erbringen, um weiter BAföG beziehen zu dürfen. Dem Beklagten sei es zuständigkeitshalber verwehrt, dort einzugreifen oder gar den Nachweis zu fordern. Das Betreiben per Gesetz (BAföG) werde ohnehin bis zum vierten Fachsemester unterstellt und unterliege erst ab dem fünften Fachsemester an dem Nachweis, aber auch nur wenn der Betroffene der Leistungsgewähr des BAföG unterlegen sei.

 

Der Ausschluss des Klägers von Leistungen wäre bei Richtigkeit seiner Angaben die Folge gewesen. Der Beklagte unterliege bei vollständigen und richtigen Angaben bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung dem Grunde nach nur einer ex-ante-Prüfung, also einer auf den Zeitpunkt der Abgabe des Antrags bezogenen Fakt, wie er sich aus seiner Sicht sodann darstelle. Auf eine im Nachgang zu analysierende Frage des "Betreibens" komme es nicht an, weil die Leistungen positiv zur Gewährung gekommen seien.

 

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 04.06.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt,

                        die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Spekulationen des Beklagten zur Auslegung der Rechtsprechung des BSG für einen dem vorliegenden Sachverhalt entsprechenden Rechtsfall seien nicht überzeugend. Das Sozialgericht habe sich nach Anhörung des Klägers, Vernehmung zweier Zeugen und Beiziehung der Akte des Klägers bei der TU A.... davon überzeugen können, dass der Kläger im hier streitgegenständlichen Leistungszeitraum kein Studium betrieben habe, sondern nur formell immatrikuliert gewesen sei, um bestimmte Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Damit sei weder nach dem Wortlaut ("Auszubildende", "Ausbildung") noch nach dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 5 SGB II ein Ausschlussgrund für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gegeben.

 

Die vom Beklagten angestellte ex-ante-Betrachtungsweise sei ebenso verfehlt, wie die (nicht nachgewiesene) Behauptung des Beklagten, es sei überhaupt nicht möglich, jeden SGB-II-Antragsteller im Rahmen der internen Sachverhaltsprüfung zu befragen, ob ein Studium auch tatsächlich betrieben werde. Eine solche Aufklärung sei durch mündliche oder schriftliche Befragung oder durch Auskunft bei der jeweiligen Universität zu erlangen, wobei den Beklagten auch das Recht zustehe, sich Studienbücher oder andere Studiendokumente vorlegen zu lassen oder in der Geschäftsstelle der Universität insoweit nachzufragen.

 

Der Hinweis des Beklagten auf die Regelungen des BAföG liege ebenso neben der Sache. Wer keine Absicht habe, als eingeschriebener "Student" Studienleistungen zu erbringen, dessen "Studium" sei mangels eines real verfolgten Ausbildungszweckes schon dem Grunde nach nicht förderungsfähig. Es liege auch keine für die SGB-II-Leistungsansprüche relevante "Falschangabe" des Klägers vor, denn die bloß formelle Einschreibung an der TU A.... sei vorliegend nicht leistungsausschließend.

 

Auf gerichtliche Anfrage haben der Beklagte (Schreiben vom 04.03.2022) und der Kläger (Schreiben vom 05.03.2022) ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem erkennenden Senat bei der Entscheidung vorliegende Gerichtsakte beider Instanzen, die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die beigezogene Studentenakte der TU A.... verwiesen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

1. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124     Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

 

2. Die Berufung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

 

a) Gegenstand des Verfahrens ist, neben der vorinstanzlichen Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 04.06.2019, der Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 21.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2015 betreffend die vollständige Rücknahme der dem Kläger vom Beklagten gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von November 2011 bis April 2012 und die damit verbundene gegen ihn gerichtete Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 5.038,04 €.

 

b) Die Berufung ist statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € übersteigt (§ 143 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Denn der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die vom Sozialgericht vorgenommene Aufhebung der Rücknahme- und Erstattungsentscheidung des Beklagten betreffend SGB II-Leistungen in Höhe von 5.038,04 . Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG).

 

c) Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das Sozialgericht mit seinem Urteil vom 04.06.2019 zu Recht der zulässigen und begründeten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 und 2 SGG) des Klägers im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Bescheides stattgegeben hat.

 

Das Sozialgericht hat zutreffend angenommen, dass der Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 21.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2015 rechtswidrig ist und damit den Kläger in seinen Rechten verletzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

 

Strittig ist im Berufungsverfahren allein die Rechtsfrage geblieben, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 7 Abs. 5 SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 13.05.2011 – a.F.) von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war und ob insoweit maßgeblich zu berücksichtigen ist, dass der bei der TU A.... formal immatrikulierte und nicht in einem Urlaubssemester befindliche Kläger, sein Lehramtsstudium tatsächlich nicht betrieben hat.  

 

Das Sozialgericht hat zutreffend den Leistungsanspruch des Klägers wegen des Nichteingreifens des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 5 SGB II a.F. bejaht.

 

Nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

 

Der Ausschlussregelung liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung nach dem SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung mithin davon befreien, eine – versteckte – Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R, Rn. 39 m.w.N.; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R, Rn. 13; G. Becker, in: Eicher u.a., SGB II, Kommentar, 5. Auflage, 2021, § 7 Rn. 191 m.w.N.).

 

Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich – unabhängig davon, ob eine Urlaubssemester vorliegt oder nicht – abschließend nach § 2 BaföG (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R, Rn. 16; BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R, Rn. 15; BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 102/11 R, Rn. 14 m.w.N.).

 

Ein Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 BaföG – und damit eine im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung – liegt nur dann vor, solange ein Auszubildender einer Ausbildungsstätte organisationsrechtlich zugehört und die Ausbildung an ihr tatsächlich betreibt (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R, Rn. 16 ff.; BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R, Rn. 17; BSG, Beschluss vom 02.12.2014 - B 14 AS 261/14 B, Rn. 4; Landessozialgericht [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 11.01.2018 - L 19 AS 1423/17, Rn. 18; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 25.08.1999 - 5 B 153/99 und 5 PKH 53/99, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 26.10.1978 - V C 41.77, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 30.03.1978 - V C 20.76, Rn. 26; Fasselt, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 2. Auflage, 2018, § 7 SGB II, Rn. 70). Eine Ausbildung wird im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG tatsächlich betrieben, wenn der Auszubildende unternimmt, was nach Maßgabe der ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen in der jeweiligen Phase der Ausbildung erforderlich ist, um diese voranzubringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.2013 - 5 C 14/12, Rn. 36).

 

Durch seine Immatrikulation bei der TU A.... begründete der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zwar seine organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu dieser Hochschule. Für den Besuch der Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG fehlt es jedoch an der zusätzlichen Voraussetzung des tatsächlichen Betreibens der Ausbildung durch den Kläger, da er nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Sozialgerichts keinerlei Leistungen im Rahmen des Studiums erbracht hat.

 

Nach Sinn und Zweck des Leistungssauschlusses sind nur aktiv Studierende von der Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II betroffen (vgl. Geiger, in: Münder/Geiger, LPK-SGB II, Kommentar, 7. Auflage, 2021, § 7 Rn. 194). Denn eine Ausbildung, die nicht aktiv betrieben wird, kann auch nicht versteckt durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gefördert werden. Hilfebedürftigkeit hat der Leistungsberechtigte jedoch dann durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (§ 10 SGB II) abzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R, Rn. 20).

 

Soweit der Beklagte einwendet, dass es ihm (auch zuständigkeitshalber) nicht möglich sei, jeden Studenten im Rahmen der Antragstellung zu befragen und nachweislich belegen zu lassen, ob das Studium betrieben werde oder nicht, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (nur) dann besteht (auch in dem Fall, dass ein Urlaubssemester und eine entsprechende formelle Bescheinigung des Immatrikulationsamtes vorliegt), wenn der Antragsteller im Hinblick auf § 7 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 2 BAföG erklärt und ggf. auf Nachfrage Belege dazu vorlegt (z.B. Studienbuch), dass er sein Studium nicht betreibt (§§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil). Für den Beklagten gilt dann insoweit – wie bei anderen Leistungsvoraussetzungen auch – der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz [SGB X]) und es besteht für ihn die Möglichkeit sich Beweismittel zu bedienen (§ 21 SGB X).

 

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG) liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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