S 2 SO 2888/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 2888/20
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1.) Obwohl es sich bei einem Zinsanspruch lediglich um eine akzessorische Nebenforderung zu einem Hauptanspruch handelt, stellt die Entscheidung, ob Zinsen nach § 44 SGB I zu gewähren sind, einen eigenständigen Verwaltungsakt dar. Hat die Behörde über eine Verzinsung in der streitigen Entscheidung nicht ausdrücklich entschieden, ist eine auf Verzinsung gerichtete Klage regelmäßig unzulässig.

2.) Die Bestattung in einer vorhandenen (Familien‑) Grabstätte des Ehegatten gehört unter Beachtung des aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten postmortalen Persönlichkeitsschutzes und dem nach Art. 6 Abs. 1 GG abgeleiteten Schutzes von Ehe und Familie regelmäßig zu den angemessenen Wünschen des Verstorbenen und ist deshalb nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII zu berücksichtigen (Anschluss an: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Oktober 2018 – L 8 SO 294/16 –, Rn. 43, juris).

3.) Die Kosten für Sterbeurkunden sind nicht nach § 74 SGB XII anzuerkennen, wenn eine Sterbeurkunde für die Bestattung nicht erforderlich ist, weil gemäß den gesetzlichen Vorgaben zur Bestattung eines Bundeslandes (i.v.F. Baden-Württemberg) bei einem Todesfall der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung ausreicht.

4.) Mahngebühren und Säumniszuschläge, die durch eine zu geringe oder verspätete Zahlung des Sozialhilfeträgers entstehen, hängen nicht unmittelbar mit der Beerdigung zusammen und können deshalb im Rahmen von § 74 SGB XII nicht anerkannt werden. Die Übernahme kann allenfalls nach den Grundsätzen der Amtshaftung gemäß § 839 BGB vor den hierfür zuständigen Zivilgerichten verfolgt werden.

 

Tenor:

Der Bescheid vom 03.06.2019 in der Fassung des Bescheids vom 25.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2020 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen weiteren Zuschuss zu Bestattungskosten in Höhe von 1.161,46 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten voll zu erstatten.

 

Gründe:

Tatbestand

Die Klägerin begehrt weitere Bestattungskostenbeihilfe.

Der verwitwete Vater der Klägerin, geboren 1928, verstarb 2017 in M, sein Wohnort zum damaligen Zeitpunkt befand sich in P. Klägerin ist das einzige Kind des verstorbenen Vaters, allein ihre (vorverstorbene) Mutter hatte aus erster Ehe drei weitere Kinder. Der Vater der Klägerin stand vor seinem Tod nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB XII. Bereits zuvor war 2009 seine Ehefrau …, zugleich Mutter der Klägerin, verstorben. Diese wurde aus eigenen Mitteln in P in einem Urnengrab mit Grabplatte bestattet. Die Bestattung des Vaters der Klägerin erfolgte am 17.05.2017 im bereits vorhandenen Urnengrab.

Diesbezüglich wendete die Klägerin, welche zum damaligen Zeitpunkt Leistungen nach dem SGB II bezog und über kein Einkommen verfügte, einen Betrag von insgesamt 4.877,35 € auf bzw. begründete Verbindlichkeiten in dieser Höhe, bestehend aus folgenden Positionen:

Friedhöfe M (Rechnung vom 21.03.2017)

  • Einäscherung inkl. Aschenkapsel: 359,00 €
  • amtsärztliche Leichenschau: 24,40 €
  • Umsargen zur Leichenschau: 34,00 €

417,40 €

Rechnung Todesanzeige S-Zeitung vom 17.05.2017

127,09 €

Mahnung Bürgermeisteramt P. vom 12.09.2017

  • Friedhofsgebühren: 520,00 €
  • Mahngebühren: 4,00 €
  • Säumniszuschläge: 15,00 €

539,00 €

Rechnung Bestattungsinstitut vom 18.05.2017

2.275,90 €

Steinmetzrechnung vom 20.09.2017

1.517,96 €

 

Das Barvermögen des Verstorbenen am Tag des Todes betrug 357,21 €.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 03.06.2019 einen Betrag von 1.937,19 €. Erforderlich seien (nur) die ortsüblichen Kosten für eine Feuerbestattung mit 2.294,40 €, das Guthaben des Girokontos am Todestag von 357,21 € sei abzuziehen. Einkommenseinsatz der Klägerin sei nicht zu leisten, der Betrag werde als Beihilfe gewährt.

Die Klägerin ließ hiergegen Widerspruch einlegen. Das Grab (der Ehefrau des Verstorbenen) sei bereits vorhanden gewesen, es sei normal, dass der Vater hier bestattet worden sei. Sie habe gegenüber dem Bestattungsunternehmen auf die preisgünstigste Beerdigung gedrungen.

Die Beklagte fertigte einen Aktenvermerk, wonach die höheren Kosten für eine Bestattung im Grab der Ehefrau nicht übernommen werden könnten.

Mit weiterem Bescheid vom 25.05.2020 erhöhte die Beklagte die Beihilfe um 362,00 € und berücksichtigte nun 2.656,40 € als angemessene Kosten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2020 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit teilweise weiter ab, als sie eine weitere Beihilfe von 469,00 € gewährte und nun angemessene Kosten von 3.152,40 € berücksichtigte und das Guthaben des Girokontos abzog.

Die Klägerin hat hiergegen am 28.09.2020 Klage erheben und Prozesskostenhilfe beantragen lassen.

Das Gericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 20.01.2021 abgelehnt, nachdem die Klägerin erfolglos zur Ergänzung ihrer Angaben aufgefordert worden war.

Nach Betreibensaufforderung durch das Gericht ließ die Klägerin zur Begründung ihrer Klage vorbringen, die Beklagte vertrete die Auffassung, dass Kosten für Sterbeurkunden, das Harmonium und die Kondolenzliste nicht übernommen werden könnten, da diese Kosten nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet seien. Bezüglich der Sterbeurkunde werde diese Auffassung nicht geteilt, weil schließlich auch für Behörden die entsprechenden Unterlagen zwecks Vorlage und Nachweis des Todesfalles benötigt würden. Weiter bestehe nach wie vor diesseits kein Einverständnis damit, dass die Beklagte nur die Kosten für ein Urnengrab übernehmen wolle, obwohl ein entsprechendes Grab für die Beisetzung bereits vorhanden gewesen sei. Zudem werde der Standpunkt vertreten, dass die Verhältnisse in M und S insoweit nicht unterschiedlich seien und damit ein Anspruch auf Beerdigung im Familiengrab bestehe.

Das Gericht hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 05.10.2021 erörtert. Die Klägerin hat Angaben gemacht, das Gericht einen ausführlichen Hinweis zur Rechtslage erteilt. Die Beteiligten haben sodann einen allein für die Beklagte widerruflichen Vergleich dahingehend abgeschlossen, dass die Beklagte weitere 1.000,00 € an Bestattungskosten trägt. Die Beklagte hat den Vergleich in der Folge widerrufen.

Die Klägerin hat ihre vorstehenden Ausführungen nicht weiter ergänzt und ihren ursprünglichen Klageantrag nicht geändert.

Die Klägerin lässt insoweit anwaltlich sinngemäß beantragen:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 03.06.19 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2020 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die festgesetzten Beträge weitere 1.161,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Antragstellung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält ihre Entscheidung für zutreffend. Bestattungskosten seien nur Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstünden, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden könne oder dürfe, sowie die Kosten, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil der Bestattung seien (BSG Urteil vom 25.08.2011 — B 8 SO 20/10 R). Lägen diese Voraussetzungen nicht vor, sei eine zeitliche Grenze zu beachten. Die Kosten müssten aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs erwachsen. Der Gesetzgeber habe, um die sozialhilferechtliche Verpflichtung der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu begrenzen, bewusst nicht auf die gesamten sich aus dem Sterbefall ergebenden Kosten abgestellt. Die Steinmetzkosten seien nicht als erforderlich anzusehen. Dies wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Friedhofssatzung die Setzung eines Grabsteins festgelegt hätte (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 19.12.1990 — 6 S 1639/90). Die Friedhofssatzung in M, wie auch im Bestattungsort P, lege jedoch nicht das Setzen eines Grabsteins oder einer Grabplatte fest. Die Setzung eines Holzkreuzes sei jeweils gestattet und zudem ortsüblich. Auch wenn die Bestattung im gleichen Grab und unter Verwendung des bereits vorhandenen Grabsteins nachvollziehbar sei, seien wünschenswerte Zustände nicht als erforderlich im Sinne des Gesetzes anzusehen. Ungeachtet dessen stünden die hohen Kosten von 1.517,96 € nicht im Verhältnis zu den — isoliert betrachteten — erstattungsfähigen 76,00 € für ein einfaches Holzkreuz und auch nicht im Verhältnis zu den im Ursprungsbescheid gewährten 296,00 € (Holzkreuz in Höhe von 76,00 € + Gebühren für ein Urnenreihengrab in P in Höhe von 220,00 €). Ebenso würden die geltend gemachten Kosten für den Steinmetz noch erheblich die im Widerspruchsverfahren zugestandenen Gebühren für ein Reihengrab in M in Höhe von 716,00 € und das Holzkreuz in Höhe von 76,00 €, insgesamt 792,00 €, übersteigen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass nach Vortrag der Klägerin gar keine Grabgebühren entstanden seien. Die Kosten für das Harmonium seien nicht erstattungsfähig, da dieses nicht für die Bestattung erforderlich gewesen sei. Eine Übernahme sei allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn es aus religiösen Gründen erfolgt wäre, wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich seien. Die Kosten für die Erledigung von Formalitäten und Bearbeitungskosten seien mit 83,00 € anerkannt worden. Ein höherer Betrag könne nicht als angemessen angesehen werden. Dies vor allem deswegen, da die abgerechneten Formalitäten auch zumutbar in Eigenleistung erbracht hätten werden können, zumal die beschäftigungslose Klägerin hierzu auch zeitlich in der Lage gewesen wäre (s. LSG BW, Urteil vom 26.02.2019 — L 2 SO 2529/18). Die Kosten für das Kissen seien bereits im Widerspruchsverfahren anerkannt worden.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Prozessakte nebst beigezogener Verwaltungsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.

 

Entscheidungsgründe

A.) Die Entscheidung konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Beteiligten einem entsprechenden Vorgehen schriftlich zugestimmt haben.

B.) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 03.06.2019 in der Fassung des Bescheids vom 25.05.2020 (einbezogen gemäß § 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2020, mit welchem der Klägerin eine Bestattungskostenbeihilfe in Höhe von 2.768,19 € (=2.294,40 € - Guthaben 357,21 € + 362,00 € + 469,00 €) gewährt wurde. Ausweislich des anwaltlichen Klageantrags, der auch nach den Hinweisen des Gerichts im Erörterungstermin am 05.10.2021 nicht geändert wurde, macht die Klägerin eine weitere Bestattungskostenbeihilfe von 1.161,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Antragstellung geltend.

C.) Soweit Zinsen geltend gemacht werden, ist die Klage unzulässig, weil die Beklagte mit der streitigen Entscheidung nicht über einen Zinsanspruch entschieden hat, was jedoch für die Zulässigkeit der auf Zinsen gerichteten Klage notwendig gewesen wäre (vergl. allgemein Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 12. Auflage, § 54 Rn. 39b). Auch wenn es sich bei einem Zinsanspruch lediglich um eine akzessorische Nebenforderung zu einem Hauptanspruch handelt, stellt die Entscheidung, ob nach § 44 SGB I Zinsen zu gewähren sind, zur Überzeugung der Kammer einen eigenständigen Verwaltungsakt dar. Auch ist über den Zinsanspruch nach § 44 SGB I grundsätzlich von Amts wegen zu entscheiden. Äußert sich eine Behörde in einem Verwaltungsakt zur Gewährung von Zinsen nicht, so kann hierin jedoch nach Auffassung des Gerichts keine konkludente Ablehnung gesehen werden (so auch SG Braunschweig, Urteil vom 17. April 2015 – S 53 AS 2587/14 –, Rn. 21f, juris, a.A. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. Oktober 2017 – L 4 SO 169/16 –, Rn. 25, juris m.w.N.). Zwar ist der Zinsanspruch materiell-rechtlich akzessorisch, gleichwohl ist er selbstständig zu verbescheiden. Trotz der Akzessorietät wird mit der Entscheidung über den Hauptanspruch nicht automatisch konkludent über den Nebenanspruch mitentscheiden. So stellen Haupt- und Zinsentscheidung zwei selbständige, materielle Verwaltungsakte dar. Im Rahmen der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass allein die Pflicht, eine Entscheidung treffen zu müssen, es noch nicht rechtfertigt, ohne weitere Anhaltspunkte auf die gebotene, aber gleichwohl unterbliebene Willensbetätigung der Behörde zu schließen (vgl. Thüringisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.06.2013, L 4 AS 1967/12; Landessozialgericht Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 18.01.2010, L 3 R 162/09). Maßgeblich kann allein sein, was die Behörde tatsächlich erklärt hat, nicht, was sie hätte erklären sollen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände es erlauben, eine stillschweigende Willensbetätigung anzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2011, B 5 R 14/10 R, juris Rn. 16). Hierfür sind besondere Umstände erforderlich, aus denen sich ein bestimmtes, unmissverständliches, konkludentes Verhalten ergeben muss. Das bloße Schweigen beinhaltet grundsätzlich weder eine zustimmende noch eine ablehnende, sondern keinerlei Willensbetätigung (BSG, Urteil vom 17.10.2006, B 5 RJ 66/04 R, Juris Rn. 12).

D.) Im Übrigen ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1, 4 SGG statthaft und auch sonst zulässig. Der Anspruch auf "Übernahme" der Bestattungskosten i.S. von § 74 SGB XII richtet sich auf Zahlung der erforderlichen Bestattungskosten an den Leistungsempfänger, gleich, ob die Forderung des Bestattungsunternehmens bereits beglichen oder aber nur fällig sein sollte (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2016 – L 7 SO 81/15 –, Rn. 22, juris mit Verweis auf BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rn. 9).

E.) Die Klage ist – soweit zulässig - auch vollumfänglich begründet. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist dabei § 74 SGB XII. Diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

I.) Die Klägerin ist nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen im Erörterungstermin seit Jahren im fortgesetzten Bezug von Leistungen nach dem SGB II und verfügt über keine Einkünfte. Der Klägerin kann deshalb nicht zugemutet werden, die Bestattungskosten selbst zu tragen.

II.) Die Klägerin ist auch zur Kostentragung im Sinne von § 74 SGB XII verpflichtet.

1.) Für die Annahme einer Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten genügen zivilrechtliche Vereinbarungen der Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen nicht. Zwar ist auch der Besteller aus einem Werkvertrag einer zivilrechtlichen Pflicht (§ 631 Abs. 1 BGB) ausgesetzt, Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII kann aber nur sein, wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (Greiser/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74 SGB XII, Rn. 24). Entsprechend ist ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status erforderlich (dazu und zum Folgenden nur BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rn. 13; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 17). Zu unterscheiden ist dieser Status von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden nicht verpflichtenden Rechtsposition. Der erforderliche besondere Status kann sich aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und polizeirechtlichen Gesichtspunkten ergeben. Erbrechtlich wäre § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einschlägig, wonach der Erbe die Kosten einer Bestattung zu tragen hat. Unterhaltsrechtlich kommen die §§ 1360a Abs. 3, 1615 Abs. 2 BGB als gegenüber der Erbenhaftung nachrangige Haftungsgründe in Betracht. Eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten kann aus dem Bestattungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (BestattG BW) resultieren (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2016 – L 7 SO 81/15 –, Rn. 24, juris).

2.) Die Kostentragungsverpflichtung ergibt sich also nicht bereits daraus, dass die Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen und anderen Stellen kostenbegründende (zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche) Verpflichtungen eingegangen ist. Die Kostentragungsverpflichtung ergibt sich jedoch aus § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BestattG BW. Danach haben bei grundsätzlicher Bestattungspflicht (§ 30 BestattG BW) die Angehörigen für die Bestattung zu sorgen, wobei für die Verpflichtung die in § 21 Abs. 3 BestattG BW vorgegebene Reihenfolge gilt. § 21 Abs. 3 BestattG BW bestimmt unter Berücksichtigung der entsprechenden Anordnung wiederum, dass die Bestattungsverpflichtung nur dann besteht, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist. Die vorliegend maßgebliche Reihenfolge ergibt sich dabei aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW, wonach die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge als angehörige zur Bestattung verpflichtet sind.

3.) Nachdem die Ehefrau des Vaters der Klägerin bereits im Jahr 2009 selbst verstorben war, ist die Klägerin nach dem BestattG BW als einziges Kind des Verstorbenen vorrangig und allein zur Bestattung verpflichtet.

III.) Das Gericht hält vorliegend Bestattungskosten in Höhe von 4.501,76 € für angemessen.

1.) Erforderliche Bestattungskosten sind dabei nicht sämtliche aus dem Sterbefall erwachsende Kosten, sondern nur diejenigen Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen bzw. untrennbar und notwendigerweise mit ihrer Durchführung verbunden sind (BSG, Urt. v. 25. 8. 2011, B 8 SO 20/10 R, Urt. v. 4. 4. 2019, B 8 SO 10/18 R).

2.) Maßstab für die Erforderlichkeit der Beerdigungskosten ist eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspricht (Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 74 SGB XII - Stand: 01.09.2021 -, Rn. 69 mit Verweis auf LSG Rheinland-Pfalz v. 08.06.2009 - L 2 SO 31/07 - juris Rn. 22; Hessisches LSG v. 20.03.2008 - L 9 SO 20/08 B ER - juris Rn. 32 - FEVS 59, 567 ff.; VGH Mannheim v. 27.03.1992 - 6 S 1736/90 - juris Rn. 19 - FEVS 41, 279 ff.; OVG Lüneburg v. 10.03.1999 - 4 L 2846/98 - juris Rn. 14 - FEVS 51, 382 ff.; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 74 SGB XII Rn. 32; Schlette in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 74 SGB XII Rn. 15; H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, § 74 SGB XII Rn. 15). Bereits in den Gesetzesmaterialien bei Einführung des Bundessozialhilfegesetztes findet sich, dass der Träger die Kosten einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung zu übernehmen habe (BT-Drs. 3/2673, S. 4.). Dabei handelt es sich um weniger als die nach § 1968 BGB geschuldete „standesgemäße“ Beerdigung nach der früheren Lebensstellung des Verstorbenen, aber mehr als das, was nach dem Ordnungsrecht unbedingt notwendig ist. Maßstab ist vielmehr das, was unter Berücksichtigung der angemessenen Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII) bei Beziehern unterer oder mittlerer Einkommen ortsüblich aufgewendet wird (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R –, BSGE 109, 61-70, SozR 4-3500 § 74 Nr. 2, Rn. 21). Grundsätzlich ist dabei angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen und des Verstorbenen Rechnung zu tragen (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R –, BSGE 109, 61-70, SozR 4-3500 § 74 Nr. 2, Rn. 18). Untere Grenze ist das, was nach den Bestattungs- oder Friedhofsvorschriften der Länder bzw. den Satzungen der Gemeinde zwingend vorgegeben ist, die Erforderlichkeit bezieht sich auf Art und Höhe der Kosten. Beim Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch die Behörde gerichtlich voll überprüfbar ist, die Verwaltung hat hier keinen Beurteilungsspielraum (Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 74 SGB XII - Stand: 01.09.2021 -, Rn. 69). Deshalb ist eine Abgeltung auf Grund pauschal ermittelter Vergütungssätze nicht zulässig. Nicht ausreichend ist es, wenn der Sozialhilfeträger lediglich die Kosten der Bestattungen berücksichtigt, die von der Behörde in der Vergangenheit aus polizeirechtlichen Gründen durchgeführt wurden. Die von der Verwaltung gegenüber Bestattungsunternehmern ausgehandelten Konditionen können durchaus günstiger sein als das, was „auf dem freien Markt“ an Preisen verlangt wird. Zu beachten ist außerdem, dass sich die bestattungspflichtigen Personen typischerweise in einer Belastungssituation befinden und regelmäßig nicht die Zeit bleibt, unterschiedliche Angebote einzuholen, um das billigste auszuwählen (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R –, BSGE 109, 61-70, SozR 4-3500 § 74 Nr. 2, Rn. 22).

3.) Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne von § 74 SGB XII bzw. der angemessenen Wünsche im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB XII ist höherrangiges Recht zu beachten. Dabei steht für das Gericht außer Frage, dass der vorliegend unbestrittene Wunsch des Vaters der Klägerin auf eine gemeinsame Bestattung mit seiner vorverstorbenen Ehefrau nach seinem Tode dem aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Persönlichkeitsschutz unterfällt und auch postmortal zu beachten ist. Postmortalen Schutz genießen dabei insbesondere der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09. Mai 2016 – 1 BvR 2202/13 –, Rn. 55 - 57, juris), wobei unabhängig von eventuellen religiösen Bekenntnissen, welche über Art. 4 Abs. 1 GG geschützt wären (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R –, BSGE 109, 61-70, SozR 4-3500 § 74 Nr. 2, Rn. 18), auch Art. 6 GG zu beachten ist. Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Die Bestattung in einer vorhandenen (Familien‑) Grabstätte des Ehegatten gehört deshalb regelmäßig zu den angemessenen Wünschen des Verstorbenen und ist nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII als angemessener Wunsch zu berücksichtigen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Oktober 2018 – L 8 SO 294/16 –, Rn. 43, juris). Dabei ist aus Sicht der Kammer auch von Bedeutung, dass die Bestattung der Ehefrau mit eigenen Mitteln des Verstorbenen bestritten wurde. Damit ist für die Kammer belegt, dass die von der vorverstorbenen Ehefrau gewählte Bestattungsform auch den Wunsch- und Würdevorstellung des Verstorbenen entsprochen hat. Im Übrigen übersieht die Beklagte noch, dass sie den Verstorbenen, selbst wenn dieser alleinstehend gewesen wäre, auf ein einfaches Holzkreuz nicht verweisen darf, denn die Kosten für einen einfachen Grabstein sind zu berücksichtigen (vgl. Prof. Dr. Volker Schlette in: Hauck/Noftz SGB XII, § 74 Bestattungskosten, Rn. 17 mit Verweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 10. 3. 1999, 4 L 2846/98, FEVS 51, 382; H. Schellhorn, in: Schellhorn, SGB XII, § 74 Rn. 15; BSG, Urt. v. 25. 8. 2011, a. a. O.; SG Mainz, Urt. v. 19. 6. 2018, S 11 SO 33/15; VG München, Urt. v. 4. Febr. 2005, M 6a K 04.1237; Spranger, ZFSH/SGB 1998, 324 f.; zweifelnd Deckers, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 74 Rn. 32). Damit ist die Steinmetzrechnung vom 20.09.2017 über 1.517,96 € voll zu übernehmen; es ist nicht ersichtlich, dass die aus Sicht des Gerichts der Sache nach angemessenen Arbeiten des Steinmetzes ortsüblich zu einem günstigeren Preis zu erhalten gewesen wären. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass Art und Höhe der angefallenen Kosten auch von Familien mit einfachen Einkommensverhältnissen, die für die Kosten selbst aufzukommen haben, veranlasst worden wären.

4.) Von der Rechnung des Bestatters vom 18.05.2017 über 2.275,90 € sind 229,50 € (=5,50 € + 24,00 € + 95,00 € + 50,00 € + 55,00 €) in Abzug zu bringen, angemessen erscheinen damit 2.046,40 €.

a.) Die Kosten einer Kondolenzliste mit 5,50 € sind nicht zu berücksichtigen (SG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2012, S 1 SO 2641/12 -, Leitsatz nach juris).

b.) Die Kosten für Sterbeurkunden von 24,00 € sind nicht anzuerkennen, weil – anders als in Bayern (vgl. zu den dortigen Vorschriften Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.10.2018 – L 8 SO 294/16 -, Rn. 43, juris) in Baden-Württemberg eine Sterbeurkunde für die erfolgte Feuerbestattung nicht erforderlich ist. Vielmehr genügt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestattVO) bei einem Todesfall im Land Baden-Württemberg der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung.

c.) Die von der Beklagten von 240,00 € um 95,00 € auf 145,00 € gekürzten Kosten für eine Urne erscheinen dem Gericht ausreichend, nachdem die günstigste Urne nach Auskunft des Bestattungsunternehmens für diesen Preis verfügbar gewesen ist.

d.) Für Blumenschmuck erscheint im Rahmen einer einfachen Bestattung eine Kürzung von 100,00 € um 50,00 € auf 50,00 € angemessen, für das Ausschmücken der Trauerstelle erscheint eine Kürzung von 135,00 € um 55,00 € auf 80,00 € sachgerecht.

e.) Die Kosten für das Harmonium werden anlässlich bei der Trauerfeier gespielter Musik erhoben, gehören als solche zur Trauerfeier und sind deshalb grundsätzlich berücksichtigungsfähig (vgl. Schlette in: Hauck/Noftz, SGB, 05/19, § 74 SGB XII, Rn. 16). Sie sind mit 40,00 € auch angemessen.

f.) Die Kosten für die Erledigung von Formalitäten von 140,00 € und Bearbeitungskosten 40,00 € bewegen sich aus Sicht des Gerichts nicht im unangemessenem Bereich, eine Kürzung auf 61,00 € lässt sich nicht begründen. Das Gericht geht nicht davon aus, dass es sich um Aufgaben gehandelt hat, welche die Klägerin selbst hätte ausführen können; Kosten für Erledigung von Formalitäten und Bearbeitungskosten werden nach Ansicht der Kammer in der Preiskalkulation des auf möglichst geringe Kosten hingewiesenen Bestattungs­unternehmens insoweit integriert, als sie sich nicht vermeiden lassen. Sie lassen sich schon deshalb nicht einfach herausnehmen und der Klägerin aufbürden. Im Übrigen spielt auch eine Rolle, dass bei Übernahme bestimmter Formalitäten durch wiederholte Verzögerungen bei der Ausführung durch ungeschulte Personen weitere Kosten durch Verschiebung der Bestattung entstehen könnten, womit nachvollziehbar erscheint, dass die unerlässlichen Formalitäten vom Bestattungsunternehmen selbst erledigt werden. 

g.) Auch die übrigen Positionen erscheinen dem Gericht nicht unangemessen.

5.) Die Friedhofsgebühren von 520,00 € erscheinen dem Gericht ebenfalls angemessen. Mahngebühren (4,00 €) und Säumniszuschläge (15,00 €) hängen allerdings nicht unmittelbar mit der Beerdigung zusammen und können deshalb nicht berücksichtigt werden. Kosten, die durch die Ablehnung verursacht wurden (Zinsen, Inkassokosten, Gerichtskosten etc.) können unter Berücksichtigung der engen Auslegung des Bundessozialgerichts (s.o.) nicht als erforderliche Kosten der Bestattung i. S. des § 74 SGB XII angesehen und übernommen werden (so auch Schlette in: Hauck/Noftz, SGB, 05/13, § 74 SGB XII, Rn. 16, a.A.: SG Aachen, Urt. v. 8. Mai 2007, S 20 SO 4/07; SG Rostock, Urt. v. 24. März 2009, S 8 SO 37/06). Die Auferlegung kann allenfalls nach Grundsätzen der Amtshaftung gemäß § 839 BGB durch das hierfür zuständige Zivilgericht (vgl. Art. 34 S. 3 Grundgesetz sowie Mayen in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 839 BGB, Rn. 104 m.w.N.) erfolgen (vgl. die Entscheidung der erkennenden Kammer im Verfahren S 2 SO 3880/18, nicht veröffentlicht).

6.) Die Kosten der Todesanzeige von 127,09 € ist nicht berücksichtigungsfähig (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R –, juris Rn. 20, a.A. Prof. Dr. Volker Schlette in: Hauck/Noftz SGB XII, § 74 Bestattungskosten, Rn. 17 mit Verweis auf VG Göttingen, Urt. v. 1. 8. 2000, 2 A 2523/97, info also 2002, 38; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 31. 8. 2004, 3 A 348/03).

7.) Die Kosten gemäß Rechnung der Friedhöfe M vom 21.03.2017 erscheint in vollem Umfang von 417,40 € angemessen.

IV.) Von den angemessenen Bestattungskoten von 4.501,76 € ist das Kontoguthaben von 357,21 € nach § 1968 BGB in Abzug zu bringen, so dass sich ein Betrag von 4.144,55 € ergibt. Nach weiterem Abzug der mit der streitigen Entscheidung bereits bewilligten 2.768,19 € ergibt sich ein verbleibender Anspruch von 1.376,36 €.

V.) Da der anwaltliche Klageantrag nicht auslegungsfähig ist, weil von einem fachkundigen Vertreter erwartet werden darf, dass seine Anträge das Begehren des Vertretenen vollständig wiedergeben, konnte der Klage gemäß dem Grundsatz ne ultra petita (§ 123 SGG) gleichwohl nur im Umfang von 1.161,46 € entsprochen werden. Ob die Klägerin den Differenzbetrag (ggfs. nach § 44 Nr. 2 SGB X) noch geltend machen kann (vgl. 116a SGB XII), braucht das Gericht nicht zu entscheiden. Den Antrag auf Verzinsung wird die Beklagte auch mit Blick auf § 88 SGG nach § 44 SGB I zeitnah zu verbescheiden haben (s.o.).

F.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das volle Obsiegen der Klägerin mit ihrer Hauptforderung, auf die Nebenforderung kommt es aus Sicht des Gerichts nicht an.

G.) Die Berufung bedarf für die Beklagte nicht der Zulassung, weil sie im Umfang von mehr als 750,00 € unterlegen ist, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG. Für die Klägerin bedarf die Berufung nach dieser Norm hingegen der Zulassung. Sie begehrt (und dies allein ist maßgeblich) Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Antragstellung (am 24.07.2017, vgl. Falz. 2 Bl. 3 der Verwaltungsakte) und bezieht sich insoweit auf den (wegen § 44 SGB I keine Anwendung findenden) § 288 Abs. 1 BGB. Nach einem im Internet abrufbaren Zinsrechner ergibt sich für die Zeit vom 24.07.2017 bis 29.03.2022 daraus lediglich ein Zinsbetrag von 224,06 €. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich, insbesondere besteht, was die Verzinsung angeht, keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung.

 

Rechtskraft
Aus
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