L 6 AS 1482/22 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 2216/22 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 1482/22 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.09.2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe:

 

Die Beschwerde des Antragstellers vom 06.10.2022 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.09.2022, zugestellt am 19.09.2022, ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist.

 

Gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diesen Erfordernissen genügt die mit einfacher E-Mail eingelegte Beschwerde des Antragstellers nicht.

 

Zwar kann die Beschwerde gemäß § 65a Abs. 1 SGG nach Maßgabe des § 65a Abs. 2 bis 6 SGG auch als elektronisches Dokument bei Gericht übermittelt werden. Allerdings muss das elektronische Dokument gemäß § 65a Abs. 2 Satz 1 SGG für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und gemäß § 65a Abs. 3 und 4 SGG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument ist gemäß § 65a Abs. 5 Satz 1 SGG eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Diese Anforderungen erfüllen die am 06.10.2022 beim Sozialgericht Dortmund eingegangene E-Mail des Antragstellers und auch seine später übersandten weiteren einfachen E-Mails nicht. Der Senat hat ihn mit Verfügung vom 31.10.2022 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht. Zwar hat der Antragsteller telefonisch mitgeteilt, seine Beschwerde parallel per Fax eingelegt zu haben. Jedoch reicht hierzu der ebenfalls mit einfacher E-Mail übersandte und kaum lesbare Ausdruck seiner E-Mail vom 06.10.2022, welcher überschrieben ist mit „Fax Sozialgericht Dort…, Faxnummer, Montag, 17. Oktober 2022“ nicht aus, um die Einlegung der Beschwerde per Fax beim Sozialgericht Dortmund zu belegen. So ist schon nicht erkennbar, ob es sich hierbei um ein Computerfax (elektronische Übertragung einer Textdatei auf ein Faxgerät des Gerichts) gehandelt haben soll oder ob der Antragsteller ein E-Mail-to-Fax-Verfahren genutzt hat. Während für die Schriftformwahrung die Nutzung eines E-Mail-to-Fax-Verfahrens unzureichend ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 08.04.2021, L 12 AS 311/21 B ER), kann beim Computerfax durch die eingescannte Unterschrift oder den Hinweis, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann, der Wille entnommen werden, dass die Erklärung abgeschlossen ist und von der Person willentlich in den Verkehr gebracht wurde (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes 1/98). Sofern vorliegend von einem Computerfax auszugehen sein sollte, lässt sich bereits aufgrund der fehlenden eingescannten Unterschrift bzw. des fehlenden Hinweises ein solcher Wille nicht entnehmen. Ungeachtet dessen hat das Sozialgericht Dortmund auf Nachfrage des Senats den Eingang der Beschwerde des Antragstellers per Fax nicht bestätigt.

 

Der Senat kann vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur sowie vom Erfordernis eines sicheren Übermittlungswegs auch nicht ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (BSG, Beschluss vom 04.07.2018, B 8 SO 44/18 B m.w.N.).

 

Auch nach dem Hinweis des Senats hat der Antragsteller keine formgerechte Beschwerde eingereicht. Wiedereinsetzungsgründe nach § 67 SGG hat er nicht glaubhaft gemacht. Solche waren angesichts der korrekten Rechtsmittelbelehrung auch sonst nicht ersichtlich.

Zudem hat er die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

 

 

Rechtskraft
Aus
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