L 10 SF 12/21 EK

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
1. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 10 SF 12/21 EK
Datum
-
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
-
Kategorie
Beschluss

 

Den Beteiligten wird vorgeschlagen, den Rechtsstreit durch einen Vergleich mit folgendem Inhalt zu beenden:

 

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass das vor dem Sozialgericht Magdeburg zuletzt unter dem Aktenzeichen S 19 SO 55/11 geführte Verfahren unangemessen lange gedauert hat.

 

Damit ist das Verfahren L 10 SF 12/21 EK vollständig erledigt.

 

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

 

Gründe:

 

Der Beschluss beruht auf § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG. Danach kann ein gerichtlicher Vergleich dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

 

Der aus dem Tenor ersichtliche Vergleichsvorschlag erscheint nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand sachgerecht:

 

Der Senat hat sich noch keine abschließende Auffassung zu der Frage gebildet, ob das Ausgangsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Der vorliegende Vergleichsvorschlag unterstellt zugunsten der Klägerin eine solche Überlänge. Aber auch auf dieser Grundlage spricht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand deutlich mehr gegen einen Entschädigungsanspruch in Geld als dafür.

 

Nach der Revisionsentscheidung des BSG ist vorliegend nur der Zeitraum von der Zustellung des Beiladungsbeschlusses an die Klägerin bis zur Zustellung des Urteils maßgeblich (Rz. 46). Da nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur volle Kalendermonate zu berücksichtigen sind, ergibt sich eine relevante Verfahrensdauer von 20 Kalendermonaten (Dezember 2014 bis einschließlich Juli 2016).

 

Fraglich ist, ob sich für diesen Zeitraum eine Überlänge feststellen lässt. Es lassen sich zwar unstreitig einzelne Abschnitte gerichtlicher Inaktivität identifizieren. Es finden sich aber nur sehr wenige volle Kalendermonate einer solchen Inaktivität, für die sich nicht zumindest vertretbare sachliche Gründe anführen lassen (z.B. Warten auf eine Stellungnahme der damaligen Beigeladenen und hiesigen Klägerin nach Akteneinsicht; Warten auf eine Mitteilung, wer Rechtsnachfolger des verstorbenen Klägers sei).

 

Grundsätzlich geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gericht eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 11/13 R – juris Rn. 33). Brächte man diese vorliegend in Abzug, wäre eine Überlänge zu verneinen.

 

Gegen einen solchen Abzug ließe sich allerdings einwenden, dass die pauschale Anwendung dieser Zwölf-Monats-Rechtsprechung außer Acht ließe, dass das Ausgangsverfahren bereits seit April 2011 anhängig war und zum Zeitpunkt der Beiladung der hiesigen Klägerin bereits erhebliche Zeiten gerichtlicher Inaktivität (von mehr als zwölf Monaten) aufwies. Die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens.

 

Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin eine Überlänge unterstellt, spricht derzeit mehr gegen als für einen Entschädigungsanspruch in Geld. Es kann dahinstehen, wie wahrscheinlich es ist, dass die Beklagte die in § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG normierte Vermutungsregelung widerlegen könnte. Jedenfalls liegt es nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nahe, dass selbst, wenn man zugunsten der Klägerin eine Überlänge und das Vorliegen eines Nichtvermögensschadens unterstellt, eine Wiedergutmachung dergestalt ausreichen könnte, dass die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festgestellt wird (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG). Insoweit wird auf Rz. 60 des Revisionsurteils verwiesen.

 

Angesichts der Gerichtskostenfreiheit des Beklagten (§ 2 Abs. 1 GKG) und der auf seiner Seite nicht bestehenden anwaltlichen Vertretung dürfte die vorgeschlagene Kostenaufhebung für beide Beteiligten vorteilhafter sein als eine – bei einer streitigen Entscheidung mit gleichem Inhalt oder selbst bei Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines geringen Geldbetrags eher in Betracht kommende – Kostenquote.

 

Rechtskraft
Aus
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