Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Juli 2023 zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Eingliederungshilfeleistungen (EinglH) in Form eines Persönlichen Budgets (pB) zu gewähren.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO).
Für eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners hat der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller gehört, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Leistungen der EinglH nach § 99 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen der EinglH als pB ist, dass mit dem Budget ein Anspruch auf Leistungen der EinglH gedeckt werden soll, mithin ein Anspruch auf solche Leistungen (als Sachleistungen) dem Grunde nach besteht und die konkret begehrten Leistungen solche der EinglH und budgetfähig sind. Dass der Antragsteller zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Leistungen der EinglH gehört, reicht danach nicht aus. Vielmehr müssen die begehrten Leistungen, die im Rahmen eines pB auszureichen sind, geeignet und erforderlich sein, um einen Bedarf der EinglH zu decken.
Zutreffend hat bereits das Sozialgericht entschieden, dass vorliegend eine rückwirkende Bedarfsdeckung ausscheidet, soweit wie hier tatsächlich keine Bedarfsdeckung in der Vergangenheit erfolgt ist bzw. eine Kostenerstattung nicht geltend gemacht wird.
Begehrt der Antragsteller für die Zukunft Leistungen der EinglH zur Sozialen Teilhabe „zur Kostendeckung nicht planbarer Ereignisse“ (Vortrag mit Schriftsatz vom 28. August 2023) und für eine Absicherung einer „Alkoholabstinenz“, so handelt es sich vorliegend nicht um Leistungen der EinglH, da zum einen kein EinglH-Bedarf geltend gemacht wird, zum anderen eine solche Leistung als EinglH nicht erforderlich ist.
Der Antragsteller macht geltend, dass er unter Alkoholeinfluss ungeplante (und damit eigentlich „ungewollte“) längere, ziellose (Bahn-)Fahrten unternimmt und es auch in der Zukunft dazu kommen könnte, dass er hilflos, weit entfernt von seinem Wohnort aufgefunden wird, ggf. in einem Hotel oder einer Pension unterkommen und nach Berlin zurückgebracht werden müsse. Damit ist kein erforderlicher Bedarf der EinglH als Hilfe zur Sozialen Teilhabe i.S. des § 113 SGB IX beschrieben. Danach werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört die Unterstützung zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in dem Sozialraum des Leistungsberechtigten (§ 113 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Der von dem Antragsteller geltend gemachte Bedarf der „Absicherung“ gerade nicht gewollter Fahrten stellt keine erforderliche Unterstützungsleistung zur selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung dar. Insbesondere stellt der Bedarf keine Leistung zur Mobilität dar, da Anknüpfungspunkt keine Ermöglichung der Teilhabe im sozialen Raum ist (Unterstützungsleistungen für den Besuch von Kulturveranstaltungen, zur Teilnahme an einem Vereinsleben, für Besuche bei Freunden oder Familienangehörigen etc.). Die Erforderlichkeit von Leistungen der Sozialen Teilhabe bemisst sich dabei (auch) nach dem Maß, in dem nicht beeinträchtigte Personen soziale Bedürfnisse befriedigen (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., Std. 10/2023, § 113 SGB IX, Rn. 34). Vorliegend geht es dem Antragsteller bzw. seinen Vertretern um die Absicherung (Abwehr von Gefahren) ungewollter alkoholisierter Bahnreisen, die selbst nicht zur Teilhabe an einer Gemeinschaft erfolgen. Andere Leistungen der EinglH für den geschilderten Bedarf sind gesetzlich nicht geregelt.
Soweit der Antragsteller Leistungen zur „Absicherung einer Alkoholabstinenz“ als Leistungen der EinglH begehrt, gehören solche Leistungen zunächst nicht zum Leistungskatalog der EinglH. Zwar können Suchterkrankungen als seelische Störungen, wenn sie eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit bewirken, einen Anspruch auf Leistungen der EinglH begründen (vgl. § 99 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 99 Abs. 4 SGB IX, § 3 Nr. 3 Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [Eingliederungshilfe-Verordnung <EinglHVO>]), weshalb die Gewährung eines pB – nach abgeschlossener Zielvereinbarung – „unter der Voraussetzung der ständigen Abstinenz“ (Bescheid vom 9. September 2020 i.V.m. der Zielvereinbarung vom 9. September 2020) rechtlichen Bedenken begegnet. Allerdings knüpfen erforderliche Leistungen zur Sozialen Teilhabe der EinglH, die vorliegend begehrt werden, ausgehend vom Leistungszweck in Abgrenzung zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation und Krankenbehandlung (Suchtbehandlung) an die Auswirkungen der Krankheit bzw. Behinderung auf die Lebensgestaltung an. Ziel dieser Leistungen ist es, den Menschen, die aufgrund der Folgen der Krankheit in Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen. Die nach §§ 102 Abs. 1 Nr.1, 109 SGB IX im Rahmen der EinglH auch mögliche Leistung der medizinischen Rehabilitation geht den Leistungen zur Sozialen Teilhabe vor (§ 102 Abs. 2 SGB IX). Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 109 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2, 3 SGB IX knüpfen an die Suchterkrankung und ihren Ursachen an und dienen dazu, Krankheiten und Behinderungen abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, Verschlimmerungen zu verhüten und ggf. einen vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder zu mindern (§ 42 Abs. 1 SGB IX). Unabhängig davon, ob etwaige Leistungen als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vorrangig (§ 91 SGB IX) zu erbringen wären (zur Abgrenzung der Leistungssysteme vgl. Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., Std. 10/2023, § 109 SGB IX, Rn. 11 ff.; BSG, Urteil vom 19. April 2023 – B 3 KR 7/22 R – juris, Rn. 14 zur Abgrenzung der Leistungsverantwortlichkeiten im Einzelfall im Rahmen der stationären Leistungserbringung; Urteil vom 17. Februar 2022 – B 3 KR 17/20 R – juris zur Abgrenzung im ambulanten Bereich; zur medizinischen Rehabilitation als Krankenbehandlung vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 23/07 R – juris, Rn. 35 (Stand: 01.10.2023), macht der Antragsteller vorliegend mit der „Absicherung von Spontanfahren im alkoholisierten Zustand“ keine Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 42 Abs. 2, 3 SGB IX oder solche ergänzende Leistungen nach § 64 SGB IX geltend.
Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGBXII) (neben einem Renteneinkommen), aus denen grundsätzlich auch Fahrtkosten zu bestreiten sind. Nicht Aufgabe der EinglH ist es, etwaige höhere Fahrt-/Reisekosten zu übernehmen, auch nicht zur Inanspruchnahme von ärztlichen Behandlungen. Zur Feststellung des EinglH-Bedarfs des Antragstellers, sind in der Vergangenheit Gutachten eingeholt worden, zuletzt unter dem 5. Dezember 2022.
Als mit dem Antragsteller „partizipativ erarbeitete Ziele“ einer Betreuung (im Rahmen der EinglH) wurden in dem Gutachten der Psychologen O und B des sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes des Antragsgegners vom 5. Dezember 2022 festgehalten:
- Aufbau einer Arbeitsbeziehung
- Regelmäßige entlastende Gespräche
- Wegetraining und Angstbewältigung
- Sinnvolle Freizeitbeschäftigung / Schaffung einer Tagesstruktur
- Begleitung zu Arztterminen
- Auseinandersetzung mit der Suchterkrankung und Reduktion der Trinkmenge.
Diese Ziele / Bedarfe könnten nach derzeitigem Sachstand Gegenstand von Leistungen der EinglH als Unterstützung der Sozialen Teilhabe und damit grundsätzlich auch budgetfähig sein. Leistungen zur Abdeckung dieser EinglH-Bedarfe begehrt der Antragsteller jedoch nicht im Rahmen des geltend gemachten pB. Entsprechend der weiteren Empfehlung in dem Gutachten erhält der Antragsteller zur Deckung des EinglH-Bedarfs Leistungen des Betreuten Einzelwohnens (BEW) in einem Umfang von vier Stunden in der Woche durch den Leistungserbringer „Heilpädagogische Ambulanz Berlin gGmbH“ (HpA). Gegen den Bewilligungsbescheid vom 7. März 2023 hat der Antragsteller zwar Widerspruch eingelegt, mit Schreiben vom 30. März 2023 jedoch angegeben, dass er mit dem Hilfeangebot durch die HpA einverstanden sei. Welche weiteren der in dem Gutachten benannten EinglH-Ziele durch eine Leistungsgewährung im Rahmen eines pB erbracht werden sollen, hat der Antragsteller nicht konkretisiert. Auch hat er nicht dargelegt, durch welche Dienste, Personen etwaige Bedarfe gedeckt werden sollen und daher auch keinen weiteren Anspruch glaubhaft gemacht.
Die mit Bescheid vom 7. März 2023 dem Antragsteller gewährten (Sach-)Leistungen könnten zwar unabhängig von der Einschätzung in dem Gutachten vom 5. Dezember 2022, dass ein pB „nicht empfehlenswert“ sei, über ein pB, auf das ein Rechtsanspruch besteht, wenn die entsprechende Leistung der EinglH als Sachleistung zu gewähren ist, vorliegend über ein pB sichergestellt werden. Allerdings begehrt der Antragsteller dies nicht.
Zudem fehlt es im vorliegenden Fall für die Gewährung eines pB an dem Abschluss einer Zielvereinbarung. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 13. Februar 2023 – L 23 SO 266/23 B ER – nicht veröffentlicht), ist der in § 29 Abs. 4 SGB IX gesetzlich vorgesehene Abschluss einer Zielvereinbarung nicht „generell“ unverzichtbar, auch nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. für einen generellen Ausschluss eines pB bei Nichtvorliegen einer Zielvereinbarung wohl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2021 – L 18 AL 17/21 B ER – juris, Rn. 5; O`Sullivan in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., Std. 01/2018, § 29, Rn. 42; zum Meinungsstand vgl. Schneider in Hauck/Noftz SGB IX, 2. Auflage 2022, 4. EL., § 29, Rn. 39). Ist eine Zielvereinbarung nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) „allenfalls formale Voraussetzung“ (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R – juris, Rn. 27, auch zum Meinungsstand; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 – L 1 KR 58/19 B ER – juris, Rn.24: Zielvereinbarung ist materielle Voraussetzung), so folgt daraus nach Auffassung des Senats nicht, dass sie für die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs obsolet ist (offengelassen BSG, a.a.O.). Nach Auffassung des Senats ist der Abschluss einer Zielvereinbarung vor Leistung eines pB jedenfalls dann auch als „formale Voraussetzung“ für einen Leistungsanspruch Voraussetzung, wenn – wie vorliegend – ungeklärt ist, ob und in welchem Umfang budgetfähige Teilhabeleistungen neben gewährten Sachleistungen im Rahmen eines Budgets sicherzustellen sind und ungeklärt ist, in welcher Weise (z.B. Qualifikation des Personals) eine Sicherstellung der Bedarfsdeckung erfolgen muss und vom Budgetnehmer beabsichtigt ist. Auch in Fällen, in denen hinsichtlich der notwendigen bedarfsdeckenden Verwendung der Budgetmittel nicht von vornherein von der Kompetenz des Budgetnehmers zur Verwaltung eines pB auszugehen ist, ist der vom Gesetzgeber vorgesehene Teil des Verwaltungsverfahrens (vgl. BSG, a.a.O.), welcher der bewilligenden Entscheidung und damit der Leistungsgewährung notwendig vorgelagert ist (vgl. BSG, ebd.), nicht verzichtbar, um die Abdeckung eines festgestellten Bedarfs durch geeignete und erforderliche Unterstützungsleistungen sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat bewusst das Instrument der Zielvereinbarung mit notwendigen Inhalten in die Hände der Budgetnehmer und der Leistungsträger gelegt. Diese sollen im konkreten Fall Regeln zur ordnungsgemäßen Bedarfsdeckung im Rahmen der Selbstorganisation und zur Mittelverwendung verabreden. Gerade die „Qualitätssicherung“ und deren „Prüfung“ und die Sicherstellung einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Leistungsbewilligung und Verwendung der Leistungen war Hintergrund der geregelten Zielvereinbarung, die dem bewilligenden Bescheid vorgelagert ist (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R – juris, Rn. 28 a.E. zu § 17 SGB IX a.F. i.V.m. § 4 BudgetV; (BT-Drs. 18/9522, 244f.)). Der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf § 35a SGB IX und darüber auf „zugelassene“ Pflegeeinrichtungen verdeutlicht die Bedeutung der Sicherstellung der Qualität der Bedarfsdeckung. Dies gilt für ein pB im Rahmen der EinglH entsprechend, auch wenn § 105 Abs. 4 SGB IX nicht auf „zugelassene“ Leistungserbringer (vertraglich gebundene) nach § 123 Abs. 1 SGB IX hinweist.
Gerade im Hinblick auf die über Vereinbarungen nach §§ 123 ff. SGB IX zu gewährleistende Sicherstellung der bedarfsgerechten Erbringung der EinglH im Sachleistungsverschaffungsbereich (vgl. Inhalt von Leistungsvereinbarungen nach § 123 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX) kommt der vom Gesetzgeber in § 29 SGB IX geregelten Zielvereinbarung für eine bedarfsdeckende Erbringung der EinglH als pB besondere Bedeutung zu. Leistungsträger können mit dem Instrument der Zielvereinbarung für die Auskehrung von Geldmitteln zur Bedarfsdeckung an den Betroffenen im Rahmen eines pB – ähnlich wie bei der Sachleistungsverschaffung über Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern – ausgleichen, dass auf Leistungserbringer zurückgegriffen werden kann, die keiner Qualitätskontrolle durch die Leistungsträger unterliegen (vgl. hierzu BSG mit Urteil vom 11. August 2022 – B 8 SO 3/21 R – juris, Rn. 19).
Dies kommt vorliegend zum Tragen, denn der Antragsteller, der nach dem Gutachten vom 5. Dezember 2022 zur Erreichung der festgelegten Ziele durch einen auf die Betreuung von Menschen mit geistiger Behinderung und „massiven Verhaltensstörungen (insbesondere Sucht)“ spezialisierten Leistungserbringer zur Unterstützung angewiesen ist, hat – trotz Hinweis des Senats – keine Personen oder Dienste benannt, die die Leistungen der HpA und/oder weitere Leistungen, finanziert über Geldmittel aus dem begehrten pB, erbringen sollen, so dass der Antragsgegner und Träger (Verantwortlicher der Leistungen der EinglH) eine bedarfsdeckende Leistungserbringung nicht über ein pB sicherstellen kann.
Unabhängig davon, ob vorliegend vorherige, zeitlich befristete Zielvereinbarungen wirksam widerrufen oder gekündigt worden sind, ist nach den von dem Antragsteller im Rahmen der zuvor gewährten pB eingereichten „Abrechnungen“ nicht zu erkennen, in welcher Weise die genannten Ziele (bzw. ähnliche) aus Budgetmitteln ggf. mit welchen Betreuungspersonen verfolgt worden sind. Begehrt der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines pB, aus dessen Mitteln die im Gutachten genannten Ziele selbstorganisiert verfolgt werden sollen, mithin der festgestellte notwendige Unterstützungsbedarf gedeckt werden soll, so hat er jedenfalls insgesamt einen weitergehenden Bedarf und eine sichergestellte Bedarfsdeckung nicht glaubhaft gemacht.
Auch hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund, eine besondere Eilbedürftigkeit einer zu erlassenen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile bezogen auf die Gewährung einer Leistung der EinglH im Rahmen eines pB nicht glaubhaft gemacht. Soweit er mit Schriftsatz vom 3. September 2023 anführt, nach einer „Erholungsphase“ nach der stattgehabten Operation wünsche er sich „eine volle Teilhabe am Leben“, hat er weder dargelegt, ab wann die Operationsnachsorge beendet sein wird, noch welche konkreten Leistungen dann erforderlich sein werden, also besonders dringlich wären. Sollten sich durch eine (Krebs-)Erkrankung weitere Einschränkungen ergeben, die auch einen weiteren Unterstützungsbedarf nach § 113 SGB IX bedingen, wäre dies im Übrigen zunächst, ggf. über ein Gesamtplanverfahren nach §§ 117 ff. SGB IX, festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.