Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.09.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die alleinstehende Klägerin bezieht von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Bürgergeld – nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheid vom 12.12.2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16.12.2023 wurden ihr für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 monatliche Regelleistungen in Höhe von 563,00 Euro sowie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 274,01 Euro, monatlich insgesamt 837,01 Euro, bewilligt. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die Regelbedarfe zu niedrig seien. Die Methode zur Ermittlung des Regelbedarfs wurde als unangemessen kritisiert. Bestimmte Ausgaben wie beispielsweise für religiöse Feiern oder Tierfutter seien in der Ermittlung des Regelbedarfs überhaupt nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2024 als unbegründet zurück. Der angefochtene Bescheid entspreche dem geltenden Recht und sei demzufolge nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat hiergegen am 29.01.2024 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren gestellt. Der Regelbedarf sei grundsätzlich zu niedrig. Die Methode zur Ermittlung des Regelbedarfs sei unangemessen, die erhöhte Inflation sei nicht berücksichtigt worden.
Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 16.09.2024 abgelehnt. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs für das Jahr 2024. Die Bemessung der Regelsätze für 2023 und für 2024 entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die verfassungsrechtliche Kontrolle bei der Prüfung der Höhe des Regelsatzes beschränke sich darauf, ob die Leistungen evident unzureichend seien. Die Regelsätze seien nicht evident verfassungswidrig. Zum 01.01.2024 seien die Regelbedarfe um 12 Prozent angehoben worden, nachdem sie bereits 2023 deutlich angehoben worden seien. Das Verfahren sei auch nicht auszusetzen.
Gegen den Beschluss hat die Klägerin am 23.09.2024 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Frage zur Höhe des Regelbedarfs beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig sei, betreffend die erste Jahreshälfte des Jahres 2022 unter B 8 SO 4/24 R (Vorinstanz: Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 – L 7 SO 1468/22) und betreffend die zweite Jahreshälfte des Jahres 2022 unter B 8 SO 5/24 R (Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2023 – L 7 SO 296/23). Über die Regelbedarfe des Jahres 2024 sei in verfassungsrechtlicher Hinsicht bis heute noch nicht entschieden. Es sei in einem Erst-Recht-Schluss davon auszugehen, dass, wenn schon Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfssätze im Jahr 2022 bestünden, diese auch für die Regelbedarfe 2023 und 2024 vorlägen. Insofern sei auch PKH zu bewilligen. PKH dürfe nur versagt werden, wenn eine Erfolgsaussicht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bestehe. Davon könne keine Rede sein, wenn sich das BSG noch mit dieser Frage befassen wolle.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Gewährung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder - verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Rechtsstandpunkt des Klägers für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 73a Rn. 7a ff. m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid vom 12.12.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2024 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs. Im Jahr 2024 lag der Regelbedarf nach § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe (RBEG) i.V.m. § 28a und § 40 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.V.m. der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) für eine alleinstehende erwachsene Person bei monatlich 563,00 Euro (Regelbedarfsstufe 1). Diesen Betrag hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigt.
Die Bemessung des Regelbedarfs zum 01.01.2024 entspricht auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11, Rn. 38 m.w.N., juris; BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21, Rn. 55, juris). Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz zunächst darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022, a.a.O., Rn. 58; BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, a.a.O., Rn. 41; BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, Rn. 81, juris). Jenseits dieser Evidenzkontrolle wird im Übrigen überprüft, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, a.a.O., Rn. 42; BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022, a.a.O., Rn. 59).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die zum 01.01.2024 erfolgte Regelbedarfserhöhung der Regelbedarfsstufe 1 zur Gewährleistung des Existenzminimums der Klägerin nicht evident unzureichend. Der Senat nimmt insofern zunächst Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 17.04.2024 (L 2 AS 39/24 B). Dort hat der erkennende Senat bereits ausführlich dargelegt, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 mit einem zweistufigen Fortschreibungsverfahren einen neuen Anpassungsmechanismus, die sog. ergänzende Fortschreibung, eingeführt hat, der den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelleistungsbemessung genügt (vgl. Senatsbeschluss vom 17.04.2024 – L 2 AS 39/24 B, Rn. 9 ff. m.w.N., juris; auch LSG NRW, Beschluss vom 16.09.2024 – L 7 AS 719/24 B, Rn. 13 ff., juris; LSG NRW, Beschluss vom 18.10.2024 – L 19 AS 943/23, Rn. 31, juris) und hält an dieser Rechtsprechung auch weiterhin fest.
Soweit die Klägerin auf die gegenwärtig beim BSG anhängigen Revisionsverfahren verweist, vermag auch dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es liegt schon keine mit den beim BSG anhängigen Verfahren vergleichbare Konstellation vor. Das BSG hat die Revision in Verfahren zugelassen, in denen die Verfassungskonformität des nach § 20 SGB II bestimmten Regelbedarfs bzw. des nach § 29 SGB XII bestimmten Regelsatzes in der 1. Hälfte 2022 (B 8 SO 4/24 R), in der 2. Hälfte 2022 (B 8 SO 5/24 R), in den Monaten September und Oktober 2022 (B 7 AS 20/24 R) und im gesamten Jahr 2022 (B 7 AS 30/24 R) streitgegenständlich ist. Hintergrund dieser Verfahren ist, dass zum 01.01.2022 der Regelbedarf um 0,76 % von 446,00 Euro (Vorjahr 2021) auf 449,00 Euro erhöht worden ist. Aufgrund der 2022 erheblich gestiegenen Inflationsrate entfachte sich eine Diskussion um die Frage, ob der Anstieg des Regelbedarfs um monatlich 3,00 Euro zureichend war, in deren Verlauf der Gesetzgeber auch zeitnah mit einer Einmalzahlung i.H.v. 200,00 Euro im Juli 2022 reagierte. Mit der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 reagierte der Gesetzgeber sodann noch einmal deutlich. So ist der Regelbedarf um 53,00 Euro bzw. 11,75 % signifikant auf 502,00 Euro angehoben und der für 2022 noch geltende Fortschreibungsmechanismus zum 01.01.2023 um die oben beschriebene, sog. ergänzende Fortschreibung erweitert worden. Dieser Mechanismus hat zu einer spürbaren Leistungsanpassung sowohl 2023 (Erhöhung um 53,00 Euro auf 502,00 Euro) als auch 2024 (Erhöhung um 61,00 Euro auf 563,00 Euro) geführt. Damit aber ist die hiesige Sach- und Rechtslage nicht mit der Sach- und Rechtslage für das Jahr 2022 vergleichbar, so dass der von der Klägerin gezogene Erst-Recht-Schluss, der als Unterfall des Analogieschlusses die Ähnlichkeit der Sachverhalte voraussetzt (vgl. Beaucamp, JA 2024, 881, 884 m.w.N.) nicht gezogen werden kann. Die Frage, inwieweit der Regelbedarf für 2022, der noch nach einem anderen Mechanismus ermittelt worden ist, verfassungskonform ist, lässt die Frage, ob der Regelbedarf für 2024, der auf Grundlage eines neu angepassten Mechanismus eingeführt worden ist, zureichend ist, unberührt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.