Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1113/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 351/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.10.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker und war zuletzt ab 1991 als Betriebsmechaniker bzw. -schlosser bei der Firma L. beschäftigt. Ab dem 15.05.2006 bestand zunächst Arbeitsunfähigkeit. Nunmehr ist der Kläger arbeitslos.
Der Kläger leidet im Wesentlichen an chronisch rezidivierenden Lumbalgien bei Bandscheibenvorfall L4/L5 links und Protrusion derselben Bandscheibe rechts ohne radikuläre Störungen, einer endgradigen Funktionseinschränkung der linken Schulter, einer Epicondylopathie des rechten Ellenbogens, chronisch rezidivierenden Cervikocephalgien, Migräneanfällen, einer somatoformen Schmerzstörung, einer depressiven Verstimmung, einer Visuseinschränkung links sowie einer Lese- und Rechtschreibschwäche.
Auf seinen Antrag vom 28.03.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger eine stationäre Heilbehandlung in der Reha-Klinik H in B ... Die Entlassung erfolgte am 28.6.2006 als arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und mit der Einschätzung eines vollschichtiges Leistungsvermögens für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne längere LWS-Zwangshaltungen und ohne regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 10 bis 15 kg.
Am 13.07.2006 beantragte der Kläger die Umdeutung seines Reha-Antrages in einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Am 02.10.2006 beantragte er Rente wegen Erwerbsminderung ohne Einschränkung.
Die Beklagte zog ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bei (Tätigkeit als Schlosser nicht mehr möglich; vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne ständiges Gehen und oder Stehen ohne Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 10 kg) und holte ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. K. ein (Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit unter drei Stunden; Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne regelmäßige Überkopfarbeit und ohne Hebe- und Tragebelastung über 10 bis gelegentlich 15 kg).
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 13.10.2006 und Widerspruchsbescheid vom 05.02.2007 ab. Zwar sei der Kläger als Facharbeiter anzusehen. Indes sei er noch in der Lage, eine ihm sozial zumutbaren Tätigkeit als Werkzeuglagerverwalter im Metallbereich oder als Poststellenmitarbeiter auszuüben. Er sei daher nicht berufsunfähig und auch im Übrigen nicht erwerbsgemindert.
Am 05.03.2007 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Das Sozialgericht hat u.a. schriftliche sachverständige Zeugenaussagen behandelnder Ärzte, des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin L.-S. (Leistungsvermögen entsprechend dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik H ) und des Neurologen und Psychiaters Th. (aus psychischen Gründen Leistungsfähigkeit nicht über 3 Stunden), eingeholt. Darüber hinaus haben der Facharzt für Orthopädie Dr. C. (vollschichtige Leistungsfähigkeit für die Tätigkeit eines Werkzeuglagerverwalters im Metallbereich und eines Poststellenmitarbeiters) sowie die Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. und - auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - Dr. W. (Leistungseinschätzung jeweils 6 Stunden und mehr für die Tätigkeit eines Werkzeuglagerverwalters im Metallbereich und eines Poststellenmitarbeiters) schriftliche Sachverständigengutachten erstattet.
Mit Urteil vom 30.10.2008 hat das Sozialgericht die Klage unter Darlegung der Rechtsgrundlagen für die begehrte Rente (§§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da er unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage sei, die ihm sozial zumutbare Tätigkeit eines Mitarbeiters einer Poststelle mindestens 6 Stunden täglich auszuüben. Seine Lese- und Rechtschreibschwäche stehe dem nicht entgegen, da das Lesen von Langtexten bei dieser Tätigkeit nicht erforderlich sei. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 09.01.2009 zugestellt worden.
Am 20.01.2009 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, er könne die Tätigkeiten eines Werkzeuglagerverwalters im Metallbereich und eines Poststellenmitarbeiters unter betriebsüblichen Bedingungen nicht mehr ausüben. Er müsse sich zur Entlastung der Wirbelsäule dreimal am Tag für 20 bis 30 Minuten auf den Rücken legen. Darüber hinaus sei seine Lese- und Rechtschreibschwäche lediglich bagatellisierend berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.10.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe sowie auf die beigezogenen Renten- und Rehaakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil vom 30.10.2008 unter Bezugnahme auf die überzeugende Leistungseinschätzung sämtlicher Sachverständiger ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren auszuführen, dass die gerichtlichen Sachverständigen übereinstimmend das Erfordernis betriebsunüblicher Arbeitsbedingungen bzw. betriebsunüblicher Pausen verneint haben. Auch hat hinsichtlich der Lese- und Rechtschreibschwäche des Klägers selbst Dr. W. - der von entsprechenden Einschränkungen ausgegangen ist - die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters als dem positiven Leistungsbild entsprechend eingestuft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker und war zuletzt ab 1991 als Betriebsmechaniker bzw. -schlosser bei der Firma L. beschäftigt. Ab dem 15.05.2006 bestand zunächst Arbeitsunfähigkeit. Nunmehr ist der Kläger arbeitslos.
Der Kläger leidet im Wesentlichen an chronisch rezidivierenden Lumbalgien bei Bandscheibenvorfall L4/L5 links und Protrusion derselben Bandscheibe rechts ohne radikuläre Störungen, einer endgradigen Funktionseinschränkung der linken Schulter, einer Epicondylopathie des rechten Ellenbogens, chronisch rezidivierenden Cervikocephalgien, Migräneanfällen, einer somatoformen Schmerzstörung, einer depressiven Verstimmung, einer Visuseinschränkung links sowie einer Lese- und Rechtschreibschwäche.
Auf seinen Antrag vom 28.03.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger eine stationäre Heilbehandlung in der Reha-Klinik H in B ... Die Entlassung erfolgte am 28.6.2006 als arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und mit der Einschätzung eines vollschichtiges Leistungsvermögens für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne längere LWS-Zwangshaltungen und ohne regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 10 bis 15 kg.
Am 13.07.2006 beantragte der Kläger die Umdeutung seines Reha-Antrages in einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Am 02.10.2006 beantragte er Rente wegen Erwerbsminderung ohne Einschränkung.
Die Beklagte zog ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bei (Tätigkeit als Schlosser nicht mehr möglich; vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne ständiges Gehen und oder Stehen ohne Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 10 kg) und holte ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. K. ein (Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit unter drei Stunden; Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne regelmäßige Überkopfarbeit und ohne Hebe- und Tragebelastung über 10 bis gelegentlich 15 kg).
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 13.10.2006 und Widerspruchsbescheid vom 05.02.2007 ab. Zwar sei der Kläger als Facharbeiter anzusehen. Indes sei er noch in der Lage, eine ihm sozial zumutbaren Tätigkeit als Werkzeuglagerverwalter im Metallbereich oder als Poststellenmitarbeiter auszuüben. Er sei daher nicht berufsunfähig und auch im Übrigen nicht erwerbsgemindert.
Am 05.03.2007 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Das Sozialgericht hat u.a. schriftliche sachverständige Zeugenaussagen behandelnder Ärzte, des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin L.-S. (Leistungsvermögen entsprechend dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik H ) und des Neurologen und Psychiaters Th. (aus psychischen Gründen Leistungsfähigkeit nicht über 3 Stunden), eingeholt. Darüber hinaus haben der Facharzt für Orthopädie Dr. C. (vollschichtige Leistungsfähigkeit für die Tätigkeit eines Werkzeuglagerverwalters im Metallbereich und eines Poststellenmitarbeiters) sowie die Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. und - auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - Dr. W. (Leistungseinschätzung jeweils 6 Stunden und mehr für die Tätigkeit eines Werkzeuglagerverwalters im Metallbereich und eines Poststellenmitarbeiters) schriftliche Sachverständigengutachten erstattet.
Mit Urteil vom 30.10.2008 hat das Sozialgericht die Klage unter Darlegung der Rechtsgrundlagen für die begehrte Rente (§§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da er unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage sei, die ihm sozial zumutbare Tätigkeit eines Mitarbeiters einer Poststelle mindestens 6 Stunden täglich auszuüben. Seine Lese- und Rechtschreibschwäche stehe dem nicht entgegen, da das Lesen von Langtexten bei dieser Tätigkeit nicht erforderlich sei. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 09.01.2009 zugestellt worden.
Am 20.01.2009 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, er könne die Tätigkeiten eines Werkzeuglagerverwalters im Metallbereich und eines Poststellenmitarbeiters unter betriebsüblichen Bedingungen nicht mehr ausüben. Er müsse sich zur Entlastung der Wirbelsäule dreimal am Tag für 20 bis 30 Minuten auf den Rücken legen. Darüber hinaus sei seine Lese- und Rechtschreibschwäche lediglich bagatellisierend berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.10.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe sowie auf die beigezogenen Renten- und Rehaakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil vom 30.10.2008 unter Bezugnahme auf die überzeugende Leistungseinschätzung sämtlicher Sachverständiger ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren auszuführen, dass die gerichtlichen Sachverständigen übereinstimmend das Erfordernis betriebsunüblicher Arbeitsbedingungen bzw. betriebsunüblicher Pausen verneint haben. Auch hat hinsichtlich der Lese- und Rechtschreibschwäche des Klägers selbst Dr. W. - der von entsprechenden Einschränkungen ausgegangen ist - die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters als dem positiven Leistungsbild entsprechend eingestuft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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