Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 1743/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 1574/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Februar 2008 wird in Ziffer 1 wie folgt berichtigt: Der Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 30. Mai 2006 wird insoweit aufgehoben, als darin die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 685,17 EUR festgesetzt worden ist.
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und deren Erstattung sowie gegen den Ersatz der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der am 4. November 1961 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 1994 bei der Firma Cl. Saulgau GmbH als Montagearbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Zum 31. Dezember 1994 endete das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag mit Zahlung einer Abfindung in Höhe von 28.000,00 DM. Die Beklagte (damals Bundesanstalt für Arbeit, jetzt Bundesagentur für Arbeit) stellte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1995 das Ruhen des Arbeitslosengeld-anspruches fest und bewilligte für die Zeit vom 1. April 1995 bis 19. April 1996 Arbeitslosengeld (Alg). Am 17. April 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten Alhi. In dem Antragsformular verneinte er, über Einkommen und Vermögen zu verfügen. Mit Bescheid vom 2. Mai 1996 bewilligte die Beklagte daraufhin Alhi für die Zeit vom 20. April bis 31. August 1996 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 770,00 DM (wöchentlicher Leistungssatz 255,60 DM). Mit Änderungsbescheid vom 16. April 1999 wurde dem Kläger Alhi für den Zeitraum vom 20. April bis 31. August 1996 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts in Höhe von 820,00 DM bewilligt (wöchentlicher Leistungssatz 267,60 DM).
Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 übersandte das Hauptzollamt Stuttgart der Agentur für Ar-beit Balingen, dort eingegangen am 14. Februar 2005, einen Überweisungsträger, aus dessen Eintragungen sich ergibt, dass der Kläger am 3. April 1995 unter seinem Namen, seiner An-schrift und seinen Passdaten über die Dresdner Bank AG, Frankfurt am Main, einen Kreditbrief der T.C. Merkez Bankasi - Türkische Zentralbank - (TCMB), Ankara, mit einer Kreditbrieflauf-zeit von zwei Jahren in Höhe von 20.000,00 DM erworben hatte.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt habe. Ihm habe im Bewilligungszeitraum Vermögen in Höhe von 20.000,00 DM zur Verfügung gestanden, das er nach Abzug eines Freibetrags in Höhe von 8.000,00 DM und unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 770,00 DM wöchentlich zur Bedarfsdeckung im Zeitraum vom 20. April bis 2. August 1996 hätte einsetzen müssen. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 2005, er habe im genannten Zeit-raum 1996 keine Kapitalanlagen im Ausland gehabt. In seinem Antrag vom 20. April 1996 habe er nicht grob fahrlässig falsche Angaben gemacht.
Mit Bescheid vom 3. Januar 2006 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 20. April bis 2. August 1996 zurück und forderte den Kläger auf, die in diesem Zeitraum zu Unrecht gezahlte Alhi in Höhe von 1.960,29 EUR sowie die im selben Zeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 633,07 EUR bzw. 57,90 EUR, zusammen 690,97 EUR, zu erstatten.
Hiergegen legte der Kläger am 19. Januar 2006 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, die Einzahlung sei schon am 3. April 1995, also ein Jahr vor dem Antrag auf Alhi, er-folgt. Der Kreditbrief habe zwar eine Laufzeit von zwei Jahren gehabt, er habe aber jederzeit darüber verfügen können. Außerdem habe er in der Vergangenheit auch für seinen in Rente be-findlichen Vater oder seinen Onkel gefälligkeitshalber Geldüberweisungen vorgenommen. Nach seiner Erinnerung handle es sich bei dem fraglichen Geld nicht einmal um sein eigenes Vermö-gen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegrün-det zurück. Da der Kreditbrief am 3. April 1995 mit einer Laufzeit von zwei Jahren erworben worden sei, sei davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20. April 1996 noch über das genannte Vermögen verfügt, diesen Sachverhalt im Antrag jedoch nicht offengelegt habe.
Am 27. Juni 2006 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und weiter vorgetragen, er habe im Jahr 1996 keinerlei anrechenbares Vermögen gehabt. Soweit er in der Vergangenheit irgendwelche Einzahlungen oder Überweisungen vorgenommen habe, sei dies allenfalls für seinen Vater oder für seinen Onkel geschehen, die sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Türkei aufgehalten hätten. In weiteren Schreiben an das SG hat er sich wie folgt eingelassen: Nachdem sein Vater Anfang 1993 in Altersrente gegangen sei, habe dieser sich nahezu aus-schließlich in der Türkei aufgehalten. Die Rentenzahlungen seien jedoch weiter auf das Konto seines Vaters in Deutschland bei der Kreissparkasse Bad Saulgau überwiesen worden. Für dieses Konto habe er, der Kläger, nicht nur eine Bankvollmacht, sondern auch die Bankkarte des Vaters erhalten, mit der er die eingehenden Rentenbeträge abgehoben, gesammelt und dann in einem größeren Betrag in die Türkei transferiert habe, und zwar bevor er selbst in die Türkei gereist sei, um dann vor Ort den Betrag gemeinsam mit dem Vater bzw. einer Schwester abzuheben und dem Vater zu übergeben. In dieser Weise sei auch mit dem streitgegenständlichen Geldbetrag von 20.000,00 DM verfahren worden. Nachdem er die Beträge abgehoben habe, habe er sie über die Dresdner Bank einbezahlt und in die Türkei transferieren lassen. Von der Bank in der Türkei habe er eine entsprechende Rückbestätigung bekommen, mit der er wie regelmäßig in die Türkei gereist sei. Dort habe er gemeinsam mit dem Vater vor Ort den Betrag für diesen abgehoben. Bei diesen Transaktionen, insbesondere bei der Abhebung des Geldes in der Türkei, sei jeweils seine Schwester des Klägers, Frau M. Z., anwesend gewesen, die als Zeugin zur Verfügung stehe.
Auf Bitte des SG, eine Bankauskunft der TCMB dazu vorzulegen, wann die im April 1995 ange-legte Kapitalanlage in Höhe von 20.000,00 DM wieder aufgelöst bzw. abgehoben worden sei, hat der Kläger mit Schreiben vom 10. September 2007 mitgeteilt, er habe keinerlei Möglichkeit, die angeforderte Bankauskunft einzuholen bzw. vorzulegen. Zu entsprechenden Auskünften sei die Bank nicht mehr in der Lage bzw. bereit, zumal der Vorgang bereits über zehn Jahre zurück-liege. Die von Seiten des Gerichts erbetenen Nachweise dafür, dass die Bank nicht in der Lage bzw. nicht bereit sei, ihm Auskunft zu erteilen, hat der Kläger in der Folgezeit nicht vorgelegt, sondern mitgeteilt, dass ihm auch dies nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 teilte die Beklagte dem SG mit, sie habe übersehen, dass im Jahr 1999 eine Nachzahlung für den hier maßgeblichen Zeitraum erfolgt sei, mit der Folge, dass nicht von einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 770,00 DM, sondern von 820,00 DM auszugehen sei. Bedürftigkeit habe daher für die Zeit vom 20. April bis 26. Juli 1996 (= 14 Wochen) nicht bestanden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung des SG am 20. Februar 2008 hat die Beklagte die streit-gegenständliche Forderung bezüglich der Alhi auf 1.915,50 EUR, bezüglich der Krankenversiche-rungsbeiträge auf 629,21 EUR und hinsichtlich der Pflegeversicherungsbeiträge auf 55,96 EUR redu-ziert und insoweit ein vom Kläger angenommenes Teilanerkenntnis abgegeben.
Der Kläger hat hier weiter vorgetragen, er transferiere noch immer Geld in die Türkei, bei-spielsweise die Betriebsrente seines Onkels. Für seinen Vater habe er teilweise die Altersrente in die Türkei überwiesen, teilweise in bar das Geld selbst überbracht, teilweise es überbringen las-sen. Die Überweisung an die TCMB sei einmalig gewesen, sonst habe er an andere Banken überwiesen. An die einzelnen Summen, die er überwiesen habe, könne er sich nicht genau erin-nern; sein Vater habe insgesamt eine Rente von ca. 1.800,00 DM bezogen. Alle paar Monate habe er die Rente dann überwiesen bzw. selbst dorthin gebracht. 1995 habe er direkt an die Post-anschrift überwiesen, denn es habe dort kein Konto gegeben. Mit dem Überweisungsbeleg von 20.000,00 DM sei er zur TCMB gegangen und habe das Geld dort wieder abgehoben. Er habe dort kein Konto gehabt. Wann er das Geld abgehoben habe, wisse er nicht ganz genau, er denke Anfang Juni, anlässlich seines Türkeiaufenthalts. Seine Abfindung in Höhe von 28.000,00 DM, die er kurz zuvor erhalten habe, habe nichts mit den 20.000,00 DM zu tun, die er in die Türkei überwiesen habe.
Mit Urteil vom 20. Februar 2008 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2006 insoweit aufgehoben, als darin die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 690,97 EUR angeordnet ist, und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) seit 1. Januar 2005 keine Anspruchsgrundlage mehr für die Erstattung von zu Unrecht geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bei Beziehern von Alhi sei. Die Beklagte habe je-doch zu Recht die Bewilligung der Alhi zurückgenommen und die Erstattung des ausbezahlten Betrags gefordert. Der Kläger müsse sich aufgrund einer Umkehr der Beweislast den Umstand zurechnen lassen, dass auch nach Abschluss der Ermittlungen nicht feststehe, ob er im Bewilli-gungszeitraum den Betrag von 20.000,00 DM bereits abgehoben und weitergegeben habe.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. und der Beklagten am 14. März 2008 zugestellte Urteil haben beide Beteiligte am 2. April 2008 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Berufung darauf hingewiesen, dass beim Bundessozial-gericht (BSG) Verfahren zur Frage, ob Empfänger von Alhi nach Rücknahme der Leistungsbe-willigung auch nach dem 1. Januar 2005 zum Ersatz der Beiträge für die Kranken- und Pflege-versicherung verpflichtet seien, anhängig seien.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung weiter vorgetragen, ihm sei zwar eine Abfin-dung in Höhe von 28.000,00 DM bezahlt worden, nach Abzug der Steuern sei jedoch ein Netto-betrag von allenfalls 17.000,00 DM bis 18.000,00 DM verblieben. Da er in der Folgezeit eine dreimonatige Sperrzeit erhalten habe, habe er in diesem Zeitraum seinen Lebensunterhalt auch aus der Abfindung finanzieren müssen. Außerdem habe er zum damaligen Zeitpunkt einen VW-Bus in ein Wohnmobil umgebaut und hierfür entsprechende Geldmittel benötigt. Der am 3. April 1995 erworbene Kreditbrief sei keine Geldanlage, sondern eine Überweisung in die Türkei ge-wesen. Mit diesem Kreditbrief habe er nämlich unter Verzicht auf Zinsen jederzeit das Geld in der Türkei abheben können. Es sei ihm nicht möglich, Kontoauszüge oder Ein- und Auszah-lungsbelege bei der TCMB zu erhalten. Er bekomme als Deutscher von dieser Bank keinerlei Auskünfte sowie keinerlei Bestätigungen für eine Auskunftsverweigerung. Er habe die Transak-tion über die TCMB gewählt, weil es ein völlig sicherer und zudem kostenloser Weg gewesen sei, den erheblichen Betrag in die Türkei zu transferieren. Eine Mitnahme des Geldes anlässlich der Reise in die Türkei sei zu gefährlich gewesen. Andere Überweisungswege, wie sie in der Vergangenheit bereits teilweise genutzt worden seien, hätten entsprechende Kosten verursacht.
Wie aus den von der Kreissparkasse Saulgau dem Senat übersandten Kontoauszügen des Giro-kontos des Vaters des Klägers, R. Z., (Kontonummer ), zu ersehen ist, wurden die-sem Konto monatlich Rentenzahlungen der RRST Augsburg in Höhe von 1.298,26 DM bzw. 1.305,25 DM und der Cl. S. GmbH in Höhe von 192,98 DM/Monat gutgeschrieben. Das Konto wies zum 30. Dezember 1994 ein Guthaben in Höhe von 24.433,05 DM aus. Wie sich aus den vorgelegten Auszahlungsquittungen ergibt, hat der Kläger von diesem Girokonto am 23. Januar 1995 in bar 1000,00 DM und am 27. Januar 1995 ebenfalls in bar 23.430,00 DM abgehoben.
Auf Anfrage des Senats teilte die Dresdner Bank unter dem 4. August 2008 mit, es werde bestä-tigt, dass der Kläger einen Betrag in Höhe von 20.000,00 DM auf das Konto der TCMB zum Erwerb eines Kreditbriefs mit 2-jähriger Laufzeit eingezahlt habe. Hierbei handle es sich um ein in den Neunzigerjahren durchaus gebräuchliches Vorgehen türkischer Mitbürger. Die Dresdner Bank sei lediglich mit der Entgegennahme der Gelder und Weiterleitung an die TCMB beauf-tragt gewesen.
Mit Schreiben vom 3. September 2008 hat der Senat bei der TCMB, Frankfurt, unter Beifügung einer vom Kläger abgegebenen Erklärung, die TCMB betreffend des Überweisungsvorgangs vom 3. April 1995 über 20.000,00 DM von ihrer Schweigepflicht/Geheimhaltungspflicht gegen-über dem LSG zu entbinden, um Mitteilung gebeten, welches Bankgeschäft sich aus dem beige-fügten Überweisungsbeleg vom 3. April 1995 genau ersehen lasse, welche Bedeutung der ange-gebenen Kreditbrieflaufzeit zukomme, ob diese einer Verfügung über das Guthaben vor Ablauf der Laufzeit entgegenstehe und ob es notwendig sei, für eine solche Überweisung ein Konto bei der Bank zu haben, um auf diese Weise über den Geldbetrag verfügen zu können. Unter dem 19. September 2008 teilte die TCMB mit, dass Fremdwährung-Sparkonten nur bei der Zentral-bank der Republik Türkei eingerichtet werden könnten und den türkischen Gesetzen unterlägen. Jegliche Informationen zu derartigen Konten würden als vertraulich betrachtet und nur dem Kon-teninhaber bzw. seinem rechtlichen/vertraglichen Vertreter und den türkischen Justiz- und Ver-waltungsbehörden übermittelt. Da Justiz- und Verwaltungsbehörden eines fremden Staates in diesem Zusammenhang nach türkischem Gesetz nicht als befugte Stellen gälten, sei jegliche In-formation aufgrund von Anfragen zu diesen Konten seitens ausländischer Personen oder Behör-den gemäß den Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zu behandeln. Es sei daher erforderlich, die Informationsanfrage bezüglich der Fremdwährung-Sparkonten dem Justizministerium der Republik Türkei, Generaldirektion Internationales Recht und auswärtige Angelegenheiten zuzuleiten und zwar auf dem Weg der Rechtshilfe gemäß den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und dem europäischen Übereinkommen zur Übermittlung von Anträgen auf Rechtshilfe. Im Übrigen sei die Erklärung zur Freistellung von der Verpflichtung zur Nichtoffenlegung von Berufsgeheimnissen, die dem Schreiben des Senats beigelegen habe, nach türkischem Recht nicht annehmbar.
Auf Anfrage des Senats hat die Cl. S. GmbH unter dem 20. Februar 2009 mitgeteilt, die an den Kläger ausbezahlte Abfindung sei als klassische Bruttoabfindung gemäß § 34 Einkommensteu-ergesetz in Höhe von 28.000,00 DM in die Bilanz eingestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe noch ein Abfindungsfreibetrag in Höhe von 24.000,00 DM gegolten, sodass lediglich die restli-chen 4.000,00 DM als Bruttobetrag zu versteuern gewesen seien.
Auf Nachfrage hat der Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 2009 mitgeteilt, die Kontoauszüge für sein Giro- bzw. Gehaltskonto für den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis 30. Juni 1995 lä-gen ihm nicht mehr vor. Nachdem die zehnjährige Aufbewahrungsfrist abgelaufen sei, seien die Kontoauszüge auch nicht mehr bei seiner Bank greifbar. Die Sachbearbeiterin dort habe ihm jedoch mitgeteilt, dass die Überweisungsträger möglicherweise noch auf Mikrofilm vorhanden seien. Die für die Wiederherstellung der Kontoauszüge entstehenden Kosten könne er nicht tra-gen. Er entbinde jedoch seine Bank von ihrer gesetzlichen Schweigepflicht und sei mit der An-forderung der Auszüge durch das Gericht ausdrücklich einverstanden. Er könne auch nicht ange-ben, wann er im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 1994 und dem 31. Dezember 1995 in die Türkei gereist sei. Er sei ab dem Jahr 1991/92 wegen der Balkankrise nicht mehr mit dem PKW in die Türkei gefahren, sondern bis ins Jahr 2005 in die Türkei geflogen. Wann konkret diese Reisen stattgefunden hätten, wisse er nicht mehr, zumal diese Vorgänge 14 Jahre zurücklägen. Es sei ihm auch nicht mehr bekannt, ob und wann sein Vater in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 1994 und 31. Dezember 1995 in der Bundesrepublik Deutschland gewesen sei oder ob andere nahe Verwandte, wie z.B. sein Onkel in diesem Zeitraum in die Türkei gereist seien.
Unter dem 13. März 2009 hat der Kläger ein in türkischer Sprache abgefasstes Schreiben vom 11. März 2009, das mit dem Absender M. Z.,. Nr. 1, A., jedoch oh-ne Adresse versehen ist, übersandt und darauf hingewiesen, dass dieses Exemplar vorab per In-ternet übermittelt worden sei. Dem am 8. April 2009 übersandten Original war ein Kuvert nicht beigefügt. In dem Schreiben erklärt M. Z., dass die Rentenzahlungen für ihren Vater R. Z., der im Jahre 1993 in die Rente gegangen sei, von ihrem Bruder M. Z. bis zu seinem Tod am 17. Ok-tober 2001 an ihn weitergeleitet worden seien. Ferner erkläre sie, dass er die bei der türkischen Zentralbank (TCMB), Filiale I., summierten Rentenzahlungen i. H. v. 20.000 DM, welche ihr Bruder M. Z. aus Deutschland geschickt habe, schätzungsweise im Juni 1995 bei der Filiale der Bank ihrem Vater übergeben habe.
Auf Ersuchen des Senats hat die Hohenzollerische Landesbank Kreissparkasse Sigmaringen die das Konto des Klägers bei der Kreissparkasse Saulgau Nr. betreffenden Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis 30. Juni 1995 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Cl. S. GmbH am 29. November 1994 eine Gehaltszahlung in Höhe von 4233,30 DM und am 30. Dezember 1994 eine Zahlung von 29264,49 DM überwiesen hat. Am 3. April 1995 hat der Kläger 20.000 DM in bar von seinem Konto abgehoben.
Mit Schreiben vom 29. April 2009 hat der Kläger hierzu weiter vorgetragen, dass er auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich vorliegenden Kontoauszüge nachdrücklich darauf hinweise, dass er zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Bezugs von Alg (richtig: Alhi) über keine fi-nanziellen Mittel mehr verfügt habe, die dem Bezug von Alhi entgegen gestanden hätten. Auf-grund des langen Zeitablaufs sei ihm nicht mehr bewusst gewesen, dass er am 3. April 1995 tat-sächlich von seinem Konto 20.000,00 DM in bar abgehoben habe und dann am gleichen Tag dieser Betrag in die Türkei transferiert worden sei. Er habe zum damaligen Zeitpunkt eine drei-monatige Sperzeit gehabt und insbesondere den Kauf eines Wohnmobils sowie dessen kosten-aufwendige Reparatur/Ausstattung finanziert. Hierzu seien die vom Konto des Vaters abgehobe-nen Beträge verwandt worden. Gewissermaßen zurückerstattet worden seien diese Beträge mit der Transaktion der 20.000,00 DM in die Türkei, wobei dieser Betrag vom Konto des Klägers abgehoben worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Februar 2008 abzuändern und den Be-scheid der Beklagten vom 3. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2006 insgesamt aufzuheben sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Februar 2008 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte nochmals auf die beim BSG anhängigen Revisionsverfahren verwiesen.
Mit vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten vom 17. Juni 2009 hat sie den Bescheid vom 3. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2006 aufgeho-ben, soweit die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 27. Juli bis 2. Au-gust 1996 zurückgenommen worden ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 153 Abs. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgemäß eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG). Dem steht nicht entgegen, dass der Wert des Beschwerde-gegenstandes mit Wirkung zum 1. April 2008 für Klagen der vorliegenden Art von bisher 500 EUR auf nunmehr 750 EUR angehoben worden ist (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. d. F. des Art. 1 Nr. 24a des SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)). Diesen Wert erreicht die Beschwer der Beklagten zwar nicht, da sie lediglich mit einem Betrag von 690,97 EUR (nach Be-richtigung: 685,17 EUR) unterlegen war. Die seit 1. April 2008 geltende höhere Berufungssumme (750 EUR) findet im vorliegenden Fall jedoch noch keine Anwendung, weil noch vor der Rechtsän-derung das Urteil der Beklagten zugestellt worden war. In diesem Fall streiten der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Rechts mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und des Verbots rückwirkender Belastungen (vgl. Hauck in jurisPR-SozR 17/2008, Anm. 4 unter 6). Nach dem Grundsatz des intertemporalen Rechts ist ein Rechtssatz grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden (vgl. zur st. Rspr. des BSG Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 11/07 R - (juris)). Bezogen auf das Prozess-recht ergibt sich hieraus, dass Änderungen des Verfahrensrechts grundsätzlich auch in schon anhängigen Verfahren zu beachten sind (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 -, BVerfGE 87, 48 f.; BSG, Urteile vom 18. Sep-tember 1997 - 11 Rar 9/97 - und vom 19. März 1998 - B 7a AL 44/97 R -). Die insoweit beste-hende Freiheit des Gesetzgebers, Rechtsschutzmöglichkeiten einzuschränken, findet ihre Grenze allerdings in den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und des Rückwirkungsverbots. Dies führt zum einen dazu, dass eine prozess-rechtliche Einschränkung der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln oder die Verschärfung ihrer Zu-lässigkeitsvoraussetzung grundsätzlich nicht für solche Rechtsbehelfe gilt, die noch nach altem Rechtszustand zulässig eingelegt worden waren (BVerfG, a.a.O. m.w.N.; vgl. zum SGGArbG-GÄndG LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2008 - L 19 AL 31/08 -). Zum Schut-ze des Vertrauens der Beteiligten auf ein faires Gerichtsverfahren gemäß Art. 19 Abs. 4 Grund-gesetz (GG) und Art. 20 Abs. 3 GG muss aber in den Fällen, in denen fristgemäß und entspre-chend den Anforderungen in der zum Zeitpunkt der angegriffenen Rechtsentscheidung zutref-fenden Rechtsmittelbelehrung das Rechtsmittel eingelegt wird, eine weitere zeitliche Rückverla-gerung auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung erfolgen (so z. B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2008 - L 12 AS 1587/08 -; ebenso Hauck, a. a. O.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 2a, vor § 143 Rdnr. 10e; ders., NJW 2008, 1258, 1261, zur vergleichbaren Situation bei früheren Rechtsände-rungen; vgl. BSG, SozR Nr. 3 zu § 143 SGG und Nr. 9 zu § 149 SGG; a. A. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. Juli 2008 - L 3 B 398/08 AS ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Be-schluss vom 28. April 2008 - L 15 B 94/08 SO - (beide juris)). Dies gebietet auch der als Aus-formung des Rechtsstaatsprinzips in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Bestimmtheit und Rechtsmittelklarheit, der verlangt, dass dem Rechtsuchenden der Weg zu einer Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens hinreichend klar vorgezeichnet wird. Er muss insbesondere erkennen können, welches Rechtsmittel in Be-tracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 49, 148 (164); 87, 48 (65); 107, 395 (416 f.)). Wird - wie hier - die Entscheidung vor dem In-krafttreten der Gesetzesänderung verkündet (20. Februar 2008) und zugestellt (7. bzw.14. März 2008) muss auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung die alte Beschwerdewertgrenze für Kläger und Beklagte gelten, zumal das erstinstanzliche Gericht bei Überschreiten des zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Beschwerdewerts von 500 EUR die Berufung auch dann nicht zulassen könnte, wenn der Beschwerdewert von 750 EUR nicht überschritten ist und das Ende der Rechtsbehelfsfrist nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt. Ebensowenig könnte der beschwerte Beteiligte eine entsprechende Zulassung im erstinstanzlichen Verfahren beantra-gen und wäre entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG auf die Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt. Um noch nach alter Rechtslage Berufung einlegen zu können, würde sich für ihn im schlechtesten Fall die Rechtsbehelfsfrist auf nur einen Tag ver-kürzen. Da die Rechtsmittelbelehrung vorliegend bezogen auf den Zeitpunkt der Verkündung und der Zustellung zutreffend als Rechtsmittel die Berufung nennt, würde sich auch nicht über § 66 Abs. 2 SGG die Rechtsmittelfrist auf ein Jahr verlängern. All dem kann nur begegnet wer-den, wenn für die Frage der Anwendbarkeit des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in alter oder neu-er Fassung nicht auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs, sondern auf den der Ver-kündung bzw. bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung auf den der Zustellung der erst-instanzlichen Entscheidung abgestellt wird.
Soweit der Senat den Urteilstenor des SG neu gefasst hat, wurde dem Umstand Rechnung getra-gen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG die streitgegenständliche Forderung hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung auf 629,21 EUR und hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung auf 55,96 EUR, insgesamt also auf 685,17 EUR reduziert hat. Dass gleichwohl im Tenor der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids in-soweit aufgehoben wurde, als darin die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 690,97 EUR angeordnet ist, stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die durch das Rechtsmittelgericht berichtigt werden kann (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a. a. O., § 138 Rdnrn. 4, 4a).
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind unbegründet.
Das SG hat zu Recht den Bescheid der Beklagten aufgehoben, soweit diese Ersatz für von ihr während des Zeitraums vom 20. April bis 26. Juli 1996 für den Kläger gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fordert. Es fehlt insoweit die für jede belastende behördliche Maß-nahme notwendige Rechtsgrundlage. Eine direkte Anwendung des § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III i. d. F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in Kraft getreten am 1. Januar 2005, scheidet seinem Wort-laut nach aus, nachdem durch das Änderungsgesetz das Wort "Arbeitslosenhilfe" in § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III gestrichen worden ist. In der jetzigen Fassung dieser Vorschrift besteht nur noch für Bezieher von Alg oder Unterhaltsgeld die Verpflichtung zum Ersatz von Beiträgen zur ge-setzlichen Krankenversicherung und über die Bezugnahme in Abs. 5 auf Abs. 1 auch von Beiträ-gen zur sozialen Pflegeversicherung, soweit die Bundesagentur die Entscheidung über die Leis-tung rückwirkend aufgehoben hat und die Leistung zurückgefordert worden ist. Da vorliegend erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen wurde (vgl. zur Rechtslage, wenn ein rechtmäßiger Aufhebungsbescheid noch im Jahr 2004 er-gangen ist: BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 11/07 R - (juris)), fehlte zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Geltungszeitraumprinzips eine Rechtsgrundlage für einen Ersatzan-spruch. Eine erweiternde oder analoge Anwendung des § 335 SGB III auch auf Bezieher von Alhi entsprechend der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage ist aufgrund der vom Gesetzgeber bewusst und gewollt beschlossenen Herausnahme der Alhi aus dem Anwendungs-bereich der Norm trotz der dadurch geschaffenen planwidrigen Gesetzeslücke nicht möglich. Der Senat folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des 12. Senats des LSG Baden-Württemberg und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dort getroffenen und im Einzelnen weiter begründeten Entscheidungen (Urteile vom 15. Dezember 2006 - L 12 AL 3427/06 -, 12. September 2008 - L 12 AL 607/08 -, nicht rechtskräftig [BSG - B 11 AL 32/08 R -] und - L 12 AL 1665/08 -, nicht rechtskräftig [BSG - B 11 AL 31/08 R -]; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2008 - L 8 AL 4520/07 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Januar 2007 - L 12 AL 121/06 -, (alle juris); vgl. auch Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 335 Rdnr. 37; Düe in Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 335 Rdnr. 1).
Zu Recht hat die Beklagte hingegen den Bescheid über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 20. April bis 26. Juli 1996 zurückgenommen und Erstattung der in dieser Zeit gezahlten Alhi in Höhe von 1915,50 EUR gefordert.
Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist § 45 Zehntes Buch Sozialge-setzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungs-akt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Ein-schränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Ein rechtswidriger begünstigen-der Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Inte-resse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X), wobei Schutzwürdigkeit in der Regel dann vorliegt, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder Vermö-gensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rück-gängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte al-lerdings u. a. nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vor, ist der Verwaltungsakt abweichend von den allgemeinen Regelungen zwingend auch mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 45 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III). Die Alhi-Bewilligung war von Anfang an rechtswidrig, da der Kläger in der streitigen Zeit vom 20. April bis 26. Juli 1996 nicht bedürftig war. Maßgebend sind hierbei die während des Aufhe-bungszeitraums (1996) geltenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) und der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929) in den jeweils geltenden Fassungen. Wesentlich ist danach, dass die Bedürftigkeit zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi zählt (§ 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG) und dass u. a. nach § 137 Abs. 2 AFG der Arbeitslose nicht be-dürftig i. S. des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Ge-währung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. Wann dies der Fall ist, wird durch die auf der Grundlage des § 137 Abs. 3 AFG ergangene AlhiV in ihren §§ 6 bis 9 weiter determiniert. Ver-mögen ist danach zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000 DM übersteigt (vgl. § 6 Abs. 1 AlhiV). Entscheidend ist somit, ob dem Kläger zum maßgeblichen Stichtag des Alhi-Beginns (vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 12; BSGE 87, 143 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 8) am 20. April 1996 verwertbares Vermögen zur Verfügung stand. Dies ergibt sich hier zur sicheren Überzeugung des Gerichts, ohne dass es auf eine Beweislast-entscheidung ankäme, daraus, dass der Kläger am 3. April 1995 20.000,00 DM als Kreditbrief mit einer Laufzeit von zwei Jahren bei der TCMB angelegt hat, was von ihm auch nicht bestrit-ten wird. Die Einlassung des Klägers, er habe diese Geldanlage im Juni/Juli 1995 anlässlich ei-nes Besuchs in der Türkei aufgelöst und das Geld seinem Vater übergeben, hält das Gericht da-gegen für nicht glaubhaft. Stattdessen ist aufgrund fehlender sonstiger glaubhafter Angaben des Klägers davon auszugehen, dass er den Kreditbrief während der gesamten Laufzeit von zwei Jahren besessen hat. Soweit der Kläger Angaben gemacht hat, ist sein Vorbringen widersprüchlich, in sich nicht schlüssig, in wesentlichen Punkten völlig lebensfremd und daher insgesamt nicht glaubhaft. Noch im Erörterungstermin am 26. Februar 2009 hat er - wie während des gesamten Verfahrens zuvor - darauf bestanden, dass es sich bei dem angelegten Betrag nicht um sein Geld, sondern um die Rentenzahlungen seines Vaters gehandelt habe, die er auf diesem Wege an ihn in die Türkei überwiesen habe. Dass der Kläger insoweit falsche Angaben gemacht und damit Behör-den und Gerichte zu täuschen versucht hat, ergibt sich aus den folgenden vom Kläger nicht er-klärten Widersprüchen und Ungereimtheiten: Zunächst hatte der Kläger angegeben, er habe die monatlichen Rentenzahlungen mittels Bankkarte abgehoben, gesammelt und dann in einem grö-ßeren Betrag in die Türkei überwiesen. So sei er auch mit dem hier maßgeblichen Betrag von 20.000 DM verfahren. Wie sich aus der vorgelegten Quittung vom 27. Januar 1995 ergibt, hat der Kläger jedoch nicht die einzelnen Monatsbeträge einzeln vom Konto seines Vaters, sondern unter diesem Datum in bar auf einmal 23430,00 DM abgehoben. Bei einem monatlichen Renten-einkommen von ca. 1490,00 DM (1298,26 DM ARV-Rente + 192,98 Betriebsrente) entspricht dies einem Rentenbezug von fünfzehn Monaten. Hätte der Kläger mit diesem Betrag am 3. April 1995 den Kreditbrief gekauft, ist nicht zu erklären, weshalb er zunächst für fünfzehn Monate die Rente auf dem Konto angespart, sie dann am 27. Januar 1995 abgehoben, dann jedoch erst am 3. April 1995 den Kreditbrief gekauft hat und nicht bis kurz vor der Überweisung den Geldbetrag auf dem Konto beließ. Die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, er habe mit dem Geld des Vaters ein Wohnmobil gekauft und ausgebaut, wird durch keinerlei Nachweise belegt. Es handelt sich hierbei um einen nachgeschobenen Begründungsversuch, ohne Erklärung dafür, weshalb der Kläger nicht schon von Anfang an den Sachverhalt so dargestellt hat. Hätte der Kläger tatsächlich einen derart großen Betrag mit dem Geld seines Vaters fremdfinanziert, wäre ihm dies in Erinnerung geblieben. Darüber hinaus steht dieser Behauptung aber entgegen, dass auf das eigene Konto des Klägers am 30. Dezember 1994 von seinem Arbeitgeber 29.264,49 DM überwiesen worden waren, der Kläger also selbst - entgegen seiner ausdrückli-chen Behauptung, nie Eigentümer eines Geldbetrages in Höhe von 20.000,00 DM gewesen zu sein (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 30. November 2006) - über erhebliche Eigenmittel verfügte, die er für das Wohnmobil hätte verwenden können. Tatsächlich hat er aber bis zum 3. April 1995 weitere Gelder auf seinem Konto angespart (s. u.). Erwiesen ist damit auch, dass seine Behauptung, die ihm ausbezahlte Abfindung habe lediglich 17.000,00 DM bis 18.000,00 DM betragen, falsch ist. Dies wird durch die Erklärung seines Arbeitgebers vom 20. Februar 2009 bestätigt, wonach von der an den Kläger überwiesenen Abfindung i. H. v. 28.000,00 DM lediglich 4.000,00 DM zu versteuern waren. Hätte der Kläger tatsächlich die Renten seines Vaters in Form eines Kreditbriefs an diesen über-weisen wollen, hätte es nahegelegen, diesen in dem Brief als Käufer/Bezugsberechtigten an-zugeben. Tatsächlich finden sich in dem Überweisungsformular aber ausschließlich Angaben zur Person des Klägers (Geburtsort, Geburtsdatum, Pass-Nummer, Ausstellungsort, Ausstellungsda-tum, Vor- und Familienname, vollständige Anschrift). Auch wenn allein der Besitz eines unter eigenem Namen erworbenen Kreditbriefs noch nicht zwingend bedeutet, auch Inhaber der Aus-zahlungsforderung zu sein, weil Geldforderungen oder Auszahlungsansprüche an Dritte abgetre-ten werden können (vgl. zum Rechtsschein der Kontoinhaberschaft BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - SozR 4-4220 § 6 Nr. 4), kann hiervon ohne jede weitere Erklärung, weshalb nicht direkt auf den Namen des Vaters ein Kreditbrief erworben wurde, nicht von vorn-herein ausgegangen werden. Der Kläger hat selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet, als Treuhän-der im eigenen Namen für seinen Vater den Brief erworben, Auszahlungsansprüche aber an die-sen abgetreten zu haben. Stattdessen will er mit Vollmacht seines Vaters über dessen Konto ver-fügt haben. Dann wäre allerdings davon auszugehen, dass er auch die weiteren Verfügungen im Namen seines Vaters und nicht im eigenen Namen getroffen hätte. Ebenfalls einer Erklärung hätte bedurft, weshalb der Kläger einen Kreditbrief mit einer Laufzeit von zwei Jahren im April 1995 erworben hat, wenn er beabsichtigte, diesen Betrag schon im Juni/Juli 1995 in der Türkei abzuheben. Nicht weniger auffallend ist, dass der Kläger häufige Überweisungen an seinen Vater getätigt, aber nur einmal den Weg über den Kauf eines Kredit-briefs gewählt haben will, weil es sich hierbei um einen kostenlosen und sicheren Geldtransfer gehandelt habe. Der Kläger hat aber weder einen einzigen anderen von ihm gewählten Überwei-sungsweg genannt noch erklären können, weshalb er nicht öfter - wie zu erwarten gewesen wäre - diese Art des Transfers genutzt hat. Gerade die Tatsache, dass der Kläger alle anderen Rentenüberweisungen nicht offengelegt hat, legt nahe, dass er damit die Preisgabe der nach der Abhebung am 27. Januar 1995 tatsächlich durchgeführten Überweisung verhindern wollte. Auch die Einlassung, er habe den Geldbetrag nicht in bar in die Türkei bei seinen Besuchen mitneh-men wollen, weil ihm dies zu gefährlich gewesen sei, begegnet angesichts der weiteren Einlas-sung, er sei zwischen 1991/1992 und 2005 nicht mehr auf dem Landweg, sondern mit dem Flug-zeug in die Türkei gereist, Bedenken, da nicht ohne weiteres ersichtlich ist, welche Gefahren hierbei bestanden hätten. Dies gilt auch für die Behauptung, sein Vater habe trotz des Wegzugs in die Türkei im Jahre 1993 dort kein Bankkonto eröffnet, zumal es sich bei den angesparten und an ihn übersandten oder ihm persönlich ausgehändigten Renten nicht um völlig unbedeutende Summen handelte, die ohne allzu großes Risiko zu Hause hätten aufbewahrt werden können. Sprechen einerseits die genannten Umstände dagegen, dass der Kläger den Kreditbrief mit den Rentenbeträgen seines Vaters erworben hat, sprechen die nunmehr auf Veranlassung des Senats vorgelegten Auszüge vom Girokonto des Klägers bei der Kreissparkasse Saulgau eindeutig da-für, dass er mit seinem eigenen Vermögen diese Geldanlage vorgenommen hat. Denn am 3. Ap-ril 1995 hat der Kläger von diesem Konto, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt über 30.000 DM befanden, in bar 20.000,00 DM abgehoben, also genau den Betrag, den der Kläger am selben Tag bei der Dresdner Bank zum Erwerb des Kreditbriefs über 20.000,00 DM in bar eingezahlt hat (vgl. Schreiben der Dresdner Bank vom 4. August 2008). Ist somit einerseits erwiesen, dass der Kläger nicht mit dem Geld seines Vaters den Kreditbrief erworben hat, steht andererseits aber fest, dass er mit eigenen Mitteln diese Geldanlage vorgenommen hat, vermag der Senat der nunmehr hierfür gegebenen Begründung keinen Glauben zu schenken. Erneut wird auf die Kos-ten für den Kauf und für die Reparatur/Ausstattung des Wohnmobils verwiesen, für die der Klä-ger die vom Konto des Vaters abgehobenen Beträge verwandt haben will. Weshalb diese Be-hauptung nicht glaubhaft ist, wurde bereits oben dargestellt. Nicht weniger unglaubhaft ist, dass der Kläger wegen der 3-monatigen Sperrzeit von 1. Januar 1995 bis 31. März 1995 den Betrag für seinen Lebensunterhalt habe verwenden müssen. Denn außer dem am 30. Dezember 1994 dem Konto des Klägers gutgeschriebenen Betrag von 29.264,49 DM gingen darauf per Scheck-einreichung am 3. Februar 1995 4532,00 DM ein sowie am 22. März 1995 eine Überweisung der AOK Sigmaringen von 641,21 DM und am 23. März 1995 Krankengeld in Höhe von 791,04 DM. Insgesamt war es dem Kläger somit möglich, bis zum 31. März 1995 30.644,50 DM anzu-sparen. Ab 1. April 1995 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Der Kläger konnte somit seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten und gleichzeitig Vermögen bilden, das er zum Kauf des Wohnmobils, dessen Ausbau und Reparatur hätte einsetzen können. Beweismittel, die sein Vorbringen belegen würden, hat der Kläger nicht vorgelegt. Nur auf Initi-ative des Senats hin wurden ihm die maßgeblichen Kontoauszüge von den inländischen Banken übersandt. Die bei der TCMB vorhandenen Unterlagen zu der genannten Geldanlage hat der Kläger nicht vorgelegt, weil er angeblich als Deutscher von der Bank keine Auskünfte erhalte. Wenn der Kläger jedoch einen Kreditbrief der TCMB im Jahre 1995 erwerben konnte, steht ihm als (ehemaliger) Kunde dieser Bank sicherlich auch ein Auskunftsrecht zu. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, hätte er ausweislich des Schreibens der TCMB an den Senat vom 19. September 2008 einen rechtlichen oder vertraglichen Vertreter benennen können, dem die erbe-tenen Auskünfte übermittelt worden wären. Dem Senat konnte die TCMB u. a. deshalb keine weiteren Auskünfte erteilen, weil der Kläger die TCMB nicht wirksam von der Verpflichtung zur Nicht-Offenlegung von Berufsgeheimnissen freigestellt hat. All dies belegt, dass der Kläger kein Interesse hat, an der Aufklärung des Sachverhalts in dem ihm möglichen Umfang mitzuwir-ken. Dass der Kläger zum Beweis seiner Angaben eine in der Türkei wohnhafte Schwester als Zeugin benennt, ist hingegen nicht geeignet, seinem Vorbringen erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen. Soweit diese in ihrer als Urkundsbeweis grundsätzlich verwertbaren Erklärung vom 11. März 2009 versichert, der Kläger habe bis zum Tode des Vaters am 17. Oktober 2001 dessen Rentenzahlungen an ihn weitergeleitet, handelt es sich um eine derart allgemeine Äuße-rung ohne konkrete Angaben zu Häufigkeit, Art und Weise der Weiterleitung, Höhe der Zahlun-gen etc., dass dieser Erklärung ein besonderer Beweiswert nicht zukommt. Letztlich ist für die entscheidende Frage, ob dem Kläger zwischen April und Juli 1996 eigenes Vermögen zur Ver-fügung stand, jedoch auch nicht von Bedeutung, ob er seinem Vater zustehende Gelder an diesen weiter geleitet hat. Die weitere Erklärung, der Kläger habe die bei der TCMB summierten Ren-tenzahlungen i. H. v. 20.000 DM, die er aus Deutschland geschickt habe, schätzungsweise im Juni 1995 bei der Filiale der Bank ihrem Vater übergeben, enthält zum einen keine Erklärung darüber, worauf diese Kenntnis beruht, also insbesondere, ob es sich hierbei um eigene Wahr-nehmungen handelt oder lediglich Informationen Dritter wiedergegeben werden. Zum anderen aber kann diese Aussage als wahr unterstellt werden, da hiermit nicht zum Ausdruck gebracht wird, dass der Kläger den auf seinen Namen ausgestellten Kreditbrief vom 3. April 1995 aufge-löst und den damit angelegten Betrag von 20.000,00 DM an seinen Vater ausgehändigt hat. Auf-grund der weiteren Umstände geht das Gericht vielmehr davon aus, dass der Kläger - sollte die Erinnerung seiner Schwester zutreffen - seinem Vater einen Teil des am 27. Januar 1995 von dessen Konto abgehobenen Betrages von 23.430,00 DM ausgehändigt hat. Dagegen ist aufgrund Fehlens anderer plausibler Erklärungen davon auszugehen, dass der verbriefte Anlagebetrag von 20.000,00 DM bis zum Ende der Laufzeit am 3. April 1997 fortbestand. Dieses Vermögen stand dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen - wenn auch unter Verzicht auf Zinszahlungen - zur jederzeitigen Verwertung zur Verfügung. Hinsichtlich des von der Beklagten errechneten Zeitraums vom 20. April bis 26. Juli 1996 fehlte es somit an der Bedürftigkeit des Klägers. Dabei ging die Beklagte zu Recht von einem Bemes-sungsentgelt von wöchentlich 820,00 DM aus (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 1999 - L 3 AL 1852/98 -). Mit dem den Vermögensschonbetrag von 8.000 DM überstei-genden Betrag von 12.000 DM hätte der Kläger somit für 14,63 Wochen, abgerundet auf 14 Wo-chen, also vom 20. April 1996 (Ende des Alg-Bezugs: 19. April 1996) bis 26. Juli 1996 seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können (12.000 DM: 820 DM). Bei einem wöchentlichen Leis-tungssatz von 267,60 DM und einem werktäglichen Leistungssatz von 44,60 DM (6 Ta-ge/Woche) wurden dem Kläger in den 14 Wochen bzw. 84 Werktagen somit 3746,40 DM (44,60 DM x 84) bzw. 1915,50 EUR zu Unrecht bezahlt. Der Aufhebung des Bewilligungsbescheids kann der Kläger nicht entgegenhalten, er habe auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Denn der Bescheid be-ruhte auf unrichtigen Angaben des Klägers, wobei aufgrund des dargestellten Sachverhalts Vie-les dafür spricht, dass er vorsätzlich sein Vermögen verschwiegen hat. Mindestens aber grobe Fahrlässigkeit ist dem Kläger vorzuwerfen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässig-keit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt ist, also nahe liegende Überlegun-gen nicht angestellt worden sind (BSG SozR 4300 § 2 Nr. 1). Die erforderliche Sorgfalt in be-sonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr. 2); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Ein-sichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (sub-jektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 20). Ob ein bestimmter Verschuldensgrad (Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) vorliegt, ist im wesentlichen eine Tatfrage. Im Antragsformular hat der Kläger unter dem 17. April 1996 ange-geben, weder Bargeld oder Bankguthaben (Ziff. 9.2a) noch Wertpapiere (z. B. Sparbriefe, Akti-en) zu haben (Ziff. 9.2b). Tatsächlich verfügte der Kläger jedoch über den am 3. April 1995 er-worbenen Kreditbrief. Hierauf hätte der Kläger im Antragsformular hinweisen müssen, unab-hängig davon, ob er selbst diesen als Bankguthaben oder als Wertpapier einstufte. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der ein - in der Bundesrepublik Deutschland allerdings nicht anerkanntes - türkisches Fernstudium mit dem Abschluss Betriebswirt absolviert und in der Zwischenzeit die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hat, nicht gewusst haben könnte, dass es sich bei dem Kreditbrief um offen zu legendes Vermögen handelt. Für den Klä-ger konnte es auch keinerlei Zweifel daran geben, dass die Beklagte nicht nur über inländische, sondern auch über ausländische Geldanlagen informiert sein wollte. Da die Beklagte somit zu Recht die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 20. April bis 26. Juli 1996 aufgehoben hat, hat der Kläger gem. § 50 Abs. 1 SGB X die für diese Zeit bezahlte Alhi in Höhe von 1915, 52 EUR zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird für die Beklagte wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage zur Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Aufhebung von Alhi-Bewilligungen nach dem 1. Januar 2005 zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und deren Erstattung sowie gegen den Ersatz der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der am 4. November 1961 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 1994 bei der Firma Cl. Saulgau GmbH als Montagearbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Zum 31. Dezember 1994 endete das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag mit Zahlung einer Abfindung in Höhe von 28.000,00 DM. Die Beklagte (damals Bundesanstalt für Arbeit, jetzt Bundesagentur für Arbeit) stellte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1995 das Ruhen des Arbeitslosengeld-anspruches fest und bewilligte für die Zeit vom 1. April 1995 bis 19. April 1996 Arbeitslosengeld (Alg). Am 17. April 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten Alhi. In dem Antragsformular verneinte er, über Einkommen und Vermögen zu verfügen. Mit Bescheid vom 2. Mai 1996 bewilligte die Beklagte daraufhin Alhi für die Zeit vom 20. April bis 31. August 1996 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 770,00 DM (wöchentlicher Leistungssatz 255,60 DM). Mit Änderungsbescheid vom 16. April 1999 wurde dem Kläger Alhi für den Zeitraum vom 20. April bis 31. August 1996 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts in Höhe von 820,00 DM bewilligt (wöchentlicher Leistungssatz 267,60 DM).
Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 übersandte das Hauptzollamt Stuttgart der Agentur für Ar-beit Balingen, dort eingegangen am 14. Februar 2005, einen Überweisungsträger, aus dessen Eintragungen sich ergibt, dass der Kläger am 3. April 1995 unter seinem Namen, seiner An-schrift und seinen Passdaten über die Dresdner Bank AG, Frankfurt am Main, einen Kreditbrief der T.C. Merkez Bankasi - Türkische Zentralbank - (TCMB), Ankara, mit einer Kreditbrieflauf-zeit von zwei Jahren in Höhe von 20.000,00 DM erworben hatte.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt habe. Ihm habe im Bewilligungszeitraum Vermögen in Höhe von 20.000,00 DM zur Verfügung gestanden, das er nach Abzug eines Freibetrags in Höhe von 8.000,00 DM und unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 770,00 DM wöchentlich zur Bedarfsdeckung im Zeitraum vom 20. April bis 2. August 1996 hätte einsetzen müssen. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 2005, er habe im genannten Zeit-raum 1996 keine Kapitalanlagen im Ausland gehabt. In seinem Antrag vom 20. April 1996 habe er nicht grob fahrlässig falsche Angaben gemacht.
Mit Bescheid vom 3. Januar 2006 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 20. April bis 2. August 1996 zurück und forderte den Kläger auf, die in diesem Zeitraum zu Unrecht gezahlte Alhi in Höhe von 1.960,29 EUR sowie die im selben Zeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 633,07 EUR bzw. 57,90 EUR, zusammen 690,97 EUR, zu erstatten.
Hiergegen legte der Kläger am 19. Januar 2006 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, die Einzahlung sei schon am 3. April 1995, also ein Jahr vor dem Antrag auf Alhi, er-folgt. Der Kreditbrief habe zwar eine Laufzeit von zwei Jahren gehabt, er habe aber jederzeit darüber verfügen können. Außerdem habe er in der Vergangenheit auch für seinen in Rente be-findlichen Vater oder seinen Onkel gefälligkeitshalber Geldüberweisungen vorgenommen. Nach seiner Erinnerung handle es sich bei dem fraglichen Geld nicht einmal um sein eigenes Vermö-gen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegrün-det zurück. Da der Kreditbrief am 3. April 1995 mit einer Laufzeit von zwei Jahren erworben worden sei, sei davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20. April 1996 noch über das genannte Vermögen verfügt, diesen Sachverhalt im Antrag jedoch nicht offengelegt habe.
Am 27. Juni 2006 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und weiter vorgetragen, er habe im Jahr 1996 keinerlei anrechenbares Vermögen gehabt. Soweit er in der Vergangenheit irgendwelche Einzahlungen oder Überweisungen vorgenommen habe, sei dies allenfalls für seinen Vater oder für seinen Onkel geschehen, die sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Türkei aufgehalten hätten. In weiteren Schreiben an das SG hat er sich wie folgt eingelassen: Nachdem sein Vater Anfang 1993 in Altersrente gegangen sei, habe dieser sich nahezu aus-schließlich in der Türkei aufgehalten. Die Rentenzahlungen seien jedoch weiter auf das Konto seines Vaters in Deutschland bei der Kreissparkasse Bad Saulgau überwiesen worden. Für dieses Konto habe er, der Kläger, nicht nur eine Bankvollmacht, sondern auch die Bankkarte des Vaters erhalten, mit der er die eingehenden Rentenbeträge abgehoben, gesammelt und dann in einem größeren Betrag in die Türkei transferiert habe, und zwar bevor er selbst in die Türkei gereist sei, um dann vor Ort den Betrag gemeinsam mit dem Vater bzw. einer Schwester abzuheben und dem Vater zu übergeben. In dieser Weise sei auch mit dem streitgegenständlichen Geldbetrag von 20.000,00 DM verfahren worden. Nachdem er die Beträge abgehoben habe, habe er sie über die Dresdner Bank einbezahlt und in die Türkei transferieren lassen. Von der Bank in der Türkei habe er eine entsprechende Rückbestätigung bekommen, mit der er wie regelmäßig in die Türkei gereist sei. Dort habe er gemeinsam mit dem Vater vor Ort den Betrag für diesen abgehoben. Bei diesen Transaktionen, insbesondere bei der Abhebung des Geldes in der Türkei, sei jeweils seine Schwester des Klägers, Frau M. Z., anwesend gewesen, die als Zeugin zur Verfügung stehe.
Auf Bitte des SG, eine Bankauskunft der TCMB dazu vorzulegen, wann die im April 1995 ange-legte Kapitalanlage in Höhe von 20.000,00 DM wieder aufgelöst bzw. abgehoben worden sei, hat der Kläger mit Schreiben vom 10. September 2007 mitgeteilt, er habe keinerlei Möglichkeit, die angeforderte Bankauskunft einzuholen bzw. vorzulegen. Zu entsprechenden Auskünften sei die Bank nicht mehr in der Lage bzw. bereit, zumal der Vorgang bereits über zehn Jahre zurück-liege. Die von Seiten des Gerichts erbetenen Nachweise dafür, dass die Bank nicht in der Lage bzw. nicht bereit sei, ihm Auskunft zu erteilen, hat der Kläger in der Folgezeit nicht vorgelegt, sondern mitgeteilt, dass ihm auch dies nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 teilte die Beklagte dem SG mit, sie habe übersehen, dass im Jahr 1999 eine Nachzahlung für den hier maßgeblichen Zeitraum erfolgt sei, mit der Folge, dass nicht von einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 770,00 DM, sondern von 820,00 DM auszugehen sei. Bedürftigkeit habe daher für die Zeit vom 20. April bis 26. Juli 1996 (= 14 Wochen) nicht bestanden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung des SG am 20. Februar 2008 hat die Beklagte die streit-gegenständliche Forderung bezüglich der Alhi auf 1.915,50 EUR, bezüglich der Krankenversiche-rungsbeiträge auf 629,21 EUR und hinsichtlich der Pflegeversicherungsbeiträge auf 55,96 EUR redu-ziert und insoweit ein vom Kläger angenommenes Teilanerkenntnis abgegeben.
Der Kläger hat hier weiter vorgetragen, er transferiere noch immer Geld in die Türkei, bei-spielsweise die Betriebsrente seines Onkels. Für seinen Vater habe er teilweise die Altersrente in die Türkei überwiesen, teilweise in bar das Geld selbst überbracht, teilweise es überbringen las-sen. Die Überweisung an die TCMB sei einmalig gewesen, sonst habe er an andere Banken überwiesen. An die einzelnen Summen, die er überwiesen habe, könne er sich nicht genau erin-nern; sein Vater habe insgesamt eine Rente von ca. 1.800,00 DM bezogen. Alle paar Monate habe er die Rente dann überwiesen bzw. selbst dorthin gebracht. 1995 habe er direkt an die Post-anschrift überwiesen, denn es habe dort kein Konto gegeben. Mit dem Überweisungsbeleg von 20.000,00 DM sei er zur TCMB gegangen und habe das Geld dort wieder abgehoben. Er habe dort kein Konto gehabt. Wann er das Geld abgehoben habe, wisse er nicht ganz genau, er denke Anfang Juni, anlässlich seines Türkeiaufenthalts. Seine Abfindung in Höhe von 28.000,00 DM, die er kurz zuvor erhalten habe, habe nichts mit den 20.000,00 DM zu tun, die er in die Türkei überwiesen habe.
Mit Urteil vom 20. Februar 2008 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2006 insoweit aufgehoben, als darin die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 690,97 EUR angeordnet ist, und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) seit 1. Januar 2005 keine Anspruchsgrundlage mehr für die Erstattung von zu Unrecht geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bei Beziehern von Alhi sei. Die Beklagte habe je-doch zu Recht die Bewilligung der Alhi zurückgenommen und die Erstattung des ausbezahlten Betrags gefordert. Der Kläger müsse sich aufgrund einer Umkehr der Beweislast den Umstand zurechnen lassen, dass auch nach Abschluss der Ermittlungen nicht feststehe, ob er im Bewilli-gungszeitraum den Betrag von 20.000,00 DM bereits abgehoben und weitergegeben habe.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. und der Beklagten am 14. März 2008 zugestellte Urteil haben beide Beteiligte am 2. April 2008 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Berufung darauf hingewiesen, dass beim Bundessozial-gericht (BSG) Verfahren zur Frage, ob Empfänger von Alhi nach Rücknahme der Leistungsbe-willigung auch nach dem 1. Januar 2005 zum Ersatz der Beiträge für die Kranken- und Pflege-versicherung verpflichtet seien, anhängig seien.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung weiter vorgetragen, ihm sei zwar eine Abfin-dung in Höhe von 28.000,00 DM bezahlt worden, nach Abzug der Steuern sei jedoch ein Netto-betrag von allenfalls 17.000,00 DM bis 18.000,00 DM verblieben. Da er in der Folgezeit eine dreimonatige Sperrzeit erhalten habe, habe er in diesem Zeitraum seinen Lebensunterhalt auch aus der Abfindung finanzieren müssen. Außerdem habe er zum damaligen Zeitpunkt einen VW-Bus in ein Wohnmobil umgebaut und hierfür entsprechende Geldmittel benötigt. Der am 3. April 1995 erworbene Kreditbrief sei keine Geldanlage, sondern eine Überweisung in die Türkei ge-wesen. Mit diesem Kreditbrief habe er nämlich unter Verzicht auf Zinsen jederzeit das Geld in der Türkei abheben können. Es sei ihm nicht möglich, Kontoauszüge oder Ein- und Auszah-lungsbelege bei der TCMB zu erhalten. Er bekomme als Deutscher von dieser Bank keinerlei Auskünfte sowie keinerlei Bestätigungen für eine Auskunftsverweigerung. Er habe die Transak-tion über die TCMB gewählt, weil es ein völlig sicherer und zudem kostenloser Weg gewesen sei, den erheblichen Betrag in die Türkei zu transferieren. Eine Mitnahme des Geldes anlässlich der Reise in die Türkei sei zu gefährlich gewesen. Andere Überweisungswege, wie sie in der Vergangenheit bereits teilweise genutzt worden seien, hätten entsprechende Kosten verursacht.
Wie aus den von der Kreissparkasse Saulgau dem Senat übersandten Kontoauszügen des Giro-kontos des Vaters des Klägers, R. Z., (Kontonummer ), zu ersehen ist, wurden die-sem Konto monatlich Rentenzahlungen der RRST Augsburg in Höhe von 1.298,26 DM bzw. 1.305,25 DM und der Cl. S. GmbH in Höhe von 192,98 DM/Monat gutgeschrieben. Das Konto wies zum 30. Dezember 1994 ein Guthaben in Höhe von 24.433,05 DM aus. Wie sich aus den vorgelegten Auszahlungsquittungen ergibt, hat der Kläger von diesem Girokonto am 23. Januar 1995 in bar 1000,00 DM und am 27. Januar 1995 ebenfalls in bar 23.430,00 DM abgehoben.
Auf Anfrage des Senats teilte die Dresdner Bank unter dem 4. August 2008 mit, es werde bestä-tigt, dass der Kläger einen Betrag in Höhe von 20.000,00 DM auf das Konto der TCMB zum Erwerb eines Kreditbriefs mit 2-jähriger Laufzeit eingezahlt habe. Hierbei handle es sich um ein in den Neunzigerjahren durchaus gebräuchliches Vorgehen türkischer Mitbürger. Die Dresdner Bank sei lediglich mit der Entgegennahme der Gelder und Weiterleitung an die TCMB beauf-tragt gewesen.
Mit Schreiben vom 3. September 2008 hat der Senat bei der TCMB, Frankfurt, unter Beifügung einer vom Kläger abgegebenen Erklärung, die TCMB betreffend des Überweisungsvorgangs vom 3. April 1995 über 20.000,00 DM von ihrer Schweigepflicht/Geheimhaltungspflicht gegen-über dem LSG zu entbinden, um Mitteilung gebeten, welches Bankgeschäft sich aus dem beige-fügten Überweisungsbeleg vom 3. April 1995 genau ersehen lasse, welche Bedeutung der ange-gebenen Kreditbrieflaufzeit zukomme, ob diese einer Verfügung über das Guthaben vor Ablauf der Laufzeit entgegenstehe und ob es notwendig sei, für eine solche Überweisung ein Konto bei der Bank zu haben, um auf diese Weise über den Geldbetrag verfügen zu können. Unter dem 19. September 2008 teilte die TCMB mit, dass Fremdwährung-Sparkonten nur bei der Zentral-bank der Republik Türkei eingerichtet werden könnten und den türkischen Gesetzen unterlägen. Jegliche Informationen zu derartigen Konten würden als vertraulich betrachtet und nur dem Kon-teninhaber bzw. seinem rechtlichen/vertraglichen Vertreter und den türkischen Justiz- und Ver-waltungsbehörden übermittelt. Da Justiz- und Verwaltungsbehörden eines fremden Staates in diesem Zusammenhang nach türkischem Gesetz nicht als befugte Stellen gälten, sei jegliche In-formation aufgrund von Anfragen zu diesen Konten seitens ausländischer Personen oder Behör-den gemäß den Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zu behandeln. Es sei daher erforderlich, die Informationsanfrage bezüglich der Fremdwährung-Sparkonten dem Justizministerium der Republik Türkei, Generaldirektion Internationales Recht und auswärtige Angelegenheiten zuzuleiten und zwar auf dem Weg der Rechtshilfe gemäß den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und dem europäischen Übereinkommen zur Übermittlung von Anträgen auf Rechtshilfe. Im Übrigen sei die Erklärung zur Freistellung von der Verpflichtung zur Nichtoffenlegung von Berufsgeheimnissen, die dem Schreiben des Senats beigelegen habe, nach türkischem Recht nicht annehmbar.
Auf Anfrage des Senats hat die Cl. S. GmbH unter dem 20. Februar 2009 mitgeteilt, die an den Kläger ausbezahlte Abfindung sei als klassische Bruttoabfindung gemäß § 34 Einkommensteu-ergesetz in Höhe von 28.000,00 DM in die Bilanz eingestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe noch ein Abfindungsfreibetrag in Höhe von 24.000,00 DM gegolten, sodass lediglich die restli-chen 4.000,00 DM als Bruttobetrag zu versteuern gewesen seien.
Auf Nachfrage hat der Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 2009 mitgeteilt, die Kontoauszüge für sein Giro- bzw. Gehaltskonto für den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis 30. Juni 1995 lä-gen ihm nicht mehr vor. Nachdem die zehnjährige Aufbewahrungsfrist abgelaufen sei, seien die Kontoauszüge auch nicht mehr bei seiner Bank greifbar. Die Sachbearbeiterin dort habe ihm jedoch mitgeteilt, dass die Überweisungsträger möglicherweise noch auf Mikrofilm vorhanden seien. Die für die Wiederherstellung der Kontoauszüge entstehenden Kosten könne er nicht tra-gen. Er entbinde jedoch seine Bank von ihrer gesetzlichen Schweigepflicht und sei mit der An-forderung der Auszüge durch das Gericht ausdrücklich einverstanden. Er könne auch nicht ange-ben, wann er im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 1994 und dem 31. Dezember 1995 in die Türkei gereist sei. Er sei ab dem Jahr 1991/92 wegen der Balkankrise nicht mehr mit dem PKW in die Türkei gefahren, sondern bis ins Jahr 2005 in die Türkei geflogen. Wann konkret diese Reisen stattgefunden hätten, wisse er nicht mehr, zumal diese Vorgänge 14 Jahre zurücklägen. Es sei ihm auch nicht mehr bekannt, ob und wann sein Vater in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 1994 und 31. Dezember 1995 in der Bundesrepublik Deutschland gewesen sei oder ob andere nahe Verwandte, wie z.B. sein Onkel in diesem Zeitraum in die Türkei gereist seien.
Unter dem 13. März 2009 hat der Kläger ein in türkischer Sprache abgefasstes Schreiben vom 11. März 2009, das mit dem Absender M. Z.,. Nr. 1, A., jedoch oh-ne Adresse versehen ist, übersandt und darauf hingewiesen, dass dieses Exemplar vorab per In-ternet übermittelt worden sei. Dem am 8. April 2009 übersandten Original war ein Kuvert nicht beigefügt. In dem Schreiben erklärt M. Z., dass die Rentenzahlungen für ihren Vater R. Z., der im Jahre 1993 in die Rente gegangen sei, von ihrem Bruder M. Z. bis zu seinem Tod am 17. Ok-tober 2001 an ihn weitergeleitet worden seien. Ferner erkläre sie, dass er die bei der türkischen Zentralbank (TCMB), Filiale I., summierten Rentenzahlungen i. H. v. 20.000 DM, welche ihr Bruder M. Z. aus Deutschland geschickt habe, schätzungsweise im Juni 1995 bei der Filiale der Bank ihrem Vater übergeben habe.
Auf Ersuchen des Senats hat die Hohenzollerische Landesbank Kreissparkasse Sigmaringen die das Konto des Klägers bei der Kreissparkasse Saulgau Nr. betreffenden Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis 30. Juni 1995 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Cl. S. GmbH am 29. November 1994 eine Gehaltszahlung in Höhe von 4233,30 DM und am 30. Dezember 1994 eine Zahlung von 29264,49 DM überwiesen hat. Am 3. April 1995 hat der Kläger 20.000 DM in bar von seinem Konto abgehoben.
Mit Schreiben vom 29. April 2009 hat der Kläger hierzu weiter vorgetragen, dass er auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich vorliegenden Kontoauszüge nachdrücklich darauf hinweise, dass er zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Bezugs von Alg (richtig: Alhi) über keine fi-nanziellen Mittel mehr verfügt habe, die dem Bezug von Alhi entgegen gestanden hätten. Auf-grund des langen Zeitablaufs sei ihm nicht mehr bewusst gewesen, dass er am 3. April 1995 tat-sächlich von seinem Konto 20.000,00 DM in bar abgehoben habe und dann am gleichen Tag dieser Betrag in die Türkei transferiert worden sei. Er habe zum damaligen Zeitpunkt eine drei-monatige Sperzeit gehabt und insbesondere den Kauf eines Wohnmobils sowie dessen kosten-aufwendige Reparatur/Ausstattung finanziert. Hierzu seien die vom Konto des Vaters abgehobe-nen Beträge verwandt worden. Gewissermaßen zurückerstattet worden seien diese Beträge mit der Transaktion der 20.000,00 DM in die Türkei, wobei dieser Betrag vom Konto des Klägers abgehoben worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Februar 2008 abzuändern und den Be-scheid der Beklagten vom 3. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2006 insgesamt aufzuheben sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Februar 2008 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte nochmals auf die beim BSG anhängigen Revisionsverfahren verwiesen.
Mit vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten vom 17. Juni 2009 hat sie den Bescheid vom 3. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2006 aufgeho-ben, soweit die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 27. Juli bis 2. Au-gust 1996 zurückgenommen worden ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 153 Abs. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgemäß eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG). Dem steht nicht entgegen, dass der Wert des Beschwerde-gegenstandes mit Wirkung zum 1. April 2008 für Klagen der vorliegenden Art von bisher 500 EUR auf nunmehr 750 EUR angehoben worden ist (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. d. F. des Art. 1 Nr. 24a des SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)). Diesen Wert erreicht die Beschwer der Beklagten zwar nicht, da sie lediglich mit einem Betrag von 690,97 EUR (nach Be-richtigung: 685,17 EUR) unterlegen war. Die seit 1. April 2008 geltende höhere Berufungssumme (750 EUR) findet im vorliegenden Fall jedoch noch keine Anwendung, weil noch vor der Rechtsän-derung das Urteil der Beklagten zugestellt worden war. In diesem Fall streiten der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Rechts mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und des Verbots rückwirkender Belastungen (vgl. Hauck in jurisPR-SozR 17/2008, Anm. 4 unter 6). Nach dem Grundsatz des intertemporalen Rechts ist ein Rechtssatz grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden (vgl. zur st. Rspr. des BSG Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 11/07 R - (juris)). Bezogen auf das Prozess-recht ergibt sich hieraus, dass Änderungen des Verfahrensrechts grundsätzlich auch in schon anhängigen Verfahren zu beachten sind (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 -, BVerfGE 87, 48 f.; BSG, Urteile vom 18. Sep-tember 1997 - 11 Rar 9/97 - und vom 19. März 1998 - B 7a AL 44/97 R -). Die insoweit beste-hende Freiheit des Gesetzgebers, Rechtsschutzmöglichkeiten einzuschränken, findet ihre Grenze allerdings in den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und des Rückwirkungsverbots. Dies führt zum einen dazu, dass eine prozess-rechtliche Einschränkung der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln oder die Verschärfung ihrer Zu-lässigkeitsvoraussetzung grundsätzlich nicht für solche Rechtsbehelfe gilt, die noch nach altem Rechtszustand zulässig eingelegt worden waren (BVerfG, a.a.O. m.w.N.; vgl. zum SGGArbG-GÄndG LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2008 - L 19 AL 31/08 -). Zum Schut-ze des Vertrauens der Beteiligten auf ein faires Gerichtsverfahren gemäß Art. 19 Abs. 4 Grund-gesetz (GG) und Art. 20 Abs. 3 GG muss aber in den Fällen, in denen fristgemäß und entspre-chend den Anforderungen in der zum Zeitpunkt der angegriffenen Rechtsentscheidung zutref-fenden Rechtsmittelbelehrung das Rechtsmittel eingelegt wird, eine weitere zeitliche Rückverla-gerung auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung erfolgen (so z. B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2008 - L 12 AS 1587/08 -; ebenso Hauck, a. a. O.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 2a, vor § 143 Rdnr. 10e; ders., NJW 2008, 1258, 1261, zur vergleichbaren Situation bei früheren Rechtsände-rungen; vgl. BSG, SozR Nr. 3 zu § 143 SGG und Nr. 9 zu § 149 SGG; a. A. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. Juli 2008 - L 3 B 398/08 AS ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Be-schluss vom 28. April 2008 - L 15 B 94/08 SO - (beide juris)). Dies gebietet auch der als Aus-formung des Rechtsstaatsprinzips in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Bestimmtheit und Rechtsmittelklarheit, der verlangt, dass dem Rechtsuchenden der Weg zu einer Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens hinreichend klar vorgezeichnet wird. Er muss insbesondere erkennen können, welches Rechtsmittel in Be-tracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 49, 148 (164); 87, 48 (65); 107, 395 (416 f.)). Wird - wie hier - die Entscheidung vor dem In-krafttreten der Gesetzesänderung verkündet (20. Februar 2008) und zugestellt (7. bzw.14. März 2008) muss auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung die alte Beschwerdewertgrenze für Kläger und Beklagte gelten, zumal das erstinstanzliche Gericht bei Überschreiten des zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Beschwerdewerts von 500 EUR die Berufung auch dann nicht zulassen könnte, wenn der Beschwerdewert von 750 EUR nicht überschritten ist und das Ende der Rechtsbehelfsfrist nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt. Ebensowenig könnte der beschwerte Beteiligte eine entsprechende Zulassung im erstinstanzlichen Verfahren beantra-gen und wäre entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG auf die Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt. Um noch nach alter Rechtslage Berufung einlegen zu können, würde sich für ihn im schlechtesten Fall die Rechtsbehelfsfrist auf nur einen Tag ver-kürzen. Da die Rechtsmittelbelehrung vorliegend bezogen auf den Zeitpunkt der Verkündung und der Zustellung zutreffend als Rechtsmittel die Berufung nennt, würde sich auch nicht über § 66 Abs. 2 SGG die Rechtsmittelfrist auf ein Jahr verlängern. All dem kann nur begegnet wer-den, wenn für die Frage der Anwendbarkeit des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in alter oder neu-er Fassung nicht auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs, sondern auf den der Ver-kündung bzw. bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung auf den der Zustellung der erst-instanzlichen Entscheidung abgestellt wird.
Soweit der Senat den Urteilstenor des SG neu gefasst hat, wurde dem Umstand Rechnung getra-gen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG die streitgegenständliche Forderung hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung auf 629,21 EUR und hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung auf 55,96 EUR, insgesamt also auf 685,17 EUR reduziert hat. Dass gleichwohl im Tenor der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids in-soweit aufgehoben wurde, als darin die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 690,97 EUR angeordnet ist, stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die durch das Rechtsmittelgericht berichtigt werden kann (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a. a. O., § 138 Rdnrn. 4, 4a).
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind unbegründet.
Das SG hat zu Recht den Bescheid der Beklagten aufgehoben, soweit diese Ersatz für von ihr während des Zeitraums vom 20. April bis 26. Juli 1996 für den Kläger gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fordert. Es fehlt insoweit die für jede belastende behördliche Maß-nahme notwendige Rechtsgrundlage. Eine direkte Anwendung des § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III i. d. F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in Kraft getreten am 1. Januar 2005, scheidet seinem Wort-laut nach aus, nachdem durch das Änderungsgesetz das Wort "Arbeitslosenhilfe" in § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III gestrichen worden ist. In der jetzigen Fassung dieser Vorschrift besteht nur noch für Bezieher von Alg oder Unterhaltsgeld die Verpflichtung zum Ersatz von Beiträgen zur ge-setzlichen Krankenversicherung und über die Bezugnahme in Abs. 5 auf Abs. 1 auch von Beiträ-gen zur sozialen Pflegeversicherung, soweit die Bundesagentur die Entscheidung über die Leis-tung rückwirkend aufgehoben hat und die Leistung zurückgefordert worden ist. Da vorliegend erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen wurde (vgl. zur Rechtslage, wenn ein rechtmäßiger Aufhebungsbescheid noch im Jahr 2004 er-gangen ist: BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 11/07 R - (juris)), fehlte zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Geltungszeitraumprinzips eine Rechtsgrundlage für einen Ersatzan-spruch. Eine erweiternde oder analoge Anwendung des § 335 SGB III auch auf Bezieher von Alhi entsprechend der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage ist aufgrund der vom Gesetzgeber bewusst und gewollt beschlossenen Herausnahme der Alhi aus dem Anwendungs-bereich der Norm trotz der dadurch geschaffenen planwidrigen Gesetzeslücke nicht möglich. Der Senat folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des 12. Senats des LSG Baden-Württemberg und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dort getroffenen und im Einzelnen weiter begründeten Entscheidungen (Urteile vom 15. Dezember 2006 - L 12 AL 3427/06 -, 12. September 2008 - L 12 AL 607/08 -, nicht rechtskräftig [BSG - B 11 AL 32/08 R -] und - L 12 AL 1665/08 -, nicht rechtskräftig [BSG - B 11 AL 31/08 R -]; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2008 - L 8 AL 4520/07 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Januar 2007 - L 12 AL 121/06 -, (alle juris); vgl. auch Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 335 Rdnr. 37; Düe in Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 335 Rdnr. 1).
Zu Recht hat die Beklagte hingegen den Bescheid über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 20. April bis 26. Juli 1996 zurückgenommen und Erstattung der in dieser Zeit gezahlten Alhi in Höhe von 1915,50 EUR gefordert.
Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist § 45 Zehntes Buch Sozialge-setzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungs-akt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Ein-schränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Ein rechtswidriger begünstigen-der Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Inte-resse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X), wobei Schutzwürdigkeit in der Regel dann vorliegt, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder Vermö-gensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rück-gängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte al-lerdings u. a. nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vor, ist der Verwaltungsakt abweichend von den allgemeinen Regelungen zwingend auch mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 45 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III). Die Alhi-Bewilligung war von Anfang an rechtswidrig, da der Kläger in der streitigen Zeit vom 20. April bis 26. Juli 1996 nicht bedürftig war. Maßgebend sind hierbei die während des Aufhe-bungszeitraums (1996) geltenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) und der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929) in den jeweils geltenden Fassungen. Wesentlich ist danach, dass die Bedürftigkeit zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi zählt (§ 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG) und dass u. a. nach § 137 Abs. 2 AFG der Arbeitslose nicht be-dürftig i. S. des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Ge-währung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. Wann dies der Fall ist, wird durch die auf der Grundlage des § 137 Abs. 3 AFG ergangene AlhiV in ihren §§ 6 bis 9 weiter determiniert. Ver-mögen ist danach zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000 DM übersteigt (vgl. § 6 Abs. 1 AlhiV). Entscheidend ist somit, ob dem Kläger zum maßgeblichen Stichtag des Alhi-Beginns (vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 12; BSGE 87, 143 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 8) am 20. April 1996 verwertbares Vermögen zur Verfügung stand. Dies ergibt sich hier zur sicheren Überzeugung des Gerichts, ohne dass es auf eine Beweislast-entscheidung ankäme, daraus, dass der Kläger am 3. April 1995 20.000,00 DM als Kreditbrief mit einer Laufzeit von zwei Jahren bei der TCMB angelegt hat, was von ihm auch nicht bestrit-ten wird. Die Einlassung des Klägers, er habe diese Geldanlage im Juni/Juli 1995 anlässlich ei-nes Besuchs in der Türkei aufgelöst und das Geld seinem Vater übergeben, hält das Gericht da-gegen für nicht glaubhaft. Stattdessen ist aufgrund fehlender sonstiger glaubhafter Angaben des Klägers davon auszugehen, dass er den Kreditbrief während der gesamten Laufzeit von zwei Jahren besessen hat. Soweit der Kläger Angaben gemacht hat, ist sein Vorbringen widersprüchlich, in sich nicht schlüssig, in wesentlichen Punkten völlig lebensfremd und daher insgesamt nicht glaubhaft. Noch im Erörterungstermin am 26. Februar 2009 hat er - wie während des gesamten Verfahrens zuvor - darauf bestanden, dass es sich bei dem angelegten Betrag nicht um sein Geld, sondern um die Rentenzahlungen seines Vaters gehandelt habe, die er auf diesem Wege an ihn in die Türkei überwiesen habe. Dass der Kläger insoweit falsche Angaben gemacht und damit Behör-den und Gerichte zu täuschen versucht hat, ergibt sich aus den folgenden vom Kläger nicht er-klärten Widersprüchen und Ungereimtheiten: Zunächst hatte der Kläger angegeben, er habe die monatlichen Rentenzahlungen mittels Bankkarte abgehoben, gesammelt und dann in einem grö-ßeren Betrag in die Türkei überwiesen. So sei er auch mit dem hier maßgeblichen Betrag von 20.000 DM verfahren. Wie sich aus der vorgelegten Quittung vom 27. Januar 1995 ergibt, hat der Kläger jedoch nicht die einzelnen Monatsbeträge einzeln vom Konto seines Vaters, sondern unter diesem Datum in bar auf einmal 23430,00 DM abgehoben. Bei einem monatlichen Renten-einkommen von ca. 1490,00 DM (1298,26 DM ARV-Rente + 192,98 Betriebsrente) entspricht dies einem Rentenbezug von fünfzehn Monaten. Hätte der Kläger mit diesem Betrag am 3. April 1995 den Kreditbrief gekauft, ist nicht zu erklären, weshalb er zunächst für fünfzehn Monate die Rente auf dem Konto angespart, sie dann am 27. Januar 1995 abgehoben, dann jedoch erst am 3. April 1995 den Kreditbrief gekauft hat und nicht bis kurz vor der Überweisung den Geldbetrag auf dem Konto beließ. Die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, er habe mit dem Geld des Vaters ein Wohnmobil gekauft und ausgebaut, wird durch keinerlei Nachweise belegt. Es handelt sich hierbei um einen nachgeschobenen Begründungsversuch, ohne Erklärung dafür, weshalb der Kläger nicht schon von Anfang an den Sachverhalt so dargestellt hat. Hätte der Kläger tatsächlich einen derart großen Betrag mit dem Geld seines Vaters fremdfinanziert, wäre ihm dies in Erinnerung geblieben. Darüber hinaus steht dieser Behauptung aber entgegen, dass auf das eigene Konto des Klägers am 30. Dezember 1994 von seinem Arbeitgeber 29.264,49 DM überwiesen worden waren, der Kläger also selbst - entgegen seiner ausdrückli-chen Behauptung, nie Eigentümer eines Geldbetrages in Höhe von 20.000,00 DM gewesen zu sein (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 30. November 2006) - über erhebliche Eigenmittel verfügte, die er für das Wohnmobil hätte verwenden können. Tatsächlich hat er aber bis zum 3. April 1995 weitere Gelder auf seinem Konto angespart (s. u.). Erwiesen ist damit auch, dass seine Behauptung, die ihm ausbezahlte Abfindung habe lediglich 17.000,00 DM bis 18.000,00 DM betragen, falsch ist. Dies wird durch die Erklärung seines Arbeitgebers vom 20. Februar 2009 bestätigt, wonach von der an den Kläger überwiesenen Abfindung i. H. v. 28.000,00 DM lediglich 4.000,00 DM zu versteuern waren. Hätte der Kläger tatsächlich die Renten seines Vaters in Form eines Kreditbriefs an diesen über-weisen wollen, hätte es nahegelegen, diesen in dem Brief als Käufer/Bezugsberechtigten an-zugeben. Tatsächlich finden sich in dem Überweisungsformular aber ausschließlich Angaben zur Person des Klägers (Geburtsort, Geburtsdatum, Pass-Nummer, Ausstellungsort, Ausstellungsda-tum, Vor- und Familienname, vollständige Anschrift). Auch wenn allein der Besitz eines unter eigenem Namen erworbenen Kreditbriefs noch nicht zwingend bedeutet, auch Inhaber der Aus-zahlungsforderung zu sein, weil Geldforderungen oder Auszahlungsansprüche an Dritte abgetre-ten werden können (vgl. zum Rechtsschein der Kontoinhaberschaft BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - SozR 4-4220 § 6 Nr. 4), kann hiervon ohne jede weitere Erklärung, weshalb nicht direkt auf den Namen des Vaters ein Kreditbrief erworben wurde, nicht von vorn-herein ausgegangen werden. Der Kläger hat selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet, als Treuhän-der im eigenen Namen für seinen Vater den Brief erworben, Auszahlungsansprüche aber an die-sen abgetreten zu haben. Stattdessen will er mit Vollmacht seines Vaters über dessen Konto ver-fügt haben. Dann wäre allerdings davon auszugehen, dass er auch die weiteren Verfügungen im Namen seines Vaters und nicht im eigenen Namen getroffen hätte. Ebenfalls einer Erklärung hätte bedurft, weshalb der Kläger einen Kreditbrief mit einer Laufzeit von zwei Jahren im April 1995 erworben hat, wenn er beabsichtigte, diesen Betrag schon im Juni/Juli 1995 in der Türkei abzuheben. Nicht weniger auffallend ist, dass der Kläger häufige Überweisungen an seinen Vater getätigt, aber nur einmal den Weg über den Kauf eines Kredit-briefs gewählt haben will, weil es sich hierbei um einen kostenlosen und sicheren Geldtransfer gehandelt habe. Der Kläger hat aber weder einen einzigen anderen von ihm gewählten Überwei-sungsweg genannt noch erklären können, weshalb er nicht öfter - wie zu erwarten gewesen wäre - diese Art des Transfers genutzt hat. Gerade die Tatsache, dass der Kläger alle anderen Rentenüberweisungen nicht offengelegt hat, legt nahe, dass er damit die Preisgabe der nach der Abhebung am 27. Januar 1995 tatsächlich durchgeführten Überweisung verhindern wollte. Auch die Einlassung, er habe den Geldbetrag nicht in bar in die Türkei bei seinen Besuchen mitneh-men wollen, weil ihm dies zu gefährlich gewesen sei, begegnet angesichts der weiteren Einlas-sung, er sei zwischen 1991/1992 und 2005 nicht mehr auf dem Landweg, sondern mit dem Flug-zeug in die Türkei gereist, Bedenken, da nicht ohne weiteres ersichtlich ist, welche Gefahren hierbei bestanden hätten. Dies gilt auch für die Behauptung, sein Vater habe trotz des Wegzugs in die Türkei im Jahre 1993 dort kein Bankkonto eröffnet, zumal es sich bei den angesparten und an ihn übersandten oder ihm persönlich ausgehändigten Renten nicht um völlig unbedeutende Summen handelte, die ohne allzu großes Risiko zu Hause hätten aufbewahrt werden können. Sprechen einerseits die genannten Umstände dagegen, dass der Kläger den Kreditbrief mit den Rentenbeträgen seines Vaters erworben hat, sprechen die nunmehr auf Veranlassung des Senats vorgelegten Auszüge vom Girokonto des Klägers bei der Kreissparkasse Saulgau eindeutig da-für, dass er mit seinem eigenen Vermögen diese Geldanlage vorgenommen hat. Denn am 3. Ap-ril 1995 hat der Kläger von diesem Konto, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt über 30.000 DM befanden, in bar 20.000,00 DM abgehoben, also genau den Betrag, den der Kläger am selben Tag bei der Dresdner Bank zum Erwerb des Kreditbriefs über 20.000,00 DM in bar eingezahlt hat (vgl. Schreiben der Dresdner Bank vom 4. August 2008). Ist somit einerseits erwiesen, dass der Kläger nicht mit dem Geld seines Vaters den Kreditbrief erworben hat, steht andererseits aber fest, dass er mit eigenen Mitteln diese Geldanlage vorgenommen hat, vermag der Senat der nunmehr hierfür gegebenen Begründung keinen Glauben zu schenken. Erneut wird auf die Kos-ten für den Kauf und für die Reparatur/Ausstattung des Wohnmobils verwiesen, für die der Klä-ger die vom Konto des Vaters abgehobenen Beträge verwandt haben will. Weshalb diese Be-hauptung nicht glaubhaft ist, wurde bereits oben dargestellt. Nicht weniger unglaubhaft ist, dass der Kläger wegen der 3-monatigen Sperrzeit von 1. Januar 1995 bis 31. März 1995 den Betrag für seinen Lebensunterhalt habe verwenden müssen. Denn außer dem am 30. Dezember 1994 dem Konto des Klägers gutgeschriebenen Betrag von 29.264,49 DM gingen darauf per Scheck-einreichung am 3. Februar 1995 4532,00 DM ein sowie am 22. März 1995 eine Überweisung der AOK Sigmaringen von 641,21 DM und am 23. März 1995 Krankengeld in Höhe von 791,04 DM. Insgesamt war es dem Kläger somit möglich, bis zum 31. März 1995 30.644,50 DM anzu-sparen. Ab 1. April 1995 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Der Kläger konnte somit seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten und gleichzeitig Vermögen bilden, das er zum Kauf des Wohnmobils, dessen Ausbau und Reparatur hätte einsetzen können. Beweismittel, die sein Vorbringen belegen würden, hat der Kläger nicht vorgelegt. Nur auf Initi-ative des Senats hin wurden ihm die maßgeblichen Kontoauszüge von den inländischen Banken übersandt. Die bei der TCMB vorhandenen Unterlagen zu der genannten Geldanlage hat der Kläger nicht vorgelegt, weil er angeblich als Deutscher von der Bank keine Auskünfte erhalte. Wenn der Kläger jedoch einen Kreditbrief der TCMB im Jahre 1995 erwerben konnte, steht ihm als (ehemaliger) Kunde dieser Bank sicherlich auch ein Auskunftsrecht zu. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, hätte er ausweislich des Schreibens der TCMB an den Senat vom 19. September 2008 einen rechtlichen oder vertraglichen Vertreter benennen können, dem die erbe-tenen Auskünfte übermittelt worden wären. Dem Senat konnte die TCMB u. a. deshalb keine weiteren Auskünfte erteilen, weil der Kläger die TCMB nicht wirksam von der Verpflichtung zur Nicht-Offenlegung von Berufsgeheimnissen freigestellt hat. All dies belegt, dass der Kläger kein Interesse hat, an der Aufklärung des Sachverhalts in dem ihm möglichen Umfang mitzuwir-ken. Dass der Kläger zum Beweis seiner Angaben eine in der Türkei wohnhafte Schwester als Zeugin benennt, ist hingegen nicht geeignet, seinem Vorbringen erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen. Soweit diese in ihrer als Urkundsbeweis grundsätzlich verwertbaren Erklärung vom 11. März 2009 versichert, der Kläger habe bis zum Tode des Vaters am 17. Oktober 2001 dessen Rentenzahlungen an ihn weitergeleitet, handelt es sich um eine derart allgemeine Äuße-rung ohne konkrete Angaben zu Häufigkeit, Art und Weise der Weiterleitung, Höhe der Zahlun-gen etc., dass dieser Erklärung ein besonderer Beweiswert nicht zukommt. Letztlich ist für die entscheidende Frage, ob dem Kläger zwischen April und Juli 1996 eigenes Vermögen zur Ver-fügung stand, jedoch auch nicht von Bedeutung, ob er seinem Vater zustehende Gelder an diesen weiter geleitet hat. Die weitere Erklärung, der Kläger habe die bei der TCMB summierten Ren-tenzahlungen i. H. v. 20.000 DM, die er aus Deutschland geschickt habe, schätzungsweise im Juni 1995 bei der Filiale der Bank ihrem Vater übergeben, enthält zum einen keine Erklärung darüber, worauf diese Kenntnis beruht, also insbesondere, ob es sich hierbei um eigene Wahr-nehmungen handelt oder lediglich Informationen Dritter wiedergegeben werden. Zum anderen aber kann diese Aussage als wahr unterstellt werden, da hiermit nicht zum Ausdruck gebracht wird, dass der Kläger den auf seinen Namen ausgestellten Kreditbrief vom 3. April 1995 aufge-löst und den damit angelegten Betrag von 20.000,00 DM an seinen Vater ausgehändigt hat. Auf-grund der weiteren Umstände geht das Gericht vielmehr davon aus, dass der Kläger - sollte die Erinnerung seiner Schwester zutreffen - seinem Vater einen Teil des am 27. Januar 1995 von dessen Konto abgehobenen Betrages von 23.430,00 DM ausgehändigt hat. Dagegen ist aufgrund Fehlens anderer plausibler Erklärungen davon auszugehen, dass der verbriefte Anlagebetrag von 20.000,00 DM bis zum Ende der Laufzeit am 3. April 1997 fortbestand. Dieses Vermögen stand dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen - wenn auch unter Verzicht auf Zinszahlungen - zur jederzeitigen Verwertung zur Verfügung. Hinsichtlich des von der Beklagten errechneten Zeitraums vom 20. April bis 26. Juli 1996 fehlte es somit an der Bedürftigkeit des Klägers. Dabei ging die Beklagte zu Recht von einem Bemes-sungsentgelt von wöchentlich 820,00 DM aus (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 1999 - L 3 AL 1852/98 -). Mit dem den Vermögensschonbetrag von 8.000 DM überstei-genden Betrag von 12.000 DM hätte der Kläger somit für 14,63 Wochen, abgerundet auf 14 Wo-chen, also vom 20. April 1996 (Ende des Alg-Bezugs: 19. April 1996) bis 26. Juli 1996 seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können (12.000 DM: 820 DM). Bei einem wöchentlichen Leis-tungssatz von 267,60 DM und einem werktäglichen Leistungssatz von 44,60 DM (6 Ta-ge/Woche) wurden dem Kläger in den 14 Wochen bzw. 84 Werktagen somit 3746,40 DM (44,60 DM x 84) bzw. 1915,50 EUR zu Unrecht bezahlt. Der Aufhebung des Bewilligungsbescheids kann der Kläger nicht entgegenhalten, er habe auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Denn der Bescheid be-ruhte auf unrichtigen Angaben des Klägers, wobei aufgrund des dargestellten Sachverhalts Vie-les dafür spricht, dass er vorsätzlich sein Vermögen verschwiegen hat. Mindestens aber grobe Fahrlässigkeit ist dem Kläger vorzuwerfen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässig-keit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt ist, also nahe liegende Überlegun-gen nicht angestellt worden sind (BSG SozR 4300 § 2 Nr. 1). Die erforderliche Sorgfalt in be-sonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr. 2); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Ein-sichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (sub-jektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 20). Ob ein bestimmter Verschuldensgrad (Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) vorliegt, ist im wesentlichen eine Tatfrage. Im Antragsformular hat der Kläger unter dem 17. April 1996 ange-geben, weder Bargeld oder Bankguthaben (Ziff. 9.2a) noch Wertpapiere (z. B. Sparbriefe, Akti-en) zu haben (Ziff. 9.2b). Tatsächlich verfügte der Kläger jedoch über den am 3. April 1995 er-worbenen Kreditbrief. Hierauf hätte der Kläger im Antragsformular hinweisen müssen, unab-hängig davon, ob er selbst diesen als Bankguthaben oder als Wertpapier einstufte. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der ein - in der Bundesrepublik Deutschland allerdings nicht anerkanntes - türkisches Fernstudium mit dem Abschluss Betriebswirt absolviert und in der Zwischenzeit die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hat, nicht gewusst haben könnte, dass es sich bei dem Kreditbrief um offen zu legendes Vermögen handelt. Für den Klä-ger konnte es auch keinerlei Zweifel daran geben, dass die Beklagte nicht nur über inländische, sondern auch über ausländische Geldanlagen informiert sein wollte. Da die Beklagte somit zu Recht die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 20. April bis 26. Juli 1996 aufgehoben hat, hat der Kläger gem. § 50 Abs. 1 SGB X die für diese Zeit bezahlte Alhi in Höhe von 1915, 52 EUR zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird für die Beklagte wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage zur Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Aufhebung von Alhi-Bewilligungen nach dem 1. Januar 2005 zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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