Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 475/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1618/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des SG Reutlingen vom 26.02.2009 wird abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet den Antragstellern ab 17.02.2009 bis 16.08.2009, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II im bis zum 31.12.2008 bewilligten Umfang als Darlehen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 1. Januar 2009. Die Antragsteller bezogen bis 31.12.2008 Leistungen nach dem SGB II. Der geborene Antragsteller zu 1 ist der Vater der 1993 geborenen Antragstellerin zu 2. Beide wohnen in einem im Eigentum des Antragstellers zu 1 stehenden Haus in H ... Das Haus ist schuldenfrei und hat eine Wohnfläche von 98 Quadratmeter. Der Antragsteller zu 1 hat sich von seiner Ehefrau, der Mutter der Antragstellerin zu 2, getrennt. Die Ehefrau ist am 20. April 2008 aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Haus ausgezogen. Der Antragsteller zu 1 verfügt unter anderem über eine Lebensversicherung bei der K. Lebensversicherung AG (Nr. 5.). Diese hatte am 5. Januar 2009 einen Rückkaufswert in Höhe von 16.460,71 EUR. Der Antragsteller zu 1 hat mit der K. Lebensversicherung AG am 15. Juni 2005 einen Verwertungsausschluss für diese Lebensversicherung vereinbart. Danach ist eine Verwertung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers ausgeschlossen. Der Wert der vom Ausschlusses betroffenen Ansprüche beträgt nach dieser Vereinbarung 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000 EUR beim Versicherungsnehmer und beim Partner. Partner im Sinne dieser Vereinbarung ist ausdrücklich der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt sowie der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner. Der Antragsteller zu 1 verfügt außerdem über eine weitere Lebensversicherung mit der Nr.5. bei der K. Lebensversicherung AG mit einem Rückkaufwert von 2.631,07 EUR sowie zum 31. Dezember 2008 und einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von 709,90 EUR zum 31. Dezember 2007.
Die Antragsteller beantragten am 26. November 2008 die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Januar 2009. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Februar 2009 ab. Die Antragsteller seien nicht hilfebedürftig, da sie über zu berücksichtigendes Vermögen verfügten. Die Antragsteller haben am 17. Februar 2009 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie litten unter der derzeitigen Notlage und könnten die Lebenshaltungskosten nicht mehr bestreiten, da die Ersparnisse aufgebraucht seien. Mit Beschluss vom 26.02.2009 lehnte das SG den beantragten einstweiligen Rechtschutz ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller seien auf Grund des verwertbaren Vermögens nicht hilfebedürftig. Ein Anordnungsanspruch sei bereits deshalb nicht gegeben. Das Vermögen des Antragstellers zu 1 sei bei der Bedarfsberechnung der Antragstellerin zu 2 nach Maßgabe des § 12 SGB II zu berücksichtigen. Der Antragsteller zu 1 verfüge aufgrund der Lebensversicherung mit der Nr. 5. bei der K. Lebensversicherung AG über ein Vermögen mit einem Wert von mindestens 16.460,71 EUR. Dieses Vermögen sei allerdings in Höhe des vereinbarten Verwertungsausschlusses gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht zu berücksichtigen. Der Verwertungsausschluss erfasse einen Betrag von 250 EUR je vollendetem Lebensjahr des Antragstellers zu 1, insgesamt also einen Betrag von 10.250 EUR, so dass die Lebensversicherung Nr. 5254940 in Höhe von mindestens 6.210,71 EUR verwertbares Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II darstelle. Der vereinbarte weitere Verwertungsausschluss für die Partnerin des Antragstellers zu 1 im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sei gegenwärtig gegenstandlos, da der Antragsteller zu 1, nachdem er sich von seiner Ehefrau nicht nur vorübergehend getrennt habe, keine Partnerin in diesem Sinne dieser Vorschrift mehr habe. Hinzu komme das Vermögen des Antragstellers zu 1 in Gestalt der Lebensversicherung mit der Nr. 5. bei der K. Lebensversicherung AG mit einem Wert von mindestens 2.631,07 EUR. Weiterhin zu berücksichtigen sei der Bausparvertrag mit einem Guthaben von mindestens 709,90. Das SG kam zu einem verwertbaren Vermögen von 9551,68 EUR dem Freibeträge von 7659,00 EUR gegenüberstünden. Diese setzten sich zusammen aus dem Freibetrag des Antragstellers zu 1 gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Höhe von 6.150 EUR und gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750 EUR sowie dem Freibetrag der Antragstellerin zu 2 gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von weiteren 750 EUR. Damit übersteige das zu berücksichtigende Vermögen in Höhe von 1.901,68 EUR (9.551,68 EUR abzüglich der Freibeträge in Höhe von insgesamt 7.650 EUR) den monatlichen Bedarf auch dann, wenn man weiteres etwaiges Vermögen außer Betracht lasse. Der monatliche Bedarf betrage nämlich hinsichtlich der Regelleistungen (351 EUR für den Antragsteller zu 1 und 281 EUR für die Antragstellerin zu 2) und des Mehrbedarfs für Alleinerziehende (42 EUR für den Antragsteller zu 1) 674 EUR. Hinzu kämen die Kosten für Unterkunft und Heizung, die zuletzt in Höhe von 41,61 EUR monatlich berücksichtigt worden seien. Dafür, dass die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung mittlerweile erheblich gestiegen seien oder gar den Betrag von 1.227,68 EUR pro Monat überstiegen, sei nichts ersichtlich. Solange aber vorhandenes und nach Abzug der Freibeträge zu berücksichtigendes Vermögen vorliege und den monatlichen Bedarf übertreffe, bestehe keine Hilfebedürftigkeit.
Gegen diesen Beschluss legten die Antragsteller beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde ein. Sie trugen vor, sie könnten ihre Lebenshaltungskosten nicht bestreiten. Die Lebensversicherung bei der "K." könne nur zur Auszahlung gebracht werden, wenn der Nachweis der Scheidung vorliege. Die Antragsteller legten hierzu ein entsprechendes Schreiben der Versicherung vor. Ihnen seien die beantragten Leistungen zumindest darlehensweise zu gewähren
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch zu einem großen Teil begründet. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des monatlichen Bedarfs des letzten Bewilligungszeitraum (bis 31.12.2008) monatlich als Darlehen zu gewähren solange der Antragsteller zu 1 nicht über den verwertbaren Teil seiner Lebensversicherung bei der "K." verfügen kann.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug. Der Senat kam jedoch zu der Auffassung, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund besteht. Der Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ergibt sich aus § 23 Abs. 5 SGB II. Diese Vorschrift bestimmt für den Fall, dass einem Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für ihn eine besondere Härte bedeuten würde, die Leistungen als Darlehen zu erbringen sind. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Die Antragsteller sind dann unstreitig hilfebedürftig, wenn sie nicht auf ihr verwertbares Vermögen zugreifen können. Dieses Vermögen besteht - neben einer Immobilie - im Wesentlichen aus der Lebensversicherung bei der "K." mit der Nummer 5 ... Der Rückkaufwert hierfür betrug zum 5.01.2009 16460,71 EUR. Diese Versicherung hat einen geschützten Anteil von 10250,00 EUR. Der darüber hinausgehende verwertbare Anteil kann aber nach der Auskunft der Versicherung erst zur Auszahlung kommen, wenn ein Nachweis des Antragstellers zu 1 über die Scheidung von seiner getrennt lebenden Ehefrau erbracht ist. Dieser Nachweis kann bis jetzt mangels Scheidung nicht geführt werden. Dem Antragsteller zu 1 ist daher die Verwertung seines Vermögen momentan erschwert bzw. unmöglich. Da die Antragsteller aber ohne diese Verwertung hilfebedürftig sind, müssen ihnen die Leistungen zur Grundsicherung gewährt und zwar in dem Umfang wie diese im abgelaufenen Zeitraum bewilligt wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 1. Januar 2009. Die Antragsteller bezogen bis 31.12.2008 Leistungen nach dem SGB II. Der geborene Antragsteller zu 1 ist der Vater der 1993 geborenen Antragstellerin zu 2. Beide wohnen in einem im Eigentum des Antragstellers zu 1 stehenden Haus in H ... Das Haus ist schuldenfrei und hat eine Wohnfläche von 98 Quadratmeter. Der Antragsteller zu 1 hat sich von seiner Ehefrau, der Mutter der Antragstellerin zu 2, getrennt. Die Ehefrau ist am 20. April 2008 aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Haus ausgezogen. Der Antragsteller zu 1 verfügt unter anderem über eine Lebensversicherung bei der K. Lebensversicherung AG (Nr. 5.). Diese hatte am 5. Januar 2009 einen Rückkaufswert in Höhe von 16.460,71 EUR. Der Antragsteller zu 1 hat mit der K. Lebensversicherung AG am 15. Juni 2005 einen Verwertungsausschluss für diese Lebensversicherung vereinbart. Danach ist eine Verwertung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers ausgeschlossen. Der Wert der vom Ausschlusses betroffenen Ansprüche beträgt nach dieser Vereinbarung 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000 EUR beim Versicherungsnehmer und beim Partner. Partner im Sinne dieser Vereinbarung ist ausdrücklich der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt sowie der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner. Der Antragsteller zu 1 verfügt außerdem über eine weitere Lebensversicherung mit der Nr.5. bei der K. Lebensversicherung AG mit einem Rückkaufwert von 2.631,07 EUR sowie zum 31. Dezember 2008 und einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von 709,90 EUR zum 31. Dezember 2007.
Die Antragsteller beantragten am 26. November 2008 die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Januar 2009. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Februar 2009 ab. Die Antragsteller seien nicht hilfebedürftig, da sie über zu berücksichtigendes Vermögen verfügten. Die Antragsteller haben am 17. Februar 2009 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie litten unter der derzeitigen Notlage und könnten die Lebenshaltungskosten nicht mehr bestreiten, da die Ersparnisse aufgebraucht seien. Mit Beschluss vom 26.02.2009 lehnte das SG den beantragten einstweiligen Rechtschutz ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller seien auf Grund des verwertbaren Vermögens nicht hilfebedürftig. Ein Anordnungsanspruch sei bereits deshalb nicht gegeben. Das Vermögen des Antragstellers zu 1 sei bei der Bedarfsberechnung der Antragstellerin zu 2 nach Maßgabe des § 12 SGB II zu berücksichtigen. Der Antragsteller zu 1 verfüge aufgrund der Lebensversicherung mit der Nr. 5. bei der K. Lebensversicherung AG über ein Vermögen mit einem Wert von mindestens 16.460,71 EUR. Dieses Vermögen sei allerdings in Höhe des vereinbarten Verwertungsausschlusses gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht zu berücksichtigen. Der Verwertungsausschluss erfasse einen Betrag von 250 EUR je vollendetem Lebensjahr des Antragstellers zu 1, insgesamt also einen Betrag von 10.250 EUR, so dass die Lebensversicherung Nr. 5254940 in Höhe von mindestens 6.210,71 EUR verwertbares Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II darstelle. Der vereinbarte weitere Verwertungsausschluss für die Partnerin des Antragstellers zu 1 im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sei gegenwärtig gegenstandlos, da der Antragsteller zu 1, nachdem er sich von seiner Ehefrau nicht nur vorübergehend getrennt habe, keine Partnerin in diesem Sinne dieser Vorschrift mehr habe. Hinzu komme das Vermögen des Antragstellers zu 1 in Gestalt der Lebensversicherung mit der Nr. 5. bei der K. Lebensversicherung AG mit einem Wert von mindestens 2.631,07 EUR. Weiterhin zu berücksichtigen sei der Bausparvertrag mit einem Guthaben von mindestens 709,90. Das SG kam zu einem verwertbaren Vermögen von 9551,68 EUR dem Freibeträge von 7659,00 EUR gegenüberstünden. Diese setzten sich zusammen aus dem Freibetrag des Antragstellers zu 1 gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Höhe von 6.150 EUR und gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750 EUR sowie dem Freibetrag der Antragstellerin zu 2 gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von weiteren 750 EUR. Damit übersteige das zu berücksichtigende Vermögen in Höhe von 1.901,68 EUR (9.551,68 EUR abzüglich der Freibeträge in Höhe von insgesamt 7.650 EUR) den monatlichen Bedarf auch dann, wenn man weiteres etwaiges Vermögen außer Betracht lasse. Der monatliche Bedarf betrage nämlich hinsichtlich der Regelleistungen (351 EUR für den Antragsteller zu 1 und 281 EUR für die Antragstellerin zu 2) und des Mehrbedarfs für Alleinerziehende (42 EUR für den Antragsteller zu 1) 674 EUR. Hinzu kämen die Kosten für Unterkunft und Heizung, die zuletzt in Höhe von 41,61 EUR monatlich berücksichtigt worden seien. Dafür, dass die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung mittlerweile erheblich gestiegen seien oder gar den Betrag von 1.227,68 EUR pro Monat überstiegen, sei nichts ersichtlich. Solange aber vorhandenes und nach Abzug der Freibeträge zu berücksichtigendes Vermögen vorliege und den monatlichen Bedarf übertreffe, bestehe keine Hilfebedürftigkeit.
Gegen diesen Beschluss legten die Antragsteller beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde ein. Sie trugen vor, sie könnten ihre Lebenshaltungskosten nicht bestreiten. Die Lebensversicherung bei der "K." könne nur zur Auszahlung gebracht werden, wenn der Nachweis der Scheidung vorliege. Die Antragsteller legten hierzu ein entsprechendes Schreiben der Versicherung vor. Ihnen seien die beantragten Leistungen zumindest darlehensweise zu gewähren
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch zu einem großen Teil begründet. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des monatlichen Bedarfs des letzten Bewilligungszeitraum (bis 31.12.2008) monatlich als Darlehen zu gewähren solange der Antragsteller zu 1 nicht über den verwertbaren Teil seiner Lebensversicherung bei der "K." verfügen kann.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug. Der Senat kam jedoch zu der Auffassung, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund besteht. Der Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ergibt sich aus § 23 Abs. 5 SGB II. Diese Vorschrift bestimmt für den Fall, dass einem Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für ihn eine besondere Härte bedeuten würde, die Leistungen als Darlehen zu erbringen sind. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Die Antragsteller sind dann unstreitig hilfebedürftig, wenn sie nicht auf ihr verwertbares Vermögen zugreifen können. Dieses Vermögen besteht - neben einer Immobilie - im Wesentlichen aus der Lebensversicherung bei der "K." mit der Nummer 5 ... Der Rückkaufwert hierfür betrug zum 5.01.2009 16460,71 EUR. Diese Versicherung hat einen geschützten Anteil von 10250,00 EUR. Der darüber hinausgehende verwertbare Anteil kann aber nach der Auskunft der Versicherung erst zur Auszahlung kommen, wenn ein Nachweis des Antragstellers zu 1 über die Scheidung von seiner getrennt lebenden Ehefrau erbracht ist. Dieser Nachweis kann bis jetzt mangels Scheidung nicht geführt werden. Dem Antragsteller zu 1 ist daher die Verwertung seines Vermögen momentan erschwert bzw. unmöglich. Da die Antragsteller aber ohne diese Verwertung hilfebedürftig sind, müssen ihnen die Leistungen zur Grundsicherung gewährt und zwar in dem Umfang wie diese im abgelaufenen Zeitraum bewilligt wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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