Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 884/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 1776/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.06.2008 wird verworfen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat in dem Verfahren S 4 U 884/08 mit dem angegriffenen Beschluss vom 27.06.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Antragstellers lediglich zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bewilligt. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten am 03.07.2008 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2009 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers am 27.03.2009 beim SG Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller wohne in B.-B., weswegen ihm auch ein Bevollmächtigter in B.-B. beizuordnen sei.
Der Bevollmächtigte wurde auf die Verfristung der Beschwerde hingewiesen. Hierzu hat der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 23.04.2009 ausgeführt, dass sein Rechtsbehelf im Fall der Verfristung als Gegenvorstellung behandelt werden solle.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die PKH-Akten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
Die Beschwerde gegen Entscheidungen des Sozialgerichts ist nach § 173 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Frist ist vorliegend nicht gewahrt; Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Eine Umdeutung in eine Gegenvorstellung kommt vorliegend nicht Betracht. Unabhängig von der Frage, ob eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe überhaupt statthaft ist (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 26.09.2007 - V S 10/07 - an den Gemeinsamen Senat), war vorher die Einlegung des förmlichen Rechtsbehelfs der Beschwerde nach § 172 SGG ausdrücklich beabsichtigt, was im Falle des anwaltlich vertretenen Antragstellers eine Unsicherheit über den gewollten Rechtsbehelfs mit der Möglichkeit der Umdeutung ausschließt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rdnr. 45).
Schließlich wäre auch weder für die Gegenvorstellung noch für die gegebenenfalls noch denkbare Anhörungsrüge nach § 178a SGG das Landessozialgericht zuständig, weil beide Rechtsbehelfe keinen Devolutiveffekt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat in dem Verfahren S 4 U 884/08 mit dem angegriffenen Beschluss vom 27.06.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Antragstellers lediglich zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bewilligt. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten am 03.07.2008 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2009 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers am 27.03.2009 beim SG Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller wohne in B.-B., weswegen ihm auch ein Bevollmächtigter in B.-B. beizuordnen sei.
Der Bevollmächtigte wurde auf die Verfristung der Beschwerde hingewiesen. Hierzu hat der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 23.04.2009 ausgeführt, dass sein Rechtsbehelf im Fall der Verfristung als Gegenvorstellung behandelt werden solle.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die PKH-Akten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
Die Beschwerde gegen Entscheidungen des Sozialgerichts ist nach § 173 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Frist ist vorliegend nicht gewahrt; Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Eine Umdeutung in eine Gegenvorstellung kommt vorliegend nicht Betracht. Unabhängig von der Frage, ob eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe überhaupt statthaft ist (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 26.09.2007 - V S 10/07 - an den Gemeinsamen Senat), war vorher die Einlegung des förmlichen Rechtsbehelfs der Beschwerde nach § 172 SGG ausdrücklich beabsichtigt, was im Falle des anwaltlich vertretenen Antragstellers eine Unsicherheit über den gewollten Rechtsbehelfs mit der Möglichkeit der Umdeutung ausschließt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rdnr. 45).
Schließlich wäre auch weder für die Gegenvorstellung noch für die gegebenenfalls noch denkbare Anhörungsrüge nach § 178a SGG das Landessozialgericht zuständig, weil beide Rechtsbehelfe keinen Devolutiveffekt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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