Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 4614/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2602/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres auf Grund von Kindererziehungszeiten.
Die 1938 geborene griechische Klägerin war in der Zeit vom 20.5.1963 bis 31.8.1973 in der Bundesrepublik mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt. Auf ihren Antrag vom 2.6.1975 wurden ihr mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt (LVA) H. vom 3.11.1976 die Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeit vom 20.5.1963 bis 31.8.1973 in Höhe von DM 6.610,80 erstattet.
Mit Bescheid vom 18.4.1997 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Schwangerschafts- und Mutterschutzzeiten vom 19.10.1965 bis 31.12.1965 01.01.1966 bis 25.01.1966 15.04.1970 bis 25.07.1970 ab und führte aus, diese Zeiten würden als rentenrechtliche Zeiten abgelehnt. Sie könnten nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei. Für die Kinder V., geb. am 30.11.1965, und C., geb. am 30.5.1970, könnten im Zeitraum vom 30.11.1965 bis 31.8.1973 bzw. vom 30.5.1970 bis 31.8.1973 keine Kindererziehungszeiten/Berücksichtungszeiten anerkannt werden, da vom Einwohnermeldeamt S. keine Meldezeiten bestätigt worden seien. Eine Berücksichtigungszeit für den Zeitraum vom 1.9.1973 bis 29.11.1975 bzw. 29.5.1980 wurde abgelehnt, weil die Kinder V. und C. im Ausland erzogen worden seien.
Mit Schreiben vom 2.3.2001 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und behauptete, sie habe am 29.5.2000 einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten gestellt und bat um Sachstandmitteilung.
Mit Bescheid vom 12.11.2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, über die beantragten Kindererziehungszeiten für V. und C. sei bereits mit Bescheid vom 18.4.1997 entschieden worden. Danach sei eine Anerkennung nicht möglich gewesen, da die Kinder ab dem 1.9.1973 im Ausland erzogen worden seien und für die Zeit ab Geburt bis 31.8.1973 eine Erziehung im Inland nicht ausreichend habe nachgewiesen bzw. bestätigt werden können.
Hiergegen legte die Klägerin am 6.2.2002 Widerspruch ein, Geburtsurkunden von V., geb. am 30.11.1965 in H., und C., geb. am 30.5.1970 in Lehrte, sowie einen Antrag auf Gewährung einer Sparprämie vom 7.9.1972 für das Jahr 1971 vor, in dem die beiden Kinder aufgeführt werden.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Stadt S. unter dem 16.6.2003 mit, dass für die Kinder keine Daten vorhanden seien. Für die Klägerin legte sie eine Kopie der Meldekartei vor, wonach sich die Klägerin am 13.5.1963 in S. angemeldet und am 1.9.1973 nach Meliane (Meliana/G.) abgemeldet hat.
Mit Schreiben vom 16.7.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das Einwohnermeldeamt der Stadt S. könne keine Meldedaten für die Kinder bestätigen. Sofern bis 15.8.2003 keine weiteren Nachweise über eine Erziehung der Kinder in Deutschland vorgelegt würden, betrachte sie den Widerspruch als erledigt. Mit Schreiben vom 4.9.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, da diese keine weiteren Nachweise über eine Erziehung der Kinder in Deutschland habe vorlegen können, betrachte sie den Widerspruch als erledigt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 18.10.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 19 RJ 6932/04), mit der sie die Gewährung von Altersrente auf Grund von Kindererziehungszeiten begehrte.
Mit Beschluss vom 17.1.2005 setzte das SG das Klageverfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da nach den vorliegenden Unterlagen nicht nachgewiesen sei, dass sich die Klägerin mit V. in der Zeit vom 30.11.1965 bis 1.9.1973, ihrem Wegzug, bzw. mit C. in der Zeit vom 30.5.1970 bis 1.9.1973 in der Bundesrepublik aufgehalten habe.
Mit Bescheid vom 31.5.2006 lehnte die Beklagte den Antrag vom 18.10.2004 (in der Klageschrift vom 18.10.2004) auf Gewährung von Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung ab, weil auf die Wartezeit anrechenbare deutsche Zeiten nicht vorhanden seien.
Nach Fortführung des Verfahrens unter dem Aktenzeichen S 19 R 4614/06 holte das SG eine Auskunft bei der Stadt S. ein, die unter dem 10.8.2007 behauptete, die Klägerin, deren Ehemann und die Kinder seien in S. nicht gemeldet bzw. gemeldet gewesen. Die Beklagte übersandte die von der Deutschen Rentenversicherung B.-H. beigezogenen Versicherungsunterlagen der Klägerin. Die Klägerin legte einen Auszug aus der Standesamtlichen Geburts- und Taufurkunde (V., geb. 30.11.65, Dienstag 2:00 Uhr nachmittags in H., Westdeutschland Taufe 18.9.1966 in Meliana, G.), die standesamtliche Geburtsurkunde von Vasiliki (geb. 30.11.65, H., Deutschland) und eine Bestätigung über den Tod des Ehemannes E. vom 16.5.1977 vor, beantwortete jedoch die Fragen des Gerichts (Betreuende Personen der Kinder, Kinderärzte in Deutschland, Ein- und Ausreisestempel usw.) nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.4.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens seien der Bescheid vom 12.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2006 und der Bescheid vom 31.5.2006, der gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Ergehe während des Klageverfahrens, das einen Feststellungsbescheid im Kontenklärungsverfahren zum Inhalt habe, ein Rentenbescheid, ersetze dieser den angefochtenen Verwaltungsakt gem. § 96 SGG.
Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Anspruch auf Altersrente bestehe schon deswegen nicht, weil die Klägerin in der Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland keine Versicherungszeiten vorzuweisen habe. Ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente nach den §§ 35 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VI erfüllt seien, könne dahinstehen, da jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 der EWG-Verordnung 1408/71 (VO 1408/71) nicht vorlägen. Danach sei der Träger eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen seien, wenn die Dauer dieser Zeit weniger als ein Jahr betrage und auf Grund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Vorschriften erworben worden sei. Bei der Klägerin lägen Pflichtbeitragszeiten von mindestens einem Jahr nicht vor. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte gem. § 36 SGB VI. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 5.5. und 15.5.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 2.6.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie habe ihre Tochter V. und ihren Sohn C. in Deutschland geboren und erzogen, weswegen ihr wegen der Kindererziehungszeiten Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. April 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf Grund von Kindererziehungszeiten Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, der angefochtene Gerichtsbescheid sei nicht zu beanstanden. Die das Verfahren zum Bescheid vom 18.4.1997 betreffenden Aktenvorgänge sowie weitere fehlende Aktenteile seien bereits weisungsgemäß ausgeschieden worden.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31.5.2006, der den Bescheid vom 12.11. 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2006 ersetzt hat, ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente, die §§ 35 ff, 50, 51 SGB VI sowie die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 der VO 1408/71 EWG wiedergegeben und dargelegt, dass danach ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente nicht besteht. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück.
Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass der Träger eines Mitgliedstaats ungeachtet des Artikels 46 Abs. 2 der VO 1408/71 EWG nicht verpflichtet ist, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeit weniger als ein Jahr beträgt und auf Grund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist.
Bei der Klägerin liegen keine rentenrechtlichen Zeiten vor, die im Zeitpunkt eines Versicherungsfalls auf Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu berücksichtigen wären.
Die Rentenversicherungsbeiträge, die die Klägerin in der Zeit vom 20.5.1963 bis 31.8.1973 entrichtet hatte, wurden ihr mit Bescheid der LVA H. vom 3.11.1976 sich erstattet. Nach § 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung (RVO), der im Zeitpunkt der Beitragserstattung Anwendung fand (nunmehr § 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VI), schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus. Die Beitragserstattung führt zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und zum Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten. Auf Grund des Verlustes der Versicherungszeiten können auch die Schwangerschafts- und Mutterschutzzeiten, die die Beklagte im Bescheid vom 18.4.1997 aufgeführt hat, nicht als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB VI berücksichtigt werden, da hierfür eine Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erforderlich ist. Nach Wegfall der entsprechenden Zeiten liegt eine Unterbrechung nicht vor. Darüber hinaus sind Anrechnungszeiten für die Zeit der Leistung einer Vollrente wegen Alters nicht zu berücksichtigen (§ 58 Abs. 5 SGB VI).
Bei der Klägerin liegen auch keine Versicherungszeiten von mindestens einem Jahr auf Grund von Kindererziehungszeiten vor. Berücksichtigungszeiten sind ebenfalls nicht gegeben.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet die Kindererziehungszeit gem. § 249 Abs. 1 SGB VI zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Einer Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt beim gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war (Abs. 3). Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten (Abs. 5 Satz 1).
Nach § 57 Satz 1 SGB VI ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendeten zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen.
Nachgewiesen ist zwar, dass V. am 20.11.1965 in Hannover und C. am 30.5.1970 in Lehrte geboren wurden. Nicht feststellbar ist dagegen, wie lange sich die Klägerin zusammen mit V. und mit C. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist anzunehmen, wenn Elternteil und Kind bei Beginn und während der Dauer der Erziehungszeit faktisch den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland haben und sich hier materiell-rechtlich erlaubt und rechtlich beständig aufhalten dürfen. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist (Gürtner im Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Januar 2009, § 56 SGB VI Rdnr. 45). Vorliegend ist jedoch nicht feststellbar, dass sich V. und C. (zusammen mit der Klägerin) länger in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, da die Stadt S., die die Meldekartei der Klägerin vorgelegt hat, keinerlei Unterlagen über eine An- und Abmeldung von V. und C. hatte. Ausweislich des Kontospiegels war die Klägerin nach Ablauf der Schwangerschafts- und Mutterschutzfrist für V. (19.10.1965 bis 25.1.1966) ab 10.2.1966 und für C. (15.4. bis 25.7.1970) ab 26.7.1970 wieder versicherungspflichtig beschäftigt. Auf Nachfrage des SG hat sie keine Angaben zur Betreuung der Kinder in der Zeit ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Ende der Mutterschutzfrist und zu den behandelnden Kinderärzten gemacht, sodass dies dafür spricht, dass die Klägerin ihre Kinder - wie dies auch bei anderen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Griechinnen der Fall war - zur Betreuung und Erziehung nach Griechenland zu Verwandten gebracht hat. Da jedenfalls ein gewöhnlicher, d. h. rechtlich beständiger und dauerhafter, Aufenthalt von V. und C. in Deutschland und zugleich deren Erziehung durch die Klägerin nicht feststellbar ist, hat die Beklagte nicht zu Unrecht die Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten und die Gewährung von Altersrente abgelehnt.
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres auf Grund von Kindererziehungszeiten.
Die 1938 geborene griechische Klägerin war in der Zeit vom 20.5.1963 bis 31.8.1973 in der Bundesrepublik mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt. Auf ihren Antrag vom 2.6.1975 wurden ihr mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt (LVA) H. vom 3.11.1976 die Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeit vom 20.5.1963 bis 31.8.1973 in Höhe von DM 6.610,80 erstattet.
Mit Bescheid vom 18.4.1997 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Schwangerschafts- und Mutterschutzzeiten vom 19.10.1965 bis 31.12.1965 01.01.1966 bis 25.01.1966 15.04.1970 bis 25.07.1970 ab und führte aus, diese Zeiten würden als rentenrechtliche Zeiten abgelehnt. Sie könnten nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei. Für die Kinder V., geb. am 30.11.1965, und C., geb. am 30.5.1970, könnten im Zeitraum vom 30.11.1965 bis 31.8.1973 bzw. vom 30.5.1970 bis 31.8.1973 keine Kindererziehungszeiten/Berücksichtungszeiten anerkannt werden, da vom Einwohnermeldeamt S. keine Meldezeiten bestätigt worden seien. Eine Berücksichtigungszeit für den Zeitraum vom 1.9.1973 bis 29.11.1975 bzw. 29.5.1980 wurde abgelehnt, weil die Kinder V. und C. im Ausland erzogen worden seien.
Mit Schreiben vom 2.3.2001 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und behauptete, sie habe am 29.5.2000 einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten gestellt und bat um Sachstandmitteilung.
Mit Bescheid vom 12.11.2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, über die beantragten Kindererziehungszeiten für V. und C. sei bereits mit Bescheid vom 18.4.1997 entschieden worden. Danach sei eine Anerkennung nicht möglich gewesen, da die Kinder ab dem 1.9.1973 im Ausland erzogen worden seien und für die Zeit ab Geburt bis 31.8.1973 eine Erziehung im Inland nicht ausreichend habe nachgewiesen bzw. bestätigt werden können.
Hiergegen legte die Klägerin am 6.2.2002 Widerspruch ein, Geburtsurkunden von V., geb. am 30.11.1965 in H., und C., geb. am 30.5.1970 in Lehrte, sowie einen Antrag auf Gewährung einer Sparprämie vom 7.9.1972 für das Jahr 1971 vor, in dem die beiden Kinder aufgeführt werden.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Stadt S. unter dem 16.6.2003 mit, dass für die Kinder keine Daten vorhanden seien. Für die Klägerin legte sie eine Kopie der Meldekartei vor, wonach sich die Klägerin am 13.5.1963 in S. angemeldet und am 1.9.1973 nach Meliane (Meliana/G.) abgemeldet hat.
Mit Schreiben vom 16.7.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das Einwohnermeldeamt der Stadt S. könne keine Meldedaten für die Kinder bestätigen. Sofern bis 15.8.2003 keine weiteren Nachweise über eine Erziehung der Kinder in Deutschland vorgelegt würden, betrachte sie den Widerspruch als erledigt. Mit Schreiben vom 4.9.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, da diese keine weiteren Nachweise über eine Erziehung der Kinder in Deutschland habe vorlegen können, betrachte sie den Widerspruch als erledigt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 18.10.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 19 RJ 6932/04), mit der sie die Gewährung von Altersrente auf Grund von Kindererziehungszeiten begehrte.
Mit Beschluss vom 17.1.2005 setzte das SG das Klageverfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da nach den vorliegenden Unterlagen nicht nachgewiesen sei, dass sich die Klägerin mit V. in der Zeit vom 30.11.1965 bis 1.9.1973, ihrem Wegzug, bzw. mit C. in der Zeit vom 30.5.1970 bis 1.9.1973 in der Bundesrepublik aufgehalten habe.
Mit Bescheid vom 31.5.2006 lehnte die Beklagte den Antrag vom 18.10.2004 (in der Klageschrift vom 18.10.2004) auf Gewährung von Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung ab, weil auf die Wartezeit anrechenbare deutsche Zeiten nicht vorhanden seien.
Nach Fortführung des Verfahrens unter dem Aktenzeichen S 19 R 4614/06 holte das SG eine Auskunft bei der Stadt S. ein, die unter dem 10.8.2007 behauptete, die Klägerin, deren Ehemann und die Kinder seien in S. nicht gemeldet bzw. gemeldet gewesen. Die Beklagte übersandte die von der Deutschen Rentenversicherung B.-H. beigezogenen Versicherungsunterlagen der Klägerin. Die Klägerin legte einen Auszug aus der Standesamtlichen Geburts- und Taufurkunde (V., geb. 30.11.65, Dienstag 2:00 Uhr nachmittags in H., Westdeutschland Taufe 18.9.1966 in Meliana, G.), die standesamtliche Geburtsurkunde von Vasiliki (geb. 30.11.65, H., Deutschland) und eine Bestätigung über den Tod des Ehemannes E. vom 16.5.1977 vor, beantwortete jedoch die Fragen des Gerichts (Betreuende Personen der Kinder, Kinderärzte in Deutschland, Ein- und Ausreisestempel usw.) nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.4.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens seien der Bescheid vom 12.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2006 und der Bescheid vom 31.5.2006, der gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Ergehe während des Klageverfahrens, das einen Feststellungsbescheid im Kontenklärungsverfahren zum Inhalt habe, ein Rentenbescheid, ersetze dieser den angefochtenen Verwaltungsakt gem. § 96 SGG.
Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Anspruch auf Altersrente bestehe schon deswegen nicht, weil die Klägerin in der Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland keine Versicherungszeiten vorzuweisen habe. Ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente nach den §§ 35 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VI erfüllt seien, könne dahinstehen, da jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 der EWG-Verordnung 1408/71 (VO 1408/71) nicht vorlägen. Danach sei der Träger eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen seien, wenn die Dauer dieser Zeit weniger als ein Jahr betrage und auf Grund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Vorschriften erworben worden sei. Bei der Klägerin lägen Pflichtbeitragszeiten von mindestens einem Jahr nicht vor. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte gem. § 36 SGB VI. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 5.5. und 15.5.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 2.6.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie habe ihre Tochter V. und ihren Sohn C. in Deutschland geboren und erzogen, weswegen ihr wegen der Kindererziehungszeiten Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. April 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf Grund von Kindererziehungszeiten Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, der angefochtene Gerichtsbescheid sei nicht zu beanstanden. Die das Verfahren zum Bescheid vom 18.4.1997 betreffenden Aktenvorgänge sowie weitere fehlende Aktenteile seien bereits weisungsgemäß ausgeschieden worden.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31.5.2006, der den Bescheid vom 12.11. 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2006 ersetzt hat, ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente, die §§ 35 ff, 50, 51 SGB VI sowie die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 der VO 1408/71 EWG wiedergegeben und dargelegt, dass danach ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente nicht besteht. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück.
Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass der Träger eines Mitgliedstaats ungeachtet des Artikels 46 Abs. 2 der VO 1408/71 EWG nicht verpflichtet ist, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeit weniger als ein Jahr beträgt und auf Grund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist.
Bei der Klägerin liegen keine rentenrechtlichen Zeiten vor, die im Zeitpunkt eines Versicherungsfalls auf Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu berücksichtigen wären.
Die Rentenversicherungsbeiträge, die die Klägerin in der Zeit vom 20.5.1963 bis 31.8.1973 entrichtet hatte, wurden ihr mit Bescheid der LVA H. vom 3.11.1976 sich erstattet. Nach § 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung (RVO), der im Zeitpunkt der Beitragserstattung Anwendung fand (nunmehr § 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VI), schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus. Die Beitragserstattung führt zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und zum Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten. Auf Grund des Verlustes der Versicherungszeiten können auch die Schwangerschafts- und Mutterschutzzeiten, die die Beklagte im Bescheid vom 18.4.1997 aufgeführt hat, nicht als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB VI berücksichtigt werden, da hierfür eine Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erforderlich ist. Nach Wegfall der entsprechenden Zeiten liegt eine Unterbrechung nicht vor. Darüber hinaus sind Anrechnungszeiten für die Zeit der Leistung einer Vollrente wegen Alters nicht zu berücksichtigen (§ 58 Abs. 5 SGB VI).
Bei der Klägerin liegen auch keine Versicherungszeiten von mindestens einem Jahr auf Grund von Kindererziehungszeiten vor. Berücksichtigungszeiten sind ebenfalls nicht gegeben.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet die Kindererziehungszeit gem. § 249 Abs. 1 SGB VI zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Einer Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt beim gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war (Abs. 3). Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten (Abs. 5 Satz 1).
Nach § 57 Satz 1 SGB VI ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendeten zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen.
Nachgewiesen ist zwar, dass V. am 20.11.1965 in Hannover und C. am 30.5.1970 in Lehrte geboren wurden. Nicht feststellbar ist dagegen, wie lange sich die Klägerin zusammen mit V. und mit C. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist anzunehmen, wenn Elternteil und Kind bei Beginn und während der Dauer der Erziehungszeit faktisch den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland haben und sich hier materiell-rechtlich erlaubt und rechtlich beständig aufhalten dürfen. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist (Gürtner im Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Januar 2009, § 56 SGB VI Rdnr. 45). Vorliegend ist jedoch nicht feststellbar, dass sich V. und C. (zusammen mit der Klägerin) länger in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, da die Stadt S., die die Meldekartei der Klägerin vorgelegt hat, keinerlei Unterlagen über eine An- und Abmeldung von V. und C. hatte. Ausweislich des Kontospiegels war die Klägerin nach Ablauf der Schwangerschafts- und Mutterschutzfrist für V. (19.10.1965 bis 25.1.1966) ab 10.2.1966 und für C. (15.4. bis 25.7.1970) ab 26.7.1970 wieder versicherungspflichtig beschäftigt. Auf Nachfrage des SG hat sie keine Angaben zur Betreuung der Kinder in der Zeit ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Ende der Mutterschutzfrist und zu den behandelnden Kinderärzten gemacht, sodass dies dafür spricht, dass die Klägerin ihre Kinder - wie dies auch bei anderen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Griechinnen der Fall war - zur Betreuung und Erziehung nach Griechenland zu Verwandten gebracht hat. Da jedenfalls ein gewöhnlicher, d. h. rechtlich beständiger und dauerhafter, Aufenthalt von V. und C. in Deutschland und zugleich deren Erziehung durch die Klägerin nicht feststellbar ist, hat die Beklagte nicht zu Unrecht die Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten und die Gewährung von Altersrente abgelehnt.
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved