Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 3046/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2614/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 2) hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen der Übergangsversorgung, die ihm seit dem 01. Juli 2003 die Beigeladene zu 2) gewährt, versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung ist.
Die Beigeladene zu 2) ist die D. F. GmbH. Für alle ihre Beschäftigten gelten der "Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der D. F. GmbH beschäftigten Fluglotsen (Ü-VersTV-Lotsen)" und der "Tarifvertrag über den Ausgleich des dauernden Verlustes der Tauglichkeit für die bei der D. F. GmbH beschäftigten Fluglotsen (Loss of Licence-TV)", beide vom 07. Juli 1993.
Nach § 2 Abs. 1 Ü-VersTV-Lotsen erhalten Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2) Übergangsgeld, wenn sie das 52. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 15 Jahre eine Tätigkeit als Fluglotse in der Flugverkehrskontrolle wahrgenommen haben, ihre Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) beendet haben und bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres kein Anspruch auf Versorgungsleistungen besteht. § 2 Abs. 2 Ü-VersTV-Lotsen schließt die Gewährung dieses Übergangsgeldes jedoch aus, wenn die Beigeladene zu 2) "bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen". Nach § 4 Ü-VersTV-Lotsen verpflichten sich die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2), sich während des Bezugs von Übergangsgeld nach dem Ausscheiden aus dem Dienst nicht arbeitslos zu melden. Das jährliche Übergangsgeld beträgt nach § 5 Abs. 1 und 3 Ü-VersTV-Lotsen mindestens 65 v.H. und bei einer Inanspruchnahme ab Vollendung des 55. Lebensjahres höchstens 70 v.H. der ruhegeldfähigen Einnahmen des Fluglotsen im Sinne des einschlägigen Versorgungstarifvertrags. § 6 Abs. 2 Ü-VersTV-Lotsen sieht vor, dass das Übergangsgeld der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Besteuerung unterliegt, die Beigeladene zu 2) die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einbehält und sie zusammen mit den Arbeitgeberanteilen an die Einzugsstelle abführt. Nach § 6 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen zahlt die Beigeladene zu 2) dem ausgeschiedenen Fluglotsen einen Zuschuss zu einer befreienden Lebensversicherung, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war und die Beigeladene zu 2) ihm vor Beginn der Übergangsversorgung einen Zuschuss zur befreienden Lebensversicherung gezahlt hatte. § 9 Ü-VersTV-Lotsen legt dem ausgeschiedenen Fluglotsen verschiedene Mitwirkungs- und Erstattungspflichten auf. So muss er frühestmöglich Antrag auf Altersrente oder vergleichbare Leistungen stellen (Abs. 1) und die Beigeladene zu 2) über Änderungen seiner Verhältnisse, die den Anspruch auf Übergangsgeld berühren können, unverzüglich unterrichten (Abs. 2). Abs. 5 dieser Vorschrift verpflichtet ihn, der Beigeladenen zu 2) dann, wenn er sich während des Bezugs des Übergangsgeldes arbeitslos meldet, die "daraus entstehenden Aufwendungen zu erstatten". Eine Übergangsversorgung sieht auch § 3 Abs. 3 Loss of Licence-TV vor. Diese Vorschrift lautet: "Bei Eintritt des dauernden Verlustes der Tauglichkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres bezieht die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ein Übergangsgeld in entsprechender Anwendung des Tarifvertrages über eine Übergangsversorgung für Fluglotsen vom 07. Juli 1993 in seiner jeweils geltenden Fassung. § 5 Abs. 2 des o.g. Tarifvertrages findet in diesen Fällen keine Anwendung." Nach Nr. 8 der Sonderregelungen für die Mitarbeiter der Flugsicherungsdienste kann die Beigeladene zu 2) bei ihr beschäftigte Fluglotsen abweichend von § 37 Abs. 1 des Manteltarifvertrags u.a. nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht mehr ordentlich kündigen. Abweichend von § 37 Abs. 1 des Manteltarifvertrags und Nr. 8. Sonderregelungen kann nach Nr. 9 f) Satz 2 der Sonderregelungen die Beigeladene zu 2) das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, wenn kein zumutbarer Arbeitsplatz vorhanden ist oder eine Umschulungsmaßnahme nicht durchgeführt werden kann.
Der Kläger ist am 09. September 1952 geboren. Er war bei der Beigeladenen zu 2) als Fluglotse beschäftigt. Am 26. März 2003 stellte die Fliegerärztliche Untersuchungsstelle des Landes Baden-Württemberg und des Luftfahrtbundesamtes fest, dass der Kläger für seine Tätigkeit als Fluglotse körperlich nicht mehr tauglich ist.
Die Beigeladene zu 2) teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 09. April 2003 mit, er werde am 30. Juni 2003 aus dem Erwerbsleben bei ihr ausscheiden und ab dem 01. Juli 2003 in die ihm zustehende Übergangsversorgung eintreten. Ab diesem Zeitpunkt stehe ihm ein monatliches Übergangsgeld von EUR 5.291,09 brutto zu. Mit diesem Schreiben übergab die Beigeladene zu 2) dem Kläger auch den von ihr entworfenen "Vertrag zur Übergangsversorgung", den sie standardmäßig allen Mitarbeitern vorlegt, die in die Übergangsversorgung wechseln sollen. § 1 Nr. 1 Satz 1 des Vertragsentwurfs sah vor, dass der Kläger am 30. Juni 2003 aus dem Erwerbsleben ausscheidet und ab dem 01. Juli 2003 in die Übergangsversorgung eintritt. Nach § 1 Nr. 2 des Vertragsentwurfs waren sich die Parteien einig, dass das Arbeitsverhältnis/Beschäftigungs-verhältnis zwischen ihnen mit Abschluss des neuen Vertrags enden solle. Nach § 5 Nr. 3 des Vertragsentwurfs sollte die Übergangsversorgung außerplanmäßig auch dann enden, wenn sich der Kläger arbeitslos meldet oder eine mehr als geringfügige selbstständige oder unselbstständige Beschäftigung aufnimmt. In § 7 Nr. 1 des Vertragsentwurfs wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze und jede Arbeitslosmeldung den Wegfall der Beitragspflicht des Übergangsgeldes zur Sozialversicherung nach sich ziehen werde. Der Kläger unterschrieb diesen Vertragsentwurf nicht.
Die Beigeladene zu 2) gewährte dem Kläger gleichwohl ab 01. Juli 2003 die Übergangsversorgung. Sie ging davon aus, dass diese Versorgung der Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag und führte die entsprechenden Beträge an die Beklagte als der zuständigen Einzugsstelle ab.
Mit Schreiben vom 03. August 2003, bei der Beklagten eingegangen am 07. August 2003, beantragte der Kläger die Prüfung, ob seine Übergangsversorgung der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliege. Er teilte mit, er habe seine Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) am 30. Juni 2003 beendet, beabsichtige jedoch nicht, aus dem Erwerbsleben insgesamt auszuscheiden. Die Beklagte beteiligte die Beigeladene zu 1) und 2) an dem Antragsverfahren und übersandte ihnen eine Kopie des Antrags. Die Beigeladene zu 2) teilte unter dem 20. August 2003 mit, dass der Kläger den im April 2003 überreichten Standardvertrag zur Übergangsversorgung bislang nicht unterschrieben habe. Der Beginn der Übergangsversorgung trete nicht von selbst ein, es fehle an einer entsprechenden tariflichen oder einzelvertraglichen Regelung. Auch in anderer Form sei das bestehende Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich aufgehoben worden. Daher sei der Kläger entgegen seiner Darstellung nach wie vor bei ihr beschäftigt. Es werde ihm zwar Übergangsversorgung gewährt. Diese sei jedoch im Rahmen des weiter bestehenden Arbeitsverhältnisses als eine tariflich gekürzte Entgeltersatzleistung anzusehen, die sozialversicherungsrechtlich wie Arbeitsentgelt zu bewerten sei. Entsprechend führte die Beigeladene zu 2) weiterhin Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab.
Mit Schreiben vom 21. August 2003 teilte die Beigeladene zu 2) dem Kläger mit, sie müsse das Arbeitsverhältnis mit ihm außerordentlich kündigen, wenn er nicht bis zum 15. September 2003 den Vertrag zur Übergangsversorgung unterzeichnet zurücksende. Der wichtige Grund für die außerordentliche Kündigung liege in seiner Untauglichkeit für die Tätigkeit als Fluglotse. Eine ordentliche Kündigung sei tariflich ausgeschlossen. Der Kläger bevollmächtigte hierauf eine Anwältin, die unter Vollmachtsvorlage in einem Schreiben vom 15. September 2003 der Beigeladenen zu 2) mitteilte: "Namens und in Vollmacht unseres Mandanten bestätigen wir hiermit, dass dieser aus dem Erwerbsleben ausscheidet". Sie bat um kurzfristige Bestätigung, dass mit dieser Erklärung der Anspruch auf Übergangsversorgung nicht mehr in Frage gestellt werde. Sie wies zusätzlich darauf hin, dass es ihrer Ansicht nach der Erklärung über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht bedürfe. Die Beigeladene zu 2) habe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits mit Schreiben vom 09. April 2003 bestätigt. Außerdem sähen die einschlägigen Tarifverträge kein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, sondern lediglich die Beendigung der Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) vor. Die Anwältin führte ferner aus, der Kläger gebe die Erklärung über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben allein deswegen ab, weil er den Bezug der Übergangsversorgung nicht gefährden wolle. Über seine jetzigen Prozessbevollmächtigten teilte der Kläger der Beigeladenen zu 2) unter dem 26. November 2003 ferner mit, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen sei durch die Tarifverträge eindeutig geregelt. Die Beigeladene zu 2) teilte daraufhin unter dem 10. Dezember 2003 der Beklagten mit, es sei nunmehr geklärt, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2003 geendet habe.
Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 darüber, sie beabsichtige festzustellen, dass die Übergangsversorgung der Rentenversicherungspflicht unterliege. Dies beruhe darauf, dass der Kläger und die Beigeladene zu 2) nunmehr die für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht erforderliche Einigkeit über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erzielt hätten.
Mit Schreiben vom 09. Februar 2004 an die Beigeladene zu 2) focht der Kläger selbst die Erklärung vom 15. September 2003, dass er aus dem Erwerbsleben ausscheide, an. Er habe diese Erklärung lediglich deshalb abgegeben, um die von der Beigeladenen zu 2) angedrohte fristlose Kündigung zu vermeiden und seine Ansprüche auf das Übergangsgeld nicht zu gefährden. Der Beklagten gegenüber führte der Kläger aus, es habe bereits vor dem 01. Juli 2003 kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr bestanden, da ihn die Beigeladene zu 2) nach Bekanntwerden seiner Untauglichkeit nicht mehr als Fluglotse eingesetzt habe und in ihrem Schreiben vom 09. April 2003 auch deutlich gemacht habe, ihn nicht anderweitig einsetzen zu wollen. Außerdem ergebe sich aus seiner Erklärung vom 15. September 2003 keine Einigkeit über sein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zum 30. Juni 2003, denn er habe diese Erklärung erst zweieinhalb Monate später abgegeben und darüber hinaus inzwischen wegen widerrechtlicher Drohung mit einem empfindlichen Übel wirksam angefochten. Die Beigeladene zu 2) entgegnete, die Tarifverträge sähen auch bei einer Untauglichkeit von Fluglotsen keine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vor. Vielmehr müsse der Arbeitgeber alle Möglichkeiten für einen anderweitigen Einsatz des untauglichen Fluglotsens prüfen. Der Kläger sei nach Mitteilung seiner Untauglichkeit bis zum 30. April 2003 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Für Mai und Juni 2003 habe man mit ihm vereinbart, dass er seinen gesamten Jahresurlaub für das Jahr 2003 und den tariflichen Zusatzurlaub nehme sowie seine Mehrarbeitsstunden abbaue. Die Anfechtung vom 09. Februar 2004 sei schon deswegen nicht wirksam, weil die Erklärung vom 15. September 2003 die damalige Anwältin des Klägers abgegeben habe, sodass auch nur diese "Erklärungsperson" die Erklärung anfechten könne.
Mit Bescheid vom 10. März 2004 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger zum einen bis zum 30. Juni 2003 der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen habe, und dass zum anderen die ab dem 01. Juli 2003 gewährte Übergangsversorgung ebenfalls der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterliege. Sie führte aus, das Beschäftigungsverhältnis habe nicht vor dem 30. Juni 2003 geendet, weil der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung bezogen und der Beigeladenen zu 2) zur Verfügung gestanden habe. Die Übergangsversorgung sei als "Vorruhestandsgeld" im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) anzusehen und daher beitragspflichtig zur Rentenversicherung. Zwar seien solche Zahlungen nur dann ein beitragspflichtiges Vorruhestandsgeld, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig seien, dass der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheide und insbesondere kein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber aufnehme. Eine solche Einigkeit liege hier jedoch vor. Der Kläger habe mit dem Anwaltsschreiben vom 15. September 2003 erklärt, ab dem 01. Juli 2003 aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Soweit er diese Erklärung nunmehr anfechte, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zwischenzeitlich kein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen habe.
Der Kläger erhob am 24. März 2004 Widerspruch. Er führte aus, für die versicherungsrechtliche Beurteilung sei der Stichtag 01. Juli 2003 entscheidend. An diesem Tag habe zwischen ihm und der Beigeladenen zu 2) keine Einigung über sein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vorgelegen. Die entsprechende Erklärung sei erst wesentlich später abgegeben und im Übrigen angefochten worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2004 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch des Klägers zurück und bestätigte die Feststellungen des angegriffenen Bescheids. Die Erklärung des Klägers vom 15. September 2003 habe sich ausdrücklich auf den 30. Juni 2003 bezogen. Die später erklärte Anfechtung ändere hieran nichts.
Der Kläger erhob am 14. Mai 2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Er begehrte die Feststellung, dass die von der Beigeladenen zu 2) seit dem 01. Juli 2003 gewährte Übergangsversorgung nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliege. Er trug vor, zum Zeitpunkt des Eintritts in die Übergangsversorgung habe zwischen ihm und der Beigeladenen zu 2) keine Einigkeit über sein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vorgelegen. Er habe am 15. September 2003 allenfalls erklärt, aus dem Erwerbsleben ausscheiden zu wollen, nicht jedoch, dass er dies endgültig wolle.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Das SG lud die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Flugsicherung GmbH zum Verfahren bei (Beschluss vom 08. Juni 2004). Die Beigeladene zu 2) trug vor, es komme auf ein rechtsgeschäftliches Einigsein über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht an. Es sei allenfalls ein faktisches Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben notwendig. Da dies nur ein Realakt und keine Willenserklärung sei, sei die Erklärung des Klägers vom 15. September 2003 auch nicht anfechtbar. Der Kläger könne sich jederzeit umbesinnen und wieder in das Erwerbsleben eintreten. Solange er dies nicht tue, sei jedoch die gewährte Übergangsversorgung ein beitragspflichtiges Vorruhestandsgeld.
Der Kläger hatte zwischenzeitlich vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (ArbG) Klage gegen die Beigeladene zu 2) erhoben (Az. 34 Ca 6567/04) und dort die Feststellung begehrt, dass er die Erklärung vom 15. September 2003, er scheide aus dem Erwerbsleben aus, die seine frühere Rechtsanwältin für ihn abgegeben habe, rechtswirksam angefochten habe. Das ArbG wies die Klage mit Urteil vom 29.Oktober 2004 als unzulässig ab. Eine Feststellungsklage könne sich nur auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses richten. Die Anfechtbarkeit oder wirksame Anfechtung einer einzelnen Erklärung sei ein solches Rechtsverhältnis nicht. Der Kläger wolle letztlich festgestellt haben, dass seine Übergangsversorgung nicht rentenversicherungspflichtig sei. Dies sei jedoch eine sozialversicherungsrechtliche Frage, die die Sozialgerichte in eigener Zuständigkeit entscheiden müssten. Der Kläger legte Berufung gegen dieses Urteil zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) ein (Az. 15 Sa 112/04). Diese wies das LAG mit Urteil vom 28. Februar 2005 zurück. Es führte aus, das ArbG habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig. In dem Verfahren vor dem SG legte sie jedoch keiner der Beteiligten vor.
Mit Urteil vom 19. März 2007 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2004 auf und stellte fest, dass die von der Beigeladenen zu 2) dem Kläger seit dem 01. Juli 2003 gewährte Übergangsversorgung nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliege. Zur Begründung führte das SG aus, der Kläger sei nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Er sei zwar unmittelbar vor Beginn dieser Leistung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Jedoch stelle die Übergangsversorgung kein Vorruhestandsgeld dar. Für eine solche Einstufung müsse das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben die Grundlage sein, die er und sein Arbeitgeber für die Gewährung des Vorruhestandsgeldes übereinstimmend vorausgesetzt hätten (Bezugnahme auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 26. November 1992 - 7 RAr 46/92 -). Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2) seien zur Beurteilung dieser Frage allein die tarifvertraglichen Bestimmungen maßgebend, da die Übergangsversorgung allein aus den Tarifverträgen heraus geschuldet und keine individualvertragliche Vereinbarung notwendig sei. Aus den Regelungen des Ü-VersTV-Lotsen und dem Loss of Licence-TV über die Übergangsversorgung ergebe sich jedoch keine Pflicht des Klägers zu einem umfassenden und endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Die Tarifvertragsparteien hätten eine solche Pflicht nicht vereinbart. Weiterhin ergebe sich die Rentenversicherungspflicht der Übergangsversorgung auch nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen, weil eine Sozialversicherungspflicht nicht durch tarifvertragliche Vereinbarung begründet werden könne. Das Urteil wurde der Beigeladenen zu 2) am 25. April 2007 zugestellt.
Am 24. Mai 2007 hat die Beigeladene zu 2) Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie meint, das SG habe die Entscheidung des BSG vom 26. November 1992 missverstanden. Das BSG habe dort nicht entschieden, dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bedürfe. Auch aus dem vom BSG gewählten Begriff des "Einigseins" ergebe sich, dass es nicht auf eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung ankomme. Vielmehr sei - wie durchgängig im Sozialrecht - vorrangig auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, sodass immer dann, wenn der ehemalige Mitarbeiter tatsächlich keine neue Beschäftigung aufnehme, davon auszugehen sei, er sei aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Anderenfalls könnten Verträge, nach denen das Vorruhestandsgeld auch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fortgewährt werde, kein Vorruhestandsverhältnis begründen. Der Kläger sei auch faktisch aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, denn er habe keine andere Erwerbstätigkeit aufgenommen. Entgegen der Ansicht des SG ergebe sich auch aus den einschlägigen Tarifverträgen, dass sich die Tarifparteien darüber einig gewesen seien, dass der betroffene Fluglotse wegen der Übergangsversorgung aus dem Erwerbsleben ausscheide. Dies werde durch die gesamte Ausgestaltung des Übergangsgeldes belegt, insbesondere durch das aus dem Vorruhestandsgesetz (VRG) übernommene Verbot der Arbeitslosmeldung in § 4 Ü-VersTV-Lotsen, den Hinweis der Tarifparteien in § 6 Abs. 3 Ü-VersTV-Lotsen auf die Sozialversicherungspflicht des Übergangsgeldes und durch die Höhe der Leistung selbst, die eindeutig den Regelungen des VRG nachempfunden sei. Das vorliegende Verfahren unterscheide sich in einem wesentlichen Punkt - Vorliegen der Erklärung über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vom 15. September 2003 - von dem dem Urteil des BSG vom 24. September 2008 - B 12 R 10/07 R - zu Grunde liegenden Sachverhalt. Der Kläger habe diese Erklärung zwar später angefochten. Jedoch hätten die Arbeitsgerichte die Feststellungsklage rechtskräftig abgewiesen, die er erhoben habe, nachdem sie - die Beigeladene zu 2) - die Anfechtung nicht anerkannt habe. Die angegebenen Anfechtungsgründe hätten nicht bestanden. Eine widerrechtliche Drohung durch sie habe nicht vorgelegen. Bei dieser Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Abgabe seiner später angefochtenen Erklärung anwaltlich beraten gewesen sei. Ihre Erklärung, sie müsse gegebenenfalls außerordentlich kündigen, habe darauf beruht, dass das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich habe gekündigt werden können, sie jedoch ein berechtigtes Interesse an einer Auflösung gehabt habe. Weiterhin habe der Kläger von seiner Erklärung bis zur späteren Anfechtung über fünf Monate verstreichen lassen und sich damit seines Rechts auf Anfechtung begeben.
Die Beigeladene zu 2) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. März 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des SG und verweist auf das Urteil des BSG vom 24. September 2008 (B 12 R 10/07 R).
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben keine Anträge gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist lediglich die Feststellung der Beklagten, der Kläger sei wegen des Bezugs der Übergangsversorgung von der Beigeladenen zu 2) ab dem 01. Juli 2003 versicherungspflichtig zur Rentenversicherung. Die Beklagte hat in ihrem angegriffenen Bescheid vom 10. März 2004 und im Widerspruchsbescheid vom 14. April 2004 zwar zusätzlich entschieden, dass der Kläger auch bis zum 30. Juni 2003 der Rentenversicherungspflicht unterlegen habe, und zwar wegen einer entgeltlichen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2). Diesen Zeitraum hat der Kläger jedoch bereits in erster Instanz nicht mehr streitig gestellt. Er hat dort mit seiner Klage vom 14. Mai 2004 vielmehr nur die Feststellung begehrt, ab dem 01. Juli 2003 nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu unterliegen. Entsprechend hat das SG auch nur über diesen Zeitraum entschieden.
Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig. Insbesondere war sie, da das Verfahren die Rentenversicherungspflicht des Klägers dem Grunde nach und nicht nur Beitragszahlungen in bestimmter Höhe betrifft, nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulassungsbedürftig. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG der Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Der Kläger unterliegt ab dem 01. Juli 2003 wegen des Bezugs der Übergangsversorgung von der Beigeladenen zu 2) nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung.
1. Eine Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI besteht nicht. Ab dem 01. Juli 2003 war der Kläger nicht mehr bei der Beigeladenen zu 2) beschäftigt. Eine Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Der Kläger hat jedoch ab dem 01. Juli 2003 keine Tätigkeit mehr für die Beigeladene zu 2) ausgeübt. Die Beigeladene zu 2) hat für diesen Zeitraum ihr arbeitsrechtliches Direktionsrecht nicht mehr gegen den Kläger geltend gemacht. Der Kläger und die Beigeladene zu 2) sind sich auch einig darin geworden, dass ihr zivilrechtliches Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2003 geendet hat. Auch ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne setzt jedoch regelmäßig ein wirksames zivilrechtliches Arbeitsverhältnis voraus.
2. Wie das SG zu Recht entschieden hat, ist der Kläger wegen des Bezugs der Übergangsversorgung auch nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Nach dieser Vorschrift sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. Hierbei kann offenbleiben, ob der Kläger bis unmittelbar vor Beginn dieser Leistung versicherungspflichtig war oder ob sein Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 2) bereits früher als zum 30. Juni 2003 geendet hatte. Jedenfalls stellt die Übergangsversorgung, die der Kläger von der Beigeladenen zu 2) erhält, kein Vorruhestandsgeld im Sinne dieser Vorschrift dar.
a) Das BSG hat in dem genannten Urteil vom 24. September 2008 (B 12 R 10/07 R, veröffentlicht in Juris) entschieden, dass die Zuordnung einer Leistung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer als Vorruhestandsgeld voraussetzt, dass nach der Vereinbarung der Vertragsparteien das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben Grundlage für die Zahlung ist (a.a.O., Rn. 15 ff.) und dass die Übergangsversorgung der Beigeladenen zu 2) nach den ihr zugrunde liegenden tarifvertraglichen Regelungen und Vereinbarungen kein solches endgültiges Ausscheiden des Fluglotsen aus dem Erwerbsleben zur Voraussetzung für die Zahlung macht (Rn. 20, 21 ff.).
aa) Zu den grundsätzlichen Anforderungen an das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben hat das BSG ausgeführt:
b) Notwendiges Element des Vorruhestandsgeldes iS von § 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI ist unabhängig von der Bezeichnung einer Leistung, dass die Parteien das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben übereinstimmend als Grundlage für den Abschluss der zu ihrem Bezug führenden Vereinbarung vorausgesetzt haben. Mit dieser Verwendung des spezifischen Begriffs des Vorruhestandsgeldes knüpft das Gesetz auch im Rahmen der Regelungen über die Rentenversicherungspflicht an eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit existierende arbeitsrechtliche Bezeichnung an, wie sie auch bereits in § 1 Abs 1 VRG zum Ausdruck gekommen war (so bereits BSG, Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265, 270 = SozR 3-4100 § 118b Nr 1). Deshalb bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision keiner ausdrücklichen Regelung dieser Voraussetzung in § 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI. § 1 Abs 1, § 2 VRG iVm § 6 VRG setzten in Übereinstimmung mit dem eingeführten Begriffsinhalt auch für die Förderung durch Zuschussgewährung voraus, dass ein älterer Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis beendete, danach keine neue, mehr als geringfügige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufnahm, sondern aus dem Erwerbsleben endgültig ausschied und ein neuer Arbeitnehmer eingestellt wurde. Das Vorruhestandsgeld sollte der Überbrückung der Zeit der Erwerbslosigkeit bis zum Altersrentenbeginn dienen und die Einstellung jüngerer Arbeitsloser fördern. Diesem Zweck widersprach eine weitere Erwerbstätigkeit des bisherigen Arbeitnehmers. Dagegen kommt es für die (Renten-)Versicherungspflicht auf sonstige Voraussetzungen der Zuschussgewährung nicht an. Insofern traten vielmehr beide Rechtsfolgen von Anfang an unabhängig voneinander ein (vgl auch BT-Drucks 10/880 S 19). Dementsprechend hat bisher die Rechtsprechung für die Qualifizierung einer Leistung als "Vorruhestandsgeld" ua iS des § 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI als notwendig, aber auch hinreichend angesehen, wenn sie durch den früheren Arbeitgeber im Anschluss an die Beendigung der bei ihm bestehenden Beschäftigung aufgrund eines Tarifvertrages oder einer individuellen Vereinbarung gezahlt wurde und der Sicherstellung des Lebensunterhaltes während des Zeitraums diente, in der der frühere Beschäftigte nach dem konkreten Inhalt der Parteivereinbarung bereits endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war (vgl dazu BSG, Urteile vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265, 270 = SozR 3-4100 § 118b Nr 1; vom 6.9.2001, B 5 RJ 28/00 R, SozR 3-2400 § 18a Nr 7, und vom 1.2.2005, B 8 KN 6/04 R, SozR 4-2600 § 34 Nr 1).
Entgegen der Auffassung der Revision kann für den Begriff des Vorruhestandsgeldes iS von § 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI auf das Merkmal des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben nicht verzichtet werden. Nur das vereinbarte endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben nach Beendigung der Beschäftigung begründet das besondere, die Versicherungspflicht begründende Schutzbedürfnis, dem durch die Fiktion des Fortbestehens der Beschäftigung bzw nunmehr durch einen besonderen Versicherungspflichttatbestand Rechnung getragen wird (vgl BSG, Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr 1). Dieses Schutzbedürfnis entfällt, wenn der Leistungsbezieher weiter dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. ( )
Ebenfalls entgegen der Auffassung der Revision widerspricht es schließlich auch nicht den im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsätzen, privatrechtliche Vereinbarungen zur Grundlage von Rechtsfolgen des öffentlichen Rechts zu machen. So beurteilt sich der Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung ebenfalls in erster Linie nach dem von den Arbeitsvertragsparteien Vereinbarten (vgl Urteil des Senats vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7). Ein später abweichender Wille eines Vertragspartners allein kann eine rechtlich wirksame Vereinbarung nicht abändern. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben als Voraussetzung für die Zahlung eines Vorruhestandsgeldes (vgl BSG, Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr 1).
Dieser Entscheidung des BSG folgt der Senat. Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer bedarf des Schutzes durch eine Einbeziehung in die Rentenversicherungspflicht nur, wenn er nicht bereits aus anderen Gründen rentenversicherungspflichtig ist, also insbesondere keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt oder - z.B. auf Grund einer selbstständigen Tätigkeit - aus ausreichenden privaten Mitteln für seine Absicherung im Alter vorsorgen muss. In einer erneuten abhängigen Beschäftigung erwürbe er weitere Rentenanwartschaften, die für eine ausreichende Sicherung im Alter sorgten und die es ihm gegebenenfalls ermöglichten, eine vorgezogene Rente in Anspruch zu nehmen. Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer, der lediglich das Vorruhestandsgeld bezieht, sonst jedoch keine sozialversicherungspflichtigen Einkünfte hat, liefe dagegen Gefahr, erst zu einem späteren Zeitpunkt Altersrente beziehen zu können und eine niedrigere Rente zu erhalten. Auch könnte es sein, dass er die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI verliert, wenn er nicht weiterhin Beiträge leistet.
bb) Dass die tarifvertraglichen Regelungen, die für die Übergangsversorgung der Beigeladenen zu 2) gelten, diesen Anforderungen nicht genügen, hat das BSG wie folgt begründet:
c. Das dem Beigeladenen zu 1. ab 1.7.2002 gezahlte Übergangsgeld war kein Vorruhestandsgeld iS von § 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI, weil es von Anfang an an einer Vereinbarung über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben fehlte. ( ) nach den hier als rechtliche Grundlage für die Zahlungen in Betracht kommenden tarifvertraglichen Bestimmungen fehlte ( ) die erforderliche Regelung, dass der Beschäftigte als Voraussetzung für die Übergangsgeldzahlungen endgültig aus dem Erwerbsleben ausschied (dazu aa.). ( ).
aa. Zutreffend hat das LSG den Vorschriften der hier anzuwendenden Tarifverträge entnommen, dass ein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht zur Voraussetzung für die Zahlung eines Übergangsgeldes gemacht worden war. Die Auslegung der Tarifverträge durch das LSG kann der Senat wegen deren bundesweiter Geltung überprüfen (vgl BSG, Urteil vom 15.10.1957, 3 RK 7/54, BSGE 6, 41, 43 f). Die Bestimmungen des unmittelbar oder iVm dem Loss of Licence-TV geltenden Ü-VersTV-Lotsen enthielten weder ausdrücklich noch konkludent Regelungen über das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben. Es kann deshalb offen bleiben, ob rechtliche Grundlage des dem Beigeladenen zu 1. gezahlten Übergangsgeldes wegen der im Februar 2002 festgestellten Untauglichkeit im Flugverkehrskontrolldienst § 3 Abs 3 des Loss of Licence-TV iVm den Regelungen des Ü-VersTV-Lotsen oder aber wegen der Vollendung des 52. Lebensjahres im Juni 2002 unmittelbar § 2 Ü-VersTV-Lotsen war.
Das LSG ist entsprechend der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Auslegungspraxis (vgl BSG, Urteil vom 9.2.2006, B 7a AL 44/05 R, BSGE 96, 64 = SozR 4-4300 § 143a Nr 1, jeweils RdNr 15) vom Wortlaut der Tarifbestimmungen ausgegangen und hat deren maßgeblichen Sinn erforscht. Es hat dabei über den reinen Wortlaut hinaus auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abgestellt, um den aus den tariflichen Normen erkennbaren Willen der Tarifparteien zu ermitteln. Zutreffend hat es zugrunde gelegt, dass eine ausdrückliche Vereinbarung zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben fehlte. Insbesondere aus der tarifvertraglichen Verpflichtung des Arbeitnehmers in § 4 Ü-VersTV-Lotsen, sich nicht arbeitslos zu melden, ist nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf den vereinbarten Ausschluss einer weiteren Erwerbstätigkeit zu schließen. Diese Regelung kann vielmehr, wie das LSG ausgeführt hat, dazu dienen, einer möglichen Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von Arbeitslosengeld (vgl § 128 AFG, nunmehr § 147a SGB III) entgegenzuwirken. Diese Verpflichtung kann aber gerade nur dann entstehen, wenn Arbeitslosengeld zu zahlen ist, weil es sich bei den Zahlungen mangels Vereinbarung über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht um ein Vorruhestandsgeld handelt. Wäre dies der Fall, wäre nämlich bereits nach § 118b AFG bzw nach § 142 Abs 5 oder Abs 4 SGB III ein durchsetzbarer Anspruch auf Arbeitslosengeld neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld ausgeschlossen gewesen, so dass es der Regelung in § 4 Ü-VersTV-Lotsen nicht bedurft hätte.
Es existieren auch keine Vorschriften über die Anrechnung von erzieltem Einkommen oder über die Rechtsfolgen bei Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, aus denen auf den Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden könnte, dass das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zur Grundlage der vereinbarten Zahlungen gemacht werden sollte. Die vereinbarte Höhe, nach der das Übergangsgeld mindestens 65 % vom Bruttoarbeitsentgelt iS von § 3 Abs 2 VRG beträgt (§ 5 Abs 3 Ü-VersTV-Lotsen) , und die möglicherweise beabsichtigte Krankenversicherungspflicht (vgl Anmerkung zu dieser Regelung im Tarifvertrag) weisen auf einen Rechtsirrtum hinsichtlich der sozialrechtlichen Folgen der vereinbarten Leistung hin, können die Einigung über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben jedoch nicht ersetzen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Regelung in § 6 Ü-VersTV-Lotsen. Nach dieser Vorschrift unterliegt das Übergangsgeld der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Besteuerung, die Klägerin hat die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einzubehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Beitragseinzugsstelle abzuführen. Diese Bestimmungen lassen ebenfalls nur darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien irrtümlich von diesen Rechtsfolgen der Tarifvereinbarung ausgingen. Das LSG hat zu Recht ergänzend die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages herangezogen (vgl BSG, Urteil vom 9.2.2006, B 7a AL 44/05 R, BSGE 96, 64 = SozR 4-4300 § 143a Nr 1, jeweils RdNr 15). Zutreffend hat es auf die Umstände beim Abschluss des Tarifvertrages abgestellt. Diese deuten nicht darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien übereinstimmend das Ausscheiden aus jeder Erwerbstätigkeit zur Grundlage für die Übergangsgeldzahlungen hätten machen wollen. Zwar war möglicherweise vom Arbeitgeber eine entsprechende tarifvertragliche Regelung in § 4 Ü-VersTV-Lotsen beabsichtigt, diese scheiterte jedoch an dem fehlenden Einverständnis der Arbeitnehmervertreter.
Auch hinsichtlich dieser Auslegung des Ü-VersTV-Lotsen und des Loss of Licence-TV schließt sich der Senat der Ansicht des BSG an. In den Tarifverträgen findet sich keine Pflicht des ausgeschiedenen Mitarbeiters, dauerhaft dem Erwerbsleben fernzubleiben. Als eine solche Pflicht könnte das Ausscheiden nur bezeichnet werden, wenn der Anspruch auf die Übergangsversorgung entfiele, sobald der Mitarbeiter eine andere Beschäftigung aufnimmt. Eine solche rechtsvernichtende Einwendung muss wegen ihrer hohen Bedeutung deutlich formuliert werden. Die Tarifverträge enthalten keine derartige Regelung. Auch geht die Beigeladene zu 2) nach ihrem Verhalten selbst davon aus, dass ihre Mitarbeiter jedenfalls nicht auf Grund der Tarifverträge zu einem dauerhaften Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verpflichtet sind, wenn sie in die Übergangsversorgung wechseln. Nur so ist es zu erklären, dass sie den ausscheidenden Mitarbeitern regelmäßig den - individuellen - Vertrag zur Übergangsversorgung vorlegt, der in § 5 Nr. 3 eine entsprechende Pflicht begründen soll.
cc) Soweit es um den tatsächlichen Ablauf, den Inhalt und die Auslegung der einschlägigen Tarifverträge und damit den grundsätzlichen Charakter der Leistungen der Beigeladenen zu 2) geht, gelten die Ausführungen des BSG gleichermaßen für das hiesige Verfahren.
b) Ebenso wie in dem vom BSG entschiedenen Fall liegt auch im Falle des Klägers außerdem keine individualvertragliche Vereinbarung vor, nach der das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine sozialversicherungsrechtlich notwendige Voraussetzung für die Zahlung der Übergangsversorgung durch die Beigeladene zu 2) sein soll.
aa) Das BSG hat ausdrücklich eine Vereinbarung verlangt, nach der das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Voraussetzung für die Zahlung der Übergangsversorgung sein muss (a.a.O.). Erforderlich ist eine zivilrechtlich bindende vertragliche Vereinbarung, die sicherstellt, dass der Arbeitnehmer auch später nicht wieder in das Erwerbsleben eintritt. Der Zweck des Vorruhestandsgeldes nach dem VRG und ebenso nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI ist es, sicherzustellen, dass der ausscheidende Arbeitnehmer dauerhaft einen Arbeitsplatz für einen jüngeren Arbeitnehmer frei macht. Diesem Ziel widerspräche es, wenn er später selbst wieder auf einen anderen Arbeitsplatz in das Erwerbsleben zurückkehrt. Wie bereits zur tariflichen Ebene ausgeführt, ist daher eine Vereinbarung vonnöten, die den Anspruch auf die Übergangsversorgung vernichtet oder dauerhaft hemmt, sobald der Arbeitnehmer absprachewidrig wieder in das Erwerbsleben eintritt und eine andere Beschäftigung aufnimmt oder sich wieder arbeitslos meldet und auf diese Weise dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Nach dem Sinn und Zweck des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI würde es nicht ausreichen, wenn die Parteien das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben lediglich zur Geschäftsgrundlage ihrer Vereinbarung (vgl. § 313 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB ) oder als Zweckvereinbarung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BGB (condictio ob rem) ansehen. Im ersteren Falle könnte der Arbeitgeber lediglich Verhandlungen über eine Vertragsanpassung verlangen, im zweiten Fall könnte er nur zweckverfehlt erbrachte Leistungen zurückfordern, das Rechtsgeschäft würde aber seinen Inhalt nicht verändern.
bb) Eine solche ausdrückliche Vereinbarung, dass das Übergangsgeld nicht mehr gezahlt werden muss, wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter wieder in das Erwerbsleben eintritt, hatte § 5 Nr. 3 des Vertrags zur Übergangsversorgung vorgesehen. Das BSG hat in dem genannten Urteil (a.a.O., Rn. 24) die Frage offen lassen können, ob diese Vereinbarung den Charakter des Übergangsgeldes als Vorruhestandsgeld hätte begründen können, denn dort hatte der Mitarbeiter den Vertragsentwurf nicht unterschrieben. Das Gleiche gilt hier. Auch der hiesige Kläger hat den Vertrag nicht unterschrieben. Es kann daher hier offenbleiben, ob der Kläger und die Beigeladene zu 2) mit dieser vertraglichen Klausel nicht von zwingenden und dem Kläger günstigeren Vorschriften der einschlägigen Tarifverträge abgewichen wären, sodass die individuelle Vereinbarung zwischen ihnen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung i.V.m. § 134 BGB nichtig gewesen wäre.
cc) Auch das Schreiben vom 15. September 2003, in dem die damalige Anwältin des Klägers in seinem Namen bestätigte, dass er aus dem Erwerbsleben ausscheide, ist keine Vereinbarung, die der Übergangsversorgung der Beigeladenen zu 2) den Charakter von Vorruhestandsgeld im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI verleihen konnte.
Der Kläger hat nicht etwa auf den vorgelegten Vertragsentwurf Bezug genommen, sondern schlicht bestätigt, dass er aus dem Erwerbsleben ausscheide. Es erscheint schon zweifelhaft, ob dieses Schreiben überhaupt eine Willenserklärung (§§ 116 ff., 130 ff. BGB) darstellt oder nicht lediglich die Mitteilung über einen tatsächlichen Vorgang. Selbst wenn man der Erklärung des Klägers aber eine rechtliche Wirkung beimisst, so kann aus ihr nicht die Berechtigung der Beigeladenen zu 2) entstanden sein, die Versorgung einzustellen, wenn der Kläger wieder in das Erwerbsleben eintritt. Dazu war die Äußerung zu unbestimmt. Außerdem hatte der Kläger in dem Schreiben vom 15. September 2003 selbst erläutert, dass er diese Erklärung nur unter dem Druck der angedrohten außerordentlichen Kündigung abgebe. Hieraus konnte ein objektiver Empfänger (§§ 133, 157 BGB) erkennen, dass der Kläger nicht etwa eine unbefristet wirksame Verpflichtung, nicht wieder in das Erwerbsleben einzutreten, eingehen wollte.
Da aus diesen Gründen die Erklärung des Klägers schon nicht den notwendigen rechtlichen Inhalt hatte, kann offen bleiben, ob sie der Kläger später wirksam angefochten hat, ob es sich also um eine anfechtbare Willenserklärung handelte, ein Anfechtungsgrund vorlag und die in § 124 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Jahresfrist noch lief.
3. Die Rentenversicherungspflicht des Klägers während des Bezugs der Übergangsversorgung der Beigeladenen zu 2) konnte schließlich auch nicht durch § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen begründet werden. Wie das SG zu Recht erkannt hat, kann die Sozialversicherungspflicht einer Zahlung nicht allein durch privatautonome Gestaltung der Parteien begründet werden, sondern entsteht allein dann, wenn - gegebenenfalls aufgrund einer solchen Vereinbarung - tatsächliche Verhältnisse entstehen, an die das Gesetz Sozialversicherungspflicht knüpft. Dies ist z.B. eine Beschäftigung. Da die Übergangsversorgung der Beigeladenen zu 2) an den Kläger nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen kein Vorruhestandsgeld im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI darstellt, kommt es daher nicht darauf an, ob die Parteien von einer solchen Sozialversicherungspflicht ausgegangen sind.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Auch in der Berufungsinstanz war dieses Verfahren nicht nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtskostenpflichtig. Kostenpflicht tritt nur ein, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte nach § 183 Satz 1 SGG privilegiert sind. Abzustellen ist auf die Beteiligtenrolle im jeweiligen Rechtszug. In der Berufungsinstanz sind dies Berufungskläger und Berufungsbeklagte. Berufungsbeklagter ist jeder Beteiligte, dem die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung günstig ist und der sie vor dem Landessozialgericht verteidigt, indem er zumindest einen Zurückweisungsantrag stellt. In diesem Sinne war der Kläger als Privilegierter in der zweiten Instanz Beklagter, nämlich Berufungsbeklagter. Die Beigeladene zu 2), die Berufungsklägerin, hatte ihre Berufung in erster Linie gegen ihn gerichtet. Das angegriffene Urteil hatte seiner Klage stattgegeben. Er hat auch den Antrag gestellt, die Berufung zurückzuweisen und die Entscheidung erster Instanz verteidigt.
5. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von der Rechtsprechung des BSG ab. Er hat sich vielmehr ausdrücklich den Ausführungen in dem Urteil vom 24. September 2008 angeschlossen. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob eine individualvertragliche Vereinbarung die Übergangsversorgung der Beigeladenen zu 2) zum Vorruhestandsgeld im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften machen kann. Das BSG hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich eine Vereinbarung verlangt, nach der das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine Voraussetzung für die Zahlung der Übergangsversorgung ist. Diese Ansicht hat auch der erkennende Senat zugrunde gelegt, allein sie war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nachdem das BSG in der genannten Entscheidung alle relevanten Fragen hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht der Übergangsversorgung der Beigeladenen zu 2) entschieden hat, hatte die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG mehr.
Die Beigeladene zu 2) hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen der Übergangsversorgung, die ihm seit dem 01. Juli 2003 die Beigeladene zu 2) gewährt, versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung ist.
Die Beigeladene zu 2) ist die D. F. GmbH. Für alle ihre Beschäftigten gelten der "Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der D. F. GmbH beschäftigten Fluglotsen (Ü-VersTV-Lotsen)" und der "Tarifvertrag über den Ausgleich des dauernden Verlustes der Tauglichkeit für die bei der D. F. GmbH beschäftigten Fluglotsen (Loss of Licence-TV)", beide vom 07. Juli 1993.
Nach § 2 Abs. 1 Ü-VersTV-Lotsen erhalten Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2) Übergangsgeld, wenn sie das 52. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 15 Jahre eine Tätigkeit als Fluglotse in der Flugverkehrskontrolle wahrgenommen haben, ihre Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) beendet haben und bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres kein Anspruch auf Versorgungsleistungen besteht. § 2 Abs. 2 Ü-VersTV-Lotsen schließt die Gewährung dieses Übergangsgeldes jedoch aus, wenn die Beigeladene zu 2) "bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen". Nach § 4 Ü-VersTV-Lotsen verpflichten sich die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2), sich während des Bezugs von Übergangsgeld nach dem Ausscheiden aus dem Dienst nicht arbeitslos zu melden. Das jährliche Übergangsgeld beträgt nach § 5 Abs. 1 und 3 Ü-VersTV-Lotsen mindestens 65 v.H. und bei einer Inanspruchnahme ab Vollendung des 55. Lebensjahres höchstens 70 v.H. der ruhegeldfähigen Einnahmen des Fluglotsen im Sinne des einschlägigen Versorgungstarifvertrags. § 6 Abs. 2 Ü-VersTV-Lotsen sieht vor, dass das Übergangsgeld der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Besteuerung unterliegt, die Beigeladene zu 2) die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einbehält und sie zusammen mit den Arbeitgeberanteilen an die Einzugsstelle abführt. Nach § 6 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen zahlt die Beigeladene zu 2) dem ausgeschiedenen Fluglotsen einen Zuschuss zu einer befreienden Lebensversicherung, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war und die Beigeladene zu 2) ihm vor Beginn der Übergangsversorgung einen Zuschuss zur befreienden Lebensversicherung gezahlt hatte. § 9 Ü-VersTV-Lotsen legt dem ausgeschiedenen Fluglotsen verschiedene Mitwirkungs- und Erstattungspflichten auf. So muss er frühestmöglich Antrag auf Altersrente oder vergleichbare Leistungen stellen (Abs. 1) und die Beigeladene zu 2) über Änderungen seiner Verhältnisse, die den Anspruch auf Übergangsgeld berühren können, unverzüglich unterrichten (Abs. 2). Abs. 5 dieser Vorschrift verpflichtet ihn, der Beigeladenen zu 2) dann, wenn er sich während des Bezugs des Übergangsgeldes arbeitslos meldet, die "daraus entstehenden Aufwendungen zu erstatten". Eine Übergangsversorgung sieht auch § 3 Abs. 3 Loss of Licence-TV vor. Diese Vorschrift lautet: "Bei Eintritt des dauernden Verlustes der Tauglichkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres bezieht die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ein Übergangsgeld in entsprechender Anwendung des Tarifvertrages über eine Übergangsversorgung für Fluglotsen vom 07. Juli 1993 in seiner jeweils geltenden Fassung. § 5 Abs. 2 des o.g. Tarifvertrages findet in diesen Fällen keine Anwendung." Nach Nr. 8 der Sonderregelungen für die Mitarbeiter der Flugsicherungsdienste kann die Beigeladene zu 2) bei ihr beschäftigte Fluglotsen abweichend von § 37 Abs. 1 des Manteltarifvertrags u.a. nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht mehr ordentlich kündigen. Abweichend von § 37 Abs. 1 des Manteltarifvertrags und Nr. 8. Sonderregelungen kann nach Nr. 9 f) Satz 2 der Sonderregelungen die Beigeladene zu 2) das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, wenn kein zumutbarer Arbeitsplatz vorhanden ist oder eine Umschulungsmaßnahme nicht durchgeführt werden kann.
Der Kläger ist am 09. September 1952 geboren. Er war bei der Beigeladenen zu 2) als Fluglotse beschäftigt. Am 26. März 2003 stellte die Fliegerärztliche Untersuchungsstelle des Landes Baden-Württemberg und des Luftfahrtbundesamtes fest, dass der Kläger für seine Tätigkeit als Fluglotse körperlich nicht mehr tauglich ist.
Die Beigeladene zu 2) teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 09. April 2003 mit, er werde am 30. Juni 2003 aus dem Erwerbsleben bei ihr ausscheiden und ab dem 01. Juli 2003 in die ihm zustehende Übergangsversorgung eintreten. Ab diesem Zeitpunkt stehe ihm ein monatliches Übergangsgeld von EUR 5.291,09 brutto zu. Mit diesem Schreiben übergab die Beigeladene zu 2) dem Kläger auch den von ihr entworfenen "Vertrag zur Übergangsversorgung", den sie standardmäßig allen Mitarbeitern vorlegt, die in die Übergangsversorgung wechseln sollen. § 1 Nr. 1 Satz 1 des Vertragsentwurfs sah vor, dass der Kläger am 30. Juni 2003 aus dem Erwerbsleben ausscheidet und ab dem 01. Juli 2003 in die Übergangsversorgung eintritt. Nach § 1 Nr. 2 des Vertragsentwurfs waren sich die Parteien einig, dass das Arbeitsverhältnis/Beschäftigungs-verhältnis zwischen ihnen mit Abschluss des neuen Vertrags enden solle. Nach § 5 Nr. 3 des Vertragsentwurfs sollte die Übergangsversorgung außerplanmäßig auch dann enden, wenn sich der Kläger arbeitslos meldet oder eine mehr als geringfügige selbstständige oder unselbstständige Beschäftigung aufnimmt. In § 7 Nr. 1 des Vertragsentwurfs wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze und jede Arbeitslosmeldung den Wegfall der Beitragspflicht des Übergangsgeldes zur Sozialversicherung nach sich ziehen werde. Der Kläger unterschrieb diesen Vertragsentwurf nicht.
Die Beigeladene zu 2) gewährte dem Kläger gleichwohl ab 01. Juli 2003 die Übergangsversorgung. Sie ging davon aus, dass diese Versorgung der Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag und führte die entsprechenden Beträge an die Beklagte als der zuständigen Einzugsstelle ab.
Mit Schreiben vom 03. August 2003, bei der Beklagten eingegangen am 07. August 2003, beantragte der Kläger die Prüfung, ob seine Übergangsversorgung der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliege. Er teilte mit, er habe seine Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) am 30. Juni 2003 beendet, beabsichtige jedoch nicht, aus dem Erwerbsleben insgesamt auszuscheiden. Die Beklagte beteiligte die Beigeladene zu 1) und 2) an dem Antragsverfahren und übersandte ihnen eine Kopie des Antrags. Die Beigeladene zu 2) teilte unter dem 20. August 2003 mit, dass der Kläger den im April 2003 überreichten Standardvertrag zur Übergangsversorgung bislang nicht unterschrieben habe. Der Beginn der Übergangsversorgung trete nicht von selbst ein, es fehle an einer entsprechenden tariflichen oder einzelvertraglichen Regelung. Auch in anderer Form sei das bestehende Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich aufgehoben worden. Daher sei der Kläger entgegen seiner Darstellung nach wie vor bei ihr beschäftigt. Es werde ihm zwar Übergangsversorgung gewährt. Diese sei jedoch im Rahmen des weiter bestehenden Arbeitsverhältnisses als eine tariflich gekürzte Entgeltersatzleistung anzusehen, die sozialversicherungsrechtlich wie Arbeitsentgelt zu bewerten sei. Entsprechend führte die Beigeladene zu 2) weiterhin Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab.
Mit Schreiben vom 21. August 2003 teilte die Beigeladene zu 2) dem Kläger mit, sie müsse das Arbeitsverhältnis mit ihm außerordentlich kündigen, wenn er nicht bis zum 15. September 2003 den Vertrag zur Übergangsversorgung unterzeichnet zurücksende. Der wichtige Grund für die außerordentliche Kündigung liege in seiner Untauglichkeit für die Tätigkeit als Fluglotse. Eine ordentliche Kündigung sei tariflich ausgeschlossen. Der Kläger bevollmächtigte hierauf eine Anwältin, die unter Vollmachtsvorlage in einem Schreiben vom 15. September 2003 der Beigeladenen zu 2) mitteilte: "Namens und in Vollmacht unseres Mandanten bestätigen wir hiermit, dass dieser aus dem Erwerbsleben ausscheidet". Sie bat um kurzfristige Bestätigung, dass mit dieser Erklärung der Anspruch auf Übergangsversorgung nicht mehr in Frage gestellt werde. Sie wies zusätzlich darauf hin, dass es ihrer Ansicht nach der Erklärung über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht bedürfe. Die Beigeladene zu 2) habe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits mit Schreiben vom 09. April 2003 bestätigt. Außerdem sähen die einschlägigen Tarifverträge kein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, sondern lediglich die Beendigung der Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) vor. Die Anwältin führte ferner aus, der Kläger gebe die Erklärung über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben allein deswegen ab, weil er den Bezug der Übergangsversorgung nicht gefährden wolle. Über seine jetzigen Prozessbevollmächtigten teilte der Kläger der Beigeladenen zu 2) unter dem 26. November 2003 ferner mit, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen sei durch die Tarifverträge eindeutig geregelt. Die Beigeladene zu 2) teilte daraufhin unter dem 10. Dezember 2003 der Beklagten mit, es sei nunmehr geklärt, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2003 geendet habe.
Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 darüber, sie beabsichtige festzustellen, dass die Übergangsversorgung der Rentenversicherungspflicht unterliege. Dies beruhe darauf, dass der Kläger und die Beigeladene zu 2) nunmehr die für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht erforderliche Einigkeit über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erzielt hätten.
Mit Schreiben vom 09. Februar 2004 an die Beigeladene zu 2) focht der Kläger selbst die Erklärung vom 15. September 2003, dass er aus dem Erwerbsleben ausscheide, an. Er habe diese Erklärung lediglich deshalb abgegeben, um die von der Beigeladenen zu 2) angedrohte fristlose Kündigung zu vermeiden und seine Ansprüche auf das Übergangsgeld nicht zu gefährden. Der Beklagten gegenüber führte der Kläger aus, es habe bereits vor dem 01. Juli 2003 kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr bestanden, da ihn die Beigeladene zu 2) nach Bekanntwerden seiner Untauglichkeit nicht mehr als Fluglotse eingesetzt habe und in ihrem Schreiben vom 09. April 2003 auch deutlich gemacht habe, ihn nicht anderweitig einsetzen zu wollen. Außerdem ergebe sich aus seiner Erklärung vom 15. September 2003 keine Einigkeit über sein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zum 30. Juni 2003, denn er habe diese Erklärung erst zweieinhalb Monate später abgegeben und darüber hinaus inzwischen wegen widerrechtlicher Drohung mit einem empfindlichen Übel wirksam angefochten. Die Beigeladene zu 2) entgegnete, die Tarifverträge sähen auch bei einer Untauglichkeit von Fluglotsen keine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vor. Vielmehr müsse der Arbeitgeber alle Möglichkeiten für einen anderweitigen Einsatz des untauglichen Fluglotsens prüfen. Der Kläger sei nach Mitteilung seiner Untauglichkeit bis zum 30. April 2003 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Für Mai und Juni 2003 habe man mit ihm vereinbart, dass er seinen gesamten Jahresurlaub für das Jahr 2003 und den tariflichen Zusatzurlaub nehme sowie seine Mehrarbeitsstunden abbaue. Die Anfechtung vom 09. Februar 2004 sei schon deswegen nicht wirksam, weil die Erklärung vom 15. September 2003 die damalige Anwältin des Klägers abgegeben habe, sodass auch nur diese "Erklärungsperson" die Erklärung anfechten könne.
Mit Bescheid vom 10. März 2004 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger zum einen bis zum 30. Juni 2003 der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen habe, und dass zum anderen die ab dem 01. Juli 2003 gewährte Übergangsversorgung ebenfalls der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterliege. Sie führte aus, das Beschäftigungsverhältnis habe nicht vor dem 30. Juni 2003 geendet, weil der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung bezogen und der Beigeladenen zu 2) zur Verfügung gestanden habe. Die Übergangsversorgung sei als "Vorruhestandsgeld" im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) anzusehen und daher beitragspflichtig zur Rentenversicherung. Zwar seien solche Zahlungen nur dann ein beitragspflichtiges Vorruhestandsgeld, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig seien, dass der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheide und insbesondere kein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber aufnehme. Eine solche Einigkeit liege hier jedoch vor. Der Kläger habe mit dem Anwaltsschreiben vom 15. September 2003 erklärt, ab dem 01. Juli 2003 aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Soweit er diese Erklärung nunmehr anfechte, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zwischenzeitlich kein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen habe.
Der Kläger erhob am 24. März 2004 Widerspruch. Er führte aus, für die versicherungsrechtliche Beurteilung sei der Stichtag 01. Juli 2003 entscheidend. An diesem Tag habe zwischen ihm und der Beigeladenen zu 2) keine Einigung über sein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vorgelegen. Die entsprechende Erklärung sei erst wesentlich später abgegeben und im Übrigen angefochten worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2004 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch des Klägers zurück und bestätigte die Feststellungen des angegriffenen Bescheids. Die Erklärung des Klägers vom 15. September 2003 habe sich ausdrücklich auf den 30. Juni 2003 bezogen. Die später erklärte Anfechtung ändere hieran nichts.
Der Kläger erhob am 14. Mai 2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Er begehrte die Feststellung, dass die von der Beigeladenen zu 2) seit dem 01. Juli 2003 gewährte Übergangsversorgung nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliege. Er trug vor, zum Zeitpunkt des Eintritts in die Übergangsversorgung habe zwischen ihm und der Beigeladenen zu 2) keine Einigkeit über sein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vorgelegen. Er habe am 15. September 2003 allenfalls erklärt, aus dem Erwerbsleben ausscheiden zu wollen, nicht jedoch, dass er dies endgültig wolle.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Das SG lud die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Flugsicherung GmbH zum Verfahren bei (Beschluss vom 08. Juni 2004). Die Beigeladene zu 2) trug vor, es komme auf ein rechtsgeschäftliches Einigsein über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht an. Es sei allenfalls ein faktisches Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben notwendig. Da dies nur ein Realakt und keine Willenserklärung sei, sei die Erklärung des Klägers vom 15. September 2003 auch nicht anfechtbar. Der Kläger könne sich jederzeit umbesinnen und wieder in das Erwerbsleben eintreten. Solange er dies nicht tue, sei jedoch die gewährte Übergangsversorgung ein beitragspflichtiges Vorruhestandsgeld.
Der Kläger hatte zwischenzeitlich vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (ArbG) Klage gegen die Beigeladene zu 2) erhoben (Az. 34 Ca 6567/04) und dort die Feststellung begehrt, dass er die Erklärung vom 15. September 2003, er scheide aus dem Erwerbsleben aus, die seine frühere Rechtsanwältin für ihn abgegeben habe, rechtswirksam angefochten habe. Das ArbG wies die Klage mit Urteil vom 29.Oktober 2004 als unzulässig ab. Eine Feststellungsklage könne sich nur auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses richten. Die Anfechtbarkeit oder wirksame Anfechtung einer einzelnen Erklärung sei ein solches Rechtsverhältnis nicht. Der Kläger wolle letztlich festgestellt haben, dass seine Übergangsversorgung nicht rentenversicherungspflichtig sei. Dies sei jedoch eine sozialversicherungsrechtliche Frage, die die Sozialgerichte in eigener Zuständigkeit entscheiden müssten. Der Kläger legte Berufung gegen dieses Urteil zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) ein (Az. 15 Sa 112/04). Diese wies das LAG mit Urteil vom 28. Februar 2005 zurück. Es führte aus, das ArbG habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig. In dem Verfahren vor dem SG legte sie jedoch keiner der Beteiligten vor.
Mit Urteil vom 19. März 2007 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2004 auf und stellte fest, dass die von der Beigeladenen zu 2) dem Kläger seit dem 01. Juli 2003 gewährte Übergangsversorgung nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliege. Zur Begründung führte das SG aus, der Kläger sei nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Er sei zwar unmittelbar vor Beginn dieser Leistung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Jedoch stelle die Übergangsversorgung kein Vorruhestandsgeld dar. Für eine solche Einstufung müsse das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben die Grundlage sein, die er und sein Arbeitgeber für die Gewährung des Vorruhestandsgeldes übereinstimmend vorausgesetzt hätten (Bezugnahme auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 26. November 1992 - 7 RAr 46/92 -). Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2) seien zur Beurteilung dieser Frage allein die tarifvertraglichen Bestimmungen maßgebend, da die Übergangsversorgung allein aus den Tarifverträgen heraus geschuldet und keine individualvertragliche Vereinbarung notwendig sei. Aus den Regelungen des Ü-VersTV-Lotsen und dem Loss of Licence-TV über die Übergangsversorgung ergebe sich jedoch keine Pflicht des Klägers zu einem umfassenden und endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Die Tarifvertragsparteien hätten eine solche Pflicht nicht vereinbart. Weiterhin ergebe sich die Rentenversicherungspflicht der Übergangsversorgung auch nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen, weil eine Sozialversicherungspflicht nicht durch tarifvertragliche Vereinbarung begründet werden könne. Das Urteil wurde der Beigeladenen zu 2) am 25. April 2007 zugestellt.
Am 24. Mai 2007 hat die Beigeladene zu 2) Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie meint, das SG habe die Entscheidung des BSG vom 26. November 1992 missverstanden. Das BSG habe dort nicht entschieden, dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bedürfe. Auch aus dem vom BSG gewählten Begriff des "Einigseins" ergebe sich, dass es nicht auf eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung ankomme. Vielmehr sei - wie durchgängig im Sozialrecht - vorrangig auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, sodass immer dann, wenn der ehemalige Mitarbeiter tatsächlich keine neue Beschäftigung aufnehme, davon auszugehen sei, er sei aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Anderenfalls könnten Verträge, nach denen das Vorruhestandsgeld auch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fortgewährt werde, kein Vorruhestandsverhältnis begründen. Der Kläger sei auch faktisch aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, denn er habe keine andere Erwerbstätigkeit aufgenommen. Entgegen der Ansicht des SG ergebe sich auch aus den einschlägigen Tarifverträgen, dass sich die Tarifparteien darüber einig gewesen seien, dass der betroffene Fluglotse wegen der Übergangsversorgung aus dem Erwerbsleben ausscheide. Dies werde durch die gesamte Ausgestaltung des Übergangsgeldes belegt, insbesondere durch das aus dem Vorruhestandsgesetz (VRG) übernommene Verbot der Arbeitslosmeldung in § 4 Ü-VersTV-Lotsen, den Hinweis der Tarifparteien in § 6 Abs. 3 Ü-VersTV-Lotsen auf die Sozialversicherungspflicht des Übergangsgeldes und durch die Höhe der Leistung selbst, die eindeutig den Regelungen des VRG nachempfunden sei. Das vorliegende Verfahren unterscheide sich in einem wesentlichen Punkt - Vorliegen der Erklärung über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vom 15. September 2003 - von dem dem Urteil des BSG vom 24. September 2008 - B 12 R 10/07 R - zu Grunde liegenden Sachverhalt. Der Kläger habe diese Erklärung zwar später angefochten. Jedoch hätten die Arbeitsgerichte die Feststellungsklage rechtskräftig abgewiesen, die er erhoben habe, nachdem sie - die Beigeladene zu 2) - die Anfechtung nicht anerkannt habe. Die angegebenen Anfechtungsgründe hätten nicht bestanden. Eine widerrechtliche Drohung durch sie habe nicht vorgelegen. Bei dieser Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Abgabe seiner später angefochtenen Erklärung anwaltlich beraten gewesen sei. Ihre Erklärung, sie müsse gegebenenfalls außerordentlich kündigen, habe darauf beruht, dass das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich habe gekündigt werden können, sie jedoch ein berechtigtes Interesse an einer Auflösung gehabt habe. Weiterhin habe der Kläger von seiner Erklärung bis zur späteren Anfechtung über fünf Monate verstreichen lassen und sich damit seines Rechts auf Anfechtung begeben.
Die Beigeladene zu 2) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. März 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des SG und verweist auf das Urteil des BSG vom 24. September 2008 (B 12 R 10/07 R).
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben keine Anträge gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist lediglich die Feststellung der Beklagten, der Kläger sei wegen des Bezugs der Übergangsversorgung von der Beigeladenen zu 2) ab dem 01. Juli 2003 versicherungspflichtig zur Rentenversicherung. Die Beklagte hat in ihrem angegriffenen Bescheid vom 10. März 2004 und im Widerspruchsbescheid vom 14. April 2004 zwar zusätzlich entschieden, dass der Kläger auch bis zum 30. Juni 2003 der Rentenversicherungspflicht unterlegen habe, und zwar wegen einer entgeltlichen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2). Diesen Zeitraum hat der Kläger jedoch bereits in erster Instanz nicht mehr streitig gestellt. Er hat dort mit seiner Klage vom 14. Mai 2004 vielmehr nur die Feststellung begehrt, ab dem 01. Juli 2003 nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu unterliegen. Entsprechend hat das SG auch nur über diesen Zeitraum entschieden.
Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig. Insbesondere war sie, da das Verfahren die Rentenversicherungspflicht des Klägers dem Grunde nach und nicht nur Beitragszahlungen in bestimmter Höhe betrifft, nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulassungsbedürftig. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG der Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Der Kläger unterliegt ab dem 01. Juli 2003 wegen des Bezugs der Übergangsversorgung von der Beigeladenen zu 2) nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung.
1. Eine Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI besteht nicht. Ab dem 01. Juli 2003 war der Kläger nicht mehr bei der Beigeladenen zu 2) beschäftigt. Eine Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Der Kläger hat jedoch ab dem 01. Juli 2003 keine Tätigkeit mehr für die Beigeladene zu 2) ausgeübt. Die Beigeladene zu 2) hat für diesen Zeitraum ihr arbeitsrechtliches Direktionsrecht nicht mehr gegen den Kläger geltend gemacht. Der Kläger und die Beigeladene zu 2) sind sich auch einig darin geworden, dass ihr zivilrechtliches Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2003 geendet hat. Auch ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne setzt jedoch regelmäßig ein wirksames zivilrechtliches Arbeitsverhältnis voraus.
2. Wie das SG zu Recht entschieden hat, ist der Kläger wegen des Bezugs der Übergangsversorgung auch nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Nach dieser Vorschrift sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. Hierbei kann offenbleiben, ob der Kläger bis unmittelbar vor Beginn dieser Leistung versicherungspflichtig war oder ob sein Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 2) bereits früher als zum 30. Juni 2003 geendet hatte. Jedenfalls stellt die Übergangsversorgung, die der Kläger von der Beigeladenen zu 2) erhält, kein Vorruhestandsgeld im Sinne dieser Vorschrift dar.
a) Das BSG hat in dem genannten Urteil vom 24. September 2008 (B 12 R 10/07 R, veröffentlicht in Juris) entschieden, dass die Zuordnung einer Leistung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer als Vorruhestandsgeld voraussetzt, dass nach der Vereinbarung der Vertragsparteien das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben Grundlage für die Zahlung ist (a.a.O., Rn. 15 ff.) und dass die Übergangsversorgung der Beigeladenen zu 2) nach den ihr zugrunde liegenden tarifvertraglichen Regelungen und Vereinbarungen kein solches endgültiges Ausscheiden des Fluglotsen aus dem Erwerbsleben zur Voraussetzung für die Zahlung macht (Rn. 20, 21 ff.).
aa) Zu den grundsätzlichen Anforderungen an das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben hat das BSG ausgeführt:
b) Notwendiges Element des Vorruhestandsgeldes iS von § 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI ist unabhängig von der Bezeichnung einer Leistung, dass die Parteien das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben übereinstimmend als Grundlage für den Abschluss der zu ihrem Bezug führenden Vereinbarung vorausgesetzt haben. Mit dieser Verwendung des spezifischen Begriffs des Vorruhestandsgeldes knüpft das Gesetz auch im Rahmen der Regelungen über die Rentenversicherungspflicht an eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit existierende arbeitsrechtliche Bezeichnung an, wie sie auch bereits in § 1 Abs 1 VRG zum Ausdruck gekommen war (so bereits BSG, Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265, 270 = SozR 3-4100 § 118b Nr 1). Deshalb bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision keiner ausdrücklichen Regelung dieser Voraussetzung in § 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI. § 1 Abs 1, § 2 VRG iVm § 6 VRG setzten in Übereinstimmung mit dem eingeführten Begriffsinhalt auch für die Förderung durch Zuschussgewährung voraus, dass ein älterer Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis beendete, danach keine neue, mehr als geringfügige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufnahm, sondern aus dem Erwerbsleben endgültig ausschied und ein neuer Arbeitnehmer eingestellt wurde. Das Vorruhestandsgeld sollte der Überbrückung der Zeit der Erwerbslosigkeit bis zum Altersrentenbeginn dienen und die Einstellung jüngerer Arbeitsloser fördern. Diesem Zweck widersprach eine weitere Erwerbstätigkeit des bisherigen Arbeitnehmers. Dagegen kommt es für die (Renten-)Versicherungspflicht auf sonstige Voraussetzungen der Zuschussgewährung nicht an. Insofern traten vielmehr beide Rechtsfolgen von Anfang an unabhängig voneinander ein (vgl auch BT-Drucks 10/880 S 19). Dementsprechend hat bisher die Rechtsprechung für die Qualifizierung einer Leistung als "Vorruhestandsgeld" ua iS des § 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI als notwendig, aber auch hinreichend angesehen, wenn sie durch den früheren Arbeitgeber im Anschluss an die Beendigung der bei ihm bestehenden Beschäftigung aufgrund eines Tarifvertrages oder einer individuellen Vereinbarung gezahlt wurde und der Sicherstellung des Lebensunterhaltes während des Zeitraums diente, in der der frühere Beschäftigte nach dem konkreten Inhalt der Parteivereinbarung bereits endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war (vgl dazu BSG, Urteile vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265, 270 = SozR 3-4100 § 118b Nr 1; vom 6.9.2001, B 5 RJ 28/00 R, SozR 3-2400 § 18a Nr 7, und vom 1.2.2005, B 8 KN 6/04 R, SozR 4-2600 § 34 Nr 1).
Entgegen der Auffassung der Revision kann für den Begriff des Vorruhestandsgeldes iS von § 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI auf das Merkmal des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben nicht verzichtet werden. Nur das vereinbarte endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben nach Beendigung der Beschäftigung begründet das besondere, die Versicherungspflicht begründende Schutzbedürfnis, dem durch die Fiktion des Fortbestehens der Beschäftigung bzw nunmehr durch einen besonderen Versicherungspflichttatbestand Rechnung getragen wird (vgl BSG, Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr 1). Dieses Schutzbedürfnis entfällt, wenn der Leistungsbezieher weiter dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. ( )
Ebenfalls entgegen der Auffassung der Revision widerspricht es schließlich auch nicht den im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsätzen, privatrechtliche Vereinbarungen zur Grundlage von Rechtsfolgen des öffentlichen Rechts zu machen. So beurteilt sich der Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung ebenfalls in erster Linie nach dem von den Arbeitsvertragsparteien Vereinbarten (vgl Urteil des Senats vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7). Ein später abweichender Wille eines Vertragspartners allein kann eine rechtlich wirksame Vereinbarung nicht abändern. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben als Voraussetzung für die Zahlung eines Vorruhestandsgeldes (vgl BSG, Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr 1).
Dieser Entscheidung des BSG folgt der Senat. Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer bedarf des Schutzes durch eine Einbeziehung in die Rentenversicherungspflicht nur, wenn er nicht bereits aus anderen Gründen rentenversicherungspflichtig ist, also insbesondere keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt oder - z.B. auf Grund einer selbstständigen Tätigkeit - aus ausreichenden privaten Mitteln für seine Absicherung im Alter vorsorgen muss. In einer erneuten abhängigen Beschäftigung erwürbe er weitere Rentenanwartschaften, die für eine ausreichende Sicherung im Alter sorgten und die es ihm gegebenenfalls ermöglichten, eine vorgezogene Rente in Anspruch zu nehmen. Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer, der lediglich das Vorruhestandsgeld bezieht, sonst jedoch keine sozialversicherungspflichtigen Einkünfte hat, liefe dagegen Gefahr, erst zu einem späteren Zeitpunkt Altersrente beziehen zu können und eine niedrigere Rente zu erhalten. Auch könnte es sein, dass er die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI verliert, wenn er nicht weiterhin Beiträge leistet.
bb) Dass die tarifvertraglichen Regelungen, die für die Übergangsversorgung der Beigeladenen zu 2) gelten, diesen Anforderungen nicht genügen, hat das BSG wie folgt begründet:
c. Das dem Beigeladenen zu 1. ab 1.7.2002 gezahlte Übergangsgeld war kein Vorruhestandsgeld iS von § 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI, weil es von Anfang an an einer Vereinbarung über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben fehlte. ( ) nach den hier als rechtliche Grundlage für die Zahlungen in Betracht kommenden tarifvertraglichen Bestimmungen fehlte ( ) die erforderliche Regelung, dass der Beschäftigte als Voraussetzung für die Übergangsgeldzahlungen endgültig aus dem Erwerbsleben ausschied (dazu aa.). ( ).
aa. Zutreffend hat das LSG den Vorschriften der hier anzuwendenden Tarifverträge entnommen, dass ein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht zur Voraussetzung für die Zahlung eines Übergangsgeldes gemacht worden war. Die Auslegung der Tarifverträge durch das LSG kann der Senat wegen deren bundesweiter Geltung überprüfen (vgl BSG, Urteil vom 15.10.1957, 3 RK 7/54, BSGE 6, 41, 43 f). Die Bestimmungen des unmittelbar oder iVm dem Loss of Licence-TV geltenden Ü-VersTV-Lotsen enthielten weder ausdrücklich noch konkludent Regelungen über das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben. Es kann deshalb offen bleiben, ob rechtliche Grundlage des dem Beigeladenen zu 1. gezahlten Übergangsgeldes wegen der im Februar 2002 festgestellten Untauglichkeit im Flugverkehrskontrolldienst § 3 Abs 3 des Loss of Licence-TV iVm den Regelungen des Ü-VersTV-Lotsen oder aber wegen der Vollendung des 52. Lebensjahres im Juni 2002 unmittelbar § 2 Ü-VersTV-Lotsen war.
Das LSG ist entsprechend der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Auslegungspraxis (vgl BSG, Urteil vom 9.2.2006, B 7a AL 44/05 R, BSGE 96, 64 = SozR 4-4300 § 143a Nr 1, jeweils RdNr 15) vom Wortlaut der Tarifbestimmungen ausgegangen und hat deren maßgeblichen Sinn erforscht. Es hat dabei über den reinen Wortlaut hinaus auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abgestellt, um den aus den tariflichen Normen erkennbaren Willen der Tarifparteien zu ermitteln. Zutreffend hat es zugrunde gelegt, dass eine ausdrückliche Vereinbarung zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben fehlte. Insbesondere aus der tarifvertraglichen Verpflichtung des Arbeitnehmers in § 4 Ü-VersTV-Lotsen, sich nicht arbeitslos zu melden, ist nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf den vereinbarten Ausschluss einer weiteren Erwerbstätigkeit zu schließen. Diese Regelung kann vielmehr, wie das LSG ausgeführt hat, dazu dienen, einer möglichen Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von Arbeitslosengeld (vgl § 128 AFG, nunmehr § 147a SGB III) entgegenzuwirken. Diese Verpflichtung kann aber gerade nur dann entstehen, wenn Arbeitslosengeld zu zahlen ist, weil es sich bei den Zahlungen mangels Vereinbarung über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht um ein Vorruhestandsgeld handelt. Wäre dies der Fall, wäre nämlich bereits nach § 118b AFG bzw nach § 142 Abs 5 oder Abs 4 SGB III ein durchsetzbarer Anspruch auf Arbeitslosengeld neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld ausgeschlossen gewesen, so dass es der Regelung in § 4 Ü-VersTV-Lotsen nicht bedurft hätte.
Es existieren auch keine Vorschriften über die Anrechnung von erzieltem Einkommen oder über die Rechtsfolgen bei Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, aus denen auf den Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden könnte, dass das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zur Grundlage der vereinbarten Zahlungen gemacht werden sollte. Die vereinbarte Höhe, nach der das Übergangsgeld mindestens 65 % vom Bruttoarbeitsentgelt iS von § 3 Abs 2 VRG beträgt (§ 5 Abs 3 Ü-VersTV-Lotsen) , und die möglicherweise beabsichtigte Krankenversicherungspflicht (vgl Anmerkung zu dieser Regelung im Tarifvertrag) weisen auf einen Rechtsirrtum hinsichtlich der sozialrechtlichen Folgen der vereinbarten Leistung hin, können die Einigung über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben jedoch nicht ersetzen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Regelung in § 6 Ü-VersTV-Lotsen. Nach dieser Vorschrift unterliegt das Übergangsgeld der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Besteuerung, die Klägerin hat die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einzubehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Beitragseinzugsstelle abzuführen. Diese Bestimmungen lassen ebenfalls nur darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien irrtümlich von diesen Rechtsfolgen der Tarifvereinbarung ausgingen. Das LSG hat zu Recht ergänzend die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages herangezogen (vgl BSG, Urteil vom 9.2.2006, B 7a AL 44/05 R, BSGE 96, 64 = SozR 4-4300 § 143a Nr 1, jeweils RdNr 15). Zutreffend hat es auf die Umstände beim Abschluss des Tarifvertrages abgestellt. Diese deuten nicht darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien übereinstimmend das Ausscheiden aus jeder Erwerbstätigkeit zur Grundlage für die Übergangsgeldzahlungen hätten machen wollen. Zwar war möglicherweise vom Arbeitgeber eine entsprechende tarifvertragliche Regelung in § 4 Ü-VersTV-Lotsen beabsichtigt, diese scheiterte jedoch an dem fehlenden Einverständnis der Arbeitnehmervertreter.
Auch hinsichtlich dieser Auslegung des Ü-VersTV-Lotsen und des Loss of Licence-TV schließt sich der Senat der Ansicht des BSG an. In den Tarifverträgen findet sich keine Pflicht des ausgeschiedenen Mitarbeiters, dauerhaft dem Erwerbsleben fernzubleiben. Als eine solche Pflicht könnte das Ausscheiden nur bezeichnet werden, wenn der Anspruch auf die Übergangsversorgung entfiele, sobald der Mitarbeiter eine andere Beschäftigung aufnimmt. Eine solche rechtsvernichtende Einwendung muss wegen ihrer hohen Bedeutung deutlich formuliert werden. Die Tarifverträge enthalten keine derartige Regelung. Auch geht die Beigeladene zu 2) nach ihrem Verhalten selbst davon aus, dass ihre Mitarbeiter jedenfalls nicht auf Grund der Tarifverträge zu einem dauerhaften Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verpflichtet sind, wenn sie in die Übergangsversorgung wechseln. Nur so ist es zu erklären, dass sie den ausscheidenden Mitarbeitern regelmäßig den - individuellen - Vertrag zur Übergangsversorgung vorlegt, der in § 5 Nr. 3 eine entsprechende Pflicht begründen soll.
cc) Soweit es um den tatsächlichen Ablauf, den Inhalt und die Auslegung der einschlägigen Tarifverträge und damit den grundsätzlichen Charakter der Leistungen der Beigeladenen zu 2) geht, gelten die Ausführungen des BSG gleichermaßen für das hiesige Verfahren.
b) Ebenso wie in dem vom BSG entschiedenen Fall liegt auch im Falle des Klägers außerdem keine individualvertragliche Vereinbarung vor, nach der das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine sozialversicherungsrechtlich notwendige Voraussetzung für die Zahlung der Übergangsversorgung durch die Beigeladene zu 2) sein soll.
aa) Das BSG hat ausdrücklich eine Vereinbarung verlangt, nach der das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Voraussetzung für die Zahlung der Übergangsversorgung sein muss (a.a.O.). Erforderlich ist eine zivilrechtlich bindende vertragliche Vereinbarung, die sicherstellt, dass der Arbeitnehmer auch später nicht wieder in das Erwerbsleben eintritt. Der Zweck des Vorruhestandsgeldes nach dem VRG und ebenso nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI ist es, sicherzustellen, dass der ausscheidende Arbeitnehmer dauerhaft einen Arbeitsplatz für einen jüngeren Arbeitnehmer frei macht. Diesem Ziel widerspräche es, wenn er später selbst wieder auf einen anderen Arbeitsplatz in das Erwerbsleben zurückkehrt. Wie bereits zur tariflichen Ebene ausgeführt, ist daher eine Vereinbarung vonnöten, die den Anspruch auf die Übergangsversorgung vernichtet oder dauerhaft hemmt, sobald der Arbeitnehmer absprachewidrig wieder in das Erwerbsleben eintritt und eine andere Beschäftigung aufnimmt oder sich wieder arbeitslos meldet und auf diese Weise dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Nach dem Sinn und Zweck des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI würde es nicht ausreichen, wenn die Parteien das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben lediglich zur Geschäftsgrundlage ihrer Vereinbarung (vgl. § 313 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB ) oder als Zweckvereinbarung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BGB (condictio ob rem) ansehen. Im ersteren Falle könnte der Arbeitgeber lediglich Verhandlungen über eine Vertragsanpassung verlangen, im zweiten Fall könnte er nur zweckverfehlt erbrachte Leistungen zurückfordern, das Rechtsgeschäft würde aber seinen Inhalt nicht verändern.
bb) Eine solche ausdrückliche Vereinbarung, dass das Übergangsgeld nicht mehr gezahlt werden muss, wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter wieder in das Erwerbsleben eintritt, hatte § 5 Nr. 3 des Vertrags zur Übergangsversorgung vorgesehen. Das BSG hat in dem genannten Urteil (a.a.O., Rn. 24) die Frage offen lassen können, ob diese Vereinbarung den Charakter des Übergangsgeldes als Vorruhestandsgeld hätte begründen können, denn dort hatte der Mitarbeiter den Vertragsentwurf nicht unterschrieben. Das Gleiche gilt hier. Auch der hiesige Kläger hat den Vertrag nicht unterschrieben. Es kann daher hier offenbleiben, ob der Kläger und die Beigeladene zu 2) mit dieser vertraglichen Klausel nicht von zwingenden und dem Kläger günstigeren Vorschriften der einschlägigen Tarifverträge abgewichen wären, sodass die individuelle Vereinbarung zwischen ihnen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung i.V.m. § 134 BGB nichtig gewesen wäre.
cc) Auch das Schreiben vom 15. September 2003, in dem die damalige Anwältin des Klägers in seinem Namen bestätigte, dass er aus dem Erwerbsleben ausscheide, ist keine Vereinbarung, die der Übergangsversorgung der Beigeladenen zu 2) den Charakter von Vorruhestandsgeld im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI verleihen konnte.
Der Kläger hat nicht etwa auf den vorgelegten Vertragsentwurf Bezug genommen, sondern schlicht bestätigt, dass er aus dem Erwerbsleben ausscheide. Es erscheint schon zweifelhaft, ob dieses Schreiben überhaupt eine Willenserklärung (§§ 116 ff., 130 ff. BGB) darstellt oder nicht lediglich die Mitteilung über einen tatsächlichen Vorgang. Selbst wenn man der Erklärung des Klägers aber eine rechtliche Wirkung beimisst, so kann aus ihr nicht die Berechtigung der Beigeladenen zu 2) entstanden sein, die Versorgung einzustellen, wenn der Kläger wieder in das Erwerbsleben eintritt. Dazu war die Äußerung zu unbestimmt. Außerdem hatte der Kläger in dem Schreiben vom 15. September 2003 selbst erläutert, dass er diese Erklärung nur unter dem Druck der angedrohten außerordentlichen Kündigung abgebe. Hieraus konnte ein objektiver Empfänger (§§ 133, 157 BGB) erkennen, dass der Kläger nicht etwa eine unbefristet wirksame Verpflichtung, nicht wieder in das Erwerbsleben einzutreten, eingehen wollte.
Da aus diesen Gründen die Erklärung des Klägers schon nicht den notwendigen rechtlichen Inhalt hatte, kann offen bleiben, ob sie der Kläger später wirksam angefochten hat, ob es sich also um eine anfechtbare Willenserklärung handelte, ein Anfechtungsgrund vorlag und die in § 124 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Jahresfrist noch lief.
3. Die Rentenversicherungspflicht des Klägers während des Bezugs der Übergangsversorgung der Beigeladenen zu 2) konnte schließlich auch nicht durch § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen begründet werden. Wie das SG zu Recht erkannt hat, kann die Sozialversicherungspflicht einer Zahlung nicht allein durch privatautonome Gestaltung der Parteien begründet werden, sondern entsteht allein dann, wenn - gegebenenfalls aufgrund einer solchen Vereinbarung - tatsächliche Verhältnisse entstehen, an die das Gesetz Sozialversicherungspflicht knüpft. Dies ist z.B. eine Beschäftigung. Da die Übergangsversorgung der Beigeladenen zu 2) an den Kläger nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen kein Vorruhestandsgeld im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI darstellt, kommt es daher nicht darauf an, ob die Parteien von einer solchen Sozialversicherungspflicht ausgegangen sind.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Auch in der Berufungsinstanz war dieses Verfahren nicht nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtskostenpflichtig. Kostenpflicht tritt nur ein, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte nach § 183 Satz 1 SGG privilegiert sind. Abzustellen ist auf die Beteiligtenrolle im jeweiligen Rechtszug. In der Berufungsinstanz sind dies Berufungskläger und Berufungsbeklagte. Berufungsbeklagter ist jeder Beteiligte, dem die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung günstig ist und der sie vor dem Landessozialgericht verteidigt, indem er zumindest einen Zurückweisungsantrag stellt. In diesem Sinne war der Kläger als Privilegierter in der zweiten Instanz Beklagter, nämlich Berufungsbeklagter. Die Beigeladene zu 2), die Berufungsklägerin, hatte ihre Berufung in erster Linie gegen ihn gerichtet. Das angegriffene Urteil hatte seiner Klage stattgegeben. Er hat auch den Antrag gestellt, die Berufung zurückzuweisen und die Entscheidung erster Instanz verteidigt.
5. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von der Rechtsprechung des BSG ab. Er hat sich vielmehr ausdrücklich den Ausführungen in dem Urteil vom 24. September 2008 angeschlossen. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob eine individualvertragliche Vereinbarung die Übergangsversorgung der Beigeladenen zu 2) zum Vorruhestandsgeld im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften machen kann. Das BSG hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich eine Vereinbarung verlangt, nach der das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine Voraussetzung für die Zahlung der Übergangsversorgung ist. Diese Ansicht hat auch der erkennende Senat zugrunde gelegt, allein sie war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nachdem das BSG in der genannten Entscheidung alle relevanten Fragen hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht der Übergangsversorgung der Beigeladenen zu 2) entschieden hat, hatte die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG mehr.
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