L 2 R 807/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 4208/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 807/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Die 1966 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie war zuletzt bis April 2006 in der Montage beschäftigt. Sie beantragte am 24. April 2006 bei der Beklagten eine Erwerbsminderungsrente. Mit Bescheid vom 24. Juli 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege. Den Widerspruch der Klägerin vom 9. August 2006 wies die Beklagte nach Einholung von Befunden der Tagesklinik P. sowie des Rheumazentrums B.-B. und Auskünften der behandelnden Orthopäden mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 23. August 2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und zur Begründung auf die Einschätzungen ihres behandelnden Orthopäden und Schmerztherapeuten Dr. Schw. und der Tagesklinik P. verwiesen.

Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin befragt und ein psychosomatisches Gutachten bei Dr. L. eingeholt. Die Klägerin hat einen Bericht des Dipl. Psychologen W. vom 22. Juli 2008 sowie einen Bericht von Dr. Schw. vom 26. Mai 2008 vorgelegt.

Mit Urteil vom 26. November 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es nicht davon überzeugt, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, unter Beachtung qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten und damit erwerbsgemindert sei. Das Gericht folge dabei dem von ihm eingeholten Gutachten auf nervenärztlichen Fachgebiet sowie den Angaben von Dr. Schw ... Das Urteil war mit folgender Rechtmittelbelehrung versehen: "Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Karlsruhe, Karl-Friedrich-Str. 13, 76133 Karlsruhe, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden."

Gegen dieses ihrem damaligen Bevollmächtigten am 7. Januar 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit dem an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Stuttgart gesandten Schreiben vom 30. Januar 2009, das beim Landessozialgericht am 19. Februar 2009 eingegangen ist, Berufung eingelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. November 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf den Antrag vom 24. April 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise: die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

II.

Der Senat hat nach dem ihm eingeräumten Ermessen die Berufung der Klägerin durch Beschluss als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist (vgl. § 158 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Auf diese Entscheidungsform sind die Beteiligten durch Schreiben der Berichterstatterin vom 31. März 2009 hingewiesen worden, das der Klägerin am 15. April 2009 zugestellt worden ist.

Die gemäß § 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist nicht zulässig.

Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (Abs. 2 Satz 1). Die Berufungsfrist ist vorliegend nicht eingehalten. Das von der Klägerin angegriffene Urteil ist ihrem damaligen Bevollmächtigten am 7. Januar 2009 zugestellt worden. Die Berufungsschrift erst nach Ablauf der Monatsfrist, nämlich am 19. Februar 2009 beim LSG eingegangen. Das Urteil war mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen.

Durch den Eingang der Berufungsschrift bei der Beklagten am Montag, den 9. Februar 2009 ist die Frist des § 151 SGG nicht gewahrt worden. Denn abweichend von § 91 SGG wird die Berufungsfrist ausschließlich durch Einlegung der Berufung bei dem zuständigen LSG oder dem erstinstanzlichen SG gewahrt, nicht durch Einlegung bei anderen Behörden oder Gerichten (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 8. Auflage, § 151 Randnr. 2a). Hierüber ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils unmissverständlich belehrt worden.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin nicht zu gewähren, denn sie war nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin nicht gestellt; Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten hat sie weder vorgetragen noch sind solche nach Aktenlage ersichtlich. Damit kommt auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (vgl. dazu § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG) nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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