S 37 AS 9701/06 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 9701/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 Alg II in Höhe von monatlich 477,11 EUR zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Die aus Ungarn stammende Antragstellerin (Ast.) reiste am 11.5.2004 ins Bundesgebiet ein. Am 8.6.2004 heiratete sie den seit 1994 im Bundesgebiet lebenden italienischen Staatsbürger E D (D). Der 1940 geb. D bezieht eine geringe Altersrente, die mit Grundsicherungsleistungen nach § 41 SGB XII aufgestockt wird.

Seit ihrer Einreise hält sich die Ast. auf der Grundlage von Freizügigkeitsbescheinigungen nach § 5 FreizügG/EU in der gemeinsamen Ehewohnung auf. In der aktuellen Freizügigkeits-bescheinigung vom 18.7.2006 heißt es: "Die Inhaberin benötigt zur Aufnahme einer unselbstständigen, arbeitsgenehmigungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung-EU."

Am 31.1.2005 hatte die Ast. erstmals Alg II beantragt, das ihr letztmalig mit Bescheid vom 5.4.2006 bis zum 18.7.2006 in einer Höhe von monatlich 477,11 EUR (311,- EUR Regelsatz + hälftiger Mietanteil von 166,11 EUR) gezahlt wurde.

Eine Fortzahlung der Leistung lehnte der Antragsgegner (Ag.) mit der Begründung ab, die Ast. habe zur Erlangung der Freizügigkeitsbescheinigung angegeben, über ausreichende Mittel zu verfügen, sie sei daher nicht hilfebedürftig.

Der gegen den Ablehnungsbescheid vom 21.7.2006 erhobene Widerspruch ist noch nicht beschieden worden.

Der Antragsgegner (Ag.) vertritt in seiner Stellungnahme zu der am 24.10.2006 eingegangenen einstweiligen Anordnung auf Fortzahlung von Alg II die Auffassung, entweder fehle es wegen Nichterfüllung der Bleibeberechtigung nach § 4 FreizügG/EU an einem gewöhnlichen, das heiße rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 SGB I oder die Ast. erfülle die Bleibeberechtigung des § 4 FreizügG/EU (ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel), dann fehle es an der Hilfe-bedürftigkeit nach § 9 SGB II.

II.

Der nach § 86 b Abs. 2 SGG zulässige Antrag ist auch begründet. Als Ehefrau eines dauerhaft bleibeberechtigten Unionsbürgers verfügt die Ast. über einen rechtmäßigen Aufenthalt, der auch in der Freizügigkeitsbescheinigung vom 18.7.2006 bestätigt wurde (§ 2 Abs.5 Freizüg/ EU).

An ihrer sozialmedizinischen Erwerbsfähigkeit bestehen keinerlei Zweifel, die rechtliche Erwerbsfähigkeit i.S. von § 8 Abs. 2 SGB II ergibt sich aus der Befugnis, der Ast. eine Arbeitserlaubnis erteilen "zu können." Aus der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 SGB II geht eindeutig hervor, dass die bloße Möglichkeit, eine Arbeitserlaubnis erhalten zu können, für die Voraussetzung der SGB II-Erwerbsfähigkeit ausreicht. Einer weitergehenden Prüfung, ob die Ast. nach Ausbildung und Lage auf dem Arbeitsmarkt eine genehmigungsfähige Arbeitsstelle finden könnte, bedarf es nicht.

Die am 1.4.2006 in Kraft getreten Neuregelung von § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II steht der Ast. nicht entgegen. Als Ehefrau des D., d.h. Familienangehörige i.S. von §§ 2, 3 FreizügG/EU leitet sich ihr Aufenthaltsrecht nicht "allein aus dem Zweck der Arbeitssuche" her.

Die vom Ag. in Bezug genommene Vorschrift des § 4 FreizügG/EU findet keine Anwendung; die Ast. gehört nicht zum Personenkreis der nicht erwerbstätigen, d.h. aus dem Arbeitsleben ausgeschiedenen Familienangehörigen.

Mit Zuerkennung laufender Leistungen ab Oktober 2006 für die Dauer eines regulären Bewilligungsabschnitts ist die glaubhaft gemachte Notlage abgewendet. Die Entscheidung über den Leistungszeitraum 18.7. bis 30.9.2006 muss dem regulären Widerspruchs- und ggfs. Klageverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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