Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AR 10/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 B 13/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.3.2008 geändert. Die Vergütung des Beschwerdeführers für den Befundbericht vom 6.2.2008 wird auf 66,90 Euro festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer erstattete unter dem 14.2.2008 einen Befundbericht und beantwortete dabei die Zusatzfrage zu 9., ob der Kläger noch in der Lage sei, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ob er noch mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könne und aufgrund welcher Befunde dies gegebenenfalls nicht der Fall sei und wie er diese Befunde gesichert habe. Für den Befundbericht stellte er mit Schreiben vom 6.2.2008 folgende Beträge in Rechnung:
Ärztlicher Befundbericht 38,00 Euro
Schreibauslagen 4,50 Euro
Kopien 13,00 Euro
Summe 55,50 Euro
MWSt 19 % 10,55 Euro
Summe 66,05 Euro
Porto 3,00 Euro
Gesamtbetrag 69,05 Euro
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle stellte sodann das Honorar nach Nummer 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) für die Ausstellung eines Befundscheins ohne nähere gutachtliche Äußerung mit 38 Euro, Ersatz für die Anfertigung von Fotokopien nach § 7 JVEG mit 14,00 Euro und Porto mit 1,45 Euro fest und berechnete die Summe mit 53,45 Euro. Hiergegen hat der Beschwerdeführer richterliche Festsetzung beantragt und zu deren Begründung vorgebracht, bei dem angeforderten Befundbericht mit gutachtliche Äußerung handele es sich nicht um eine ärztliche Tätigkeit nach § 4 Nummer 14 Umsatzsteuergesetz (UStG), sondern um eine grundsätzlich steuerpflichtige Tätigkeit. Aus § 12 Abs. 1 Nummer 4 JVEG gehe hervor, dass die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer gesondert ersetzt werde.
Durch Beschluss vom 10.3.2008 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Vergütung auf 53,45 Euro festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, Grundlage für die Festsetzung des Honorars sei Nummer 202 der Anlage 2 zu § 10 Absatz 1 JVEG. Danach erhalte der Arzt ein Honorar von 38,00 Euro für ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit geforderter gutachtlicher Äußerung, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern. Als besondere Auslagen seien 14,00 Euro für Kopien und 1,45 Euro für Porto zuzubilligen. Zusätzliche Schreibauslagen seien nicht vergütungsfähig. Dies sei in § 12 Absatz 1 S. 2 Nummer 3 JVEG nur für Sachverständige vorgesehen, wenn sie für das Gericht ein Gutachten erstatten. Der Beschwerdeführer könne einen Ersatz der Mehrwertsteuer nicht beanspruchen. § 10 JVEG in Verbindung mit Anlage 2 zum JVEG sehe neben den dort genannten Geldbeträgen keinen zusätzliche Ersatz der Mehrwertsteuer vor. Den Ersatz der Mehrwertsteuer sehe § 12 JVEG nur bei der Erstattung von Gutachten oder bei Übersetzungen vor. Der Beschwerdeführer habe lediglich als sachverständiger Zeuge einer Leistung im Sinne von § 10 Abs. 1 JVEG erbracht. Die Vorschrift verweise nicht auf § 12 JVEG.
Gegen den am 14.3.2008 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25.3.2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung widerspreche den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes, dem JVEG und einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.8.2007 (L 4 SB 15/07). Er hat eine Bescheinigung seines Steuerberaters vorgelegt, wonach er verpflichtet sei, für das Jahr 2008 Umsatzsteuer abzuführen. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 3.4.2008).
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aus der Vorschrift des § 12 JVEG gehe nicht hervor, dass diese nur auf Dolmetscher und Sachverständige angewendet werden könne. Vielmehr sei sie auf die Vergütung nach den §§ 9 - 11 JVEG anzuwenden. Er habe eine Vergütung nach § 10 JVEG geltend gemacht. Im übrigen sei er umsatzsteuerpflichtig.
Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, ausgehend von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2.10.2008 (B 9 SB 7/07 R) sei die Umsatzsteuerpflicht durch unanfechtbare finanzgerichtlichen Entscheidung nachzuweisen. Für einen Befundbericht nach Nr. 202 könne nichts anderes gelten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Der Beschwerdeführer kann neben dem Honorar nach § 10 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit Anlage 2 in Höhe von 38 Euro, Ersatz für 28 Fotokopien in Höhe von 14,00 Euro, Schreibauslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG in Höhe von 3,00 Euro sowie nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer beanspruchen.
Maßgeblich dafür ist, dass der Beschwerdeführer einen nach Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zu honorierenden Befundbericht erstattet hat. Dabei handelt es sich um das Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung. In dem Befundbericht waren zwar die Fragen zu 1. bis 8. lediglich auf die Wiedergabe eigener fachlicher Wahrnehmungen des Arztes aufgrund seiner schriftlichen Aufzeichnungen sowie auf die bewertende Auswahl ärztlicher Befunderhebungen und die wertende Einordnung von Befunden in Diagnosen gerichtet. Die Frage zu 9. war hingegen auf die zeitliche Dauer der durchschnittlichen täglichen Erwerbstätigkeit und mithin auf die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit und ggf. der Erwerbsminderung des Klägers gerichtet. Die Beantwortung dieser Frage erforderte fachliche Erfahrungen, die über den Einzelfall hinausgehen, und ferner aufgrund spezifischer Sachkunde die ärztlichen Feststellungen zu Befunden und Diagnosen zu bewerten und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 11.11.1987 - 9a RVs 3/86 - SozR 1925 § 8 Nr. 1 = Breithaupt 1988, 700; Urteil vom 02.10.2008 - B 9 SB 7/07 R - Rz. 17 im Juris-Langtext). Aufgrund dieser Erfahrungen und aufgrund besonderer Fachkunde hatte der Beschwerdeführer eine - wenn auch kurze - gutachtliche Beurteilung zur Erwerbsfähigkeit des Klägers vorzunehmen.
Da die vorangehenden Ausführungen zu Befunden und Diagnosen in diese auf Veranlassung des Gerichts erstellte gutachtliche Äußerung münden, ist der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 JVEG als Sachverständiger zu honorieren. Dass nach dieser Vorschrift sowohl die Leistungen Sachverständiger als auch sachverständiger Zeuge honoriert werden, bringt im Übrigen deren Wortlaut zum Ausdruck, wenn es heißt "soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge ". Die Honorierung nach § 10 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit Nummer 202 der Anlage 2 hat lediglich zur Folge, dass der Beschwerdeführer daneben kein Honorar nach § 9 JVEG beanspruchen kann. Nur insoweit beinhaltet § 10 Abs. 1 JVEG eine gegenüber § 9 JVEG speziellere Regelung zur Honorierung der Leistung einer gutachtlichen Äußerung eines Sachverständigen. Hingegen enthält § 10 Abs. 1 JVEG keine speziellere oder abschließende Regelung hinsichtlich des Ersatzes für besondere Aufwendungen. Diese sind vielmehr allein in § 12 JVEG geregelt. Da der Beschwerdeführer aufgrund der - wenn auch kurzen - gutachtliche Äußerung in dem Befundbericht wie ein Sachverständiger zu honorieren ist, findet § 12 Abs. 1 Nummer 3 JVEG hinsichtlich der Schreibauslagen Anwendung. Da der Befundbericht circa 4000 Anschläge umfasst beträgt diese allerdings nur 3,00 Euro (0,75 Euro je 1000 Anschläge).
Gemäß § 12 Abs. 1 Nummer 4 JVEG ist die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer zu erstatten. Anders als bei einem Befundbericht im Sinne von Nummer 200 oder 201 der Anlage 2 zu § 10 JVEG (dazu: BSG, Urteil vom 2.10.2008 - B 9 SB 7/07 R -) ist die Vergütung für den Befundbericht mit gutachtlicher Äußerung nach Nr. 202 der Anlage 2, den der Beschwerdeführer erstattet hat, nicht als Schadensersatz sondern als Entgelt für eine Leistung anzusehen, dass nach § 1 Abs. 1 UstG und nach den Erläuterungen in Ziff. 1 Abs. 1 Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UstR 2000) sowie in § 1 Abschnitt 1 Abs. 1 Umsatzsteuer-Handausgabe 2008 (UstHA 2008) einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz darstellt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 UstG entfällt die Steuerbarkeit nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt. Dass die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt, kommt nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat vielmehr überzeugend dargelegt, dass im vorangehenden Jahr 2007 die Freigrenze von 17.500 Euro überschritten wurde und er im Jahr 2008 umsatzsteuerpflichtig war und Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat.
Für die Erstellung von 28 Fotokopien kann der Beschwerdeführer Ersatz in Höhe von 14,00 Euro nach § 7 Abs. 2 JVEG beanspruchen. Diese wurden als weitere Befundunterlagen nach Maßgabe dieser Vorschrift dem Gericht zugänglich gemacht und nicht zur Vorbereitung und Erstattung der gutachtlichen Äußerung gefertigt, wie § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG es erfordert.
Hieraus ergibt sich die folgende Vergütung:
Honorar nach Nr. 202 Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG 38,00 Euro
Schreibauslagen 3,00 Euro
Fotokopien 14,00 Euro
Summe 55,00 Euro
Umsatzsteuer 10,45 Euro
Summe 65,45 Euro
Porto 1,45 Euro
Gesamtbetrag 66,90 Euro
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG).
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer erstattete unter dem 14.2.2008 einen Befundbericht und beantwortete dabei die Zusatzfrage zu 9., ob der Kläger noch in der Lage sei, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ob er noch mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könne und aufgrund welcher Befunde dies gegebenenfalls nicht der Fall sei und wie er diese Befunde gesichert habe. Für den Befundbericht stellte er mit Schreiben vom 6.2.2008 folgende Beträge in Rechnung:
Ärztlicher Befundbericht 38,00 Euro
Schreibauslagen 4,50 Euro
Kopien 13,00 Euro
Summe 55,50 Euro
MWSt 19 % 10,55 Euro
Summe 66,05 Euro
Porto 3,00 Euro
Gesamtbetrag 69,05 Euro
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle stellte sodann das Honorar nach Nummer 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) für die Ausstellung eines Befundscheins ohne nähere gutachtliche Äußerung mit 38 Euro, Ersatz für die Anfertigung von Fotokopien nach § 7 JVEG mit 14,00 Euro und Porto mit 1,45 Euro fest und berechnete die Summe mit 53,45 Euro. Hiergegen hat der Beschwerdeführer richterliche Festsetzung beantragt und zu deren Begründung vorgebracht, bei dem angeforderten Befundbericht mit gutachtliche Äußerung handele es sich nicht um eine ärztliche Tätigkeit nach § 4 Nummer 14 Umsatzsteuergesetz (UStG), sondern um eine grundsätzlich steuerpflichtige Tätigkeit. Aus § 12 Abs. 1 Nummer 4 JVEG gehe hervor, dass die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer gesondert ersetzt werde.
Durch Beschluss vom 10.3.2008 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Vergütung auf 53,45 Euro festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, Grundlage für die Festsetzung des Honorars sei Nummer 202 der Anlage 2 zu § 10 Absatz 1 JVEG. Danach erhalte der Arzt ein Honorar von 38,00 Euro für ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit geforderter gutachtlicher Äußerung, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern. Als besondere Auslagen seien 14,00 Euro für Kopien und 1,45 Euro für Porto zuzubilligen. Zusätzliche Schreibauslagen seien nicht vergütungsfähig. Dies sei in § 12 Absatz 1 S. 2 Nummer 3 JVEG nur für Sachverständige vorgesehen, wenn sie für das Gericht ein Gutachten erstatten. Der Beschwerdeführer könne einen Ersatz der Mehrwertsteuer nicht beanspruchen. § 10 JVEG in Verbindung mit Anlage 2 zum JVEG sehe neben den dort genannten Geldbeträgen keinen zusätzliche Ersatz der Mehrwertsteuer vor. Den Ersatz der Mehrwertsteuer sehe § 12 JVEG nur bei der Erstattung von Gutachten oder bei Übersetzungen vor. Der Beschwerdeführer habe lediglich als sachverständiger Zeuge einer Leistung im Sinne von § 10 Abs. 1 JVEG erbracht. Die Vorschrift verweise nicht auf § 12 JVEG.
Gegen den am 14.3.2008 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25.3.2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung widerspreche den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes, dem JVEG und einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.8.2007 (L 4 SB 15/07). Er hat eine Bescheinigung seines Steuerberaters vorgelegt, wonach er verpflichtet sei, für das Jahr 2008 Umsatzsteuer abzuführen. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 3.4.2008).
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aus der Vorschrift des § 12 JVEG gehe nicht hervor, dass diese nur auf Dolmetscher und Sachverständige angewendet werden könne. Vielmehr sei sie auf die Vergütung nach den §§ 9 - 11 JVEG anzuwenden. Er habe eine Vergütung nach § 10 JVEG geltend gemacht. Im übrigen sei er umsatzsteuerpflichtig.
Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, ausgehend von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2.10.2008 (B 9 SB 7/07 R) sei die Umsatzsteuerpflicht durch unanfechtbare finanzgerichtlichen Entscheidung nachzuweisen. Für einen Befundbericht nach Nr. 202 könne nichts anderes gelten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Der Beschwerdeführer kann neben dem Honorar nach § 10 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit Anlage 2 in Höhe von 38 Euro, Ersatz für 28 Fotokopien in Höhe von 14,00 Euro, Schreibauslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG in Höhe von 3,00 Euro sowie nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer beanspruchen.
Maßgeblich dafür ist, dass der Beschwerdeführer einen nach Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zu honorierenden Befundbericht erstattet hat. Dabei handelt es sich um das Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung. In dem Befundbericht waren zwar die Fragen zu 1. bis 8. lediglich auf die Wiedergabe eigener fachlicher Wahrnehmungen des Arztes aufgrund seiner schriftlichen Aufzeichnungen sowie auf die bewertende Auswahl ärztlicher Befunderhebungen und die wertende Einordnung von Befunden in Diagnosen gerichtet. Die Frage zu 9. war hingegen auf die zeitliche Dauer der durchschnittlichen täglichen Erwerbstätigkeit und mithin auf die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit und ggf. der Erwerbsminderung des Klägers gerichtet. Die Beantwortung dieser Frage erforderte fachliche Erfahrungen, die über den Einzelfall hinausgehen, und ferner aufgrund spezifischer Sachkunde die ärztlichen Feststellungen zu Befunden und Diagnosen zu bewerten und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 11.11.1987 - 9a RVs 3/86 - SozR 1925 § 8 Nr. 1 = Breithaupt 1988, 700; Urteil vom 02.10.2008 - B 9 SB 7/07 R - Rz. 17 im Juris-Langtext). Aufgrund dieser Erfahrungen und aufgrund besonderer Fachkunde hatte der Beschwerdeführer eine - wenn auch kurze - gutachtliche Beurteilung zur Erwerbsfähigkeit des Klägers vorzunehmen.
Da die vorangehenden Ausführungen zu Befunden und Diagnosen in diese auf Veranlassung des Gerichts erstellte gutachtliche Äußerung münden, ist der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 JVEG als Sachverständiger zu honorieren. Dass nach dieser Vorschrift sowohl die Leistungen Sachverständiger als auch sachverständiger Zeuge honoriert werden, bringt im Übrigen deren Wortlaut zum Ausdruck, wenn es heißt "soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge ". Die Honorierung nach § 10 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit Nummer 202 der Anlage 2 hat lediglich zur Folge, dass der Beschwerdeführer daneben kein Honorar nach § 9 JVEG beanspruchen kann. Nur insoweit beinhaltet § 10 Abs. 1 JVEG eine gegenüber § 9 JVEG speziellere Regelung zur Honorierung der Leistung einer gutachtlichen Äußerung eines Sachverständigen. Hingegen enthält § 10 Abs. 1 JVEG keine speziellere oder abschließende Regelung hinsichtlich des Ersatzes für besondere Aufwendungen. Diese sind vielmehr allein in § 12 JVEG geregelt. Da der Beschwerdeführer aufgrund der - wenn auch kurzen - gutachtliche Äußerung in dem Befundbericht wie ein Sachverständiger zu honorieren ist, findet § 12 Abs. 1 Nummer 3 JVEG hinsichtlich der Schreibauslagen Anwendung. Da der Befundbericht circa 4000 Anschläge umfasst beträgt diese allerdings nur 3,00 Euro (0,75 Euro je 1000 Anschläge).
Gemäß § 12 Abs. 1 Nummer 4 JVEG ist die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer zu erstatten. Anders als bei einem Befundbericht im Sinne von Nummer 200 oder 201 der Anlage 2 zu § 10 JVEG (dazu: BSG, Urteil vom 2.10.2008 - B 9 SB 7/07 R -) ist die Vergütung für den Befundbericht mit gutachtlicher Äußerung nach Nr. 202 der Anlage 2, den der Beschwerdeführer erstattet hat, nicht als Schadensersatz sondern als Entgelt für eine Leistung anzusehen, dass nach § 1 Abs. 1 UstG und nach den Erläuterungen in Ziff. 1 Abs. 1 Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UstR 2000) sowie in § 1 Abschnitt 1 Abs. 1 Umsatzsteuer-Handausgabe 2008 (UstHA 2008) einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz darstellt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 UstG entfällt die Steuerbarkeit nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt. Dass die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt, kommt nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat vielmehr überzeugend dargelegt, dass im vorangehenden Jahr 2007 die Freigrenze von 17.500 Euro überschritten wurde und er im Jahr 2008 umsatzsteuerpflichtig war und Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat.
Für die Erstellung von 28 Fotokopien kann der Beschwerdeführer Ersatz in Höhe von 14,00 Euro nach § 7 Abs. 2 JVEG beanspruchen. Diese wurden als weitere Befundunterlagen nach Maßgabe dieser Vorschrift dem Gericht zugänglich gemacht und nicht zur Vorbereitung und Erstattung der gutachtlichen Äußerung gefertigt, wie § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG es erfordert.
Hieraus ergibt sich die folgende Vergütung:
Honorar nach Nr. 202 Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG 38,00 Euro
Schreibauslagen 3,00 Euro
Fotokopien 14,00 Euro
Summe 55,00 Euro
Umsatzsteuer 10,45 Euro
Summe 65,45 Euro
Porto 1,45 Euro
Gesamtbetrag 66,90 Euro
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG).
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