Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 SO 537/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 144/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2008 wird aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger Kosten für die Zeit vom 8. November 1999 bis zum 31. Dezember 2000 in Höhe von 10.233,37 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt ein Drittel und der Kläger zwei Drittel der Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – nur noch - über die Erstattung von für den Hilfeempfänger J E für den Zeitraum vom 8. November 1999 bis zum 4. November 2001 erbrachte Sozialhilfeleistungen in Höhe von 16.480,21 Euro.
Der Hilfeempfänger, der iranischer Staatsbürger ist, und seine Ehefrau A E, welche deutsche Staatsangehörige ist, lebten in einer gemeinsamen Wohnung in der Vstr. in O. Am 5. November 1999 zogen sie in die Kstr. in B. Der Kläger gewährte ihnen vom 8. November 1999, dem Tag als die Hilfeempfänger sich polizeilich in Berlin anmeldeten, an bis mindestens zum 4. November 2001 Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz – BSHG –. Die Aufwendungen für den Hilfeempfänger J E in Form laufender und einmaliger Hilfen zum Lebensunterhalt sowie der Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen betrugen vom 8. November 1999 bis einschließlich 4. November 2001 16.480,21 Euro. Unter dem 26. November 1999 meldete der Kläger einen Erstattungsanspruch für die erbrachten Leistungen beim Beigeladenen, dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, in dessen (örtlicher) Zuständigkeit O liegt, an. Der Beigeladene erkannte mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 einen Erstattungsanspruch dem Grunde nach für beide Hilfeempfänger an. Der Kläger übersandte dem Beigeladenen unter dem 12. März 2002 Kostenrechnungen für beide Hilfeempfänger. Der Beigeladene teilte unter dem 29. Juli 2002 mit, dass für die Kostenerstattung für Herrn E der Bezirk Oberbayern zuständig sei, weil der Hilfeempfänger iranischer Staatsbürger sei. Unter dem 11. November 2004 übersandte der Kläger dem Beigeladenen eine korrigierte Kostenrechnung für beide Hilfeempfänger. Mit Schreiben vom 19. November 2004 teilte der Beigeladene mit, dass er für A E die Kostenerstattung angewiesen habe. Für ihren Mann sei die Erstattung jedoch ausgeschlossen, weil der Beigeladene vom Bezirk angewiesen worden sei, nicht zu leisten, weil bei ausländischen Hilfeempfängern "laut Gerichtsurteilen" die Erstattung zwischen den Bezirken ausgeschlossen sei. Der Beigeladene übersandte dem Kläger die entsprechende Anweisung des Beklagten. Mit Schreiben vom 4. Februar 2005 machte der Kläger seinen Kostenerstattungsanspruch für den Hilfeempfänger J E in Höhe von 16.480, 21 Euro beim Beklagten geltend. Dieser lehnte die Kostenerstattung mit Schreiben vom 16. Februar 2005 ab, weil die Ausschlussfrist des § 111 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – nicht gewahrt worden sei. Er führte aus, dass er als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für Leistungen an ausländische Staatsbürger zuständig sei. Diese Aufgabe sei durch Delegationsverordnung an die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen worden. Die Kostenerstattungspflicht beziehungsweise die Anerkennung von Kostenerstattungsansprüchen sei allerdings beim überörtlichen Träger verblieben. Der Kläger habe daher seinen Anspruch beim Beklagten geltend machen müssen, was erst mit Schreiben vom 4. Februar 2005 beim Beklagten geschehen sei. Damit sei die Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht gewahrt. Der Kläger habe seinen Antrag zwar innerhalb der Ausschlussfrist beim Beigeladenen geltend gemacht, dieser sei auch verpflichtet gewesen, den Kostenerstattungsantrag weiterzuleiten. Die Tatsache, dass der Beigeladene die Weiterleitung unterlassen habe, gehe dennoch zu Lasten des Klägers, da dieser die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen trage. Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 forderte der Kläger den Beklagten nochmals auf, seiner Kostenerstattungspflicht nachzukommen. Der Beigeladene sei ihm gegenüber im Außenverhältnis als zuständiger Erstattungspflichtiger aufgetreten. Erst mit Schreiben vom 19. November 2004 sei dem Kläger bekannt geworden, dass der Beklagte für die Kostenerstattung zuständig sei. Der Beklagte könne sich solange nicht darauf berufen, dass der Anspruch beim unzuständigen Träger geltend gemacht worden sei, wie der Kläger keine Kenntnis von der Kompetenzverteilung zwischen dem örtlichen und überörtlichen Träger habe. Der zuständige Träger müsse sich die Geltendmachung des Anspruchs beim unzuständigen Träger, der nach außen als zuständig auftrete, zurechnen lassen.
Mit seiner am 17. November 2005 beim Sozialgericht München erhobenen und an das Sozialgericht Berlin verwiesenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und ferner die Verurteilung des Beklagten beantragt, die Forderung ab dem 17. November 2005 mit 5 v. H. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass der Beklagte sich nicht darauf berufen könne, dass der Kostenerstattungsanspruch beim unzuständigen Beigeladenen geltend gemacht worden sei. Der Beklagte müsse sich vielmehr den innerhalb der Frist des § 111 SGB X eingereichten Kostenerstattungsantrag und das Anerkenntnis des Beigeladenen zurechnen lassen. Für den Kläger sei nicht erkennbar gewesen, dass der Beklagte zwar die Aufgabe der Leistungserbringung an den Beigeladenen übertragen habe, aber nicht die Kostenerstattungspflicht und die Möglichkeit der Anerkennung von Kostenerstattungsansprüchen. Der Beigeladene hingegen habe nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 SGB X klargestellt, dass er nicht der zuständige Erstattungspflichtige sei. Der Beklagte hat nochmals darauf verwiesen, dass zwar die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG gegeben seien, der Kläger diesen aber nicht innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X beim Beklagten geltend gemacht habe. Die Kostenzusicherung des Beigeladenen sei in dessen Namen erfolgt und könne den Beklagten nicht verpflichten. Nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften sei der Beigeladene zwar für Hilfen an Ausländer zuständig. Diese Aufgabenübertragung umfasse jedoch keine Passivbefugnisse. Der Beigeladene sei deshalb nicht zur Entgegennahme des Kostenerstattungsbegehrens für den überörtlichen Träger befugt. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz – BayAG-BSHG. Beim Beklagten habe der Kläger den Kostenanspruch jedoch erstmalig mit Schreiben vom 4. Februar 2005 geltend gemacht und somit verspätet. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beigeladene bereits mit Schreiben vom 29. Juli 2002 darauf hingewiesen habe, dass der Beklagte für die Kostenerstattung zuständig sei. Hätte der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung beim Beklagten geltend gemacht, hätte er zumindest einen Teil der erbrachten Leistungen erstattet bekommen.
Der Beigeladene, der durch Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. November 2005 gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in das Verfahren einbezogen worden war, hat sich nicht zur Sache geäußert. Mit Urteil vom 25. April 2008 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 16.480,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz seit dem 17. November 2005 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar durch § 1 Nr. 10 der Delegationsverordnung des Bezirkes Oberbayern über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung die Zuständigkeit für die Gewährung von Hilfen an Ausländer im Sinne des Ausländergesetzes an die örtlichen Träger übertragen worden sei, die Zuständigkeit für das Schulden eines Kostenerstattungsanspruches werde dadurch jedoch nicht begründet. Für die passive Abwicklung des Kostenerstattungsanspruches bleibe der Beklagte zuständig. Der Kläger habe diesen Anspruch auch innerhalb der Frist des § 111 SGB X geltend gemacht. Denn die Anmeldung des Erstattungsanspruchs mit Schreiben vom 26. November 1999 an den Beigeladenen erfolgte rechtzeitig und in ausreichender Form. Dabei habe die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Beigeladenen zur Wahrung der Frist ausgereicht. Der Beklagte habe wie ein Auftraggeber dem Beigeladenen bestimmte Aufgaben übertragen. Bei einem solchen Auftragsverhältnis könne fristwahrend auch bei dem Auftragnehmer der Erstattungsanspruch angemeldet werden. Durch die Wahrnehmung der Einzelaufgaben trete der Delegationsnehmer quasi als Außenstelle des überörtlichen Sozialhilfeträgers auf. Wenn der Hilfeempfänger einen Anspruch gegen den Delegationsnehmer geltend machen könne und müsse, dann könne jedenfalls im Ergebnis der die Erstattung begehrende Sozialhilfeträger, der quasi anstelle des Hilfeempfängers einen Anspruch geltend macht, den Anspruch zur Fristwahrung im Sinne des § 111 SGB X bei dem Delegations- beziehungsweise Auftragsnehmer geltend machen. Denn die bestehenden Auftragsverhältnisse müsse der auswärtige Sozialleistungsträger nicht kennen. Etwas anderes würde die Geltendmachung der Erstattungsansprüche erheblich erschweren, was vom Regelungszweck des § 111 SGB X nicht beabsichtigt wäre. Es wäre unbillig, dem erstattungsberechtigten Leistungsträger die Versäumung der Frist vorzuhalten, wenn er alles aus seiner Sicht getan habe, um den Erstattungsanspruch zu realisieren. Weil der Beigeladene gegenüber dem Leistungsempfänger in Erscheinung trete, dürfe der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger darauf vertrauen, dass er sich fristwahrend an ihn wenden könne. Da auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt seien, sei der Beklagte zur Erstattung der geltend gemachten Kosten verpflichtet.
Gegen das ihm am 29. Mai 2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27. Juni 2008 Berufung eingelegt, mit der er sich gegen die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch das Sozialgericht wendet. Er müsse sich die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bei dem Beigeladenen nicht zurechnen lassen, weil eine solche Zurechnung schon an der Regelung des Art. 10 Abs. 2 und 3 BayAG-BSHG scheitere. Der Beigeladene trete bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben auch nicht als Außenstelle des Beklagten auf, sondern habe in dem Umfang, in dem ihm Aufgaben übertragen worden seien, die volle sachliche Zuständigkeit. Der Umfang der Delegation werde durch bayerisches Landesrecht begrenzt und umfasse bestimmte aktive Handlungsbefugnisse, nicht aber Passivbefugnisse. Auch der Verweis des Sozialgerichts auf den verfahrensbeschleunigenden Zweck der Vorschrift des § 111 SGB X gehe fehl. Denn die Vorschrift solle im Interesse des Erstattungsverpflichteten der Verfahrensbeschleunigung dienen, damit dieser kurze Zeit nach der Leistungserbringung Kenntnis davon erlange, welche Ansprüche auf ihn zukommen. Im Übrigen sei der Erstattungsanspruch auch für die in der Zeit vom 8. November 1999 bis zum 31. Dezember 2000 erbrachten Leistungen gemäß § 113 SGB X verjährt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er schließe sich den Gründen des angefochtenen Urteils an. Das Berufungsvorbringen sei nicht geeignet, dessen Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Bezüglich der geltend gemachten Zinsen hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 22. April 2009 zurückgenommen.
Der Beigeladene schließt sich dem Berufungsvorbringen des Beklagten an, stellt aber keinen eigenen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorlagen, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger Kosten für die Zeit vom 8. November 1999 bis zum 31. Dezember 2000 in Höhe von 10.233,37 Euro zu erstatten, begründet. Der Beklagte hat insoweit in zulässiger Weise die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von 6.246,84 Euro. Soweit er ursprünglich noch Zinsen geltend gemacht hat, hat sich die Klage durch Rücknahme erledigt.
Der Kläger macht vorliegend einen Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG geltend. Die Vorschriften des BSHG sind hier noch anzuwenden, weil der Anspruch vor dem Außerkrafttreten des BSHG zum 31. 12. 2004 entstanden ist und auch gegenüber dem Beklagten erstmals geltend gemacht worden ist.
Gemäß § 107 Abs. 1 BSHG ist, wenn eine Person vom Ort des bisherigen Aufenthaltes verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Diese Voraussetzungen sind hier – insoweit unstreitig - erfüllt. Der Hilfeempfänger hatte bis zu seinem Umzug nach B-S seinen ständigen Aufenthalt in O und wurde innerhalb eines Monats nach dem Umzug, nämlich bereits nach drei Tagen, sozialhilfebedürftig. Der ab dem 8. November 1999 durchgehend Hilfen zum Lebensunterhalt leistende Kläger, nunmehr vertreten durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, ist der gemäß §§ 97,99, 100 BSHG i. V. m. §§ 1, 5 des Berliner Ausführungsgesetzes zum BSHG - AG-BSHG – sowie Punkt 1 Nr. 1 Abs. 2 und Punkt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe – AV örtliche Zuständigkeit – örtlich und sachlich zuständige Träger und damit berechtigt, den Anspruch geltend zu machen.
Der Beklagte ist der für die Erstattung zuständige Träger der Sozialhilfe. Für die Gewährung von Hilfen an Ausländer im Sinne des Ausländergesetzes ist gemäß §§ 99,100, Abs. 1 BSHG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d Nr. 1 BayAG-BSHG der überörtliche Träger der Sozialhilfe – dies sind gemäß Art. 5 Abs. 1 BayAG-BSHG die Bezirke – zuständig. Nach Art. 10 Abs. 2 BayAG-BSHG können die überörtlichen Träger zwar durch Verordnung bestimmen, dass die örtlichen Träger – dies sind gemäß Art. 1 Abs. 1 BayAG-BSHG, § 96 BSHG die Landkreise und freien Städte – die Hilfen nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes durchführen und dabei entscheiden. Gemäß § 1 Nr. 10 der ab dem 25. Mai 2000 gültigen Delegationsverordnung des Bezirks Oberbayern über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung werden die kreisfreien Städte und Landkreise in Oberbayern herangezogen, um Hilfen an Ausländer im Sinne des Ausländergesetzes nach Art. 7 Abs. 1 d Nr. 1 BayAG-BSHG durchzuführen und zu entscheiden. Die hiermit erfolgte Delegation, die auch den Beigeladenen betrifft, umfasst jedoch gemäß Art. 10 Abs. 2 Nr. 11 BayAG-BSHG nur die Entscheidung über die Hilfe und deren Durchführung und gemäß Art. 10 Abs. 3 BayAG-BSHG die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs. Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, wird durch Art. 10 BayAG-BSHG jedoch keine Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers für das Schulden eines Erstattungsanspruchs begründet, denn insoweit geht es nicht um die Entscheidung über die Hilfe oder Durchführung der Hilfe. Nur diese Aufgabe soll im Interesse der ortsnahen Durchführung der Hilfe delegiert werden (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 7. November 1994, - 12 B 93.1264 - zitiert nach juris). Der örtliche Träger – hier der Beigeladene – wird somit nicht Schuldner des Erstattungsanspruchs.
Der Kläger hat den Anspruch dennoch durch Anmeldung beim Beigeladenen innerhalb der Frist des § 111 SGB X in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, die gemäß § 120 Abs. 2 SGB X hier anzuwenden ist, wirksam geltend gemacht. Gemäß § 111 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Dabei beginnt der Lauf der Frist nach Satz 2 der Vorschrift frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Der Kläger hat den Erstattungsanspruch dem Grunde nach fristgemäß mit Schreiben vom 26. November 1999, also innerhalb des Zeitraums von zwölf Monaten nach Entstehung des Anspruchs am 8. November 1999, bei dem Beigeladenen geltend gemacht. Er hat mitgeteilt, dass und für welchen Zeitraum er dem Hilfeempfänger Leistungen gewähre und dass er deren Erstattung nach § 107 BSHG begehre. Die Abrechnung werde er später vornehmen. Damit hat der Kläger den geltend gemachten Erstattungsanspruch ausreichend konkretisiert und dargelegt und insbesondere klar gemacht, dass er die Erstattungsforderung endgültig und unmissverständlich geltend macht. Die genaue Bezifferung des Anspruchs musste zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen (s. Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 29/03 - R, zitiert nach juris; KassKomm-Kater, SGB X, § 111 Rdnr. 20 m. w. N.).
Dabei reichte die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Beigeladenen aus, um die Frist des § 111 SGB X zu wahren. Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 111 SGB X ergibt sich nicht, bei wem der Leistungsberechtigte den Erstattungsanspruchs geltend machen muss. Grundsätzlich ist der Erstattungsanspruch jedoch bei dem erstattungspflichtigen Leistungsträger geltend zu machen. Besteht allerdings ein gesetzliches Auftragsverhältnis, so kann der Anspruch auch bei dem Beauftragten geltend gemacht werden (BSG, Urteil vom 14. Februar 1990 – 9a/9 RV 6/89 – zitiert nach juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 11. März 2003 – 3 KO 1149/03 –; KassKomm-Kater a.a.O, Rdnr. 22; Schoch in LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, Vor § 103 Rdnr. 20). Der Delegations- beziehungsweise Auftragnehmer vertritt den Delegationsgeber nach außen und erbringt für diesen die Hilfen an den Hilfeempfänger. Er tritt quasi als Außenstelle des überörtlichen Sozialhilfeträgers auf, mit dem Ergebnis, dass dieser sich die Antragstellung beim Delegationsnehmer zurechnen lassen muss, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – auf Bl. 6 Dritter Absatz bis Bl. 7 Ende Zweiter Absatz der Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts Bezug genommen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass, wie der Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VG Düsseldorf vom 8. Februar 2002 – 13 K 2979/00 – eingewandt hat, der Rechtsgedanke des § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I – auf die Beziehungen zwischen Leistungsträgern untereinander nicht übertragbar ist, weil im Falle eines Erstattungsanspruchs unter Behörden kein fach- und rechtsunkundiger Bürger beteiligt ist. Auch soll die Vorschrift des § 111 SGB X der schnellen Klarstellung der Verhältnisse und der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens dienen. Dabei soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere der erstattungspflichtige Leistungsträger möglichst schnell wissen, welche Ansprüche auf ihn zukommen (vgl. KassKomm-Kater a. a. O. § 111 SGB X Rdnr. 2 m. w. N. ; VG Düsseldorf a. a. O.). Dennoch konnte der Kläger nicht nur aus den vom Sozialgericht zutreffend aufgeführten Gründen seinen Anspruch fristwahrend bei dem Beigeladenen anmelden, sondern auch, weil der Beklagte sich gemäß dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB die Kenntniserlangung vom Erstattungsbegehren des Klägers durch Bedienstete des Beigeladenen zurechnen lassen muss. § 166 Abs. 1 BGB bestimmt unter anderem, dass es nicht auf die Person des Vertretenen, sondern des Vertreters ankommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch die Kenntnis gewisser Umstände beeinflusst werden (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juli 2007 – 16 A 1586/02 – zitiert nach juris). Denn selbst wenn der Beigeladene nicht im Auftrag des Beklagten – also quasi als Außenstelle –, sondern kraft eigener Zuständigkeit gehandelt haben sollte, stellt sich das sozialhilferechtliche Tätigwerden des Beigeladenen insgesamt als Wahrnehmung von Aufgaben dar, die zunächst dem Beklagten zugeordnet waren, aber dann durch dessen Delegationsverordnung dem Beigeladenen zugeordnet worden sind. Dadurch ist nach außen hin ausschließlich der Beigeladene aufgetreten. Diese Zuständigkeitsverlagerung war geeignet, bei Dritten – auch anderen Leistungsträgern wie dem Kläger – den Eindruck hervorzurufen, der Beigeladene sei auch für Folgeansprüche, die in engem Zusammenhang zur Sozialhilfegewährung stehen, zuständig. Dabei ist auch darauf abzustellen, dass die Leistungsträger zu enger Zusammenarbeit verpflichtet sind und dass die Tatsache, dass ein erstattungsberechtigter Leistungsträger eine Frist nur deshalb versäumt, weil der erstattungspflichtige Leistungsträger gegen diese Verpflichtung verstößt, dazu führen kann, dass das Fristversäumnis unbeachtlich ist ( s. BSG Urteil vom 10. Mai 2007 – B 10 KR 1/05 R – zitiert nach juris). Der Beigeladene hat dem Kläger trotz Kenntnis der Zuständigkeiten erst mit Schreiben vom 29. Juli 2002 – also nach Ablauf der Frist des § 111 SGB X – mitgeteilt, dass der Beklagte für die geltend gemachte Kostenerstattung zuständig ist. Zuvor hat er die Ansprüche unter dem 14. Dezember 1999 dem Grunde nach anerkannt und dabei keinen Hinweis auf bestehende Zuständigkeiten gegeben. Dieses pflichtwidrige Verhalten des Beigeladenen muss der Beklagte sich zurechnen lassen, zumal er den Beigeladenen intern hätte anweisen lassen können, dass dieser ihm bekannt gewordene Umstände zeitnah mitteilt.
Der Beklagte ist allerdings nur noch verpflichtet, dem Kläger die für den Hilfeempfänger in der Zeit vom 1. Januar bis zum 4. November 2001 erbrachten Leistungen zu erstatten, weil die Ansprüche für den Zeitraum vom 8. November 1999 bis zum 31. Dezember 2000 verjährt sind.
Der Anspruch nach § 107 BSHG verjährt in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X – (in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2167 – im folgenden ohne Zusatz zitiert –) vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Träger der Sozialhilfe Kenntnis von seiner Leistungspflicht erlangt und entsprechend leistet und ihm also auch Kosten entstehen. Für die analoge Anwendung der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X spricht, dass die ursprüngliche Verjährungsvorschrift des BSHG, wonach ein Anspruch auf Erstattung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem er entstanden ist, zwar gestrichen worden ist, aber ohne dass eine passende Ersatzvorschrift geschaffen worden ist. Im streitbefangenen Zeitraum richtet sich die Verjährung sonstiger Erstattungsansprüchen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Diese Vorschrift war jedoch nicht direkt auf die Erstattungsfälle der §§ 103 ff BSHG anwendbar, weil in diesen Fällen der erstattungspflichtige Leistungsträger keinen Verwaltungsakt erlässt. Diese Regelungslücke, die offensichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollt war, ist durch analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz SGB X zu schließen (s. dazu LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22. 11. 2007 – L 7 SO 5078/06 - m. w. N.; OVG Lüneburg Urteil vom 23. Januar 2003 – 12 LC 527/02 – jeweils zitiert nach juris). Der Eintritt der Leistungspflicht des erstattungsberechtigten Trägers der Sozialhilfe in den Fällen des § 107 BSHG ist vergleichbar mit der Kenntniserlangung des erstattungsberechtigten Trägers von der Leistungspflicht des erstattungsverpflichteten Trägers. In beiden Fällen entsteht ab dann ein Erstattungsanspruch. Für die Annahme einer vierjährigen Verjährungsfrist mit Beginn ab Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung des Anspruches spricht auch, dass das SGB XII inzwischen in § 111 Abs. 1 SGB XII eine der alten Vorschrift des § 113 BSHG entsprechende Verjährungsvorschrift enthält. Damit sind die bis zum 31. Dezember 1999 entstandenen Ansprüche am 1. Januar 2004 und die bis zum 31. Dezember 2000 entstandenen Ansprüche am 1. Januar 2005 verjährt. Die Verjährung der bis zum 31. Dezember 2000 entstandenen Ansprüche ist auch trotz der am 14. Dezember 1999 abgegebenen Kostenzusage nach § 107 BSHG eingetreten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Kostenzusage um ein wirksam die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis handelt (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23. 4. 2007 – L 20 SO 39/06 – zitiert nach juris), denn die Verjährung wäre insoweit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 eingetreten. Für den Neubeginn und die Wirkung gelten gemäß § 113 Abs. 2 SGB X die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB -. Gemäß § 212 Abs. 1 BGB beginnt der Neubeginn der Verjährung mit der Abgabe eines Anerkenntnisses. Das heißt die Verjährungsfrist beginnt am Tag nach der Abgabe des Anerkenntnisses (s. Lakies in juris PK-BGB 3. Aufl. 2006, § 212 Rdnr. 22). Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung auch noch rechtzeitig, nämlich vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Landessozialgerichts beziehungsweise vor der Entscheidung im schriftlichen Verfahren, erhoben (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 2 RU 30/89 – zitiert nach juris). Die vom 1. Januar 2001 bis zum 4. November 2001 entstandenen Ansprüche sind jedoch nicht verjährt, weil die Verjährung insoweit durch die Klageerhebung beim Sozialgericht München am 17. November 2005 gehemmt worden ist. Gemäß §§ 113 Abs. 2, 120 Abs. 5 SGB X i. V. m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (in der Neufassung vom 2 Januar 2002 – BGBl. I S. 42 – im folgenden ohne Zusatz zitiert – wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Diese Vorschriften sind gemäß § 120 Abs. 5 SGB X i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 Einführungsgesetz zum BGB für ab dem 1. Januar 2002 anhängige Klagen anwendbar (s. KassKomm-Kater, SGB X, § 120 Rdnr. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Die Revision wird zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – nur noch - über die Erstattung von für den Hilfeempfänger J E für den Zeitraum vom 8. November 1999 bis zum 4. November 2001 erbrachte Sozialhilfeleistungen in Höhe von 16.480,21 Euro.
Der Hilfeempfänger, der iranischer Staatsbürger ist, und seine Ehefrau A E, welche deutsche Staatsangehörige ist, lebten in einer gemeinsamen Wohnung in der Vstr. in O. Am 5. November 1999 zogen sie in die Kstr. in B. Der Kläger gewährte ihnen vom 8. November 1999, dem Tag als die Hilfeempfänger sich polizeilich in Berlin anmeldeten, an bis mindestens zum 4. November 2001 Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz – BSHG –. Die Aufwendungen für den Hilfeempfänger J E in Form laufender und einmaliger Hilfen zum Lebensunterhalt sowie der Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen betrugen vom 8. November 1999 bis einschließlich 4. November 2001 16.480,21 Euro. Unter dem 26. November 1999 meldete der Kläger einen Erstattungsanspruch für die erbrachten Leistungen beim Beigeladenen, dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, in dessen (örtlicher) Zuständigkeit O liegt, an. Der Beigeladene erkannte mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 einen Erstattungsanspruch dem Grunde nach für beide Hilfeempfänger an. Der Kläger übersandte dem Beigeladenen unter dem 12. März 2002 Kostenrechnungen für beide Hilfeempfänger. Der Beigeladene teilte unter dem 29. Juli 2002 mit, dass für die Kostenerstattung für Herrn E der Bezirk Oberbayern zuständig sei, weil der Hilfeempfänger iranischer Staatsbürger sei. Unter dem 11. November 2004 übersandte der Kläger dem Beigeladenen eine korrigierte Kostenrechnung für beide Hilfeempfänger. Mit Schreiben vom 19. November 2004 teilte der Beigeladene mit, dass er für A E die Kostenerstattung angewiesen habe. Für ihren Mann sei die Erstattung jedoch ausgeschlossen, weil der Beigeladene vom Bezirk angewiesen worden sei, nicht zu leisten, weil bei ausländischen Hilfeempfängern "laut Gerichtsurteilen" die Erstattung zwischen den Bezirken ausgeschlossen sei. Der Beigeladene übersandte dem Kläger die entsprechende Anweisung des Beklagten. Mit Schreiben vom 4. Februar 2005 machte der Kläger seinen Kostenerstattungsanspruch für den Hilfeempfänger J E in Höhe von 16.480, 21 Euro beim Beklagten geltend. Dieser lehnte die Kostenerstattung mit Schreiben vom 16. Februar 2005 ab, weil die Ausschlussfrist des § 111 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – nicht gewahrt worden sei. Er führte aus, dass er als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für Leistungen an ausländische Staatsbürger zuständig sei. Diese Aufgabe sei durch Delegationsverordnung an die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen worden. Die Kostenerstattungspflicht beziehungsweise die Anerkennung von Kostenerstattungsansprüchen sei allerdings beim überörtlichen Träger verblieben. Der Kläger habe daher seinen Anspruch beim Beklagten geltend machen müssen, was erst mit Schreiben vom 4. Februar 2005 beim Beklagten geschehen sei. Damit sei die Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht gewahrt. Der Kläger habe seinen Antrag zwar innerhalb der Ausschlussfrist beim Beigeladenen geltend gemacht, dieser sei auch verpflichtet gewesen, den Kostenerstattungsantrag weiterzuleiten. Die Tatsache, dass der Beigeladene die Weiterleitung unterlassen habe, gehe dennoch zu Lasten des Klägers, da dieser die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen trage. Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 forderte der Kläger den Beklagten nochmals auf, seiner Kostenerstattungspflicht nachzukommen. Der Beigeladene sei ihm gegenüber im Außenverhältnis als zuständiger Erstattungspflichtiger aufgetreten. Erst mit Schreiben vom 19. November 2004 sei dem Kläger bekannt geworden, dass der Beklagte für die Kostenerstattung zuständig sei. Der Beklagte könne sich solange nicht darauf berufen, dass der Anspruch beim unzuständigen Träger geltend gemacht worden sei, wie der Kläger keine Kenntnis von der Kompetenzverteilung zwischen dem örtlichen und überörtlichen Träger habe. Der zuständige Träger müsse sich die Geltendmachung des Anspruchs beim unzuständigen Träger, der nach außen als zuständig auftrete, zurechnen lassen.
Mit seiner am 17. November 2005 beim Sozialgericht München erhobenen und an das Sozialgericht Berlin verwiesenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und ferner die Verurteilung des Beklagten beantragt, die Forderung ab dem 17. November 2005 mit 5 v. H. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass der Beklagte sich nicht darauf berufen könne, dass der Kostenerstattungsanspruch beim unzuständigen Beigeladenen geltend gemacht worden sei. Der Beklagte müsse sich vielmehr den innerhalb der Frist des § 111 SGB X eingereichten Kostenerstattungsantrag und das Anerkenntnis des Beigeladenen zurechnen lassen. Für den Kläger sei nicht erkennbar gewesen, dass der Beklagte zwar die Aufgabe der Leistungserbringung an den Beigeladenen übertragen habe, aber nicht die Kostenerstattungspflicht und die Möglichkeit der Anerkennung von Kostenerstattungsansprüchen. Der Beigeladene hingegen habe nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 SGB X klargestellt, dass er nicht der zuständige Erstattungspflichtige sei. Der Beklagte hat nochmals darauf verwiesen, dass zwar die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG gegeben seien, der Kläger diesen aber nicht innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X beim Beklagten geltend gemacht habe. Die Kostenzusicherung des Beigeladenen sei in dessen Namen erfolgt und könne den Beklagten nicht verpflichten. Nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften sei der Beigeladene zwar für Hilfen an Ausländer zuständig. Diese Aufgabenübertragung umfasse jedoch keine Passivbefugnisse. Der Beigeladene sei deshalb nicht zur Entgegennahme des Kostenerstattungsbegehrens für den überörtlichen Träger befugt. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz – BayAG-BSHG. Beim Beklagten habe der Kläger den Kostenanspruch jedoch erstmalig mit Schreiben vom 4. Februar 2005 geltend gemacht und somit verspätet. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beigeladene bereits mit Schreiben vom 29. Juli 2002 darauf hingewiesen habe, dass der Beklagte für die Kostenerstattung zuständig sei. Hätte der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung beim Beklagten geltend gemacht, hätte er zumindest einen Teil der erbrachten Leistungen erstattet bekommen.
Der Beigeladene, der durch Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. November 2005 gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in das Verfahren einbezogen worden war, hat sich nicht zur Sache geäußert. Mit Urteil vom 25. April 2008 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 16.480,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz seit dem 17. November 2005 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar durch § 1 Nr. 10 der Delegationsverordnung des Bezirkes Oberbayern über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung die Zuständigkeit für die Gewährung von Hilfen an Ausländer im Sinne des Ausländergesetzes an die örtlichen Träger übertragen worden sei, die Zuständigkeit für das Schulden eines Kostenerstattungsanspruches werde dadurch jedoch nicht begründet. Für die passive Abwicklung des Kostenerstattungsanspruches bleibe der Beklagte zuständig. Der Kläger habe diesen Anspruch auch innerhalb der Frist des § 111 SGB X geltend gemacht. Denn die Anmeldung des Erstattungsanspruchs mit Schreiben vom 26. November 1999 an den Beigeladenen erfolgte rechtzeitig und in ausreichender Form. Dabei habe die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Beigeladenen zur Wahrung der Frist ausgereicht. Der Beklagte habe wie ein Auftraggeber dem Beigeladenen bestimmte Aufgaben übertragen. Bei einem solchen Auftragsverhältnis könne fristwahrend auch bei dem Auftragnehmer der Erstattungsanspruch angemeldet werden. Durch die Wahrnehmung der Einzelaufgaben trete der Delegationsnehmer quasi als Außenstelle des überörtlichen Sozialhilfeträgers auf. Wenn der Hilfeempfänger einen Anspruch gegen den Delegationsnehmer geltend machen könne und müsse, dann könne jedenfalls im Ergebnis der die Erstattung begehrende Sozialhilfeträger, der quasi anstelle des Hilfeempfängers einen Anspruch geltend macht, den Anspruch zur Fristwahrung im Sinne des § 111 SGB X bei dem Delegations- beziehungsweise Auftragsnehmer geltend machen. Denn die bestehenden Auftragsverhältnisse müsse der auswärtige Sozialleistungsträger nicht kennen. Etwas anderes würde die Geltendmachung der Erstattungsansprüche erheblich erschweren, was vom Regelungszweck des § 111 SGB X nicht beabsichtigt wäre. Es wäre unbillig, dem erstattungsberechtigten Leistungsträger die Versäumung der Frist vorzuhalten, wenn er alles aus seiner Sicht getan habe, um den Erstattungsanspruch zu realisieren. Weil der Beigeladene gegenüber dem Leistungsempfänger in Erscheinung trete, dürfe der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger darauf vertrauen, dass er sich fristwahrend an ihn wenden könne. Da auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt seien, sei der Beklagte zur Erstattung der geltend gemachten Kosten verpflichtet.
Gegen das ihm am 29. Mai 2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27. Juni 2008 Berufung eingelegt, mit der er sich gegen die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch das Sozialgericht wendet. Er müsse sich die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bei dem Beigeladenen nicht zurechnen lassen, weil eine solche Zurechnung schon an der Regelung des Art. 10 Abs. 2 und 3 BayAG-BSHG scheitere. Der Beigeladene trete bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben auch nicht als Außenstelle des Beklagten auf, sondern habe in dem Umfang, in dem ihm Aufgaben übertragen worden seien, die volle sachliche Zuständigkeit. Der Umfang der Delegation werde durch bayerisches Landesrecht begrenzt und umfasse bestimmte aktive Handlungsbefugnisse, nicht aber Passivbefugnisse. Auch der Verweis des Sozialgerichts auf den verfahrensbeschleunigenden Zweck der Vorschrift des § 111 SGB X gehe fehl. Denn die Vorschrift solle im Interesse des Erstattungsverpflichteten der Verfahrensbeschleunigung dienen, damit dieser kurze Zeit nach der Leistungserbringung Kenntnis davon erlange, welche Ansprüche auf ihn zukommen. Im Übrigen sei der Erstattungsanspruch auch für die in der Zeit vom 8. November 1999 bis zum 31. Dezember 2000 erbrachten Leistungen gemäß § 113 SGB X verjährt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er schließe sich den Gründen des angefochtenen Urteils an. Das Berufungsvorbringen sei nicht geeignet, dessen Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Bezüglich der geltend gemachten Zinsen hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 22. April 2009 zurückgenommen.
Der Beigeladene schließt sich dem Berufungsvorbringen des Beklagten an, stellt aber keinen eigenen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorlagen, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger Kosten für die Zeit vom 8. November 1999 bis zum 31. Dezember 2000 in Höhe von 10.233,37 Euro zu erstatten, begründet. Der Beklagte hat insoweit in zulässiger Weise die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von 6.246,84 Euro. Soweit er ursprünglich noch Zinsen geltend gemacht hat, hat sich die Klage durch Rücknahme erledigt.
Der Kläger macht vorliegend einen Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG geltend. Die Vorschriften des BSHG sind hier noch anzuwenden, weil der Anspruch vor dem Außerkrafttreten des BSHG zum 31. 12. 2004 entstanden ist und auch gegenüber dem Beklagten erstmals geltend gemacht worden ist.
Gemäß § 107 Abs. 1 BSHG ist, wenn eine Person vom Ort des bisherigen Aufenthaltes verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Diese Voraussetzungen sind hier – insoweit unstreitig - erfüllt. Der Hilfeempfänger hatte bis zu seinem Umzug nach B-S seinen ständigen Aufenthalt in O und wurde innerhalb eines Monats nach dem Umzug, nämlich bereits nach drei Tagen, sozialhilfebedürftig. Der ab dem 8. November 1999 durchgehend Hilfen zum Lebensunterhalt leistende Kläger, nunmehr vertreten durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, ist der gemäß §§ 97,99, 100 BSHG i. V. m. §§ 1, 5 des Berliner Ausführungsgesetzes zum BSHG - AG-BSHG – sowie Punkt 1 Nr. 1 Abs. 2 und Punkt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe – AV örtliche Zuständigkeit – örtlich und sachlich zuständige Träger und damit berechtigt, den Anspruch geltend zu machen.
Der Beklagte ist der für die Erstattung zuständige Träger der Sozialhilfe. Für die Gewährung von Hilfen an Ausländer im Sinne des Ausländergesetzes ist gemäß §§ 99,100, Abs. 1 BSHG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d Nr. 1 BayAG-BSHG der überörtliche Träger der Sozialhilfe – dies sind gemäß Art. 5 Abs. 1 BayAG-BSHG die Bezirke – zuständig. Nach Art. 10 Abs. 2 BayAG-BSHG können die überörtlichen Träger zwar durch Verordnung bestimmen, dass die örtlichen Träger – dies sind gemäß Art. 1 Abs. 1 BayAG-BSHG, § 96 BSHG die Landkreise und freien Städte – die Hilfen nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes durchführen und dabei entscheiden. Gemäß § 1 Nr. 10 der ab dem 25. Mai 2000 gültigen Delegationsverordnung des Bezirks Oberbayern über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung werden die kreisfreien Städte und Landkreise in Oberbayern herangezogen, um Hilfen an Ausländer im Sinne des Ausländergesetzes nach Art. 7 Abs. 1 d Nr. 1 BayAG-BSHG durchzuführen und zu entscheiden. Die hiermit erfolgte Delegation, die auch den Beigeladenen betrifft, umfasst jedoch gemäß Art. 10 Abs. 2 Nr. 11 BayAG-BSHG nur die Entscheidung über die Hilfe und deren Durchführung und gemäß Art. 10 Abs. 3 BayAG-BSHG die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs. Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, wird durch Art. 10 BayAG-BSHG jedoch keine Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers für das Schulden eines Erstattungsanspruchs begründet, denn insoweit geht es nicht um die Entscheidung über die Hilfe oder Durchführung der Hilfe. Nur diese Aufgabe soll im Interesse der ortsnahen Durchführung der Hilfe delegiert werden (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 7. November 1994, - 12 B 93.1264 - zitiert nach juris). Der örtliche Träger – hier der Beigeladene – wird somit nicht Schuldner des Erstattungsanspruchs.
Der Kläger hat den Anspruch dennoch durch Anmeldung beim Beigeladenen innerhalb der Frist des § 111 SGB X in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, die gemäß § 120 Abs. 2 SGB X hier anzuwenden ist, wirksam geltend gemacht. Gemäß § 111 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Dabei beginnt der Lauf der Frist nach Satz 2 der Vorschrift frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Der Kläger hat den Erstattungsanspruch dem Grunde nach fristgemäß mit Schreiben vom 26. November 1999, also innerhalb des Zeitraums von zwölf Monaten nach Entstehung des Anspruchs am 8. November 1999, bei dem Beigeladenen geltend gemacht. Er hat mitgeteilt, dass und für welchen Zeitraum er dem Hilfeempfänger Leistungen gewähre und dass er deren Erstattung nach § 107 BSHG begehre. Die Abrechnung werde er später vornehmen. Damit hat der Kläger den geltend gemachten Erstattungsanspruch ausreichend konkretisiert und dargelegt und insbesondere klar gemacht, dass er die Erstattungsforderung endgültig und unmissverständlich geltend macht. Die genaue Bezifferung des Anspruchs musste zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen (s. Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 29/03 - R, zitiert nach juris; KassKomm-Kater, SGB X, § 111 Rdnr. 20 m. w. N.).
Dabei reichte die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Beigeladenen aus, um die Frist des § 111 SGB X zu wahren. Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 111 SGB X ergibt sich nicht, bei wem der Leistungsberechtigte den Erstattungsanspruchs geltend machen muss. Grundsätzlich ist der Erstattungsanspruch jedoch bei dem erstattungspflichtigen Leistungsträger geltend zu machen. Besteht allerdings ein gesetzliches Auftragsverhältnis, so kann der Anspruch auch bei dem Beauftragten geltend gemacht werden (BSG, Urteil vom 14. Februar 1990 – 9a/9 RV 6/89 – zitiert nach juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 11. März 2003 – 3 KO 1149/03 –; KassKomm-Kater a.a.O, Rdnr. 22; Schoch in LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, Vor § 103 Rdnr. 20). Der Delegations- beziehungsweise Auftragnehmer vertritt den Delegationsgeber nach außen und erbringt für diesen die Hilfen an den Hilfeempfänger. Er tritt quasi als Außenstelle des überörtlichen Sozialhilfeträgers auf, mit dem Ergebnis, dass dieser sich die Antragstellung beim Delegationsnehmer zurechnen lassen muss, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – auf Bl. 6 Dritter Absatz bis Bl. 7 Ende Zweiter Absatz der Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts Bezug genommen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass, wie der Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VG Düsseldorf vom 8. Februar 2002 – 13 K 2979/00 – eingewandt hat, der Rechtsgedanke des § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I – auf die Beziehungen zwischen Leistungsträgern untereinander nicht übertragbar ist, weil im Falle eines Erstattungsanspruchs unter Behörden kein fach- und rechtsunkundiger Bürger beteiligt ist. Auch soll die Vorschrift des § 111 SGB X der schnellen Klarstellung der Verhältnisse und der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens dienen. Dabei soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere der erstattungspflichtige Leistungsträger möglichst schnell wissen, welche Ansprüche auf ihn zukommen (vgl. KassKomm-Kater a. a. O. § 111 SGB X Rdnr. 2 m. w. N. ; VG Düsseldorf a. a. O.). Dennoch konnte der Kläger nicht nur aus den vom Sozialgericht zutreffend aufgeführten Gründen seinen Anspruch fristwahrend bei dem Beigeladenen anmelden, sondern auch, weil der Beklagte sich gemäß dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB die Kenntniserlangung vom Erstattungsbegehren des Klägers durch Bedienstete des Beigeladenen zurechnen lassen muss. § 166 Abs. 1 BGB bestimmt unter anderem, dass es nicht auf die Person des Vertretenen, sondern des Vertreters ankommt, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch die Kenntnis gewisser Umstände beeinflusst werden (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juli 2007 – 16 A 1586/02 – zitiert nach juris). Denn selbst wenn der Beigeladene nicht im Auftrag des Beklagten – also quasi als Außenstelle –, sondern kraft eigener Zuständigkeit gehandelt haben sollte, stellt sich das sozialhilferechtliche Tätigwerden des Beigeladenen insgesamt als Wahrnehmung von Aufgaben dar, die zunächst dem Beklagten zugeordnet waren, aber dann durch dessen Delegationsverordnung dem Beigeladenen zugeordnet worden sind. Dadurch ist nach außen hin ausschließlich der Beigeladene aufgetreten. Diese Zuständigkeitsverlagerung war geeignet, bei Dritten – auch anderen Leistungsträgern wie dem Kläger – den Eindruck hervorzurufen, der Beigeladene sei auch für Folgeansprüche, die in engem Zusammenhang zur Sozialhilfegewährung stehen, zuständig. Dabei ist auch darauf abzustellen, dass die Leistungsträger zu enger Zusammenarbeit verpflichtet sind und dass die Tatsache, dass ein erstattungsberechtigter Leistungsträger eine Frist nur deshalb versäumt, weil der erstattungspflichtige Leistungsträger gegen diese Verpflichtung verstößt, dazu führen kann, dass das Fristversäumnis unbeachtlich ist ( s. BSG Urteil vom 10. Mai 2007 – B 10 KR 1/05 R – zitiert nach juris). Der Beigeladene hat dem Kläger trotz Kenntnis der Zuständigkeiten erst mit Schreiben vom 29. Juli 2002 – also nach Ablauf der Frist des § 111 SGB X – mitgeteilt, dass der Beklagte für die geltend gemachte Kostenerstattung zuständig ist. Zuvor hat er die Ansprüche unter dem 14. Dezember 1999 dem Grunde nach anerkannt und dabei keinen Hinweis auf bestehende Zuständigkeiten gegeben. Dieses pflichtwidrige Verhalten des Beigeladenen muss der Beklagte sich zurechnen lassen, zumal er den Beigeladenen intern hätte anweisen lassen können, dass dieser ihm bekannt gewordene Umstände zeitnah mitteilt.
Der Beklagte ist allerdings nur noch verpflichtet, dem Kläger die für den Hilfeempfänger in der Zeit vom 1. Januar bis zum 4. November 2001 erbrachten Leistungen zu erstatten, weil die Ansprüche für den Zeitraum vom 8. November 1999 bis zum 31. Dezember 2000 verjährt sind.
Der Anspruch nach § 107 BSHG verjährt in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X – (in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2167 – im folgenden ohne Zusatz zitiert –) vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Träger der Sozialhilfe Kenntnis von seiner Leistungspflicht erlangt und entsprechend leistet und ihm also auch Kosten entstehen. Für die analoge Anwendung der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X spricht, dass die ursprüngliche Verjährungsvorschrift des BSHG, wonach ein Anspruch auf Erstattung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem er entstanden ist, zwar gestrichen worden ist, aber ohne dass eine passende Ersatzvorschrift geschaffen worden ist. Im streitbefangenen Zeitraum richtet sich die Verjährung sonstiger Erstattungsansprüchen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Diese Vorschrift war jedoch nicht direkt auf die Erstattungsfälle der §§ 103 ff BSHG anwendbar, weil in diesen Fällen der erstattungspflichtige Leistungsträger keinen Verwaltungsakt erlässt. Diese Regelungslücke, die offensichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollt war, ist durch analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz SGB X zu schließen (s. dazu LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22. 11. 2007 – L 7 SO 5078/06 - m. w. N.; OVG Lüneburg Urteil vom 23. Januar 2003 – 12 LC 527/02 – jeweils zitiert nach juris). Der Eintritt der Leistungspflicht des erstattungsberechtigten Trägers der Sozialhilfe in den Fällen des § 107 BSHG ist vergleichbar mit der Kenntniserlangung des erstattungsberechtigten Trägers von der Leistungspflicht des erstattungsverpflichteten Trägers. In beiden Fällen entsteht ab dann ein Erstattungsanspruch. Für die Annahme einer vierjährigen Verjährungsfrist mit Beginn ab Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung des Anspruches spricht auch, dass das SGB XII inzwischen in § 111 Abs. 1 SGB XII eine der alten Vorschrift des § 113 BSHG entsprechende Verjährungsvorschrift enthält. Damit sind die bis zum 31. Dezember 1999 entstandenen Ansprüche am 1. Januar 2004 und die bis zum 31. Dezember 2000 entstandenen Ansprüche am 1. Januar 2005 verjährt. Die Verjährung der bis zum 31. Dezember 2000 entstandenen Ansprüche ist auch trotz der am 14. Dezember 1999 abgegebenen Kostenzusage nach § 107 BSHG eingetreten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Kostenzusage um ein wirksam die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis handelt (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23. 4. 2007 – L 20 SO 39/06 – zitiert nach juris), denn die Verjährung wäre insoweit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 eingetreten. Für den Neubeginn und die Wirkung gelten gemäß § 113 Abs. 2 SGB X die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB -. Gemäß § 212 Abs. 1 BGB beginnt der Neubeginn der Verjährung mit der Abgabe eines Anerkenntnisses. Das heißt die Verjährungsfrist beginnt am Tag nach der Abgabe des Anerkenntnisses (s. Lakies in juris PK-BGB 3. Aufl. 2006, § 212 Rdnr. 22). Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung auch noch rechtzeitig, nämlich vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Landessozialgerichts beziehungsweise vor der Entscheidung im schriftlichen Verfahren, erhoben (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 2 RU 30/89 – zitiert nach juris). Die vom 1. Januar 2001 bis zum 4. November 2001 entstandenen Ansprüche sind jedoch nicht verjährt, weil die Verjährung insoweit durch die Klageerhebung beim Sozialgericht München am 17. November 2005 gehemmt worden ist. Gemäß §§ 113 Abs. 2, 120 Abs. 5 SGB X i. V. m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (in der Neufassung vom 2 Januar 2002 – BGBl. I S. 42 – im folgenden ohne Zusatz zitiert – wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Diese Vorschriften sind gemäß § 120 Abs. 5 SGB X i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 Einführungsgesetz zum BGB für ab dem 1. Januar 2002 anhängige Klagen anwendbar (s. KassKomm-Kater, SGB X, § 120 Rdnr. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Die Revision wird zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved