Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 180/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ausschluss des Ablehnungsrechts gem. § 43 ZPO auch im nachgehenden Hauptsacheverfahren.
Das Gesuch der Antragstellerin, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und ver-nünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen ent-scheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünfti-gerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Die Antragstellerin rügt im Wesentlichen das Verhalten des abgelehnten Richters in dem mitt-lerweile abgeschlossenen Verfahren S 43 AS 2168/09 ER/L10 AS 534/09 B ER. Damit kann die Antragstellerin jedoch nicht gehört werden. Eine Vorbefassung des Richters auch in Eilverfahren ist für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. OLG Hamm NJW 1976, 1459; OLG Saarbrücken OLGZ 1976, 469). Auch aus vermeintlich unzutreffenden Entscheidungen eines abgelehnten Richters in der Ver-gangenheit lässt sich nicht der Schluss ziehen, dieser werde von nun an einseitig gegen die An-tragstellerin entscheiden und sei nicht mehr fähig, unvoreingenommen und sachlich eine weite-re Entscheidung zu treffen. Die Überprüfung der im dortigen Verfahren vorgenommenen Sachverhaltsaufklärung und der anschließenden Entscheidung obliegt allein dem Beschwerde-gericht und kann nicht Gegenstand des vorliegenden Antragsverfahrens wegen der Besorgnis der Befangenheit sein. Das gilt auch für das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe für das o.a. Eilverfahren.
Soweit sich die Antragstellerin auf das Verhalten des Richters in einem Telefonat sowie in ei-nem Erörterungstermin vom 9. Juli 2009 in dem o.a. Eilverfahren bezieht, ist sie mit diesem Vortrag bereits nach § 43 ZPO, der gem. § 60 SGG hier Anwendung findet ausgeschlossen. Etwaige Ablehnungsgründe müssen nach dieser Vorschrift unverzüglich nach Kenntnis geltend gemacht werden. Sie sind ausgeschlossen, wenn nach Kenntnis von den Tatsachen, die eine mögliche Ablehnung begründen könnten, Sachanträge gestellt werden. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat nach Kenntnis der gerügten Äußerungen des Richters in dem Telefonat und zum Schluss des Erörterungstermins ihren Sachantrag gestellt ohne sich auf die nach ihrer Ansicht vorliegenden Ablehnungsgründe zu berufen. Mit diesen ist sie danach ausgeschlossen. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren, weil dieses als Hauptverfahren mit dem o.a. Eil-verfahren tatsächlich und rechtlich zusammenhängt (BGH v. 1. Juni 2006, V ZB 193/05 Rdnrn. 11 ff. zit. nach Juris, BFH DB 1987, 1976; OLG Celle NJW 1960, 1670; OLG Koblenz MDR 1986, 60, 61; Schneider, MDR 1977, 441, 443; in diesem Sinn auch OLG Koblenz MDR 1989, 647). Was schließlich den Inhalt des der Antragstellerin nach Antragstellung in der Sache zugänglich gemachten Protokolls über den o.a. Erörterungstermin angeht, so ist sie mit diesem Vorbringen zwar nicht gem. § 43 ZPO ausgeschlossen, sie gibt aber den Inhalt des Protokolls nicht zutref-fend wieder. Nach dessen Inhalt ist der Vater ihrer Kinder weder vernommen worden noch findet sich darin die Aussage, dieser habe die Aussage verweigert. Deshalb kann mit einem solchen Vorbringen auch nicht die Besorgnis der Befangenheit gerügt werden. Die im Protokoll enthaltene Belehrung des Zeugen, die tatsächlich nicht stattgefunden hat, hat der Richter als Versehen der Protokollführerin bezeichnet. Die Bezeichnung einer zur Unter-stützung der Antragstellerin im Termin erscheinenden Person als Beistand ist in der Gerichts-barkeit üblich und ebenfalls nicht zu beanstanden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und ver-nünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen ent-scheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünfti-gerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Die Antragstellerin rügt im Wesentlichen das Verhalten des abgelehnten Richters in dem mitt-lerweile abgeschlossenen Verfahren S 43 AS 2168/09 ER/L10 AS 534/09 B ER. Damit kann die Antragstellerin jedoch nicht gehört werden. Eine Vorbefassung des Richters auch in Eilverfahren ist für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. OLG Hamm NJW 1976, 1459; OLG Saarbrücken OLGZ 1976, 469). Auch aus vermeintlich unzutreffenden Entscheidungen eines abgelehnten Richters in der Ver-gangenheit lässt sich nicht der Schluss ziehen, dieser werde von nun an einseitig gegen die An-tragstellerin entscheiden und sei nicht mehr fähig, unvoreingenommen und sachlich eine weite-re Entscheidung zu treffen. Die Überprüfung der im dortigen Verfahren vorgenommenen Sachverhaltsaufklärung und der anschließenden Entscheidung obliegt allein dem Beschwerde-gericht und kann nicht Gegenstand des vorliegenden Antragsverfahrens wegen der Besorgnis der Befangenheit sein. Das gilt auch für das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe für das o.a. Eilverfahren.
Soweit sich die Antragstellerin auf das Verhalten des Richters in einem Telefonat sowie in ei-nem Erörterungstermin vom 9. Juli 2009 in dem o.a. Eilverfahren bezieht, ist sie mit diesem Vortrag bereits nach § 43 ZPO, der gem. § 60 SGG hier Anwendung findet ausgeschlossen. Etwaige Ablehnungsgründe müssen nach dieser Vorschrift unverzüglich nach Kenntnis geltend gemacht werden. Sie sind ausgeschlossen, wenn nach Kenntnis von den Tatsachen, die eine mögliche Ablehnung begründen könnten, Sachanträge gestellt werden. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat nach Kenntnis der gerügten Äußerungen des Richters in dem Telefonat und zum Schluss des Erörterungstermins ihren Sachantrag gestellt ohne sich auf die nach ihrer Ansicht vorliegenden Ablehnungsgründe zu berufen. Mit diesen ist sie danach ausgeschlossen. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren, weil dieses als Hauptverfahren mit dem o.a. Eil-verfahren tatsächlich und rechtlich zusammenhängt (BGH v. 1. Juni 2006, V ZB 193/05 Rdnrn. 11 ff. zit. nach Juris, BFH DB 1987, 1976; OLG Celle NJW 1960, 1670; OLG Koblenz MDR 1986, 60, 61; Schneider, MDR 1977, 441, 443; in diesem Sinn auch OLG Koblenz MDR 1989, 647). Was schließlich den Inhalt des der Antragstellerin nach Antragstellung in der Sache zugänglich gemachten Protokolls über den o.a. Erörterungstermin angeht, so ist sie mit diesem Vorbringen zwar nicht gem. § 43 ZPO ausgeschlossen, sie gibt aber den Inhalt des Protokolls nicht zutref-fend wieder. Nach dessen Inhalt ist der Vater ihrer Kinder weder vernommen worden noch findet sich darin die Aussage, dieser habe die Aussage verweigert. Deshalb kann mit einem solchen Vorbringen auch nicht die Besorgnis der Befangenheit gerügt werden. Die im Protokoll enthaltene Belehrung des Zeugen, die tatsächlich nicht stattgefunden hat, hat der Richter als Versehen der Protokollführerin bezeichnet. Die Bezeichnung einer zur Unter-stützung der Antragstellerin im Termin erscheinenden Person als Beistand ist in der Gerichts-barkeit üblich und ebenfalls nicht zu beanstanden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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