L 18 AS 1613/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 168 AS 17498/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1613/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das - zwischenzeitlich erledigte - erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Der von dem im erstinstanzlichen Verfahren rechtskundig vertretenen Kläger ausdrücklich erhobenen "allgemeinen Feststellungsklage", mit der dieser die gerichtliche Feststellung begehrt hat, die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für eine "neue", im Einzelnen nicht bezeichnete Unterkunft festzustellen, fehlte bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung i.S.v. § 55 Abs. 1 SGG war nach der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Der Kläger hatte mit seiner Klageschrift selbst vorgetragen, dass er keine auf eine konkrete Unterkunft bezogene Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) geltend mache, sondern die begehrte Zusicherung von dem Beklagten zukunftsbezogen allgemein für einen künftigen Umzug zu erteilen sei.

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist aber insoweit bereits deshalb zu verneinen, weil jedwede Zusicherung der Übernahme von Unterkunftskosten immer von den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall abhängt, d. h. die Zusicherung nur bezogen auf eine konkret in Aussicht genommene Unterkunft erteilt werden kann (vgl. insoweit Senatsurteil vom 4. Juni 2008 – L 18 AS 1541/07 – nicht veröffentlicht). Denn ob bei einer zukünftigen Verwaltungsentscheidung des Beklagten über die Erteilung einer Zusicherung für die Aufwendungen einer Unterkunft u.a. im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Umzugs und die Angemessenheit der Aufwendungen (vgl. die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II) die gleichen Verhältnisse vorliegen wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann derzeit nicht beurteilt werden. Das Feststellungsinteresse fehlt jedenfalls schon dann, wenn – wie hier – ungewiss bleibt, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Umstände vorliegen wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07. September 1988 – 10 RAr 8/87 – veröffentlicht in juris – m. w. Nachw.; BVerwG, Urteil vom 25. November 1986 – 1 C 10/86 = Buchholz, 310, § 113 Nr. 162). Im Übrigen war die von dem Kläger letztlich begehrte Zusicherung auch keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten, soweit diese – wie hier - die bisherigen Aufwendungen nicht übersteigen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 2).

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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